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Kanzlei- und Urkundenwesen (Hoch- und Spätmittelalter)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Urkunde Ludwigs I. von Bayern (reg. 1183-1231) von 1191, die älteste erhaltene Urkunde eines Wittelsbacher Herzogs, geschrieben im Kloster Raitenhaslach. Ihre Gestaltung erinnert noch an eine Traditionsnotiz. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Raitenhaslach Urk. 19)
Urkunde Herzog Heinrichs VII. von Bayern von 1045 für das Bistum Bamberg, die älteste erhaltene Siegelurkunde eines bayerischen Herzogs, wahrscheinlich im Umkreis des Bamberger Bischofs geschrieben. Ihre Gestaltung ist an die Königsurkunden angelehnt. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bamberger Urk. 111)
Ehemaliges herzogliches, dann kurfürstliches Kanzleigebäude in Landshut, später in Erinnerung an den Universitätsaufenthalt König Ludwigs I. von Bayern (1786-1868; reg. 1825-1848) in "Haus zum Kronprinzen" umbenannt. Erbaut Ende des 15. Jahrhunderts, klassizistische Fassade (um 1784). (Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege)
Urkunde des Grafen von Ortenburg für das Koster Fürstenzell, 1386. Die Gestaltung richtet sich ganz nach den Urkunden der bayerischen Herzöge. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Klosterurkunden Fürstenzell 393)

von Joachim Wild

Kanzlei- und Urkundenwesen hingen eng zusammen und bedingten sich im Mittelalter gegenseitig. Das frühmittelalterliche Urkundenwesen des heutigen Bayern war von der Charta geprägt, die sich seit dem 8. Jahrhundert zur Traditionsnotiz wandelte. Letztere dominierte die Beurkundungsgeschäfte bis in das 13. Jahrhundert hinein. Seit dem 12. Jahrhundert entwickelte sich sowohl im geistlichen als auch im weltlichen Bereich die Siegelurkunde, für die anfangs entweder die Königs- und/oder die Papsturkunden als Vorbild dienten. Im Laufe der Zeit wurden die Urkunden immer schlichter und es entwickelte sich die im Spätmittelalter vorherrschende einfache Geschäftsurkunde, in deren Formular seit ca. 1300 die deutsche Sprache Einzug hielt. Die Kanzlei als urkundenausstellende Institution war im Bereich der geistlichen Aussteller von vornherein ortsgebunden. Im weltlichen Bereich trat dies erst parallel zur Residenzenbildung ab ca. 1350 ein. Waren zunächst nur ein oder einige wenige Schreiber, die alle aus dem geistlichen Stand kamen, in der Kanzlei tätig, nahm das Personal im Zuge der Ausdifferenzierung der Verwaltungstätigkeit und ihres Schriftguts im 14. und 15. Jahrhundert zu. Im 15. Jahrhundert lösten dann auch gebildete weltliche Schreiber die geistlichen Notare nach und nach ab.

Definition

Unter "Urkunde" versteht man ein rechtsförmliches Dokument, das nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts zu dessen Beweis erstellt wurde. Formular und äußere Gestaltung variieren erheblich, ganz nach den rechtlichen Erfordernissen, den Kanzleigewohnheiten des Ausstellers und der jeweiligen Epoche. Abweichend von der älteren Urkundenlehre sei ausdrücklich gesagt, dass im Spätmittelalter die Urkunde stets Beweisurkunde ist, und nicht erst durch die Ausstellung der Urkunde das Rechtsgeschäft bewirkt und vollzogen wird (dispositive Urkunde). In lateinischer Sprache heißt die Urkunde privilegium (vor allem die Herrscherurkunde), charta, littera, pagina, kleinformatige Urkunden werden auch als cedula, chartula, paginula u. ä. bezeichnet, wobei zwischen den verschiedenen Begriffen anscheinend keine eigentlichen Bedeutungsunterschiede bestehen. In deutscher Sprache wird bevorzugt der Begriff "Brief" gebraucht; "Urkunde" dagegen wird vor allem im Sinne von Bestätigung, Beglaubigung verwendet ("Daruber ze einem urchund geben wir in disen brief", 1315 König Ludwig [reg. 1314-1347] an die Stadt München).

Die "Kanzlei" war ein bei einer urkundenausstellenden Institution angesiedelter Kreis sachkundiger Personen, die im Auftrag ihres Herrn (des Urkundenausstellers) die Urkunden formulierten und schrieben. Eine Kanzlei entstand erst dann, wenn regelmäßig und häufig Urkunden auszufertigen waren, und deshalb Personal und Sachkenntnis abrufbereit zur Verfügung stehen mussten. Wo nur gelegentlich Urkunden auszustellen waren, bedienten sich die Aussteller entweder fremder Schreiber oder der Empfänger besorgte die Ausfertigung selbst, so dass der nominelle Aussteller nur noch sein Siegel anbringen musste. Drastische Abweichungen vom Kanzleigebrauch sind meistens durch solche Fremdfertigungen zu erklären.

Früh- und Hochmittelalter

In Bayern war seit dem Frühmittelalter das Ausstellen von Urkunden nicht nur bekannt, sondern in hohem Maße üblich und aus rechtlichen Gründen auch notwendig. Als Empfänger von Urkunden kannten die geistlichen und weltlichen Großen Bayerns selbstverständlich die Urkunden der Päpste und der fränkischen bzw. deutschen Könige, deren Urkundenwesen aber lange Zeit ohne erkennbaren Einfluss blieb.

In Bayern herrschte, wie überall im Frühmittelalter, zunächst die unbesiegelte Charta (dispositive Urkunde) vor, die von der Diplomatik zur Gattung der "Privaturkunden" gerechnet wird. Seit dem letzten Drittel des 8. Jahrhunderts wandelte sich im Lauf von mehreren Generationen die Charta über Zwischenformen zur schlichten Traditionsnotiz (Beweisurkunde; vor allem kopial in den bayerischen Traditionsbüchern überliefert). Die irritierende zeitgenössische Bezeichnung Notitia (Traditionsnsotiz) darf über den zweifellos gegebenen Urkundencharakter nicht hinwegtäuschen. Die Traditionsnotiz dominierte in Bayern nun vier Jahrhunderte lang bis in den Anfang, ja manchmal bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts hinein die Beurkundungsgeschäfte aller Institutionen, die im Rang unter König und Papst standen.

Bischöfe

Ganz vereinzelt im 10. und 11. Jahrhundert, verstärkt dann ab dem beginnenden 12. Jahrhundert, begannen die Bischöfe in Bayern, Schwaben und Franken Siegelurkunden auszustellen, die sich in der äußerlichen wie inhaltlichen Gestaltung vor allem nach den Siegelurkunden der Könige und Päpste richteten. Nicht selten klang auch die vertraute heimische Traditionsnotiz in unterschiedlichem Ausmaß an, die ohnehin parallel für viele einfachere Rechtsgeschäfte angewendet wurde.

Je nach politischer Königs- bzw. Papstnähe dominierte die Königs- oder Papsturkunde als formales Vorbild. Meistens wurden von allen denkbaren Vorbildern einzelne Elemente übernommen und miteinander verknüpft. Diese Sonderentwicklung der Bischofsurkunden dauerte bis in den Anfang des 13. Jahrhunderts, um dann in den Strom der allgemeinen spätmittelalterlichen Siegelurkunde einzumünden.

Herzöge

Die Urkunden der bayerischen Herzöge waren zunächst ganz fraglos die Traditionsnotizen. Erst 1045 begegnet die erste im Original überlieferte bayerische Herzogsurkunde, die ein herzogliches Siegel trägt. Sie ist sicherlich eine Empfängerausfertigung durch das Bistum Bamberg und gleicht trotz der Besiegelung noch weitgehend einer Traditionsnotiz.

Die nächstälteste aus dem Jahr 1125 lautet auf den welfischen Herzog Heinrich den Schwarzen (reg. 1120-1126). Sie versucht, möglichst eng eine Königsurkunde nachzubilden, ist aber ebenfalls eine Empfängerausfertigung durch einen Schreiber aus der Königskanzlei. Von einer eigenständigen bayerischen Herzogsurkunde kann zu dieser Zeit noch keine Rede sein. Erst unter dem Enkel Heinrichs des Schwarzen, Herzog Heinrich dem Löwen (reg. 1142-1180 als Herzog von Sachsen, 1156-1180 als Herzog von Bayern), sind wieder Herzogsurkunden im Original für Bayern überliefert, aber insgesamt sehr wenige. Außerdem wurden diese in der herzoglichen Kanzlei in Braunschweig, dem Hauptresidenzort Herzog Heinrichs, ausgefertigt. Als Heinrich der Löwe 1180 als Herzog von Bayern abgesetzt wurde, endete der ohnehin geringe welfische Urkundeneinfluss auf Bayern endgültig.

Das neue Herrscherhaus der Wittelsbacher konnte auf keiner bestehenden Herzogskanzlei aufbauen, da es eine solche bisher nicht gegeben hatte. Es musste vollkommen von Neuem beginnen und fußte damit zwangsläufig auf heimischen Elementen. Die Herzogsurkunde der Wittelsbacher entstand im Wesentlichen aus der Traditionsnotiz, die sich über die Stufe der besiegelten Traditionsnotiz zur eigentlichen Siegelurkunde fortentwickelte. Um 1239 war die herzogliche Kanzlei soweit gefestigt, dass sie ein eigenständiges Formular entwickeln konnte, das auch einige Elemente aus der Papsturkunde aufnahm. In den folgenden Jahrzehnten wurde die Herzogsurkunde nicht etwa komplexer und aufwändiger ausgestaltet, sondern im Gegenteil immer schlichter. Sie näherte sich rasch der Einheitsurkunde des Spätmittelalters an. Das Herzogtum Schwaben der Hohenstaufen war zu schwach ausgebildet und phasenweise fast nicht existent, um eine prägende Rolle spielen zu können.

Die Siegelurkunde des Spätmittelalters

a) Von der Traditionsnotiz zur Siegelurkunde

Seit dem ausgehenden 12. und beginnenden 13. Jahrhundert erfuhr das durch die Traditionsnotiz geprägte bayerische Urkundenwesen einen tiefgreifenden Wandel. Weltliche und geistliche Herrschaftsträger entwickelten die Traditionsnotiz schrittweise in Richtung Siegelurkunde weiter. An den Anfang der Urkunde trat der Name des Ausstellers (die Traditionsnotiz hatte sofort mit der Publikatio begonnen), weshalb die Urkunde eine subjektive Formulierung (Ego [Ich] bzw. Nos [Wir]) erhielt (die Traditionsnotiz war objektiv abgefasst). Am Ende der Urkunde brachte man das Siegel des Ausstellers an. Erst mit zeitlicher Verzögerung kamen eine Siegelankündigung (Korroboratio) sowie eine Datierung hinzu, die bei der Traditionsnotiz fast immer fehlte. Im Gegenzug verschwand seit der Zeit um 1300 die Zeugenliste, die offensichtlich wegen der höheren Glaubwürdigkeit des Siegels entbehrlich wurde. Den Vorrang des Siegels vor der Nennung von Zeugen brachten die Rechtsspiegel des späten 13. Jahrhunderts und die päpstlichen Dekretalen klar zum Ausdruck.

Das Siegel gewann binnen kurzem eine enorme Wertschätzung. Weil im Siegel die ganze Beweiskraft der Urkunde ruhte, nahm man bei Beschädigungen nicht selten eine Neubesiegelung vor, um einem Kraftloswerden der Urkunde vorzubeugen. Als das Stift Ranshofen (Bezirk Braunau a. Inn, Oberösterreich) zu Ende des 13. Jahrhunderts einen neuen Siegeltypar einführte, stellte es eine eigene Urkunde über das Erlöschen des alten Typars und die Einführung des neuen aus. Den Gipfel des Siegelkults verkörpert eine Urkunde Konrads von Tannberg (gest. 1354) aus dem Jahr 1341, in der dieser Christus zum Zeugen des Rechtsgeschäfts (Seelgerätschenkung an das Bistum Passau) anrief und zusätzlich zu seinem eigenen ein zweites Siegel anbrachte, das auf Jesus Christus lautete, wie die Umschrift ausweist (Siegelbild: Christus am Kreuz). Die Zeitgenossen haben daran anscheinend keinen Anstoß genommen.

Franken und Schwaben haben - so viel wir bisher wissen - ohne Verwendung der Traditionsnotiz direkt und zeitgleich mit Bayern den Weg zur Siegelurkunde genommen. Dieser Wandel erfasste alle Ausstellergruppen (Herzog, Bischöfe und Domkapitel, Klöster, Adel, Städte und Märkte usw.), die in Ausübung von Herrschaftsrechten gezwungen waren, häufig Urkunden auszustellen. Später traten als Aussteller auch die nicht siegelfähigen Bürger und Bauern hinzu, die sich auf dem Wege der Siegelleihe des Siegels einer siegelfähigen Person bedienen mussten, in der Regel des Richters oder Pflegers ihres Herrschaftsgebiets. Ständische bzw. hierarchische Abstufungen oder Unterschiede in den Urkunden gab es nicht mehr, wenn man davon absieht, dass sich Herzöge und Bischöfe die qualifizierteren und geübteren Schreiber leisten konnten und deren Urkunden deshalb "schöner" aussehen.

b) Formulargestaltung

Nach äußerer Gestaltung und Formular entstand eine Art Einheitssiegelurkunde, die regelmäßig folgende fünf Formularbestandteile umfasste (selten mehr, aber auch nicht weniger): Intitulatio (Selbstnennung des Ausstellers), Publikatio (Verkündigungsformel), Dispositio (Bericht über das bereits vollzogene Rechtsgeschäft, daher fast immer im Perfekt), Korroboratio (Siegelankündigung) und Datierung. In der Regel sind in den Archiven nur die Originale erhalten. Im Rahmen des Entstehungsprozesses muss man jedoch zwingend ein Konzept voraussetzen, das aber fast nie archiviert wurde. Vor allem in der Anfangsphase im 13. Jahrhundert erstellte man ein Duplikat (zeitgenössisch rescriptum oder par genannt), das zur Aufbewahrung im eigenen Archiv gedacht war und unbesiegelt blieb.

c) Äußere Form der Urkunden

Im Normalfall ist die Urkunde des Spätmittelalters völlig schmucklos. Lediglich die Initiale I (von Ich) bzw. W (von Wir) als der erste Buchstabe in der obersten Zeile wurde in vergrößerter Schrift geschrieben und graphisch verziert. Manche Urkundensonderformen dagegen wurden farbig illuminiert und mit Zeichnungen versehen (Jesus am Kreuz, Maria, Heilige, Wappen, florale Bordüren). Dies traf vor allem auf die Ablassbriefe zu, die den Gläubigen vorgezeigt oder gar an den Kirchentüren angeschlagen wurden. Die farbige Ausgestaltung sollte Aufmerksamkeit erregen und die zur Kirche ziehenden Gläubigen in ihren Bann schlagen. Bei den im 15. Jahrhundert aufkommenden Wappen- und Adelsbriefen wurde das verliehene bzw. vermehrte Wappen in Farbe in die Mitte des Urkundentextes gezeichnet.

Die persönliche Unterschrift war im Mittelalter weitgehend unbekannt. Die Unterschrift des Notars auf dem römisch rechtlich geprägten Notariatsinstrument bildet eine große Ausnahme. Doch seit der Regierung Herzog Ludwigs des Bärtigen von Bayern-Ingolstadt (reg. 1413-1447) setzte eine erstaunliche Entwicklung ein. Nach französisch-burgundischem Vorbild – er hatte viele Jahre am französischen Königshof in Paris gelebt, weil seine Schwester Elisabeth mit König Karl VI. von Frankreich (reg. 1380-1422) verheiratet war – führte er in seinem Herzogtum zusätzlich zum Siegel die Unterschrift auf Urkunden ein, wobei diese jedoch den Namen "Handzeichen" erhielt. Die Unterschrift wurde in Bayern mehr als Bildzeichen denn als eine Unterschrift im eigentlichen Sinne verstanden und dementsprechend graphisch angereichert. Die Unterfertigung mittels eines Handzeichens wurde rasch von den Landshuter Herzögen übernommen, nur eingeschränkt auch von den Münchner Herzögen.

d) Urkundenabschriften

Seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts wurden die empfangenen und im eigenen Archiv verwahrten Urkunden zu Sicherungszwecken in Kopialbücher abgeschrieben. Die selbst ausgestellten Urkunden kopierte man dagegen seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Urkundenauslaufregister, um auf den Text der im Original ausgehändigten Urkunde auch weiterhin zurückgreifen zu können.

e) Fälschungen

Insbesondere im 12. und 13. Jahrhundert, selten noch im 14. Jahrhundert wurden Urkunden gefälscht, wenn man ein gewohnheitsmäßig besessenes Recht nicht mit einer darüber ausgestellten Urkunde beweisen konnte. In diesem Falle spricht man von einer formalen Fälschung, weil man zum rechtlich unbestrittenen Tatbestand lediglich die entsprechende Urkunde nachträglich schuf. Dasselbe Mittel der Fälschung konnte aber auch in vielen Abstufungen dazu verwandt werden, sich Rechte zuzulegen, die man bis dato nicht besessen hatte, aber gerne gehabt hätte. Das spektakulärste Beispiel des Spätmittelalters ist das Privilegium Maius, mit dem Herzog Rudolf IV. von Österreich (reg. 1358-1365) 1358/1359 dem Herzogtum Österreich weitreichende Privilegien verschaffte. Die Fälschung wurde damals nicht erkannt.

f) Urkundensprache

Um das Jahr 1300 vollzog sich ein weiterer tiefgreifender Wandel, der sich schon seit zwei Generationen angebahnt hatte. Die Volkssprache Deutsch löste als Urkundensprache das bisher allein gebrauchte Latein ab. Nur kirchliche Aussteller (Bischöfe, Domkapitel, Klöster) verwendeten in kirchenrechtlichen Geschäften weiterhin Latein.

g) Beschreibstoffe

Auch hinsichtlich des Beschreibstoffs tat sich Neues. Nachdem man bisher allein Pergament verwendet hatte, kam seit dem 14. Jahrhundert immer häufiger Papier als Beschreibstoff auf. Es war viel preiswerter als Pergament, wenn auch nicht so robust und strapazierfähig. Das hatte Folgen für die Besiegelung, denn auf Papier konnte man nur ein sehr flaches Siegel aufdrücken, aber nicht mehr an Streifen anhängen. Dennoch errang es einen festen Platz in der Urkundenfertigung, wobei für wichtige Rechtsgeschäfte weiterhin Pergament verwendet wurde. Oft spielte lokaler Gebrauch bei der Wahl des Beschreibstoffs eine Rolle.

h) Urkundentypen

Die von der Diplomatik der Neuzeit entwickelte Einteilung der Urkunden nach ihren Ausstellern in Papst-, Königs- und Privaturkunden (= alle übrigen außer den Papst- und Königsurkunden) ist für das Spätmittelalter völlig untauglich.

Neben der formalen Nivellierung zu einer "Einheitsurkunde", die sogar die Königsurkunde erfasste und einbezog, fand gegenläufig eine weitreichende Differenzierung der Urkunden nach den Aufgabenstellungen der einzelnen Rechtsbereiche statt. Das Lehenwesen, die Grundherrschaft, die Leibherrschaft, die Rechtsprechung usw., kurz alle spezifischen Funktions- und Rechtsbereiche entwickelten ein ihrer Aufgabe entsprechendes und darauf abgestimmtes Formular. Die Urkunden heißen dann (auch schon zeitgenössisch) Lehenbrief, Grundleihebrief, Bestallungsbrief, Fehdebrief und so fort. Nun prägte vorrangig der Rechtsbereich und die spezifische Funktion das Formular, nicht der Aussteller. In den Formularbüchern des Spätmittelalters spiegelt sich die neue Einteilung nach Rechtsbereichen wieder, indem dort Musterurkunden für eine Belehnung, eine Dienerbestallung usw. vorgeführt werden.

Einige wenige Rechtsbereiche entwickelten Sonderformen, die sich von der oben geschilderten "Einheitsurkunde" merklich entfernten. Deren wichtigste sind der Gerichtsbrief, ausgestellt von einem weltlichen bzw. geistlichen Gericht, und die Notariatsurkunde (Notariatsinstrument). Vor allem die letztere hob sich von der landläufigen Urkunde sehr deutlich ab, weil sie üblicherweise nicht besiegelt war, dafür aber das Signet (ein bildliches Erkennungszeichen) und die mehrzeilige Unterschrift des Notars trug. In Bayern, Franken und Schwaben konnte sich das Notariatsinstrument nur punktuell (Bischofssitze, größere Städte) etablieren; in der Fläche des Landes blieb es unbedeutend.

Die Entwicklung der Kanzlei seit 1180

Im Deutschen Reich hatte seit Kaiser Otto I. (reg. 936-973) das Amt des Kanzlers feste Gestalt gewonnen. Dieser rekognoszierte (bestätigte) an Stelle des Erzkanzlers die Königsurkunde. Der Kanzler - stets ein renommierter Geistlicher, der meistens bald Bischof wurde - war der eigentliche Leiter der Königskanzlei und darüber hinaus zudem oft Diplomat und Unterhändler im Auftrag seines Herrn. Nach königlichem Vorbild wurden auch in Bayern, Franken und Schwaben die Urkundenfertigungsstellen der Landes- und Territorialherren sowie der Bischöfe Kanzleien genannt. Auch bei größeren Territorien bestand die Kanzlei nur aus wenigen Schreibern ("notarii"), die gleichzeitig und nebeneinander tätig waren. Sie gehörten stets dem geistlichen Stand an, da nur Kleriker zu dieser Zeit den erforderlichen Bildungsgrad besaßen, um die in Latein verfassten Urkunden kanzleigerecht aufzusetzen ("dictare") und ins Reine zu schreiben ("mundare").

Die Kanzlei der bayerischen Herzöge aus dem Hause Wittelsbach hatte erst nach über 50 Jahren eine solche Entwicklungsstufe erreicht, dass der vermutlich schon länger der Sache nach existierende Leiter ab 1243 als protonotarius hervorgehoben wurde. Mit dem Vordringen der deutschen Sprache begegnet er als oberster Schreiber, später als Kanzler. Bei den bayerischen Herzögen war die Kanzlei bis in die Mitte des 14. Jahrhunderts im Wesentlichen eine Reisekanzlei: Die Notare bzw. ein Teil von ihnen zog mit ihrem Herrn von Burg zu Burg und von Stadt zu Stadt, um am jeweiligen Aufenthaltsort die Urkunden auszustellen. Ganz anders war dagegen die Situation bei den Bischöfen, Domkapiteln und Klöstern, aber auch bei den Städten und Märkten. Hier war von vornherein eine Ortsgebundenheit ("stabilitas loci") gegeben, welche die Ausbildung von Kanzleien und Archiven sehr begünstigte. Ob eine Kanzlei nur aus einem Schreiber bestand, so bei den meisten Klöstern, oder aus mehreren, mit einem Kanzleileiter an der Spitze, hing allein von der Größe und dem Urkundenfertigungsvolumen einer Institution ab. Kloster Niederaltaich zum Beispiel - eine der großen und alten Benediktinerabteien Niederbayerns - fertigte in der Zeit um 1300 nach Aussage der erhaltenen Registerhandschriften pro Jahr zwischen zehn und höchstens 20 Urkunden.

In der Regierungszeit Herzog Ludwigs des Brandenburgers (reg. 1347-1361) werden in seinen Registerhandschriften "commissores" namentlich genannt, die die Ausstellung der dort eingetragenen Urkunden veranlasst hatten, darunter oft der Herzog selbst. Unter den Herzögen Stephan II. (reg. 1347-1375) und Stephan III. (reg. 1375-1413) wurden die commissor-Vermerke wie auch die von diesen schwer zu trennenden Beurkundungsbefehle auf den Originalurkunden selbst auf der Plica aufnotiert.

Ab der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts machte die Ortsbindung der bisher mit ihrem Herrn umherziehenden Kanzleien große Fortschritte. Sie lief parallel zur Ausbildung der spätmittelalterlichen Residenzen ab. Eine unmittelbare Folge davon war der Bau von eigenen Räumen für Kanzlei und Archiv (meist direkt miteinander verknüpft), die den damaligen Ansprüchen an Diebstahlsicherheit und Feuerfestigkeit genügten. Die Räume besaßen feuerfeste Gewölbe (keine Holzdecken) und Steinfußböden; die Fenster waren vergittert. Türen und Fensterläden beschlug man mit starkem Eisenblech, um einem Brand keine Angriffsfläche zu bieten (so der Neubau der Kanzlei des Herzogtums Niederbayern-Straubing in der herzoglichen Burg zu Straubing zu Anfang des 15. Jahrhunderts).

Die Kanzleigeschäfte gewannen eine größere Vielfalt. Neben die Urkunden traten die Amtsbücher (Kopialbücher der Urkunden, Urkundenauslaufregister, Urbarbücher, Lehenbücher, Ratsprotokolle, Gerichtsprotokolle usw.). Seit dem späten 14. Jahrhundert gewannen die "Missive" (Sendschreiben in damaliger Terminologie) immer mehr an Bedeutung. Es entstand eine politische bzw. administrative, amtliche Korrespondenz, die ebenfalls durch die Kanzlei erstellt wurde. Die Kombination von geschultem Personal in festen Kanzleiräumen mit den dort aufbewahrten Urkunden, Amtsbüchern und Schreiben machte im 14. und 15. Jahrhundert den Inbegriff einer Kanzlei aus. Seit der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts wurden die bisher ausschließlich geistlichen Schreiber ("notarii") immer mehr durch entsprechend gebildete weltliche Schreiber ersetzt. Auch wenn wir es nicht belegen können, ist bei ihnen eine universitäre Bildung vorauszusetzen. 1423 erlangte am Münchner Herzogshof der aus dem Bürgerstand stammende Oswald Tuchsenhauser (gest. 1460/62) die Stellung des Kanzlers. Ab dieser Zeit blieben die Kanzleifunktionen der bayerischen Herzogskanzleien fest in weltlicher Hand.

Literatur

I. Allgemein

  • Peter Csendes, Art. Kanzlei, Kanzler, in: Lexikon des Mittelalters. 5. Band, Stuttgart/Weimar 1999, Sp. 910-912.
  • Heinrich Fichtenau, Das Urkundenwesen in Österreich vom 8. bis zum frühen 13. Jahrhundert (Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. Ergänzungsband 23), Wien u. a. 1971. [behandelt auch Bayern, zu dem das spätere Österreich damals gehörte]
  • Reinhard Höppl, Notare und Hofpfalzgrafen in Bayern in der Zeit des Alten Reichs, in: Erich Stahleder (Hg.), "Gerechtigkeit erhöht ein Volk". Recht und Rechtspflege in Bayern im Wandel der Geschichte (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 28), München 1990, 131-174.
  • Julian Holzapfl, Kanzleikorrespondenz des späten Mittelalters in Bayern. Schriftlichkeit, Sprache und politische Rhetorik (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 159), München 2008.
  • Elfriede Kern, Notare und Notarssignete vom Mittelalter bis zum Jahr 1600 aus den Beständen der Staatlichen Archive Bayerns (Sonderveröffentlichungen der Staatlichen Archive Bayerns 6), München 2008.
  • Art. Kanzlei, in: Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. 7. Band, Weimar 1974-1983, Sp. 1-31 sowie viele Komposita Sp. 31-257.
  • Joachim Wild, Art. Kanzlei, in: Werner Paravicini/Jan Hirschbiegel (Hg.), Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich. Bilder und Begriffe (Residenzenforschung 15/2). 1. Teilband, Ostfildern 2005, 253-255.
  • Joachim Wild, Die Fürstenkanzlei des Mittelalters. Anfänge weltlicher und geistlicher Zentralverwaltung in Bayern. Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs anlässlich des VI. Internationalen Kongresses für Diplomatik (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 16), München 1983.
  • Joachim Wild, Wurzeln und Entwicklungslinien der privaten Siegelurkunde in Bayern (ca. 1150-1250), in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 116 (2008), 235-248.

II. Weltliche Landesherren

  • Klaus Frhr. von Andrian-Werburg, Urkundenwesen, Kanzlei, Rat und Regierungssystem der Herzoge Johann II., Ernst und Wilhelm III. von Bayern-München (Münchener Historische Studien. Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 10), Kallmünz 1971.
  • Hanns Bachmann, Zum Urkundenwesen der drei bayerischen Landgerichte Kufstein, Kitzbühl und Rattenberg einschließlich des Zillertals im 14. Jahrhundert, in: Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 5 (1952), 9-33.
  • Beatrix Ettelt-Schönewald, Kanzlei, Rat und Regierung Herzog Ludwigs des Reichen von Bayern-Landshut (1450-1479). 2 Teilbände (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 97), München 1999.
  • Richard Heuberger, Das Urkunden- und Kanzleiwesen der Grafen von Tirol, Herzoge von Kärnten, aus dem Hause Görz, in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. 9. Ergänzungsband (1915), 50-177, 265-394.
  • Siegfried Hofmann, Urkundenwesen, Kanzlei und Regierungssystem der Herzoge von Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein von 1180 bzw. 1214 bis 1255 bzw. 1294 (Münchener Historische Studien. Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 3), Kallmünz 1967.
  • Gerda Maria Lucha, Kanzleischriftgut, Kanzlei, Rat und Regierungssystem unter Herzog Albrecht III. von Bayern-München 1438-1460 (Europäische Hochschulschriften III/545), Frankfurt am Main u. a. 1993.
  • Hans Rall, Die Kanzlei der Wittelsbacher im Spätmittelalter, in: Landesherrliche Kanzleien im Spätmittelalter. Referate zum VI. Internationalen Kongress für Diplomatik, München 1983.
  • Hans Rall, Urkundenwesen, Kanzlei und Rat der Wittelsbacher Pfalzgrafen bei Rhein und Herzoge von Bayern (1180/1214–1436/1438), in: Waldemar Schlögl (Hg.), Grundwissenschaften und Geschichte. Festschrift für Peter Acht (Münchener Historische Studien. Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 15), Kallmünz 1976, 274-294.
  • Alois Schütz, Zu den Anfängen der Akten- und Registerführung am bayerischen Herzogshof, in: Landesherrliche Kanzleien im Spätmittelalter (Münchener Beiträge zur Mediävistik und Renaissance-Forschung 35), München 1984, 127-137.
  • Ludwig Schnurrer, Urkundenwesen, Kanzlei und Regierungssystem der Herzöge von Niederbayern 1255-1340 (Münchener Historische Studien. Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 8), Kallmünz 1972.
  • Alfons Sprinkart, Kanzlei, Rat und Urkundenwesen der Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern 1294 bis 1314 (1317). Forschungen zum Regierungssystem Rudolfs I. und Ludwigs IV. (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 4), Mainz 1986.
  • Inge Turtur, Regierungsform und Kanzlei Herzog Stephans III. von Bayern (1374-1413), Diss. masch. München 1952.
  • Wilhelm Volkert, Kanzlei und Rat in Bayern unter Herzog Stephan II. 1331-1375, Diss. masch. München 1952.

III. Geistliche Kanzleien

  • Stefan Acht, Urkundenwesen und Kanzlei der Bischöfe von Regensburg vom Ende des 10. bis zur ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts. Traditionsurkunde und Siegelurkunde bis zur Entstehung einer bischöflichen Kanzlei, München 1998.
  • Claudia Epping, Kanzlei und Urkundenwesen der Passauer Bischöfe im Spätmittelalter. Ausgewählte Urkunden Bischof Wernhards von Prambach (1285-1313), in: Ostbairische Grenzmarken 40 (1998), 49-74.
  • Valerie Feist/Karl Helleiner, Das Urkundenwesen der Bischöfe von Augsburg von den Anfängen bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts (897-1248), in: Archivalische Zeitschrift 3/4 (1928), 38-88.
  • Thomas Frenz, Kanzlei, Registratur und Archiv des Hochstifts Würzburg im 15. Jahrhundert, in: Gabriel Silagi (Hg.), Landesherrliche Kanzleien im Spätmittelalter. Referate zum VI. Internationalen Kongress für Diplomatik, München 1983. 1. Band (Münchener Beiträge zur Mediävistik und Renaissance-Forschung 35/1), München 1984, 139-146.
  • Lothar Gross, Über das Urkundenwesen der Bischöfe von Passau im 12. und 13. Jahrhundert, in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. 8. Ergänzungsband, Wien 1911, 505-673.
  • Rita Haub, Das Urkundenwesen in der Diözese Eichstätt bis zur Mitte des 13. Jahrhunderts, Diss. München 1993.
  • Peter Johanek, Die Frühzeit der Siegelurkunde im Bistum Würzburg (Quellen und Forschungen zur Geschichte des Bistums und Hochstifts Würzburg 20), Würzburg 1969.
  • Josef Klose, Das Urkundenwesen Abt Hermanns von Niederalteich (1242-1273), seine Kanzlei und Schreibschule (Münchener Historische Studien. Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 4), Kallmünz 1967.
  • Franz Martin, Das Urkundenwesen der Erzbischöfe von Salzburg von 1106-1246. Vorbemerkungen zum Salzburger Urkundenbuch, in: Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung. 9. Ergänzungsband (1913), 559-765.
  • Paul Ruf, Studien zum Urkundenwesen der Bischöfe von Freising im 12. und 13. Jahrhundert, Diss. München 1914.
  • Paul Schöffel, Das Urkundenwesen der Bischöfe von Bamberg im 13. Jahrhundert (Erlanger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 1), Erlangen 1929.
  • Joachim Wild, Das Aufkommen der Siegelurkunde bei den bayerischen Klöstern, in: Walter Koch (Hg.), Auxilia Historica. Festschrift für Peter Acht zum neunzigsten Geburtstag (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 132), München 2001, 461-477.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Empfohlene Zitierweise

Joachim Wild, Kanzlei- und Urkundenwesen (Hoch- und Spätmittelalter), publiziert am 22.03.2013; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Kanzlei-_und_Urkundenwesen_(Hoch-_und_Spätmittelalter)> (19.03.2024)