• Versionsgeschichte

Territorialentwicklung in Altbayern (1180-1505)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Version vom 23. September 2021, 14:52 Uhr von imported>Twolf (VGWort-Link auf https umgestellt)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Historische Karte von Bayern: zur Übersicht der territorialen Entwicklung von 1180 bis jetzt, Karte 1883 erstellt von M. Kirmaier. (Bayerische Staatsbibliothek, Mapp XI,588c)
Bayern und die Pfalz nach dem Hausvertrag von Pavia. (Gestaltung: Stefan Schnupp, Vorlage: Spindler/Diepolder, Bayerischer Geschichtsatlas, 20)
Die zweite bayerische Landesteilung 1349-1353. (Gestaltung: Stefan Schnupp, Vorlage: Spindler/Diepolder, Bayerischer Geschichtsatlas, 20)
Älteste Karte Bayerns von 1523, gezeichnet von Johannes Aventinus (1477-1534), hier ein kolorierter Nachdruck von 1899. Eine zoombare Version finden Sie hier. (Bayerische Staatsbibliothek, Mapp. XI,24 x)
Karte von Bayern 1568, zusammengesetzt aus den Einzelkarten von Philipp Appians [1531-1589] Bairischen Landtafeln von 1568. Eine zoombare Version finden Sie im Kulturportal bavarikon. (Wikimedia Commons)

von Gerhard Immler

Als Kaiser Friedrich I. (reg. 1152-1190, Kaiser ab 1155) den Wittelsbacher Otto I. (reg. 1180-1183) 1180 mit dem Herzogtum Bayern belehnte, umfasste dieses das Gebiet des "Jüngeren Stammesherzogtums" (ohne Kärnten, Tirol, Österreich und die Steiermark, die 1180 abgetrennt wurde). In der Folgezeit arrondierten die Wittelsbacher ihren Besitz, was durch das Aussterben bayerischer Adelsgeschlechter begünstigt wurde (Grafen von Andechs, von Bogen usw.). Mit der Konradinischen Schenkung kamen Gebiete am Lechrain und an der oberen Donau an Bayern. Die Klöster wurden über den Ausbau herzoglicher Vogteirechte und die Vereinnahmung königlicher Rechte der wittelsbachischen Herrschaft unterworfen. So gelang den Wittelsbachern der Aufbau einer eigenen Landesherrschaft im Raum des heutigen Ober- und Niederbayern sowie der heutigen Oberpfalz, exklusive der Hochstifte, der Reichspropstei Berchtesgaden sowie der Reichsstädte. In der Oberpfalz wirkten die Zersplitterung der wittelsbachischen Landesherrschaft unter mehrere altbayerische und pfälzische Linien und die Konkurrenz der Luxemburger als retardierende Elemente beim Aufbau eines geschlossenen Flächenstaates. Zwischen 1255 und 1450 wurde das wittelsbachische Territorium mehrfach unter den verschiedenen Linien geteilt (1255, 1349/53, 1392), wobei Teile davon zeitweise wiedervereinigt wurden. Durch diese Herrschaftsteilungen existierten bis zu vier Teilherzogtümer nebeneinander (Bayern-München, Bayern-Landshut, Bayern-Ingolstadt, Bayern-Straubing). Das bayerische Territorium wurde erst im Landshuter Erbfolgekrieg 1504/05 wieder vereinigt. Das um Gebietsabtretungen vor allem an Kaiser Maximilian I. (reg. 1486-1519, Kaiser ab 1508) und das neu geschaffene Fürstentum Pfalz-Neuburg verkleinerte bayerische Herzogtum wurde in der Primogeniturordnung von 1506 auf Dauer festgeschrieben.

Vom "Jüngeren Stammesherzogtum" zum Territorialstaat der Wittelsbacher

Auf dem Hoftag in Altenburg (Thüringen) am 16. September 1180 belehnte Kaiser Friedrich I. (reg. 1152-1190, Kaiser ab 1155) den Wittelsbacher Otto I. (reg. 1180-1183) mit dem Herzogtum Bayern. Als Herzog Otto I. im November 1180 in Regensburg seinen ersten Landtag abhielt, betrachtete er sich als Herrscher des bayerischen Stammes in den Grenzen, die das von den Luitpoldingern begründete "Jüngere Stammesherzogtum" seit der Verselbständigung des Herzogtums Kärnten (samt seiner slowenischen Nebenlande) 976 und des Herzogtums Österreich 1156 besaß. Der Anspruch wurde aber sofort angefochten. Mehrere weltliche Große, darunter Markgraf Otakar IV. von Steyr (reg. 1180-1192) und Graf Berthold IV. von Andechs (gest. 1204), Markgraf von Istrien, verweigerten den Lehenseid. Letzterer erhielt vermutlich noch im selben Jahr das Titular-Herzogtum Meranien, wodurch er mit dem neuen Herzog von Bayern rangmäßig gleichgestellt wurde; er war damit nicht mehr zur Teilnahme an den bayerischen Landtagen verpflichtet und Otto I. wie auch seine Nachfolger konnten keine Rechtsfälle aus dem Herrschaftgebiet des jeweiligen Herzogs von Meranien an sich ziehen. Die Steiermark wurde spätestens 1186 ein eigenes Herzogtum und ging damit für Bayern verloren.

Dieselbe Entwicklung drohte nach 1180 für den von Welf VI., Herzog von Spoleto (reg. 1152-1191), beherrschten Lechrain. In den bayerischen Nordgau wirkte die staufische Reichslandpolitik hinein, die sich nach dem Erbanfall der Besitzungen der Grafen von Sulzbach an die Staufer 1188 intensivierte. Im äußersten Süden des Herzogtums waren die Gebiete südlich des Alpenhauptkamms schon länger auf dem Weg zur Verselbständigung; der Bischof von Brixen hatte 1161 letztmals einen herzoglich-bayerischen Hoftag besucht. Die wittelsbachischen Herzöge von Bayern hielten bis 1255 noch 17 Hoftage alten Stils ab, d. h. unter Teilnahme oder zumindest Berufung auch der herzogsgleichen Großen, also insbesondere der Bischöfe. Tagungsorte waren dabei unter anderem die alte Hauptstadt Regensburg und das erzbischöflich-salzburgische Laufen (Lkr. Berchtesgadener Land). Die traditionelle Funktion des Herzogs als "iudex provinciae" kam aber schon unter Ludwig I. (reg. 1183-1231) zum Erliegen, weil der Herzog bei Besitzstreitigkeiten unter den bayerischen Großen allzu oft selbst Partei war. Dies hing zusammen mit dem von ihm betriebenen Umbau des auf Stammesloyalität, traditionelle Rechtsbräuche und lockere Lehensbindungen aufgebauten Stammesherzogtums zu einem Staatswesen, das durch eine auf den herzoglichen Hof hin zentralisierte Verwaltung konstituiert wurde.

Der Aufbau des wittelsbachischen Territorialherzogtums

Landesherrliche Rechte im Sinne eines umfassenden obrigkeitlichen Zugriffs auf Land und Leute konnte Herzog Otto I. zunächst nur ausüben:

  • im wittelsbachischen Hausgut im nordwestlichen Oberbayern sowie im Raum zwischen Ebersberg und Moosburg (Lkr. Freising)
  • auf dem von ihm bevogteten Kirchenbesitz (Besitzungen des Bistums Freising und einiger Klöster)
  • in den unbedeutenden Resten des alten Herzogsguts (z. B. die Herzogspfalz in Regensburg mit ihrer Besitzausstattung im Umland)
  • in Grafschaften, die schon den früheren welfischen Herzögen von Bayern kraft Heimfallrechts (Gft. Burghausen, Hallgrafschaft) oder als Kirchenlehen (Gft. im Unterinntal) zugefallen waren
  • auf dem Reichsgut um Ranshofen (Bez. Braunau am Inn, Oberösterreich), mit dem Otto I. eigens belehnt worden war

Einen Versuch, das Aussterben der Burggrafen von Regensburg 1185 dazu zu nutzen, die alte Hauptstadt wieder der Herrschaft des bayerischen Herzogs zu unterwerfen, vereitelte Kaiser Friedrich I., indem er diese selbst an sich zog. Die so durchgesetzte königliche Stadtherrschaft bildete die Voraussetzung für den späteren Aufstieg Regensburgs zur Reichsstadt.

Große Erfolge hatten Ludwig I. und Otto II. (reg. 1231-1253) dagegen beim Einzug von Grafschaften, die durch Aussterben von Adelsfamilien ledig wurden: Die wichtigsten Erwerbungen waren 1204 die Markgrafschaft Cham, 1242 der reiche Besitz der Grafen von Bogen und schließlich 1248 die bayerischen Grafschaften des kinderlos verstorbenen Herzogs Otto VIII. von Andechs-Meranien (reg. als Herzog von Meranien 1234-1248). Von besonderer Bedeutung war auch die seit 1263 durch Verpfändungen und Eventualschenkungen - für den Fall des kinderlosen Todes - vorbereitete Übernahme der staufischen Besitzungen am Lechrain und im Nordgau. Durch den Tod des letzten legitimen Staufers Konradin (1252-1268) 1268 fielen diese Gebiete (sog. Konradinisches Erbe) den Herzögen von Bayern zu, die dabei am schwäbischen Lechrain und der oberen Donau (Lauingen, Höchstädt, beide Lkr. Dillingen an der Donau) erstmals über die alten Stammesgrenzen hinausgriffen.

Mit den Bischöfen, die dem Herzog als Reichsfürsten ranggleich waren und die alten landrechtlichen Bindungen an den Ersten des Stammes abstreifen wollten, kam es zu Streitigkeiten sowohl über das Gut ausgestorbener Grafenhäuser, die teilweise neben herzoglichen auch bischöfliche Lehen besaßen, wie über herzogliche Vogteirechte. Hier erfolgten vertragliche Regelungen, so 1252 mit dem Bischof von Bamberg, der Otto II. mit den ehemaligen Lehen und Vogteirechten der Bogener belehnte, 1253 mit dem Bischof von Regensburg, 1254 mit dem Erzbischof von Salzburg, wobei die Alz als Grenze der landesherrlichen Rechte festgelegt wurde; schließlich 1262 mit dem Bischof von Passau, der dabei die herzogliche Einziehung der Lehen der 1248 ausgestorbenen Hauptlinie der Grafen von Ortenburg anerkannte. Der Bischof von Freising wurde in mehreren Fällen genötigt, auf die Einziehung bischöflicher Lehen ausgestorbener Grafen- und Herrenfamilien zugunsten des Herzogs zu verzichten.

Die Klöster in Bayern wurden, soweit sie nicht ohnehin Eigenklöster der Wittelsbacher und der von ihnen beerbten Dynasten waren, der herzoglichen Herrschaft unterworfen. Bei den bischöflichen Eigenklöstern war das Mittel dazu der Ausbau herzoglicher Vogteirechte zu Lasten des bischöflichen Einflusses. Bei den alten Königsklöstern Ebersberg, Benediktbeuern (Lkr. Bad Tölz-Wolfratshausen) und Tegernsee (Lkr. Miesbach) sowie den aufgrund staufischer Vogtei zum Status von Reichsklöstern gelangten Abteien Wessobrunn, Rottenbuch und Steingaden (alle Lkr. Weilheim-Schongau) nutzten die Wittelsbacher die Schwäche der Reichsgewalt während des Interregnums (1254-1273) dazu, die königlichen Rechte an sich zu bringen und auch diese Klöster ihrer Landeshoheit zu unterstellen.

Der Verlust Tirols für das bayerische Herzogtum wurde dagegen durch einen königlichen Schiedsspruch auf dem Hoftag zu Ulm 1282 endgültig. Dieser bestätigte, dass Tirol ein eigenes Landrecht habe und der Graf von Tirol keines Fürsten Mann, d. h. keinem weltlichen Fürsten lehenrechtlich unterworfen sei.

Damit war der Raum, in dem die Wittelsbacher den Ausbau der mit der Herzogswürde verbundenen Befugnisse zur Landesherrschaft zum Abschluss bringen konnten, im Großen und Ganzen mit dem heutigen Ober- und Niederbayern samt der heutigen Oberpfalz definiert.

Die wittelsbachischen "Landesteilungen"

Herzog Otto II. hinterließ zwei Söhne. 1255 schritten diese zur Teilung ihres Besitzes. Darin kam die Tatsache zum Ausdruck, dass die alte landrechtliche Auffassung vom Herzogtum als einem auf den Stamm bezogenen Amt inzwischen ganz verblasst war. Unbeachtet blieb auch das Reichsrecht, in dem die Teilung von Reichsfürstentümern nicht vorgesehen war. Hintergrund der Teilung war, dass der ältere Bruder Ludwig II. (reg. 1253-1294) sich mit der seit 1214 wittelsbachischen, reichspolitisch prestigeträchtigeren, aber an Einkünften ärmeren Pfalzgrafschaft bei Rhein nicht begnügen wollte, sondern darüber hinaus einen Anteil an Bayern forderte. So erhielt er die Herrschaft über den Nordgau, Oberbayern westlich des Inns und die Gerichte Kufstein, Kitzbühel und Rattenberg (jetzt Tirol). Herzog Heinrich XIII. (reg. 1253-1290) erhielt die Herrschaft über Niederbayern und Oberbayern östlich des Inns und machte Landshut zu seiner ständigen Hauptstadt, während Ludwig II., wenn er in Bayern weilte, meist in München residierte. 1269 einigten sich die Brüder zusätzlich über die Aufteilung des Konradinischen Erbes, indem Ludwig die Besitzungen am Lechrain mit den Hauptorten Höchstädt, Donauwörth, Mering (Lkr. Aichach-Friedberg) und Schongau sowie die Herrschaft Schwabegg (Stadt Schwabmünchen, Lkr. Augsburg) und im westlichen Nordgau um Neumarkt i.d.OPf., Hersbruck (Lkr. Nürnberger Land) und Amberg, Heinrich die im nordöstlichen Nordgau mit den Zentren Floß, Parkstein (beide Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab) und Weiden i.d.OPf. übernahm. Lauingen sollte ebenso wie Nürnberg, das dann aber als ehemaliges Reichsgut von König Rudolf I. (reg. 1273-1291) erfolgreich für das Königtum zurückgefordert wurde, gemeinsamer Besitz bleiben.

Während die Nachkommen Heinrichs XIII. gemeinsam regierten, kam es unter den beiden Söhnen Ludwigs II., Herzog Rudolf I. (reg. 1294-1317) und Ludwig dem Bayern (reg. 1294-1347, König ab 1314, Kaiser ab 1328) zwischen 1310 und 1313 vorübergehend zu einer Teilung. Rudolf erhielt dabei München und den Landesteil von Tölz und Kitzbühel im Süden bis Vohburg (Lkr. Pfaffenhofen a.d.Ilm) und Neustadt a.d.Donau (Lkr. Kelheim) im Norden sowie das Gebiet um Burglengenfeld (Lkr. Schwandorf), Ludwig erhielt Ingolstadt und einen Landstreifen am Lech sowie das Gebiet um Amberg. Im Münchner Frieden vom 21. Juni 1313 wurde jedoch die gemeinsame Regierung wiederhergestellt.

Nach dem Tod seines älteren Bruders Rudolf hat Ludwig der Bayer die Ansprüche seiner Neffen auf Mitregierung oder einen Erbanteil zunächst übergangen. Erst im Hausvertrag von Pavia vom 4. August 1329 einigte er sich mit ihnen auf eine neue Teilung. Dabei trat der Kaiser neben der Pfalzgrafschaft bei Rhein die Gebiete auf dem Nordgau mit Ausnahme des Landgerichts Burglengenfeld ab. Aus diesem nördlichsten Teil des Herzogtums entstand damit das Fürstentum der oberen Pfalz, das erst 1621/28 in den Verband des Herzogtums Bayern zurückkehren sollte. Dagegen konnte Ludwig beim Aussterben der niederbayerischen Linie 1340 das Erbe allein antreten und damit Bayern mit Ausnahme der Oberpfalz wieder vereinigen.

Da Ludwig der Bayer sechs Söhne hinterließ, kam es in den folgenden Jahren zu einer Kette von Teilungsverträgen, die sich nicht allein auf Bayern, sondern auf den ganzen vom Vater hinterlassenen Hausbesitz erstreckten: Im Landsberger Vertrag von 1349 erhielt der älteste Sohn Ludwig V. (reg. 1347-1361) zusammen mit seinen Brüdern Ludwig VI. (reg. 1347-1365) und Otto V. (reg. 1347-1379) das Oberland ungefähr in den Grenzen von 1255, dazu in Schwaben die Besitzungen aus dem Erbe der Staufer sowie die von Ludwig dem Bayern erworbenen Güter der erloschenen Grafen von Graisbach und Neiffen um Monheim (Lkr. Donau-Ries). Der zweitälteste Kaisersohn Stephan II. (reg. 1347-1375) erhielt zusammen mit seinen Brüdern Wilhelm I. und Albrecht I. Niederbayern und die niederländischen Grafschaften. Während Ludwig V. im Luckauer Vertrag von 1351 die jüngeren Brüder mit der Mark Brandenburg abfinden und damit Oberbayern ungeteilt behaupten konnte, wurde Niederbayern 1353 im Regensburger Vertrag weiter aufgesplittert: Wilhelm I. und Albrecht I. erhielten neben den Grafschaften Holland und Hennegau auch einen Teil Niederbayerns um Straubing. Dieses Gebiet an der Donau und im Bayerischen Wald bildete fortan als "Straubinger Ländchen" einen Teil des Herzogtums Niederbayern-Straubing-Holland. Dieses stellte staatsrechtlich keine Einheit dar, blieb aber als Erbmasse stabil in einer Hand bis zum Aussterben des Mannesstammes der Straubinger Linie der Wittelsbacher im Jahre 1425. Dagegen wurden Oberbayern und Niederbayern-Landshut schon 1363 beim Aussterben der Linie Ludwigs V. unter Herzog Stephan II. wiedervereinigt.

Die gemeinsame Regierung der drei Söhne Stephans II. führte zu untragbaren Spannungen zwischen den Brüdern. Im Landshuter Frieden von 1392 wurde daher erneut geteilt. Der schon bisher in Landshut residierende zweitgeborene Herzog Friedrich (reg. 1375-1393) erhielt Niederbayern-Landshut. Oberbayern wurde zwischen dem erstgeborenen Herzog Stephan III. (reg. 1375-1413) und dem jüngsten Bruder Herzog Johann II. (reg. 1375-1397) nach dem Ertragswert genau aufgeteilt. Bei dem anschließenden Losentscheid erhielt Stephan III. das nordwestliche Oberbayern mit Ingolstadt und Neuburg a.d.Donau einschließlich der schwäbischen Besitzungen sowie das südöstliche Oberbayern entlang des Inns von Kitzbühel und Rattenberg im Süden bis Wasserburg a.Inn (Lkr. Rosenheim) und Markt Schwaben (Lkr. Ebersberg) im Norden. Herzog Johann II. bekam das südwestliche Oberbayern mit München sowie einen Landstreifen von Pfaffenhofen a.d. Ilm bis Riedenburg (Lkr. Kelheim). Da Friedrichs Anteil wertvoller war als die beiden anderen, überließ dieser 1393 seinen Brüdern Gebiete in der Oberpfalz, wovon Stephan III. Hersbruck bekam, Johann II. Weiden, Parkstein und Floß. Diese Gerichte waren von den Pfalzgrafen bei Rhein an Kaiser Karl IV. (reg. 1346/47-1378, Kaiser ab 1355) verpfändet worden, der sie wiederum an den kinderlosen und darum von seinen Neffen beerbten Otto V., Sohn Ludwigs des Bayern, als Sicherheit für den nicht vollständig bezahlten Kaufpreis für die Mark Brandenburg weiterverpfändet hatte. Damit konnten die altbayerischen Wittelsbacher im Norden der Oberpfalz wieder Fuß fassen. Ober- und Niederbayern aber waren fortan in vier Teilherzogtümer mit den Residenzen München, Ingolstadt, Landshut und Straubing aufgesplittert.

Im Jahre 1425 erlosch die Linie Straubing-Holland im Mannesstamm. Während die Grafschaften Holland, Seeland und Hennegau teils als erledigtes Lehen an Burgund, teils als Kunkellehen (d. h. als auch in weiblicher Linie erbliche Lehen) an Jakobäa (1401-1436), die Nichte des letzten Herzogs, fielen, gab es um die Aufteilung des Straubinger Ländchens Streit zwischen den drei übrigen Linien der Wittelsbacher. Beigelegt wurde dieser durch den Preßburger Spruch König Sigismunds (reg. 1411-1437, Kaiser ab 1433) von 1429. Dieser verordnete eine Teilung nach Häuptern, nicht nach Stämmen, so dass die Münchner Linie die Hälfte erhielt, da es bei ihr zwei regierende Herzöge gab, Ernst (reg. 1397-1438) und Wilhelm III. (reg. 1397-1435). Aufgrund einer durch einen Ausschuss der niederbayerischen Landschaft gemäß dem Ertrag festgelegten Verteilung erhielt Bayern-München die Gerichte Dietfurt, Kelheim, Abbach (Lkr. Kelheim), Haidau (Gde. Mintraching, Lkr. Regensburg), Furth im Wald, Kötzting (beide Lkr. Cham), Viechtach, Regen (beide Lkr. Regen), Straubing, Mitterfels (Lkr. Straubing-Bogen) und Deggendorf. An Bayern-Landshut fielen die Gerichte Natternberg, Hengersberg (beide Lkr. Deggendorf), Vilshofen (Lkr. Passau) und Landau a.d.Isar. Bayern-Ingolstadt musste mit zwei für den Zusammenhang des Territoriums ungünstig gelegenen Exklaven vorlieb nehmen, nämlich dem Landgericht Schärding (Oberösterreich) sowie Dingolfing und Kirchberg (Gde. Hohenthann, Lkr. Landshut).

Herzog Ludwig VII. von Bayern-Ingolstadt (reg. 1413-1443) war auch vorher schon mit dem Anteil seiner Linie unzufrieden gewesen und hatte sich daher in ständige Fehden mit seinen Vettern in München und Landshut verstrickt. Um dem ein Ende zu machen, wurde er schließlich 1443 von seinem eigenen Sohn Ludwig VIII. (reg. 1443-1445) abgesetzt, der jedoch zwei Jahre später kinderlos starb. Daraufhin riss Heinrich XVI. von Bayern-Landshut (reg. 1393-1450) das ganze Erbe an sich. Albrecht III. von Bayern-München (reg. 1438-1460) begnügte sich im Erdinger Vertrag von 1450 mit der Abtretung des Landgerichts Markt Schwaben und der Gewährung eines Darlehens zur Auslösung des an die Pfalzgrafen verpfändeten Besitzes der altbayerischen Linie in der südlichen Oberpfalz um Hemau (Lkr. Regensburg), Burglengenfeld und Schwandorf. Somit gab es ab 1445/50 nur mehr zwei Teilherzogtümer: Bayern-München mit den Hauptstädten München und Straubing sowie Bayern-Landshut mit Landshut, Ingolstadt, Wasserburg a.Inn und Burghausen (Lkr. Altötting) als zentralen Orten.

Die Wiederherstellung der Landeseinheit

Beim söhnelosen Tod Herzog Georgs des Reichen von Bayern-Landshut (reg. 1479-1503) standen sich zwei Erbansprüche gegenüber: Georgs Tochter Elisabeth (1478-1504) und sein Schwiegersohn Ruprecht von der Pfalz (1481-1504, reg. 1495-98 als Bischof von Freising) waren durch Georgs Testament zu Erben eingesetzt. Dagegen wandte sich unter Berufung auf die Erbverträge seit 1329 und das Reichslehenrecht Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (reg. 1465-1508) und setzte nach seinen militärischen Erfolgen im Landshuter Erbfolgekrieg (1504/05) im Kölner Spruch König Maximilians I. (reg. 1508-1519). 1505 seinen Standpunkt weitestgehend durch. Der bei weitem größte Teil des Herzogtums Bayern-Landshut fiel der Münchner Linie zu. Lediglich die Besitzungen an der oberen Donau um Lauingen, Höchstädt und Neuburg a.d.Donau sowie die bisherigen Münchner und Landshuter Gerichte und Ämter im Nordgau kamen als neues Fürstentum Pfalz-Neuburg an die Kinder Elisabeths und Rupprechts. Weitere Verluste ergaben sich durch die Abtretung von Kriegsentschädigungen an die Verbündeten Albrechts IV., wobei der altbayerische Territorialbestand mit der Abtretung der Pfleggerichte Kufstein, Rattenberg (Bez. Kufstein) und Kitzbühel (alle Tirol) an König Maximilian sowie von Lauf, Hersbruck und Altdorf (alle Lkr. Nürnberger Land) an die Reichsstadt Nürnberg betroffen war. Die übrigen Kriegsentschädigungen an König Maximilian und den Herzog von Württemberg erfolgten aus jüngeren Erwerbungen der Landshuter "Reichen Herzoge" in Schwaben.

Herzog Albrecht IV. sicherte die so wiederhergestellte Landeseinheit durch die Primogeniturordnung von 1506 gegen zukünftige Teilungen.

Kleinere Reichsstände in Altbayern

Die Hochstifte

Die bayerischen Bischöfe gehörten auf der Grundlage des von den Ottonen und Saliern geschaffenen Reichskirchensystems zum Reichsfürstenstand und waren somit den Herzögen von Bayern in der Reichslehenshierarchie gleichrangig. In den Auseinandersetzungen mit den Wittelsbachern über den Umbau von Herrschaftsräumen zu Territorialstaaten während des 13. Jahrhunderts konnten sie aber in der Regel nur in solchen Gebieten ihre Landeshoheit durchsetzen, die entweder sehr nahe bei der Bischofsstadt oder an der Peripherie des wittelsbachischen Herzogtums lagen. Die so entstandenen Hochstifte (Fürstentümer der Fürstbischöfe im Unterschied zu den viel größeren Bistümern als geistliche Jurisdiktionsbezirke) umfassten:

  • Hochstift Freising: die Stadt Freising und die unmittelbar südlich angrenzende Grafschaft Ismaning (Lkr. München), die Herrschaft Burgrain (Gde. Isen, Lkr. Erding) und die Grafschaft Werdenfels an der Grenze zu Tirol.
  • Hochstift Regensburg: die Herrschaften Wörth und Donaustauf (beide Lkr. Regensburg) unmittelbar östlich der Bischofsstadt sowie die Herrschaft Hohenburg (Lkr. Amberg-Sulzbach) im Nordgau, in dem die Teilung von 1329 die Selbstständigkeit kleinerer Herrschaftsträger begünstigte.
  • Hochstift Passau: die Stadt Passau, das westlich davon zwischen Donau und Inn gelegene "Rent- und Waldgütleramt" sowie das "Land der Abtei" zwischen Donau, Ilz und dem Böhmerwald, in dem die Fürstbischöfe das frühere Reichskloster Niedernburg in Passau im Laufe des Spätmittelalters aus der Gerichtsherrschaft verdrängen konnten. Ferner war hier Territorialausbau durch Rodung möglich.
  • Erzstift Salzburg: Allein den Erzbischöfen von Salzburg gelang es unter Ausnutzung der geographischen Lage im Gebirge sowie der Konkurrenz zwischen Wittelsbachern und Habsburgern selbst ein bedeutendes Territorium aufzubauen, zu dem gemäß dem Vertrag von 1254 außer dem heutigen Bundesland Salzburg auch der seit 1810/16 bayerische "Rupertiwinkel" sowie als Exklave die Stadt Mühldorf a.Inn gehörten.

Die Reichspropstei Berchtesgaden

Auf der Grundlage einer geschlossenen Grundherrschaft im Berchtesgadener Talkessel sowie mit einem kaiserlichen Blutbann-Privileg von 1294 als Rechtsgrundlage gelang es dem dortigen Augustiner-Chorherrenstift als einzigem Kloster in Altbayern, ein unmittelbar Kaiser und Reich unterstelltes Territorium aufzubauen. Begünstigend wirkte außerdem die Rivalität zwischen Bayern und Salzburg.

Die Reichsstadt Regensburg

Die Herrschaft über die alte bayerische Hauptstadt Regensburg war wegen der Konkurrenz zum Bischof und zu den staufischen Königen schon den welfischen Herzögen weitgehend entglitten. Die Wittelsbacher vermochten daran nichts mehr zu ändern. Vielmehr legte Kaiser Friedrich II. (reg. 1213-1250, Kaiser ab 1220) durch mehrfache Privilegierungen die Grundlage zum Aufstieg Regensburgs zur Reichsstadt. Durch die permanente Verpfändung des Schultheißenamtes ab 1279 erkannten die Herzöge dies de facto an. Der Versuch Albrechts IV., durch einen Vertrag mit der hochverschuldeten Stadt diese seinem Territorium einzugliedern, scheiterte an Kaiser Friedrich III. (reg. 1440-1493) und seinem Sohn König Maximilian I., die Regensburg zur Beibehaltung seiner Reichsfreiheit zwangen und Albrecht IV. zum Verzicht nötigten. Ein Territorium über die Burgfriedensgrenze hinaus konnte die Stadt niemals erwerben.

Adel und Landesherrschaft

Ein Problem, das sich den Reichsfürsten in weiten Teilen des Reiches im Spätmittelalter beim Aufbau ihrer Territorien stellte, war die Einbindung des Adels. Dies bezog sich insbesondere auf alte edelfreie Familien, denen der Aufstieg in den Reichsfürstenstand nicht gelungen war, sowie ehemalige Reichsministeriale. Sie wurden in einen nivellierten und der fürstlichen Landeshoheit unterworfenen Landesadel eingebunden. Dass dies in Bayern den Herzögen fast vollständig gelang, ohne dass sie dabei - anders in weiten Teilen der habsburgischen Länder oder im Nordosten des Reiches - dem Adel als Preis seiner Unterordnung unter das Landesfürstentum eine sehr weitgehende Verfügungsgewalt gegenüber seinen bäuerlichen Hintersassen überlassen mussten, gilt der neueren landeshistorischen Forschung als positive Auswirkung der brüderlichen Herrschaftsteilungen. Die von den Landeshistorikern insbesondere des 19. und frühen 20. Jahrhunderts beklagte Schwächung Bayerns in der Reichspolitik durch die Uneinigkeit seiner Teilfürsten darf dabei aber ebensowenig übersehen werden wie die wirtschaftliche Schädigung der Untertanen durch die vom Bruderzwist verursachten Fehden.

Ober- und Niederbayern

Die Wittelsbacher der verschiedenen Linien wurden bei ihrer Herrschaftsintensivierung im Innern der Teilherzogtümer auch durch die Tatsache begünstigt, dass im 14. und 15. Jahrhundert weitere Familien des alten edelfreien Adels ausstarben. Dies traf vor allem die Grafen von Hirschberg 1305 und die Grafen von Abensberg 1485, woraufhin die Herzöge aufgrund des überlieferten Heimfallrechts deren mit landesherrlichen Hoheitsrechten ausgestattete Besitzungen an sich ziehen konnten. Andernorts gelang es, reichsunmittelbare Grafschaften aufzukaufen, so 1342 die Grafschaft Graisbach (Gde. Marxheim, Lkr. Donau-Ries) von den schwäbischen Grafen von Neuffen und zu Beginn des 16. Jahrhunderts die Grafschaft Hals (Stadt Passau) von den hochverschuldeten Landgrafen von Leuchtenberg. Behaupten konnten sich aus dem Kreis dieser Familien über das Ende des Mittelalters hinaus nur die einst mächtigen Grafen von Ortenburg (Lkr. Passau), wenn auch in ihrer territorialen Basis extrem geschwächt. Ihre Reichsunmittelbarkeit wurde in der Wormser Reichsmatrikel von 1521 anerkannt und 1573 durch ein Reichskammergerichtsurteil bestätigt; zu ihrer Reichsgrafschaft gehörten aber nur noch ein paar Dörfer um den Stammsitz.

Punktuell gelang es auch Familien aus der Ministerialität, durch kaiserliche Priviligierungen, in der Regel die Verleihung von Blutbannprivilegien, kleine Territorien auszubilden und deren Einverleibung in den wittelsbachischen Territorialstaat zumindest bis zum Ende des Spätmittelalters in der Schwebe zu halten. Dies galt für die Fraunberger zum Haag (Lkr. Mühldorf a.Inn) und die Herren von [Hohen-]Waldeck (Gde. Schliersee, Lkr. Miesbach) und von Schwangau (Lkr. Ostallgäu) - nicht zufällig Gebiete an der Nahtstelle der Teilherzogtümer oder peripher in Grenznähe zu Tirol und Schwaben.

Die Oberpfalz

Schwieriger lagen die Verhältnisse im alten Nordgau. Einmal bestand dort mit der Landgrafschaft Leuchtenberg (Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab) ein wenn auch vergleichsweise kleines Territorium einer hochadeligen Familie. In der unmittelbaren Nachbarschaft baute sich Kaiser Karl IV. vorübergehend entlang der Verbindungslinie von Prag nach Nürnberg sein Territorium Neuböhmen auf, als dessen Rest die Grafschaft Störnstein (Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab) bis über das Mittelalter hinaus in böhmischer Hand blieb. Ein weiteres Relikt Neuböhmens war die bis 1805 bestehende Lehenshoheit der Könige von Böhmen über einzelne seit Herzog Otto V. wieder wittelsbachische Orte der Oberpfalz. Das Stiftsland Waldsassen (Lkr. Tirschenreuth) der reichsunmittelbaren Zisterzienserabtei geriet durch deren Bedrohung in den Hussitenkriegen im 15. Jahrhundert de facto unter die Herrschaft der Pfälzer Wittelsbacher.

Die zeitweise starke Zersplitterung der wittelsbachischen Landesherrschaft unter mehrere altbayerische und pfälzische Linien sowie die Einwirkung der luxemburgischen Kaiser und Könige, die sich in der westlichen Nachbarschaft Böhmens eine Klientel aufzubauen suchten, wirkten in der Oberpfalz somit als retardierende Elemente bei der Ausbildung des geschlossenen Flächenstaates.

Dennoch konnten auch in der Oberpfalz die Wittelsbacher die Bestrebungen des Adels zum Aufbau eigener Zweigterritorien häufig zurückdrängen. So kaufte etwa Ludwig der Reiche von Bayern-Landshut (reg. 1450-1479) die Besitzungen der alt-edelfreien Herren von Heideck (Lkr. Roth) im fränkisch-oberpfälzischen Grenzgebiet. Dasselbe gelang gegenüber verschiedenen Familien, die aus der Reichs- oder auch, wie z. B. die Herren von Hohenfels (Lkr. Neumarkt i.d.OPf.) - aus der regensburgischen Ministerialität hervorgegangen waren. In der Schwebe blieb bis zum Ende des Mittelalters der Status der Herrschaften Breiteneck (Gde. Breitenbrunn, Lkr. Neumarkt in der OPf.), Ehrenfels (Gde. Beratzhausen, Lkr. Regensburg), Parsberg, Pyrbaum (beide Lkr. Neumarkt i.d.OPf.) und Sulzbürg (Gde. Mühlhausen, Lkr. Neumarkt i.d.OPf.), die teils mit kaiserlichen Blutbannprivilegien begabt waren.

Literatur

  • Dieter Albrecht u. a., Staat und Politik 1314-1745, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 2. Auflage 1988, 152-532.
  • Gertrud Diepolder, Bayerischer Geschichtsatlas, hg. von Max Spindler, München 1969, Karten 18-21, 24 b, 33b.
  • Gerhard Immler, Die Wittelsbacher, Darmstadt 2013.
  • Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 3. Band, 3. Teil: Geschichte der Oberpfalz und des bayerischen Reichskreises bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 3. Auflage 1995.
  • Erwin Riedenauer (Hg.), Landeshoheit. Beiträge zur Entstehung, Ausformung und Typologie eines Verfassungselements des Römisch-Deutschen Reiches (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte XVI), München 1994.
  • Maria Rita Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 120), München 2000.
  • Max Spindler/Andreas Kraus, Grundlegung und Aufbau 1180-1314, in: dies (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 2. Auflage 1988, 7-145.
  • Alfons Sprinkart, Kanzlei, Rat und Urkundenwesen der Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern 1294 bis 1314 (1317). Forschungen zum Regierungssystem Rudolfs I. und Ludwigs IV. (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J.F. Böhmer, Regesta Imperii 4), Köln/Wien 1986.
  • Wilhelm Volkert, Staat und Gesellschaft. Erster Teil: Bis 1500, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 2. Auflage 1988, 536-624.

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Staatlichkeit

Empfohlene Zitierweise

Gerhard Immler, Territorialentwicklung in Altbayern, publiziert am 10.10.2016; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Territorialentwicklung in Altbayern> (28.03.2024)