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Zensur (Altbayern und Bayern)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Auszug aus dem zweiten bayerischen Religionsmandat vom 2. Oktober 1524 mit der einschlägigen Bestimmung zum Buchdruck und zur Verbreitung reformatorischer Bücher und Schriften. (aus: Lanndpot im Hertzogthumb Obern unnd Nydern Bayrn wider die Lüttheranischen Sect, München 1524)
Herzog Albrecht V. von Bayern verbiet mit dem Mandat vom 1. März 1565 den Verkauf von theologischem Schriftum, das nicht in katholischen Ländern gedruckt worden war. (Bayerische Staatsbibliothek, Kloeckeliana 11,2)

von Michael Stephan

Zensurmaßnahmen lassen sich bereits kurz nach Erfindung des Buchdrucks noch im 15. Jahrhundert nachweisen. Schrittmacher war die Reformation. In der Frühen Neuzeit diente Zensur vor allem der konfessionellen Abgrenzung und Disziplinierung. In der Zeit der Aufklärung gerieten auch verstärkt staatsfeindliche und sittenwidrige Titel in den Fokus. 1803 wurde die Bücherzensur in Bayern abgeschafft. Neuer Schwerpunkt war in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Kontrolle der Presse. Erst 1859 wurde in Bayern faktisch die Pressefreiheit hergestellt. Die Zensurtätigkeit verlagerte sich nun stärker auf "unzüchtige" Darstellungen, bald auch im neuen Medium Film. Auch in der Weimarer Republik wurden "Schmutz und Schund" polizeilich und gerichtlich bekämpft. Die radikalste Zensur erfolgte unter dem Nationalsozialismus. Nach 1945 knüpfte man unter den Vorzeichen des Jugendschutzes wieder an die Bekämpfung "unzüchtiger" Darstellung an. Diese Bestimmungen wurden seit 1975 gelockert. Anfang des 21. Jahrhunderts kam als neues Medium das Internet hinzu, gleichzeitig erhielten Datenschutz und Persönlichkeitsrechte verstärkte Aufmerksamkeit.

Vorbemerkung

Zensur wird definiert als ein Verfahren, in dem Druckschriften, audio-visuelle und elektronische Medien, Werke der bildenden Kunst sowie öffentliche Aufführungen anhand gültiger oder als gültig erachteter Normen überprüft werden, um eventuell Änderungen zu erwirken oder ein Verbot auszusprechen. Zensur wird als Eingriffsrecht des Staates zur Verteidigung von Werten und Normen verstanden, das im Widerstreit zur Meinungsfreiheit als individuellem Recht stehen kann. Zensur hat traditionell drei klassische Gegenstandsbereiche: Religion, Politik und Moral. Jeder der Bereiche kann im historischen Wandel stärker oder schwächer ausgeprägt sein. Zensur ist damit ein Phänomen, das nur im Kontext von Normenkontrolle und Normenwandel adäquat zu betrachten ist.

Zensur im Herzogtum Bayern nach Erfindung des Buchdrucks – Reformation und Gegenreformation

Die erste Zensurmaßnahme nach der Erfindung des Buchdrucks (um 1450) erfolgte 1491 in Nürnberg, wo der Verkauf eines Gedichts verboten wurde. Im Herzogtum Bayern lässt sich Zensur vor der Reformation nicht nachweisen, da hier im Vergleich zu anderen Territorien des Reichs der Buchdruck spät eingeführt wurde: Der erste Münchner Druck datiert von 1482; die erste Buchdruckerei in München mit dauerhaftem Bestand wurde 1500 errichtet.

Eine Wende trat mit dem kaiserlichen (Wormser) Edikt vom 8. Mai 1521 ein, mit dem in Abwehr reformatorischer Ideen die (weltliche) Vorzensur für alle in Druck gehenden Schriften eingeführt wurde. Schon im Oktober 1521 ließ Herzog Wilhelm IV. (reg. 1508-1550) die gesamte Auflage der bei einem Münchner Buchdrucker gedruckten Auflage von Martin Luthers (1483-1546) Flugschrift "An den christlichen Adel deutscher Nation" beschlagnahmen und vernichten. Mit dem Nürnberger Reichsabschied vom 8. April 1524 übertrugen Kaiser und Reich auch formell die Zensurhoheit und die Aufsicht über die Druckereien den Landesgewalten, was in Bayern durch das Mandat vom 2. Oktober 1524 umgesetzt wurde. Die Zensur war vor allem ein Element konfessioneller Abgrenzung und Disziplinierung, wie es auch in den Religionsmandaten Herzog Albrechts V. (reg. 1550-1579) vom 1. März 1565 bzw. vom 30. September 1569 zum Ausdruck kam. 1569 wurde auch der erste päpstliche, nach dem Konzil von Trient erlassene "Index librorum prohibitorum" von 1564 in Bayern veröffentlicht und somit vom Landesherrn für verbindlich erklärt. (Der Index wurde von päpstlichen Behörden bis ins Jahr 1948 fortgeschrieben, bis er 1966 nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil seine kirchenrechtliche Gültigkeit verlor).

Mit der weltlichen Zensur befasst waren im Herzogtum (ab 1623 Kurfürstentum) Bayern vor allem der 1570 gegründete Geistliche Rat als zentrale Aufsichtsbehörde sowie die unter dem Einfluss der gegenreformatorischen Jesuiten stehende Universität Ingolstadt, wobei meist Geistliche den entscheidenden Einfluss besaßen. Die Durchführung der angeordneten Bücheraufsichtsmaßnahmen war ausdrücklich den kollegial verfassten Mittelbehörden, den Regierungen, auferlegt. Den Zollbehörden oblag es, die Einfuhr verbotener Bücher zu verhindern. Aber auch die untergeordneten staatlichen Behörden und die Städte hatten die Buchhändler und den privaten Buchbesitz zu überwachen.

Da sich Bayern bereits frühzeitig gegen die Reformation entschieden hatte, mussten bis zum Ende des 17. Jahrhunderts die wesentlichen materiellen Rechtsgrundlagen hinsichtlich der Bücherzensur und Bücheraufsicht nicht mehr in ihrem Wesen verändert, sondern allenfalls neu eingeschärft oder ergänzt werden. Sie dienten dem Schutz von katholischer Religion und Kirche, weniger noch zum Schutz der politischen Ordnung bzw. der guten Sitten.

Kurbayerische Zensur in der Epoche der Aufklärung 1769-1803

Titelblatt des Katalogs verbotener Bücher, den 1770 das kurbayerische Bücherzensurkollegium veröffentlichte. (Bayerische Staatsbibliothek)

Am 16. Februar 1769 errichtete Kurfürst Max III. Joseph (reg. 1745-1777) das Bücherzensurkollegium als polizeiliche Oberbehörde zur Überwachung der Presse. Analoge Einrichtungen gab es in Frankreich, Österreich, Preußen und den meisten anderen europäischen Staaten. Gemäß der mit Generalmandat vom 1. August 1769 erlassenen Instruktion hatte das Kollegium die Verbreitung von Schriften zu verhindern, die sich nicht nur gegen die katholische Religion, sondern nun auch explizit gegen den Staat und die guten Sitten richteten. Hauptanliegen der kurbayerischen Zensurgesetzgebung war es, die literarische Opposition gegen das staatskirchenrechtliche Programm des Kurfürsten, der Einfluss und Besitz der Kirche zur Sanierung der Staatsschulden eingedämmt hatte (z .B. Amortisationsgesetz von 1764), zum Schweigen zu bringen.

Bereits 1770 legte die neue Behörde einen gedruckten "Catalogus" vor. Statt Martin Luther und Johannes Reuchlin (1455-1522) hießen die neuen Feinde nun Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) und Voltaire (eigentl. Francois Marie Arouet, 1694-1778), aber auch Giovanni Boccaccio (1313-1375, hier die illustrierte Ausgabe von 1762) und Prosper Jolyot Crébillon (1674-1762). Da aber die zehn Zensoren dieser Behörde (darunter nur noch wenige Geistliche) gemäßigte Aufklärer waren - wie ihr Fürst und wie die meisten Autoren, die sie zensierten -, gab es kaum Konfliktfälle. Erst unter Kurfürst Karl Theodor (reg. in Bayern 1777-1799) wurde die Zensur – vor allem im Kampf gegen Illuminaten und andere Geheimgesellschaften – verschärft und das Zensurkollegium auch personell erweitert. Maximilian Freiherr von Montgelas (1759-1838) begann hier 1780 seine berufliche Karriere. Da er wie die meisten Zensoren selbst Illuminat war, ging er deshalb 1787 in die Dienste der wittelsbachischen Nebenlinie von Pfalz-Zweibrücken über. Gleich nach seiner Rückkehr nach München als einflussreicher Minister unter dem neuen Kurfürsten Max IV. Joseph (reg. 1799-1825, König 1806) löste er am 2. April 1799 das Bücherzensurkollegium auf. Eine "Bücherzensurspezialkommission" unter Leitung des Priesters und Schriftstellers Lorenz von Westenrieder (1748-1829), der wie Montgelas 1780 in das Kollegium berufen worden war, existierte noch weiter. Es wurde mit der Verordnung "die Preß- und Buchhandel-Freiheit betr." vom 13. Juni 1803 ganz aufgehoben. Eine Zensur bzw. Bücheraufsicht sollte nun im Normalfall nicht mehr erfolgen und die obrigkeitliche Aufsicht von den Polizeibehörden (d. h. den Landesdirektionen) übernommen werden.

Zensur zwischen Revolution und Restauration 1803-1848

Angesichts der Französischen Revolution und ihrer Folgen kam es aber weiter zu Beschränkungen der Meinungsfreiheit, für die auch Staatsminister Montgelas verantwortlich zeichnete. So erließ Kurfürst Max IV. Joseph bereits am 6. September 1799 eine entsprechende Verordnung über die politischen Zeitungen. Am 17. Februar 1806 befahl der bayerische Monarch, dass ohne seine Genehmigung in Zukunft "überhaupt keine periodische Schrift politischen Inhalts in Unserem Reiche mehr herausgegeben werden solle." Um eine lückenlose Kontrolle zu erreichen, sollte "jedes Blatt oder Heft solcher Schriften vor der Publication der vorgeschriebenen Censur unterworfen werden."

Die Konstitution des Königreichs Bayern von 1808 (Erster Titel, § VII) gewährte zwar allen Staatsbürgern "vollkommene Gewissensfreiheit", die "Preßfreiheit" jedoch nur nach den Maßgaben des Zensuredikts von 1803 bzw. der Verordnungen über die politischen Zeitschriften von 1799 und 1806.

Auch die Verfassung von 1818 hob den Gegensatz von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit nicht auf. Das in der Präambel konzedierte Recht auf freie Meinungsäußerung schränkte eine Verfassungsbeilage, das Edikt über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 26. Mai 1818, wieder ein. So bestand die (Vor-)Zensur der politischen Zeitschriften weiter (§ 2) und ermöglichte sogar bei Gesetzesübertretungen die (Nach-)Zensur durch die Polizeibehörden (§ 7), wobei mit den Bereichen Politik ("Monarch, Staat und dessen Verfassung"), Religion und Moral (wenn "Schriften oder sinnliche Darstellungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Verführung zu Wollust und Laster gefährlich" sind) die drei klassischen Felder für Zensurmaßnahmen beschrieben sind.

Nur kurze Zeit blieb die bayerische Pressepolitik Bestandteil innerstaatlicher Souveränität. Schon ein Jahr später – 1819 – erwirkte der österreichische Außenminister Fürst Metternich (1773-1859) nach der Ermordung des Schriftstellers August von Kotzebue (1761-1819) die bekannten Karlsbader Beschlüsse. Auf ihrer Grundlage erließ der Bundestag in Frankfurt am 20. September 1819 ein Pressegesetz als Gesetz des Deutschen Bundes, das die Präventivzensur für alle Schriften von weniger als 20 Bogen (320 Seiten) einführte. Dieses 1824 erneuerte Bundesgesetz war auch für Bayern bindend, so dass man hier in der Zensurpraxis in einem Konflikt zwischen Verfassungstreue und Bündnispflicht stand, auch wenn in der Praxis der Ermessensspielraum unterschiedlich gehandhabt wurde.

Daran änderte auch die Thronbesteigung von König Ludwig I. (reg. 1825-1848, gest. 1868) im Jahre 1825 nichts – trotz einiger liberaler Äußerungen in den Anfangsjahren. Nach der französischen Julirevolution 1830 verschärfte der König die Zensurmaßnahmen sogar noch. Seit Januar 1831 verfügten die Behörden über ein ganzes Arsenal von Zwangsmitteln, um systemkritische Zeitungen zu schikanieren – durch den Entzug von Anzeigen, die Erschwernis des Vertriebs, die Beschlagnahme einzelner Ausgaben, den Lizenzentzug für Druckereien oder die Verhängung von Geld- und Gefängnisstrafen über Journalisten.

So wurde auch Johann August Georg Wirth (1798–1848), der mit seiner seit dem 1. Juli 1831 in München erscheinenden Zeitung "Deutsche Tribüne" von Bayern aus "das Verlangen nach constitutioneller Freiheit" in ganz Deutschland vorantreiben wollte, im September 1831 erstmals zu einer Arreststrafe verurteilt. Auch nach einem Umzug in die vermeintlich liberalere bayerische Pfalz musste Wirth am 21. März 1832 seine Zeitung einstellen.

Neben politischen wurden nun auch verstärkt antiklerikale Schriften von den staatlichen Behörden ins Visier genommen. In der Hofbibliothek in München richtete man ein eigenes Fach "Prohibita seu Remota" ein, um die beschlagnahmten Druckschriften (darunter Werke von Ludwig Börne [1786-1837] und Heinrich Heine [1797-1856]) oder Periodika aufzubewahren, die sich mit den herrschenden Zuständen in Staat und Kirche auseinandersetzten. Der Großteil der inkriminierten Werke wurde bald nach 1848 weitgehend in andere Fächer eingeordnet.

Die zahlreichen Akten von Polizeibehörden, Regierungen und Innenministerium in den Staatsarchiven belegen deutlich die Zensur gegenüber Zeitungen und Zeitschriften im Vormärz, der Zeit vor der Revolution von 1848.

Zensur zwischen moralischem Puritanismus und politischer Reaktion 1848-1918

Titelblatt von Oskar Panizza, Das Liebeskonzil. Eine Himmelstragödie in fünf Aufzügen, Zürich 1895. (Bayerische Staatsbibliothek, Rem. [= Remota] II 310)

Erst mit der Revolution von 1848 und der Abdankung von König Ludwig I. zugunsten seines Sohnes Max II. (reg. 1848-1864) schien sich einiges zu ändern. Das Edikt über die Freiheit der Presse und des Buchhandels vom 4. Juni 1848 schaffte die Vorzensur ab; bei Übertretungen von Strafgesetzen waren nicht mehr die Polizei, sondern die Gerichte zuständig. Die vermeintliche Verrechtlichung brachte nicht die erhoffte Liberalisierung, sondern eine Verstrafrechtlichung: An die Stelle des präventiven Zensursystems trat ein repressives Justizsystem; an die Stelle des Zensors traten der Staatsanwalt und Richter. Waren die Maßnahmen bis dahin gegen Texte und Bücher gerichtet, wurden nun Autoren, Verleger und Buchhändler kriminalisiert. Das "Gesetz zum Schutz gegen den Missbrauch der Presse" vom 17. März 1850 schränkte das Edikt von 1848 bereits wieder ein und präzisierte in 55 Artikeln mögliche Straftatbestände. In Art. 21 tauchte erstmals der Begriff "unzüchtige Schrift" auf. Vor allem unter dem Innenminister August Graf von Reigersberg (1815-1888, amtierte 1852–1859) wurde das Gesetz sehr willkürlich durch die Polizeibehörden ausgelegt. Erst als auf Druck des Landtags der umstrittene Minister im Frühjahr 1859 seinen Rücktritt einreichen musste, machte sein liberaler Nachfolger Max von Neumayr (1808-1881, amtierte 1859-1865) per Ministerialerlass vom 14. Juni 1859 dem ein Ende; erst jetzt konnte von wirklicher Pressefreiheit gesprochen werden.

Die Strafbestimmungen des Pressegesetzes von 1850 fanden Eingang ins neue Strafgesetzbuch des Königreichs Bayern von 1861. Mit dem Eintritt Bayerns in das Deutsche Reich trat dann 1872 das Reichsstrafgesetzbuch in Kraft. Daneben war auch das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 einschlägig. Mit den darin enthaltenen Paragraphen für die Zensur machten in der Prinzregentenzeit vor allem Schriftsteller Bekanntschaft. So saßen für ihre satirischen Beiträge in der Zeitschrift "Simplicissimus" Frank Wedekind (1864-1918) wegen "Majestätsbeleidigung" (§ 95) und Ludwig Thoma (1867-1921) wegen "Gotteslästerung" (§ 166) im Gefängnis. Oskar Panizza (1853-1921) wurde für sein Buch "Das Liebeskonzil" sogar für ein Jahr eingesperrt.

Das für diese Zeit typische Delikt war jedoch die "Verbreitung unzüchtiger Schriften" (§ 184). Im Gefolge der seit 1891 geplanten Verschärfung dieses Paragraphen, die sich gegen die Darstellung des Nackten und damit generell gegen die Freiheit der Kunst richtete ("Lex Heinze"), kam es zu heftigen Auseinandersetzungen in der Gesellschaft. In der Münchner Glyptothek wurden 1894 die nackten Statuen mit Feigenblättern aus grün gestrichenem Blech bedeckt. Allerorten entstanden Sittlichkeitsvereine und als Gegenbewegung "Goethebünde" zum Schutz freier Kunst und Wissenschaft. Bei der Gesetzesnovellierung im Mai 1900 blieben letztlich nur Bestimmungen über den Jugendschutz übrig. Pragmatische Regelungen wurden den einzelnen Bundesstaaten überlassen.

So wurde 1906 bei der Polizeidirektion in München ein Zensurbeirat als Beratergremium ins Leben gerufen, eine einzigartige Einrichtung im ganzen deutschsprachigen Raum. 24 Honoratioren der Stadt, darunter auch Schriftsteller wie Max Halbe (1865-1944) oder 1912/13 als sein Nachfolger Thomas Mann (1875-1955), sollten dort vor allem Theaterstücke (meist von Frank Wedekind) vor ihrer Aufführung auf "unsittliche" Stellen begutachten. Die rechtliche Grundlage für die Theaterzensur in Bayern war Art. 32 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871. Danach war für "öffentliche Lustbarkeiten", zu denen die Theater gehörten, eine polizeiliche Erlaubnis vorgeschrieben und damit auch eine Präventivzensur ermöglicht. Seit 1906 – damals eröffnete Carl Gabriel (1857-1931) in München das erste Kino – wurde dies auch bei Lichtspieltheatern angewendet. Daneben hatte der Zensurbeirat von Anfang an auch die Möglichkeit der Nachzensur. Gutachten dieses Zensurbeirats hätten deshalb 1912 beinahe auch das Ende der schriftstellerischen Existenz des bayerischen Autors Georg Queri (1879–1919) bedeutet, als seine volkskundliche Studie "Kraftbayrisch" - eine Sammlung von erotischen Redensarten der Altbayern - wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften konfisziert wurde. Das Gericht attestierte dem Werk in dem darauf folgenden Prozess Wissenschaftlichkeit und bewahrte Queri so vor strafrechtlicher Verfolgung.

Während des Ersten Weltkriegs war das Recht auf freie Meinungsäußerung weitgehend suspendiert. Die Brief- und Medienkontrolle ging auf militärische Institutionen über. Die Zensur personifizierte sich in Bayern in Oberstleutnant Alfons Falkner von Sonnenburg (1851-1929), dem Leiter des Pressereferats (Zensurstelle) im bayerischen Kriegsministerium. Auch der später umstrittene Staatsrechtler Carl Schmitt (1888-1985) war als Zensor tätig; er leitete als Unteroffizier im stellvertretenden Generalkommando des I. bayerischen Armeekorps in München (Sitz: Herzog-Maxburg) von 1915 bis 1919 ein Subreferat, das sich mit Genehmigung oder Verbot der Ein- und Ausfuhr von politisch brisanten Schriften, der Beobachtung der Friedensbewegung und der Verbreitung feindlicher Propagandatexte befasste.

Zensur in der Weimarer Republik 1919-1933

Diese Ausgabe von "Kokain" des italienischen Schriftstellers Dino Segre (1893-1975, Pseudonym "Pitigrilli") erschien 1927 in Berlin und trägt die Stempel aller Prüfstellen für Schund- und Schmutzschriften. Das Werk war von 1933 bis 1988 indiziert. (Bayerische Staatsbibliothek, Rem. I 309)

Nach der Novemberrevolution und der Ausrufung der Republik wurde jegliche Zensur abgeschafft. Die Tätigkeit des Zensurbeirats bei der Polizeidirektion München endete am 21. November 1918.

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 verankerte die Meinungs- und Pressefreiheit entsprechend der Paulskirchen-Verfassung von 1849 in den Grundrechten (Art. 118). Absatz 2 dieses Artikels schränkte aber ein: "Eine Zensur findet nicht statt, doch können für Lichtspiele durch Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen werden. Auch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur sowie zum Schutze der Jugend bei öffentlichen Schaustellungen und Darbietungen gesetzliche Maßnahmen zulässig." Die Freiheit der Kunst wurde in Art. 142 festgeschrieben. Die drei Tage später ausgefertigte Verfassungsurkunde des Freistaats Bayern (Bamberger Verfassung) präzisierte dazu in § 20: "Die Freiheit der Kunst, der Wissenschaft und ihrer Lehre wird gewährleistet und kann nur durch Gesetz und nur zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit beschränkt werden."

Ein Reichslichtspielgesetz, das die Vorzensur für alle Filme regelte, kam schon 1920 zustande, das von der Verfassung zugelassene Gesetz gegen Schmutz und Schund jedoch erst sechs Jahre später. Doch noch während der 1920 einsetzenden Reichstagsdebatte um ein solches Gesetz – entsprechende Anträge wurden von den Rechtsparteien eingebracht, während die Linksparteien den § 184 des Strafgesetzbuchs für ausreichend erklärten – traf man in Bayern entsprechende Maßnahmen. 1921 wurde bei der Polizeidirektion München eine Landeszentralpolizeistelle zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder, Schriften und Inserate eingerichtet und dem Theaterreferat angegliedert. In diese Zeit (1924) fällt auch die Neuformierung der Remota-Bestände in der Bayerischen Staatsbibliothek: Der Bestand "Remota I" nahm die "von den Gerichts- und Polizeibehörden beschlagnahmte Erotik" auf, der Bestand "Remota II" "gemeinschädliche und so genannte sexualwissenschaftliche Literatur".

Das "Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften" wurde schließlich mit Wirkung vom 18. Dezember 1926 im Reichstag beschlossen. Vorangegangen war eine reichsweite Protestbewegung von Schriftstellern und zahlreichen Organisationen. Das Gesetz beruhte auf dem Indexgedanken: Jugendschädliche Schund- und Schmutzschriften wurden in einer Liste aufgenommen und dann einer Reihe gesetzlicher Vertriebsbeschränkungen unterworfen. Die Erstellung solcher Listen oblag den in Berlin und München eingerichteten Prüfstellen bzw. der Oberprüfstelle als Revisionsinstanz beim Reichsgericht in Leipzig.

Auch in der Weimarer Republik kam es – ganz in der Tradition der Rechtspraxis des Kaiserreichs – zu einigen Prozessen aufgrund § 166 (Gotteslästerung) und § 184 (Verbreitung unzüchtiger Schriften) des Gesetzbuchs. Der spektakulärste Fall war der Reigenprozess 1922 in Berlin, in dem der Intendant des dortigen Schauspielhauses wegen der Aufführung von Arthur Schnitzlers (1862-1931) Theaterstück angeklagt war. Schon bei der Inszenierung in München 1921 war es zu Tumulten und zum Verbot gekommen. Schnitzler selbst untersagte schließlich alle weiteren Aufführungen; dieses Verbot währte bis zum Jahr 1982.

Zensur in der NS-Zeit 1933-1945

Kundgebung zur Bücherverbrennung in der Ludwig-Maximilians-Universität München. (Bayerische Staatsbibliothek, , Bildarchiv Hoffmann)

Die Zensur während der nationalsozialistischen Diktatur war wohl die radikalste in der Zensurgeschichte. Zuerst setzte die "Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat" ("Reichstagsbrandverordnung") vom 28. Februar 1933 Grundrechte wie Art. 118 außer Kraft. Damit begann die systematische Verfolgung und existenzielle Ausgrenzung auch von Autoren und Publizisten.

In "Schwarzen Listen" wurde unerwünschte Literatur aufgelistet, die bei den reichsweiten, von der Deutschen Studentenschaft organisierten Bücherverbrennungen um den 10. Mai 1933 verbrannt wurden. Nicht nur in München, sondern auch in Würzburg, Erlangen, Nürnberg und Regensburg kam es zu solchen Aktionen. Berühmt wurde der solidarische Aufruf "Verbrennt mich!" des bayerischen Schriftstellers Oskar Maria Graf (1894-1967), der sich mit einigen seiner Werke auf der "Weißen Liste" der vom NS-Regime empfohlenen Bücher wiedergefunden hatte.

Daneben baute Joseph Goebbels (1897-1945) zielstrebig die Reichsschrifttumskammer zur totalen Zensurbehörde aus. Das "Reichskulturkammergesetz" vom 22. September 1933 ermöglichte die Kontrolle des gesamten kulturellen Lebens.

Zusammen mit dem antisemitischen "Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre" vom 15. September 1935 war schließlich die Grundlage für alle Maßnahmen zur "Säuberung", Überwachung und Lenkung des gesamten Buchmarktes gelegt. Das nationalsozialistische Deutschland konnte bezeichnenderweise bereits am 10. April 1935 auf das Schmutz- und Schund-Gesetz der Weimarer Republik verzichten; in der von Goebbels und Adolf Hitler (1889-1945) unterzeichneten Begründung hieß es: "Der nationalsozialistische Staat besitzt im Kampf gegen schädliche Schriften jeder Art, nicht allein um die Jugend, sondern um das gesamte Volk vor diesen zu schützen, im Reichskulturkammergesetz und in den auf ihm beruhenden Einrichtungen der Reichsschrifttumskammer ein weit wirksameres Mittel, als es der liberale Staat in seinen Prüfstellen hatte."

Zensur nach 1945

Nach dem Ende der NS-Zeit setzten in Bayern die amerikanischen Besatzungsbehörden Zensur als Mittel zur Demokratisierung, Entnazifizierung und Umerziehung (re-education) ein. Mit Rundfunk-, Verlags- und Zeitungslizenzen behielten sie zunächst die Kontrolle über alle Medien. Gemäß einer "Liste der auszusondernden Literatur", die für alle Besatzungszonen galt, wurden Bücher oder Zeitschriften, welche "nationalsozialistische Propaganda, Rassenlehre und Aufreizung zu Gewalttätigkeiten oder gegen die Vereinten Nationen gerichtete Propaganda" boten, aus öffentlichen Bibliotheken entfernt und vernichtet.

Die Regelungen zur Presse- und Meinungsfreiheit nach 1945 glichen denen der Weimarer Republik. Die bayerische Verfassung von 1946 garantiert zwar in Artikel 110 wieder in Absatz 1 die freie Meinungsäußerung für jeden "Bewohner Bayerns". Doch schon im Absatz 2 heißt es wieder: "Die Bekämpfung von Schmutz und Schund ist Aufgabe des Staates und der Gemeinden." Auch das Grundgesetz von 1949 postuliert in Artikel 5 die freie Meinungsäußerung und die Pressefreiheit; der Absatz 1 endet mit dem programmatischen Satz: "Eine Zensur findet nicht statt." Die Einschränkung folgt in Absatz 2: "Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre." Als Fortschritt muss man jedoch Absatz 3 dieses Artikels bewerten: "Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." Kunst, Wissenschaft und Forschung wird also ein grundrechtlich geschützter besonderer Freiraum gewährt, der keinen Beschränkungen unterliegt.

Auch das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdeter Schriften" vom 9. Juni 1953, das der Deutsche Bundestag mit Stimmen der CDU/CSU und Teilen der FDP beschloss, nimmt ausdrücklich solche Werke aus, die der Kunst, der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dienen.

Die aufgrund dieses Gesetzes am 19. Mai 1954 gebildete zentrale "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften" schränkte dafür rigoroser als die Weimarer Prüfstelle die Verbreitung von Schriften ein, "die geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich zu gefährden". Der 1961 erweiterte Beispielkatalog des Gesetzes zählt dazu "vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende, sowie Krieg verherrlichende Schriften". Der Bundesprüfstelle wurde und wird immer wieder faktische Zensur und Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit vorgeworfen, da die Indizierung einem Verbot gleichkommt, wodurch der Vertrieb und damit auch der Zugang für Erwachsene unmöglich gemacht wird. Am 1. April 2003 wurde das "Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdeter Schriften" durch das "Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit" ersetzt; die Bundesprüfstelle bekam neue Prüfkompetenzen (z. B. auch für Webseiten) und wurde in "Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien" umbenannt.

Darüber hinaus gab und gibt es in der Bundesrepublik weiterhin eine Nachzensur, die durch Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes begründet ist. So wurde in den 1950er und in den 1960er Jahren, wie im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, der § 184 StGB gegen "unzüchtige" Literatur verwendet. Infolge der "sexuellen Revolution" von 1968 waren die traditionellen Vorstellungen von "Unzucht" jedoch bald nicht mehr zeitgemäß. Eine Reihe von bedeutenden juristischen Entscheidungen, in denen die als Grundrecht proklamierte Freiheit der Kunst eine wichtige Rolle spielte, gewährleistete der Literatur eine weitgehende Liberalität. Da der Wortlaut des Strafgesetzbuches mit der Rechtsprechung (und mit den Werten von vielen Bürgerinnen und Bürgern) nicht mehr im Einklang war, reformierte die sozialliberale Koalition das Sexualstrafrecht. Seit dem 28. Januar 1975 ist nicht mehr die Verbreitung von "unzüchtigen", sondern "pornographischen" Schriften strafbar. In der Praxis sieht das so aus, dass seit 1975 viele Werke, die früher als "unzüchtig" galten, straffrei sind. Dies führte zur massenhaften Verbreitung von "weicher" Pornographie in allen Medien.

Dennoch sind die Gerichte weiterhin immer wieder gezwungen gewesen, bei der Beurteilung von Pornographie eine Güterabwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit vorzunehmen (so z. B. im Jahr 1990 unabhängig voneinander der Bundesgerichtshof bei Henry Millers [1891-1980] "Opus pistorum" und das Bundesverfassungsgericht bei "Josefine Mutzenbacher").

In den letzten Jahren kam es immer wieder zu Verboten von literarischen Werken, bei denen die Gerichte zwischen "Freiheit der Kunst" und "Schutz der Persönlichkeit" abwägen mussten. Zuletzt und am spektakulärsten war dies bei dem 2003 erschienenen und vom Landgericht München verbotenen Roman "Esra" von Maxim Biller (geb. 1960) der Fall. Sowohl der Bundesgerichtshof (im Juni 2005) als auch das Bundesverfassungsgericht (im Oktober 2007) haben das Urteil bestätigt, letztes mit der Formel: "Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts."

Literatur

  • Eine Gesamtdarstellung der Zensurgeschichte in Bayern fehlt; hier ausgewählte Einzeldarstellungen mit bayerischem Bezug für einzelne Zeiträume aus historischer, literaturwissenschaftlicher und juristischer Sicht:
  • Josef Bayrle, Die rechtliche Situation der bayerischen Presse von 1818 bis 1848, Diss. iur. München 1948.
  • Theodor Bitterauf, Die Zensur der politischen Zeitungen in Bayern 1799 bis 1825, in: Karl Alexander von Müller (Hg.), Riezler-Festschrift. Beiträge zur bayerischen Geschichte, Gotha 1913, 305–351.
  • Elke Blumenauer, Journalismus zwischen Pressefreiheit und Zensur: die Augsburger Allgemeine Zeitung im Karlsbader System (1818–1848) (Medien in Geschichte und Gegenwart 14), Köln u. a. 2000.
  • Stephan Buchloh, Pervers, jugendgefährdend, staatsfeindlich. Zensur in der Ära Adenauer als Spiegel des gesellschaftlichen Klimas (Campus Forschung 838), Frankfurt am Main/New York 2002.
  • Roger Engelmann, Öffentlichkeit und Zensur. Literatur und Theater als Provokation, in: Friedrich Prinz/Marita Krauss (Hg.), München - Musenstadt mit Hinterhöfen. Die Prinzregentenzeit 1886 bis 1912, München 1988. 267–276.
  • Wilhelm Fichtl, Aufklärung und Zensur, in: Hubert Glaser (Hg.), Wittelsbach und Bayern. 3. Band, 1. Teil: Krone und Verfassung. König Max I. Joseph und der neue Staat. Beiträge zur Bayerischen Geschichte und Kunst 1799–1825, München 1980, 174–185.
  • Doris Fischer, Die Münchner Zensurstelle während des Ersten Weltkrieges. Alfons Falkner von Sonnenburg als Pressereferent im Bayerischen Kriegsministerium von den Jahren 1914 bis 1918/19, Diss. phil. München 1973.
  • Stephan Füssel, Thomas Manns "Gladius Dei" (1902) und die Zensurdebatte der Kaiserzeit, in: Gerhard Hahn/Ernst Weber (Hg.), Zwischen den Wissenschaften. Beiträge zur deutschen Literaturgeschichte (Festschrift Bernhard Gajek), Regensburg 1994, 427–436.
  • Wilhelm Haefs, Aufklärung in Altbayern. Leben, Werk und Wirkung Lorenz Westenrieders, Neuried 1998, hier 417–431 (Kapitel XV: Westenrieder und die Zensur in Bayern bis 1803).
  • Wilhelm Hausenstein, Die Entwicklung der literarischen Zensur in Bayern, in: Die Hilfe 12 (1906), Nr. 29, 9-10; Nr. 30, 9-10; Nr. 31, 9-11.
  • Karl Theodor von Heigel, Die Theaterzensur unter Kurfürst Karl Theodor, in: Karl Heinrich Stöttner (Hg.), Forschungen zur Kultur- und Literaturgeschichte Bayern. 3. Band, München 1895, 172–185.
  • Stephan Kellner (Hg.), Der "Giftschrank". Erotik, Sexualwissenschaft, Politik und Literatur – "Remota": Die weggesperrten Bücher der Bayerischen Staatsbibliothek (Bayerische Staatsbibliothek. Ausstellungskataloge 73), München 2002.
  • Gabriele Kilchenstein, Frühe Filmzensur in Deutschland. Eine vergleichende Studie zur Prüfungspraxis in Berlin und München (1906–1914), München 1997.
  • Josef Kirmeier u. a., 70 Jahre Bücherverbrennung. Eine Ausstellung des Hauses der Bayerischen Geschichte in Zusammenarbeit mit der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns, der Bayerischen Staatsbibliothek und dem Bayerischen Landtag, München 2003.
  • Ulrike Laufer, Verboten! – Wie der bayerische Staat vor 150 Jahren seine Untertanen vor verderblichen Einflüssen schützte, in: Hans Ottomeyer/Ulrike Laufer (Hg.), Biedermeiers Glück und Ende. ... die gestörte Idylle 1815–1848, München 1987, 698–700.
  • Michael Meyer, Theaterzensur in München 1900–1918. Geschichte und Entwicklung der polizeilichen Zensur und des Theaterzensurbeirates unter besonderer Berücksichtigung Frank Wedekinds (Miscellanea Bavarica Monacensia 111), München 1982.
  • Helmut Neumann, Staatliche Bücherzensur und -aufsicht in Bayern von der Reformation bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts (Studien und Quellen zur Geschichte des deutschen Verfassungsrechts A 9), Heidelberg/Karlsruhe 1977.
  • Bodo Plachta, Zensur, Stuttgart 2006. [guter Überblick über die Geschichte der Zensur und aller ihrer Folge- und Randphänomene für den deutschen Sprach- und Literaturraum von der Erfindung des Buchdrucks bis heute; mit weiterführender Literatur]
  • Ernst Richter, Die Entwicklung des bayerischen Presserechts von 1848 bis 1874, Diss iur. München 1952.
  • Michael Stephan, Der Prozess um das Buch "Kraftbayrisch" von Georg Queri (1912) – Rechtsgeschichtliche Anmerkungen zum § 184 Reichsstrafgesetzbuch und zum Münchner Zensurbeirat, in: Archivalische Zeitschrift 88 (2006), 977–994.
  • Michael Stephan, Die Zensur auf der Jagd nach unzüchtigen Schriften, in: Karin Dütsch/Achim Sing (Hg.), Eine Krone für Bayern. 200 Jahre Königreich Bayern, Waldkirchen 2005, 66–67.
  • Michael Stephan, Thomas Mann und der Münchener Zensurbeirat, in: Dirk Heißerer (Hg.), Thomas Mann in München V. Vorträge 2007–2009. Dokumentation (Thomas-Mann-Schriftenreihe Band 8), München 2010, 51–83.
  • Barbara Széchényi, Rechtliche Grundlagen bayerischer Zensur im 19. Jahrhundert (Rechtshistorische Reihe 273), Frankfurt am Main u. a. 2003.
  • Eberhard Weis, Montgelas 1759–1799. Zwischen Revolution und Reform, München 1971, 22–33. [Montgelas als Mitglied des Bücherzensurkollegiums]
  • Silvia Wimmer, Die bayerisch-patriotischen Geschichtsdramen. Ein Beitrag zur Geschichte der Literatur, der Zensur und des politischen Bewußtseins unter Kurfürst Karl Theodor (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 116), München 1999.
  • Wolfgang Wüst, Kirche, Stadt und Staat im Schatten frühmoderner Censur. Ein Ländervergleich im alten Reich, in: Anselm Doering-Manteuffel/Kurt Nowak (Hg.), Religionspolitik in Deutschland von der frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Stuttgart u. a. 1999.
  • Wolfgang Wüst, Verbotene Schriften und städtisches Censurkollegium: Kempten im regionalen Vergleich, in: Allgäuer Geschichtsfreund. Blätter für Heimatforschung und Heimatpflege 99 (1999), 37–72.

Quellen

  • Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Bücherzensurkollegium (seit 2002 neu geordneter Bestand der 1769 errichteten Zentralbehörde).
  • Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Mandatensammlung (Zensurmandate).
  • Bayerisches Hauptstaatsarchiv, MInn 25097–25132 (Dossiers des Innenministeriums über fast 500 Zeitungen aus den Jahren 1801 bis 1854); 44209–44233, 45378–45396 (Hochverrat, Majestätsbeleidigung, 1811–1855); 45177–45343 (staatliche Pressepolitik, Regierungspresse, Beschlagnahme einzelner Zeitungen, Zeit- und Druckschriften, 1815–1872); 65589–65723 (Aufsicht auf die Presse, Beschlagnahme, 1801–1925); 79671–79674 (Bayerisches Pressegesetz, 1948–1957); 80195–80199 (Vollzug der Pressegesetze von 1874 und 1933); 92025–92028 (Öffentliche Sicherheit und Ordnung: "Schmutz- und Schundliteratur", 1949–1975); 97165–97185 (Staats- und Verfassungsschutz: Agitation und Propaganda in der bundesdeutschen Innenpolitik, 1957–1993).
  • Ernst Hüsmert/Gerd Giesler (Hg.), Carl Schmitt, Die Militärzeit 1915 bis 1919. Tagebuch Februar bis Dezember 1915. Aufsätze und Materialien, Berlin 2005.
  • Staatsarchiv München, Polizeidirektion München 336–339 (darunter: Verzeichnis der in Bayern unterdrückten, verbotenen und vernichteten Druckschriften, 1850–1857; daneben viele weitere Nummern bzw. Dossiers zu Einzelfällen); 4342 (Zensurbeirat 1908–1918; daneben viele weitere Nummern bzw. Dossiers zu Einzelfällen); 7115–7456 (Landeszentralpolizeistelle, seit 1921, zur Bekämpfung unzüchtiger Bilder, Schriften und Inserate).
  • Staatsarchiv München, RA 15835, 15842, 15859, 19883–20758, 40811–40895 (Akten der Regierung von Oberbayern über Presseaufsicht und Zensur, 1813–1890).

Weiterführende Recherche

Externe Links

Pressezensur

Empfohlene Zitierweise

Michael Stephan, Zensur (Altbayern und Bayern), publiziert am 31.01.2012; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Zensur_(Altbayern_und_Bayern)> (29.03.2024)