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Säkularisation

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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von Winfried Müller (†)

Karikatur auf die Klostersäkularisation in Bayern. Mönche verschiedener Orden bringen das Klostervermögen einem Aufhebungskommissar. Der Reichsadler auf dem Sockel wird durch den bayerischen Löwen verdrängt. Federzeichnung um 1803. (Museen der Stadt Nürnberg, Kunstsammlungen)

Der Begriff „Säkularisation“ hat sich in seinem Bedeutungsgehalt immer wieder verändert. Er zeigte zunächst an, dass ein Kleriker einen Statuswechsel vom Ordensgeistlichen zum Weltgeistlichen vollzog. Erst mit den Verhandlungen zum Westfälischen Frieden wurde der an sich personenrechtliche Begriff auf materielle Güter angewendet und erlebte somit eine Bedeutungserweiterung. Die Begriffe Herrschaftssäkularisation und Vermögenssäkularisation wurden erst im 20. Jahrhundert geprägt. Die Säkularisation in Bayern 1802/1803 deutete sich bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts an. So hatte die bayerische Regierung 1773 erste Erfahrungen bei der Aufhebung geistlicher Institutionen gesammelt, als sie die bayerischen Niederlassungen des vom Papst aufgelösten Jesuitenordens abwickelte. Ebenso hatte der Staat immer mehr auf die Rechte der Kirche wie auf kirchliches Vermögen zugegriffen. Ziel war es dabei, die Kirche in den souveränen modernen Staat einzugliedern. Bereits 1802 wurden die Mendikantenklöster aufgehoben, die, anders als die Prälatenorden, nicht unter dem Schutz der landständischen Verfassung standen. Mit dem Frieden von Lunéville 1801 und dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803 erhielt Bayern die rechtlichen Grundlagen, um auch die landständischen Klöster in Bayern aufzuheben und diese als konkurrierende Herrschaftsträger im Kurfürstentum auszuschalten. Reichsrechtlich möglich wurde es zudem, die altbayerischen, fränkischen und schwäbischen Hochstifte und Reichsklöster zu annektieren und in deren Herrschafts- und Vermögensrechte einzutreten.


Begriff

Der im historischen Bewusstsein vor allem mit den Vorgängen der Jahre 1802/03 verbundene Begriff der Säkularisation meinte zunächst im Kirchenrecht Statusveränderungen von Personen wie den Wechsel vom Ordensklerus in den Stand des Weltgeistlichen. In den zum Westfälischen Frieden führenden Verhandlungen wurde der personenrechtliche Begriff dann auch auf materielle Güter angewendet. Der französische Gesandte warf 1646 ein, dass geistliche Güter ohne päpstliche Zustimmung der katholischen Kirche entzogen, "secularisiret" worden seien. Dahinter verbarg sich ein diplomatischer Nadelstich gegenüber der evangelischen Partei, wurde damit doch indirekt angedeutet, beim Übergang in protestantische Hände würden "bona ecclesiastica" in "bona saecularia" umgewandelt und profaniert. Für die lutherischen und reformierten Landeskirchen war diese Interpretation unannehmbar. Deren Anspruch war es, selbst Kirche zu sein und das von der alten Kirche schlecht und missbräuchlich verwaltete Kirchengut wieder seiner ursprünglichen Bestimmung zugeführt zu haben. Die protestantische Kirchengeschichtsschreibung benutzte dafür den Begriff der Sequestration. Säkularisation war mithin pejorativ besetzt mit der Botschaft, dass der katholischen Kirche widerrechtlich und ohne päpstlichen Konsens Güter entzogen und zweckentfremdet würden. Einvernehmliche Umwidmungen waren hingegen keineswegs ungewöhnlich, auch katholische Fürsten – der Herzog von Bayern etwa bei der Fundierung des Jesuitenordens – griffen in der Epoche der Reformation und Gegenreformation auf verödete Klöster zurück.

Im Vorfeld der Säkularisation

Die Rückbindung an den päpstlichen Konsens bei der Aufhebung geistlicher Institutionen und der Umwidmung ihrer Güter blieb im katholischen Raum eine Konstante: Die Aufhebung des Jesuitenordens erfolgte auf Grundlage des päpstlichen Schreibens "Dominus ac redemptor noster" vom 21. Juli 1773, mit dem Clemens XIV. (reg. 1769-1774) vor allem dem Druck der französischen, spanischen und portugiesischen Höfe stattgab. Als Kurfürst Karl Theodor (1724-1799, Kurfürst von der Pfalz 1742-1777, Kurfürst von Pfalzbayern 1777-1799) 1782 die bayerischen Güter der Societas Jesu auf das neu gegründete bayerische Priorat des Malteserordens umwidmete, erfolgte dies gleichfalls unter kirchlicher Mitwirkung. Um die dadurch im Bildungswesen entstandene Finanzierungslücke zu schließen, trat man mit Papst Pius VI. (reg. 1775-1799) in Verhandlungen zwecks Aufhebung einiger bayerischer Klöster ein. Letztlich wurde den bayerischen Prälatenorden (Benediktiner, Zisterzienser, Prämonstratenser, Augustiner-Chorherren) 1781 gegen Zuerkennung von Stellenbesetzungsrechten die Finanzierung des höheren Schulwesens und von Teilen der Universität Ingolstadt aufgebürdet.

Einen massiven Eingriff in kirchliche Besitzrechte hätte bei konsequenter Realisierung dann das gleichfalls in der Regierungszeit Kurfürst Karl Theodors initiierte sog. 15-Millionen-Projekt bedeutet. Unter Berufung auf die politische und militärische Notlage in der Ära der Koalitionskriege gestand Papst Pius VI. dem bayerischen Kurfürsten zu, bei der pfalzbayerischen Geistlichkeit 15 Millionen Gulden – angeblich ein Siebtel des Kirchenvermögens – einzuziehen. Hier hätten die bayerischen Klöster die Hauptlast zu tragen gehabt, die sich zu Lebzeiten Karl Theodors aller Zahlungsforderungen erwehren konnten. Erst unter der seit Februar 1799 im Amt befindlichen neuen Regierung verstanden sich die Klöster im Interesse einer Beilegung des Projekts zu einer freiwilligen Zahlung von 500.000 Gulden; die in der älteren Literatur behauptete Zahlung von fünf Millionen trifft nicht zu.

Von dieser Reduzierung einen grundsätzlichen Kurswechsel des neuen Kurfürsten Max IV. Joseph (reg. 1799-1825, ab 1806 König) und seines leitenden Ministers Maximilian Graf Montgelas (1759-1838) im Umgang mit kirchlichen Herrschafts- und Besitzrechten abzuleiten, wäre verfehlt. Mit Billigung des Kurfürsten entwarf Montgelas vielmehr in einer Reihe von Denkschriften das Programm eines rigiden Staatskirchentums, das die Kirche in den souveränen modernen Staat einbauen wollte. Ein zentrales Anliegen war dabei deren Rückführung auf ihre geistlichen Kernaufgaben, was die Forderung zum Verzicht auf die Temporalia, die irdischen Güter, implizierte.

Hinzu kam, dass in der eigentumstheoretischen Diskussion des 18. Jahrhunderts das kirchliche Korporationseigentum weniger schutzwürdig galt als weltlicher Individualbesitz, zumal der Staat für sich das "dominium eminens" reklamierte, ein von der Kirchenadvokatie abgeleitetes landesherrliches Obereigentum. Eine Steigerung dieser Ansprüche erfolgte dann unter Berufung auf die "necessitas", die Kirchengutseinziehungen für den Fall staatlicher Notsituationen rechtfertigte. Die Theorie wurde bald von der Praxis überholt: In Frankreich hob die Revolution die kirchlichen Eigentumsrechte auf, nach der französischen Besetzung des linksrheinischen Reichsgebiets gelangte die französische Revolutionsgesetzgebung sukzessive auch dort zur Anwendung. Indem die Kurie im Napoleonischen Konkordat von 1801 den Erwerbern entfremdeten Kirchenguts dessen ungestörten Besitz garantierte, wurde diese Säkularisationspolitik nachträglich legitimiert.

Die Aufhebung der Bettelorden 1802 und die Klöster der Oberpfalz

In Bayern richtete sich die besondere Aversion von Max IV. Joseph und Montgelas gegen die Bettelorden (Franziskaner, Augustinereremiten, Kapuziner etc.), denen pauschal Müßiggang und die Verbreitung von Aberglauben zur Last gelegt wurde. Dass die Mendikanten als aufhebungsreif galten, lag aber auch daran, dass sie im Gegensatz zu den vier Prälatenorden nicht mit Grundbesitz und damit verbundenen Jurisdiktionsrechten ausgestattet waren und somit nicht dem Schutz der landständischen Verfassung unterstanden.

Mit einer Denkschrift von Montgelas vom 10. September 1801, die Umwidmungen für gemeinnützige Aufgaben im Bildungsbereich, in der Armen- und Krankenpflege als Motive in den Vordergrund stellte, wurde deshalb zunächst die Säkularisation der nichtständischen Klöster in Angriff genommen. Von dieser Denkschrift führt der Pfad zur Kabinettsinstruktion vom 25. Januar 1802 und zur Gründung einer Spezialkommission in Klostersachen, deren Auftrag die Aufhebung der Bettelordensklöster, aber auch die Inspektion der landständischen Klöster war.

Nach vereinzelten Säkularisationen Ende 1801, die u. a. die Paulaner und Theatiner in München trafen, wurden die Bettelordensklöster zügig säkularisiert. Alle nicht in den bayerischen Erblanden geborenen Mendikanten wurden ausgewiesen, die aus Bayern stammenden Ordensmitglieder mit Priesterweihe wurden mit Pensionen ausgestattet und in Zentralklöstern zusammengefasst; teilweise reichten sie Dispensgesuche ein und wurden als Weltpriester in der Seelsorge tätig. Die Laienbrüder wurden teils in den Zentralklöstern als Hausdiener eingesetzt, teils kehrten sie ins bürgerliche Leben zurück oder wurden landständischen Klöstern zur Versorgung überwiesen.

Bei der Aufhebung der nicht unter dem Schutz der Landstandschaft stehenden Frauenkonvente wurden Nonnen und Laienschwestern gemeinsam versetzt, einige wenige Kommunitäten, etwa die Landshuter Kapuzinerinnen, durften – auf Aussterbeetat gesetzt – in ihren Niederlassungen bleiben, einige Frauenklöster wurden sogar erst 1809 aufgehoben. Der bewegliche Besitz wurde auf dem Weg der öffentlichen Versteigerung veräußert.

Ein Sonderfall des Jahres 1802 waren die oberpfälzischen Abteien der Benediktiner, Zisterzienser und Prämonstratenser (Ensdorf, Michelfeld, Reichenbach, Speinshart, Walderbach, Waldsassen und Weißenohe). Diese waren zwar wie ihre altbayerischen Pendants mit Jurisdiktionsbesitz ausgestattet, aber nicht durch eine landständische Verfassung abgesichert, da sie nach ihrer ersten Säkularisation im Zeitalter der Reformation im Zuge der Rekatholisierung der Oberpfalz 1669 ohne Landtagsrecht restituiert worden waren. Das mündete in der erwähnten Kabinettsinstruktion in die Vorgabe ein, dass sie allmählich aufgelöst werden sollten. In der Praxis sah dies so aus, dass sie zunächst unter kurfürstliche Verwaltung gestellt wurden, um dann im Frühjahr 1803 endgültig säkularisiert zu werden; Waldsassen wurde dabei als Reichskloster klassifiziert.

Der Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803

Dass sich Montgelas nicht an die unter dem Schutz der Landstandschaft stehenden altbayerischen Prälatenorden heranwagte, lag auch daran, dass landständische Verfassungen auch vom Reich garantiert wurden. In dem Maße, in dem die Reichsverfassung selbst zur Disposition stand, erodierten freilich auch diese Garantierechte. Im rechtsrheinischen Deutschland rückte das Säkularisationsprinzip in den Vordergrund, als mit dem Frieden von Lunéville (9. Februar 1801) die Abtretung der linksrheinischen Reichsgebiete an die Besatzungsmacht Frankreich völkerrechtlich wirksam wurde und für die betroffenen Fürsten Entschädigungen im rechtsrheinischen Deutschland in Aussicht genommen wurden; dass es sich hierbei nur um die Territorien der geistlichen Fürstentümer handeln konnte, lag auf der Hand.

Formell besiegelt wurde dieses Vorgehen mit dem Reichsdeputationshauptschluss (25. Februar 1803) (RDH), tatsächlich aber fielen die wichtigen Entscheidungen bereits vorab in Separatverhandlungen Frankreichs mit den profitierenden Reichsständen. Preußen erhielt im Abkommen vom 23. Mai 1802 Entschädigungsgebiete zugesprochen, in die es kurz darauf einmarschierte. Im Mai 1802 unterzeichneten die württembergischen und bayerischen Gesandten in Paris Vorverträge über die ihren Regierungen zugedachten geistlichen Gebiete. Zusammengefasst wurden die diversen Entschädigungspläne dann in der französisch-russischen Deklaration vom 3. Juni 1802.

Zum Generalangriff auf die geistlichen Reichsterritorien kam noch die Kirchengutseinziehung nach Paragraph 35 hinzu, der erst im Januar 1803 vor allem auf Betreiben Bayerns, in den RDH aufgenommen wurde: "Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, ... werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen". Damit hatten die weltlichen Reichstände nicht nur in den neu zugewiesenen Entschädigungslanden, sondern auch in den Stammlanden die Möglichkeit, Klöster aufzuheben und zu enteignen.

Herrschafts- und Vermögenssäkularisation

Der RDH operierte zwar ganz unbefangen mit dem Säkularisationsbegriff, wenn etwa von den "Stimmen der säcularisierten Fürstenthümer" oder von der "Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster" die Rede war, vergeblich sucht man allerdings die von dem Verfassungshistoriker Ernst Rudolf Huber (1903-1990) geprägten Begriffe der Herrschafts- und Vermögenssäkularisation.

Als Herrschaftssäkularisation wurde dabei der Verlust der Reichsunmittelbarkeit der geistlichen Territorien des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bezeichnet. Territorien und Hoheitsrechte der geistlichen Fürsten gingen auf weltliche Landesherren über. Die juristische Logik leitete sich vom Reichslehensrecht ab: Der Kaiser entzog den Bischöfen ihr als Lehen ausgegebenes Territorium und übertrug dieses einem weltlichen Reichsfürsten. Von dieser territorialen Annexion und dem Erlöschen der staatsrechtlichen Souveränität der geistlichen Fürstentümer getrennt zu sehen sind die vermögensrechtlichen Implikationen dieses Vorgangs. Die neuen Besitzer des erloschenen geistlichen Staates traten nicht nur in dessen Hoheitsrechte (Imperium), sondern auch in dessen Eigentumsrechte (Dominium) ein. Damit ging auch der gesamte Vermögensbesitz der geistlichen Fürstentümer – also der gesamte bischöfliche Besitz, in den noch das Vermögen der Domkapitel integriert wurde – auf die neuen Landesherren über.

Der einschlägige Paragraph 34 des RDH wurde lediglich durch einige dem Erhalt des Pfarrkirchenvermögens dienende Bestimmungen durchbrochen. Zu dieser Einziehung des Kirchenguts in den aufgehobenen geistlichen Territorien trat dann die Vermögenssäkularisation nach Paragraph 35, deren Erlös ausdrücklich auch zur "Erleichterung" der landesherrlichen Finanzen eingesetzt werden durfte. Die Vermögenssäkularisation bezog sich also auf zwei unter verschiedenen Rechtstiteln ablaufende Vorgänge: Im ersten Fall war sie "unmittelbare Folge der völker- und staatsrechtlichen Annexion; im zweiten Falle war sie ein besonderer Akt der Konfiskation" (Ernst Rudolf Huber).

Übersehen wurde bei dieser Differenzierung vielfach, dass auch die Vermögenssäkularisation nach Paragraph 35 auf Landesebene eine verfassungspolitische Dimension hatte: Mit der Aufhebung der Prälatenklöster wurde ein Eckstein aus der landständischen Verfassung herausgebrochen – mit der Perspektive, das landständische System in seiner Gesamtheit auszuhebeln. Es ging bei der Aufhebung der Klöster also nicht nur um die Einziehung von Kirchengut, sondern auch um die Beseitigung eines konkurrierenden Herrschaftsträgers, der über 28 % aller Bauernhöfe in Bayern die Grundherrschaft ausübte, die die Niedergerichtsbarkeit ebenso umfasste wie das Recht zur Steuererhebung und -verwaltung. Indem der Staat für die bislang klosteruntertänigen Bauern der Obereigentümer wurde, trat er zu diesen in ein direktes Herrschaftsverhältnis und übernahm zugleich die grundherrlichen Abgaben. Der Säkularisation der landständischen Klöster war damit eine wichtige Etappe der Staatsintegration.

Die Aufhebung der landständischen Klöster 1803

Nach der Gründung einer Separatkommission zur Aufhebung der ständischen Klöster am 3. November 1802 tauchten dort rasch Kommissare auf, die den Äbten und Pröpsten die Verwaltung ihrer Klöster aus der Hand nahmen, Besitzinventare anlegten, Archive und Bibliotheken versiegelten, die Konventualen registrierten und das weltliche Klosterpersonal auf den Kurfürsten vereidigten. Die finale Säkularisation der landständischen Klöster der Benediktiner, Zisterzienser, Augustiner-Chorherren und Prämonstratenser sowie der wenigen ständischen Frauenklöster erfolgte dann nach dem RDH. In der Regel am 18. März 1803 trafen die lokalen Aufhebungskommissare in den Klöstern ein, lösten die Konvente auf und setzten die Pensionen für die Klostervorsteher, Patres und Laienbrüder fest und widmeten die klösterlichen Jurisdiktions- und Abgabenrechte auf den Staat um.

Das dabei an den Tag gelegte schroffe Auftreten gegenüber den Klostervorstehern sorgte teilweise für Verwerfungen, allerdings wurden diese sozial gut abgesichert; an der Wirtschaftskraft des Klosters orientierte Pensionsklassen sahen eine Mindestpension von 1.400 Gulden pro Jahr vor. Novizen wurden mit einer Abschlagszahlung von 150 Gulden nach Hause geschickt, die Konventualen, für die ein Pensionssatz von 400 Gulden festgelegt wurde, konnten für eine Übergangszeit noch im Kloster bleiben, in der Regel zerstreuten sich die Konvente allerdings rasch. Ca. ein Drittel der etwa 1.200 Patres wurde in der Seelsorge und im Schulwesen tätig. Im Falle der ständischen Frauenklöster wurden gleichfalls Pensionen ausgesetzt, man gestattete den Nonnen allerdings, weiterhin in ihren Konventen bzw. in Zentralklöstern zu wohnen. Viele kehrten zu ihren Familien zurück oder lebten als Alleinstehende von ihrer Pension.

Neben dem geistlichen Klosterpersonal stießen die Aufhebungskommissare auf eine beträchtliche Zahl weltlicher Bediensteter, die in den landwirtschaftlichen und gewerblichen Eigenbetrieben der Klöster beschäftigt waren. Vor allem im landwirtschaftlichen Bereich konnte dieses Personal teilweise in den Nachfolgebetrieben weiterbeschäftigt werden, in Härtefällen kam es zur Zuweisung von Pensionen oder von Ödland, um eine Existenz als Kleinstlandwirt zu ermöglichen. Entschädigungslose Entlassungen betrafen vor allem Knechte und Mägde, bei denen man davon ausging, dass sie sich problemlos neu verdingen könnten. Klosterhandwerker wie Schreiner, Schuster oder Schmiede mussten Verdiensteinbußen akzeptieren, einen massiven sozialen Abstieg bedeutete die Säkularisation für die kunsthandwerklichen Berufe, die mehr oder weniger auf die klösterlichen Auftraggeber angewiesen waren.

Zugleich verschwanden mit den Klöstern soziale Einrichtungen. Zu nennen ist hier der Wegfall der Klosterapotheken und der medizinischen Betreuung durch das Kloster, aber auch die Funktion der Klöster im ländlichen Kredit- und Sparkassenwesen. Im Rahmen dieser sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Perspektive auf die Klostersäkularisation fand der Verkauf des beweglichen und unbeweglichen Klosterbesitzes stets besondere Beachtung, wobei die ältere, an Alfons Maria Scheglmann (1858-1937) anknüpfende Forschungstradition vor allem den Kulturbruch betonte.

Akzentuiert wurde hierbei u. a. die Auflösung der ansehnlichen Klosterbibliotheken – jene des Augustiner-Chorherrenstifts Polling umfasste beispielsweise über 80.000 Bände –, die von Hofbibliothekar Johann Christoph von Aretin (1772-1824) gesichtet wurden. Mit großer Sachkenntnis sicherte er mehr als 500.000 Bücher und über 18.000 Handschriften für die Münchner Hofbibliothek, die spätere Bayerische Staatsbibliothek in München, die nicht zuletzt durch die Säkularisation zu einer der weltweit bedeutendsten Büchersammlungen aufstieg. Dass neben der Sicherung des Raren und Wertvollen auch zahlreiche Doubletten und Bücher aszetischen und homiletischen Inhalts verramscht oder makuliert wurden, trug nachhaltig zum negativen Image der Klosteraufhebungen bei.

Eine ähnliche Verlustbilanz wurde für die Gemälde und Kupferstiche der Klöster aufgemacht, bei der sich der Direktor der kurfürstlichen Gemälde- und Kunstsammlungen Johann Christian von Mannlich (1741-1822) gemeinsam mit Georg von Dillis (1759-1841) um die Sicherung der Zimelien bemühte. Dass der Zeitgeist die Kunst des Barocks nicht sonderlich schätzte, führte zweifelsohne zum Verlust von erhaltenswerten Objekten. Die Versteigerung des Mobiliars, der Bilder, Kirchengeräte etc. begann in allen Klöstern im Lauf des Jahres 1803.

Gleichzeitig angeboten wurde das übrige bewegliche Klostergut wie etwa Wein- und Getreidevorräte, Vieh, landwirtschaftliche Geräte, geschlagenes Holz und Geschirr. Der Publikumsandrang bei den durch Inserate in den Intelligenzblättern angekündigten Auktionen war anfangs allgemein sehr groß; entgegen älteren Auffassungen, dass vor allem Landfremde, hier wiederum Protestanten und Juden, als Käufer aufgetreten seien, wurde herausgearbeitet, dass sich die einheimische Bevölkerung rege an den Auktionen beteiligte. Insgesamt fiel die Nachfrage zur Zufriedenheit der Behörden aus. Nach Verlauf einiger Wochen schleppten sich die Auktionen allerdings immer zäher hin. Die lukrativen Angebote waren veräußert, für Musikinstrumente, Bilder, Sakralgegenstände etc. bestand bei der Landbevölkerung nur geringes Kaufinteresse, zudem war der Markt mit Objekten dieser Art übersättigt.

Was den klösterlichen Immobilienbesitz betraf, so entgingen dem bayerischen Staat die Weinberge und -güter der bayerischen Klöster in Niederösterreich und Südtirol, die Österreich für sich reklamierte. In Bayern selbst wurden die Klosterwaldungen – insgesamt ca. 97.000 Hektar – verstaatlicht; sie stellen seitdem einen der bleibenden Säkularisationsgewinne dar. Ansonsten wurden die klösterlichen Immobilien veräußert. Beim Verkauf von Gebäudekomplexen war zwar ein Überangebot nicht von der Hand zu weisen, auch war es eine eher begrenzte Käuferschicht von Adeligen, Brauern und Gastwirten sowie von Fabrikanten, die als Interessenten in Frage kamen. Im Allgemeinen scheinen die Schätzwerte jedoch eingehalten worden zu sein, sofern der Staat nicht aufgrund avisierter – dann allerdings nicht immer zustande gekommener – Betriebsansiedlungen Preisnachlässe gewährte.

Verrechnet man die Einnahmen aus den Auktionen und Verkäufen mit den finanziellen Folgelasten der Säkularisation in Form von Pensionen, Dotationen ehemaliger Klosterpfarreien und der Übernahme der klösterlichen Schulden, so wies eine sicherlich nicht in allen Punkten zuverlässige Endabrechnung vom Jahr 1825 ca. 3,7 Millionen Gulden Gewinn aus. Doch selbst wenn man einräumt, dass die staatliche Verkaufspolitik kein voller Erfolg gewesen ist, ist für den Immobilienverkauf eine entscheidende Differenzierung vorzunehmen: Zum Verkauf gelangten lediglich die gewerblichen und landwirtschaftlichen Eigenbetriebe der Klöster, die kaum mehr als 1 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausmachten.  

Bei den erwähnten 28 % aller Bauernhöfe in Bayern, bei denen die Klöster Obereigentümer waren, hatten die Grundholden schon längst ein erbliches Eigentumsrecht erworben. Es handelte sich also nicht um frei verkäufliches Säkularisationsgut, vielmehr blieben die Bauern auf ihren Höfen, allerdings flossen die grundherrlichen Abgaben nun in die Staatskasse. Dass hier bedeutende, und vor allem regelmäßige Einkünfte zu erwarten waren, war schon im Vorfeld der Säkularisation prognostiziert worden. Und in der Tat machten bis zur endgültigen Grundentlastung im Jahre 1848 die inkammerierten Grundlasten vormals klösterlicher und anderer geistlicher Herrschaften neueren Schätzungen zufolge in Bayern nach 1803 bis zu einem Viertel des Staatshaushaltes aus.

Herrschaftssäkularisation

Der Herrschaftssäkularisation – also der Mediatisierung geistlicher Reichsstände – fielen insgesamt ca. 20 Bischofsstaaten und mehr als 40 Reichsabteien zum Opfer. Dabei gingen 1.719 Quadratmeilen (1.295 rechts, 424 links des Rheins) reichsunmittelbaren geistlichen Territoriums mit geschätzten 18,15 Millionen Gulden an jährlichen Einkünften (12,72 Millionen rechts, 5,43 Millionen links des Rheins) und annähernd 3,2 Millionen Einwohnern (2,36 rechts, 0,8 Millionen links des Rheins) an weltliche Obrigkeiten über. In politischer Hinsicht war vor allem die Bildung größerer Flächenstaaten im Süden und Südwesten eine wichtige Folge dieses territorialen Umschichtungsprozesses. Hier trafen sich das französische Interesse an der Bildung starker, dann im Rheinbund aggregierter Mittelstaaten und die Expansionsansprüche der Säkularisationsgewinner. Württemberg erzielte so das Vierfache seines linksrheinischen Verlustes, Baden erhielt gar mehr als das Siebenfache des Verlorenen.

Bayern verbuchte mit den altbayerischen, fränkischen und schwäbischen Bischofsstaaten gleichfalls ansehnlichen Zugewinn: Einem linksrheinischen Verlust (u. a. große Teile der Kurpfalz, Herzogtümer Simmern, Jülich und Berg) von ca. 200 Quadratmeilen mit 730.000 Einwohnern stand ein Gewinn von 288 Quadratmeilen mit 843.000 Einwohnern gegenüber. Bei der Besitzergreifung der neuen Territorien wurden die Entschädigungsberechtigten bereits beträchtliche Zeit vor dem RDH aktiv: Im August 1802 besetzte Preußen Münster, Paderborn und Hildesheim, Österreich marschierte in Salzburg, Berchtesgaden und dem eigentlich Bayern zugedachten Passau ein. Damit war klar, dass auch Bayern zugreifen würde. In der zweiten Augusthälfte 1802 wurde mit der provisorischen Besitzergreifung der geistlichen Territorien begonnen.

Die Regierungswechsel verliefen in geordneten Bahnen, allerdings blieb die Auflösung der fürstbischöflichen Verwaltungen und Hofstaaten nicht ohne Auswirkungen auf die geistlichen Residenzstädte, die mit der Säkularisation ihre bisherige administrative Mittelpunktfunktion einbüßten und teilweise wertvolles Kulturgut verloren.

Die Entschädigungsgebiete gelangten 1803 nur zum Teil direkt an Bayern. Der Fall war dies beim Hochstift Freising, dessen Territorium quantitativ zwar nur gering war, das aber u. a. mit der Stadt Freising, der Grafschaft Ismaning und der Grafschaft Werdenfels nun zur inneren Geschlossenheit des kurbayerischen Gebiets beitrug.

Gleichfalls direkt an Bayern fiel das Hochstift Bamberg; bayerische Truppen wurden bereits im September 1802 im Hochstiftsterritorium stationiert, um preußischen Begehrlichkeiten vorzubeugen. Am 20. November 1802 verzichtete Fürstbischof Christoph Franz von Buseck (reg. 1795-1802) offiziell auf die weltliche Regierungsausübung.

Im schwäbischen Raum fielen einige Reichsklöster, wie Ottobeuren, Irsee oder die Fürstabtei Kempten, direkt an Bayern. Ebenso erhielt das Kurfürstentum das Hochstift Augsburg mit seinem Verwaltungsmittelpunkt Dillingen. Der Bischof von Augsburg, Clemens Wenzeslaus von Sachsen (1739-1812, Kurfürst und Erzbischof von Trier 1768-1803), hatte bereits zuvor den Trierer geistlichen Kurstaat verloren. Ausgenommen von der bayerischen Übernahme waren zunächst nur die in der Reichsstadt Augsburg selbst gelegenen Hochstiftsbesitzungen. Mit der Mediatisierung der Reichsstädte fielen diese zusammen mit der Stadt 1806 auch an Bayern.

Für weitere geistliche Herrschaftsgebiete führten gewundene Wege in den neuen bayerischen Staat, wobei vor allem der habsburgische Versorgungsfall Ferdinand von Toskana (1769-1824) aufschiebende Wirkung hatte. Dem Bruder des Kaisers wurde zunächst für den Verlust seines Großherzogtums Toskana mit dem Kurfürstentum Salzburg ein eigener Entschädigungsstaat konstruiert, der sich aus Teilen der Hochstifte Passau und Eichstätt, der Fürstpropstei Berchtesgaden und dem Erzstift Salzburg zusammensetzte. Das Passauer Territorium fiel 1802/03 also nicht geschlossen an Bayern, der ferdinandeische Anteil des Hochstifts konnte erst nach dem Frieden von Pressburg (26. Dezember 1805) übernommen werden. Gleichfalls erst 1805/06 erhielt Bayern dann Zugriff auf das Eichstätter Territorium. Im Falle der Fürstpropstei Berchtesgaden dauerte das bis 1810, als Bayern zugleich das ehemalige Hochstift Salzburg übertragen wurde. Das Berchtesgadener Land blieb auf Dauer bayerisch, Salzburg musste als Ergebnis des Wiener Kongresses 1816 an Österreich abgetreten werden. Aufgrund der Umverteilung der ursprünglichen Entschädigungsmasse auf Bayern und Österreich wurde für Ferdinand 1805 mit dem Großherzogtum Würzburg ein neues Territorium geschaffen: Bayern musste das 1802 bereits in Besitz genommene Hochstift Würzburg abtreten. Auch hier brachte erst der Wiener Kongress die definitive Regelung: 1814 erhielt Ferdinand das Großherzogtum Toskana zurück, und Würzburg wurde erneut und dieses Mal auf Dauer bayerisch.

Eine gleichfalls heikle Personalie schlug auf die Geschicke des Hochstifts Regensburg und der regensburgischen Reichsklöster durch. Dem Mainzer Kurfürsten und Erzbischof Karl Theodor von Dalberg (1744-1817, Erzbischof von Mainz bzw. Regensburg 1802-1806, Großherzog von Frankfurt 1806-1813) musste nämlich nach dem Verlust der linksrheinischen Teile seines Kurstaates eine angemessene territoriale Ausstattung zugewiesen werden, bekleidete er doch das traditionell mit Krönung und Salbung des Kaisers betraute Amt des Reichserzkanzlers, das 1803 noch unentbehrlich schien. Für den nach dem Kaiser vornehmsten Reichsfürsten wurde nun ein Kurfürsten-Erzkanzler-Staat kreiert, der sich im Wesentlichen aus dem kurmainzischen Fürstentum Aschaffenburg, der Grafschaft Wetzlar und dem Fürstentum Regensburg – Reichsstadt und geistlicher Staat – zusammensetzte. Zugleich wurde "der Stuhl zu Mainz ... auf die Domkirche zu Regensburg übertragen", die Würden eines Kurfürsten, Reichserzkanzlers, Metropolitanerzbischofs und Primas für Deutschland sollten "auf ewige Zeiten" mit ihm verbunden bleiben. Als weltlicher Landesherr und ab 1805 als Erzbischof von Regensburg mit allen Rechten der alten Metropole Mainz regierte Dalberg so den letzten geistlichen Staat des Alten Reiches, bis 1810 das Fürstentum Regensburg an Bayern abgetreten werden musste; 1814 wurde auch noch das vormals kurmainzische Aschaffenburg bayerisch.

Als Sonderfall ist das Bistum Chiemsee zu erwähnen, das als salzburgisches Eigenbistum über kein reichsunmittelbares hochstiftisches Territorium, sprich: keine Säkularisationsmasse, verfügte. Das kleine Bistum hätte Bayern am liebsten sofort aufgelöst. Dazu kam es freilich erst mit dem Bayerischen Konkordat von 1817.

1803 blieben im rechtsrheinischen Deutschland Eingriffe in die kirchliche Organisationsstruktur die Ausnahme. Pläne Frankreichs für eine völlige Neuziehung der Diözesangrenzen wurden vor allem auf Initiative Karl Theodor von Dalbergs vereitelt. Durch Paragraph 62 des RDH wurde dieser bei allen künftigen Konkordatsverhandlungen ganz wesentliche Problemkreis vertagt; die kirchliche Mitsprachemöglichkeit war damit offengehalten. Innerhalb der herkömmlichen Bistumsgrenzen agierten die ihrer reichsfürstlichen Würde entkleideten Bischöfe mit unterschiedlicher Intensität. Während Dalberg in Regensburg oder Joseph von Stubenberg (1740-1824, reg. 1790-1803) in Eichstätt ihr von der Herrschaftssäkularisation ja unberührt gebliebenes bischöfliches Amt ernst nahmen, zogen es andere wie Hieronymus von Colloredo (1732-1812, reg. 1772-1803) in Salzburg oder der letzte Passauer Fürstbischof Leopold Leonhard von Thun und Hohenstein (1748-1826, reg. 1796-1803) vor, sich aus ihrer Diözese zurückzuziehen. In jedem Falle hatten die Bischöfe ihr Auskommen, da sie für den Verlust ihrer Reichsfürstenwürde mit Pensionen entschädigt wurden, die sich je nach Größe des innegehabten geistlichen Fürstentums zwischen 20.000 und 60.000 Gulden im Jahr bewegten.

Folgen der Säkularisation für die katholische Kirche

Fälle wie Colloredo oder Thun waren das Erbe der alten Germania sacra, in der die fürstbischöflichen Ämter vom hohen Adel beansprucht wurden. Die mit der Aufhebung der geistlichen Staaten einhergehende Entflechtung von weltlichem Herrschertum und Bischofsamt entzog letztlich die hohen Kirchenämter diesen dynastischen Interessen, sie verloren ihren Versorgungscharakter für den katholischen Reichsadel. Dies führte die katholische Kirche zu einer erneuerten Spiritualität.

Eine erhebliche Konsequenz der Klostersäkularisation für das kirchliche Leben waren die Exkorporation und Neuorganisation von schätzungsweise ca. 1.100 Klosterpfarreien und die dadurch erfolgte Verlagerung der Seelsorge auf die Weltgeistlichkeit, die zugleich die Anerkennung der Pfarrei als maßgebende kirchliche Basisinstitution bedeutete. Was das Verhältnis der Kirche zum Staat betrifft, so gaben der Schock der Französischen Revolution und der Säkularisation wichtige Impulse für die organisierte Interessenartikulation im katholischen Vereins- und Parteienwesen. Bistumsjubiläen wie 1824 in Freising oder Jubelfeiern für Bistumsheilige wie Willibald in Eichstätt, Ulrich in Augsburg, Kilian in Würzburg oder Bonifatius in einer ganzen Reihe fränkischer, hessischer und thüringischer Bistümer stehen für diese neue konfessionelle Identitätsbildung. Mitunter ist deshalb auch vom 19. Jahrhundert als einem zweiten konfessionellen Zeitalter die Rede.

Neu austariert wurde das Verhältnis von Staat und katholischer Kirche dann durch das Konkordat von 1817. Dieses war nicht nur für die Wiederbesetzung verwaister Bischofsstühle von Belang, sondern auch für die Neuorganisation und Zirkumskription der bayerischen Bistümer, die u. a. die Neuerrichtung der Erzdiözese München und Freising brachte. Zugleich wurde die Wiedererrichtung einiger Klöster in Aussicht genommen.

Bis ins 21. Jahrhundert virulent ist der in direkter Linie auf die Säkularisation von 1803 zurückgehende Problemkreis der Staatsleistungen an die Kirchen. Im RDH waren Schutzklauseln u. a. für die Ausstattung der Domkirchen sowie für das "eigenthümliche Kirchengut" – das meinte im Wesentlichen das im Interesse der Seelsorge zu erhaltende Pfarrvermögen – aufgenommen worden. Davon abgeleitete Verpflichtungen des Staates für die Bischofsstühle und Domkapitel, Dotationskapitalien für Pfarrstellen, Leistungen für die Besoldung und Versorgung von Geistlichen sowie für Baulasten an kirchlichen Gebäuden sollten laut Konkordat durch eine Realdotation in Form von Gütern und ständigen Fonds abgegolten werden, wurden dann allerdings in Geldleistungen umgewandelt. Für diese wiederum wurde ein Ablösungsauftrag formuliert, der die Einstellung der Leistungen gegen eine angemessene Entschädigung vorsah. Der einschlägige Artikel der Weimarer Verfassung von 1919 wurde 1949 im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland fortgeschrieben. Das Verfassungsgebot der Ablösung der Staatsleistungen wurde allerdings bislang nicht befolgt. 2024 unternahm die Bundesregierung einen entsprechenden Vorstoß, der von den in der Leistungspflicht stehenden Ländern – pointiert gerade auch von Bayern – entschieden zurückgewiesen wurde.

Literatur

Quellen

  • Johann Christoph von Aretin, Briefe ueber meine literarische Geschäftsreise in die baierischen Abteyen, hg. von Wolf Bachmann, München 1970.
  • Hanns Hubert Hofmann (Hg.), Quellen zum Verfassungsorganismus des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1495-1815, Darmstadt 1976.
  • Ulrich Hufeld (Hg.), Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803. Eine Dokumentation zum Untergang des Alten Reiches, Köln 2003.
  • Winfried Müller (Hg.), Im Vorfeld der Säkularisation. Briefe aus bayerischen Klöstern 1794-1803 (1812), Köln/Wien 1989.
  • Karl Zeumer (Hg.), Quellensammlung zur Geschichte der deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit, Tübingen 2. Auflage 1913.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Winfried Müller, Säkularisation, posthum publiziert am 24.08.2026; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Säkularisation> (24.08.2026)