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Kurfürsten

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Darstellung der Hierarchien im Heiligen Römischen Reich. Holzschnitt aus der Schedelschen Weltchronik, 1493, fol. 183v-184r. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Inc.c.a. 2919)

von Armin Wolf

Im 13. Jahrhundert entstandene Gruppe von Fürsten, die bis 1806 alleinig zur Wahl (Kur) des deutschen Königs berechtigt war. In der ursprünglichen Ausformung handelte es sich um sieben Kurfürsten, davon drei geistliche (Erzbischöfe von Mainz, Trier, Köln) und vier weltliche (Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg). Die Forschung diskutiert verschiedene Theorien, warum ausgerechnet diese Gruppe das Recht der Königswahl erhielt (Bestimmung durch den Papst, Inhaber der Erzämter, Festlegung im Sachsenspiegel, Erbrecht, Reichsgesetz). Die später als "Reichsgrundgesetz" bezeichnete Goldene Bulle von 1356 schrieb Zahl und Rechte der Kurfürsten fest. Erst 1648, 1689/1708 und 1803 entstanden weitere Kurwürden. Die Goldene Bulle sicherte die Kurwürde der Wittelsbacher der pfälzischen Linie des Hauses. Dort verblieb sie bis 1623 und ging dann an die bayerischen Wittelsbacher über. 1648 wurde eine neue Kurwürde für die pfälzischen Wittelsbacher geschaffen, die jedoch 1777 mit der bayerischen vereinigt wurde.

Definition

Der Kurfürstenbrunnen in Regensburg von 1578 mit den Wappen des Reichs und der sieben Kurfürsten. Im Hintergrund Schloss Thurn und Taxis, das ehemalige Reichsstift St. Emmeram. (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege)

Die sieben Kurfürsten des Reiches ("principes electores imperii") waren drei geistliche Fürsten (die Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln) und vier weltliche (der König von Böhmen, der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog von Sachsen und der Markgraf von Brandenburg). Sie hatten das ausschließliche Recht, den römisch-deutschen König und späteren Kaiser zu wählen.

Die Kurfürsten gab es in den ersten Jahrhunderten des ostfränkischen, dann deutschen Königreiches noch nicht. Damals wurden die Könige von einem größeren Kreis, vor allem von Fürsten erhoben. Es ist aber für lange Zeit nicht im Einzelnen überliefert, wer jeweils zu diesem Kreis gehörte, noch wie dieser sich definierte. Erst anlässlich der staufisch-welfischen Doppelwahl 1198/99 werden insgesamt 61 Königswähler urkundlich bezeugt (vgl. dazu unten "Erbrechtliche Theorie").

Erstmaliges Auftreten 1298

Älteste bildliche Darstellung des Königs mit den sieben Kurfürsten von 1299 aus dem Haus zum langen Keller, Zürich. (Schweizerisches Landesmuseum Zürich)

Ein Jahrhundert später vereinigten sich zum ersten Mal die oben genannten sieben Kurfürsten am 24. Juli 1298 in Mainz "für eine heilsame Reform der Verfassung des heiligen Reiches" ("pro salubri sacri status imperii reformacione"). Vorausgegangen war die Absetzung König Adolfs von Nassau (König 1292-1298) durch zahlreiche Anhänger Albrechts von Österreich (König 1298-1308) am 23. Juni und dessen erste Wahl zum König in Mainz. Im Kampf zwischen beiden Königen fiel Adolf am 2. Juli 1298. Nun einigten sich dessen frühere Anhänger und Gegner am 24. Juli 1298 in Mainz darauf, drei Tage später in Frankfurt gemeinsam Albrecht von Österreich zum König zu wählen. Sie stellten über dessen Wahl am 28. Juli 1298 in Frankfurt die erste Urkunde aus, die alle sieben Kurfürsten gemeinsam ausstellten und mit ihren sieben Siegeln beglaubigten (Q 75; Q bezieht sich auf den Quellenanhang in: Wolf, Die Entstehung des Kurfürstenkollegs). Mit Rudolf, Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (reg. 1294-1317), gehörte auch ein Wittelsbacher zu diesem Kurverein. Der König von Böhmen ließ sich dabei noch vertreten. Erstmals vollzählig in Person trafen alle sieben Kurfürsten auf dem ersten Hoftag des neu gewählten Königs im November 1298 in Nürnberg zusammen. Dies hatte es "seit Menschengedenken noch niemals gegeben" (Johann von Victring; Q 81).

Ebenfalls 1298 nannte Ludwig der Bayer (reg. als Pfalzgraf und Herzog von Bayern 1294-1347, König ab 1314, Kaiser ab 1328) die Königswähler erstmals urkundlich ein "collegium" (Q 73). Im gleichen Jahr wurden die Königswähler auch erstmals - und zwar an drei verschiedenen Stellen - mit dem deutschen Titel "kurfursten" bezeichnet (Q 76, 77, 79). Im Reichslandfrieden von 1298 wurden die "Fürsten" aus der Vorurkunde durch "Kurfürsten" ersetzt. Bald darauf entstand in Zürich das erste Repräsentationsbild des Königs mit den sieben Kurfürsten (wahrscheinlich 1299 anlässlich des Besuchs König Albrechts).

Entstehung des Kurfürstenkollegs

Die Entstehung des Königswahlrechts und des Kurfürstenkollegs galt lange als ein "unlösbares verfassungsgeschichtliches Problem" (Lintzel, Entstehung, 47). Verschiedene Theorien wurden vorgeschlagen.

Kuriale Theorie

Papst Innozenz III. (reg. 1198-1216) erklärte 1202 in der Bulle "Venerabilem", dass der apostolische Stuhl das Recht zuerkenne, "den zum Kaiser zu erhebenden König zu wählen, jenen Fürsten, denen es von Rechts wegen und nach alter Gewohnheit zustehe". Dies bezog sich auf die zahlreichen deutschen Fürsten (translatio imperii in Germanos, Q 15). Die Bulle bestimmte aber nicht, wer im Einzelnen ein deutscher Fürst sei. "Venerabilem" wurde 1234 leicht redigiert in die Dekretalen Papst Gregors IX. (reg. 1227-1241) aufgenommen (Q 31) und Teil des Kirchenrechts.

Die 1257 in zwei konkurrierenden Wahlen zu deutschen Königen gewählten Richard von Cornwall (gest. 1272) und Alfons von Kastilien (gest. 1284) führten vor der päpstlichen Kurie einen Prozess um ihre Anerkennung. In diesem Prozess wurden die Wähler beider verfeindeter Parteien aktenkundig. Ihre Namen wurden von dem Kanonisten Heinrich von Susa (Henricus de Segusio, als Bischof von Ostia gen. Hostiensis, gest. 1271) um 1263, vor 1265 in einer Glosse zur "Venerabilem" in einer einzigen Liste zusammengefasst (Q 51), die sieben Fürsten nannte, die später die sieben Kurfürsten wurden. Vermutlich forderte Papst Gregor X. (reg. 1271-76) gerade diese nach dem Tode Richards zur Neuwahl auf (eine Urkunde darüber ist jedoch nicht erhalten). Sechs der sieben wählten 1273 Rudolf von Habsburg (reg. als römisch-deutscher König 1273-1291). Den Protest des Böhmenkönigs akzeptierte die Kurie nicht. Alle sieben gemeinsam und unter Ausschluss anderer wählten erstmals 1298 bei der Wahl Albrechts von Österreich (Q 75).

Papst Bonifaz VIII. (reg. 1294-1303) gab daraufhin 1300 eine Erklärung ab, in der er sich zwar auf die Bulle „Venerabilem“ (1202 und 1234) bezog, aber in zwei wichtigen Formulierungen davon abwich. Das Recht, den zum Kaiser zu erhebenden König zu wählen, stand nunmehr nicht nur allgemein deutschen ("ad quos de iure ac antiqua consuetudine noscitur pertinere"), sondern „bestimmten" Fürsten ("certis principibus") zu.  Die Kurie habe dieses Recht nicht nur anerkannt ("recognoscimus"), sondern es zugestanden ("concessit"). König Albrecht, der sich vom Makel des Königsmordes (an Adolf von Nassau) befreien wollte und auf die Kaiserkrönung durch den Papst hoffte, erkannte dies 1303 auch ausdrücklich an.

Die Kurfürsten bestätigten diesen Anspruch jedoch nicht. Nach ihrem eigenen Selbstverständnis, wie sie es im Kurverein von Rhens 1338 behaupteten, besaßen sie ihre Rechte nicht von der Kirche, sondern "vom Reich". Auch die Goldene Bulle von 1356 führte die Einsetzung der Kurfürsten nicht auf die Kurie zurück. Noch 1623 weigerte sich der Herzog von Bayern, seine Erhebung zum Kurfürsten vom Papst bestätigen zu lassen. Umgekehrt protestierte der Papst gegen die ohne seine Zustimmung 1648 geschaffene achte Kurwürde für den wittelsbachischen Pfalzgrafen. Die kuriale Theorie war ein päpstlicher Anspruch, aber nicht allgemein anerkannt. Eine Wirkung der Kurie lag allerdings in der Anerkennung der Wahl des künftigen Kaisers durch die Deutschen (Fürsten) 1202 und in der Nicht-Anerkennung der Staufer und ihres Anhangs seit 1245.

Desinteresse-Theorie

Nach Martin Lintzel (1901-1955) reduzierte sich die Zahl der zahlreichen Königswähler im Laufe des 13. Jahrhunderts aus einem zunehmenden Desinteresse an der Königswahl, so dass schließlich nur die sieben Kurfürsten übrigblieben. Das Desinteresse kann vor allem bei der Reduktion der geistlichen Königswähler eine Rolle gespielt haben, zumal viele unter ihnen wohl noch lange staufertreu blieben und nach dem Bann über Kaiser Friedrich II. und dessen Anhänger 1245 kein Interesse an einer Gegenkönigswahl hatten. Die Nichtaufnahme der weltlichen Fürsten von Bayern, Österreich und Sachsen-Lauenburg in das spätere Kurkolleg stieß jedoch auf deren Protest und lag keinesfalls an Desinteresse.

Erzämtertheorie

Wappen der sieben Kurfürsten. Abb. aus dem Wappenbuch Konrads von Grünenberg (1442-1494), 1602-1604, fol. 7r u. 8r. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 9210)

Die Erzämtertheorie ist erstmals in der aus dem 14. Jahrhundert stammenden einzigen Handschrift der Stader Annalen nachweisbar: "Der Pfalzgraf wählt, weil (quia) er Truchsess ist, der Herzog von Sachsen, weil er Marschall ist, der Markgraf von Brandenburg, weil er Kämmerer ist. Der König von Böhmen, der Schenke des Reiches, wählt nicht, weil er kein Deutscher ist." (Q 80) Die Stelle ist unstreitig vom Sachsenspiegel (Landrecht III 57,2) abhängig (Q 58), in dem aber gerade die kausale Verknüpfung (quia/weil) noch fehlt. Trotzdem hat die Forschung (gegen Mitteis) lange Zeit aus der Sachsenspiegelstelle geschlossen, dass den vier Laienfürsten seit dem 13. Jahrhundert deshalb das Kurrecht zustand, "weil diese sich im Besitz bestimmter Hofämter, die später Erzämter genannt wurden, befunden hätten" (Krieger, König, 67f.).

Egon Boshof (geb. 1937) zufolge wurde die Erzämtertheorie bei der staufisch-welfischen Doppelwahl (1198) von Erzbischof Adolf von Köln (reg. 1193-1205, 1210-1216) und seinem Anhang aufgestellt, um die schwache Rechtsposition der welfischen Partei zu stützen. Warum soll diese aber gerade Trier, Böhmen, Sachsen und Brandenburg ein Erstkurrecht zugesprochen haben, die doch auf der staufischen Seite standen? Die Erzämtertheorie verschiebt das Problem der Entstehung des Kurkollegs nur und löst es nicht. Selbst wenn die Kurrechte wirklich auf die Erzämter zurückgehen sollten, so entstünde logisch die zweite Frage, warum denn bestimmte Fürsten die Erzämter innehatten, andere aber nicht.

Vor 1198 hatten die Ämter wechselnd in verschiedenen Händen jeweils anwesender vornehmer Fürsten gelegen (Belege: Wolf, Verwandtschaft, 114). In der 1. Hälfte des 13. Jahrhunderts gibt es keine Belege für eine Ausübung der Ämter. Alle sieben späteren Kurfürsten wurden mit den (Erz-)Ämtern erstmals literarisch in der Papst-Kaiser-Chronik des päpstlichen Poenitentiars Martin von Troppau (1268/71) verbunden (Q 52). In der Regierungszeit Rudolfs von Habsburg begannen Brandenburg, Sachsen und Böhmen (Pfalz noch nicht) seit 1277/91, gelegentlich die Titel eines Kämmerers, Marschalls und Mundschenks des Römischen Reiches zu führen. Als die sieben Kurfürsten sich zur Wahl Albrechts 1298 vereinigten und darüber erstmals in ihrer aller Namen gemeinsam eine Urkunde ausstellten, führten sie diese Titel jedoch nicht. Einige Monate später erhielten sie auf dem ersten Hoftag König Albrechts in Nürnberg die (Erz-)Ämter offiziell zugesprochen und übten sie in dieser dann traditionellen Verteilung erstmals aus. Sie machten damit ihre Stellung eindrucksvoll allgemein sichtbar. In dieser Wirkung auf die Öffentlichkeit besaßen die Erzämter eine erhebliche Bedeutung. Sie waren nicht Rechtsgrund für die Königswahl, aber ehrenhafte Attribute. Ihr Besitz folgte dem Wahlrecht, nicht umgekehrt!

Usurpationstheorie

Darstellung der Kurfürsten in der Druckausgabe des Schwabenspiegels von 1473. Abb. aus: Spiegel keiserlicher und gemeiner lantrecht, Augsburg ca. 1473, fol. 6v. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Inc.s.a. 769)

Nach Heinz Thomas (geb. 1935) hat König Wenzel I. von Böhmen (reg. 1230-53) die Erzämtertheorie "erfunden", als er 1239 im Bündnis mit Pfalz-Baiern, Brandenburg und Sachsen (vergeblich) die Erhebung eines Dänenprinzen zum König gegen die Staufer plante. Das von Thomas (1992) herangezogene Preisgedicht Reinmars von Zweter (ca. 1200-ca. 1260) auf "künec Erich von Tenemarken" (reg. 1241-50) hat aber wohl kaum etwas mit diesem Plan zu tun, denn 1239 war von keiner Kandidatur Erichs, sondern von der seines Bruders Abel die Rede. Außerdem ist der von Thomas (1992) herangezogene anonyme "Kurfürstenspruch" (Q 77) nach dem Kontext in der einzigen Handschrift vielmehr um 1298 zu datieren (Wolf, Verwandtschaft, 860-866).

Dennoch ist die Usurpationstheorie nicht ganz abzulehnen. Die Vereinigung der sieben Kurfürsten und die Wahl Albrechts von Österreich 1298 hatte nämlich wegen der Absetzung und Tötung König Adolfs zuvor auch einen usurpatorischen Charakter. Allerdings war die Wahl des Sohnes des voraufgegangenen Königs erbrechtlich begründbar.

Entwicklungstheorie

Nach Franz-Reiner Erkens (geb. 1952) ist die Erzämtertheorie, für die es keine zeitgenössischen Belege gibt, zwar eine "ansprechende Vermutung", aber "nicht beweisbar" (Deuten, 331). Erkens geht von der Prämisse aus, dass "das Kurfürstenkolleg im 13. Jahrhundert nicht durch einen besonderen Rechtsakt entstanden ist, sondern durch eine allmähliche Entwicklung, auf die verschiedene Einflüsse einwirkten" (Kurfürsten, 93). Einen der wichtigsten Faktoren bildete der Sachsenspiegel.

Sachsenspiegel

In diesem um 1220/35 von Eike von Repgow (erw. 1209-1233) verfassten deutschen Rechtsbuch heißt es: "Die Dûdischen (Deutschen) sullen durch recht den kuning kiesen (wählen)." In Ergänzung zu diesem "1. Königswahlparagraph" (Sachsenspiegel Landrecht III 52, 1 = Q 30) nennt der "2. Königswahlparagraph" (III 57,2 = Q 58) sechs der sieben späteren Kurfürsten als "Erste an der Kur". Pfalz, Sachsen und Brandenburg haben die Kur und ein Amt, die drei Geistlichen zwar die Kur, aber kein Amt, der Böhme zwar ein Amt, aber keine Kur (Q 58). Der Sachsenspiegel belegt also keine Entsprechung von Kur und Amt und erst recht keine Kausalität. "Für Eike gab das Erzamt keinesfalls den Rechtsgrund für das Erstkurrecht ab" (Mitteis, Königswahl, 173). Es fehlt im Sachsenspiegel auch die Ausschließlichkeit des Kurrechts, denn nach den Ersten an der Kur "kiesen" alle Reichsfürsten. Die Zahl Sieben und das Wort Kurfürsten kommen nicht vor.

Für die meisten Forscher hat Eike die Königswahllehre des Sachsenspiegels nicht geschaffen, sondern "lediglich aufgegriffen" (Erkens, Kurfürsten, 88). Es fehlt aber ein vor-eikescher Beleg für die Liste der sechs "Ersten an der Kur". Peter Landau (geb. 1935) sieht daher die "Entstehung des Kurfürstenkollegs als Folge einer Rechtskonstruktion Eikes von Repgow", die sich "aus seiner Lektüre erklären" ließe. Es ist jedoch fraglich, ob Eike als "juristischer Erfinder" (Landau, Eike von Repgow, 46, 29, 49) das deutsche Verfassungsrecht ändern konnte und ob Landrecht III 57,2 nicht doch eine bereits vorhandene Wirklichkeit wiedergab.

Die Datierung und Interpretation des 2. Königswahlparagraphen ist für die Entstehung des Kurfürstenkollegs zentral. Früher wurde nahezu immer vorausgesetzt, dass auch diese Stelle bereits von Eike von Repgow stamme. Erkens 2002 und 2005, Landau 2008 und Begert 2010 und 2018 halten weiterhin daran fest. Nach von Daniels 1843, Castorph 1978, Wolf 1990, 1998 und 2013, Thomas 1992, Willoweit 2005 und Assing 2010 stammt die Stelle jedoch gar nicht von Eike selbst, sondern wurde erst später in den Sachsenspiegel eingefügt. Eine Königswahl durch genau die dort genannten zweimal drei "Ersten an der Kur" und unter ausdrücklichem Ausschluss des Böhmen, der 1198/99, 1212, 1237 und 1257 völlig unangefochten einer der Wähler gewesen war, ist jedoch erst bei der Wahl Rudolfs von Habsburg 1273 nachweisbar. Im Unterschied zum zweifellos echten 1. Königswahlparagraphen ist daher der 2. Königswahlparagraph mit dem Ausschluss Böhmens zur Zeit Eikes anachronistisch. Er wurde offenbar erst im Umkreis von Rudolfs Wahl 1273 in die "4. Fassung" des Sachsenspiegels eingefügt, von der sämtliche späteren Fassungen des Rechtsbuches abhängen (Wolf, Verwandtschaft, 105, Datierung 2020).

Ein gewichtiges Argument gegen die Autorenschaft Eikes am 2. Königswahlparagraphen ist die Tatsache, dass die darin enthaltene Liste der "sechs Ersten an der Kur" im Lehnrecht des Sachsenspiegels ursprünglich noch gar nicht stand (Textsynopse in: Wolf, Verwandtschaft, 90f.). Im Auctor vetus, dem lateinischem Ur-Sachsenspiegel Eikes (um 1220), und im Görlitzer Rechtsbuch (Handschrift um 1300) heißt es vielmehr nur: „Sechs Fürsten, die Erste bei der Königswahl sind“ („sex principes, qui primi sunt in eius electione“) sollen den König nach Rom begleiten, um dem Papst die Rechtmäßigkeit der Wahl zu bezeugen. Der Sinn des Satzes ist: Die Fürsten sind die Ersten an der Kur. (Mindestens) sechs (davon) sollen die Wahl bezeugen. Nicht-Fürsten reichen für die Zeugenschaft nicht aus! Tatsächlich hatten zuvor immer mindestens sechs Fürsten den König nach Rom begleitet, aber stets andere. Es entsprach daher der Rechtswirklichkeit zur Zeit Eikes, die sechs Fürsten nicht im Einzelnen zu benennen. Es gibt auch keinen Anlass, aus dem bereits Eike selbst eine Liste von sechs "Ersten bei der Wahl" in seiner deutschen Fassung des Sachsenspiegels eingefügt hätte. Noch 1237, also nach dessen Entstehung, wählten nicht sechs, sondern elf Fürsten Konrad IV. (reg. als römisch-deutscher König 1237-1254) (Q 33). 1247 dankte der Papst zehn (z. T. anderen) Fürsten für die Wahl Wilhelms von Holland (römisch-deutscher Gegenkönig 1248-1254, römisch-deutscher König 1254-1256) (Q 41). 1257 kannte der englische König, der sich für die Wahl seines Bruders Richard von Cornwall eingesetzt hatte, neben den drei rheinischen Erzbischöfen 14 weltliche Fürsten als Wahlberechtigte (Q 45). Deren "lange Liste" geht wahrscheinlich auf Informationen des Kölner Erzbischofs zurück. Außerhalb des Sachsenspiegels ist die Sechser-Liste erstmals 1274/75 im Deutschenspiegel belegt. "Die Annahme einer späteren Ergänzung des Sachsenspiegeltextes ist leichter zu verstehen, als eine Erklärung für die Betrauung gerade dieser Fürsten mit den Erzämtern zu finden" (Dietmar Willoweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 2005, 95). Der Auctor vetus I 12 und Landrecht III 52 des Sachsenspiegels geben den Rechtszustand um 1220 wieder, Landrecht III 57 den von 1273. Die zweite Stelle folgt offenbar der Glosse des Hostiensis von ca. 1263/65 (Castorph 2020, 89f.).

Der hypothetische Vorwählerkreis von 1198 oder 1220/35 erscheint dagegen als eine Rückprojektion der späteren Kurfürsten.

Erbrechtliche Theorie

Darstellungen der Kurfürsten in der Amtsstube aus dem Zunfthaus der Weber in Augsburg: ausgemalt 1457 von Peter Kaltenhoff, instand gesetzt 1538 von Jörg Breu d. J. und 1601 von Johann Herzog. (Bayerisches Nationalmuseum, Inv.Nr. MA 856-860)
Kaiser im Kreise der Kurfürsten. Die Kurfürsten tragen alle den Kurhut, eine pupurfarbene Mütze mit breitem Hermelinreif als Zeichen ihrer hervorgehobenen Stellung. Miniatur aus dem Wappenbuch Konrads von Grünenberg, 1602-1604. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 9210)

Die "erbrechtliche Theorie" wurde erst in den letzten Jahren von Armin Wolf (geb. 1935) entwickelt. Sie gründet auf den Verwandtschaftsverhältnissen der Könige und ihrer Wähler als einer bisher unbeachteten zeitgenössischen "neuen Quelle". Sie geht davon aus, dass 1198/99 bei der Doppelwahl insgesamt 61 Fürsten, nämlich 38 geistliche (31 Bischöfe und 7 Äbte) und 23 weltliche urkundlich als Königswähler überliefert sind (Q 7-11). Während deren Wahlrecht bisher nicht weiter begründet wurde, beruht die erbrechtliche Theorie darauf, dass die 23 weltlichen Königswähler von 1198/99 gerade diejenigen 19 Dynastien repräsentierten, die in weiblichen Linien in den erbrechtlich legitimierenden ersten sechs Verwandtschaftsgraden (Sachsenspiegel Landrecht I 3,3) von mindestens einem der früheren Könige, letztlich von dem Königspaar Heinrich I. (reg. 919-936) und Mathilde (895-968) abstammten. Die älteren Königsdynastien (Ottonen, Salier, Rheinfelden, Süpplingenburg) waren allesamt im Mannesstamm ausgestorben, lebten aber in weiblichen Linien fort (darunter im heutigen Bayern in den Wittelsbachern, Welfen, Andechs-Meraniern und den Ronsbergern). Auch die Staufer waren nur einer dieser 19 "königlichen Tochterstämme". Auf der Identität der Repräsentanten dieser Dynastien mit den 1198/99 als Königswähler bezeugten weltlichen Fürsten beruht die erbrechtliche Theorie: "Wahlberechtigt waren die Erbberechtigten."

Ursprünglich waren es die Reichsfürsten, denen die Königswahl zu kam ("principes imperii, ad quos de iure spectat electio"). Deren große Zahl 1198/99 reduzierte sich im Laufe des 13. Jahrhunderts auf die kleine Zahl der sieben Kurfürsten. Von den Weltlichen starben mehrere Wählerdynastien zwischen 1212 und 1268 aus, ihr Erbe fiel in den meisten Fällen an andere Wählerdynastien oder an das Reich (Wolf, Verwandtschaft, 60-68). Erhebliche Wirkung hatten die Absetzung Kaiser Friedrichs II. (reg. 1211-1250) durch den Papst 1245 und der Sturz der Staufer. Der Papst sandte 1256 seine Drohung, wer den Staufer Konradin wählte, zu exkommunizieren, nur noch an die drei rheinischen Erzbischöfe, die die übrigen – nicht im Einzelnen benannten - Mitwähler informieren sollten. Die Zahl der Teilnehmer an den Königswahlen ging seitdem noch stärker zurück. Bei den Geistlichen blieben schließlich nur die Erzbischöfe der drei ältesten Metropolitansitze (Mainz, Trier und Köln) übrig.

Im Jahre 1257 wählten der Erzbischof von Köln und der Pfalzgraf den Bruder des englischen Königs, den Grafen Richard von Cornwall und Poitou, einige Wochen später dagegen der Erzbischof von Trier den König Alfons von Kastilien zu römisch-deutschen Königen. Beide Parteien wendeten sich damit gegen die Staufer, berücksichtigten aber dennoch erbrechtliche Elemente. Sie entschieden sich nämlich nicht für Exoten, sondern – unter Berücksichtigung erbrechtlicher Elemente - in Alfons für einen der drei Enkel König Philipps von Schwaben (reg. als römisch-deutscher König 1198-1208) und in Richard für den nächsten lebenden Verwandten Kaiser Ottos IV. von Braunschweig (reg. als römisch-deutscher König 1198-1218, Kaiser ab 1209). Die kölnisch-pfälzische Partei beanspruchte Vollmacht für Mainz, der Trierer Erzbischof für Sachsen, Böhmen und Brandenburg. Zusammengezählt entsprachen die beiden Parteien den sieben späteren Kurfürsten. Daraus wurde bisher zumeist geschlossen, dass der Abschluss des Kurfürstenkollegs schon vor 1257 stattgefunden haben müsste. Diese Annahme führte jedoch zu der verwundernden Feststellung: "Die Quellen der Zeit aber, in der sich das Kurfürstenwahlrecht herausgebildet haben muss, sagen über sein Zustandekommen direkt gar nichts" (Lintzel, Entstehung, 9). Kann es nicht sein, dass man in der falschen Zeit gesucht hat? Für 1298 liegen die Quellen vor!

Die Erbrechtliche Theorie betont daher, dass die Wähler der beiden Gegenkönige von 1257 lediglich zwei konkurrierende Parteien repräsentierten, die sich an zwei unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten versammelt hatten, getrennt je einen eigenen König wählten und noch gar nicht als Kurfürstenkolleg konstituiert waren. Die Herzöge von (Nieder-)Lothringen-Brabant und von (Ober-)Lothringen, die nicht auf ihr (ererbtes) Wahlrecht verzichtet hatten, einigten sich in Verträgen direkt mit König Alfons. Wegen des kirchenrechtlichen Gebotes der unitas actus konnten ihre Stimmen jedoch in dem Prozess vor der Kurie nicht berücksichtigt werden. Der wettinische Markgraf von Meißen und Landgraf von Thüringen blieb staufertreu. Nach bayerischen Zeugnissen (Salzburger Annalen, Hermann von Niederaltaich) nahm außer dem Pfalzgrafen und Herzog von (Ober-)Bayern Ludwig II. (reg. 1253-1294) auch dessen Bruder Heinrich XIII. von Niederbayern (reg. 1253-1290) als zweiter Wittelsbacher an der Wahl Richards teil. Der Pfalzgraf bezeugte dies 1275 (Q 60). All dies spricht dafür, dass der Kreis der Königswähler 1257 noch nicht abgeschlossen war. Wer den Staufern treu blieb, wählte damals nicht.

1266 warnte der Papst abermals die deutschen Fürsten davor, den Staufer Konradin zum König zu wählen; er drohte den weltlichen Wählern und ihren Nachkommen bis zur vierten Generation mit dem Entzug ihres Wahlrechts (Q 50). Dies zeigt, dass auch der Papst von der Erblichkeit des Wahlrechts der weltlichen Wähler ausging.

1273 wählten neben den drei rheinischen Erzbischöfen Pfalz, Sachsen und Brandenburg Rudolf von Habsburg zum König, nach ihnen auch "ander fursten gnug", ohne im Einzelnen genannt zu werden (Sächsische Weltchronik, Q 57, vgl. Q 58). Dem entsprach der damals im Sachsenspiegel eingefügte Artikel (Landrecht III 57,2), indem er die Sechs als "Erste an der Kur" namentlich aufführte. Es heißt an der Stelle dann weiter: Nach diesen "kiesen (=wählen) des Reiches Fürsten alle, Pfaffen und Laien". Der Stauferenkel in weiblicher Linie König Ottokar von Böhmen (reg. 1253-1278), der selbst kandidiert hatte, ließ durch seinen Botschafter vergeblich gegen die Wahl Rudolfs protestieren. Der Sachsenspiegel sprach (daher?) dem Böhmen die Kur ab und begründete dies damit, "dass er nicht deutsch ist".

Rudolf von Habsburg erfüllte nach seiner Wahl die von seinen weltlichen Wählern gestellte und („ypoteca cavente“ sowie „ receptis caucionibus“) abgesicherte Wahlbedingung, Töchter des neuen Königs zur Ehe zu erhalten. Zwei Hochzeiten (mit dem wittelsbachischen Pfalzgrafen Ludwig II. und dem askanischen Herzog Albrecht von Sachsen [reg. 1260-1298]) wurden 1273 am Abend des Krönungstages Rudolfs in Aachen gefeiert (Q 57). Juristisch erscheinen Königskandidatur und Eheforderung, Königswahl und Eheversprechen, Königskrönung und Ehevollzug der Königswähler mit den Königstöchtern wie ein Zug-um-Zug-Geschäft. Zwei weitere Hochzeiten wurden mit dem wittelsbachischen Herzog Otto III. von Niederbayern (reg. 1290-1312) und dem askanischen Markgrafen von Brandenburg Otto dem Kleinen (reg. 1280-1286, gest. 1303), die 1273 noch minderjährig gewesen waren, erst 1279 gefeiert. Wittelsbacher und Askanier wurden auf diese Weise zu Tochterstämmen auch des neuen Königs, der das Reich nach dem "Interregnum" wieder begründet hatte. Sie wurden Nächste am Thron und gewannen für ihre Nachkommen gradnahe Erbanwartschaften.

Auf dem Augsburger Hoftag 1275 wurde der Böhmenkönig geächtet und eine siebente Stimme (nachträglich und abweichend von Hostiensis) als die beider wittelsbachischer Brüder gemeinsam für das Herzogtum Bayern gezählt. Damit wurde erstmals in Deutschland die Zahl Sieben als die der Königswähler genannt (Q 60). Entsprechend schrieb der (vermutlich in Augsburg verfasste) Schwabenspiegel 1275/76 den rheinischen Erzbischöfen die drei ersten geistlichen und dem Pfalzgrafen, dem Sachsen, dem Brandenburger und dem Bayern (dabei also zwei Wittelsbachern) die vier ersten weltlichen Stimmen zu (Q 61).

Nachdem die bayerische Ehe kinderlos geendet hatte und König Rudolf sich mit dem Sohn des im Krieg gegen Rudolf gefallenen Böhmenkönigs versöhnt hatte, erhielt dieser ebenfalls eine Tochter Rudolfs zur Frau und 1289/90 auch wieder das (ausdrücklich als erblich bezeichnete) Wahlrecht (Q 65). Dabei wurde festgelegt, dass auch das Schenkenamt dem Böhmen und "keinem anderen" (also nicht dem Bayern) zustehen sollte. Trotzdem verlangte 1298 der junge Herzog und spätere Kaiser Ludwig der Bayer bei der ersten Wahl König Albrechts, wegen der Ordnung der Abstammung ("ordine geniture") dem collegium der Königswähler anzugehören, allerdings vergeblich (Q 73).

Es waren also die deutschen Schwiegersöhne und Enkel König Rudolfs, die sich 1298 bei der Wahl Albrechts von Österreich mit den drei rheinischen Erzbischöfen erstmals in der dann traditionellen Zusammensetzung der sieben Kurfürsten vereinigten (Q 75). Diese habsburgischen Tochterstämme bildeten zusammen mit dem von ihnen aus dem habsburgischen Mannesstamm gewählten König Albrecht eine Erbengemeinschaft nach Rudolf von Habsburg. Eine um 1300 zu datierende Handschrift des Schwabenspiegels fügte die Ausschließlichkeit hinzu: "und ander niemen sol den chaiser welen" (Synopse: Wolf, Verwandtschaft, 715). Die Sachsen-Lauenburger, Brabanter, (Ober)Lothringer und Wettiner, die früher auch Königswähler gewesen waren, aber nicht von König Rudolf abstammten, wurden damals keine Kurfürsten.

Mit der Ermordung Albrechts von Österreich 1308 und der Wahl Heinrichs VII. von Luxemburg zum König wurde zwar das Prinzip der Wahl unter den nächsten Erbberechtigten unterbrochen, die Erblichkeit des aktiven Königswahlrechts der weltlichen Kurfürsten blieb jedoch erhalten.

Die Erbrechtliche Theorie kann die Zusammensetzung sowohl der großen Zahl der Königswähler von 1198/99 (Repräsentanten der Tochterstämme König Heinrichs I.) als auch der kleinen Zahl der Kurfürsten von 1298/1356 (Repräsentanten der Tochterstämme König Rudolfs von Habsburg) erklären. Die Erbrechtliche Theorie gründet auf der Anwendung der im Sachsenspiegel überlieferten Rechtsgrundsätze auf die rekonstruierte Nachkommenschaft König Heinrichs I. (bzw. Rudolfs von Habsburg). Diese Grundsätze sind ihre Quelle: Nichts geht aus der Nachkommenschaft verloren, solange ebenbürtige Nachkommen da sind. Zunächst erben die Söhne, wenn aber Söhne fehlen, die Töchter (bzw. deren Nachkommen: die Tochterstämme) (Landrecht I 17,1). Die Deutschen (Fürsten) sollen durch Recht (de iure) den König wählen (Landrecht III 52,1). Fürsten sollen keinen anderen Laien zum Herren haben außer dem König (Landrecht III 58,1). Wenn direkte Nachkommen fehlen, folgen (innerhalb der Nachkommenschaft des Erstbesitzers) die nächsten Seitenverwandten bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad. Deren Erbrecht endet im siebenten Grad (Landrecht I 3,3). Auch das Königswahlrecht war ein zu vererbendes Recht. Die Goldene Bulle kodifizierte es 1356.

Das Erbrecht begründete – ebenso wie in der Goldenen Bulle - nur das Wahlrecht der weltlichen Königswähler und Kurfürsten. Es ist jedoch festzustellen, dass die drei rheinischen Erzbischöfe ihre Territorien zu einem guten Teil aus dem Erbgut kinderloser Angehöriger des Königshauses (Otto von Schwaben [Herzog von Schwaben 973-982, Herzog von Bayern 976-982], Kaiser Otto III. [römisch-deutscher König 983-1002, Kaiser ab 996], Kaiser Heinrich II. [reg. 1002-1024, Kaiser ab 1014]) oder ausgestorbener königlicher Tochterstämme (Ezzonen, Werl) erhalten hatten. Die geistlichen Hochstifte behielten – unabhängig von den einzelnen Erzbischöfen – diese Besitztümer und wurden auf diese Weise auch eine Art "Erben im Reich" (Wolf, Verwandtschaft, 81).

Im Erbrecht kam es übrigens nicht auf die biologische Abstammung an, sondern auf die juristische. Untergeschobene Kinder waren erbberechtigt, die (zahlreichen) außerehelichen jedoch nicht.

Versachlichungstheorie

Helmut Assing (geb. 1932) spricht ebenfalls vom "Kurfürstenkolleg, das sich offenbar im Sommer 1298 erstmals konstituierte". Er sieht in diesem Zusammenhang allerdings nicht die Erbengemeinschaft nach Rudolf von Habsburg, sondern "das Resultat eines Ausleseprozesses auf der Basis einer aus liturgisch-ritualen, rechtlichen, politischen oder ökonomischen Gründen hervorgerufenen Versachlichung des Königswahlrechts" (Weg, 115).

Reichsgesetz-Theorie

In einem Druck von 1613 wurde ein Gesetz König Ottos IV. publiziert, in dem dieser 1209 sechs Königswähler bestimmt habe. Dieses von Hostiensis abhängige angebliche Dekret wurde aber längst als Fälschung erkannt. Unabhängig davon ist die Reichsgesetz-Theorie in neuerer Zeit wiederbelebt worden: Otto IV. habe 1209 auf dem Würzburger Hoftag durch ein Gesetz sechs Königswähler festgelegt. Auf dem Braunschweiger Hoftag König Wilhelms 1252 habe ein weiteres Reichsgesetz durch Hinzunahme des Böhmenkönigs das Siebener-Gremium begründet (Alexander Begert, Entstehung, 2010). Nach einer anderen Auffassung habe der für den 8. September 1256 vorgesehene Frankfurter Hoftag das Alleinstimmrecht der sieben Kurfürsten beschlossen (Karl Zeumer 1905, Wolfgang Giese 1984). Die Schwächen dieser Theorien liegen darin, dass solche Gesetze weder von 1209 noch von 1252 oder 1256 überliefert sind. Von dem Frankfurter Tag ist nicht einmal sicher, ob er überhaupt stattfand. Richtig ist aber, dass die "Goldene Bulle" Kaiser Karls IV. (reg. als römisch-deutscher König 1346-1378, Kaiser ab 1355) auf den Hoftagen von Nürnberg und Metz 1356 das Kurfürstenrecht bis 1806 in einem Reichsgesetz kodifizierte, das bis 1806 in Kraft blieb.

Die Kurfürsten in der Goldenen Bulle

Die Goldene Bulle in der Münchner Druckausgabe von 1515. Das Titelblatt zeigt den Kaiser mit den drei geistlichen (links) und vier weltlichen Kurfürsten (rechts). (Bayerische Staatsbibliothek, 2 J.publ. g 99 a)

Das Kurfürstenkolleg von 1298 war noch nicht reichsrechtlich abgesichert und daher weiterhin gefährdet. Bei der Doppelwahl standen sich 1314 zwei Parteien gegenüber: Habsburg-Österreich, Wittelsbach-Pfalz und Sachsen-Wittenberg wählten Friedrich von Österreich (gest. 1330), während Wittelsbach-Bayern, Luxemburg-Böhmen und Sachsen-Lauenburg Ludwig den Bayern wählten. Der Enkel Rudolfs von Habsburg, Friedrich von Österreich unterlag gegen (den 1298 ausgeschlossenen) Ludwig den Bayern in der Schlacht bei Mühldorf am Inn 1322. Gegen diesen wurde 1346 Karl von Luxemburg zum König erhoben. Der spätere Kaiser berücksichtigte in der Goldenen Bulle von 1356 weder die Habsburger noch die Bayern.

Dort wurde das ausschließliche Königswahlrecht der sieben Kurfürsten feierlich in einem kaiserlichen Gesetz festgehalten. Insbesondere bestätigte die Goldene Bulle die Kuren des Königs von Böhmen (gegen den Sachsenspiegel), die pfälzische, aber nicht die bayerische Linie der Wittelsbacher (gegen die älteren Handschriften des Schwabenspiegels) und die wittenbergische, aber nicht die (zwar ältere, aber nicht von Rudolf von Habsburg abstammende) lauenburgische Linie der Herzöge von Sachsen. Sie bekräftigte den Sieg der habsburgischen Tochterstämme gegen den habsburgischen Mannesstamm.

In den Artikeln VII "Von der Erbfolge der Kurfürsten" und XXV wurde die Erblichkeit des Königswahlrechts der weltlichen Kurfürsten kodifiziert. Danach folgten Recht, Stimme und Macht zu solcher Wahl ("ius, vox et potestas electionis huiusmodi") aus Geburt und Erbfolge. Es ist das älteste deutsche Erbgesetz überhaupt, entsprach aber einer lange geübten Gewohnheit. Die in der Goldenen Bulle anerkannten weltlichen Kurfürsten konnten bereits auf vier oder fünf Generationen ihrer Vorfahren als Königswähler seit 1198 zurückblicken. Die Goldene Bulle nannte die Kurfürsten eine Vereinigung ("unio") und eine Erbengemeinschaft ("consortium"). "Das Reich war ein Wahl-Königreich und ein Erb-Wählerreich". (Wolf, Entstehung, 99)

Die Goldene Bulle bestimmte ferner, dass die Kurwürde künftig nur der Primogenitur-Linie einer Königswählerdynastie gebührte. Der wittelsbachische Hausvertrag von Pavia 1329 hatte noch vorgesehen, dass die Kurwürde zwischen der pfälzischen und der bayerischen Linie der Wittelsbacher alternieren sollte.

Spätere Veränderungen im Kurfürstenkolleg

Belehnung Bayerns mit der pfälzischen Kur, 1623. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Urkunden 22118)
Maximilian I. (reg. 1597-1651, ab 1623 Kurfürst) und sein Sohn Ferdinand Maria (reg. 1651-1679). Gemälde von Nikolaus Prucker (1620-1694) um 1674. Links von beiden der bayerische Kurfürstenhut.(Bayerisches Nationalmuseum, Inventarnr.: R 7386)

Nach dem Aussterben der askanischen Markgrafen verlieh König Ludwig der Bayer die Kur 1324 seinem Sohn Ludwig V. dem Brandenburger (gest. 1361). Von dessen kinderlosem Bruder und Nachfolger Otto (reg. 1351-1373, gest. 1379) erwarb Kaiser Karl IV. die brandenburgische Kur und verlieh sie nacheinander seinen Söhnen Wenzel (reg. 1376-1400) 1373 und Sigmund (reg. als römisch-deutscher König 1410-1437) 1378. Auch hier wurden die Kurrechte den nächsten Verwandten der Kaiser gegeben.

1410/11 gab es bei den konkurrierenden Wahlen Sigmunds von Luxemburg und Josts von Mähren (1410-1411 gewählter röm.-dt. König) Streit über die Führung der brandenburgischen Stimme, weil es offen war, ob eine Kur durch Verpfändung des dazugehörigen Territoriums übertragen werden konnte. Es gab daher noch einmal ein Doppelkönigtum, das erst mit dem Tod Josts 1411 endete. König Sigmund, der letzte Vertreter des luxemburgischen Mannesstammes, hatte nur eine minderjährige Tochter und auch in weiblicher Linie keine männlichen Blutsverwandten. Er verkaufte die von ihm selbst innegehabte, mit der Markgrafschaft Brandenburg verbundene Kur 1415 dem Hohenzollern Burggraf Friedrich VI. von Nürnberg (reg. 1397-1429). Als die askanischen Herzöge von Sachsen-Wittenberg ausstarben, verlieh er deren Kur 1423 dem Wettiner Markgraf Friedrich IV. von Meißen (reg. 1407-1428). Sowohl die Hohenzollern als auch die Wettiner vertraten Tochterstämme Ludwigs des Bayern, des letzten Kaisers vor den Luxemburgern. Beide Dynastien behielten die Kurwürde bis zum Ende des Alten Reiches 1806.

Der Kaiser entzog jedoch dem im Schmalkaldischen Krieg 1547 gegen ihn unterlegenen Herzog Johann Friedrich I. von Sachsen (gest. 1554) die Kurwürde und übertrug sie an dessen Vetter Moritz (reg. als sächsischer Kurfürst 1547-1553). Der ebenfalls gegen den Kaiser aufständische Pfalzgraf Friedrich V. (reg. 1610-1623) verlor nach der Niederlage am Weißen Berg bei Prag und seiner Ächtung die Kurwürde 1623 an seinen bayerischen Vetter Maximilian I. (reg. 1597-1651). In beiden Fällen verblieben die Kuren in den Häusern Wettin und Wittelsbach. Auch jetzt noch galten sie offenbar als ererbtes Vorrecht einer Dynastie. Im Westfälischen Frieden (Osnabrück Artikel IV § 5) erhielten die Wittelsbacher 1648 zusätzlich zur bayerischen eine achte Kur für die Pfalzgrafen.

Die Welfen, die schon 1198/99 das Königswahlrecht ausgeübt, es aber nach eigenem Selbstverständnis 1235 mit dem Verzicht auf das Herzogtum Sachsen verloren hatten, erhielten nach dem Erwerb des Herzogtums Sachsen-Lauenburg 1689/1708 eine neunte Kur für das Herzogtum Braunschweig-Lüneburg (Linie Hannover). Gleichzeitig lebte die böhmische Kur, die seit der Zeit der böhmischen Könige aus dem Haus der Jagiellonen nur beschränkt ausgeübt worden war, in den Händen des habsburgischen Kaiserhauses wieder auf.

Im Spanischen Erbfolgekrieg verlor Max Emanuel von Bayern (reg. 1679-1726), der sich gegen den Kaiser gestellt hatte, 1705 die Kur, erhielt sie aber beim Friedensschluss 1714 zurück. Da die Wittelsbacher zeitweise auch den Erzstuhl von Köln besaßen, verfügten sie seit 1583 über zwei und von 1648 bis 1761 sogar über drei Kurstimmen (Bayern, Pfalz, Köln), von 1716 bis 1729 mit Trier und von 1729 bis 1732 mit Mainz sogar vier Kurstimmen. Zu einer gemeinsamen Politik fanden die lange Zeit verfeindeten Linien der Wittelsbacher erst mit der Wittelsbachischen Hausunion von 1724. Dies begünstigte nach dem Aussterben des habsburgischen Mannesstammes 1740 die Wahl Karls VII. (reg. 1726-1745) von Bayern 1742 zum Kaiser. Als Pfalzgraf Karl Theodor (reg. 1742-1799) das Herzogtum Bayern 1777 erbte, wurden in Erfüllung einer Bestimmung des Westfälischen Friedens (Osnabrück Artikel IV § 9) beide wittelsbachischen Kurwürden wieder zu einer einzigen vereinigt, wodurch sich die Zahl der Kurfürsten auf acht verringerte.

Ende der Kurfürsten

Karl Theodor Reichsfreiherr von und zu Dalberg (1744-1817), 1787 Koadjutor des Erzbischofs von Mainz, von 1802 bis 1806 Kurfürst von Mainz bzw. Regensburg und ab 1806 Fürstprimas des Rheinbundes. Kupferstich um 1790 von Daniel Berger (1744-1824). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-001342)

Zum letzten Mal wählten die Kurfürsten 1792 einen Kaiser. Nachdem das Reich seine linksrheinischen Gebiete an Frankreich verloren hatte, erloschen aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses 1803 Kurköln und Kurtrier, während die Mainzer Kurwürde auf Regensburg übertragen wurde. Das Haus Habsburg bekam eine zweite Kur für Salzburg (ab 1805 Würzburg). Baden (Zähringer), Württemberg und Hessen-Kassel (Haus Brabant) erhielten die Kurwürde neu. So gab es beim Untergang des Alten Reiches 1806 zehn Kurfürsten.

1806 machte Napoleon Bonaparte (1769-1821, Kaiser der Franzosen 1804-1814) den früheren Erzbischof von Mainz Karl Theodor von Dalberg (1744-1817) zum Fürstprimas des Rheinischen Bundes und dessen Mitglieder, die bisherigen Kurfürsten Bayern, Sachsen und Württemberg zu Königreichen, Baden und Würzburg zu Großherzogtümern. Böhmen war seit alters bereits Königreich (1198), Brandenburg kam jetzt zum Königreich Preußen, das bis dahin nur aus den außerhalb des Reiches gelegenen Provinzen Ost- und Westpreußen bestanden hatte. Von den enteigneten Kurfürsten nannte sich Hessen-Kassel, das sein Territorium 1813 zurückerhalten hatte, bis zur Annexion durch Preußen 1866 weiterhin "Kurfürstentum", während Hannover mit der Begründung, dass Kurfürsten königlichen Rang besaßen, 1814 Königreich wurde. Sein kurfürstliches Wappen (die Reichskrone) behielt Hannover (im Herzschild!) bis zur Annexion durch Preußen 1866 bei, auch im hannoverschen Quartier des Wappens des Königs von Großbritannien und Irland bis 1837!

Literatur

  • Helmut Assing, Der Weg der sächsischen und brandenburgischen Askanier zur Kurwürde, in: Eckhardt Opitz (Hg.), Askanier-Studien der Lauenburgischen Akademie, Bochum 2010, 71-118.
  • Winfried Becker, Der Kurfürstenrat. Grundzüge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung im Westfälischen Friedenskongreß, Münster 1973.
  • Alexander Begert, Die Entstehung und Entwicklung des Kurkollegs. Von den Anfängen bis zum frühen 15. Jahrhundert (Schriften zur Verfassungsgeschichte 81), Berlin 2010. (Vgl. die Besprechungen von Franz-Reiner Erkens, in: Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 119 [2011], 376-381, und von Armin Wolf, Wie kamen die Kurfürsten zu ihrem Wahlrecht? Eine Stellungnahme zu dem Buch von Alexander Begert, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 129 [2012], 340-363.)
  • Alexander Begert, Von Tochterstämmen, Interpolationen und Konspirationen: Anmerkungen zu den Thesen von Armin Wolf, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 82 (2018), 186-199.
  • Egon Boshof, Erstkurrecht und Erzämtertheorie im Sachsenspiegel, in: Theodor Schieder (Hg.), Beiträge zur Geschichte des mittelalterlichen deutschen Königtums (Historische Zeitschrift. Beiheft. Neue Folge 2), München 1973, 84-121.
  • Bernward Castorph, Die Ausbildung des römischen Königswahlrechtes. Studien zur Wirkungsgeschichte des Dekretale "Venerabilem", Göttingen 1978.
  • Bernward Castorph, Die rechtlichen Grundlagen der römisch-deutschen Königswahl seit 1198: Vom Dekretale Venerabilem zur Goldenen Bulle, Borsdorf 2018.
  • Franz-Reiner Erkens, Kurfürsten und Königswahl. Zu neuen Theorien über den Königswahlparagraphen im Sachsenspiegel und die Entstehung des Kurfürstenkollegiums (Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 30), Hannover 2002. [dazu Rezension von Armin Wolf, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 120 (2003), 535-548]
  • Frank-Reiner Erkens, Vom Historischen Deuten und Verstehen. Noch einmal zu einer neuen Theorie über die Entstehung des Kurkollegiums, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 122 (2005), 327-351.
  • Axel Gotthard, Säulen des Reiches. Die Kurfürsten im frühneuzeitlichen Reichsverband (Historische Studien 457), Husum 1999.
  • Bernd Kannowski, The impact of lineage and family connections on succession in medieval Germany’s elective kingdom, in: Making and breaking the rules: Succession in medieval ‚Europe c. 1000-c. 1600 (Histoire de famille: La parenté au Moyen Âge 9), Turnhout 2009.
  • Karl-Friedrich Krieger, König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte 14), München 1992.
  • Peter Landau, Eike von Repgow und die Königswahl im Sachsenspiegel, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 125 (2008), 18-49.
  • Martin Lintzel, Die Entstehung des Kurfürstenkollegs, 1952, Sonderausgabe Darmstadt 1957.
  • Heinrich Mitteis, Die deutsche Königswahl. Ihre Rechtsgrundlagen bis zur Goldenen Bulle, Brünn/München 2. Auflage 1944.
  • Heinz Thomas, König Wenzel I., Reinmar von Zweter und der Ursprung des Kurfürstentums im Jahre 1239, in: Hubert Mordek (Hg.), Aus Archiven und Bibliotheken. Festschrift für Raymund Kottje zum 65. Geburtstag (Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte 3), Frankfurt am Main 1992, 347-372.
  • Armin Wolf, Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298. Zur 700-jährigen Wiederkehr der ersten Vereinigung der sieben Kurfürsten (Historisches Seminar. Neue Folge 11), Idstein 2. bearbeitete Auflage 2000.
  • Armin Wolf (Hg.), Königliche Tochterstämme, Königswähler und Kurfürsten (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 152), Frankfurt am Main 2002.
  • Armin Wolf, Verwandtschaft – Erbrecht – Königswahlen. Sieben neue und 26 aktualisierte Beiträge mit 192 Tafeln, Synopsen, Landkarten und Abbildungen und einem Geleitwort von Eckart Henning. 2 Bände (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 283/1-2), Frankfurt am Main 2013.
  • Armin Wolf, Die Erbrechtliche Theorie zur Entstehung des Kurfürstenkollegs, Zeitschrift für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 134 (2017) 260-287.
  • Karl Zeumer, Die böhmische und die bayrische Kur im 13. Jahrhundert, in: Historische Zeitschrift 94 (1905), 209-250.

Quellen

  • Mario Krammer (Hg.), Quellen zur Geschichte der deutschen Königswahl und des Kurfürstenkollegs (Quellensammlung zur deutschen Geschichte), Leipzig 1911-1912 (ND Hildesheim 1972).
  • Armin Wolf, Die Entstehung des Kurfürstenkollegs 1198-1298 (Historisches Seminar. Neue Folge 11), Idstein 1998, Idstein 2. bearbeitete Auflage 2000, Quellen lateinisch-deutsch, 102-194.

Weiterführende Recherche

princeps elector imperii , Kurfürstenwürde, Kurfürstenkollegium, Kurstimmen, Königswahl, Kurverein, principes electores imperii

Empfohlene Zitierweise

Armin Wolf, Kurfürsten, publiziert am 09.05.2011; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kurfürsten> (19.03.2024)