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Schwabenspiegel

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Schwabenspiegel, Titelillustration einer Handschrift aus dem 2. Viertel des 14. Jahrhunderts: Belehnung des bayerischen Herzogs durch den Kaiser. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 9299)

von Harald Derschka

Der Schwabenspiegel, ein Land- und Lehenrechtsbuch, entstand in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts. Wichtigste Quelle für den Schwabenspiegel war der Sachsenspiegel. Der Schwabenspiegel ist in über 400 Handschriften und in verschieden langen Fassungen überliefert. Er war vor allem in Süddeutschland verbreitet, beeinflusste aber die Rechtsentwicklung bis nach Nordwestdeutschland, Burgund und Osteuropa (Siebenbürgen, Schlesien, Böhmen).

Entstehung und Name

Der Schwabenspiegel ist ein mittelalterliches Land- und Lehenrechtsbuch (kurz Ldr., Lnr.). Die lange Zeit gültige Lehrmeinung, er sei 1274/75 im Umfeld der Franziskaner in Augsburg entstanden, ist durch neueste Forschungen, wonach die älteste überlieferte Version bereits 1268 bis 1272 in Regensburger Mendikantenklöstern entstanden sein könnte, in Zweifel geraten. Letzteres legen inhaltliche Bezüge - etwa zu den Predigten Bertholds von Regensburg (um 1210-1272) - nahe. Als motivierend für die Abfassung des Schwabenspiegels gilt die Unsicherheit des Interregnums, die sowohl bei den Franziskanern als auch bei den Vertretern der Stadt Regensburg ein Interesse an Rechtsfragen, speziell des Landfriedens und seiner Sicherung hervorrief. Der Name "Schwabenspiegel" ist neuzeitlich und wurde erstmals 1609 von Melchior Goldast (1578-1635) verwendet. Die Bezeichnung läuft der Intention des Autors zuwider, da es sich um keine Sammlung spezifisch schwäbischer Rechtssätze handelt, sondern um das Land- und Lehenrecht, das im Machtbereich des römisch-deutschen Kaisers gelten sollte. Deshalb lauten die Selbstbezeichnungen der mittelalterlichen Handschriften "Landrechts-" bzw. "Lehenrechtsbuch", "Kaiserrecht", "Kaiser Karls Rechtsbuch" u. ä. Der einzige auffällige Bezug auf Schwaben ist das sog. Vorstreitrecht (Ldr. Art. 32), d. h. das (fiktive) Recht der schwäbischen Ritter, im Reichskrieg als erste in die Schlacht ziehen zu dürfen.

Inhalt

Thronender Kaiser mit Wappenschild; Beginn des Landrechtsbuches, 1475. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 216, fol. 78r)
Anfang des Lehnrechtsteils, 2. Viertel des 14. Jahrhunderts. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 9299, fol. 2r)
Der Kaiser belehnt den Pfalzgrafen, ein gerüsteter Mann hält das Rechtsbuch; Titelminiatur zum Landrechtsbuch, 3. Viertel des 15. Jahrhunderts. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1139, fol. 62v)

Das erste Buch des Schwabenspiegels enthält das Landrecht. Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen etwa folgendermaßen:

  • Die Grundlagen der Rechtsordnung und der Gerechtigkeit (Vorwort – Ldr. 1 I): Gott verlangt von den Menschen, dass auf Erden Recht und Gerechtigkeit herrschen. Das irdische Recht – nämlich das geistliche Recht des Papstes, das weltliche Recht des Kaisers und das Gewohnheitsrecht – muss den Geboten Gottes entsprechen.
  • Die Menschen und ihr Besitz (Ldr. 3 a–85): Ausgehend vom Erbrecht werden Probleme des Eherechts, der freien und unfreien Abstammung und der Vormundschaft behandelt.
  • Das Gericht und sein Personal (Ldr. 86–117 c): Der Schwabenspiegel nennt Anforderungen an Richter, Fronboten, Fürsprecher, Ratgeber, Büttel und Zeugen, ferner einzelne Verfahrensregeln und Beweismittel.
  • König und das Reich (Ldr. 118–145): An der Spitze des Reiches steht der von den Kurfürsten gewählte König als oberster Gerichts- und Lehnsherr.
  • Einzelbestimmungen (Ldr. 145–377 V): Mehr als die Hälfte des gesamten Ldr.-Textes besteht aus einer Fülle von Detailregelungen sowohl für die ländliche Lebens- und Arbeitswelt als auch für Handwerk und Handel, ferner aus Sonderregelungen für Frauen, Geistliche, Juden, Behinderte oder Rechtlose; dazwischen finden sich Exkurse über die Verschriftlichung von Rechtsakten, Auszüge aus dem mosaischen Gesetz, baurechtliche Bestimmungen, Regelungen für Schadenersatz, Jagd, Straßenverkehr u. a. sowie Herrschaftsrechte (Münz-, Markt-, Zollhoheit).

Das Lehenrecht bildet, seiner Bedeutung für die hochmittelalterliche Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung entsprechend, ein eigenes Buch; seine Gliederung folgt dem Lehenrechtsbuch des Sachsenspiegels.

Quellen

Die wichtigste Quelle des Schwabenspiegel ist der (um 1220/30 entstandene) Sachsenspiegel, der über mindestens zwei Bearbeitungsstufen (Augsburger Sachsenspiegel, Deutschenspiegel) in den Schwabenspiegel einfloss. Der Schwabenspiegel geht über eine bloße Übersetzung des Sachsenspiegels in die oberdeutsche Schriftsprache weit hinaus, indem das Recht den oberdeutschen Verhältnissen angepasst und eine Vielzahl weiterer (Rechts-)Quellen eingearbeitet ist, namentlich frühmittelalterliche Volksrechte (Leges Alamannorum und Baiuvariorum), karolingische Kapitularien und Elemente des kanonischen und römischen Rechtes.

Überlieferung und Verbreitung

Über 400 vollständige Handschriften und Fragmente des Schwabenspiegels überliefern eine Vielzahl von Textvarianten, die sich trotz intensivem Bemühen in kein eindeutiges Stemma fügen ließen: Eine der gesamten Textgenese zugrunde liegende Urfassung hat wohl nie existiert; eher ist mit einer wechselseitigen Beeinflussung verschiedener Bearbeitungsstufen zu rechnen. Man unterscheidet zwischen (I.) Kurzformen, (II.) Langformen, (III.) Normalformen und (IV.) systematischen Formen, deren Unterschiede weniger im Inhalt als in der Auswahl und Anordnung der Artikel liegen.

Das hauptsächliche Verbreitungsgebiet von Schwabenspiegel-Handschriften ist Süddeutschland, d. h. der schwäbische und der bayerisch-österreichische Raum. Heute verwahrt die Bayerische Staatsbibliothek München die bei weitem größte Sammlung von Schwabenspiegel-Handschriften. Das Ansehen des Schwabenspiegels als "Kaiserrecht" sicherte ihm jedoch eine weit darüber hinausreichende Wirkung bis nach Nordwestdeutschland, Schlesien, Siebenbürgen und Burgund. Noch im 14. Jahrhundert entstanden Übersetzungen ins Niederdeutsche, Lateinische, Französische; einen besonderen Stellenwert genoss die tschechische Übersetzung als Teil des Prager Stadtrechts. Die Masse der erhaltenen Handschriften entstand im 15. Jahrhundert in städtischen Kontexten.

Es existiert eine durchgängig illustrierte Schwabenspiegel-Handschrift, nämlich das in den 1440er Jahren in der Werkstatt Diebold Laubers in Hagenau entstandene Ms. 14689-91 der Königlichen Bibliothek in Brüssel, deren 69 auf den Rechtstext bezogene Bilder allerdings hinter den weitaus komplexeren Illustrationen der bekannten Sachsenspiegel-Bilderhandschriften zurückbleiben.

Nachwirkung und Forschungsgeschichte

In der Frühen Neuzeit war der Schwabenspiegel durch Frühdrucke der systematischen Fassungen bekannt. Seine praktische Bedeutung schwand mit der Rezeption des römischen Rechts; immerhin begründeten die Herzöge von Württemberg ihren Anspruch auf die Würde des Reichserzbannerherrn mit dem Vorstreitrecht des Schwabenspiegels. Das rechtsgeschichtliche Interesse dokumentieren die lateinisch-deutsche Parallelausgabe der systematischen Textklasse durch Hieronymus von der Lahr (1680-1761, Frankfurt am Main 1766) und die kombinierte Normalform/Langform-Ausgabe des Friedrich L. A. Freiherr von Laßberg (1798-1838, Tübingen 1840), deren Artikeleinteilung heute den Zitierstandard bildet.

Die inhaltliche Erforschung des Schwabenspiegel-Textes wurde seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch kulturkämpferische und deutschnationale Werturteile behindert: Während man den Sachsenspiegel als unverfälschte Quelle für das mittelalterliche deutsche Recht schätzte und entsprechend intensiv erforschte, sah man den Schwabenspiegel wegen seiner zahlreichen kirchenrechtlichen und römischrechtlichen Einfügungen als eine unbedeutende Verunklarung des Sachsenspiegels an. Erst in jüngster Zeit hat sich die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem Schwabenspiegel von der Fixierung auf den Sachsenspiegel gelöst und untersucht ihn als Geschichtsquelle mit eigenständigem Erkenntnispotential.

Literatur

  • Christa Bertelsmeier-Kierst, Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozeß des Rechts im 13. Jahrhundert (Zeitschrift für deutsches Altertum und deutsche Literatur. Beiheft 9), Stuttgart 2008, 125-172. (wichtige Neubestimmung des Entstehungskontextes)
  • Peter Johanek, Schwabenspiegel, in: Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon. 8. Band, Berlin/New York 1992, Sp. 896-907.
  • Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters. 1. Band: Beschreibung der Rechtsbücher, Köln/Wien 1990, 34-41. (umfassende Übersicht über [1.] die Handschriften und Fragmente des Schwabenspiegels, [2.] ihre Systematisierung, [3.] die gedruckten Ausgaben, [4.] die Sekundärliteratur)

Quellen

  • Es existieren von allen Textklassen repräsentative Editionen; der Nachweis bei: Oppitz (siehe oben) und Albrecht Eckhardt, Werksverzeichnis Karl August Eckhardt (Bibliotheca rerum historicarum. Studia 12), Aalen 1979, Nrn. 97-118, 56-73.
  • Lang- und Normalform: Friedrich Leonhard Anton Frh. v. Laßberg, Der Schwabenspiegel nach einer Handschrift vom Jahr 1287 (Bibliotheca rerum historicarum. Neudrucke 2), Aalen 3. Auflage 1972.
  • Systematische Form: Hieronymus v. d. Lahr, Schwäbisches Landrecht und Lehenrecht (Bibliotheca rerum historicarum. Neudrucke 7), Aalen 1974.
  • Eine Übertragung in heutiges Deutsch bietet: Harald Rainer Derschka, Der Schwabenspiegel. Übertragen in heutiges Deutsch mit Illustrationen aus alten Handschriften, München 2002.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Harald Derschka, Schwabenspiegel, publiziert am 19.03.2012; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Schwabenspiegel> (6.11.2024)