Handwerkskammern (bis 1945)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Grundlage für die Entstehung der deutschen (und somit auch der bayerischen) Handwerkskammern bildete das "Handwerkergesetz" vom 26. Juli 1897. 1899 erließ das Bayerische Innenministerium Statuten für die Errichtung von acht Handelskammern (Kaiserslautern, Bayreuth, Nürnberg, Würzburg, Regensburg, Augsburg, Passau, München), je einer pro Kreis. Zu deren vorrangigen Aufgaben gehörte u. a. die Interessenvertretung, die Unterstützung der Staats- und Gemeindebehörden in Handwerksangelegenheiten sowie die Lehrlings- und Meisterausbildung. Am 1. April 1901 konstituierte sich der "Bayerische Handwerkskammertag" in Nürnberg als Dachverband der bayerischen Handwerkskammern, mit Vorsitz der Münchner Kammer. Die Handwerkskammern brachten bis zum Ersten Weltkrieg eine Strukturreform in Gang. In der NS-Zeit wurden sie gleichgeschaltet, die Juden aus dem Handwerk gedrängt. Dem "Wiederaufbaugesetz" vom 27. Februar 1934 folgend, wurde das deutsche Handwerk mit Industrie, Handel, Banken, Versicherungen, Energiewirtschaft und Fremdenverkehr in der "Reichswirtschaftskammer" zusammengeschlossen.
Vorgeschichte und Gründung
Der Gründung von Handwerkskammern (HK) zwischen 1897 und 1900 gingen langjährige Auseinandersetzungen um die Gewerbefreiheit voraus. Umstritten waren vor allem die marktzugangsbeschränkenden Ausbildungs- und Niederlassungsrechte der Zünfte. Nicht allein der Meisterbrief, sondern oft schon die Zulassung zur Meisterprüfung bildete eine entscheidende Hürde. Bayern beseitigte 1825 den Zunftzwang, verfolgte aber seit 1834 und verschärft seit 1853 in seinen rechtsrheinischen Gebieten – anders als in der Pfalz – eine restriktive Gewerbepolitik, ehe es als letzter Staat des ehemaligen Deutschen Bundes am 30. Januar 1868 die Gewerbefreiheit einführte. Am 12. Juni 1872 schloss sich Bayern der "Reichsgewerbeordnung" von 1871 an, die auf ein Gesetz des Norddeutschen Bundes zurückging. Darin erhielten Innungen und Gewerbevereine erneut gewerberechtliche Kompetenzen, die sie 1868 verloren hatten. Am 26. Juli 1897 entstand durch Novellierung der Reichsgewerbeordnung ein neues "Handwerkergesetz". Es vereinheitlichte die Handwerksorganisation im Deutschen Reich und bildete die Grundlage auch für die Entstehung der bayerischen Handwerkskammern. Für die Einführung setzte das Gesetz eine Frist bis zum 1. April 1900.
Die Organisationsvorbereitungen wurden maßgeblich von Vertretern der Gewerbevereine, Innungen und sonstigen gewerblichen Zusammenschlüssen getroffen. 1899 erließ das Bayerische Innenministerium die erforderlichen Statuten für die Errichtung von acht Handwerkskammern. Sie nahmen ihren Sitz in Kaiserslautern für die Pfalz, in Bayreuth für Oberfranken, in Nürnberg für Mittelfranken, in Würzburg für Unterfranken und Aschaffenburg, in Regensburg für die Oberpfalz und Regensburg, in Augsburg für Schwaben und Neuburg, in Passau für Niederbayern sowie in der Hauptstadt für München und Oberbayern. Zu den vorrangigen Aufgaben der Handwerkskammern gehörte die "Vertretung der Interessen des Handwerks" im Regierungsbezirk, die "Unterstützung der Staats- und Gemeindebehörden" in Handwerksangelegenheiten und die grundsätzliche "Förderung des Handwerks". Diese sollte insbesondere "der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge" durch Veranstaltungen und Fachschulen dienen, zu deren Einrichtung, Durchführung und weiteren Ausgestaltung sie befugt waren. Zu den Pflichten der Handwerkskammern gehörte die Veröffentlichung von Jahresberichten. Die Kammern regelten die Lehrlingsausbildung und überwachten das Prüfungswesen, dessen nähere Ausgestaltung und praktische Durchführung in der Fachkompetenz der Innungen lag. Die Innungen wie deren Ausschüsse waren wiederum der Aufsicht und den Anordnungen der Handwerkskammern unterworfen. Die Handwerkskammern waren siegelberechtigt und bei der Behördenkorrespondenz portobefreit. Sie konnten Ordnungsstrafen verfügen und besaßen gegenüber Behörden, anderen Kammern und gewerblichen Körperschaften das Recht auf Nachforschungen und Rechtshilfe.
Organe der Handwerkskammern waren die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Sekretär, der Gesellenausschuss und gegebenenfalls weitere Ausschüsse. Die Versammlung wurde von Mitgliedern der Innungen und Gewerbevereine auf sechs Jahre aus ihren Reihen gewählt, wobei nach drei Jahren die Hälfte der Gewählten ausscheiden sollte. Die Aufsicht übte ein Kommissar der jeweiligen Bezirksregierung aus, der bei den Sitzungen der Kammer und des Vorstandes anwesend war. Bis 1919 zahlten Handwerker mit Ausnahme der Prüfungsgebühren keine Beiträge. Die Kosten der Kammertätigkeit übernahm der jeweilige Regierungsbezirk. Eine herausgehobene Stellung in den Handwerkskammern nahmen die Gesellenausschüsse ein. Mitwirkungsberechtigt und zugleich mitwirkungspflichtig waren sie bei Angelegenheiten, die Gesellen und Lehrlinge betrafen, und bei Beanstandungen der Beschlüsse von Innungen und Innungsausschüssen.
Ziele und Erfolge: Die Zeit bis zum Ersten Weltkrieg
Die handwerkspolitischen Absichten formulierte die Nürnberger Handwerkskammer 1901 in ihrem Geschäftsbericht sehr klar, nämlich die "ihr gebotene Bildungsmöglichkeit" in die Praxis umzusetzen, "überall ihren Einfluss geltend" zu machen und "auf die Entsendung von Handwerkern in die Parlamente bedacht" zu sein. Den Handwerkern gab sie vor, sich in Kammerversammlungen und bei der Lektüre von Kammerpublikationen "fleissig" und "aufmerksam" zu zeigen sowie "vor allem dafür [zu] sorgen, dass es in Mittelfranken bald keinen einzigen Handwerksmann mehr gibt, welcher nicht einer Innung, einem Gewerbeverein, einer Genossenschaft oder einer sonstigen Handwerkerkorporation angehört." Die anderen Handwerkskammern verfolgten die gleichen Ziele. Am 1. April 1901 konstituierte sich in Nürnberg als Dachverband der bayerischen Handwerkskammern der "Bayerische Handwerkskammertag". Die Münchner Kammer erhielt wegen der Nähe zu Landtag und Regierung fortan den Vorsitz. Deshalb wurde in ihrem Hause die Geschäftsstelle eingerichtet, während die Sitzungen abwechselnd in den bayerischen Handwerkskammern stattfinden sollten.
Eine weitere Gewerbeordnungsnovelle vom 30. Mai 1908 führte mit Wirkung ab 1. Oktober desselben Jahres den später so bezeichneten "kleinen Befähigungsnachweis" ein. Demnach waren nur diejenigen zur Lehrlingsausbildung befugt, "die sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, das 24. Lebensjahr vollendet und eine Meisterprüfung bestanden haben." Das entsprach durchaus dem Bestreben der Handwerkskammern, missfiel aber den vielen selbständigen Handwerkern ohne solche Qualifikation. Wer unberechtigt und ohne Ausnahmegenehmigung ausbildete, musste mit Ordnungsstrafen der Kammer rechnen. Die Folge war zunächst ein Rückgang der Lehrverträge. Da die Handwerkskammern ihre Ausbildung durch Meisterkurse und -vorkurse verstärkten, verbesserte sich die Lage innerhalb eines Jahrzehnts jedoch deutlich. Zugleich richteten sie Wanderlehrgänge und praktische Fachkurse ein und stärkten so das berufliche Bildungswesen erheblich. Der Lehrlingsausbildung kamen Lehrlingsheime und Lehrstellenvermittlung in hohem Maße zugute. Bei schlechter Zahlungsmoral der Kunden unterstützten die Handwerkskammern bedrohte Kleinbetriebe durch Auskunfts- und Einziehungsstellen. In Zusammenarbeit mit den Innungen, Gewerbevereinen und sonstigen Korporationen veranstalten Handwerkskammern Ausstellungen mit großer Öffentlichkeitswirksamkeit. Tatsächlich erwiesen sich die Handwerkskammern als Wegbereiter einer Strukturreform, die bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs das Handwerk merklich stabilisierte.
Die Zeit vom Ausbruch des Ersten Weltkriegs bis zur Machtergreifung der Nationalsozialisten (1914-1933)
Nach dem Ersten Weltkrieg kam zu den acht bestehenden Handwerkskammern die Coburger als neunte hinzu. Sie war hervorgegangen aus der Coburger Abteilung der Handwerkskammer, die 1900 für die Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha gebildet worden war. Nach deren Trennung stimmte das Coburger Land 1919 für eine Vereinigung mit Bayern, die 1920 folgte. 1921 erhielt die Handelskammer Coburg vom Staatsministerium für Industrie, Handel und Gewerbe eine eigene Satzung.
Während des Ersten Weltkriegs ging die Anzahl selbständiger Handwerksbetriebe zurück. Der Mitgliederstand bei den Handwerkskammern sank. Der Einsatz an der Front mit seinen zahlreichen Opfern war ein Grund dafür, ein weiterer die Schädigung ganzer Gewerbezweige durch die wirtschaftlichen Folgen des Krieges. Die Handwerkskammern betrieben ein engagiertes Krisenmanagement, indem sie sich zunächst für eine zentrale Organisation zum Zweck der Anwerbung und Verteilung von Heeresaufträgen einsetzten, ehe Innungen, Vereine und vermehrt Einzelunternehmen in der Lage waren, neben den zentralen "Verdingstellen" selbst aktiv zu werden. Auch nach Kriegsende blieben der Auftragsmangel und die Bewältigung der Rohstoffknappheit, zumal in den Inflationsjahren, ein großes Problem. Die Handwerkskammern bemühten sich um die Einrichtung und Unterstützung von Darlehenskassen, Banken, Beschaffungs- und Absatzgenossenschaften. Nachdem 1919 die weitgehende Finanzierung der Handwerkskammern durch die Regierungsbezirke entfiel, waren hierfür zunächst die Kommunen zuständig, die allerdings die Kosten auf die selbständigen Handwerker umlegten.
In den frühen Jahren der Republik verschärften sich auch im Handwerk gesellschaftliche und politische Spannungen. Die Gesellen tendierten zunehmend zur Sozialdemokratie, während Unternehmer wie Kammern sich dieser Richtung verschlossen zeigten. Die Handwerkskammer in Nürnberg leistete 1922 durch die Einrichtung einer berufsständischen Versicherungsanstalt Pionierarbeit für die soziale Absicherung von Handwerkerfamilien im Alter sowie in Fällen von Krankheit, Invalidität und Tod. Es war die erste dieser Art in Bayern.
In der wirtschaftlichen Erholungsphase 1924 bis 1929 bauten die Handwerkskammern ihre steuer- und betriebswirtschaftlichen Beratungskompetenzen deutlich aus, indem sie Gesellschaften und Fachinstitute einrichteten oder unterstützten. Die Handwerksnovelle vom 11. Februar 1929 beseitigte die starke Kontrolle der Handwerkskammern durch die Kommissare der Kreisregierungen. Das Staatsministerium für Industrie, Handel und Gewerbe übernahm nunmehr selbst die Aufsicht, die fortan weniger detailorientiert war. Auch der Wahlmodus zu den Kammern wurde von alten korporatistischen Elementen befreit und ein allgemeines, gleiches und direktes Wahlrecht eingeführt. Zugleich wurde die Handwerksrolle als amtliches Verzeichnis eingeführt, das den Handwerkskammern die Entscheidungskompetenz überließ, welcher Betrieb als Handwerksunternehmen registriert und zugelassen wurde. Dies führte zu der im Prinzip bis heute bestehenden Unterscheidung zwischen Handwerk einerseits und Industrie und Handel andererseits, deren Organisation in den Händen der Industrie- und Handelskammern liegt.
Die Handwerkskammern im Nationalsozialismus 1933-1945
Von Anfang an strebte der NS-Staat danach, mit ausgewählten und machtbefugten Führern dirigistisch seine Ziele durchzusetzen. Das "Gesetz über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks" vom 29. November 1933 und das "Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft" vom 27. Februar 1934 waren die Grundlage einer Gleichschaltung und Umgestaltung im Sinne des NS-Regimes. Der Neuaufbau des Handwerks sah nun so aus: Der "Reichshandwerksmeister" führte den "Reichsstand des Deutschen Handwerks" (später "Reichsgruppe Handwerk"). Eine Ebene darunter teilte sich die Organisationsstruktur einerseits in den "Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertag", darunter die Handwerkskammern und die Kreishandwerkerschaften, andererseits in die Reichsfachverbände, die den Landesfachverbänden übergeordnet waren. Die Innungen bildeten für beide Seiten die unterste Organisationsebene. In den Regionen war der "Landeshandwerksmeister" unter dem Reichshandwerksmeister den Handwerkskammern und den Landesfachverbänden als Führer übergeordnet. Jegliche Selbstverwaltung war verschwunden; die "Führer" entschieden von oben nach unten.
Wichtige Neuerungen ergaben sich durch konkrete Verordnungen zum erwähnten "Handwerksgesetz": Die erste Verordnung vom 15. Juni 1934 brachte eine eigene handwerkliche Ehrengerichtsbarkeit, die gegen politisch unliebsame und jüdische Handwerker angewandt wurde. Die dritte Verordnung vom 18. Januar 1935 kam einem alten Bestreben der Handwerkskammern entgegen: Sie enthielt die Bestimmung des "großen Befähigungsnachweises". Nunmehr war der Meisterbrief nicht nur für die Lehrlingsausbildung erforderlich, sondern bildete die verbindliche Voraussetzung zum selbständigen Führen eines Handwerksunternehmens. Mit dem "Wirtschaftsaufbaugesetz" von 1934 war auch eine "Reichswirtschaftskammer" geschaffen worden, der unter anderem die Handwerkskammern und sieben neue "Reichsgruppen" angehörten. Das Handwerk bildete neben der Industrie, dem Handel, den Banken, den Versicherungen, der Energiewirtschaft und dem Fremdenverkehr eine davon. Auf regionaler Ebene standen Handwerkskammern und Handelskammern unter dem Dach der "Wirtschaftskammern". 1942/43 folgte der Zusammenschluss von Handwerkskammern und Handelskammern zu fünf "Gauwirtschaftskammern" entsprechend der Gauverwaltung der NSDAP, und zwar für Mainfranken in Würzburg, Franken in Nürnberg, Schwaben in Augsburg, München-Oberbayern in München sowie in Bayreuth für Bayreuth (bis 1942: Bayerische Ostmark), die Oberfranken, die Oberpfalz und Niederbayern zusammenschloss. Innerhalb dieser Organisation blieben die Handwerkskammern, obwohl ihrer Selbständigkeit juristisch weitgehend beraubt, faktisch weiterhin bestehen. Der Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag wurde aufgehoben; Kreishandwerkerschaften und Innungen verloren ihren öffentlich-rechtlichen Status. Damit wurden die letzten Reste überfachlicher wie fachlicher Eigenorganisation des Handwerks weitgehend beseitigt. Dass in den Gauwirtschaftskammern die Industrie stets den Präsidenten und das Handwerk den Vizepräsidenten stellte, spiegelte durchaus die wirtschaftspolitischen Prioritäten des NS-Staates.
Alle Strukturveränderungen erwiesen sich immer schärfer als antisemitisch und zunehmend kriegswirtschaftlich orientiert. Gegen die Beseitigung von Juden aus dem Handwerk gab es organisationsseitig keinen Widerstand, sondern eine große Mitwirkungsbereitschaft, die sogar der umfangreichen Gesetzes- und Verordnungstätigkeit der Nationalsozialisten vorauseilte. So wurden unmittelbar nach der Machtübernahme Juden als Lehrlinge nicht in die Lehrlingsstammrollen der Handwerkskammern aufgenommen und zu Gesellen- und Meisterprüfungen nicht zugelassen. Aberwitzige Angst um einen vermeintlich von Juden bedrohten Mittelstand, Konkurrenzneid und Rassenhass fügten sich in vernichtender Gewalt zusammen.
Mit großem Eifer beteiligte sich das Handwerk auch in Bayern an mächtig inszenierten Selbstdarstellungen im Sinne des Nationalsozialismus wie der Reichshandwerkerwoche vom 14. bis 22. Oktober 1933 in Nürnberg, wo zugleich eine Handwerkermesse der NSDAP stattfand. Solche Präsentationen wiederholten sich. Freisprechungsfeiern durch Innungen gediehen zu öffentlichen Demonstrationen eines "judenfreien" Handwerks in Tradition der Zünfte und der "deutschen Meister".
Mit Kriegsende stellten die Gauwirtschaftskammern ihre Tätigkeit ein. Das nationalsozialistische Handwerk endete in einem Organisationschaos, das viele Opfer hinterließ.
Literatur
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- Ralf Stremmel, Kammern der gewerblichen Wirtschaft im "Dritten Reich". Allgemeine Entwicklungen und das Fallbeispiel Westfalen-Lippe (Untersuchungen zur Wirtschafts-, Sozial- und Technikgeschichte 25), Dortmund/Münster 2005.
- Ingo Stüben, Das Deutsche Handwerk. Der große Befähigungsnachweis (Meisterbrief) als Kriterium des Marktzutritts, Magdeburg 2006.
Weiterführende Recherche
Empfohlene Zitierweise
Rainer S. Elkar, Handwerkskammern (bis 1945), publiziert am 29.06.2015; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Handwerkskammern_(bis_1945)> (5.10.2024)