In Bayern entstand nach dem Sturz der Monarchie im November 1918 eine Demokratie mit einem Einkammerparlament. Erstmals wurde 1919 ein allgemeines, gleiches Wahlrecht angewendet, das auch Frauen einschloss. Zwar musste der Landtag im Frühjahr 1919 infolge revolutionärer Unruhen vorübergehend seinen Sitz von München nach Bamberg verlegen, mit der Niederschlagung der Räterepublik und der Verabschiedung der Verfassung im August konnte sich aber die parlamentarisch-repräsentative Demokratie in Bayern durchsetzen. Der Landtag hatte weitgehende Rechte, insbesondere die Gesetzgebung, die Entscheidung über den Staatshaushalt und die Wahl der Regierung sowie deren Kontrolle. Diese starke Stellung hebelten die Nationalsozialisten 1933 im Zuge der Machtergreifung und der von ihnen durchgesetzten Gleichschaltung aus. Die Aufhebung des Bayerischen Landtags erfolgte durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934.
Durchsetzung der repräsentativen Demokratie
Mit der Ausrufung des Volksstaats (Freistaats) durch Kurt Eisner (USPD, 1867-1919) am 7. November 1918 endete die Monarchie in Bayern. Das Landtagsgebäude in München wurde in der Nacht von Arbeiter- und Soldatenräten besetzt, die sich zum "Provisorischen Parlament" bzw. tags darauf zum Provisorischen Nationalrat erklärten und eine neue Regierung unter Führung von Kurt Eisner wählten. Diese kündigte am 5. Dezember Landtagswahlen für den 12. Januar 1919 (in der Pfalz: 2. Februar) an. Die parlamentarische Demokratie blieb aber zunächst nicht unbestritten: Das von Teilen des sozialistischen Lagers angestrebte Rätesystem und die Errichtung einer Räterepublik führten im Frühjahr 1919 dazu, dass der Landtag zeitweise von München nach Bamberg ausweichen musste. Mit den Tagungen des gewählten Landtags in Bamberg und der erfolgreichen Verabschiedung der Verfassung setzte sich die Demokratie auch in Bayern – parallel zur Entwicklung im Reich – vorerst durch.
Konservative Parteien wie die Bayerische Volkspartei (BVP) standen dem Parlamentarismus aber in Teilen weiterhin skeptisch gegenüber. Vorbehaltlos stützten ihn während der Weimarer Republik nur die Sozialdemokraten und die Linksliberalen (Deutsche Demokratische Partei). Rechtsextreme (Völkischer Block, Deutschnationale Volkspartei, Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) und linksextreme (Kommunistische Partei Deutschlands) Parteien arbeiteten dagegen offen auf eine Beseitigung der Demokratie hin. Besonders die Abgeordneten der NSDAP missbrauchten den Landtag regelmäßig als Bühne für Krawall und Tumulte und suchten das parlamentarische System dadurch zu diskreditieren und zu lähmen.
Wahlergebnisse, Zusammensetzung, Regierungsbildung
Nach der Bamberger Verfassung (§ 27) wurde der Landtag jeweils auf vier Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl 1919 betrug die Gesamtzahl der Mandate 180, wovon 163 als Direktmandate und 17 indirekt nach einem komplizierten Auszählverfahren als Landesmandate an "Landesabgeordnete" vergeben wurden. Bereits 1920 kam es zur Neuwahl, weil die Regierung Kahr sich davon politische Vorteile versprach. Die Wahl wurde daher vorgezogen (ohne den bestehenden Landtag aufzulösen). Man reduzierte die Zahl der Sitze auf 155 (140 Direktmandate, 15 Landesmandate), wobei in den ersten beiden Wahlperioden jeweils drei Abgeordnete für Coburg hinzukamen. 1924 folgte eine weitere Verkleinerung des Landtags auf 129 Sitze (114 Direktmandate, 15 Landesmandate). Bei der Wahl 1928 wurden 128 Mandate vergeben (davon noch 15 Landesmandate) und 1932 teilte man sämtliche 128 Sitze als Direktmandate zu.
Zu den Landtagswahlen 1919 waren erstmals Frauen sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt. Ihr Anteil im Landtag der Weimarer Jahre war aber mit insgesamt nur 14 Abgeordneten gering (5 BVP, 4 SPD, 2 DDP, eine USPD/KPD und eine BMP/DVP). Die einzige Frau im Landtagspräsidium war Käthe Günther (DDP, 1873-1933) die in der Wahlperiode 1920-1924 als dritte Schriftführerin fungierte.
Aus den fünf Wahlen zwischen 1919 und 1932 ging jeweils als stärkste Kraft die katholisch-konservative BVP hervor: Sie konnte stets gut ein Drittel aller Landtagssitze einnehmen. Die bis 1932 zweitstärkste SPD schwankte in ihren Wahlergebnissen zwischen 33 % und 15,4 %. Aber auch zusammen kamen die im Landtag vertretenen Parteien aus dem linken politischen Spektrum (MSPD, USPD, KPD) nicht auf die Mandatszahl der BVP. Gleichwohl übernahm diese erst ab 1920 die Führung der Regierungskoalition, wobei bis 1924 drei vormalige Spitzenbeamte als Ministerpräsidenten gewählt wurden, und nicht etwa Partei- oder Fraktionsvorsitzende der BVP. Die zeitweise mit der BVP koalierende rechtsgerichtete Deutschnationale Volkspartei (DNVP) sowie der Bayerische Bauernbund (BB) konnten bis 1932 jeweils neun bis 17 Sitze im Landtag besetzen. Vom Absturz insbesondere der DNVP in der 5. Wahlperiode profitierte vor allem die NSDAP, die in der letzten Legislaturperiode nach der BVP die zweitmeisten Abgeordneten stellte. Bereits 1924, als die NSDAP verboten war, wurde der rechtsextreme Völkische Block vorübergehend knapp hinter der SPD drittstärkste Kraft im Landtag. Liberale Parteien spielten nach 1924 keine nennenswerte Rolle mehr im bayerischen Parlament.
Eine absolute Mehrheit konnte keine Partei erreichen. Die regierenden Parteien benötigten daher Koalitionspartner, was kleineren Fraktionen wie der DNVP oder dem BB teilweise beträchtlichen Einfluss verschaffen konnte. Zeitweise waren Minderheitsregierungen auf die Tolerierung durch andere Parteien angewiesen wie 1919 die Regierung von Johannes Hoffmann (SPD, 1867-1930) auf die BVP oder umgekehrt die Regierung von Heinrich Held (BVP, 1868-1938) nach dem Ausscheiden des BB aus der Regierung 1930 von der SPD und dem BB. Held regierte so geschäftsführend bis 1933. Ein Bündnis zwischen BVP und SPD, das eine stabile Parlamentsmehrheit bedeutet hätte, kam nach 1920 nicht mehr zustande.
Gemäß der Verfassung vom 14. August 1919 waren wie auch schon zuvor nach dem vorläufigen Staatsgrundgesetz vom 17. März 1919 die Wahl des Ministerpräsidenten und die Bestätigung des Kabinetts jeweils dem Landtag vorbehalten.
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Sitzverteilung 1919/20. (Gestaltung Stefan Schnupp)
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Sitzverteilung 1920-1924. (Gestaltung Stefan Schnupp)
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Sitzverteilung 1924-1928. (Gestaltung Stefan Schnupp)
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Sitzverteilung 1928-1932. (Gestaltung Stefan Schnupp)
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Sitzverteilung 1932/33. (Gestaltung Stefan Schnupp)
| Kabinett | Wahl / Bestätigung im Landtag | Koalition (Beteiligung) |
| Kabinett Segitz | - | SPD, USPD, BB |
| Kabinett Hoffmann I | 17.03.1919 | SPD, USPD, BB (toleriert u. a. durch BVP) |
| Kabinett Hoffmann II | 31.05.1919 | SPD, BVP, DDP |
| Kabinett Kahr I | 16.03.1920 | BVP, DDP, BB |
| Kabinett Kahr II | 16.07.1920 | BVP, DDP, BB, BMP/DNVP |
| Kabinett Lerchenfeld | 21.09.1921 | BVP, DDP, BB, (BMP/DNVP) |
| Kabinett Knilling | 08.11.1922 | BVP, BBB, BMP/DNVP |
| Kabinett Held I | 28.06.1924 | BVP, BB, BMP/DNVP |
| Kabinett Held II | 30.07.1928 | BVP, BB, BMP/DNVP |
| Kabinett Held III | (ab 20.08.1930 geschäftsführend weiter im Amt) | BVP, DNVP (toleriert durch SPD und BB) |
| Kabinett Held IV | (geschäftsführend weiter im Amt) | BVP, DNVP (toleriert durch SPD und BB) |

Landtagssitz
Regulärer Sitz des bayerischen Parlaments in der Weimarer Republik war das schon seit 1819 von der Kammer der Abgeordneten und der Kammer der Reichsräte genutzte Landtagsgebäude in der Prannerstraße in München.
Da eine störungsfreie Sitzungstätigkeit in München wegen der Ausrufung der Räterepublik am 7. April 1919 nicht mehr möglich war, wich der Landtag nach Bamberg aus. Dort tagte er von der 4. Sitzung am 15. Mai bis zur 23. Sitzung am 16. August 1919, zunächst im Kaisersaal der Residenz (15. Mai 1919) und dann im Spiegelsaal der Harmonie (ab der 5. Sitzung am 21. Mai 1919).

Ab der 24. Sitzung am 1. Oktober 1919 tagte der Landtag dann wieder in München. Dort konnte er sich auf die vorhandene Verwaltung stützen, die nun als Landtagsamt organisiert wurde. Daneben bestanden als eigene Behörden das Landtagsarchiv und das Stenographenbüro für die Erstellung der Protokolle.
Gremien und Führungspersonal
Das Präsidium, das auch "Vorstand" oder "Direktorium" genannt wurde, führte die Geschäfte des Landtags und bestand jeweils aus dem Landtagspräsidenten sowie den Vizepräsidenten und den Schriftführern, die der Landtag aus seinen Mitgliedern für die gesamte Wahlperiode wählte.
Die Präsidenten und Vizepräsidenten waren jeweils auch Mitglied im Ältestenrat. Dieser unterstützte den Präsidenten bei der Leitung der Geschäfte und bereitete auch die Verteilung der Ausschussvorsitze und der Ausschussmitgliederzahl auf die Fraktionen nach deren Kräfteverhältnis vor, wobei die Entscheidung hierüber der Vollversammlung vorbehalten blieb.

Beschlüsse, etwa über Anträge oder Gesetze, fasste das Parlament in den in der Regel öffentlichen Sitzungen der Vollversammlung. In der ersten Wahlperiode (1919-1920) kam der Landtag zu 68 Vollversammlungen zusammen, in der zweiten (1920-1924) zu 222, in der dritten (1924-1928) zu 212, in der vierten (1928-1932) zu 148 und in der fünften (1932-1933) zu 19.
Von zentraler Bedeutung für die Funktionsweise des Landtags, insbesondere zur Beschlussvorbereitung, waren die Ausschüsse, die nicht öffentlich tagten. Stärke und Zusammensetzung regelte der Landtag in seiner Geschäftsordnung. 1919 setzte der Bayerische Landtag sechs ständige Ausschüsse ein: Für Geschäftsordnung, Wahlprüfungen, Staatshaushalt, Aufgaben wirtschaftlicher Art, Eingaben und Beschwerden sowie einen Ausschuss für Volksbegehren, Volksentscheide, Ministeranklagen, Verfassungsstreitigkeiten und andere die Verfassung betreffende Angelegenheiten. Daneben wurden zeitweise sonstige ständige und nichtständige Ausschüsse eingerichtet. Für die Wahrnehmung der Rechte des Landtags zwischen den Tagungen wurden Zwischenausschüsse bestellt.
Die Mindestgröße einer Fraktion im Bayerischen Landtag belief sich auf fünf Abgeordnete. Ihnen standen zum Teil langjährige Fraktionsvorsitzende vor.
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Heinrich Held (1868-1938), Fraktionsvorsitzender des Zentrums in der Kammer der Abgeordneten 1914-1918 und dann bis 1924 der BVP. (Bayerische Staatsbibliothek, Porträt- und Ansichtensammlung)
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Georg Wohlmuth (1865-1952), Fraktionsvorsitzender der BVP 1924-1933 (Landtagsarchiv, München)
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Johannes Timm (1866-1945), Fraktionsvorsitzender der SPD 1919-1933. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-69718)
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Hans Hilpert (1878-1946), Fraktionsvorsitzender der BMP bzw. DNVP 1919-1932. (aus: Kiiskinen, Deutschnationale Volkspartei, 604)
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Anton Staedele (1873-1932), Fraktionsvorsitzender des BB 1920-1932 (Landtagsarchiv, München)
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Rudolf Buttmann (1885-1947), Fraktionsvorsitzender der NSDAP 1925-1933 (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-668)
Landtagspräsidium 1919-1920
| Amt | Name | Partei | Lebensdaten |
|---|---|---|---|
| Präsident | Franz Schmitt (bis 19.3.1920) | SPD | 1862-1932 |
| Heinrich Königbauer (ab 19.3.1920) | BVP | 1876-1929 | |
| 1. Vizepräsident | Heinrich Königbauer (bis 19.3.1920) | ||
| Sigmund August Haller von Hallerstein(ab 19.3.1920) | SPD | 1861-1936 | |
| 2. Vizepräsident | Karl Hammerschmidt | DDP | 1862-1932 |
| 1. Schriftführer | Hans Rauch | BVP | 1885-1963 |
| 2. Schriftführer | Hans Ischinger | SPD | 1872-1925 |
| 3. Schriftführer | Joseph Georg Jehle | DDP | 1876-1921 |
| 4. Schriftführer | Wolfgang Hofmann | BB | 1859-1925 |
Landtagspräsidium 1920-1924
| Amt | Name | Partei | Lebensdaten |
|---|---|---|---|
| Präsident | Heinrich Königbauer | BVP | 1876-1929 |
| 1. Vizepräsident | Erhard Auer | SPD | 1874-1945 |
| 2. Vizepräsident | Fritz Goßler (bis 1.12.1920) | USPD | 1870-1937 |
| Karl Ferdinand August Prieger (ab 1.12.1920) | BMP | 1864-1942 | |
| 1. Schriftführer | Alfons Maria Probst | BVP | 1886-1945 |
| 2. Schriftführer | Ludwig Mattil (bis 1.12.1920) | BMP | 1869-1946 |
| Friedrich Eisenbeis (ab 1.12.1920) | DDP | 1869-1950 | |
| 3. Schriftführer | Käthe Günther (bis 1.12.1920) | DDP | 1873-1933 |
| Martin Steiner (ab 1.12.1920 bis 1.3.1923) | BB | 1864-1950 | |
| Fritz Goßler (ab 2.03.1923) | USPD | 1870-1937 | |
| 4. Schriftführer | Hans Diroll | BVP | 1871-1949 |
Landtagspräsidium 1924-1928
| Amt | Name | Partei | Lebensdaten |
|---|---|---|---|
| Präsident | Heinrich Königbauer | BVP | 1876-1929 |
| 1. Vizepräsident | Theodor Doerfler (bis 18.11.1924) | Völkischer Block | 1869-1938 |
| Erhard Auer (ab 18.11.1924) | SPD | 1874-1945 | |
| 2. Vizepräsident | Karl Ferdinand August Prieger (bis 18.11.1924 und erneut ab 9.12.1925) | NL | 1864-1942 |
| Theodor Doerfler (ab 18.11.1924 bis 9.12.1925) | DVB | 1869-1938 | |
| 1. Schriftführer | Alfons Maria Probst | BVP | 1886-1945 |
| 2. Schriftführer | Anton Drexler (bis 18.11.1924 und erneut ab 9.12.1925) | Völkischer Block | 1884-1942 |
| Karl Ferdinand August Prieger (ab 18.11.1924 bis 9.12.1925) | NL | 1864-1942 | |
| 3. Schriftführer | Martin Steiner | BB | 1864-1950 |
| 4. Schriftführer | Ludwig Rieß | BVP | 1878-1935 |
Landtagspräsidium 1928-1932
| Amt | Name | Partei | Lebensdaten |
|---|---|---|---|
| Präsident | Heinrich Königbauer (bis 30.7.1929) | BVP | 1876-1929 |
| Georg Stang (ab 20.11.1929) | BVP | 1880-1951 | |
| 1. Vizepräsident | Erhard Auer | SPD | 1874-1945 |
| 2. Vizepräsident | Hans Hartmann | BB | 1863-1942 |
| 1. Schriftführer | Alfons Maria Probst | BVP | 1886-1945 |
| 2. Schriftführer | Alfons Bayerer | SPD | 1885-1940 |
| 3. Schriftführer | Hermann Bauer | DNVP | 1884-1960 |
| 4. Schriftführer | Ludwig Rieß | BVP | 1878-1935 |
Landtagspräsidium 1932-1933
| Amt | Name | Partei | Lebensdaten |
|---|---|---|---|
| Präsident | Georg Stang | BVP | 1880-1951 |
| 1. Vizepräsident | Franz Schwede | NSDAP | 1888-1960 |
| 2. Vizepräsident | Erhard Auer | SPD | 1874-1945 |
| 1. Schriftführer | Alfons Maria Probst | BVP | 1886-1945 |
| 2. Schriftführer | Hermann Esser | NSDAP | 1900-1981 |
| 3. Schriftführer | Johann Baptist Mang | BB | 1886-1947 |
| 4. Schriftführer | Johann Merkl | BVP | 1870-1962 |
Gesetzgebung und Kontrollrechte


Die wichtigste Aufgabe von Regierung und Parlament nach der Revolution war die Schaffung einer verfassungsmäßigen Grundlage für den demokratischen Staat, was trotz schwierigster Bedingungen bis zur Mitte des Jahres 1919 gelang. Nach der Wahl und den Attentaten am 21. Februar 1919 trat der Landtag lediglich am 17. März zur Annahme eines geänderten Staatsgrundgesetzes und zur Wahl einer neuen Regierung unter Johannes Hoffmann zusammen. Mit Gesetz vom 28. März wurde der Regierung weiterhin zugestanden, Gesetze ohne Einbeziehung des Parlaments zu erlassen. Ein regulärer Parlamentsbetrieb war erst Mitte Mai in Bamberg wieder möglich, wo der Landtag über die Verfassung des Freistaats beriet und diese im August verabschiedete, wodurch er seine volle Kompetenz als Legislative erhielt und fortan ausübte.
Die Landtagsgeschäftsordnung passte man im Juni 1920 entsprechend den neuen verfassungsmäßigen Vorgaben an. Ebenfalls noch in der ersten Wahlperiode (1919-1920) wurden das Landeswahlgesetz und das Gemeindewahlrecht verabschiedet und ein Bayerischer Staatsgerichtshof geschaffen.
In der Gesetzgebung des Landtags spielten naturgemäß stets die Beratungen und Beschlüsse über den Haushalt eine besonders wichtige Rolle. Das Budgetrecht des Parlaments wurde allerdings dadurch etwas geschmälert, dass die Staatsregierung die vorgesehenen Fristen teilweise nicht einhielt.
Wesentliche gesetzliche Regelungen der zweiten Wahlperiode (1920-1924) folgten aus dem Verhältnis zwischen Bayern und dem Reich: Die bisherigen bayerischen Reservatrechte der Eisenbahn, Post- und Telegrafenverwaltung gingen ebenso wie die Militärhoheit auf das Reich über.
Mit Coburg erhielt das bayerische Territorium zum 1. Juli 1920 eine Erweiterung, die durch Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 vom Bayerischen Landtag am 11. März 1920 ratifiziert worden war.
In der dritten Wahlperiode (1924-1928) wurden wichtige Gesetzesänderungen bspw. bei der Schulaufsicht sowie bei Steuergesetzen und bei der Beamtenbesoldung beschlossen.
Von besonderer Bedeutung war das Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshaus (Wittelsbacher Ausgleichsfond und Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft).
In der vierten Wahlperiode (1928-1932) folgte die Zustimmung des Landtags am 15. Januar 1925 zu einem Mantelgesetz, welches das Bayerische Konkordat mit der katholischen Kirche und die Verträge mit der evangelischen Kirche umfasste und damit das Verhältnis zwischen Staat und Kirche neu regelte. Ebenfalls wurden die Staatsministerien neu geordnet.
In der weniger als ein Jahr dauernden fünften Wahlperiode (1932-1933) konnte kein geordneter Parlamentsbetrieb mehr hergestellt werden.
Neu eingeführt worden war mit der Bamberger Verfassung das Element des Volksbegehrens und Volksentscheids. Mit diesem Plebiszit erhielt das Volk eine Art Kontrollrecht gegenüber dem Landtag als Gesetzgeber, wenn auch mit relativ hohen Hürden aufgrund der Beteiligungs- und Abstimmungsquoren. So wurden 1924 Abstimmungen auf Betreiben der BVP durchgeführt, mit dem Ziel der Einführung einer zweiten berufsständischen Kammer des Parlaments und der Schaffung des Amtes eines bayerischen Staatspräsidenten. Beide Anliegen fanden sich nicht in der Verfassung und im Landtag fehlte eine Mehrheit für eine entsprechende Verfassungsänderung. Die Anregungen scheiterten jedoch auch in der Volksabstimmung, die zeitgleich mit der Landtagswahl vom 6. April 1924 durchgeführt wurde.
Die Kontrollfunktionen des Landtags gegenüber Regierung und Verwaltung bestanden neben dem Budgetrecht und der Gesetzgebung auch in Form von Anträgen und Anfragen an die Regierung und nicht zuletzt durch das Petitionsrecht. Die Möglichkeit, dass Bürger sich mit Eingaben und Beschwerden an den Landtag wenden konnten, hatte es schon im Landtag des Königreichs Bayern gemäß der Verfassung von 1818 gegeben.
Mit der Bamberger Verfassung wurde analog zur Weimarer Verfassung das Recht des Parlaments neu eingeführt, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Große öffentliche Aufmerksamkeit fand der von Wilhelm Hoegner (SPD, 1887-1980) am 31. Juli 1924 initiierte Untersuchungsausschuss zum Hitler-Ludendorff-Prozess.
Entmachtung und Auflösung 1933/34

Ab 1932 gelang es den nationalsozialistischen Abgeordneten zunehmend, durch Störmanöver einen konstruktiven Parlamentsbetrieb zu verhindern. Nach der Regierungsübernahme in Berlin und der Machtergreifung in den Ländern zwischen dem 6. und 9. März 1933 wurden dann auch die Landesparlamente sukzessive entmachtet. Gestützt auf das Ermächtigungsgesetz vom 24. März erließ die Reichsregierung unter Adolf Hitler (NSDAP, 1889-1945) am 31. März das 'Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich', das den inzwischen nationalsozialistisch geführten Landesregierungen ermöglichte, Gesetze ohne Rücksicht auf die Landesparlamente und die Landesverfassungen zu verabschieden. Gleichzeitig wurden die bestehenden Landtage aufgelöst und nach dem für die NSDAP günstigen Ergebnis der Reichstagswahl vom 5. März neu zusammengesetzt, wobei die KPD ausgeschlossen war. In Bayern versammelte sich der so gleichgeschaltete und seiner Kompetenzen bereits beraubte Landtag nur noch zwei Mal: Am 28. April 1933 stimmte er gegen die Stimmen der Abgeordneten der SPD einem bayerischen Ermächtigungsgesetz zu, tags darauf dem Staatshaushalt und einem Gesetz zur Behebung der Not des bayerischen Volkes und Staates.
Mit der Auflösung des Reichstags am 14. Oktober 1933 wurden auch die Volksvertretungen der Länder aufgehoben. Während am 9. November pseudodemokratische Reichstagswahlen stattfanden, sollte eine Neuwahl der Landtage unterbleiben. Schließlich besiegelte am 30. Januar 1934 das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches die formale und dauerhafte Aufhebung der Volksvertretungen der Länder und damit auch des Bayerischen Landtags. Die Landtagsverwaltung wurde abgewickelt, der Bestand des Landtagsarchivs an das Bayerische Hauptstaatsarchiv abgegeben und die Landtagsbibliothek an die Bayerische Staatsbibliothek. In der NS-Zeit wurde das Landtagsgebäude vom Gau München-Oberbayern als 'Haus der Nationalsozialisten' genutzt.
Literatur
- Christoph Bachmann, Zur Überlieferung des Bayerischen Landtages, in: Bayerisches Hauptstaatsarchiv: Bayerischer Landtag. 1, Kammer der Reichsräte (Bayerische Archivinventare 59,1), München 2011, 36-49.
- Wolfgang Ehberger, Bayerns Weg zur parlamentarischen Demokratie. Die Entstehung der Bamberger Verfassung vom 14. August 1919 (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 29), München 2013.
- Michael Henker/Matthias Bachmann/Wolfgang Reinicke (Hg.), Bollwerk der Freiheit. 60 Jahre Bayerische Verfassung, Bayerischer Landtag. Begleitpublikation zur Ausstellung des Bayerischen Landtags und des Hauses der Bayerischen Geschichte (Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 35), Augsburg 2006.
- Gerhard Hetzer, Der Landtag und das Landtagsarchiv 1819–1934, in: Bayerisches Hauptstaatsarchiv: Bayerischer Landtag. 1. Kammer der Reichsräte (Bayerische Archivinventare 59,1), München 2011, 11-35.
- Peter Jakob Kock (Bearb.), Der Bayerische Landtag. Eine Chronik, München 5., aktualisierte Auflage 2006.
- Joachim Lilla, Der Bayerische Landtag 1918/19 bis 1933. Wahlvorschläge – Zusammensetzung – Biographien (Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 21), München 2008.
- Robert Probst, Die NSDAP im Bayerischen Landtag 1924-1933, Frankfurt am Main u.a. 1998.
- Christian Georg Ruf, Die bayerische Verfassung vom 14. August 1919 (Schriften zum Landesverfassungsrecht 4), Baden-Baden 2015.
- Alois Schmid, Landtagsforschung in Bayern. Stand, Aufgaben, Perspektiven, in: Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte 75 (2013), 691-714.
- Walter Ziegler (Hg.), Der Bayerische Landtag vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart. Probleme und Desiderate historischer Forschung. Kolloquium des Instituts für Bayerische Geschichte am 20. Januar 1995 im Maximilianeum in München (Beiträge zum Parlamentarismus 8), München 1995.
Quellen
- Amtliches Handbuch des Bayerischen Landtags, hg. vom Landtagsamte, München 1920 ff.
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv: Bayerischer Landtag. Kammer der Abgeordneten 1819–1918 und Bayerischer Landtag 1919–1934: Verwaltungsakten, Archivariatsakten. Verhandlungen des Landtages 1919–1933 (Bayerische Archivinventare 59,4), München 2021.
- Landeswahlgesetz, 12. Mai 1920, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1920, 195.
- Landeswahlgesetz, 30. März 1928, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1928, 85-95.
- Landtagsamt (Hg.), Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag, München 1926.
- Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919.
- Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1919, 1.
- Verfassungsurkunde des Freistaates Bayern vom 14. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1919, 531-553.
- Vorläufiges Staatsgrundgesetz des Freistaates Bayern vom 17. März 1919, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Volksstaat Bayern 1919, 109.
- Verhandlungen des Bayerischen Landtags 1919-1933.
Weiterführende Recherche
Externe Links
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Landtag, Ältestenrat des Landtags, Zweikammersystem, Einkammersystem
Empfohlene Zitierweise
Markus Nadler, Bayerischer Landtag (Weimarer Republik), publiziert am 24.2.2026; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bayerischer_Landtag_(Weimarer_Republik)>(26.02.2026)