• Versionsgeschichte

Bauernbefreiung

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Johann Kirchinger

Unter Bauernbefreiung versteht man die seit Mitte des 18. Jahrhunderts in ganz Europa einsetzenden Bemühungen, sowohl den Grund und Boden als auch die Bauern selbst von feudalen Bindungen zu befreien. Durch die freie Verfügbarkeit über Grund und Boden sollte eine wirtschaftliche Dynamik in Gang gesetzt werden, welche sich nicht zuletzt positiv auf die Steuereinnahmen auswirken sollte. Darüber hinaus sollten dadurch konkurrierende Herrschaftsträger ausgeschaltet werden. Denn das Obereigentum über Grund und Boden begründete Herrschaftsrechte, in Kurbayern insbesondere die niedere Gerichtsbarkeit in den Hofmarken, welche mit denjenigen des Staates konkurrierte. In Kurbayern gab es erste Bemühungen seit 1762 auf landesherrlichen Gütern; nach Säkularisation und Aufhebung der landständischen Verfassung wurden die Möglichkeiten der Grundentlastung auch auf kirchliche und adlige Güter im gesamten Königreich ausgeweitet. Die Bauernbefreiung hatte deshalb nicht nur wirtschaftliche, sondern auch politische Konsequenzen. Sie stellte einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zur Herstellung eines modernen Staates mit einheitlicher Untertanenschaft dar. Im Mittelpunkt standen also die Interessen des Staates, der der Träger der Bauernbefreiung war, während die Bauern nur Objekte blieben und nicht aktiv beteiligt waren. Nach der Märzrevolution 1848 konnte die Ablösung der Grundlasten mit besseren Konditionen gesetzlich fixiert werden. Dies führte zur Konsolidierung des bäuerlichen Grundeigentums und zur Steigerung der landwirtschaftlichen Produktion in Bayern. Die als Ablösung zu zahlenden Bodenzinse wurden aber erst 1920 aufgehoben.

Ausgangslage: Die bayerische Grundherrschaft

Darstellung einer Heuernte um 1750. Der Grundherr (im Vordergrund) beaufsichtigt die Arbeiten. Kupferstich, Abb. aus: Franz Philipp Florin, Oeconomus prudens et legalis continuatus […], Bd. 1, Nürnberg 1750, 637. (Augsburg, Staats- und Stadtbibliothek, 2 H 112 -1)

Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts setzte in Europa eine intensive Diskussion um die Intensivierung der Landwirtschaft ein. Denn für die zeitgenössischen physiokratischen Wirtschaftstheoretiker stellte die Landwirtschaft die Grundlage der Volkswirtschaft dar. Die europäischen Staaten waren ja noch Agrarstaaten mit einer überwiegend bäuerlichen Bevölkerung. Neben verschiedenen Meliorationsmaßnahmen (Kulturlandgewinnung) und der Einführung produktionstechnischer Neuerungen (etwa im Hinblick auf die Düngung) ging es in erster Linie um die Entlastung der Landwirtschaft von feudalen Abgaben, um dadurch eine wirtschaftliche Dynamik in Kraft zu setzen, die sich auch positiv auf die Steuereinnahmen des Staates auswirken sollte.

Während in Kurbayern um 1800 nur 3,9 % der bäuerlichen Anwesen freieigen waren, bestand beim Großteil das geteilte Eigentum, das nicht mit Pacht verwechselt werden darf. Bei der Pacht bleibt das gesamte Eigentum in der Hand des Pächters. Beim geteilten Eigentum stand das Nutzeigentum (dominium utile) den bäuerlichen Grunduntertanen oder Grundholden zu, das Obereigentum (dominium directum) den Grundherren. Im Jahr 1760 verfügte der Landesherr über das Obereigentum von rund 14 % der Höfe, die Kirche von 56 % und der Adel von 24 %. Die Grunduntertanen besaßen das Nutzeigentum entweder auf ein Jahr (Freistift), auf Lebenszeit (Leibrecht), auf Lebenszeit des Grundherrn (Neustift) oder im Erbrecht, wobei auch die nichterblichen Eigentumsformen zur faktischen Erblichkeit tendierten. Die Grunduntertanen durften ihr Nutzeigentum nur nach vorherigem Konsens des Grundherrn verkaufen. Einen freien Grundstücksmarkt gab es unter diesen Bedingungen nicht, zumal die Höfe nicht zertrümmert werden durften. Außerhalb der gebundenen Höfe gab es einzelne Flächen, die sog. walzenden Grundstücke, die einzeln verkauft werden konnten. Aber auch bei ihnen war das Eigentum meist geteilt. Sie stammten aus wüst gefallenen Höfen.

Um die Grundstücke nutzen zu können, mussten die Grunduntertanen Abgaben leisten, die sog. Grundlasten, und zwar wiederkehrende Abgaben in Geld (Stift) und Naturalien (Gült). Hinzu kamen einmalige Abgaben bei Gutsübergaben (Laudemien). Nur diese konnten von den Grundherren angepasst werden, weshalb sie seit dem 17. Jahrhundert stark stiegen und am Ende des 18. Jahrhunderts bis zu 15 % des Gutswertes betrugen. Daneben hatten die Grunduntertanen noch gerichtsherrliche (das Scharwerk überwiegend) und kirchliche (Zehnt) Abgaben zu leisten, wobei der Zehnt im 18. Jahrhundert nicht mehr durchgehend in kirchlicher Hand war. Überhaupt war die grund- oder gerichtsherrliche bzw. kirchliche Herkunft einzelner Abgaben am Ende des 18. Jahrhunderts kaum mehr auszumachen. Da zu den grund- und gerichtsherrlichen Abgaben noch die landesherrlichen Steuern kamen, bewegte sich die Abgabenlast insgesamt an der Belastungsgrenze.

Erste Versuche zur Grundentlastung im 18. Jahrhundert

Generalmandat Kurfürst Karl Theodors vom 3. Mai 1779. Abb. aus: Münchner Intelligenzblatt Nr. 19 (29.5.1779), 209. (München, Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 3021-1779)

Die Entlastung der Bauern von grund- und gerichtsherrlichen Abgaben konnte so lange nicht grundsätzlich angegangen werden, wie die landständische Verfassung galt. Denn das Eigentum an Grund und Boden zog Herrschaft über Menschen nach sich, die sich in Kurbayern vor allem in der niederen Gerichtsbarkeit niederschlug. Diese Grundherrschaft war aber die Voraussetzung für die Landstandschaft. Und die landständische Verfassung war reichsrechtlich abgesichert. Deshalb umgingen die Agrarreformen im Kurfürstentum Bayern den zu erwartenden Widerstand der adeligen und kirchlichen Grundherren, während in aufgeklärten Kreisen, zu denen auch der spätere leitende Minister Maximilian Graf von Montgelas (1759–1838) Verbindungen hatte, bereits die gänzliche Abschaffung der Grundlasten diskutiert wurde.

Zunächst wurde seit 1762 die Aufteilung der Allmenden (Gemeindegut) und dadurch die Lösung der Bauern aus kommunalen Verpflichtungen betrieben. Einen Schritt zur Grundentlastung wagte Kurfürst Karl Theodor (reg. 1742–1799) mit einem Generalmandat vom 3. Mai 1779. Den landesherrlichen Grunduntertanen wurde die Möglichkeit zur Umwandlung kurzfristiger Leiherechte in Erbrecht und die Fixierung der Laudemien, die fortan in Raten (Maierschaftsfristen) über 20 Jahre abgeleistet werden konnten, angeboten. Die Bauern machten davon aber kaum Gebrauch, da die Ersatzzahlungen zu teuer für sie waren. Diese kurfürstliche Initiative kann deshalb als gescheitert bezeichnet werden.

Die Verhältnisse in Franken und Schwaben

In Schwaben dominierte ebenfalls die Grundherrschaft mit dem geteilten Eigentum und der Tendenz zur faktischen Erblichkeit des bäuerlichen Untereigentums. Allergings gab es einige Eigenheiten. Denn erstens war die Bedeutung des bäuerlichen Eigenbesitzes höher als in Kurbayern, andererseits diejenige der Leibeigenschaft. Dabei konnte die niedere Gerichtsbarkeit in den unübersichtlichen schwäbischen Verhältnissen sowohl in der Grund-, als auch in der Leibherrschaft gründen. In Franken gab es dagegen kaum volles bäuerliches Eigentum, während die grundherrschaftlichen Verhältnisse von der Erbzinsleihe geprägt waren, was zu der besonderen kleinteiligen fränkischen Agrarstruktur führte. D.h. das bäuerliche Untereigentum konnte aufgrund seiner nicht nur faktischen Erblichkeit wesentlich leichter geteilt und auch leichter zertrümmert werden als in Altbayern und Schwaben. Dabei stellte die Grundherrschaft auch in Franken eine wichtige Wurzel der niederen Gerichtsbarkeit dar. Im späten 18. Jahrhundert war aber auch in Schwaben und Franken die Herkunft der verschiedenen Herrschaftsrechte genauso unklar geworden wie diejenige der verschiedenen Abgaben.

Auch in Schwaben und Franken gab es Bemühungen zur Intensivierung der Landwirtschaft, so etwa im Hochstift Würzburg. Dabei beschränkten sich diese Maßnahmen aber auf die Propagierung produktionstechnischer Neuerungen und die Aufteilung der Allmende. Eine Grundentlastung konnte aufgrund der äußerst zersplitterten und sich unübersichtlich überdeckenden grund-, leib- und gerichtsherrschaftlichen Rechte nicht in Angriff genommen werden. Dabei wirkte sich diese Struktur auch nach der Übernahme durch Bayern bis 1848 hemmend auf die Grundentlastung vor allem in Franken aus.

Die Französische Revolution als Anstoß für die Bauernbefreiung

Es waren dann letztlich die Auswirkungen der Französischen Revolution, wodurch die Grundentlastung an Fahrt aufnahm. Denn erstens wurde der Staat durch die Säkularisation 1802/03 Grundherr über zwei Drittel der Höfe. Zweitens erhöhte sich der Geldbedarf des Staates aufgrund der napoleonischen Kriege, weshalb die Grundherren als Konkurrenten um die Abschöpfung der Bauern ausgeschaltet werden sollten. Drittens setzte eine Diskussion ein, welche die Grundherren als konkurrierende Herrschaftsträger und als Hindernis für den Aufbau eines modernen und effizienten Staates mit einheitlicher Untertanenschaft betrachtete. Viertens endete die landständische Verfassung nach dem Ende des Alten Reiches und es setzte eine antiständische Politik ein. Schließlich wirkte sich auch das neue, freiheitliche Menschenbild der Französischen Revolution aus. Publizistisch begleitet wurde die Bauernbefreiung in dieser Zeit von Agrarreformern wie Simon Rottmanner (1740–1813) und Joseph von Hazzi (1768–1845).

Noch im Jahr der Säkularisation 1803 wurde für die ehemaligen Klosterbauern, bei denen die ungünstigen kurzfristigen Eigentumsformen überwogen, die Möglichkeit geschaffen, gegen eine Zahlung von 600 Gulden ihre Güter in freies Eigentum umzuwandeln, wobei die bisherigen Grundlasten in nicht ablösbare Bodenzinse zusammengefasst werden sollten. Die Beschränkung auf die Klosterbauern lag daran, dass ihre rechtlichen Verhältnisse nicht an die wittelsbachischen Hausverträge gebunden waren. Damit lag der erste umfassende Versuch vor, bäuerliches Eigentum aus feudalen Fesseln zu befreien und die Bindungen zwischen Grundherrn und Grunduntertan zu kappen. Die Vorteile der Bauern lagen in der Herstellung der freien Verfügbarkeit über Grund und Boden. Die Vorteile des (staatlichen) Grundherrn lagen in der Einführung des Bodenzinses als regelmäßige Abgabe, was die Verwaltung erleichterte, und im Ende der Verpflichtungen des Grundherrn gegenüber den Grunduntertanten bei Notfällen. Es ging also darum, die Bauern mit dem Lockmittel des freien Eigentums zur Zahlung hoher Ablösungssummen zu bewegen. Insgesamt überwogen für die Bauern also die Nachteile, weshalb diese Möglichkeit kaum in Anspruch genommen wurde.

Die adelsfeindliche Politik des jungen Königreichs Bayern wirkte sich in einer Reihe von normativen Entscheidungen aus dem Jahr 1808 aus. Sie wurden entweder in der ersten bayerischen Verfassung von 1808 festgelegt oder standen in Form von Edikten mit ihr in Verbindung. Die Leibeigenschaft, die in Kurbayern in quantitativer und qualitativer Hinsicht kaum von Bedeutung gewesen war, wurde mit der Verfassung samt den mit ihr in Verbindung stehenden Abgaben und Verpflichtungen entschädigungslos aufgehoben. Sämtliche Grundlasten wurden für ablösbar erklärt, die Ablösung aber der freien Vereinbarung zwischen Grundherrn und Grunduntertan überlassen. Die Beutellehen (erbliche Lehen, die an Bauern verliehen wurden) wurden entschädigungslos abgeschafft. Die Gebundenheit der Bauernhöfe an den Hoffuß wurde aufgehoben und dadurch ein wichtiger Schritt in Richtung des freien Grundstücksverkehrs unternommen.

Stockende Umsetzung im Vormärz

Karikatur "Bauer verwarnt jagenden Grundherren". Die Karikatur warnt vor den Folgen der Bauernbefreiung. (Fliegende Blätter Nr. 91 (1846), 232.)

Seither setzte aber mit dem nachlassenden napoleonischen Druck eine adelsfreundliche Wende in der bayerischen Politik ein. Der Adel sollte als gesellschaftlich stabilisierender Faktor erhalten bleiben. Deshalb wurde die fortbestehende adelige Gerichtsherrschaft faktisch nicht aufgehoben, sondern in den so genannten Patrimonialgerichten unter den Vorbehalt der "iurisdictio delegata" gestellt. Außerdem war der leitende Minister Montgelas der Ansicht, dass der Staat angesichts der hohen militärischen Ausgaben auf die Grundlasten der Bauern nicht verzichten konnte. Deshalb stagnierte die Umsetzung der 1808 beschlossenen Maßnahmen. Erst nach dem Ende der napoleonischen Kriege zeigte der Staat seit den 1820er Jahren wieder mehr Eifer in der Grundentlastung, weshalb diese bei den königlichen Grunduntertanen rascher voranschritt als bei den adeligen. Seit 1825/26 waren dann die Grundlasten der königlichen Grunduntertanen gegen die Zahlung des 25fachen jährlichen Betrages ablösbar. Da dieser Betrag sehr hoch war, kam die Bauernbefreiung durch diese Maßnahme nicht rascher voran. 1834 wurden die Laudemien fixiert und für ablösbar erklärt. Ab 1840 war die staatliche Ablösungspolitik dann aus fiskalischen Gründen ohnehin wieder restriktiver. Obwohl die Grundentlastung im Vormärz kaum vorankam, gehörte sie neben der adeligen Gerichtsbarkeit zu den Hauptthemen der bayerischen Innenpolitik.

Der Durchbruch in der Märzrevolution 1848/1849

Im Frühjahr 1848 waren auch die Bauern unruhig. Hauptsächlich forderten sie die Lösung der immer noch schwebenden Frage der Grundentlastung, die bisher der freien Vereinbarung zwischen Grundherrn und Grunduntertan überlassen war. Dabei bestand das Zentrum in Franken, wo der Anteil der Adelsbauern gegenüber den Königsbauern im Vergleich zu Altbayern hoch war. Die Adelsbauern sahen sich aber gegenüber den Königsbauern im Nachteil, da für diese günstigere Ablösungsmöglichkeiten bestanden.

Aber nicht nur wegen des bäuerlichen Unmutes, sondern auch wegen des kapitalistischen Zeitgeistes konnte die Grundherrschaft nicht mehr überleben. Die beginnende Industrialisierung versprach höhere Renditen als das in der Grundherrschaft gebundene Kapital. Nach einschlägigen Diskussionen im Landtag brachte dann das Gesetz über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit, dann die Aufhebung, Fixierung und Ablösung der Grundlasten vom 4. Juni 1848 ziemlich rasch die Befriedigung der bäuerlichen Beschwerden. Unzufrieden war nur die Geistlichkeit, der es im Unterschied zum Adel nicht möglich war, die zu erwartenden Ablösungskapitalien gewinnbringend zu investieren.

Die ohnehin häufig unrentable adelige Gerichtsbarkeit ging auf den Staat über. Entschädigungslos aufgehoben wurden die Frondienste, das Besthaupt (Sterbefallabgabe), der Blutzehnt (Abgabe auf Fleisch und Tierprodukte) und ein Teil des Kleinzehnts von Garten- und Baumfrüchten. Alle anderen Abgaben wurden fixiert, zu Bodenzinsen zusammengefasst, kapitalisiert und für ablösbar erklärt. Einen Ablösungszwang gab es wieder nicht. Die vielen Bauern, die bisher von der Möglichkeit der Grundentlastung keinen Gebrauch gemacht hatten, wurden dadurch zwar zu vollen und freien Eigentümern ihrer Höfe, die allerdings mit Bodenzinsen belastet waren.

Die Bodenzinse konnten entweder gegen die einmalige Zahlung des 18fachen Jahresbetrages oder durch die Zahlung von Annuitäten (34 Jahre lang den gesamten Bodenzins oder 43 Jahre lang 9/10) abgelöst werden. Die meisten Bauern entschieden sich jedoch dafür, die Bodenzinse zu zahlen (4 % aus dem 18fachen Jahresbetrag), da das allgemeine Zinsniveau darüber lag, wodurch ein Anreiz für die Ablösung wegfiel. Die ehemaligen Grunduntertanen des Königs zahlten in die Staatskasse, die übrigen in die Ablösungskasse. Um alle ehemaligen Grunduntertanen gleichzustellen, wurde den adeligen Grundherren angeboten, ihre Rechte auf den Staat zu übertragen und dafür den 20fachen Jahresbetrag der Bodenzinse in 4%igen Staatspapieren als Anreiz für die Ablösung der Grundlasten aus der Ablösungskasse zu erhalten. Die ehemaligen Grunduntertanen des Adels zahlten dann aber auch nur den 18fachen Jahresbetrag.

Die Wirkungen der Bauernbefreiung

Der kurzfristige Erfolg des Grundentlastungsgesetzes bestand darin, dass sich die Bauern beruhigten und keine weiteren revolutionären Entwicklungen unterstützten. Nicht zuletzt darauf gründet die im späten 19. Jahrhundert geradezu zum Mythos gewordene Anschauung von der gesellschaftlich stabilisierenden Kraft der Bauern. Langfristig führte die Grundentlastung zur Konsolidierung des bäuerlichen Grundeigentums in Bayern und verhinderte eine Entwicklung wie im ostelbischen Preußen, wo die bäuerliche Landwirtschaft durch die Gutswirtschaften verdrängt wurde. Denn die Bauernbefreiung funktionierte dort über Landabtretungen der Bauern. Daran änderten auch die nun einsetzenden Güterzertrümmerungen, ein bisher unbekanntes Phänomen, nichts. Sie standen zwar in der Kritik des Adels, der viel Geld aus der Grundentlastung hatte, das er in den Kauf von Höfen investieren wollte und sich nicht mit dem Kauf einzelner kleiner Grundstücke aufhalten wollte. Für die verkaufenden Bauern bot die Güterzertrümmerung aber den Vorteil, bei finanziellen Schwierigkeiten nicht gleich den ganzen Hof zu verlieren. Und für kaufbereite Bauern mit eher begrenzten finanziellen Mitteln war der Kauf einzelner Grundstücke eher möglich als derjenige ganzer Güter. Deshalb stellten die Güterzertrümmerungen auch keine Gefahr für die bäuerliche Struktur der bayerischen Landwirtschaft dar.

Aber nicht nur im Hinblick auf den Grundstücksverkehr bedeutete das Grundentlastungsgesetz von 1848 die Integration in die entstehende kapitalistische Wirtschaft. Es stellte auch die Voraussetzung für die gewinnbringende Anwendung produktionstechnischer Innovationen dar, die nun vermehrt auf den landwirtschaftlichen Hochschulen des Landes (1803 Weihenstephan, 1822 Schleißheim, 1852 Wiedergründung Weihenstephan) erprobt wurden. Produktion, Produktivität und Rentabilität der Bauernhöfe stiegen an. Die Bauernbefreiung stellte also die Voraussetzung dar, um die nach der Revolution von 1848/49 einsetzende Agrarkonjunktur auszunutzen.

Der Kampf um die Reste der Grundlasten zwischen 1850 und 1920

Herzog-Max-Burg, Sitz der Grundrenten-Ablösungskasse, Foto 1911 von Ottmar Zieher (1857-1924). (Bildarchiv, Bayerische Staatsbibliothek, München, port-009471)

Insgesamt konnte das Grundentlastungsgesetz nicht befriedigen. Den Staat beschäftigte vor allem das Defizit in der Ablösungskasse. Denn deren Ausgaben überstiegen die Einnahmen regelmäßig, weshalb die allgemeine Staatskasse alljährlich Zuschüsse leisten musste (bis 1872 insgesamt 20 Mio. Gulden). Das Problem konnte aber auch durch die Novellierung des Grundentlastungsgesetzes im Jahr 1872 nicht gelöst werden.

Die Bauern indes waren zwar seit dem Grundentlastungsgesetz volle Eigentümer ihrer Höfe, es gab aber immer noch die Bodenzinse als Erinnerung an die alten feudalen Zeiten. Die Bauern empfanden die Bodenzinse dann vor allem während der Agrardepression im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts als ungerechte Doppelbelastung, da sie neben den Steuern als eine zweite öffentlich-rechtliche Abgabe wahrgenommen wurden. Der Staat sah in den Bodenzinsen aber eine privatrechtliche Angelegenheit, eine Gegenleistung für die Überlassung eines Immobilienwertes.

Der Bayerische Bauernbund (BB), die 1892/1893 gegründete erste Interessenvertretung der Landwirte in Bayern, machte die Bodenzinse deshalb zu einem seiner hauptsächlichen Programmpunkte. Während der radikale niederbayerische Flügel die entschädigungslose Abschaffung der Bodenzinse forderte, gab sich der gemäßigte Flügel mit ihrer raschen Tilgung zufrieden. Wegen der Agitation des Bayerischen Bauernbundes musste sich der Bayerische Landtag andauernd mit der Bodenzinsfrage beschäftigen, was immerhin zu einigen Teilerfolgen führte. Die 1856 und 1872 unternommenen Bemühungen, die Adeligen zur Überweisung ihrer Ansprüche auf den Staat zu veranlassen und dadurch die Grundentlastung zu beschleunigen, hatten nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Eine Novellierung des Grundentlastungsgesetzes von 1898 gab den Pflichtigen dann das Recht, die Überweisung der Bodenzinse an die Ablösungskasse zu beantragen, was von den Adeligen allerdings als Enteignung empfunden wurde. Im Jahr 1908 hatten aber immer noch eine halbe Million Pflichtige und damit etwas mehr als die Hälfte der Bauern Bodenzinse zu zahlen. Eine weitere Novellierung von 1908 sah dann die letzte Bodenzinszahlung im Jahr 1940 vor. Gegen den Widerstand des Finanzministeriums und der sozialistischen Parteien (MSPD, USPD) beschloss der Bayerische Landtag am 21. Mai 1920 die vollständige Aufhebung der Bodenzinse mit sofortiger Wirkung mit den Stimmen von BB, katholischer Bayerischer Volkspartei (BVP), deutschnationaler bzw. nationalliberaler Mittelpartei (BMP) und linksliberaler Deutscher Demokratischer Partei (DDP).

Literatur

  • Werner Conze, Quellen zur Geschichte der deutschen Bauernbefreiung, Göttingen 1957.
  • Christof Dipper, Die Bauernbefreiung in Deutschland 1790–1850, Stuttgart 1980.
  • Edgar Feichtner, Die Bauernbefreiung in Niederbayern. Die Änderung der ländlichen Wirtschafts- und Sozialstruktur in Bayern durch die Reformierung der Agrarverfassung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 53), Stuttgart 1993.
  • Ute Feuerbach, Konflikt und Prozess. Bäuerliche Interessenpolitik für Freiheit und Eigentum in Mainfranken 1802–1848 (Darstellungen aus der fränkischen Geschichte 46), Neustadt an der Aisch 2003.
  • Pankraz Fried, Die Bauernbefreiung in Bayern. Ergebnisse und Probleme, in: Eberhard Weis (Hg.), Reformen im rheinbündischen Deutschland (Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien 4), München 1984, 123–129.
  • Friederike Hausmann, Die Agrarpolitik der Regierung Montgelas. Untersuchungen zum gesellschaftlichen Strukturwandel Bayerns um die Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert (Verfassungsgeschichte 2), Frankfurt am Main 1975.
  • Wolfgang von Hippel, Die Bauernbefreiung im Königreich Württemberg (Forschungen zur deutschen Sozialgeschichte 1), Boppard am Rhein 1977.
  • Anton Hochberger, Der Bayerische Bauernbund 1893–1914 (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 99), München 1991.
  • Friedrich Lütge, Die bayerische Grundherrschaft. Untersuchungen über die Agrarverfassung Altbayerns im 16. – 18. Jahrhundert, Stuttgart 1949.
  • Toni Pierenkemper, Landwirtschaft und industrielle Entwicklung. Zur ökonomischen Deutung von Bauernbefreiung, Agrarreform und Agrarrevolution, Stuttgart 1989.
  • Alois Schlögl u.a., Bayerische Agrargeschichte. Die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft seit Beginn des 19. Jahrhunderts, München 1954.
  • Michael Stolleis, Die bayerische Gesetzgebung zur Herstellung eines frei verfügbaren Grundeigentums (18. – 20. Jahrhundert), in: Helmut Coing – Walter Wilhelm (Hg.), Die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung des Grundeigentums und Grundkredits (Wissenschaft und Kodifikation des Privatrechts im 19. Jahrhundert 3), Frankfurt am Main 1976, 44–117.
  • Wilhelm Volkert, Die Bauernbefreiung in Bayern im 19. Jahrhundert, in: Verhandlungen des Historischen Vereins für Niederbayern 109 (1986), 135–142.
  • Eberhard Weis, Die Reformen der Regierung Montgelas zugunsten der bayerischen Bauern (1799–1817). Planung und Wirklichkeit, in: Jürgen Kocka – Hans-Jürgen Puhle – Klaus Tenfelde (Hg.), Von der Arbeiterbewegung zum modernen Sozialstaat. Festschrift für Gerhard A. Ritter zum 65. Geburtstag, München 1994, 503–516.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

Verwandte Artikel

Empfohlene Zitierweise

Johann Kirchinger, Bauernbefreiung, publiziert am12.02.2026; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bauernbefreiung> (20.03.2026)