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Reichsvikariat

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Die Hinrichtung des Hieronymus von Prag als Ketzer auf dem Konzil von Konstanz unter der Leitung des Kurfürsten Ludwig von der Pfalz als Reichsvikar. Aus der Chronik des Ulrich von Richental, Exemplar St. Georgen. (Bad. Landesbibliothek Karlsruhe, Cod. St. Georgen (Pap. Germ.), Bl. 20)
Belehnung des Pfalzgrafen Ludwig mit seinen Reichslehen durch Kaiser Sigismund auf dem Konstanzer Konzil. (Rosgartenmuseum Konstanz, Ulrich von Richental, Chronik des Konstanzer Konzils, Hs. 1, Bl. 74v)
Die Belehnung des Kurfürsten Ludwig III. von der Pfalz bzw. der Einritt des Pfalzgrafen. (Rosgartenmuseum Konstanz, Ulrich von Richental, Chronik des Konstanzer Konzils, Hs. 1, Bl. 75)

von Marie-Luise Heckmann

Reichsvikare waren Vertreter des römisch-deutschen Königs, die diesen entweder regional vertraten oder in Zeiten der Thronvakanz als Reichsverweser fungierten. Regionale Reichsvikare, die vor allem in königsfernen Gebieten tätig waren, traten erstmals unter Kaiser Friedrich II. (1194-1250, reg. 1211/12-1250, seit 1220 als Kaiser) auf und verschwanden im 15. Jahrhundert. Regelungen zu den Reichsverwesern traf erstmals die Goldene Bulle von 1356, die den wittelsbachischen Pfalzgraf bei Rhein zu einen von zwei Reichsverwesern bestimmte. Die Wittelsbacher blieben bis 1806 Reichsverweser, wobei die Funktion 1623 mit der pfälzischen Kurwürde an die bayerische Linie überging.

Definition

Unter dem Begriff Reichsvikariat lässt sich ein ganzes Bündel spätmittelalterlicher Herrschaftsbefugnisse oder –ansprüche fassen, die auf kaiserlicher Repräsentation, Delegation oder Kommission beruhen und sich funktional Generalreichsvikaren (Generalstatthaltern), Gebietsvikaren und Ortsvikaren zuordnen lassen. Eine partielle Beeinflussung des Reichsvikariats durch Formen kirchlicher Stellvertretung lässt sich zumindest punktuell historisch nachweisen. Reichsvikare sind außer in Italien vor allem in den westlichen Grenzgebieten des römisch-deutschen Reiches (Flandern, Lothringen, Freigrafschaft, Savoyen und Arelat) sowie in Böhmen belegt.

In königs- und damit auch kaiserlosen Zeiten traten stattdessen sog. Reichsverweser auf, die ihre Herrschaft auf eine Einsetzung durch den Papst oder die Kurfürsten zurückführen, während sich große Gebietsvikare oder bedeutende Städte unter diesen Umständen gerne auf die ihnen faktisch zukommende Souveränität beriefen. Die Reichsverweser (provisores imperii) wurden oft ebenfalls als Reichsvikare (vicarii imperii) bezeichnet, so dass sich die Auseinandersetzungen der frühneuzeitlichen Kurfürsten um das Reichsvikariat eigentlich um die Reichsverweserschaft drehten.

Quellensprache

Die mittelalterliche Quellensprache bedient sich zur Kennzeichnung eines Reichsvikariats bzw. der Aufgaben eines Reichsvikars eines ganzen Spektrums von Ausdrücken, das auf Formeln aus der späten Stauferzeit beruht, sich aber erst im zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts allmählich verfestigt. Dazu passt, dass sich nicht nur in der Urkundensprache, sondern auch in der Rechtstheorie Mischformen und Wechselwirkungen zwischen römischem und kanonischem Recht beobachten lassen. Obwohl die Kanzlei Friedrichs II. (reg. 1211/12-1250) nur vereinzelt General- und Spezialvikare (vicarii generales, vicarii speciales) ausdrücklich nennt, in den meisten Fällen aber - augenscheinlich nach kirchlichem Vorbild - von Prokuratoren (procuratores), Gesandten (legati) oder Boten (nuntii) spricht, kann man bereits für diesen Zeitraum sachlich zwischen Orts-, Gebiets- und Generalreichsvikaren (Generalstatthaltern) unterscheiden. Die Quellenterminologie erlaubt eine klare Abgrenzung allerdings erst seit der Regierungszeit Karls IV. (reg. 1346-1378).

Entwicklung und Periodisierung

Die wichtigsten Forschungskontroversen, die Akzente für die Geschichte des Reichsvikariats setzen, drehen sich um das Reichsvikariat als Instrument kaiserlicher Verwaltung (Friedrich II., Karl IV.), seine Nutzung als Spielball zwischen den beiden Universalgewalten (seit dem Großen Interregnum auch in weiteren kaiserlosen Zeiten), den Einsatz von Gebiets- und Ortsvikaren in Oberitalien unter Anwendung des Majestäts- und des Lehnsrechts (seit Heinrich VII., reg. 1308-1313), die Legitimation von Reichsvikariaten (Kaiserrecht, Reichsrecht oder städtische Statuten, etwa seit der Doppelwahl von 1314), die politische Funktion des Reichsverwesers (vacante imperio) bzw. des Generalreichsvikars (absente imperatore), die Kumulation königlicher oder kaiserlicher Hoheitsrechte in der Hand von Gebietsvikaren, die damit ihre Territorialherrschaft oder gar ihren angestrebten Aufstieg zu Reichsfürsten legitimierten (seit Ludwig IV. dem Bayern [reg. 1314-1347], verstärkt unter Karl IV. und Wenzel [reg. 1378-1400]), und den Niedergang des Reichsvikariats (unter Sigismund [reg. 1411-1437] und seinen beiden Nachfolgern).

Geographische Verbreitung und Funktionen

Generalreichsvikariate bezogen sich auf ein Teilreich oder in einem Fall auf das gesamte Gebiet des römisch-deutschen Reiches, während Gebiets- und Ortsvikariate enger gefasste Räume umschließen. Große Gebietsvikariate dienten bevorzugt zum Aufstieg italienischer oder savoyischer Großer in den Reichsfürstenstand oder verfolgten das Ziel, die brüchig gewordene Kaiserherrschaft im äußersten Westen des Reiches zu unterstreichen. Orts- und kleinere Gebietsvikariate betrafen in der Regel oberitalienische Städte und ihr Umland, ausnahmsweise auch die Reichsstadt Lübeck. Sie bildeten damit einen direkten Gradmesser für die tatsächliche Herrschaft römischer Könige oder Kaiser in Oberitalien.

Die Reichsvikare

Die Reichsverweser stammten ausschließlich aus dem Kreis der Kurfürsten. Bei Generalreichsvikaren handelte es sich entweder um Mitglieder der Herrscherfamilie oder um Kur- oder Reichsfürsten, in seltenen Fällen auch um nicht gefürstete Bischöfe oder um Grafen. Hin und wieder wurden auch auswärtige Herrscher zu Generalreichsvikaren bestellt. Gebietsvikare entstammten in der Regel der Grafenebene, in Italien manchmal auch städtischen Führungsschichten. Ortsvikare kamen nur im Ausnahmefall aus dem auswärtigen niederen oder mittleren Adel. Sie stammten vielmehr bevorzugt aus dem einheimischen gehobenen Bürgertum oberitalienischer Städte.

Die Einsetzung eines Reichsvikars umfasste mehrere Schritte. Auf Vorüberlegungen des römischen Königs oder Kaisers, Absprachen mit seiner Umgebung und mögliche Verhandlungen mit dem künftigen Vikar, deren Ergebnisse sich in Empfängerkonzepten, Reinschriften oder in vereinzelt überlieferten Verhandlungsprotokollen niedergeschlagen haben, folgte die eigentliche Ausfertigung der Bestallungsurkunde. Das Schriftstück umriss in der Regel die einzelnen Vollmachten des Vikars. Es wurde ihm überreicht, sobald er seinen Amtseid geleistet hatte. Dieser Treueid war zumeist kaiserrechtlicher Natur, da er bevorzugt auf Formeln des römischen Rechts aufbaute, folgte in vielen Fällen aber auch lehnsrechtlichen Mustern. In diesen Fällen ist nicht nur ein auf den Vasallenstatus des Vikars abhebender persönlicher Treueid, sondern auch ein auf das Vikariat als beneficium bezogener Lehnseid belegt. Weitere Schriftstücke machten die Erhebung eines Vikars gleichzeitig oder kurz nach der Ernennung der näheren oder weiteren Öffentlichkeit bekannt. Die Betroffenen hatten dann im letzten Schritt dem neuen Vikar zu huldigen und ihm Zutritt zu seinem Amtsbezirk zu gewähren. Feste Formeln in den Vikariatsurkunden zeigen, dass die Bewohner der Vikariatsgebiete dem Vikar nicht nur gehorchen, sondern auch Gefolgschaft leisten mussten.

Die Befugnisse, welche die Reichsvikare erhielten, reichten von einer zeitlich und inhaltlich nicht begrenzten Generalvollmacht bis zur genau definierten Aufgabenstellung mit klarer zeitlicher Befristung. Diese Vollmachten gingen allerdings nur im Ausnahmefall vollständig und ohne Möglichkeit zu einem Widerruf durch das Reichsoberhaupt, die betroffenen Kommunen oder die jeweiligen Landschaften in die Hände der Reichsvikare über. Zu ihnen zählten seit dem 13. Jahrhundert: Zivil-, Straf- und Appellationsgerichtsbarkeit; Auferlegung des Reichsbanns und anderer Strafen; Abänderung städtischer Statuten, wenn es um Lebensmitteltransporte, die Entfremdung von Kirchengut oder den geraubten Besitz von Minderjährigen ging; fallabhängige Einsetzung von Vormündern und Pflegern für Minder- oder für unzurechnungsfähige Volljährige; Ernennung von Richtern und Notaren. Im 14. Jahrhundert kamen hinzu: die Inanspruchnahme der umfassenden Gerichtsbarkeit nach Reichsrecht ohne Appellations- und Evokationsmöglichkeit beim Hofgericht; die Legitimation von Bastarden; die Verhängung der Todesstrafe gegen unbotmäßige Untertanen; das Belehnungsrecht bis zur Ebene der Grafschaften; das Steuerrecht; der Zugriff auf das Reichs(kirchen)gut; die Benennung oder Einsetzung (nominatio) von Klerikern an Reichskirchen; das Kriegsaufgebot; die Einsetzung kommunaler Amtsträger; die Abänderung städtischer Statuten; die Erhebung und Eintreibung bestimmter Zölle, Steuern und Abgaben; das Judenregal; die Errichtung von Märkten; die Verfolgung von Aufständischen und die Grenzraumsicherung.

Die Vikariatsdiplome geben außerdem Auskunft über die materielle Ausstattung von Reichsvikariaten sowie die Bezahlungsmodalitäten für Reichsvikare. Der von den italienischen Städten erbrachte Reichszins bildete die wichtigste Grundlage, um den Unterhalt der Reichsvikare zu bestreiten. Die Verteilungsregeln scheinen zwischen den Beteiligten jeweils neu ausgehandelt worden zu sein, galt es doch, die Zahlungsverpflichtungen der Städte vor den gewandelten politischen Rahmenbedingungen und unter dem Einfluss aktueller Machtkonstellationen neu auszutarieren. Für die Städte bestand allerdings die Möglichkeit, gegen ein Zugeständnis größerer innerstädtischer Befugnisse an den Reichsvikar eine direkte Finanzierung aus der kaiserlichen oder königlichen Kasse zu erreichen. Außerdem konnte man eine Finanzierung des Reichsvikars durch einen Abschlag auf den (nominellen) Reichszins vereinbaren. In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts scheinen einige Reichsvikare dazu übergegangen zu sein, das Vikariat gegen die einmalige Zahlung einer größeren Summe käuflich zu erwerben. Nördlich der Alpen gelangten die Reichsvikare hingegen meist in den Genuss einer Aufwandsentschädigung. Der König ließ ihnen dabei entweder einen bestimmten Betrag auszahlen (was selten vorkam) oder gestand ihnen die befristete Nutzung bestimmter königlicher Hoheitsrechte im Vikariatsgebiet zu.

Die Kontrolle von Reichsvikaren geschah situationsgebunden und folgte keinen festen Regeln. Häufig war die plötzliche Enthebung durch den König oder Kaiser wegen nachgewiesenem oder unterstelltem Amtsmissbrauch. In anderen Fällen erlosch die Tätigkeit wegen mangelnden Bedarfs nach Abzug des Reichsoberhaupts aus Italien. Ein förmliches Gerichtsverfahren gegen einen Reichsvikar wurde nur im Falle von Giangaleazzo Visconti (1351-1402) angestrengt. Unkontrolliert beibehalten wurde das Reichsvikariat immer dann, wenn es für die Rechtfertigung eigener Herrschaftsansprüche nützlich war.

Reichsvikare aus und in Bayern

In Folge der Weigerung des Papstes, Ludwig den Bayern zum Kaiser zu krönen, setzten sowohl der Habsburger Friedrich der Schöne (reg. als Gegenkönig 1314-1330) als auch die Luxemburger Johann der Blinde (reg. als König von Böhmen 1310–1346) und Karl von Mähren (der spätere Karl IV.), die mit dem Wittelsbacher um die Würde eines römischen Königs konkurrierten, Reichsvikare in Italien ein. Ludwig IV. reagierte während seines Romzugs mit der Ernennung eigener Orts- und Gebietsvikare. Nördlich der Alpen vergab er hingegen zeitlich begrenzte Generalvikariate, so zum Beispiel an seine Räte Berthold VI. von Neuffen (um 1290-1342) und Graf Berthold VII. von Henneberg-Schleusingen (reg. 1284-1340).

Seit der Regierungszeit Kaiser Sigismunds verschwanden Orts-, Gebiets- und Generalvikare zugunsten kommissarisch eingesetzter Stellvertreter, während die Befugnisse der nun ebenfalls "Reichsvikare" genannten Reichsverweser zum Zankapfel zwischen den Pfalzgrafen bei Rhein und den Herzögen von Bayern wurden. Wie Auseinandersetzungen vor dem Reichskammergericht (spätestens seit 1612), aber auch die Ausführungen des Staatsrechtlers Dominicus Arumäus (1579-1637) zeigen, gingen die Rechte der pfälzischen Reichsverweserschaft zusammen mit der Kurwürde erst 1623 an die bayerischen Wittelsbacher über.

Rechtstheorie

Die Einrichtung von Generalreichsvikariaten bei Abwesenheit des Herrschers oder von größeren Gebietsvikariaten in königsfernen Gegenden sollte ein grundlegendes Übel jeder monarchischen Herrschaft lösen. Eine große Schwierigkeit für eine erfolgreiche Regierung bestand darin, dass kein König oder Kaiser in seinem Reich allgegenwärtig sein konnte. Er benötigte aus diesem Grunde spätestens dann loyale Stellvertreter, wenn er eine bestimmte Region, einen Reichsteil oder ein Teilreich verließ oder auch in absehbarer Zeit nicht mehr betreten wollte.

Die Vergabe von Reichsvikariaten war jedoch – ähnlich wie die Erhebung zum römisch-deutschen König - seit dem Beginn des Großen Interregnums von konkurrierenden Rechtsansprüchen geprägt. Hinter dieser Gemengelage standen zum einen die Auseinandersetzungen zwischen den beiden Universalgewalten, zum anderen die sog. Territorialisierung, zum dritten der Aufstieg der Kommunen.

Die Goldene Bulle von 1356 zielte allein darauf ab, Rechtssicherheit für den Fall zu schaffen, dass es keinen König gab (Interregnum). Der Pfalzgraf bei Rhein und der Herzog von Sachsen übernahmen unter diesen Umständen solange die Reichsverweserschaft, bis sie zusammen mit den übrigen Kurfürsten einen neuen König gewählt hatten. Etwaige Ansprüche des Papsttums auf einen Zugriff auf das Reichskirchengut und die Einsetzung von Reichsvikaren waren damit ausgeschaltet. Durchführung und Erfolg der Königswahl blieben fortan garantiert. Beides war nunmehr verfahrensrechtlich vorherbestimmt, statt weiter dem Zufall überlassen zu sein.

Das Reichsvikariat wurde unter den Kirchenrechtlern spätestens seit Konrad von Megenberg (1309-1374) recht stereotyp mit dem Hinweis versehen, dass der Papst vacante imperio Reichsvikare einsetzen dürfe. Der kanonistische Gelehrte stützte sich dabei auf eine Theorie, die wir bereits unter Papst Innozenz IV. (reg. 1243-1254) greifen können. Hiernach war der Papst immer dann zur Bestellung eines Reichsvikars berechtigt, wenn es keinen Kaiser gab oder seine Herrschaftsberechtigung umstritten war. Die Kanonistik erweiterte dabei den Anspruch des Papsttums auf die Nutzung des Reichs(kirchen)guts in Italien um das Moment der nominatio eines weltlichen Amtsträgers. Für die Gelehrten des Römischen Rechts war vor allem die Herausbildung der faktischen Souveränität von Städten und Territorien in Oberitalien der historische Hintergrund, vor dem sie mögliche Legitimationen von Reichsvikaren diskutierten. Dabei geriet nicht nur die gewohnheitsrechtliche Wirkung städtischer Statuten, sondern auch die letztlich nur durch geographische Grenzen beschränkte Herrschaft zeitgenössischer Fürsten in den Blick. Als nicht nur die Appellations- und der Ausschluss der Evokationsgerichtsbarkeit, sondern selbst das Majestätsrecht von weiteren Personen oder Personengruppen neben Kaiser und Papst in Anspruch genommen wurden, gestand die romanistische Theorie die Befugnisse des Kaisers unter der Chiffre "Reichsvikar" fallweise auch den Reichsfürsten zu.

Forschungsstand

So wie die Reichsverweserschaft, oft unter der Bezeichnung Reichsvikariat und in Anlehnung an aktuelle Konflikte zwischen den Kurfürsten im Alten Reich bevorzugt zum Thema von Reichspublizistik und Jurisprudenz geworden ist, so blieb auch das Reichsvikariat im engeren Sinne des Wortes in der modernen deutschen bzw. italienischen Forschung lange Zeit ein Gegenstand der Verwaltungs- und Rechtsgeschichte. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden mehrere Überblickswerke, die auch den historischen Kontext berücksichtigen. Eine Reihe von Spezialuntersuchungen zum Reichsvikariat in Italien unter Heinrich VII. wird durch wenige diplomatische Analysen sowie weitere Beiträge zu Einzelaspekten der Reichs-, Landes-, Stadt- und Sozialgeschichte ergänzt. Hinzu kommen erste Beiträge zum Reichsvikariat in der mittelalterlichen Rechtstheorie. In jüngerer Zeit nimmt eine vergleichende Monographie das Reichsvikariat mit diplomatischer Methodik als recht vielschichtiges Phänomen der spätmittelalterlichen Reichsverfassung in den Blick.

Literatur

  • Winfried Becker, Der Kurfürstenrat. Grundzüge seiner Entwicklung in der Reichsverfassung und seine Stellung auf dem Westfälischen Friedenskongress (Schriftenreihe der Vereinigung zur Erforschung der neueren Geschichte 5), Münster 1973.
  • William M. Bowsky, Henry VII in Italy. The Conflict of Empire and City-State, 1310-1313, Lincoln U.P. 1960.
  • Marie-Luise Heckmann, Stellvertreter, Mit- und Ersatzherrscher. Regenten, Generalstatthalter, Kurfürsten und Reichsvikare in Regnum und Imperium vom 13. bis zum frühen 15. Jahrhundert (Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit 9). 2 Bände, Warendorf 2002.
  • Wolfgang Hermkes, Das Reichsvikariat in Deutschland. Reichsvikare nach dem Tode des Kaisers von der Goldenen Bulle bis zum Ende des Reiches, Karlsruhe 1968.
  • Roland Pauler, Die Auseinandersetzung zwischen Kaiser Karl IV. und den Päpsten. Italien als Schachbrett der Diplomatie (Politik im Mittelalter 1), München 1996.

Quellen

  • Friedrich Baethgen, Der Anspruch des Papsttums auf das Reichsvikariat. Untersuchungen zur Theorie und Praxis der potestas indirecta in temporalibus, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 19 (1920), 168-268; ND in: ders., Mediaevalia. Aufsätze, Nachrufe, Besprechungen. 1. Band (Schriften der Monumenta Germaniae Historica 17), Stuttgart 1960, 110-185.
  • Lupold von Bebenburg, De iuribus regni et imperii. Über die Rechte von Kaiser und Reich, übers. von Andreas Sauter, hg. von Jürgen Miethke (Bibliothek des deutschen Staatsdenkens 14), München 2005.
  • Ulrich Eisenhardt, Die Rechtswirkungen der in der Goldenen Bulle genannten privilegia de non evocando et appellando, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte. Germanistische Abteilung 86 (1969), 75-96.
  • Francesco Ercole, Dal comune al principato. Saggi sulla storia del diritto pubblico del Rinascimento Italiano (Collana Storia 16), Florenz 1929.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Reichsverweser, vicarius imperii, provisor imperii, Reichsvikar

Empfohlene Zitierweise

Marie-Luise Heckmann, Reichsvikariat, publiziert am 12.03.2013; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsvikariat (19.03.2024)