Kempten, Fürstabtei: Territorium und Verwaltung
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Fürstabtei Kempten, die bis zu ihrer Aufhebung 1803 dem Adel vorbehalten war, besaß ein weitgehend geschlossenes Territorium von rund 1.000 Quadratkilometern. Verwaltet wurde dieser zweitgrößte geistliche Staat in Bayerisch-Schwaben zunächst von einem Landvogt sowie weiteren Vögten in den aus adeliger Hand erworbenen Herrschaften. Die zentrale Verwaltung lag in der Hand eines seit dem 16. Jahrhundert nachweisbaren Hofrats. Abt Roman Giel von Gielsberg (reg. 1639-1673) reformierte in seiner Amtszeit die Verwaltung des Stifts (1642 neue Einteilung in Pflegämter, Gründung weiterer Zentralbehörden). Die Fürstäbte besaßen einen eigenen Hofstaat, der im 17. und 18. Jahrhundert deutlich erweitert wurde. Die bäuerlichen Untertanen bildeten seit 1526 eine ständische Vertretung, die "Landschaft", die ab 1667 eine eigenständige Finanzverwaltung aufbaute.
Das Territorium: Lage und Ausdehnung um 1800
Das Territorium der Fürstabtei Kempten umfasste um 1800 ein - abgesehen von der inklavierten Reichsstadt Kempten - geschlossenes Gebiet zu beiden Seiten der mittleren Iller mit etwa 42.000 Einwohnern und einer Flächenausdehnung von ca. 1.000 Quadratkilometern. Außer der Stiftstadt Kempten als der Residenz des Fürstabts gehörten neun Marktflecken, 85 Dörfer und einige hundert Weiler und Einzelhöfe dazu. Es war damit nach dem Hochstift Augsburg der zweitgrößte geistliche Staat in Bayerisch-Schwaben. Außerdem war der Fürstabt von Kempten der einzige geistliche Fürst des Schwäbischen Reichskreises, der - von unbedeutenden Einschränkungen abgesehen - unangefochten die volle Landeshoheit in seinem gesamten Gebiet ausüben konnte.
Hoheitsrechte Dritter bestanden am Ende des 18. Jahrhunderts nur noch an wenigen Orten:
- In der Reichsvogtei Aitrang (Lkr. Ostallgäu) war der Fürstabt zwar Landesherr, das Kloster St. Mang in Füssen aber hatte darin Grundherrschaft und Niedergericht inne.
- In Wollmuths (Gde. Waltenhofen, Lkr. Oberallgäu) übten die Inhaber der Herrschaft Rauhenzell (St. Immenstadt, Lkr. Oberallgäu) die niedere Gerichtsbarkeit aus.
- Im Pflegamt Unterthingau (Lkr. Ostallgäu) lebten ca. 180 hochstiftisch-augsburgische Familien, dagegen einige kemptische im bischöflichen Pflegamt [Markt-]Oberdorf (Lkr. Ostallgäu).
- In der Herrschaft Ronsberg (Lkr. Ostallgäu) mit dem gleichnamigen Markt standen dem Haus Österreich gewisse zur Landeshoheit gehörige Rechte zu.
- In [Maria] Steinbach (Gde. Legau, Lkr. Unterallgäu) übte das Stift Kempten die Hochgerichtsbarkeit und einige Regalien aus; sonst gehörte es dem Prämonstratenserkloster Rot a. d. Rot (Lkr. Biberach, Bad.-Württ.).
Eine weit abgelegene Exklave bildete ab 1767 die heimgefallene Lehensherrschaft Binswangen (Lkr. Dillingen).
Territorialeinteilung und Ämterverfassung
Seit dem 13. Jahrhundert war für die innere Verwaltung des gesamten Territoriums des Fürststifts ein einziger Beamter, genannt Landvogt, zuständig gewesen. Für einige der im Spätmittelalter und im 16. Jahrhundert angekauften adeligen Herrschaften wurden jedoch eigene Vögte eingesetzt, die auf den Burgen Hohentann (Gde. Altusried, Lkr. Oberallgäu), Liebenthann (Gde. Obergünzburg, Lkr. Ostallgäu), Kemnat (bei Kaufbeuren), Kipfenberg (Gde. Unterthingau, Lkr. Ostallgäu), Wagegg (Gde. Haldenwang, Lkr. Oberallgäu) und Sulzberg (Lkr. Oberallgäu) ihren Sitz hatten. Dadurch war die Verwaltung im Laufe der Zeit zersplittert und unübersichtlich geworden.
Fürstabt Roman Giel von Gielsberg (reg. 1639-1673) schaffte daher 1642 das Amt des Landvogts ab und richtete sieben Pflegämter ein. Diese knüpften teilweise an die bisherigen Vogteien an, erhielten jetzt aber auch die Zuständigkeit für den in ihrem Einzugsbereich gelegenen alten Stiftsbesitz:
- Pflegamt diesseits der Iller mit Sitz in Kempten
- Pflegamt Hohenthann mit Sitz in der gleichnamigen Burg, später im Dorf Lautrach (Lkr. Unterallgäu)
- Pflegamt Falken mit Sitz auf der gleichnamigen Burg, später - exterritorial - in der Stiftstadt Kempten
- Pflegamt Liebenthann mit Sitz auf der gleichnamigen Burg, später im Markt Obergünzburg (Lkr. Ostallgäu)
- Pflegamt Kemnat mit Sitz auf der gleichnamigen Burg
- Pflegamt Thingau mit Sitz im Markt Unterthingau (Lkr. Ostallgäu)
- Pflegamt Sulzberg und Wolkenberg mit Sitz zunächst auf der Burg Wolkenberg (Gde. Wildpoldsried, Lkr. Oberallgäu), später im Dorf Lenzfried (krfr.St. Kempten)
Durch den Kauf der Herrschaften Rothenstein (Gde. Grönenbach, Lkr. Unterallgäu) und Grönenbach (Lkr. Unterallgäu) kam 1692/95 ein achtes Pflegamt in Grönenbach hinzu. Binswangen wurde wegen seiner Entlegenheit durch einen eigenen Obervogt verwaltet.
Die Pflegämter waren in Pfarreien und Hauptmannschaften untergliedert, wobei letztere mit kleineren Pfarreien identisch sein konnten, während größere Pfarreien in mehrere Hauptmannschaften eingeteilt waren. Der ehrenamtlich tätige Hauptmann, in Marktflecken als Ammann bezeichnet, war zugleich Oberhaupt der Gemeinde wie örtliches Hilfsorgan der Herrschaft.
Der Hofstaat
Zu einem nicht mehr zu ermittelnden Zeitpunkt im 14. Jahrhundert hatte das Stift, um mächtige Schirmherren zu gewinnen, mit den traditionsreichen Hofämtern des Truchsess, Mundschenken, Marschalls und Kämmerers den Herzog von Bayern, den Kurfürsten von Sachsen, den Grafen von Montfort zu Tettnang und den Landgrafen von Nellenberg bzw. als dessen Nachfolger von 1465 an den Erzherzog von Österreich belehnt. Tatsächlich übten diese Ämter - nach dem Dreißigjährigen Krieg nur noch bei sehr feierlichen Anlässen - Mitglieder ritterbürtiger Familien aus, die von den Inhabern der Erzämter mit den entsprechenden Unter-Erbämtern belehnt waren. Nach mehrmaligen Besitzerwechseln waren diese zuletzt in den Händen der Freiherren Roth von Schreckenstein, von Bodman, Pappus von Trazberg und Keller von Schleitheim.
Als Ersatz für die ebenfalls immer mehr aus ihren Funktionen verdrängten Inhaber der Unter-Erbämter entstanden in der Neuzeit Hofämter mit beamteten Inhabern. Ein Hofmeister ist erstmals 1526 nachgewiesen. Aus seiner Funktion entwickelte sich bis ins 18. Jahrhundert das Obersthofmarschallamt. Hofmeister und Obersthofmarschallamt unterstanden die Kammerdiener und Kammerlakaien, das Hoffourieramt, die Hofkellerei, die Hofküche samt Bäckerei und Konditorei, die Hofmusik und die Hofwache, die auch als Polizeitruppe für die Stiftstadt Kempten eingesetzt war. Dem Oberstallmeisteramt waren außer dem Marstall samt Hofschmied, Hofwagner und Hofsattler auch die Pagen und die Hoftrompeter zugeordnet. Der Oberjägermeister war bis 1760 zugleich Forstmeister; auch noch danach war ihm das gesamte Jagdpersonal bei Hofe und im Land zugeordnet (letzteres war hinsichtlich der forstlichen Aufgaben seitdem zugleich dem Forstamt unterstellt).
Die zentrale Landesverwaltung
An der Spitze des gesamten Verwaltungsapparates stand der im 16. Jahrhundert allmählich aus einem Beratergremium aus Spitzenbeamten (Landvogt, Kanzler, Hofmeister) und Mitgliedern des Stiftskapitels entstandene Hofrat. Das Stiftskapitel durfte seit dem Stiftsstatut von 1666 stets drei Hofräte stellen; Hofratspräsident war seitdem in der Regel der jeweilige Stiftsdekan, sein Stellvertreter der seit dem 15. Jahrhundert erwähnte (Hof-)Kanzler, in der Regel ein Jurist bürgerlicher Herkunft. Seit 1785 wurde der Hofrat als "Regierung" bezeichnet. Die Pflegämter waren ihr ebenso nachgeordnet wie die Fachbehörden mit landesweiter Zuständigkeit. Eine Schöpfung der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts mit seinen Ansätzen zu wohlfahrtsstaatlichem Denken im Sinne des aufgeklärten Absolutismus war der Polizeirat, der vor allem für die Armenkasse zuständig war, freilich faktisch nicht über den Status eines Ausschusses der Regierung hinauskam. Dasselbe gilt für die Militärkommission. Einem Hofrat war als Sonderaufgabe auch das Archiv übertragen.
Mit den Angelegenheiten des gesamten Kameralwesens, also der Finanzen, der Wirtschaftspolitik, des Bauwesens und der Wahrnehmung der grundherrlichen Rechte war die 1669 gegründete Hofkammer betraut. Ihr waren wiederum für einzelne Bereiche öffentlicher Arbeiten oder staatlicher Wirtschaftstätigkeit besondere Fachbehörden wie das schon im Spätmittelalter nachgewiesene Kastenamt, das Bauamt, das Forstamt oder das Fischeramt unterstellt. Unmittelbar der Regierung war der Lehenhof zugeordnet, der die Rechte des Fürstabts als Lehenherr über unzählige Lehenobjekte inner- und außerhalb des Landes wahrzunehmen hatte. Er entstand, indem im Laufe der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts die vorher zum Hofrat zählende Lehenstube unter einem dem Kapitel angehörigen Lehenpropst zur eigenen Behörde aufgewertet wurde.
Um 1700 entstand das Oberstheiligenpflegamt als landesherrliche Behörde der Kirchenaufsicht, mit deren Hilfe die Fürstäbte den Einfluss der zuständigen Diözesanbischöfe von Augsburg und Konstanz auf die Pfarreien des Stiftsgebiets möglichst eng auf Angelegenheiten des Pfarrklerus zu begrenzen suchten, während die Aufsicht über die Kirchenstiftungen und kirchlichen Bruderschaften für den Landesherrn reklamiert wurde. Im 18. Jahrhundert wuchs dem Oberstheiligenpflegamt auch die Aufgabe der Schulaufsicht zu. In der mit der Stiftskirche vereinigten Pfarrei St. Lorenz in Kempten beanspruchten die Fürstäbte kraft der 1483 verliehenen Exemtion des Klosters die bischöflichen Rechte, was der Bischof von Konstanz 1752 anerkannte.
Zur Führung der 1738 eingeführten Landtafel, eines Hypothekenbuches, wurde ein eigenes Landtafelamt geschaffen. Dieses überlebte sogar die Aufhebung des Stifts im Jahre 1803 und bestand als regionale Besonderheit für die Bezirke der königlich bayerischen Landgerichte Kempten, Grönenbach und Obergünzburg bis zur Einführung des bayerischen Hypothekenbuches im Jahre 1826.
Das aus dem Mittelalter überkommene Landammannamt, das v. a. für Beurkundungen im Bereich der stiftischen Grundherrschaft zuständig war, wurde dagegen 1729 aufgelöst; seine Kompetenzen wurden den Pflegämtern übertragen.
Die Gerichtsbarkeit
Im Spätmittelalter war im Allgäu mehr noch als anderswo die Gerichtsbarkeit an die Person ("Allgäuischer Gebrauch") und die Rechtsmaterie geknüpft. Als Hochgericht sowie als Gericht für die noch zahlreich vorhandenen freien, d. h. nicht der Leibeigenschaft unterworfenen Bauern fungierte das Landgericht der Grafschaft Kempten. Stiftische Hörige und Leibeigene unterstanden hingegen dem Hofgericht des Landammanns, der auch über Streitigkeiten aus dem Bereich der Grundherrschaft urteilte. Hintersassen inklavierter Adelsherrschaften fielen in die Gerichtskompetenz ihres Leib- oder Schirmherrn.
Über Streitigkeiten um Lehen urteilte das Lehengericht. Als Blutgericht in Kriminalfällen fungierte zunächst das Stadtgericht von Kempten. Da jedoch die Stadt der Herrschaft des Fürstabts immer mehr entglitt, erwirkte dieser 1407 ein Marktprivileg für sein Dorf Obergünzburg, womit vermutlich die Verleihung des Blutbanns an den Ammann als Marktrichter verbunden war. 1455 erhielt der Fürstabt außerdem das Recht, durch den Landvogt in allen seinen Gerichten die Hochgerichtsbarkeit auszuüben. 1485 wurde gleich vier Dörfern des Stiftslandes das Marktrecht und zugleich das Hochgericht verliehen. Parallel damit verlief der Aufbau eines Netzes stiftischer Dorfgerichte als Niedergerichte, um damit der adeligen Gerichtsbarkeit über die eigenen Untertanen Abbruch zu tun.
Die Rezeption des Römischen Rechts in den Landesordnungen von 1562 und 1593, der Ausbau des Behördenwesens und insbesondere die Verwaltungsreform von 1642 führten zu einer Professionalisierung des Gerichtswesens: Das Hofgericht und die spätestens in den Wirren des Dreißigjährigen Krieges zum Erliegen gekommenen Dorfgerichte verschwanden völlig, indem ihre Befugnisse von den Pflegämtern übernommen wurden. Die Rolle der Marktgerichte reduzierte sich auf die formelle Aburteilung der Delinquenten und den Vollzug der Todesstrafe, während entsprechend der Entwicklung in vielen anderen Territorien die Untersuchung und Urteilsfindung durch den Hofrat übernommen wurden. Das Landgericht dagegen behielt bis zur Aufhebung des Stifts 1803 eine mit den Pflegämtern konkurrierende Stellung in der hohen Zivilgerichtsbarkeit und wurde zusätzlich in einer den Marktgerichten analogen Funktion als Kriminalgericht tätig. Die Berufung ging von sämtlichen Gerichten des Stifts an den Hofrat, gegen dessen Urteile an die höchsten Reichsgerichte appelliert werden konnte.
Die Landschaft
Eine der bemerkenswertesten Institutionen des Fürststifts Kempten war seine Landschaft. Dabei waren die Bedingungen für die Bildung von Landständen ungünstig: Der einheimische Adel war bereits um 1500 auf wenige Familien zusammengeschmolzen, die im Laufe der Frühen Neuzeit ausstarben oder ihre Besitzungen an das Stift verkauften. Außer dem Stift selbst gab es keine Klöster der alten Orden. Die Stadt Kempten hatte sich im Spätmittelalter ihre Reichsunmittelbarkeit erkämpft. Die seitdem um das Stift neu erwachsene städtähnliche Siedlung erhielt zwar 1728 Stadtrecht, aber keine besondere bürgerliche Selbstverwaltung.
Die Landschaft bestand daher allein aus dem Bauernstand. Ihre Wurzeln reichen zurück zum Memminger Vertrag von 1526, durch welchen einige der Beschwerden, die zum Bauernkrieg geführt hatten, beigelegt wurden. Damals war von den zwecks Durchsetzung ihrer Forderungen korporativ zusammengeschlossenen Untertanen ein Ausschuss von vier Männern gewählt worden, der die Schlüssel zur Truhe, in welcher der Vertrag verwahrt wurde, hüten sollte. Dessen erinnerte man sich in den 1660er Jahren anlässlich von Steuerstreitigkeiten: Im Jahre 1667 übernahmen die Untertanen als Gegenleistung für eine Fixierung ihrer Steuerlasten Schulden des Stifts. In diesem Zusammenhang wurde eine Landschaftskasse eingerichtet, zu deren Kontrolle ein Landschaftsausschuss als ständige Vertretung der Untertanen gewählt wurde. Wenn auch der Ausschuss unter Fürstabt Rupert von Bodman (reg. 1678-1728) aufgrund von dessen absolutistischen Bestrebungen lange Zeit nicht einberufen wurde, blieb doch die Landschaftskasse beständig erhalten.
Nach erneuten Beschwerden der Untertanen über missbräuchliche Verwendung der Steuereinnahmen wurde im Landeshauptrezess von 1732 die Existenz des Landschaftsausschusses endgültig abgesichert. Darin war jedes der sieben alt-kemptischen Pflegämter (ohne Grönenbach) durch einen "Ausschüsser" vertreten. Deren Wahl geschah durch Deputierte, die in den Pfarreien und Hauptmannschaften von allen steuerpflichtigen Anwesensbesitzern direkt gewählt wurden.
Die Säkularisation des Stifts 1802/03
Als im Vorfeld des Reichsdeputationshauptschlusses das Kurfürstentum Bayern provisorisch am 1. Dezember 1802 die Verwaltung des Stiftslandes übernahm, ließ es die vorhandenen Behörden zunächst bestehen. Regierung und Hofkammer bekamen sogar einen über die ehemaligen Reichsstifte und -städte in Südschwaben ausgedehnten Wirkungskreis, wurden dann aber Ende September 1803 aufgelöst. Die acht Pflegämter legte Bayern 1804 zu drei Landgerichten zusammen. Die Landschaft überdauerte das Ende des Stifts noch bis 1808.
Quellenlage und Forschungsstand
Die Organisation der stiftischen Beamtenschaft ist für das 15. Jahrhundert aus zahlreichen Urkunden zu rekonstruieren, ohne dass die Abgrenzung der Funktionen der einzelnen Ämter immer völlig eindeutig erkennbar ist. Aufgrund von Aktenverlusten während des Dreißigjährigen Krieges bestehen erhebliche Wissenslücken hinsichtlich der Entwicklung im späten 16. und frühen 17. Jahrhundert, weshalb insbesondere die Änderungen bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit infolge der Rezeption der Römischen Rechts erst in ihrem 1642 erreichten Endstadium klar werden. Gut dokumentiert sind die Reformen der Zeit des Absolutismus und der Aufklärung. Selbst in dieser Phase sind aber manche Veränderungen, z. B. die Aufwertung des Lehenhofs und die Schaffung des Oberstheiligenpflegamts, das Ergebnis allmählicher Entwicklungen, während andere wie die Gründung der Hofkammer, die Auflösung des Landammannamts und die Einführung der Landtafel genau zu datieren sind.
Literatur
- Peter Blickle, Landschaften im Alten Reich. Die staatliche Funktion des gemeinen Mannes in Oberdeutschland, München 1973.
- Gerhard Immler, Das stiftische Umland, in: Wolfgang Jahn (Hg.), Bürgerfleiß und Fürstenglanz. Reichsstadt und Fürstabtei Kempten. Katalog zur Ausstellung in der Kemptener Residenz 16. Juni bis 8. November 1998 (Veröffentlichungen zur bayerischen Geschichte und Kultur 38), Augsburg 1998, 151-153.
- Gerhard Immler, Der Hofstaat der Fürstäbte von Kempten, in: Allgäuer Geschichtsfreund 100 (2000), 43-59.
- Gerhard Immler, Die Finanz- und Wirtschaftspolitik der Fürstabtei Kempten im 18. Jahrhundert, in: Dietmar Schiersner/Hedwig Röckelein (Hg.), Weltliche Herrschaft in geistlicher Hand. Die Germania Sacra im 17. und 18. Jahrhundert (Studien zur Germania Sacra NF 6), Berlin/Boston 2018, 329-363.
- Gerhard Immler, Katholische Aufklärung und Staatskirchentum im geistlichen Fürstentum: Dominikus von Brentano und die geistlichen Behörden der Fürstabtei Kempten, in: Reinhold Bohlen (Hg.), Dominikus von Brentano 1740-1797. Publizist, Aufklärungstheologe, Bibelübersetzer, Trier 1997, 91-107.
- Ägidius Kolb, Regierung und Verwaltung des Fürststifts Kempten, Kempten 1973.
Quellen
- Hochfürstlich-Kemptischer Hof-Schematismus auf das Jahr 1793, Kempten 1793.
Weiterführende Recherche
Externe Links
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Empfohlene Zitierweise
Gerhard Immler, Kempten, Fürstabtei: Territorium und Verwaltung, publiziert am 15.09.2009; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kempten,_Fürstabtei:_Territorium_und_Verwaltung> (10.10.2024)