• Versionsgeschichte

Goldene Bulle, 1356

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Ausfertigung der Goldenen Bulle für den Pfalzgrafen bei Rhein, die nach dem Aussterben der pfälzischen Wittelsbacher nach München gelangte.(bavarikon) (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurpfalz Urkunden 1)
Die Goldene Bulle in der Münchner Druckausgabe von 1515. Das Titelblatt zeigt den Kaiser mit den drei geistlichen (links) und vier weltlichen Kurfürsten (rechts). (Bayerische Staatsbibliothek, 2 J.publ.g. 99 a)

von Bernd-Ulrich Hergemöller (†)

1356 auf Hoftagen in Nürnberg und Metz verkündete Gesetzessammlung. Ihren Namen erhielt sie von den Goldenen Siegeln, die sechs der sieben Ausfertigungen besaßen. Die Goldene Bulle bildete einen zentralen Baustein der Reichsverfassung und war bis zum Ende des Alten Reichs 1806 gültig. Sie regelte, teilweise auf ältere Bestimmungen zurückgreifend, die Königswahl, legte die Zahl und Rechte der Kurfürsten fest und schloss endgültig päpstliche Mitwirkungsansprüche aus. Der neugewählte König hatte seinen ersten Hoftag in Nürnberg zu halten. Die Goldene Bulle ignorierte die hausinternen Regelungen der Wittelsbacher zur Teilnahme an der Königswahl und reservierte dieses Recht allein dem Pfalzgrafen bei Rhein. Von den sieben Ausfertigungen befinden sich heute zwei in bayerischen Archiven: die für die Kurpfalz im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München, das für die Reichsstadt Nürnberg im Staatsarchiv Nürnberg.

Zum Inhalt

Die Goldene Bulle ist eine Gesetzessammlung Kaiser Karls IV. (reg. 1346-1378), die auf den Hoftagen von Nürnberg 1355/1356 (Kapitel 1-23) und Metz 1356/1357 (Kapitel 24-31) beraten und verkündet und in sieben Exemplaren (Mainz, Trier, Köln, Pfalz, Böhmen-Reich, Frankfurt, Nürnberg) ausgefertigt wurde. Verfasst ist sie in lateinischer Sprache, stilisiert nach den Gesetzen des Cursus und bewehrt mit einer goldgetriebenen Siegelkapsel (bulla aurea).

Sie enthält Bestimmungen zur Wahl, Erbfolge und zu den Reservatrechten der sieben Kurfürsten, das Verbot unrechter Fehde und der Pfalbürger (Ausbürger) sowie (im Metzer Teil) Details zur Ausübung der Erzämter. Hierbei greift sie zum Teil auf ältere Reichsrechte (Friedrich II., reg. im Reich 1211/12-1250), auf den "Sachsenspiegel" sowie (vor allem in Bezug auf das Prinzip der Mehrheitswahl) auf das Kirchenrecht zurück. Die Stilisierung der rhetorischen Elemente geht vermutlich auf die Kanzlei unter dem Hofkanzler Johann von Neumarkt (Bischof von Leitomischl, reg. 1353-1364) zurück, wichtige staatstheoretische Grundgedanken (Mehrheitswahl, Überschweigen der päpstlichen Ansprüche auf Nomination und Approbation) stimmen mit den Theorien Lupolds von Bebenburg (Leopold III. von Bebenburg, reg. als Bischof von Bamberg 1353-1363) (s. u.) überein.

Kapitelüberschriften
Kapitel Lateinische Titel

(nach Fritz, Goldene Bulle, 1972)

Deutsche Titel

(nach Münchner Druckausgabe von 1515)

Deutsche Titel

(nach Lüning, Teutsches Reichs-Archiv, 1713

Das Nürnberger Gesetzbuch vom 10. Januar 1353.
I. Qualis esse debeat conductus electorum et a quibus Wie vnd wer die kurfürsten glayten sol gen franckfurt zu der küre ains römischen königs. Von der Chur-Fürsten Geleyt / und von wem das seyn soll.
II. De electione Romanorum regis Wenn die kurfürsten/oder jr potte in die Statt zu franckfurt kommen sind/wie sy sich zu der küre ains römischen königs zu ainem künfftigen kaiser schickhen solent Von der Wahl eines Römischen Königes.
III. De sessione Treverensis, Coloniensis et Maguntini archiepiscoporum Von dem sytzzen/ der gaistlichen Kurfürsten vnd Ertzbischofe/von Mainz/ Trier/ vnd Cöllnn/in kayserlichem oder königklichem hofe. Wie man die Geistlichen Chur-Fürsten / Trier / Cölln und Mayntz / Ertz-Bischoffen setzen soll.
IV. De principibus electoribus in communi Von dem Sitzzen aller Kurfürsten Vnd von dem zurüessen der Kurfürsten/ainen Römischen könig zukiesen/ vnnd von den Ambten der weltlichen Kurfürsten/in kaiserlichem hofe. Von den Chur-Fürsten in gemein
V. De iure comitis palatini et eciam Saxonie ducis Von

des Pfalltzgraffen/vnnd des hertzogen von Sachssen Ambten So das reyche on haubt ist.

Von Rechten des Pfaltzgraffen / und Hertzogen zu Sachsen.
VI. De comparatione principum electorum ad alios principes communes Von der Kurfürsten wirdikait/ an sytzeen geen/ vnd steen/gen andern gemainen fürsten in kaiserlichem oder königklichem hofe. Wie die Chur-Fürsten gegen andern Fürsten verglichen werden.
VII De successione principum Von der welltlichen Kurfürsten nachkommen. Von der Chur-Fürsten Nachkommen wegen.
VIII. De regis Boemie et regnicolarum eius immunitate Von der freyhait des königreychs vnd königs zu Beheym. Von des Königs in Böhem und seines Reichs Inwohner Freyheiten.
IX. De auri, argenti et aliarum specierum mineris Von den Golltgruben/ in dem königreych zu Beheym. Von Gold / Silber/ und ander Ertz wegen.
X. De monetis Von den Müntzzen/ vnnd anndern gnaden des königreychs zu Beheym. Von der Müntz.
XI. De immunitate principum electorum Von freyhait der Kurfürsten des römischen reychs etc. Von der Chur-Fürsten Freyheiten.
XII. De congregatione principum Von der Samnung der Kurfürsten. Von der Chur-Fürsten Versamblung.
XIII. De revocatione privilegiorum Von widerrüeffung der freyhait. Von Wiederruffung der Freyheiten.
XIV. De hiis, quibus ut indignis auferuntur bona feudalia Von den die jren aygen herzen bößlichen widersagendt. Von denen / welchen alß Unwürdigen ihr Lehen-Gut benommen wird.
XV. De conspirationibus Von den bösen einhelligen/ die sych verainen/ wider die den sypillich en vnnttertänig sind. Von Zusammen-Verbündnüß.
XVI. De pfalburgeriis Von den Pfullburgern Von Pfahlbürgern.
XVII. De diffidationibus Von widersagen. Von Absagen.
XVIII. Littera intimationis Von dem briefe der küre an die Kurfürsten. Form Verkünds-Brieff.
XIX. Forma procuratorii mittendi per eum principem electorem, qui nuncios suos ad eletionem faciendam duxerit destinandum Von der formm des gewallts briefes des Kurfürsten der sein potten senndet zu der küre. Form der Chur-Fürsten Gewalts-Brieff zu wehlen.
XX. De unione principatuum electorum et iurium eis connexorum Von aynigkait der Fürstentumb vnd rechtten die zugehörendt Von Vereinigung der Chur-Fürsten / in ihren zugehörigen Rechten.
XXI. De ordine processionis inter archiepiscopos Von der ordnung des fürgangs der Ertzbischofe. Von Ordnung der Ertz-Bischoffen Procession.
XXII. De ordine processionis principum electorum, et per quos insignia deportentur Von der ordnung des fürgangs der welltlichen Kurfürsten/ vnd wer die kaiserlichen oder königklichen wappen sölle dem kaiser oder könig vortragen. Von Ordnung der Procession, und durch welche Chur-Fürsten die Kleinod getragen werden.
XXIII. De benedictionibus archiepiscoporum in presentia imperatoris Von dem segen der Ertzbischofe In der messe vnd zu tische/ in des kaisers od königs gegenwertigkait Von der Ertz-Bischoffen Seegen / in Gegenwärtigkeit eines Käysers.
Die Metzer Gesetze vom 25. Dezember 1353.
XXIV. (kein Titel) Von den auffsetzzigen/ wider  die Kurfürsten leib vnd leben/ vnd der auffsetziggen pusse/jren nachkommen/ vnnd aller der die jn zu gehörendt. (kein Titel)
XXV. (kein Titel) Von den nachkommen der welltlichen Kurfürsten. Von Unzertrennlichkeit der Chur-Fürstlichen Erblanden.
XXVI. (kein Titel) Wie die Kurfürsten zu dem kayserlichem oder königklichem hofe kommen sölltent. Von Begangnüß eines Kayserlichen und Königlichen Hoffs.
XXVII. De officiis principum electorum in solempnibus curiis imperatorum vel regum Romanorum Von den Ambten der Kurfürsten in kaiserlichem oder königklichem hofe. Vonden Amptern der Churfürsten in (Hochzeitlichen) Hochfeyerlichen Höfen eines Kaysers.
XXVIII. (kein Titel) Wie des Kaisers/oder des römischen königs Tisch/ Auch der kayserinn oder königinn/ vnnd der Kurfürsten Tisch söllen beraitet vnd geordennt sein. Von Zubereitung der Käyserl. und Königl. Tisch.
XXIX. (kein Titel) Wo die Küre ains römischen königs geschehen/ wo er sein erste krone empfahen/ vnnd seinen ersten hofe hallten sol. (fehlt bei Lüning)
XXX. De iuribus officialium, dum principes feuda sua ab imperatore vel rege Romanorum recipiunt Wenn die Kurfürsten lehen empfahen/ was sy dann geben söllen/ deßgleichs die anndern Fürsten. Von Berechtigung der Beampten in Empfahung der Chur- und andern Fürsten / Ihrer Lehen von dem Kayser oder Röm. König.
XXXI. (kein Titel) Was sprach der Kurfürsten kinder vnd nachkommen anfahen zu lernen vnd können söllen. Satzung zu Erlernung der Königl. und Fürstl. Söhn gewisser Sprachen.

Die Entstehungsorte Nürnberg und Metz

Die Verhandlungen zu Nürnberg fanden vermutlich in dem Privathaus "Zum güldenen Schild" der Kaufmannsfamilie (Bertold) Haller statt (heute: Schildgasse 24); die feierlichen Akte in Metz auch unter freiem Himmel. Als kaiserlicher Hofmeister amtierte Johann II. von Zollern, Burggraf von Nürnberg (1332-1357).

Teilnehmer des Nürnberger Hoftags aus dem heutigen Bayern

Zu den in Nürnberg präsenten (und in ihren Ämtern bestätigten) Kurfürsten aus der Familie der Wittelsbacher gehören: Ruprecht d. Ä., Pfalzgraf bei Rhein und Herzog von Bayern (Kurfürst 1353-1390), (sein Neffe) Ruprecht d. J. (Kurfürst 1390-1398), Ludwig VI. d. Römer, Markgraf von Brandenburg (1351-1362). Der Rheinpfalzgraf wird sowohl in Willebriefen als auch in der Goldenen Bulle (Kapitel V) ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Reichsvikar bestätigt. "Aus Furcht ferngeblieben" (wie Heinricus Surdus de Selbach [gest. 1364] vermerkt) waren Ludwig V., Markgraf von Brandenburg (1324-1351) und Herzog von Bayern (1349-1361) sowie dessen Bruder Stephan II. von Niederbayern, Herzog von Bayern (1349-1375). Sie schlossen zum Jahreswechsel 1355/56 den Vertrag von Ingolstadt, der den status quo ante nach dem Hausvertrag von Pavia bestätigte.

Ferner sind als Teilnehmer die Bischöfe von Regensburg (Friedrich von Zollern, reg. 1342-1365), Würzburg (Albrecht II. von Hohenlohe, reg. 1345-1372), Bamberg (Lupold) und Eichstätt (Berthold von Zollern, Burggraf von Nürnberg, reg. 1351-1365), belegt, die insgesamt in gutem Einvernehmen mit Karl IV. standen. Hinzu treten der Reichsforstmeister Konrad Waltstromayr (Waltstromer), (gest. 1372), Ulrich V. (gest. 1361) und Ulrich VI. (gest. 1372), Landvögte in Oberschwaben, sowie Ulrich II. Landgraf von Leuchtenberg (1334-1378). Von den anwesenden Städten sind Rothenburg o. d. T., Windsheim, Dinkelsbühl, Nürnberg, "Freistadt" Regensburg und Würzburg zu nennen. Nicht zu vergessen sind die beiden bayerischen Notare Johannes Eystetensis (Zufraß), Domkustos in Eichstätt (Notar 1353-1371, gest. 1387) sowie der dienstalte Henricus Thesauri (Schatz) von Nürnberg (Notar 1330-1363).

Zur Überlieferung und Rezeption

Verbreitung von Abschriften der Goldenen Bulle nach ihren ersten Besitzern. (aus: Heckmann, Zeitnahe Wahrnehmung und internationale Ausstrahlung, 936)
Erscheinungsorte von Drucken der Goldenen Bulle vom 15. bis 18. Jahrhundert. (aus: Heckmann, Zeitnahe Wahrnehmung und internationale Ausstrahlung, 974)

Der Nürnberger Teil des böhmischen Exemplars (B/1) wurde entsprechend der Beschlussvorlage vom 10. Januar 1356 bis Mitte des Jahres 1356 in Prag schriftlich ausgefertigt und mit der namengebenden goldenen Bulle besiegelt. Die Reinschriften der vier kurrheinischen Exemplare wurden wahrscheinlich noch in Metz, unter Berücksichtigung der neugeschaffenen Kapitel XXIV-XXXI, ausgefertigt. Das Exemplar für die Reichsstadt Nürnberg (heute: StA Nürnberg, Rep. O, Reichsstadt Nürnberg, Urkunden vor 1401, Nr. 938), das zwischen 1366 (Frankfurter Ausfertigung) und 1378 (Tod Karls IV.) zu datieren ist, wurde auf der Basis von B/1 und einer verlorenen Abschrift des Metzer Teils geschrieben und als einziges von allen mit einem wächsernen Siegel geschlossen. Es enthält den kompletten Textbestand (einschließlich Vorgedicht und Inhaltsverzeichnis), weist keinerlei Brüche und Korrekturen auf und zeugt von einer klaren schreibgewohnten Kanzleihand.

Die Goldene Bulle wurde etwa ab 1400 zur Regulierung der Königswahl, zur Festlegung (und Ausweitung) kufürstlicher Rechte sowie zur Klärung lehens- und fehderechtlicher Fragen häufig beigezogen. Bislang wurden 173 spätmittelalterliche Abschriften nachgewiesen sowie 20 weitere aus der Neuzeit. Die meisten von ihnen folgen der böhmischen oder der Pfälzer Version. Diese Textzeugnisse stammen überwiegend aus dem fränkischen, schwäbischen und bayerischen Raum, in Einzelfällen aber auch aus Sachsen, Thüringen, Westfalen oder dem Gebiet des Deutschen Ordens.

Bestimmungen über Nürnberg als Hoftags-Ort

Neben Aachen (als Krönungsstadt) und Frankfurt (als Wahlstadt) wird auch Nürnberg in der Goldenen Bulle ausdrücklich hervorgehoben: In Kapitel XXIX heißt es, dass der jeweils erste Hoftag des neuerwählten Königs und künftigen Kaisers (prima regalis curia) ebendort abgehalten werden soll. Zwischen 1356 und 1487 haben sich fünf von sieben Königen nach diesen Bestimmungen gerichtet: Wenzel (1383), Ruprecht (1401), Albrecht II. (1438), Friedrich III. (1443), Maximilian I. (1487).

Bestimmungen zur Rolle Bayerns im Kur-System

Die Goldene Bulle überging die älteren Regelungen der Wittelsbacher zur wechselnden Teilnahme an der Königswahl und gestand nur der Pfälzer Linie die Kurwürde zu. Aufgrund dieser Zurücksetzung strebten die bayerischen Wittelsbacher fortan nach einer weiteren Kurwürde.

Gesamtwertung und Zusammenfassung

Die Goldene Bulle wurde immer wieder in Werken der Reichspublizistik neuaufgelegt. Hier ist die erste Seite aus Johann Christian Lünigs (1661-1740) Teutschem Reichs-Archiv zusehen. Abb. aus: Johann Christian Lüning, Das Teutsche Reichs-Archiv. 1. Band, Leipzig 1710. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 J.publ.g. 243-1)

Die Goldene Bulle bildet eine in Nürnberg und Metz verkündete Gesetzessammlung, die in sieben Exemplaren ausgefertigt wurde. Ihr Schwergewicht liegt auf der detaillierten Bestimmungen zur Königswahl (nach dem Mehrheitswahlrecht) sowie auf der Vergabe der wichtigsten Privilegien an die Kurfürsten. Die Wittelsbacher sind mit zwei Fürsten (Ludwig VI. von Brandenburg, Ruprecht d. Ä. von der Pfalz) im neuen Kurkolleg vertreten, nicht aber die bayerischen Wittelsbacher. Die Ausführungen zum Verbot der Pfalbürger, der unrechten Fehde sowie der einständischen Verbindungen stellen wahrscheinlich nur Teillösungen größerer kaiserlicher Reformpläne dar. Einige der Reformbestimmungen, zum Beispiel die Abhaltung jährlicher Hoftage (in Kapitel 12), wurden niemals verwirklicht. Der Text weist demnach einen Kompromisscharakter auf, der auf Divergenzen zwischen dem Kaiser und den Kurfürsten (vor allem den rheinischen Erzbischöfen) zurückzuführen ist. Die Interessen der Städte wurden trotz einiger Ansätze (Verbot unrechter Zölle etc.) nur unzureichend berücksichtigt.

Die Goldene Bulle wurde, wie die hohe Zahl der Abschriften beweist, in Spätmittelalter und Frühneuzeit in Fragen des Reichs- und Lehenrechts häufig konsultiert. Als zentraler Baustein der Reichsverfassung blieb sie bis zum Ende des Alten Reichs (1806) in Kraft.

Literatur

  • Karl Härter, Frankfurt - Aachen - Nürnberg - Regensburg. Politische Zentren des Reiches zwischen 1356 und 1806, in: Bernd Heidenreich/Frank-Lothar Kroll (Hg.), Wahl und Krönung, Frankfurt am Main 2006, 175-188.
  • Marie-Luise Heckmann, Der Deutsche Orden und die Goldene Bulle Kaiser Karls IV., in: Jahrbuch für die Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands 52 (2006), 171-226.
  • Marie-Luise Heckmann, Zeitnahe Wahrnehmung und internationale Ausstrahlung. Die Goldene Bulle Karls IV. im ausgehenden Mittelalter mit einem Ausblick auf die frühe Neuzeit (mit einem Anhang: Nach Überlieferungszusammenhang geordnete Abschriften der Goldenen Bulle), in: Ulrike Hohensee/Mathias Lawo/Michael Lindner (Hg.), Die Goldene Bulle. Politik - Wahrnehmung - Konzeption. Band II (Berichte und Abhandlungen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften. Sonderband 12), Berlin 2009, 933-1042.
  • Bernd-Ulrich Hergemöller, Der Abschluß der "Goldenen Bulle" zu Metz 1356/57, in: Friedrich Bernward Fahlbusch/Peter Johanek (Hg.), Studia Luxemburgensia. Festschrift Heinz Stoob zum 70. Geburtstag (Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit 3), Warendorf 1989, 123-232.
  • Bernd-Ulrich Hergemöller, Cogor adversum te. Drei Studien zum literarisch-theologischen Profil Karls IV. und seiner Kanzlei (Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit 7), Warendorf 1999.
  • Bernd-Ulrich Hergemöller, Fürsten, Herren und Städte zu Nürnberg 1355/56 die Entstehung der "Goldenen Bulle" Karls IV. (Städteforschung A 31), Köln 1983.
  • Evelyn Hils-Brockhoff/Michael Matthäus (Hg.), Die Kaisermacher: Frankfurt am Main und die Goldene Bulle, 1356-1806. Eine Ausstellung des Instituts für Stadtgeschichte, des Historischen Museums, des Dommuseums und des Museums Judengasse (Dependance des Jüdischen Museums), Frankfurt am Main 30. September 2006 bis 14. Januar 2007, 2 Bände, Frankfurt am Main 2006.
  • Ulrike Hohensee/Mathias Lawo/Michael Lindner u. a. (Hg.), Die Goldene Bulle. Politik - Wahrnehmung - Rezeption. 2 Bände (Berichte und Abhandlungen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften 12), Berlin 2009.
  • Jenny Rahel Oesterle, Kodifizierte Zeiten und Erinnerungen in der Goldenen Bulle Kaiser Karls IV., in: Zeitschrift für Historische Forschung 35 (2008), 1-29.

Quellen

  • Wolfgang D. Fritz (Bearb.), Constitutiones et acta publica imperatorum et regum. Dokumente zur Geschichte des Deutschen Reiches und seiner Verfassung. 11. Band: 1354-1356. 2 Teilbände, hg. von der Akademie der Wissenschaften der DDR, Weimar 1978, hier Band 1, 355-633.
  • Armin Wolf (Hg.), Die Goldene Bulle. König Wenzels Handschrift. Vollständige Faksimilie-Ausgabe im Originalformat des Codex Vindobonensis 338 der Österreichischen Nationalbibliothek. 2 Bände, Graz 1977.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Bernd-Ulrich Hergemöller, Goldene Bulle, 1356, publiziert am 08.03.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Goldene_Bulle,_1356> (19.03.2024)