• Versionsgeschichte

Hausvertrag von Pavia, 4. August 1329

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Hausvertrag von Pavia, Ausfertigung "A1" für Kaiser Ludwig und seine Söhne Ludwig V. und Stephan II. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Geheimes Hausarchiv, Hausurkunde 140)

von Benjamin Müsegades

Die in der Forschung als Hausvertrag von Pavia bekannte Übereinkunft bezeichnet eine Vereinbarung über die Realteilung der wittelsbachischen Besitzungen in Bayern und am Rhein, die am 4. August 1329 zwischen Kaiser Ludwig IV. und den Söhnen seines verstorbenen Bruders Rudolf I., den Pfalzgrafen Rudolf II., Ruprecht I., sowie ihrem Neffen Ruprecht II. geschlossen wurde. Das niederbayerische Herzogtum war von den Regelungen ausgenommen. Durch den Hausvertrag entstanden eine pfälzische und eine oberbayerische Linie. Aus diesen entsprangen alle weiteren spätmittelalterlichen und neuzeitlichen Teillinien in Bayern und in der Pfalzgrafschaft.

Vorgeschichte

Dem Hausvertrag von Pavia gingen über fast zwei Jahrzehnte währende Konflikte zwischen den wittelsbachischen Brüdern Ludwig IV. (reg. 1294-1347 als Herzog von Bayern, ab 1314 als röm.-dt. König, ab 1328 als Kaiser) auf der einen Seite sowie Rudolf I. (reg. 1294-1319 als Herzog von Oberbayern und Pfalzgraf bei Rhein), seiner Gemahlin Mechthild von Nassau (ca. 1280-1323) und ihren Nachkommen auf der anderen Seite voraus. Dabei waren hausinterne Konstellationen, die Entwicklungen in den Besitzungen in Oberbayern und am Rhein sowie auch die Ereignisse und Prozesse auf Reichsebene eng miteinander verwoben. Unberührt von den Teilungsmodalitäten blieb die aus der Teilung von 1255 hervorgegangene Linie der niederbayerischen Herzöge.

Durch die Nutzteilung (Mutschierung) von 1310, die eine dauerhafte Teilung der wittelsbachischen Besitzungen vorerst verhinderte, erhielt Ludwig einen eigenen Herrschaftsbereich. Diese Regelungen wurde aber bereits durch die Hausordnung von 1313 wieder rückgängig gemacht. Die Auseinandersetzungen zwischen den Brüdern bestanden hiernach weiter fort, was darin gipfelte, dass der die Kurstimme führende Rudolf bei der Königswahl von 1314 nicht für Ludwig, sondern für den Habsburger Friedrich „den Schönen“ (1289-1330) stimmte. Durch den Regierungsverzicht Rudolfs 1317 und seinen Tod um das Jahr 1319 kam Ludwig IV., der über einen nicht klar zu fassenden Zeitraum in den 1320er Jahren auch die Pflegschaft über die Söhne seines Bruders innehatte, die alleinige Herrschaft über die wittelsbachischen Besitzungen in Oberbayern und am Rhein zu.

Der Widerstand von Rudolfs Witwe Mechthild sowie ihrer nassauischen Verwandten, unter deren Vormundschaft sich ihre drei Söhne Adolf (1300-1327), Rudolf II. (1306-1353, reg. 1329-1353) und Ruprecht I. (1309-1390, reg. 1353-1390 als Pfalzgraf) zwischenzeitlich befanden, sowie eigene Bemühungen Adolfs führten schlussendlich zu Verhandlungen über eine Realteilung der wittelsbachischen Besitzungen. Diese Dispute, die unter anderem in Form von Schiedsverfahren geführt wurden, zogen sich über die zweite Hälfte der 1320er Jahre hin. Die Unterstützung seines Onkels auf dem Italienzug (1327–1330) durch Rudolf II. und die Kaiserkrönung Ludwigs IV. in Rom 1328 schufen die politischen Voraussetzungen für die im Hausvertrag von Pavia, wo sich der kaiserliche Tross auf dem Rückweg von der Kaiserkrönung aufhielt, getroffenen Regelungen.

Da Adolf bereits 1327 verstorben war, verhandelte Rudolf II. als Ältester der Nachkommen Rudolfs I. auch für seinen Bruder Ruprecht I. und den minderjährigen Sohn Adolfs, Ruprecht II. (1325-1398, reg. 1390-1398), mit seinem kaiserlichen Onkel Ludwig. Dem eigentlichen Vertragsabschluss gingen mehrmonatige Vorbereitungen voraus. So wurde 1328 eine aus sieben Räten bestehende Kommission errichtet, deren Aufgabe es war, in Vorbereitung der Teilung eine Bestandaufnahme der herrschaftlichen Rechte und Ansprüche in den wittelsbachischen Besitzungen zu erarbeiten. Dieses Gremium konnte an schiedsgerichtliche Vorarbeiten aus den Jahren seit 1326 anknüpfen, die aufgrund des Todes von Pfalzgraf Adolf nicht zum Abschluss gekommen waren.

Äußere Form und Bestimmungen des Hausvertrags

Die erst in der neuzeitlichen Forschung als Hausvertrag bezeichnete Urkunde ist in zwei Fassungen überliefert, die bis auf die Nennung der Aussteller und Empfänger einen identischen Text haben. Drei pfalzgräflichen (A1, A2 und A3) stehen zwei kaiserliche Ausfertigungen (B1 und B2) gegenüber. Bis auf die Fassung A3, die in Abteilung I (Ältere Bestände) des Bayerischen Hauptstaatsarchivs in München überliefert ist, liegen alle entsprechenden Urkunden heute im Geheimen Hausarchiv der Wittelsbacher (Abteilung III des Bayerischen Hauptstaatsarchivs München). Da Ruprecht I. bei den Verhandlungen in Pavia nicht anwesend war, dürfte die Besiegelung von zwei der pfalzgräflichen Urkunden, an denen sich sein Reitersiegel und jenes seines Bruders Rudolf II. befinden (A1 und A2), erst nachträglich erfolgt sein. An der dritten pfalzgräflichen Ausfertigung (A3) hingegen finden sich nur die Sekretsiegel Rudolfs II. und Graf Gerlachs von Nassau, des Vormunds Ruprechts II. Die kaiserlichen Ausfertigungen (B1 und B2) tragen nur das Siegel Ludwigs.

Bestimmt wurde im Vertrag die Aufteilung der wittelsbachischen Besitzungen und Rechte. Ludwig IV. sowie seine Söhne erhielten die Gebiete in Oberbayern mit namentlich benannten Burgen und Städten, unter anderem München, Ingolstadt, Landsberg, Wolfratshausen, Kufstein, Dachau und Neustadt an der Donau (heute Lkr. Kelheim), während der sogenannten rudolfinischen Linie mit Rudolf II., Ruprecht I. und dem noch minderjährigen Ruprecht II. die Besitzungen am Rhein zufielen. Hierunter waren als bedeutendste Städte Heidelberg, Alzey, Weinheim und Neustadt an der Haardt sowie die einträgliche Zollstelle Bacharach. Aufgeteilt zwischen beiden Linien wurden Gebiete im nördlichen Bayern (sog. Nordgau, später als Oberpfalz bezeichnet), wobei unter anderem die zentralen Städte Amberg und Neunburg sowie Teile des Viztumsamts Burglengenfeld (beide heute Lkr. Schwandorf) an die Nachkommen Rudolfs I. kamen. Vereinbart wurde zudem, noch verpfändeten Besitz gemeinsam auszulösen und danach ebenfalls aufzuteilen. Weitere zentrale Vertragsgegenstände waren ein Veräußerungsverbot für Burgen und Güter, ein Verpfändungsverbot außerhalb der Dynastie sowie die Einschränkung des Wechsels von Adligen vom einen in den jeweils anderen Herrschaftsbereich. Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Adligen aus beiden Landesteilen war die Einsetzung eine Schiedskommission vorgesehen.

Bezüglich des Führens der Kurstimme bei der Wahl des römisch-deutschen Königs wurde bestimmt, dass diese zwischen dem bayerischen und dem rheinischen Zweig alternieren sollte, wobei die rudolfinische Linie dieses Recht bei der nächsten anstehenden Wahl ausüben sollte. Für den Fall, dass eine der beiden Linien die andere bei der Wahl täuschte oder überging, sollte das Kurrecht dauerhaft an die jeweils andere fallen. Das kinderlose Aussterben der oberbayerischen oder rheinischen Wittelsbacher sollte zur Folge haben, dass das Herrschaftsgebiet an die jeweils andere Seite fiel. Deutlich wird die dualistische Struktur des Vertrags, der einerseits die Bedeutung des Erbenverbands betonte, andererseits die Aufteilung in zwei Linien detailliert regelte.

Wirkung und Rezeption

Die Umsetzung der im Hausvertrag formulierten Bestimmungen führte zu einer Aufteilung der wittelsbachischen Familie in zwei Hauptlinien, die bis ins 18. Jahrhundert Bestand hatte. Durch das Aussterben der in den Regelungen von Pavia nicht berücksichtigten Herzöge von Niederbayern im Mannesstamm im Jahr 1340 wurden Ludwig IV. und Rudolf I. zu den Vorfahren aller späteren Wittelsbacher.

Die Einheit des „Hauses Bayern“ blieb zumindest äußerlich dadurch gewahrt, dass sowohl die in Bayern als auch in der Pfalzgrafschaft herrschenden Wittelsbacher den Titel eines Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs in Bayern sowie als Wappenbestandteile die Wittelsbacher Rauten und den pfälzischen Löwen führten. Das vorgesehene alternierende Führen der Kurstimme wurde in der Praxis nicht umgesetzt. 1338 hatte Rudolf II. im Kontext des Kurvereins von Rhense noch beurkundet, dass die Kurstimme allen Pfalzgrafen – also auch den oberbayerischen Verwandten – zustand. Auf dem Frankfurter Reichstag desselben Jahres legte Ludwig IV. fest, dass Rudolf bei der nächsten Wahl die Kur ausüben sollte und in der nächstfolgenden sein eigener Sohn Stephan (ca. 1319-1375) oder der jeweilige älteste männliche Nachkomme seiner Linie.

Nach dem Tod Kaiser Ludwigs IV. wählte Ruprecht I. als Vertreter seines Bruders Rudolf II. 1348 König Eduard III. von England (reg. 1327-1377) zum römisch-deutschen König. Nachdem Eduard die Krone abgelehnt hatte, wirkten sowohl Ruprecht als auch Rudolf bei der Wahl Günthers von Schwarzburg (ca. 1304-1349) im Jahr 1349 mit, obwohl laut des Hausvertrags von Pavia eigentlich ein Vertreter der oberbayerischen Linie am Zug gewesen wäre. Bereits 1354 bestimmte Karl IV. (reg. 1346-1378, Kaiser ab 1355), der sich mittlerweile als König im Reich durchgesetzt hatte, dass zukünftig nur noch Ruprecht I. für die Wittelsbacher die Kurwürde führen dürfe. Mit der Goldenen Bulle von 1356, die die Zahl von sieben Kurfürsten endgültig kodifizierte, wurde dauerhaft das alleinige Kurrecht der pfalzgräflichen Linie festgelegt. Die Bestimmungen zum Alternieren der Kurwürde aus dem Hausvertrag von Pavia verloren nun ihre Gültigkeit. Von den Angehörigen der oberbayerischen Linie wurde dies jedoch nicht anerkannt. So beharrten sie im 15. Jahrhundert darauf, dass ihnen in den kaiserlichen Lehnbriefen auch das Kurrecht verbrieft wurde.

Diese bayerischen Ansprüche auf die Kurwürde wurden auch in der Frühen Neuzeit immer wieder offensiv vertreten. Die Nürnberger Erbeinung von 1524 zwischen den Pfälzern und der bayerischen Linie sah vor, unter anderem die Regelungen von 1329 weiterhin zu berücksichtigen, wobei der auf dem Nürnberger Reichstag vereinbarte Vertrag von pfalzgräflicher Seite wohl ohne ausreichende Vorbereitung abgeschlossen wurde. Die bayerischen Herzöge beriefen sich in den folgenden Jahrzehnten immer wieder auf die Übereinkunft von 1524, die ihnen nach ihrer Lesart auch ein Anrecht auf die Kurwürde einräumte.

In den Verhandlungen zwischen beiden Linien bis zum Ausbruch des Dreißigjährigen Kriegs – beispielsweise in den Jahren 1552, 1559 und 1613 – drängte die bayerische Seite auf die Weitergeltung der verschiedenen älteren Hausverträge wie des Vertrags von Pavia und der Nürnberger Einung von 1524, während die Pfalzgrafen darauf beharrten, diese aufzuheben. Nicht zuletzt deshalb kam es vorerst zu keiner weiteren vertraglichen Einigung zwischen beiden Linien.

Publizistisch wurde der Streit um die Kurwürde in den 1610er Jahren im Rahmen des Streits zwischen den Juristen Marquard Freher (1565-1614) auf pfälzischer und Christoph Gewold (1556-1621) auf bayerischer Seite ausgetragen. Freher überging in seiner Begründung des Anrechts der rheinischen Wittelsbacher auf die Kur dabei die Bestimmungen von Pavia, die Gewold wiederum als Argument heranzog. Noch 1639 argumentierte die bayerische Seite in den Auseinandersetzungen um die Restitution der im Zuge der Niederlage gegen die kaiserliche Partei in den 1620er Jahren verlorenen pfälzischen Besitzungen damit, der Vertrag von Pavia und die Goldene Bulle billigten die Kurwürde samt der rheinischen und oberpfälzischen Gebiete tatsächlich den Herzögen und nicht den Pfalzgrafen zu. Die Regelungen des Hausvertrags zur Königswahl wurden durch die Übertragungen der pfälzischen Kurwürde an die Herzöge von Bayern 1623 und das Schaffen einer achten Kur für die Pfalz 1648 schließlich obsolet.

Im Kontext verschiedener Unionsbestrebungen der bayerischen und pfälzischen Kurfürsten im 18. Jahrhundert wurde der Hausvertrag aber noch wiederholt herangezogen. Er wurde beispielsweise noch in einem Entwurf des Vertrags zur Hausunion von 1724 genannt, wurde aber im fertigen Vertragswerk nicht mehr erwähnt. Ein wechselseitiges Erbrecht der beiden Linien bestand zwar fort, jedoch nicht mehr auf Grundlage des Hausvertrags, sondern aufgrund allgemeiner staats- und lehnsrechtlicher Ansprüche.

Einige Jahrzehnte später wurde im bayerisch-pfälzischen Hausvertrag von 1766 hingegen wieder der Vertrag von Pavia aufgegriffen und dort als „das eigentliche Pragmatische Haußgesätze unser Voreltern“ (Hausvertrag von 1766, S. 134) bezeichnet. Hierdurch wurde die Fiktion aufgerichtet, die Bestimmungen von 1329 hätten ununterbrochen fortbestanden. Der Erbfall der bayerischen Besitzungen an den pfälzischen Kurfürsten Karl Theodor (reg. 1743-1799 als Kurfürst der Pfalz), der 1777 auch bayerischer Kurfürst wurde, geschah so zumindest indirekt auf Grundlage der im Hausvertrag von Pavia getroffenen Bestimmungen. Nicht zuletzt deshalb wurde am Risalit des Maximilianeums, dem heutigen Sitz des Bayerischen Landtags, 1865 ein Mosaik mit einer Darstellung des Vertragsabschlusses angebracht. Im Gebäude selbst befindet sich auch die für die Ausführung des Mosaiks als Vorlage dienende Ölskizze Michael Echters (1812-1879).

Forschungsstand

Der Hausvertrag von Pavia sowie seine Vorgeschichte und Wirkung sind in der südwestdeutschen und bayerischen Landesgeschichte intensiv untersucht worden. Mit der Edition des Textes in dem Band zu den Wittelsbacher Hausverträgen des späten Mittelalters von Hans Rall (1912-1998) liegt eine zuverlässige Ausgabe vor.

Die Entstehung des Vertrags sowie seine zentralen Bestimmungen sind vor allem durch die Habilitationsschrift von Heinz Dieter Heimann (geb. 1949) umfassend aufgearbeitet worden, der sowohl die dynastischen als auch die reichsgeschichtlichen Entwicklungen berücksichtigte sowie die Bestimmungen in die Gesamtentwicklung fürstlicher Hausordnungen in Bayern und der Pfalz und zudem die Entwicklungen auf der Ebene pragmatischer Schriftlichkeit und zeitgenössischer Raumvorstellungen und -wahrnehmungen einordnete.

Hinsichtlich der Nachwirkung der Vertragsbestimmungen im Spätmittelalter stand primär die praktische Umsetzung der Regelungen zum Führen der Kurstimme bis zum Erlass der Goldenen Bulle im Mittelpunkt des Forschungsinteresses. Ein Desiderat ist hingegen die umfassende Einordnung der Bestimmungen des Hausvertrags in den Gesamtkontext von Landesteilungen im spätmittelalterlichen römisch-deutschen Reich.

Für die frühneuzeitliche Rezeption des Hausvertrags sind für die Zeit bis zum Ende des Dreißigjährigen Kriegs vor allem seine Bedeutung als Argumentationsstütze für die pfälzischen und bayerischen Ansprüche auf das Kurrecht behandelt worden (Dürrwächter, Messinger, Steiner). Für das 18. Jahrhundert hingegen wurde primär das Heranziehen des Hausvertrags bzw. der Verzicht hierauf im Kontext der Verträge von 1724 und 1766 sowie vorausgegangener Gutachten untersucht (Krieger, Rall, Strauven).

Literatur

  • Anton Dürrwächter, Christoph Gewold. Ein Beitrag zur Gelehrtengeschichte der Gegenreformation und zur Geschichte des Kampfes um die pfälzische Kur (Studien und Darstellungen aus dem Gebiete der Geschichte 4,1), Freiburg 1904.
  • Helmut Flachenecker, Die Wittelsbacher und ihre Kurstimme(n) im 13. Jahrhundert, in: Armin Wolf (Hg.), Königliche Töchterstämme, Königswähler und Kurfürsten (Studien zur Europäischen Geschichte 152), Frankfurt am Main 2002, 163-186.
  • Heinz-Dieter Heimann, Von Pavia nach Heidelberg. Die Hausordnungen der Wittelsbacher im 14. und frühen 15. Jahrhundert: Dynastieformierung in der Kontinuität des Gesamthauses, in: Jörg Peltzer u. a. (Hg.), Die Wittelsbacher und die Kurpfalz im Mittelalter. Eine Erfolgsgeschichte?, Regensburg 2013, 109-125.
  • Hyacinth Holland, Art. Echter, Michael, in: Allgemeine Deutsche Biographie 48, Berlin 1904, 250-254.
  • Stephan Messinger, Die Übertragung der pfälzischen Kurwürde auf das Herzogtum Bayern. Rechtliche, zeremonielle und politische Probleme (Geschichte 124), Berlin 2015.
  • Jörg Peltzer, Der Rang der Pfalzgrafen bei Rhein. Die Gestaltung der politisch-sozialen Ordnung des Reichs im 13. und 14. Jahrhundert (RANK 2), Ostfildern 2013.
  • Hans Rall, Die Hausverträge der Wittelsbacher. Grundlagen der Erbfälle von 1777 und 1799, in: Hubert Glaser (Hg.), Wittelsbach und Bayern, Bd. 3/1: Krone und Verfassung. König Max I. Joseph und der neue Staat. Beiträge zur Bayerischen Geschichte und Kunst 1799–1825, München 1980, 13-48.
  • Meinrad Schaab, Art. Pavia, Vertrag von (1329), in: Lexikon des Mittelalters 6, München u. a. 1993, Sp. 1837-1838
  • Meinrad Schaab, Geschichte der Kurpfalz, Bd. 1: Mittelalter, 2. Aufl. Stuttgart 1999.
  • Jörg Schwarz, Von Pavia nach München. Wittelsbachische Erbeinungen im 14. und 15. Jahrhundert im Spannungsfeld von Teilherzogtum und Primogenitur, in: Mario Müller/Karl-Heinz Spieß/Uwe Tresp (Hg.), Erbeinungen und Erbverbrüderungen in Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Generationsübergreifende Verträge und Strategien im europäischen Vergleich (Studien zur brandenburgischen und vergleichenden Landesgeschichte 17), Berlin 2014, 43-54.
  • Alexander Sembdner, Landes- und Herrschaftsteilungen im spätmittelalterlichen Reich. Bedeutungen, Funktionen und Implikationen eines verfassungsgeschichtlichen Phänomens, in: Mitteilungen der Residenzen-Kommission der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen NF 9 (2020), 62-73.
  • Karl-Heinz Spieß, Erbteilung, dynastische Räson und transpersonale Herrschaftsvorstellung. Die Pfalzgrafen bei Rhein und die Pfalz im späten Mittelalter, in: Franz Staab (Hg.), Die Pfalz. Probleme einer Begriffsgeschichte vom Kaiserpalast auf dem Palatin bis zum heutigen Regierungsbezirk. Referate und Aussprachen der Arbeitstagung vom 4.–6. Oktober 1988 in St. Martin/Pfalz (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer 81), Speyer 1990, 159-181.
  • Jürgen Steiner, Die pfälzische Kurwürde während des Dreißigjährigen Krieges (1618–1648) (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer 76), Speyer 1985.
  • Dietmar Strauven, Die wittelsbachischen Familienverträge 1761–1779, Phil. Diss. Köln 1969.
  • Dietmar Willoweit, Art. Landesteilungen, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 3, 2. Aufl. Berlin 2014, Sp. 463-468.

Quellen

  • Hausvertrag von Pavia, 1329, in: Hans Rall (Hg.), Wittelsbacher Hausverträge des späten Mittelalters. Die haus- und staatsrechtlichen Urkunden der Wittelsbacher von 1310, 1329, 1392/93, 1410 und 1472 (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 71), München 1987, 41-120.

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Empfohlene Zitierweise

Benjamin Müsegades, Hausvertrag von Pavia, 4. August 1329, publiziert am 21.10.2024, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hausvertrag_von_Pavia,_4._August_1329> (14.12.2024)