Landesherrschaft/Landeshoheit
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Begriffe Landesherrschaft und Landeshoheit sollen das Phänomen beschreiben, dass im römisch-deutschen Reich die Staatsgewalt zu einem guten Teil nicht vom König ausgeübt wurde, sondern von adeligen und geistlichen Institutionen, die sich dabei auf sehr unterschiedliche Rechtskonstruktionen beziehen konnten. Als gemeinsame Bezeichnung für diesen zumeist flächenhaften und umfassenden Herrschaftsanspruch entstand im 17./18. Jahrhundert der Begriff der Landeshoheit, dann auch der Landesherrschaft, die von der wissenschaftlichen Forschung als Vereinbarungsbegriffe übernommen, jedoch selten als solche definiert wurden.
Entstehung des Forschungskonzepts
Die geschichtswissenschaftlichen Begriffe "Landesherrschaft" und "Landeshoheit" sind Erbstücke der Staatsrechtsliteratur des 18. Jahrhunderts. Schon der Westfälische Frieden von 1648 hatte in Artikel V,30 das Recht der Reichsstände, über ihre Religion zu bestimmen, "iure territorii et superioritatis", also aus dem Recht des Landes und der Obrigkeit begründet. Zeitgenössisch wurde diese Formulierung mit "Lands-Obrigkeitliche Hoheit" und dann zunehmend mit "Landeshoheit" übersetzt. Ihre Ausprägung erhielt diese Begrifflichkeit schließlich durch Juristen des 18. Jahrhunderts, die vor dem Hintergrund der Aufklärung und des naturrechtlichen Rationalismus nicht mehr nach den Verfassungslehren der Vergangenheit fragen, sondern die Herrschaftsverhältnisse ihrer Gegenwart systematisch beschreiben und deren faktische Herkunft ergründen wollten. Bezugspunkt war die ganze Vielfalt der Herrschaftsgebilde ihrer Zeit, die von Königen, Kurfürsten, Herzögen, Grafen, Freiherren oder gar einfachen Adeligen und daneben Reichsstädten regiert wurden. Die Frage nach dem Inhalt und der Qualität dieser Herrschaften wurde nicht anhand von Stand oder Titel ihrer Herren diskutiert, sondern anhand der konkret auffindbaren Herrschaftsrechte. Als deren Zielpunkt und Überwölbung wurde die "Landeshoheit" beschrieben, unter der man die nach innen nur durch ausdrückliche Rechtsdefinitionen eingeschränkte Herrschaft über ein Land verstand, die sich von einer vollkommenen Souveränität dadurch unterschied, dass auch nach dem Westfälischen Frieden von 1648 die Reichsstände weiterhin formell den Beschlüssen von Kaiser und Reichstag unterlagen und sie gegen diese keine Bündnisse mit anderen, auswärtigen Mächten abschließen durften.
Die deutsche Forschung des 20. Jahrhunderts steht in direkter Tradition dieser Betrachtungsweisen, ohne dass sie immer Bezug darauf nimmt. Oft ist den einzelnen Forschern die Staatsrechtsliteratur des 18. Jahrhunderts gar nicht bekannt.
Die Frage nach dem Urgrund der Landesherrschaft
Im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert ging es in großen Forschungskontroversen darum, einen tragenden "Urgrund" für die Entstehung der "Landesherrschaft", die nun zunehmend die "Landeshoheit" begrifflich ablöste, zu finden. Waren für die einen die mittelalterlichen Grundherrschaftsbezirke die Keimzelle des modernen Staates (Karl Lamprecht [1856-1915], Gerhard Seeliger [1860-1921]), so hoben Georg von Below (1858-1927) und seine Schüler die zentrale Bedeutung der fränkischen Grafschaftsverfassung hervor. Demgegenüber betonte die Schule Walter Schlesingers (1908-1984), dass es seit dem frühen Mittelalter immer eigenständige, nicht abgeleitete Herrschaftsrechte des Adels gegeben habe, die in Konkurrenz zum Königtum ausgebaut worden und damit bestimmend für die staatliche Zersplitterung in Deutschland gewesen seien.
Völlig quer dazu lag Otto Brunner (1898-1982) mit seinem berühmten Buch "Land und Herrschaft" von 1939, das bis in die 1980er Jahre die deutschen Verfassungshistoriker zutiefst geprägt hat. Brunner prangerte die Rückprojektion des modernen Staats- und Verfassungsdenkens seiner Zeit auf das Mittelalter an - die Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft, zwischen öffentlichem und privatem Recht, die dem mittelalterlichen Denken nicht gerecht werde. Er stellte dem das Zusammenwirken der Landesherren mit der Landschaft (Landtag) gegenüber und setzte dabei das zu beherrschende Land als gegebene Größe voraus.
Zum gegenwärtigen Verständnis von Landesherrschaft
Seit Brunner und Schlesinger gibt es keine verbindlichen General-Thesen mehr über Ursprung und Ausbildung der Landesherrschaft. Vielmehr wurde seitdem die sog. landesgeschichtliche Methode praktiziert und in zahlreichen Universitätslehrstühlen für "Mittelalterliche und Landesgeschichte" institutionalisiert. Sie geht aus von der Erkenntnis, dass es in den verschiedenen Regionen des Reichs ganz unterschiedliche Normen und Verhaltensweisen geben konnte. So wurden nun Unterschiede festgestellt zwischen Nord und Süd, zwischen Altsiedelland und Kolonisationsgebiet, zwischen verschiedenen "Stämmen" bzw. den noch im Spätmittelalter erkennbaren unterschiedlichen Rechtsgebieten, etwa dem fränkischen, sächsischen, schwäbischen oder bayerischen Recht. Als Relikt der älteren Anschauungen blieb dabei die Konzentration der Forschung auf das Mittelalter. In diesem Kontext ist auch die praktische Ausgestaltung der historischen Atlasforschung in den 1960er und 1970er Jahren zu sehen. Wesentlich vorgeprägt durch zwei große Aufsätze der frühen 1950er Jahre von Theodor Mayer (1883-1972, Analekten zum Problem der Entstehung der Landeshoheit) und von Karl Siegfried Bader (1905-1998) (Volk, Stamm, Territorium) ist seitdem vor allem in der Disziplin der epochenübergreifenden Landesgeschichte das Bild anschaulicher und in vielen Details nachvollziehbarer geworden.
Teilweise wird heute noch Landesherrschaft mit der Fürstenherrschaft identifiziert, doch wird dabei zu wenig beachtet, dass es sich in ersterem Fall um ein Forschungskonzept, im letzterem um eine spezielle historische Erscheinung handelt.
Elemente der Landesherrschaft
Landesherrschaft wird heute weithin als eine Kumulation von Herrschaftsrechten verstanden, die durch die Person des Landesherren vereinigt werden. Vor allem Ernst Schubert (1941-2006) hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Stellung der Landesherren nicht in der Addition ihrer Rechte erschöpfte, sondern sie in einem dynamischen Prozess eine darüber hinausgehende Herrschaftsqualität erreichen mussten. Die dafür grundlegenden Herrschaftsrechte waren nicht unbegrenzt, sondern lassen sich auf einige Bereiche konzentrieren, die in je unterschiedlicher Kombination wirksam werden konnten und von daher fallbezogen zu beschreiben sind. Dazu gehören insbesondere Grundherrschaft und Vogtei, die verschiedenen Erscheinungsformen der Gerichtsbarkeit, das Besteuerungsrecht und die Gebotsgewalt, abgestuft auch die Leibeigenschaft sowie verschiedene Regalien wie das Befestigungsrecht, das Münzrecht, das Bergrecht, das Jagdrecht, das Judenregal und das Zollrecht.
Neben diesen Rechtspositionen, die ja eher statisch wirken, sieht vor allem die neueste Forschung verstärkt Maßnahmen und Instrumentarien, die eher informell, indirekt bzw. auf politischem Wege wirksam wurden: Zu nennen sind hier etwa Lehnsbeziehungen, die Wahrnehmung von besonderen Funktionen für den König (etwa als Landfriedenshauptmann), die Vergabe von Ämtern an Adelige, Schutz- und Schirm-Verträge mit Klöstern, mit denen ein Netz von Abhängigkeiten geschaffen und auf den Hof des Landesherrn hin ausgerichtet werden konnte. Wenn sich z. B. ein Fürst eine große Hofhaltung mit vielen Vertretern des Landes leisten konnte, dann war hier zugleich ein wesentlicher Ansatzpunkt gegeben, seine Herrschaft auszuweiten und zu verdichten. Indem er Adelige oder Klöster von sich abhängig machte, konnte er z. B. deren Hintersassen seiner Besteuerung unterwerfen und damit wiederum die Geltung seiner Landesherrschaft unterstreichen.
Phasen in der Entwicklung der Landesherrschaft zur Landeshoheit
Nach Ernst Schubert, der sich hier gegen den stillschweigenden Konsens eines Großteils der Forschung stellt, gab es die politische Komponente in der Entstehung und Ausformung der Landesherrschaft nicht in der Zielgerichtetheit, die man ihr sonst unterstellt. Was sonst gemeinhin als planvoller Auf- und Ausbau eines Territoriums mit weitsichtigen Strategien beschrieben wird, bezeichnet Schubert als kurzfristiges Gewinnstreben, Raffen um jeden Preis.
Ungeachtet dieser Frage der Zielstrebigkeit von Territorialpolitik sind jedoch im Wesentlichen zwei Phasen in der territorialen Herrschaftsgeschichte zu unterschieden. Waren im Spätmittelalter noch die verfassungsrechtlichen Abgrenzungen des Fürstentums von Belang, so waren die durch die Reichsreform um 1500 definierten Reichsstände prinzipiell gleichartig zur Ausübung von Landesherrschaft fähig. Dieser Wandel steht am Ende einer intensiven Rezeption des römischen Rechts aus Oberitalien. Er ist jedoch nur teilweise von ihm geprägt, dies z. B. im Hinblick auf die Einführung eines Appellationszuges an den Fürstenhof. Dieser Wandlungsprozess wird in der Literatur sehr uneinheitlich umschrieben, jedoch generell als Intensivierung des herrschaftlichen Zugriffs verstanden. Teilweise wird hier die terminologische Unterscheidung zwischen der (spätmittelalterlichen) Landesherrschaft und der (frühneuzeitlichen) Landeshoheit festgemacht. Eine weitere Intensivierung der Landesherrschaft wird der Konfessionalisierung seit dem späten 16. Jahrhundert zugeschrieben.
Typen der Landesherrschaft in Bayern, Franken und Schwaben
Generell war die verfassungsrechtliche Stellung des Landesherrn von größter Bedeutung für die Ausgestaltung der Landesherrschaft. Im Wesentlichen kann idealtypisch zwischen altprivilegierten Fürsten und Aufsteigern unterschieden werden. Zu ersteren gehörte der Herzog von Bayern, dem es gelang, seine flächenhaften Hochgerichtsbezirke so stark anzureichern, dass ihm seine obrigkeitliche Stellung zu kaum einem Zeitpunkt streitig gemacht werden konnte. Demgegenüber führten die anderen altprivilegierten Fürsten, insbesondere die geistlichen, überwiegend einen Abwehrkampf gegen den nichtfürstlichen Hochadel und die Städte, in Räumen ohne hegemoniale Fürstenherrschaft (Franken, Schwaben), auch gegen den Niederadel, der sich hier im 16. Jahrhundert die Reichsfreiheit und damit seine eigene Landesherrschaft sichern konnte. Strittig war in letzterem Fall nur, ob sie am einzelnen Ritter oder an seiner Korporation, dem Kanton, hänge (Reichsritterschaft). Zahlreiche Reichsstädte in Franken und vor allem in Schwaben konnten eigene Landesherrschaften über die Stadttore hinaus ausbilden. Besonders umfangreich waren diese in Nürnberg, Rothenburg und Ulm.
Vor allem im Rahmen des Historischen Atlas von Bayern sind diese Vorgänge in vielen Details erforscht worden, doch fehlen aktuelle Synthesen im Kontext der allgemeinen Verfassungsgeschichte.
Literatur
- Karl Siegfried Bader, Volk, Stamm, Territorium, in: Hellmut Kämpf (Hg.), Herrschaft und Staat im Mittelalter (Wege der Forschung 2), Darmstadt 1956, 243–283.
- Karl Siegfried Bader, Volk, Stamm, Territorium, in: Historische Zeitschrift 176 (1958), 449-477.
- Giorgio Chittolini/Dietmar Willoweit (Hg.), Hochmittelalterliche Territorialstrukturen in Deutschland und Italien (Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient 8), Berlin 1996.
- Pankraz Fried, Herrschaftsgeschichte der altbayerischen Landgerichte Dachau und Kranzberg im Hoch- und Spätmittelalter sowie in der frühen Neuzeit (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 1), München 1962.
- Hanns Hubert Hofmann, Adelige Herrschaft und souveräner Staat. Studien über Staat und Gesellschaft in Franken und Bayern im 18. und 19. Jahrhundert (Studien zur bayerischen Verfassungs-und Sozialgeschichte 2), München 1962.
- Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 2. Band (2. Auflage); 3. Band/1-3 (3. Auflage), München 1988-2001.
- Andreas Kraus (Hg.), Land und Reich, Stamm und Nation. Probleme und Perspektiven bayerischer Geschichte. Festgabe für Max Spindler zum 90. Geburtstag. 1. Band (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 78), München 1984.
- Johannes Merz, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519, München 2000.
- Peter Moraw, Über König und Reich. Aufsätze zur deutschen Verfassungsgeschichte des späten Mittelalters, Sigmaringen 1995.
- Hans Patze (Hg.), Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert. 2 Bände (Vorträge und Forschungen 13/14), Sigmaringen 1970/71.
- Erwin Riedenauer, Fränkische Landesgeschichte und Historische Landeskunde. Grundsätzliches - Methodisches - Exemplarisches (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 134), München 2001.
- Erwin Riedenauer (Hg.), Landeshoheit. Beiträge zur Entstehung, Ausformung und Typologie eines Verfassungselements des römisch-deutschen Reiches (Studien zur bayerischen Verfassungs-und Sozialgeschichte 16), München 1994.
- Meinrad Schaab, Grundzüge und Besonderheiten der südwestdeutschen Territorialentwicklung, in: Bausteine zur geschichtlichen Landeskunde von Baden-Württemberg, Stuttgart 1979, 129–155.
- Ernst Schubert, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte 35), München 2. Auflage 2006.
- Thomas Simon, Grundherrschaft und Vogtei. Eine Strukturanalyse spätmittelalterlicher und frühneuzeitlicher Herrschaftsbildung (Ius commune. Sonderhefte Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 77), Frankfurt am Main 1995.
- Max Spindler/Gertrud Diepolder, Bayerischer Geschichtsatlas, München 1969.
- Dietmar Willoweit, Die Entwicklung und Verwaltung der spätmittelalterlichen Landesherrschaft, in: Kurt G. A. Jeserich/Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte. 1. Band: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Reiches, Stuttgart 1983, 66–142.
- Dietmar Willoweit, Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt. Landesobrigkeit, Herrschaftsrechte und Territorium in der Rechtswissenschaft der Neuzeit (Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte 11), Köln/Wien 1975.
- Wolfgang Wüst, Geistlicher Staat und Altes Reich. Frühneuzeitliche Herrschaftsformen, Administration und Hofhaltung im Augsburger Fürstbistum. 2 Bände (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 19/1-2), München 2001.
Weiterführende Recherche
Verwandte Artikel
Territorialhoheit, Territorialgewalt, merum imperium, superioritas territorialis, Hohe Obrigkeit
Empfohlene Zitierweise
Johannes Merz, Landesherrschaft/Landeshoheit, publiziert am 09.05.2011; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landesherrschaft/Landeshoheit> (16.10.2024)