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Wittelsbachische Primogeniturordnung (1506)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Primogeniturordnung für das Herzogtum Bayern, ausgestellt von der bayerischen Landschaft. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bayerische Landschaft Urkunden 1506 VII 8)
Herzog Albrecht IV. gründet das Recht der Primogenitur in der Erbfolge Bayerns 1508. Wandbild im Gebäude des 1867 eröffneten Bayerischen Nationalmuseums (heute: Museum Fünf Kontinente). (aus: Karl von Spruner Die Wandbilder des Bayerischen National-Museums. Band 4, München, 1868, Tafel 41. Abbildung aus dem Exemplar, das König Ludwig II. der Bayerischen Staatsbibliothek schenkte. [BSB Rar. 106])

von Gerhard Immler

Stellte die Einheit des Herzogtums Bayerns nach einer etwa 250 Jahre währenden Phase von Herrschaftsteilungen wieder her und sicherte sie für die Zukunft. Motor war Herzog Albrecht IV. (reg. 1465-1508), der konsequent auf die Einheit hinarbeitete. Nachdem er sich im Bayerischen Erbfolgekrieg (1504/05) als Erbe des Teilherzogtums Bayern-Landshut durchgesetzt hatte, regelte er mit seinem einzigen noch lebenden Bruder Wolfgang (1451-1514) unter Beteiligung der Landstände vertraglich, dass immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes die Regierung des Herzogtums übernehmen sollte. Die vorübergehende Gewähr von Sonderrechten an Wolfgang blieb ebenso Episode wie die gemeinsame Regierung der beiden Herzogsbrüder in der nächsten Generation. Die Primogenitur setzte sich dauerhaft durch.

Vorherrschen des Unteilbarkeitsprinzips im Stammesherzogtum

Zwei Prinzipien befanden sich das gesamte Mittelalter hindurch in einem Konflikt: Teilbarkeit und Unteilbarkeit von Reichen und Fürstentümern. Dies betraf auch die mit dem Herrscheramt verbundene, herausgehobene Stellung. In den Königreichen Mittel- und Westeuropas (zunächst ohne die Iberische Halbinsel) setzte sich nach dem Ende der Karolingerzeit überall der Gedanke der Unteilbarkeit durch, der im Deutschen Reich durch das Prinzip der Königswahl anstatt des dynastischen Erbrechts noch verstärkt wurde.

Im frühen bayerischen Stammesherzogtum überwog der Gedanke der Zusammengehörigkeit des Stammes: Die Lex Baiuvariorum sah nur einen einzigen Herzog vor. Dennoch kannte das frühe bayerische Stammesherzogtum Perioden, in denen es mehrere Teilherzöge gab. Während des "jüngeren Stammesherzogtums", das sich zu Beginn des 10. Jahrhunderts etablierte, war die als Amt verstandene Herzogswürde wie das Königtum unteilbar.

Das Zeitalter der Teilungen (13.-15. Jahrhundert)

Der Verfassungswandel des 12. Jahrhunderts brachte die lehenrechtliche Interpretation der Bindung der Herzöge an das Reich mit sich - und damit ein weiteres Argument für die Unteilbarkeit. Das Herzogtum Bayern löste sich von der Verwurzelung im Stamm und wurde zum Territorialstaat, vor allem nach der Übernahme der Herrschaft durch die Wittelsbacher im Jahre 1180. Da altes Herzogsgut und das ererbte Hausgut der Dynastie untrennbar miteinander vermischt wurden, wuchsen auf Dauer die Ansprüche jüngerer Söhne auf einen Anteil am väterlichen Erbe.

Wie in vielen anderen deutschen Reichsfürstentümern war die Geschichte Bayerns im Spätmittelalter darum von einer Serie von Landesteilungen unter den Angehörigen des Hauses Wittelsbach geprägt. Beginnend mit dem Jahr 1255 war Bayern, abgesehen von den Jahren 1340 bis 1349, stets in mehrere Landesteile, zeitweise bis zu vier, geteilt. Allerdings stellten die wittelsbachischen Hausverträge, darunter als bekanntester der von Pavia (1329), sowie die Landstände einen Rest an Gemeinsamkeit sicher. Die Goldene Bulle von 1356, die im Interesse unstreitiger Königswahlen die ungeteilte Vererbung der Kurfürstentümer an den ältesten Sohn (Primogenitur) vorschrieb, trug dazu bei, dem Gedanken der Unteilbarkeit auch in den Fürstentümern wieder Eingang zu verschaffen.

Auf dem Weg zur Unteilbarkeit des Landes

Seit 1445 betrug die Zahl der Teilherzogtümer nur noch zwei: Bayern-München und Bayern-Landshut. Letzteres blieb seit 1392 von Teilungen verschont, da jeweils nur ein Sohn den Vater überlebte. In Bayern-München regierten Herzog Ernst (reg. 1397-1438) und sein Bruder Wilhelm III. (reg. 1397-1435), der nur zwei als Kleinkinder verstorbene Söhne hatte, von 1397 bis 1435 gemeinsam. Ein Anlass zur Teilung hätte sich erst wieder nach Herzog Albrecht III. (reg. 1438-1460) ergeben, der fünf Söhne hatte. Beim Tod des Vaters waren allerdings erst zwei - Johann IV. (reg. 1460-1463) und Sigmund (reg. 1460-1467) - volljährig, so dass nur sie zunächst gemeinsam die Regierung übernahmen. Nachdem Johann 1463 kinderlos starb, setzte zwei Jahre später der volljährig gewordene dritte Bruder Albrecht IV. (reg. 1465-1508) seinen Anspruch auf Teilnahme an der Herrschaft durch. Der kränkelnde Sigmund, mehr dem Kunstmäzenatentum als der Regierungstätigkeit zugewandt, verzichtete 1467. Damit war Albrecht zum Alleinherrscher geworden und verstand es in der Folgezeit, alle Forderungen seiner jüngeren Brüder nach gemeinsamer Herrschaft oder einer Landesteilung abzuwehren. In seinem Testament vom 7. Juli 1485 ging er so weit, für den Fall seines söhnelosen Todes unter Übergehung der eigenen Brüder Herzog Georg von Bayern-Landshut (reg. 1479-1503) zum Erben einzusetzen - damit "das löbliche Haus und Fürstentum Bayern in mehr Würde, Ehre und Aufnehmen kommen möge, wofür sich nichts Besseres und Füglicheres erfinden lasse, als daß dasselbe Fürstentum in eines einzigen Fürsten von Bayern Gewalt und Regierung komme". Für die Wiederherstellung der Landeseinheit wirkten auch die Landstände, die ab 1481 wiederholt gemeinsam tagten, bis Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut dies ab 1496 unterband.

Der Erbfall von 1503

Die Frage der Erbfolge wurde schließlich im Landshuter Teilherzogtum akut, da Georg der Reiche nur zwei Töchter hatte, Margarethe, die Nonne wurde, und Elisabeth. In seinem Testament vom 19. September 1496 setzte er diese und ihren zukünftigen Gemahl Ruprecht von der Pfalz (1481-1504) unter Verstoß gegen Reichs- und Hausrecht zu Erben ein. Als am 1. Dezember 1503 der Erbfall eintrat, wandte sich Albrecht IV. sofort dagegen und gewann die Unterstützung König Maximilians I. (reg. 1486-1519, Kaiser seit 1508), der das Testament Herzog Georgs für ungültig erklärte und die Landsassen des Herzogtums warnte, Ruprecht zu huldigen. Dies unterblieb in der Tat. Da sich Ruprecht und Elisabeth (1478-1504) aber mit Hilfe ihrer pfälzischen Verwandten zur Wehr setzten, wurde der Konflikt im Bayerischen Erbfolgekrieg (1504/05) militärisch ausgetragen. Er endete mit der Niederlage der Pfälzer, doch gestand der Kölner Schiedsspruch König Maximilians vom 30. Juli 1505 den beiden Söhnen des inzwischen verstorbenen Paares Ruprecht und Elisabeth einen Erbanteil in Form des neu geschaffenen Fürstentums Pfalz-Neuburg zu. Die Masse des Erbes ging an Albrecht IV., der damit die Einheit des Herzogtums Bayern wenigstens in seinen ober- und niederbayerischen Kernlanden wiederherstellen konnte.

Das Haus Bayern im Jahre 1506

Von Albrechts IV. nicht-regierenden Brüdern war Sigmund 1501 verstorben, der nächstjüngere Bruder Christoph, dessen Erbansprüche Albrecht strikt abgewehrt hatte, 1493. Noch lebte der jüngste, Herzog Wolfgang (1451-1514). Er hatte sich mit Albrecht IV. bereits mehrfach auf Apanageverträge geeinigt, aber bisher nicht grundsätzlich auf sein Erbrecht Verzicht geleitet. Außerdem hatte der regierende Herzog drei Söhne, während Wolfgang unverheiratet und kinderlos geblieben war.

Die Primogeniturordnung vom 8. Juli 1506

Um Erbstreitigkeiten in Zukunft auszuschließen und die Einheit des Landes dauerhaft abzusichern, schlossen die Herzöge Albrecht IV. und Wolfgang unter Mitbesiegelung durch 64 Vertreter der Landstände Ober- und Niederbayerns (16 Prälaten, 32 Adelige, 16 Städte) einen Vertrag, in dem Herzog Wolfgang gegen lebenslängliche Überlassung der Gerichte Aichach, Friedberg, Mering, Landsberg am Lech, Schongau, Rauhenlechsberg und Weilheim auf sein Erbrecht Verzicht leistete. Bezüglich dieses abgesonderten Teilgebiets aber blieb die Landeseinheit gewahrt, indem die Landsassen in Wolfgangs Gerichten im Verband der bayerischen Landschaft verbleiben und seine Regierungsakte und Verfügungen nur auf Lebenszeit Bestand haben sollten.

Für die Zukunft verfügten beide Herzöge, dass immer nur der älteste Sohn weltlichen Standes in der Regierung des Herzogtums Bayern ungeteilt nachfolgen und dieses vom Kaiser zu Lehen empfangen sollte. Nachgeborene Söhne sollten mit einer jährlichen Apanage von 4.000 Gulden abgefunden werden, lediglich den Grafentitel tragen und dem älteren Bruder "unnderworffen, getrew, dinstlich und gewärtig" sein wie Landsassen. Eine Berücksichtigung von Seitenerben war so lange ausgeschlossen, als männliche Nachkommen Albrechts IV. vorhanden waren. Faktisch waren damit Erbansprüche der pfälzischen Linie des Hauses Wittelsbach ausgeschlossen, solange die altbayerische Linie bestand. Jeder künftig zur Regierung gelangende Herzog sollte bei der Huldigung die Freiheiten der Landstände bestätigen.

Der Kampf um die Durchsetzung der Primogenitur

Als Albrecht IV. am 18. März 1508 starb, war sein ältester Sohn Wilhelm IV. (reg. 1508-1550) erst 15 Jahre alt, so dass zunächst - wie in der Primogeniturordnung vorgesehen - ein Vormundschaftsrat unter Herzog Wolfgang in Funktion trat. Als Wilhelm 1511 volljährig wurde, übernahm er die Herrschaft gemäß der Ordnung von 1506 allein. Er verwickelte sich alsbald in einen schweren Konflikt mit der im August/September 1508 in Landshut für das gesamte Herzogtum einheitlich konstituierten und während der Vormundschaft erstarkten Landschaft. Diese Situation nutzte sein Bruder Ludwig X. (reg. 1516-1545), um einen Anteil am Erbe zu fordern. Herzoginmutter Kunigunde (1465-1520) unterstützte ihren jüngeren Sohn, weil sie sich durch die Titulatur und Apanageregelung, die ihre jüngeren Söhne Bastarden gleichstelle, in ihrer Ehre verletzt sah. Ludwig berief sich darauf, die Primogeniturordnung sei auf ihn nicht anwendbar, da sie erst nach seiner Geburt erlassen worden sei.

Die weitgehenden Forderungen auf Mitregierung, welche die Stände auf den beiden Landtagen des Jahres 1514 erhoben, sowie die Gefahr einer Einmischung Kaiser Maximilians I. veranlassten Wilhelm IV. und Ludwig X., sich im Vertrag von Rattenberg vom 14. Oktober 1514 zu verständigen: Ludwig sollte ein Drittel des Landes mit der Residenz Landshut erhalten. Schon 1516 aber vereinbarten die Brüder unter Zustimmung der Stände, künftig gemeinsam zu regieren. In der Außen- und Reichspolitik sowie der Gesetzgebung traten sie stets gemeinsam auf, auch wenn Ludwig X. seine eigene Hofhaltung in Landshut und eine begrenzte Selbständigkeit in der inneren Verwaltung beibehielt. Er starb 1545 ohne Hinterlassung legitimer Nachkommen. Der jüngste Bruder Ernst war für die geistliche Laufbahn bestimmt (reg. als Administrator des Hochstifts Passau 1516-1540; Administrator des Erzstifts Salzburg 1540-1554) und konnte nach längerem Widerstand 1536 zum Erbverzicht bewegt werden. Damit war die Primogenitur im Herzogtum Bayern endgültig abgesichert. Im Testament Herzog Albrechts V. (reg. 1550-1579) vom 11. April 1578 wurde sie erneut bekräftigt. Lediglich die Bestimmung über die Degradierung der Nachgeborenen zu Grafen wurde durch Nicht-Beachtung faktisch aufgehoben; das Testament Albrechts V. tituliert auch die jüngeren Söhne ausdrücklich als Herzöge.

Archivalische Überlieferung und Edition

Die Primogeniturordnung ist in drei Ausfertigungen überliefert. In der Forschung ist üblicherweise die für die Landschaft (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bayerische Landschaft Urk. 1506 VII 8) herangezogen worden, da sie die feierlichste und sorgfältigste ist. Zwei weitere wurden für Herzog Albrecht IV. und Herzog Wolfgang angefertigt (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Urk. 6749 und Geheimes Hausarchiv, Hausurk. 874). Erhalten ist auch der Entwurf (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Äußeres Archiv 1956, fol. 300-310'). Eine vollständige Textedition unter Berücksichtigung aller drei Ausfertigungen erschien 2002 (Gebert, Die bayerische Primogeniturordnung).

Literatur

  • Barbara Gebert, Einleitung, in: Dies., Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 (Quellentexte zur bayerischen Geschichte 2), München 2002.
  • Hans-Georg Hermann, 8. Juli 1506. Das Primogeniturgesetz Albrechts IV. in: Alois Schmid/Katharina Weigand (Hg.). Bayern nach Jahr und Tag. 24 Tage aus der bayerischen Geschichte, München 2007.
  • Andreas Kraus, Um die Einheit Altbayerns, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das Alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 2., überarb. Auflage München 1988, 318-321.
  • Brigitte Langer/Katharina Heinemann (Hg.), Ewig blühe Bayerns Land. Herzog Ludwig X. und die Renaissance. Katalog zur Ausstellung in der Landshuter Stadtresidenz, 2009, Regensburg 2009.
  • Heinrich Lutz/Walter Ziegler, Die Anfänge Wilhelms IV. (1508-1550) und Ludwigs X. (1514-1545) und die Konsolidierung des vereinigten Herzogtums (1508-1516), in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band: Das Alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 2., überarb. Auflage München 1988, 324-330.
  • Axel Metz, Der Stände oberster Herr. Königtum und Landstände im süddeutschen Raum (Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 174), Stuttgart 2009, 213-240 (zum Streit zwischen Wilhelm IV. und Ludwig X.)
  • Sigmund von Riezler, Geschichte Baierns. 3. Band: 1347-1508, Gotha 1889 [ND 1964].
  • Wilhelm Störmer, Die innere Konsolidierung der wittelsbachischen Territorialstaaten in Bayern im 15. Jahrhundert, in: F. Seibt/W. Eberhardt (Hg.), Europa 1500, Stuttgart 1986, 175-194.
  • Stefan Weinfurter, Die Einheit Bayerns. Zur Primogeniturordnung des Herzogs Albrecht IV. von 1506, in: Harald Dickerhof (Hg.), Festgabe Heinz Hürten zum 60. Geburtstag, Frankfurt am Main u. a. 1988, 225-242.
  • Walter Ziegler, Das Testament Herzog Albrechts V. von Bayern (1578), in: Egon Johannes Greipl/Alois Schmid/Walter Ziegler (Hg.), Aus Bayerns Geschichte. Forschungen als Festgabe zum 70. Geburtstag von Andreas Kraus, Sankt Ottilien 1992, 259-309.

Quellen

  • Karl Ludwig Ay, Altbayern von 1180-1550 (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern I/2), München 1977, 186-194, Nr. 139.
  • Barbara Gebert, Die bayerische Primogeniturordnung von 1506 (Quellentexte zur bayerischen Geschichte 2), München 2002.

Weiterführende Recherche

Empfohlene Zitierweise

Gerhard Immler, Wittelsbachische Primogeniturordnung (1506), publiziert am 30.11.2009 (aktualisierte Version 18.02.2020); in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wittelsbachische_Primogeniturordnung_(1506)> (29.03.2024)