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Hexenverfolgung

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Rechts im Bild wird die Verbrennung Hans Böhms, des sogenannten Pfeifers von Niklashausen dargestellt. Der charismatische Laienprediger wurde 1476 wegen Hexerei verurteilt und verbrannt. Abb aus: Lorenz Fries, Chronik der Bischöfe von Würzburg, fol. 511r. (Universitätsbibliothek Würzburg, M.ch.f.760)

von Andreas Flurschütz da Cruz

Der Glaube an Hexerei entsprang dem Volksglauben und entwickelte sich verstärkt seit dem Ende des Spätmittelalters zu einem Strafdelikt. Gesellschaftliche und wirtschaftliche Spannungen um 1600 führten zu einer signifikanten Hexenverfolgung in der 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts, wobei monetäre Interessen der Verfolger ein nicht unwesentliches Element der Anklage bildeten. Besonders in den geistlichen Territorien Frankens und in territorialen Grenzregionen kam es zu einer Vielzahl von Hexenprozessen. Die Opfer entstammten allen Berufs-, Standes- und Altersgruppen und waren nicht nur Frauen, sondern auch Kinder und Männer.


Historischer Abriss

Der Glaube an und die Praxis von Hexerei, Zauberei, Teufels- und Dämonenbeschwörung in Europa reicht zurück bis in die Antike. In fast allen Gesellschaften versuchten Menschen ihre Umwelt mit Salben und Tränken, Amuletten oder Talismanen zu beeinflussen. Vorgeblich zauberkundige Personen boten, im Gegensatz zur für die einfache Bevölkerung eher abstrakten Lehre der Kirche, Lösungen für konkrete Alltagsprobleme, ohne dass diese beiden Sphären, zauberischer Volksglauben und christliche Glaubensvorstellungen, strikt voneinander getrennt gewesen wären. Man kombinierte sie vielmehr. Zu diesem Personenkreis zählte man auch sogenannte Hexen (regional „Druden“, „Unholde“ u.a.): Frauen und Männer, die angeblich magische Kräfte hatten und durch ihren Bund mit Teufeln und Dämonen Schadenzauber ausübten. Der Satan trieb nach dieser Vorstellung Unzucht mit seinen Anhängern und nahm an den Hexenfahrten sowie am Hexensabbat teil. Hexerei wurde dadurch zu einem kumulativen und kollektiv ausgeübten Delikt stilisiert, bestehend aus Teufelspakt, Teufelsbuhlschaft, Hexenflug sowie Teilnahme am Hexensabbat und Schadenzauber. Die Idee, dass Hexen mithilfe des Teufels fliegen könnten, um Schaden zu stiften, entstand im späten 13. Jahrhundert. Die Vorstellung von nächtlichen Zusammenkünften der Hexen, dem Hexensabbat, ist ab dem 14. Jahrhundert dokumentiert. Begünstigt wurde sie dadurch, dass weltliche und geistliche Autoritäten begannen, Ketzerei und Hexerei miteinander in Verbindung zu bringen. Der Hexentanz oder -sabbat entwickelte sich zum zentralen Element des Hexenbildes; er unterstrich die sektenartige Verbundenheit der Hexen untereinander und die daraus herrührende Bedrohung. In den Verhören von Verdächtigen lag daher ein Schwerpunkt auf der Benennung von beim Hexentanz anwesenden Komplizen, um die vermeintliche Verschwörung der Hexen im Ganzen aufzudecken.

Der Begriff der „Hexerey“ ist erstmals 1419 in einem weltlichen Strafprozess in Luzern (Schweiz) belegt. Seine komplexe Bedeutung als ‚kumulatives Hexereidelikt‘ erhielt er aber erst im Laufe der beiden folgenden Jahrhunderte, nachdem Dämonologen wie der Dominikaner Heinrich Kramer (genannt Institoris, gest. 1505), der Jesuit Martin Delrio (1551–1608) oder der Jurist Jean Bodin (gest. 1596) Erkenntnisse über teuflische Verschwörungen aus der inquisitorischen Ketzerverfolgung mit populären Vorstellungen kombinierten und durch ihre Schriften verbreiteten. Das Gros der Verfahren gegen die vermeintlichen Hexen und Zauberer wurde zwischen 1580 und 1630 geführt und fiel somit in die Frühe Neuzeit, nicht in das Mittelalter. Als grundlegendes Referenzwerk für die Hexenlehre und als Katalysator der Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschsprachigen Raum gilt dabei der „Hexenhammer“ (malleus maleficarum) des Dominikaners Heinrich Kramer von 1487. Kramer bewertete in seiner systematischen Zusammenfassung der Thematik jegliche Art von Zauberei als Abfall von Gott (Apostasie) und damit als todeswürdiges Verbrechen. Der Hexenhammer gab fachmännische Anleitung zur Aufspürung von Hexen und Zauberern, indem beschrieben wurde, wie man diese erkennen könne und wo und wann sie sich träfen. Einen besonderen Zeitpunkt für die nächtlichen Treffen stellte die Walpurgisnacht (30. April) dar, aber auch andere besondere Tage wie Ostern und Pfingsten spielten dem Hexenhammer zufolge eine Rolle.

Hexenverfolgungen in der Frühen Neuzeit: Hintergründe, Ursachen und Folgen

Sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen im Zuge der ‚Kleinen Eiszeit‘ (1350–1850) mit ihrem Höhepunkt um 1600 verschärften die gesellschaftlichen Spannungen in vielen europäischen Regionen, so auch in Süddeutschland. Speziell in Bayern und Franken sorgten Missernten in den 1610er und 1620er Jahren für einen exorbitanten Anstieg der Wein- und Getreidepreise. Die ‚Kipper- und Wipperzeit‘ (1620–1624) trieb zusätzlich den weitgehenden Wertverlust der Währung voran. Eine Erklärung für das Unerklärliche – Wetterphänomene, Ernteausfälle, Inflation, Verarmung, Hungersnöte, Seuchen und hohe Mortalität – fand man im Wirken von Hexen. Unwetterkatastrophen und Missernten waren letztlich nur Katalysator dieses gesamteuropäischen Ereignisses, das nicht nach monokausalen, sondern überregionalen, mentalitätsgeschichtlichen Erklärungen verlangt.

Gesetzgebung

Der Umgang mit dem Hexenglauben wurde bereits im Frühmittelalter gesetzlich reglementiert. Die Capitulatio de partibus Saxoniæ Karls des Großen (reg. 768-814, seit 800 Kaiser) legte 782 fest, dass mit dem Tode zu bestrafen sei, wer nach heidnischen Vorstellungen an Hexen glaubte oder Personen als solche verfolgte. In der gleichen Tradition ist der 906 in Trier entstandene Canon Episcopi zu verorten, der sich mit dem Vorwurf des Schadenszaubers befasste und die abergläubischen Denunzianten belangte. Da die weltliche und geistliche Obrigkeit die Wirkmacht derartiger Praktiken somit als heidnischen Aberglauben abtat und ahndete, gab es über lange Zeit keine offizielle Hexenverfolgung. Erst im Spätmittelalter begann sich die Bewertung von Zauberei zu wandeln. Der Sachsenspiegel (um 1225) sah als Strafe dafür den Feuertod vor. Einen Schritt weiter ging gut ein halbes Jahrhundert später der Schwabenspiegel und legte jeglicher Art von Zauberei grundsätzlich den Pakt mit dem Teufel zugrunde. Am Beginn der Frühen Neuzeit fand der Tatbestand Eingang in territoriale Strafrechtssammlungen wie die Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (1507), die wiederum als Vorbild für die 1532 reichsweit publizierte Constitutio Criminalis Carolina diente. Der Begriff des Hexereiverbrechens mit all seinen Elementen war nun vollständig ausgebildet. Die Rechtsgrundlagen für die anstehenden großen Hexereiprozesse waren damit gelegt. Verfolgt wurden nicht mehr abergläubische Bezichtiger, sondern die der Hexerei Beschuldigten. Aus Injurienprozessen wurden dort, wo Bezichtigungen auf verfolgungsbereite Akteure trafen, Hexereiverfahren.

Ablauf von Hexereiprozessen

Im Einblattdruck von Elias Wöllhöfer dem Älteren wird der Hexereiprozess der Maria Pihlerin geschildert. Augsburg 1654. (SuStBA, Einblattdruck nach 1500, Nr. 111)

Am Anfang der Prozesse standen meist vage Verdächtigungen oder konkrete Bezichtigungen, die für gewöhnlich vor den Amtleuten als lokalen Repräsentanten und Vertretern der Herrschaft geäußert wurden und aus der Bevölkerung, oft aus dem engsten persönlichen Umfeld der vermeintlichen Hexen, in vielen Fällen sogar aus der Nachbarschaft oder gar der eigenen Familie stammten. Ohne die Initiativen oder zumindest die breite Unterstützung aus der Bevölkerung wären die aufwändigen Verfahren vielerorts nicht möglich gewesen. Zuständig für die Durchführung der Prozesse waren weltliche Gerichte. Die Verfahren verliefen zunächst nach festen Regeln auf der Grundlage der Carolina. Aufgrund der besonders schwerwiegend empfundenen Vergehen, die den vermeintlichen Hexern und Hexen zur Last gelegt wurden, wurde das Hexereidelikt aber bald zum Ausnahmeverbrechen (crimen exceptum) deklariert, was es ermöglichte, vom regulären Rechtsprozedere abzuweichen. Im Zuge dessen kamen nach 1600 juristisch ausgebildete ‚Hexenkommissare‘ zum Einsatz, die vielfach in die Kompetenzen der Gerichte eingriffen und die Prozesse an sich zogen. Dass diese bisweilen ökonomisches Potential aus ihrem neuen Tätigkeitsbereich schlugen, hatte mit ihrer ursprünglichen Funktion nichts gemein.

Den Gerichten sollte es mit dem Fortschreiten der Verfolgungen ermöglicht werden, entgegen dem Grundsatz einer zur Klageerhebung notwendigen accusatio auch dann tätig werden zu können, wenn es für offensichtliches Unrecht keinen Kläger gab. In der Forschung wird der Einführung des Inquisitionsverfahrens anstelle des Akkusationsverfahrens, parallel zum Auftreten von Hexenkommissaren, ein entscheidender Anteil am Ausufern der Hexenverfolgungen zugeschrieben. Während letzteres einen privaten Kläger benötigte und das Ziel der Ausgleich zwischen den Prozessparteien (Entschädigung) war, trat im Inquisitionsverfahren ein öffentlicher Ankläger auf, der auf Verdacht hin selbständig tätig werden konnte und dessen Aufgabe in der Ermittlung aller Schuldigen bestand. Die Festnahme und somit die Einleitung eines Hexereiverfahrens setzte eine bestimmte Anzahl an ‚Besagungen‘ (Denunziationen) voraus. Der seit dem Spätmittelalter übliche Einsatz von Folter, der bei Befragungen in Kriminalsachen jedweder Art praktiziert wurde, diente dabei nicht etwa als Bestrafungs- oder gar Hinrichtungsinstrument, sondern wurde als legitimes Mittel zur Wahrheitsfindung betrachtet. Da die Urteilsbegründungen öffentlich verlesen wurden, verwundert es nicht, dass bestimmte Vorstellungen über das Hexenwesen Allgemeingut wurden, sich zu Stereotypen entwickelten und dass sich viele Geständnisse inhaltlich glichen. Auch bebilderte Flugblätter, literarische Werke und gedruckte Predigten trugen dazu bei. Am Ende von Hexereiprozessen konnten nur ein Freispruch oder die Verurteilung zum Tode stehen. Dem Landesherrn stand zwar das Recht der „Begnadigung“ zu; diese führte jedoch nicht zum Freispruch, sondern lediglich zu einer Abmilderung des Todesurteils bzw. der Hinrichtungsart von der ursprünglich über Häretiker verhängten Lebendverbrennung zu Enthauptung oder Strangulation und anschließendem Verbrennen des Körpers.

Verfolgte

Die Hexe, Kupferstich von Albrecht Dürer (1471-1528), c. 1500. (Staatsbibliothek Bamberg, I D 12, Foto: Gerald Raab, lizenziert durch CC BY-SA 4.0)

Entgegen der auch durch zeitgenössische Künstler wie Albrecht Dürer (1471–1528) und Hans Baldung Grien (ca. 1484–1545) kolportierten stereotypischen Darstellungen von Hexen als Frauen mit bestimmten (körperlichen) Merkmalen ermöglichen die Quellen (Besagungslisten, Verhörprotokolle) ein differenzierteres und regional äußerst variables Bild derer, die den Verfolgungen zum Opfer fielen. Im Zuge der Verfolgungen war kein Beruf, Stand, Alter, Geschlecht und keine Konfession vor der Bezichtigung der Hexerei gefeit. Wolfgang Behringer (geb. 1956) spricht in diesem Zusammenhang von der egalitären Tendenz der Hexenprozesse. Bestimmte (Berufs-)Gruppen konnten aber durchaus besonders gefährdet sein: Während in Bamberg beispielsweise überproportional viele Männer hingerichtet wurden, die der politischen Führungsschicht der Stadt angehörten und durch ihre Denunziation aus dem Verkehr gezogen wurden, geriet in der Stadt Würzburg eine zahlenmäßig beachtliche Gruppe an katholischen Geistlichen ins Visier der Kommissare. Dort machte der Anteil der Männer bei den Hinrichtungen sogar mehr als die Hälfte aus. Mit Fortschreiten der Prozesse gerieten mancherorts (Würzburg, Augsburg, Freising) auch Gruppen wie Kinder und Adlige ins Visier der Verfolger. Am Beginn von Verfolgungs- oder Prozesswellen standen auffällig häufig Aussagen von Kindern, die ihre Eltern, Verwandten oder Nachbarn bezichtigten.

Verfolger und weitere Akteure

Titelblatt der Schrift "Von den gottlosen Hexen" von Reinhard Lutz, 1571. Der Schlettstädter Pfarrer kommentierte darin kritisch die Verbrennung von vier Frauen in seiner Stadt. (Staatbibliothek, Res/4 Phys.m. 113,25)
"Zauberer sollst du nicht leben lassen", Holzschnitt aus: Peter Binsfeld, Tractat von Bekanntnuß der Zauberer und Hexen, München 1591, Titelblatt (Bayerische Staatsbibliotek, Res/4 Crim. 14)

Auch die Gruppe der Verfolger setzt sich anders zusammen als vielfach angenommen. Populär ist der Vorwurf, in erster Linie sei die (katholische) Kirche für die Verfolgungen verantwortlich gewesen. Tatsächlich waren die Predigten von Geistlichen für viele Zeitgenossen der einzige Zugang zu gebildeten Diskursen im Allgemeinen und zu speziellen Themen wie Hexerei; ihr Einfluss auf die Meinungsbildung der Bevölkerung darf daher nicht unterschätzt werden. Die in populären Sachbüchern als ‚Hexenbischöfe‘ verschrienen geistlichen Fürsten agierten indes nicht allein, sondern waren umgeben von geistlichen wie weltlichen Beamten, Beratern und Spezialisten, in deren Kompetenzbereich die Koordination und Durchführung von Strafsachen wie Hexerei fiel (Bamberg, Würzburg, Eichstätt).

In der peripheren Regional- und Lokaladministration sind besonders die zuständigen Amtmänner, Zentgrafen und -schöffen, Vögte und Schultheißen und deren Handlungsspielraum zu beachten. Geistliche Orden und unter ihnen besonders die Societas Iesu übten bedeutenden Einfluss auf das geistige und religiöse Leben der Bevölkerung ebenso wie auf die Landesherren in den katholischen Territorien des Heiligen Römischen Reiches aus, so auch auf die fränkischen und bayerischen Bistümer. Die bedeutendsten katholischen Universitäten unterstanden weitgehend jesuitischer Leitung, und durch die Position der Hofbeichtväter und -prediger waren die Angehörigen des Ordens im Stande, die fürstliche Meinungsbildung und Politik erheblich zu beeinflussen. In der Societas Iesu herrschte jedoch keine einheitliche Meinung in der Hexenfrage. Neben bekannten Gegnern der Verfolgungen gab es unter den Jesuiten zahlreiche, teils prominente Befürworter, die sich auch schriftstellerisch betätigten, so etwa der Theologe und Jurist Martin Delrio. Namhaftester Gegner der Hexenverfolgungen innerhalb des Jesuitenordens war hingegen Friedrich Spee (1591–1635) mit seiner Cautio Criminalis von 1631.

Als eine weitere Autorität in der Hexenfrage sind die juristischen Fakultäten zu nennen. Auch auf dem Gebiet des heutigen Bayern wurden Universitäten wie Altdorf, Ingolstadt und Würzburg in strittigen Rechtsfällen um Gutachten gebeten. Im Oktober 1590 wies die Universität Ingolstadt die Beweiskraft von Hexenzeichen grundsätzlich zurück und blieb auch in den folgenden Jahren bei dieser Haltung. Die Juristenfakultät der Nürnbergischen Universität Altdorf plädierte in einem Fall von 1627 für Freispruch. Doch selbst die Stellungnahmen ein und derselben Universität konnten sehr unterschiedlich ausfallen: Während beispielsweise ein Würzburger Gutachten Ende der 1620er Jahre so harte Maßnahmen empfahl, dass es von den Auftraggebern zurückgewiesen wurde, empfahlen die dort tätigen Juristen im Jahr 1651 in einem anderen Fall, dass man es nicht verantworten könne, die Beschuldigten festzunehmen. Ob Verfolgungen angestoßen wurden und wie die Prozesse verliefen, hing von der Entscheidung vieler Autoritäten, von einzelnen Akteuren und den Machtverhältnissen auf territorialer ebenso wie auf regionaler und lokaler Ebene ab. Von den Prozessen konnten die Angehörigen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen profitieren – privat, finanziell oder beruflich –, was ihre verfolgungsbefürwortende Haltung begünstigte. Daneben darf aber auch der Einfluss der breiten Bevölkerung nicht außer Acht gelassen werden. Abschlägige obrigkeitliche Antworten auf die Forderung nach Hexereiverfahren konnten zu öffentlichem Aufruhr, einer Zunahme von Selbstjustiz in Form eigenmächtiger Inhaftierungen oder Lynchmorden führen, so beispielsweise belegt im ersten Drittel des 17. Jahrhunderts in Ochsenfurt (Lkr. Würzburg) und im Taubertal.

Ausmaß und Spezifika der Hexenverfolgungen auf dem Gebiet des heutigen Bayern

Kupferstich des Malefizhauses in Bamberg circa 1627, Peter Isselburg (1580-1630) zugeschrieben. (Staatsbibliothek Bamberg, V B 211m, lizenziert durch CC BY-SA 4.0)
Hinrichtungen von Hexen in der Frühen Neuzeit auf dem Gebiet des heutigen Bayern. (Gestaltung: Stefan Schnupp, Laura Niederhoff)

Geistliche Fürstentümer nahmen eine Sonderstellung in den Hexereiprozessen ein. In einigen von ihnen wurden mit insgesamt rund 6.000 Todesopfern in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts die schlimmsten in Europa bekannten Verfolgungen durchgeführt. Im Heiligen Römischen Reich waren somit etwa ein Viertel der Betroffenen Einwohner geistlicher Territorien. Besonders intensiv fielen die Hexenverfolgungen in den fränkischen Hochstiften in den Jahren 1626 und 1630 aus, der letzten Phase der Hexenverfolgungen, der in Bamberg und in Würzburg jeweils im gesamten Territorium zwischen 900 und 1.200 Menschen zum Opfer fielen. Bereits ab 1616 war es in beiden Territorien in den peripheren Amtsstädten Zeil am Main (Lkr. Haßberge) und Gerolzhofen (Lkr. Schweinfurt) zu Prozesswellen gekommen. Auch im Hochstift Eichstätt wurden zwischen 1612 und 1637 mehrere hundert Menschen hingerichtet. Mit Johann Christoph I. von Westerstetten (reg. 1612–1637) herrschte dort ein verfolgungsbereiter Fürstbischof, unter dessen Regierung Hexenprozesse den Charakter systematischer Verfolgungen annahmen. Der Bamberger Weihbischof und Generalvikar Dr. Friedrich Förner (gest. 1630) widmete seine 35 Hexenpredigten, die 1626 im Druck erschienen, dem Eichstätter Bischof, der sich diesbezüglich bereits überregional einen Namen gemacht hatte.

In weltlichen Territorien, in denen die lokale Gerichtsbarkeit durch mehrere Instanzen von gelehrten Juristen überwacht wurde, schienen indes kaum Hexenverfolgungen zugelassen zu werden. Nur wo die Verfolgungswünsche der Bevölkerung auf eine kooperative und von der landesherrlichen Kontrolle in signifikantem Maße abgekoppelte Justiz trafen, konnte es zu Hexereiprozessen in großem Stil kommen. Die Untersuchungen zum Herzog- und Kurfürstentum Bayern zeigen, dass es dort nur wenige intensive Hexenverfolgungen gab. In München regierte in der Hochphase der Hexenverfolgungen mit Maximilian I. (reg. 1597–1651, ab 1623 Kurfürst) ein in der Hexenfrage zutiefst verunsicherter und alles andere als entscheidungsfreudiger Herrscher. Eine Verfolgungswelle im Jahr 1590 hatte umgehend heftige innenpolitische Kämpfe ausgelöst, die dazu führten, dass Bayern letztlich eine moderate Position einnahm. Ein 1600 von einigen Hofräten in München geführtes Hexereiverfahren, das mit seinen erpressten Besagungslisten als Initialzündung neuer Prozesse dienen sollte, bildete dabei eine Ausnahme.

Zahlreiche Opfer forderten um 1630 die Hexereiprozesse in den Herzogtümern Sachsen-Coburg und Pfalz-Neuburg. In Coburg bildete der Landesherr Herzog Johann Casimir (reg. 1586–1633) selbst eine treibende Kraft hinter den Verfahren. Im Markgraftum Brandenburg-Ansbach sind rund 100 Verfahren dokumentiert, von denen gut die Hälfte mit einer Hinrichtung endete. Für Neuburg geht die Forschung davon aus, dass durch den zwangsweise herbeigeführten Konfessionswechsel ausgelöste Ängste und Aggressionen sich stimulierend auf das Prozessgeschehen auswirkten. In der Grafschaft Oettingen unterschieden sich die exzessiven Maßnahmen in den Gebieten der katholischen Linie des Grafenhauses signifikant von dem eher zurückhaltenden Umgang mit Hexereivorwürfen von Seiten der protestantischen Verwandten.

In den Gebieten der Hochstifte Regensburg, Passau, Augsburg, der Fürstpropstei Berchtesgaden, der Fürstabtei Kempten und in kleineren reichsunmittelbaren Territorien wie den Reichsritterschaften sind keine signifikanten Verfolgungen bzw. Opferzahlen überliefert. Die neueste Forschung geht davon aus, dass letztlich personelle Gründe an der Spitze der jeweiligen Territorien, aber auch in den Regionalbehörden und der Lokalverwaltung (Amtmänner, Zentgrafen, Schultheißen) mitentscheidend waren, ob und in welchem Umfang Verfolgungen stattfinden konnten.

In Reichsstädten fielen im Vergleich zu anderen Herrschaftsgebieten auffällig wenige Menschen den Verfolgungen zum Opfer. In Städten wie Nürnberg, Rothenburg ob der Tauber oder Schweinfurt wurde zwar eine durchaus beachtliche Zahl an Prozessen geführt; Hinrichtungen fanden aber jeweils nur im einstelligen Bereich statt. Die reichsstädtischen Behörden schienen frühzeitig das Gefahrenpotential der sich schnell ausweitenden Hexenverfolgungen, wie sie sich in benachbarten Hochstiften anbahnten, sowie den Missbrauch der Denunziation, erkannt zu haben.

Immer wieder wirkten sich u.a. territoriale wie konfessionelle Auseinandersetzungen zwischen benachbarten Herrschaften auf laufende Hexereiprozesse aus. 1602 klagte das Würzburger Domkapitel gegen den protestantischen Markgrafen Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach (reg. 1543–1603), weil dessen Beamte zwei der Zauberei verdächtige Personen aus einem von ihnen beanspruchten Ort abgeführt hätten. Der Fall setzte sich über Jahrzehnte fort und sollte sogar das kaiserliche Reichskammergericht beschäftigen. Dabei ging es weniger um die als Hexen verschleppten Frauen als vielmehr um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit im territorialen Grenzbereich. Dass von Würzburg aus Einspruch gegen die Verhaftung einer Hexe eingelegt wurde, hatte keine humanitären, sondern territorialpolitische Gründe. Als Konflikt um die Zuständigkeit in Hexereiprozessen, eventuell aber auch als Versuch konfessioneller Profilierung müssen gleichsam die Ereignisse in der Zent Remlingen (Lkr. Würzburg) gewertet werden, in der das Hochstift Würzburg auf das Herrschaftsgebiet der Grafen von Castell traf. Bischof Julius Echter (reg. 1573–1617) geriet dort in Streit mit dem protestantischen Grafen Wolfgang II. (1558–1631) über die Hinrichtung von als Hexen verurteilten Frauen, in dessen Verlauf der Graf die Unschuld der Verdächtigen betonte. Der evangelische Graf und die Zentschöffen wurden, als vermeintliches Gegenstück zum katholischen Bischof, in der bisherigen Forschung des Öfteren als frühaufgeklärt und über jeden Aberglauben erhaben stilisiert. Tatsächlich scheint es aber auch hier nicht um die inhaltliche Berechtigung der Hexenverfolgungen gegangen zu sein, sondern um die Durchsetzung landesherrlicher Kompetenzen im Grenzgebiet. Darauf weist nicht zuletzt der Umstand hin, dass der Graf nur drei Jahre später nachweislich selbst folterte, Geständnisse erpresste und die Verbrennung einer auf diese Weise überführten ‚Hexe‘ anordnete. Die gerade für Franken typische kleinräumige herrschaftliche Gemengelage machte sich im Übrigen auch die Bevölkerung vielfach zunutze, indem sie ihre verschiedenen Obrigkeiten gegeneinander ausspielte, um eigene Verfolgungswünsche durchzusetzen. Generell fanden einige der härtesten Verfolgungen in Grenzregionen statt. Johannes Dillinger (geb. 1968) spricht in diesem Zusammenhang von den „Wechselwirkungen zwischen den Hexenjagden und der Formierung von Staatlichkeit“.

Abflauen und Ende der Hexenverfolgungen

Ihr Ende fanden die großen Verfolgungen in den meisten Regionen des Untersuchungsgebietes um 1630, als sich einerseits der Dreißigjährige Krieg (1618–1648) nach Süddeutschland verlagerte und anderseits die um sich greifenden Bezichtigungen selbst für die gesellschaftlichen Eliten immer gefährlicher wurden. Die Würzburger und Bamberger Prozesse endeten in dieser Zeit durch Eingreifen des Kaisers bzw. der Reichsgerichte, die auf der Einhaltung des ordentlichen Rechtsweges nach Maßgabe der bestehenden Reichsgesetze beharrten und die weitere Behandlung der Hexereifälle als crimen exceptum untersagten. Vier Jahrzehnte später (1669) verbot Johann Philipp von Schönborn (reg. 1642–1673 Bischof in Würzburg, ab 1647 zudem Erzbischof in Mainz, ab 1663 auch Bischof von Worms) die Hexenverfolgungen in seinen Herrschaftsgebieten, mancherorts gegen den Willen der protestierenden Bevölkerung (Stadt- und Dorfprozelten 1644). Aus Prozessen gegen die wegen Hexerei Angeklagten wurden wieder Verleumdungsprozesse gegen ihre Denunzianten.

Punktuelle Verfolgungen sind dennoch über das gesamte Untersuchungsgebiet verstreut bis in die 1680er Jahre und in Einzelfällen sogar darüber hinaus belegt. So kam es zwischen 1715 und 1723 in der Bischofsstadt Freising zu einer Serie von Hexereiprozessen gegen Kinder, die mit deren Hinrichtung endeten. Mit der Unterzeller Subpriorin Maria Renata Singer von Mossau (1679–1749) forderte der immer noch existente Hexenglaube 1749 in Würzburg ein letztes Opfer: Die greise Nonne wurde als Hexe verurteilt und unter großem Beifall der Bevölkerung enthauptet und verbrannt. In den kurbayerischen Druckmedien fand um 1767 eine hitzige und als „bayerischer Hexenkrieg“ bekannte Debatte über das Phänomen der Hexerei(verfolgungen) statt, die international Beachtung fand. Sie stelle eine der „größten Aufklärungsdebatten im deutschsprachigen Raum“ (W. Behringer) dar und läutete das Ende der Diskussion in Bayern ein. Die letzte, auf dem Gebiet des heutigen Bayern (Fürststift Kempten) als Hexe verurteilte Frau dürfte 1775 Anna Maria Schwegelin (1729–1781) gewesen sein, deren Todesurteil (Enthauptung) allerdings nicht mehr vollstreckt wurde. Abgesehen von derlei Einzelfällen begann sich die obrigkeitliche Handhabe in Hexereifragen bereits um die Mitte des 17. Jahrhunderts grundsätzlich zu wandeln: Wenn der Jurist der protestantischen Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber Georg Christoph Walther (1601–1656) 1652 die bevorstehende Freilassung zweier Hexereiverdächtiger damit begründete, „es sei besser, man lasse 100 schuldig lauffen dann dass man einen Unschuldigen verdamme“, so entsprach dies inzwischen der Haltung der meisten territorialen Obrigkeiten im Reich.

Europäischer und globaler Vergleich

In den Ländern, die heute Deutschland bilden, wurden in der Frühen Neuzeit ungefähr 25.000 Menschen als Hexen und Zauberer hingerichtet. Dies entspricht etwa der Hälfte der Gesamtzahl aller bekannten europäischen Verfolgungsopfer. Südwestdeutschland gilt als eine Region intensiver Hexenverfolgung, wenngleich die größeren weltlichen Territorien wie das Herzogtum Württemberg und die Kurpfalz sich in der Hexenverfolgung deutlich zurückhielten und im Vergleich nur geringe Hinrichtungszahlen aufwiesen. Dennoch handelte es sich um ein konfessionsübergreifendes Phänomen. Reichsweit fielen neben den fränkischen Hochstiften besonders in den rheinischen Kurfürstentümern auffallend viele Menschen den Prozessen zum Opfer (ca. 4.000), besonders in der Kölner Regierung Ferdinands von Bayern (reg. 1612–1650). Auch für andere europäische Länder wie die Schweiz, Frankreich, Schottland und Schweden liegen verhältnismäßig hohe Opferzahlen vor. Große Beachtung fanden darüber hinaus die exzessiven Hexenjagden, die um 1692 im nordamerikanischen Salem stattfanden. In vielen Teilen Europas machten Männer 20 bis 25 % der Verfolgungsopfer aus, in manchen Gegenden Frankreichs bildeten sie sogar die Mehrheit. Für die Gebiete des heutigen Deutschland vermutet Lyndal Roper (geb. 1956) eine männliche Opferquote von durchschnittlich 20 %. Im Übrigen hat die Forschung festgestellt, dass zwar nicht alle Opfer weiblich waren, dass aber zumindest die individuellen Anklagen bezüglich Hexerei besonders häufig von Frauen – meist gegen Angehörige ihres eigenen Geschlechts – erhoben wurden.

Quellen, Forschung, Rezeption

Als Hauptquelle für die historische Hexenforschung dienen Prozessakten. Zu ihnen zählen sowohl Verhörprotokolle als auch die hinsichtlich des Untersuchungsgegenstandes oft aufschlussreichere Korrespondenz zwischen fürstlichen Lokalbeamten und Regierung. Die Akten sind jedoch oft unvollständig, und ein großer Teil scheint schon zu Zeiten der Hexenprozesse verloren gegangen zu sein. Zahlreiche Aktenstücke fielen den Kriegszerstörungen des 20. Jahrhunderts zum Opfer. Dennoch hat die Überlieferungslage für Territorien wie dem Hochstift Bamberg, Pfalz-Neuburg und der Reichsstadt Nürnberg als verhältnismäßig gut zu gelten. Aus einer ganzen Reihe bayerischer Regionen fehlen jedoch Unterlagen für den kompletten Untersuchungszeitraum oder für einzelne Zeitspannen. Präzise zahlenmäßige Angaben über die Prozessopfer der Hexereiverfahren im heutigen Bayern sind daher, wie auch für zahlreiche andere Regionen, nicht möglich.

Neben Prozessakten existiert eine Reihe weiterer zeitgenössischer Quellen, die zu berücksichtigen sind. Selten liegen Zeugnisse von Opfern oder nicht direkt am Prozessgeschehen beteiligten Dritten vor, die die Verfahren aus der Nähe oder aus der Ferne beobachteten und in Briefen und Schreibkalendern aufzeichneten. Im Gegensatz zu ihnen sowie der nur zum internen Gebrauch angelegten Prozessakten erreichten Flugschriften oder gedruckte Predigten eine breitere Öffentlichkeit. Da der größte Teil der Zeugnisse auf Seiten derjenigen entstanden ist, die mit der Ausgrenzung, Kriminalisierung und Ausrottung vermeintlicher Hexen befasst waren oder davon (etwa durch ihre Beherbergung, Konfiskation oder den Vertrieb einschlägiger Flugblätter) kommerziell profitierten, ist im Umgang mit ihnen auf der Suche nach ‚Fakten‘ stets Vorsicht geboten.

Seit den 1970er Jahren beschäftigen sich die Rechts-, Sozial und Geschichtswissenschaften intensiv mit den europäischen Hexenverfolgungen der Frühen Neuzeit. In nahezu jedem europäischen Land wurden beachtliche Forschungsbeiträge zum Thema geleistet. Angesichts der Gliederung des Alten Reiches in Klein- und Kleinstterritorien entstanden zunächst Fallstudien zu einzelnen Territorien, dann aber auch vergleichende Untersuchungen. Bezüglich des Hochstifts Würzburg erschienen in den letzten Jahren zahlreiche Publikationen verschiedener Autoren, nachdem in den 1950er Jahren mehrere Arbeiten zu den Hexenprozessen in Franken und speziell zu Würzburg entstanden waren. Intensivere Betrachtung erfuhr die Sonderform der Klerikerprozesse der 1620er Jahre unter Fürstbischof Ehrenberg (reg. 1623-1631). Die Bamberger Prozesse wurden 2015 filmisch umgesetzt. Mit den parallel zu wissenschaftlichen Studien erscheinenden populären Veröffentlichungen und den von ihnen kolportierten Missverständnissen und Vorurteilen, die oft speziell auf die Erwartungen eines breiten Publikums abzielen, wird sich auch die zukünftige Forschung auseinanderzusetzen haben.

Hexenhinrichtungen auf dem Gebiet des heutigen Bayern

Vorbemerkung: Die nachfolgende Tabelle versteht sich als Ergänzung der oben abgebildeten Karte. Sie zielt nicht auf Vollständigkeit und kann nur den Forschungsstand wiedergeben. Zahlen sind daher nur belegbare Minimalzahlen aller Prozessopfer, die hingerichtet wurden. Aufgrund der Überlieferungslage können die Zahlen aber stark differieren. Ausgewäht wurden nur Orte, die auf dem Gebiet des heutigen Bayern liegen, so dass einige Orte, wie die damals zum Hochstift Würzburg gehörigen Orte Freudenberg oder Lauda, nicht in der Tabelle und in der Karte erscheinen. Nicht alle Hinrichtungen fanden im Heimatort der Betroffenen statt. So wurden zum Beispiel viele Opfer aus Bamberg in Zeil am Main verbrannt.

Ort Anzahl der Hexenhinrichtungen
(Minimalzahlen nach Quellenlage)
Zeiträume
Abenberg (Lkr. Roth) 11 1590
Abensberg (Lkr. Kelheim) 2 1591
Amberg 4 1669, 1712, 1719
Amorbach (Lkr. Miltenberg) 14 1601, 1629, 1642
Ansbach 2 1653, 1719
Arnstein (Lkr. Main-Spessart) 19 1600, 1627
Aschaffenburg 326 1592-97, 1602-04, 1626-29
Augsburg 18 1563, 1615, 1643, 1650-79, 1685-99
Bad Tölz 4 1590-91, 1599, 1615
Bamberg 203 1595, 1616-17, 1626-30
Bayreuth 2 1560-63
Beilngries (Lkr. Eichstätt) 2 1623, 1625
Berchtesgaden 2 1681
Bobingen (Lkr. Augsburg) 4 1590, 1728-34
Burgau (Lkr. Günzburg) 10 1580, 1595
Burghausen (Lkr. Altötting) 13 1685, 1690-98, 1719, 1740, 1751
Cadolzburg (Lkr. Fürth) 9 1592
Coburg 41 1611-13, 1628-32
Dachau 2 1681, 1712
Dillingen a. d. Donau 54 1575-79, 1587-1604, 1612-24, 1727, 1744-45
Dinkelsbühl} (Lkr. Ansbach) 9 1656
Donauwörth (Lkr. Donau-Ries) 14 1590-96, 1602, 1608-13, 1644, 1692, 1714, 1721
Eichstätt 132 1603-08, 1616-31
Ellingen (Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen) 48 1575, 1590
Emskirchen (Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim) 2 1587
Erding 6 1716, 1721
Farchant (Lkr. Garmisch-Partenkirchen) 1 1590
Feuchtwangen (Lkr. Ansbach) 2 1676
Forchheim 3 1618, 1625
Freising 47 1590-91, 1672-79, 1717-22
Füssen (Lkr. Ostallgäu) 2 1613, 1618
Garmisch 25 1590-91
Gerolzhofen 272 1616-17, 1626-30
Grainau (Lkr. Garmisch-Partenkirchen) 2 1589-90
Haidau (Lkr. Regensburg) 46 1664, 1689-94, 1701-02
Hallstadt (Lkr. Bamberg) 67 1617-19
Hammelburg (Lkr. Bad Kissingen) 26 1602-05
Helmishofen (Lkr. Ostallgäu) 4 1590
Hemau (Lkr. Regensburg) 12 1610, 1616-18, 1623, 1627
Hengersberg (Lkr. Deggendorf) 4 1644, 1700
Herrieden (Lkr. Ansbach) 6 1590, 1617
Herzogenaurach (Lkr. Erlangen-Höchstadt) 3 1618, 1625
Hilpoltstein (Lkr. Roth) 1 1687
Höchstädt a. d. Donau (Lkr. Dillingen a. d. Donau) 7 1570, 1588, 1716
Hörstein (Gde. Alzenau, Lkr. Aschaffenburg) 139 1601-05
Illereichen (Gde. Altenstadt, Lkr. Neu-Ulm) 8 1563
Ingolstadt 11 1590-94, 1629-30, 1704
Kaufbeuren 10 1591
Kelheim 4 1590, 1705
Kellmünz a. d. Iller (Lkr. Neu-Ulm) 5 1590
Kempten i. Allgäu 3 1716, 1755
Kleinheubach (Lkr. Miltenberg) 45 1616-17, 1629
Klingenberg a. Main (Lkr. Miltenberg) 60 1628-29
(Bad) Königshofen (Lkr. Rhön-Grabfeld) 59 1601-04, 1627
Kronach 10 1612-13, 1627
Landshut 10 1608-09, 1621, 1715, 1749-56
Langenzenn (Lkr. Fürth) 6 1569, 1591-92
Laufen (Lkr. Berchtesgadener Land) 6 1677
Lauingen (Lkr. Dillingen a. d. Donau) 8 1589, 1665
Lindau i. Bodensee 6 1445, 1493, 1592, 1682, 1730
Lohr a. Main (Lkr. Main-Spessart) 153 1611-13, 1626-29
Marktheidenfeld (Lkr. Main-Spessart) 16 1627
Marktoberdorf (Lkr. Ostallgäu) 109 1590-92
Martinszell i. Allgäu (Lkr. Oberallgäu) 1 1670
Memmingen 21 1665-68
Miltenberg 210 1616-30
Mindelheim (Lkr. Unterallgäu) 1 1629
Mittenwald (Lkr. Garmisch-Partenkirchen) 5 1590
Mitterfels (Lkr. Straubing-Bogen) 3 1702-03, 1710
Moosburg a. d. Isar (Lkr. Freising) 3 1687, 1722, 1726
Mühldorf a. Inn 1 1682
München 15 1578-79, 1588-1600, 1666, 1701, 1720-22
Natternberg (Lkr. Deggendorf) 6 1622
Nennslingen (Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen) 9 1590
Neuburg a. d. Donau 17 1629-30
Neustadt a. d. Donau (Lkr. Kelheim) 5 1670,1677
Nördlingen (Lkr. Donau-Ries) 54 1589-94, 1598
Nürnberg 17 1471-89, 1501,1520-27, 1588-1608, 1617-22, 1659-60, 1692
Oberndorf a. Lech (Lkr. Donau-Ries) 94 1590-92
Osterzell (Lkr. Ostallgäu) 9 1590
Pappenheim (Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen) 11 1590
Partenkirchen 7 1590-91
Passau 20 1527, 1614-15
Rain (a. Lech) (Lkr. Donau-Ries) 9 1587, 1611, 1638-44
Regensburg 3 1467, 1552
Reichertshofen (Lkr. Pfaffenhofen a. d. Ilm) 93 1590, 1628-30, 1645
Remlingen 11 1611-16
Rettenberg-Sonthofen (Lkr. Oberallgäu) 40 1575, 1586-87, 1592, 1644
Rieneck (Lkr. Main-Spessart) 37 1612-18
Rosenheim 1 1629
Rothenfels (Lkr. Main-Spessart) 39 1616-29
Schongau 70 1589-1592
Schwabach 8 1505, 1592
Schwabmünchen (Lkr. Augsburg) 41 1589-92, 1721, 1730
Spalt (Lkr. Roth) 14 1562
(Bad) Staffelstein (Lkr. Lichtenfels) 2 1616-17
Straubing 12 1609, 1649-50, 1679, 1710-12, 1750
Sugenheim (Lkr. Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim) 12 1596
Tapfheim (Lkr. Donau-Ries) 2 1589
Unterföhring (Lkr. München) 4 1590
Volkach (Lkr. Kitzingen) 4 1627
Waischenfeld (Lkr. Bayreuth) 2 1616-22
Wallerstein (Lkr. Donau-Ries) 60 1589-94, 1628-30
Wasserburg a. Bodensee (Lkr. Lindau) 19 1628, 1656-60
Wasserburg a. Inn (Lkr. Rosenheim) 1 1670
Weilheim (Lkr. Weilheim-Schongau) 5 1590, 1697
Weißenburg i. Bay. 2 1590
Wemding (Lkr. Donau-Ries) 51 1609, 1615, 1629-31
Wengen/Trauchburg (Gde. Weitnau, Lkr. Oberallgäu) 11 1576, 1617, 1622
(Bad) Windsheim 24 1596-97
Würzburg 376 1616-17, 1626-30
Zeil a. Main 445 1616-20, 1625-31
Zusmarshausen (Lkr. Augsburg) 5 1590-91, 1612

Die Angaben wurden u.a. zusammengestellt aus: Josef Auer u. Heinrich Stürzl, Hinrichtungen wegen Hexerei in Eichstätt von 1585-1723, in: Blätter des Bayerischen Landesvereins für Familienkunde 76 (2013), 225-283; Wolfgang Behringer, Hexenverfolgung in Bayern. Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der Frühen Neuzeit, München 3. Auflage 1997; Birke Grießhammer, Website http://www.hexen-franken.de/ [8.12.21]; Britta Gehm, Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrates zu ihrer Beendigung (Rechtsgeschichte und Zivilisationsprozess 3), Hildesheim/Zürich/New York 2012; Wilhelm Otto Keller, Hexer und Hexen in Miltenberg und der Cent Bürgstadt, " Man soll sie dehnen, bis die Sonn' durch sie scheint!", Miltenberg 1989; Traudl Kleefeld/Hans Gräser/Gernot Stepper, Hexenverfolgung im Markgraftum Brandenburg-Ansbach und in der Herrschaft Sugenheim, (Mittelfränkische Studien 15), Ansbach 2001; Susanne Kleinöder-Strobel, Die Verfolgung von Zauberei und Hexerei in den fränkischen Markgraftümern im 16. Jahrhundert (Spätmittelalter und Reformation, N.R. 20 ), Tübingen 2002, bes. 148-202; Fritz Kuisl, Die Hexen von Werdenfels. Hexenwahn im Werdenfelser Land, Garmisch-Partenkirchen 2002, 43-60; Robert Meier, Strafjustiz auf dem Land. Die Tätigkeit der Zent Remlingen in der Zeit des Fürstbischofs Julius Echter mit besonderer Berücksichtigung der Hexenprozesse, in: Mainfränkisches Jahrbuch 67 (2015) , 143-166; Ders., Die Hexenprozesse in der Würzburger Zent Gerolzhofen 1616-1618, in: Mainfränkisches Jahrbuch 69 (2017), 365-384; Elmar Weiß, Die Hexenprozesse im Hochstift Würzburg, in: Peter Kolb/Ernst-Günter Krenig (Hg.) Unterfränkische Geschichte, Bd. 3 Vom Beginn des konfessionellen Zeitalters bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges, Würzburg 1995, 327-361.

Literatur

  • Rainer Beck, Mäuselmacher oder die Imagination des Bösen, München 2011.
  • Wolfgang Behringer, Hexenverfolgung in Bayern. Volksmagie, Glaubenseifer und Staatsräson in der Frühen Neuzeit, München 3. Auflage 1997.
  • Wolfgang Behringer, Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung, München 1998.
  • Wolfgang Behringer, Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, München 2006.
  • Wolfgang Behringer, Kulturgeschichte des Klimas. Von der Eiszeit bis zur globalen Erwärmung, München 2007.
  • Wolfgang Behringer, Hexenprozess und Modernisierung, in: Johannes Dillinger (Hg.), Hexenprozess und Staatsbildung (Hexenforschung 12), 321–335.
  • Wolfgang Behringer/Claudia Opitz-Belakhal (Hg.), Hexenkinder – Kinderbanden – Straßenkinder (Hexenforschung 15), Bielefeld 2016.
  • Emanuel Braun u.a. (Hg.), Hexenverfolgung im Bistum Eichstätt. Symposium des Eichstätter Diözesangeschichtsvereins am 12./13. Oktober 2018 in Eichstätt (Beiträge zur Geschichte der Diözese Eichstätt 2), St. Ottilien 2020.
  • Christoph Daxelmüller, Aberglaube, Hexenzauber, Höllenängste – Eine Geschichte der Magie, München 1996.
  • Johannes Dillinger, Magical Treasure Hunting in Europe and North America. A History, Basingstoke 2012.
  • Johannes Dillinger, Kinder im Hexenprozess. Magie und Kindheit in der Frühen Neuzeit, Stuttgart 2013.
  • Britta Gehm, Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrates zu ihrer Beendigung (Rechtsgeschichte und Zivilisationsprozess 3), Hildesheim/Zürich/New York 2012.
  • Carlo Ginzburg, Hexensabbat. Entzifferung einer nächtlichen Geschichte, Berlin 1990.
  • Alexandra Haas, Hexen und Herrschaftspoltitik. Die Reichsgrafen von Oettingen und ihr Umgang mit den Hexenprozessen im Vergleich (Hexenforschung 17), Bielefeld 2018.
  • Johannes Hasselbeck/Robert Zink, „So wirdt die gantze Burgerschafft verbrendt ...“. Der Brief des Bamberger Bürgermeisters Johannes Junius aus dem Hexengefängnis 1628, Bamberg 2013.
  • Eva Labouvie, Zauberei und Hexenwerk. Ländlicher Hexenglaube in der frühen Neuzeit, Frankfurt am Main 1991.
  • Brian P. Levack, Hexenjagd. Die Geschichte der Hexenverfolgungen in Europa, München 1995.
  • Brian P. Levack (Hg.), The Oxford Handbook of Witchcraft in Early Modern Europe and Colonial America, Oxford 2014.
  • Markus Mergenthaler/Margarete Klein-Pfeuffer (Hg.), Hexenwahn in Franken, Dettelbach 2014.
  • Friedrich Merzbacher, Die Hexenprozesse in Franken, München 1957.
  • Kurt Rau, Augsburger Kinderhexenprozesse 1625-1730, Wien/Köln/Weimar 2006.
  • Lyndal Roper, Hexenwahn. Geschichte einer Verfolgung, München 2007.
  • Walter Rummel/Rita Voltmer, Hexen und Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit, Darmstadt 2012.
  • Burghard Schmanck (Bearb.), Dämonenglaube und Zauberei im Jahre 1625. Die „Hexenpredigten“ des Bamberger Bischofs Friedrich Förner, Nordhausen 2015.
  • Georg Schwaiger (Hg.), Teufelsglaube und Hexenprozesse, München 4. Auflage 1999.
  • Harald Schwillus, Kleriker im Hexenprozeß. Geistliche Opfer der Hexenprozesse des 16. und 17. Jahrhunderts in Deutschland (Forschungen zur fränkischen Kirchen- und Theologiegeschichte, 16), Würzburg 1992.
  • Lorenz Sönke (Hg.), Hexen und Hexenverfolgung im deutschen Südwesten. Katalog und Ausstellung. Bd. 2, Ostfildern 1994.
  • Rita Voltmer, Hexen. Wissen was stimmt, Freiburg 2008.
  • Robert Walinski-Kiehl, Witch-Hunting and State-Building in the Bishoprics of Bamberg and Würzburg (c. 1570–1630), in: Johannes Dillinger/Jürgen Michael Schmidt/Dieter R. Bauer (Hg.), Hexenprozess und Staatsbildung. Witch-Trials and State-Building (Hexenforschung 12), Bielefeld 2008, 245–264.
  • Elmar Weiß, Die Hexenprozesse im Hochstift Würzburg, in: Kolb, Peter/Krenig, Ernst-Günter (Hg.), Unterfränkische Geschichte. Bd. 3, Vom Beginn des konfessionellen Zeitalters bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges, Würzburg 1995, 327–361.
  • Elmar Weiß, Würzburger Kleriker als Angeklagte in Hexenprozessen in den Jahren 1626–1630, in: Mainfränkisches Jahrbuch für Geschichte und Kunst 40 (1988), 70–94.

Externe Links

Weiterführende Literaturrecherche

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Empfohlene Zitierweise

Andreas Flurschütz da Cruz, Hexenverfolgung, publiziert am 20.01.2022; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hexenverfolgung> (19.03.2024)