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Bayerischer Landtag (Weimarer Republik)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Markus Nadler

In Bayern entstand nach dem Sturz der Monarchie im November 1918 eine Demokratie mit einem Einkammerparlament. Erstmals wurde 1919 ein allgemeines, gleiches Wahlrecht angewendet, das auch Frauen einschloss. Zwar musste der Landtag im Frühjahr 1919 infolge revolutionärer Unruhen vorübergehend seinen Sitz von München nach Bamberg verlegen, mit der Niederschlagung der Räterepublik und der Verabschiedung der Verfassung im August konnte sich aber die parlamentarisch-repräsentative Demokratie in Bayern durchsetzen. Der Landtag hatte weitgehende Rechte, insbesondere die Gesetzgebung, die Entscheidung über den Staatshaushalt und die Wahl der Regierung sowie deren Kontrolle. Diese starke Stellung hebelten die Nationalsozialisten 1933 im Zuge der Machtergreifung und der von ihnen durchgesetzten Gleichschaltung aus. Die Aufhebung des Bayerischen Landtags erfolgte durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches vom 30. Januar 1934.

Durchsetzung der repräsentativen Demokratie

Mit der Ausrufung des Volksstaats (Freistaats) durch Kurt Eisner (USPD, 1867-1919) am 7. November 1918 endete die Monarchie in Bayern. Das Landtagsgebäude in München wurde in der Nacht von Arbeiter- und Soldatenräten besetzt, die sich zum "Provisorischen Parlament" bzw. tags darauf zum Provisorischen Nationalrat erklärten und eine neue Regierung unter Führung von Kurt Eisner wählten. Diese kündigte am 5. Dezember Landtagswahlen für den 12. Januar 1919 (in der Pfalz: 2. Februar) an. Die parlamentarische Demokratie blieb aber zunächst nicht unbestritten: Das von Teilen des sozialistischen Lagers angestrebte Rätesystem und die Errichtung einer Räterepublik führten im Frühjahr 1919 dazu, dass der Landtag zeitweise von München nach Bamberg ausweichen musste. Mit den Tagungen des gewählten Landtags in Bamberg und der erfolgreichen Verabschiedung der Verfassung setzte sich die Demokratie auch in Bayern – parallel zur Entwicklung im Reich – vorerst durch.

Konservative Parteien wie die Bayerische Volkspartei (BVP) standen dem Parlamentarismus aber in Teilen weiterhin skeptisch gegenüber. Vorbehaltlos stützten ihn während der Weimarer Republik nur die Sozialdemokraten und die Linksliberalen (Deutsche Demokratische Partei). Rechtsextreme (Völkischer Block, Deutschnationale Volkspartei, Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei) und linksextreme (Kommunistische Partei Deutschlands) Parteien arbeiteten dagegen offen auf eine Beseitigung der Demokratie hin. Besonders die Abgeordneten der NSDAP missbrauchten den Landtag regelmäßig als Bühne für Krawall und Tumulte und suchten das parlamentarische System dadurch zu diskreditieren und zu lähmen.

Wahlergebnisse, Zusammensetzung, Regierungsbildung

Nach der Bamberger Verfassung (§ 27) wurde der Landtag jeweils auf vier Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl 1919 betrug die Gesamtzahl der Mandate 180, wovon 163 als Direktmandate und 17 indirekt nach einem komplizierten Auszählverfahren als Landesmandate an "Landesabgeordnete" vergeben wurden. Bereits 1920 kam es zur Neuwahl, weil die Regierung Kahr sich davon politische Vorteile versprach. Die Wahl wurde daher vorgezogen (ohne den bestehenden Landtag aufzulösen). Man reduzierte die Zahl der Sitze auf 155 (140 Direktmandate, 15 Landesmandate), wobei in den ersten beiden Wahlperioden jeweils drei Abgeordnete für Coburg hinzukamen. 1924 folgte eine weitere Verkleinerung des Landtags auf 129 Sitze (114 Direktmandate, 15 Landesmandate). Bei der Wahl 1928 wurden 128 Mandate vergeben (davon noch 15 Landesmandate) und 1932 teilte man sämtliche 128 Sitze als Direktmandate zu.

Zu den Landtagswahlen 1919 waren erstmals Frauen sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt. Ihr Anteil im Landtag der Weimarer Jahre war aber mit insgesamt nur 14 Abgeordneten gering (5 BVP, 4 SPD, 2 DDP, eine USPD/KPD und eine BMP/DVP). Die einzige Frau im Landtagspräsidium war Käthe Günther (DDP, 1873-1933) die in der Wahlperiode 1920-1924 als dritte Schriftführerin fungierte.

Aus den fünf Wahlen zwischen 1919 und 1932 ging jeweils als stärkste Kraft die katholisch-konservative BVP hervor: Sie konnte stets gut ein Drittel aller Landtagssitze einnehmen. Die bis 1932 zweitstärkste SPD schwankte in ihren Wahlergebnissen zwischen 33 % und 15,4 %. Aber auch zusammen kamen die im Landtag vertretenen Parteien aus dem linken politischen Spektrum (MSPD, USPD, KPD) nicht auf die Mandatszahl der BVP. Gleichwohl übernahm diese erst ab 1920 die Führung der Regierungskoalition, wobei bis 1924 drei vormalige Spitzenbeamte als Ministerpräsidenten gewählt wurden, und nicht etwa Partei- oder Fraktionsvorsitzende der BVP. Die zeitweise mit der BVP koalierende rechtsgerichtete Deutschnationale Volkspartei (DNVP) sowie der Bayerische Bauernbund (BB) konnten bis 1932 jeweils neun bis 17 Sitze im Landtag besetzen. Vom Absturz insbesondere der DNVP in der 5. Wahlperiode profitierte vor allem die NSDAP, die in der letzten Legislaturperiode nach der BVP die zweitmeisten Abgeordneten stellte. Bereits 1924, als die NSDAP verboten war, wurde der rechtsextreme Völkische Block vorübergehend knapp hinter der SPD drittstärkste Kraft im Landtag. Liberale Parteien spielten nach 1924 keine nennenswerte Rolle mehr im bayerischen Parlament.

Eine absolute Mehrheit konnte keine Partei erreichen. Die regierenden Parteien benötigten daher Koalitionspartner, was kleineren Fraktionen wie der DNVP oder dem BB teilweise beträchtlichen Einfluss verschaffen konnte. Zeitweise waren Minderheitsregierungen auf die Tolerierung durch andere Parteien angewiesen wie 1919 die Regierung von Johannes Hoffmann (SPD, 1867-1930) auf die BVP oder umgekehrt die Regierung von Heinrich Held (BVP, 1868-1938) nach dem Ausscheiden des BB aus der Regierung 1930 von der SPD und dem BB. Held regierte so geschäftsführend bis 1933. Ein Bündnis zwischen BVP und SPD, das eine stabile Parlamentsmehrheit bedeutet hätte, kam nach 1920 nicht mehr zustande.

Gemäß der Verfassung vom 14. August 1919 waren wie auch schon zuvor nach dem vorläufigen Staatsgrundgesetz vom 17. März 1919 die Wahl des Ministerpräsidenten und die Bestätigung des Kabinetts jeweils dem Landtag vorbehalten.

Kabinett Wahl / Bestätigung im Landtag Koalition (Beteiligung)
Kabinett Segitz - SPD, USPD, BB
Kabinett Hoffmann I 17.03.1919 SPD, USPD, BB (toleriert u. a. durch BVP)
Kabinett Hoffmann II 31.05.1919 SPD, BVP, DDP
Kabinett Kahr I 16.03.1920 BVP, DDP, BB
Kabinett Kahr II 16.07.1920 BVP, DDP, BB, BMP/DNVP
Kabinett Lerchenfeld 21.09.1921 BVP, DDP, BB, (BMP/DNVP)
Kabinett Knilling 08.11.1922 BVP, BBB, BMP/DNVP
Kabinett Held I 28.06.1924 BVP, BB, BMP/DNVP
Kabinett Held II 30.07.1928 BVP, BB, BMP/DNVP
Kabinett Held III (ab 20.08.1930 geschäftsführend weiter im Amt) BVP, DNVP (toleriert durch SPD und BB)
Kabinett Held IV (geschäftsführend weiter im Amt) BVP, DNVP (toleriert durch SPD und BB)
Landtagsgebäude in der Prannerstraße Nr. 20 (mit Nebengebäuden in Nr. 19 und 21) mit Fassade im Stil der deutschen Renaissance, 1912. Der Bau wurde im Zweiten Weltkrieg durch Bombentreffer in der Nacht vom 24. auf den 25. April 1944 so stark zerstört, dass nach dem Krieg ein Wiederaufbau als Landtagssitz unterblieb. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025979)

Landtagssitz

Regulärer Sitz des bayerischen Parlaments in der Weimarer Republik war das schon seit 1819 von der Kammer der Abgeordneten und der Kammer der Reichsräte genutzte Landtagsgebäude in der Prannerstraße in München.

Da eine störungsfreie Sitzungstätigkeit in München wegen der Ausrufung der Räterepublik am 7. April 1919 nicht mehr möglich war, wich der Landtag nach Bamberg aus. Dort tagte er von der 4. Sitzung am 15. Mai bis zur 23. Sitzung am 16. August 1919, zunächst im Kaisersaal der Residenz (15. Mai 1919) und dann im Spiegelsaal der Harmonie (ab der 5. Sitzung am 21. Mai 1919).

Ausweichsitz des Landtags in der Harmonie in Bamberg. (Stadtarchiv Bamberg

Ab der 24. Sitzung am 1. Oktober 1919 tagte der Landtag dann wieder in München. Dort konnte er sich auf die vorhandene Verwaltung stützen, die nun als Landtagsamt organisiert wurde. Daneben bestanden als eigene Behörden das Landtagsarchiv und das Stenographenbüro für die Erstellung der Protokolle.

Gremien und Führungspersonal

Das Präsidium, das auch "Vorstand" oder "Direktorium" genannt wurde, führte die Geschäfte des Landtags und bestand jeweils aus dem Landtagspräsidenten sowie den Vizepräsidenten und den Schriftführern, die der Landtag aus seinen Mitgliedern für die gesamte Wahlperiode wählte.

Die Präsidenten und Vizepräsidenten waren jeweils auch Mitglied im Ältestenrat. Dieser unterstützte den Präsidenten bei der Leitung der Geschäfte und bereitete auch die Verteilung der Ausschussvorsitze und der Ausschussmitgliederzahl auf die Fraktionen nach deren Kräfteverhältnis vor, wobei die Entscheidung hierüber der Vollversammlung vorbehalten blieb.

Anzahl der Plenarsitzungen von 1919 bis 1933. (Gestaltung Stefan Schnupp)

Beschlüsse, etwa über Anträge oder Gesetze, fasste das Parlament in den in der Regel öffentlichen Sitzungen der Vollversammlung. In der ersten Wahlperiode (1919-1920) kam der Landtag zu 68 Vollversammlungen zusammen, in der zweiten (1920-1924) zu 222, in der dritten (1924-1928) zu 212, in der vierten (1928-1932) zu 148 und in der fünften (1932-1933) zu 19.

Von zentraler Bedeutung für die Funktionsweise des Landtags, insbesondere zur Beschlussvorbereitung, waren die Ausschüsse, die nicht öffentlich tagten. Stärke und Zusammensetzung regelte der Landtag in seiner Geschäftsordnung. 1919 setzte der Bayerische Landtag sechs ständige Ausschüsse ein: Für Geschäftsordnung, Wahlprüfungen, Staatshaushalt, Aufgaben wirtschaftlicher Art, Eingaben und Beschwerden sowie einen Ausschuss für Volksbegehren, Volksentscheide, Ministeranklagen, Verfassungsstreitigkeiten und andere die Verfassung betreffende Angelegenheiten. Daneben wurden zeitweise sonstige ständige und nichtständige Ausschüsse eingerichtet. Für die Wahrnehmung der Rechte des Landtags zwischen den Tagungen wurden Zwischenausschüsse bestellt.

Die Mindestgröße einer Fraktion im Bayerischen Landtag belief sich auf fünf Abgeordnete. Ihnen standen zum Teil langjährige Fraktionsvorsitzende vor.

Landtagspräsidium 1919-1920

Amt Name Partei Lebensdaten
Präsident Franz Schmitt (bis 19.3.1920) SPD 1862-1932
Heinrich Königbauer (ab 19.3.1920) BVP 1876-1929
1. Vizepräsident Heinrich Königbauer (bis 19.3.1920)
Sigmund August Haller von Hallerstein(ab 19.3.1920) SPD 1861-1936
2. Vizepräsident Karl Hammerschmidt DDP 1862-1932
1. Schriftführer Hans Rauch BVP 1885-1963
2. Schriftführer Hans Ischinger SPD 1872-1925
3. Schriftführer Joseph Georg Jehle DDP 1876-1921
4. Schriftführer Wolfgang Hofmann BB 1859-1925

Landtagspräsidium 1920-1924

Amt Name Partei Lebensdaten
Präsident Heinrich Königbauer BVP 1876-1929
1. Vizepräsident Erhard Auer SPD 1874-1945
2. Vizepräsident Fritz Goßler (bis 1.12.1920) USPD 1870-1937
Karl Ferdinand August Prieger (ab 1.12.1920) BMP 1864-1942
1. Schriftführer Alfons Maria Probst BVP 1886-1945
2. Schriftführer Ludwig Mattil (bis 1.12.1920) BMP 1869-1946
Friedrich Eisenbeis (ab 1.12.1920) DDP 1869-1950
3. Schriftführer Käthe Günther (bis 1.12.1920) DDP 1873-1933
Martin Steiner (ab 1.12.1920 bis 1.3.1923) BB 1864-1950
Fritz Goßler (ab 2.03.1923) USPD 1870-1937
4. Schriftführer Hans Diroll BVP 1871-1949


Landtagspräsidium 1924-1928

Amt Name Partei Lebensdaten
Präsident Heinrich Königbauer BVP 1876-1929
1. Vizepräsident Theodor Doerfler (bis 18.11.1924) Völkischer Block 1869-1938
Erhard Auer (ab 18.11.1924) SPD 1874-1945
2. Vizepräsident Karl Ferdinand August Prieger (bis 18.11.1924 und erneut ab 9.12.1925) NL 1864-1942
Theodor Doerfler (ab 18.11.1924 bis 9.12.1925) DVB 1869-1938
1. Schriftführer Alfons Maria Probst BVP 1886-1945
2. Schriftführer Anton Drexler (bis 18.11.1924 und erneut ab 9.12.1925) Völkischer Block 1884-1942
Karl Ferdinand August Prieger (ab 18.11.1924 bis 9.12.1925) NL 1864-1942
3. Schriftführer Martin Steiner BB 1864-1950
4. Schriftführer Ludwig Rieß BVP 1878-1935

Landtagspräsidium 1928-1932

Amt Name Partei Lebensdaten
Präsident Heinrich Königbauer (bis 30.7.1929) BVP 1876-1929
Georg Stang (ab 20.11.1929) BVP 1880-1951
1. Vizepräsident Erhard Auer SPD 1874-1945
2. Vizepräsident Hans Hartmann BB 1863-1942
1. Schriftführer Alfons Maria Probst BVP 1886-1945
2. Schriftführer Alfons Bayerer SPD 1885-1940
3. Schriftführer Hermann Bauer DNVP 1884-1960
4. Schriftführer Ludwig Rieß BVP 1878-1935

Landtagspräsidium 1932-1933

Amt Name Partei Lebensdaten
Präsident Georg Stang BVP 1880-1951
1. Vizepräsident Franz Schwede NSDAP 1888-1960
2. Vizepräsident Erhard Auer SPD 1874-1945
1. Schriftführer Alfons Maria Probst BVP 1886-1945
2. Schriftführer Hermann Esser NSDAP 1900-1981
3. Schriftführer Johann Baptist Mang BB 1886-1947
4. Schriftführer Johann Merkl BVP 1870-1962

Gesetzgebung und Kontrollrechte

Plenarsaal des Landtagsgebäudes. Foto von Adolf Koestler, 1912. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-025988)
Lageplan des Sitzungssaals der Abgeordneten, 1919. (Staatsarchiv München, Staanw 2709)

Die wichtigste Aufgabe von Regierung und Parlament nach der Revolution war die Schaffung einer verfassungsmäßigen Grundlage für den demokratischen Staat, was trotz schwierigster Bedingungen bis zur Mitte des Jahres 1919 gelang. Nach der Wahl und den Attentaten am 21. Februar 1919 trat der Landtag lediglich am 17. März zur Annahme eines geänderten Staatsgrundgesetzes und zur Wahl einer neuen Regierung unter Johannes Hoffmann zusammen. Mit Gesetz vom 28. März wurde der Regierung weiterhin zugestanden, Gesetze ohne Einbeziehung des Parlaments zu erlassen. Ein regulärer Parlamentsbetrieb war erst Mitte Mai in Bamberg wieder möglich, wo der Landtag über die Verfassung des Freistaats beriet und diese im August verabschiedete, wodurch er seine volle Kompetenz als Legislative erhielt und fortan ausübte.

Die Landtagsgeschäftsordnung passte man im Juni 1920 entsprechend den neuen verfassungsmäßigen Vorgaben an. Ebenfalls noch in der ersten Wahlperiode (1919-1920) wurden das Landeswahlgesetz und das Gemeindewahlrecht verabschiedet und ein Bayerischer Staatsgerichtshof geschaffen.

In der Gesetzgebung des Landtags spielten naturgemäß stets die Beratungen und Beschlüsse über den Haushalt eine besonders wichtige Rolle. Das Budgetrecht des Parlaments wurde allerdings dadurch etwas geschmälert, dass die Staatsregierung die vorgesehenen Fristen teilweise nicht einhielt.

Wesentliche gesetzliche Regelungen der zweiten Wahlperiode (1920-1924) folgten aus dem Verhältnis zwischen Bayern und dem Reich: Die bisherigen bayerischen Reservatrechte der Eisenbahn, Post- und Telegrafenverwaltung gingen ebenso wie die Militärhoheit auf das Reich über.

Mit Coburg erhielt das bayerische Territorium zum 1. Juli 1920 eine Erweiterung, die durch Staatsvertrag vom 14. Februar 1920 vom Bayerischen Landtag am 11. März 1920 ratifiziert worden war.

In der dritten Wahlperiode (1924-1928) wurden wichtige Gesetzesänderungen bspw. bei der Schulaufsicht sowie bei Steuergesetzen und bei der Beamtenbesoldung beschlossen.

Von besonderer Bedeutung war das Gesetz über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung des Bayerischen Staates mit dem vormaligen Bayerischen Königshaus (Wittelsbacher Ausgleichsfond und Wittelsbacher Landesstiftung für Kunst und Wissenschaft).

In der vierten Wahlperiode (1928-1932) folgte die Zustimmung des Landtags am 15. Januar 1925 zu einem Mantelgesetz, welches das Bayerische Konkordat mit der katholischen Kirche und die Verträge mit der evangelischen Kirche umfasste und damit das Verhältnis zwischen Staat und Kirche neu regelte. Ebenfalls wurden die Staatsministerien neu geordnet.

In der weniger als ein Jahr dauernden fünften Wahlperiode (1932-1933) konnte kein geordneter Parlamentsbetrieb mehr hergestellt werden.

Neu eingeführt worden war mit der Bamberger Verfassung das Element des Volksbegehrens und Volksentscheids. Mit diesem Plebiszit erhielt das Volk eine Art Kontrollrecht gegenüber dem Landtag als Gesetzgeber, wenn auch mit relativ hohen Hürden aufgrund der Beteiligungs- und Abstimmungsquoren. So wurden 1924 Abstimmungen auf Betreiben der BVP durchgeführt, mit dem Ziel der Einführung einer zweiten berufsständischen Kammer des Parlaments und der Schaffung des Amtes eines bayerischen Staatspräsidenten. Beide Anliegen fanden sich nicht in der Verfassung und im Landtag fehlte eine Mehrheit für eine entsprechende Verfassungsänderung. Die Anregungen scheiterten jedoch auch in der Volksabstimmung, die zeitgleich mit der Landtagswahl vom 6. April 1924 durchgeführt wurde.

Die Kontrollfunktionen des Landtags gegenüber Regierung und Verwaltung bestanden neben dem Budgetrecht und der Gesetzgebung auch in Form von Anträgen und Anfragen an die Regierung und nicht zuletzt durch das Petitionsrecht. Die Möglichkeit, dass Bürger sich mit Eingaben und Beschwerden an den Landtag wenden konnten, hatte es schon im Landtag des Königreichs Bayern gemäß der Verfassung von 1818 gegeben.

Mit der Bamberger Verfassung wurde analog zur Weimarer Verfassung das Recht des Parlaments neu eingeführt, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Große öffentliche Aufmerksamkeit fand der von Wilhelm Hoegner (SPD, 1887-1980) am 31. Juli 1924 initiierte Untersuchungsausschuss zum Hitler-Ludendorff-Prozess.

Entmachtung und Auflösung 1933/34

Konstituierende Sitzung des gleichgeschalteten Landtages am 28. April 1933. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-7875)

Ab 1932 gelang es den nationalsozialistischen Abgeordneten zunehmend, durch Störmanöver einen konstruktiven Parlamentsbetrieb zu verhindern. Nach der Regierungsübernahme in Berlin und der Machtergreifung in den Ländern zwischen dem 6. und 9. März 1933 wurden dann auch die Landesparlamente sukzessive entmachtet. Gestützt auf das Ermächtigungsgesetz vom 24. März erließ die Reichsregierung unter Adolf Hitler (NSDAP, 1889-1945) am 31. März das 'Vorläufige Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich', das den inzwischen nationalsozialistisch geführten Landesregierungen ermöglichte, Gesetze ohne Rücksicht auf die Landesparlamente und die Landesverfassungen zu verabschieden. Gleichzeitig wurden die bestehenden Landtage aufgelöst und nach dem für die NSDAP günstigen Ergebnis der Reichstagswahl vom 5. März neu zusammengesetzt, wobei die KPD ausgeschlossen war. In Bayern versammelte sich der so gleichgeschaltete und seiner Kompetenzen bereits beraubte Landtag nur noch zwei Mal: Am 28. April 1933 stimmte er gegen die Stimmen der Abgeordneten der SPD einem bayerischen Ermächtigungsgesetz zu, tags darauf dem Staatshaushalt und einem Gesetz zur Behebung der Not des bayerischen Volkes und Staates.

Mit der Auflösung des Reichstags am 14. Oktober 1933 wurden auch die Volksvertretungen der Länder aufgehoben. Während am 9. November pseudodemokratische Reichstagswahlen stattfanden, sollte eine Neuwahl der Landtage unterbleiben. Schließlich besiegelte am 30. Januar 1934 das Gesetz über den Neuaufbau des Reiches die formale und dauerhafte Aufhebung der Volksvertretungen der Länder und damit auch des Bayerischen Landtags. Die Landtagsverwaltung wurde abgewickelt, der Bestand des Landtagsarchivs an das Bayerische Hauptstaatsarchiv abgegeben und die Landtagsbibliothek an die Bayerische Staatsbibliothek. In der NS-Zeit wurde das Landtagsgebäude vom Gau München-Oberbayern als 'Haus der Nationalsozialisten' genutzt.

Literatur

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Landtag, Ältestenrat des Landtags, Zweikammersystem, Einkammersystem

Empfohlene Zitierweise

Markus Nadler, Bayerischer Landtag (Weimarer Republik), publiziert am 24.2.2026; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bayerischer_Landtag_(Weimarer_Republik)>(26.02.2026)