Grenze, Grenzziehung (bis 1800)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Als Demarkationslinien sichtbar im Gelände markierte Grenzen hat es im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit kaum gegeben. Bekannt waren die durch Mauern oder Etter begrenzten Bereiche von Burgen, Dörfern, Klöstern oder Städten. Im Zuge der Territorialisierung und Bevölkerungszunahme spielte die Abgrenzung von Rechtsbereichen seit dem Spätmittelalter eine immer größere Rolle; Stammes- oder Sprachgrenzen wurden dagegen nicht genauer festgelegt. Die vermehrte Festlegung und rechtliche Sicherung von Grenzen in der Frühen Neuzeit sind Kennzeichen einer sich verdichtenden Staatlichkeit.
Bis in das späte 19. Jahrhundert hinein waren Grenzen im Sinne einer Demarkationslinie mit sichtbarem Verlauf im Gelände weitgehend unbekannt. Selbst in kleinräumigen Landschaften des Alten Reichs wie Franken und Schwaben sind Übergänge von einem Herrschaftsbereich in einen anderen kaum erkennbar gewesen. Ebenso wenig kannte man ein öffentliches System der Raumorientierung in Form von Wegweisern, Ortsschildern oder der Benennung von Gassen und Plätzen in Städten. Die wichtigsten Zeichen von Landesherrschaft waren Wappen an Toren oder an herausgehobenen Gebäuden, später kamen gelegentlich Grenzsteine und Zollstellen hinzu. In der alteuropäischen Gesellschaft kannte man als topographisch scharf umrissene Bereiche nur die von einer Mauer umgebenen Städte, Burgen und Klöster sowie Dörfer, die durch ein Etter (etwa Hecken oder Zäune) von der umgebenden Flur abgezirkelt waren.
Stammes- und Sprachgrenzen sind wegen des Fehlens einer Rechtsqualität nicht näher definiert worden. Dagegen waren Grenzen bzw. Grenzziehungen im kirchlichen Bereich (Diözese, Dekanat, Kirchspiel, Klausur), im grundherrlich bäuerlichen Bereich (Mark, Flur, Trieb, Tratt, Hut und Weide, Fischenz, Wald, Dorfherrschaft bzw. Dorfgericht und Niedergericht), im städtischen bzw. wirtschaftlichen Bereich (Markt) sowie vor allem auf der Ebene der Landesherrschaft und Landeshoheit (Hochgerichtsbarkeit oder Fraisch, Geleit, Zoll, Jagd) von großer Bedeutung. Infolge der Bevölkerungszunahme und der Territorialisierung wurde die Festlegung dieser ganz verschiedenen, räumlich nur selten deckungsgleichen Rechtssphären bzw. Grenzen seit dem späten Mittelalter immer wichtiger. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Streitigkeiten um Verletzung oder Störung von Grenzen zu beobachten, deren Visualisierung immer detaillierter wurde.
"Grenze" und "Mark"
Das Wort "Grenze" stammt aus dem Altslawischen ("granica") und wurde in diesem Sprachraum namengebend u. a. für die Krain oder die Ukraine. Die Entlehnung ins Deutsche erfolgte im Zuge der Ostkolonisation während der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts. In seiner Bibelübersetzung gebrauchte Martin Luther (1483-1546) das Wort "Grenze", so dass es rasch in die Hochsprache einging, allerdings zunächst mit Schwerpunkt in Gegenden, welche sich der Reformation zugewandt hatten.
Im Mittelhochdeutschen war nur der Begriff "Mark" bekannt, womit entweder ein ganzer Landstrich oder ein kleinräumiger Bereich (mit anderer Terminologie auch: Rain, Kehre oder Wende) gemeint sein konnte. Schon unter den Karolingern und insbesondere unter den Ottonen wurden Grenzzonen einem Markgrafen unterstellt, wie noch viele Wortschöpfungen mit Mark bzw. Markgrafen oder Markgrafschaft (Burgau, Ostmark, Schweinfurt, Steiermark) belegen. In den ältesten Markbeschreibungen aus Bayern aus dem späten 8. und 9. Jahrhundert sind Gau-, Grafschafts-, Diözesan-, Pfarrei- und Waldgrenzen verbal festgehalten worden, wobei Bäche, Quellen, Bäume, Felsen, Steinhaufen, Bergrücken usw. als Schiedmarken dienten. Überhaupt kann man davon ausgehen, dass den Anliegern zumindest der ungefähre Verlauf einer Grenze und die Bedeutung der Markpunkte bekannt gewesen ist.
Im ältesten bayerischen Herzogsurbar aus den frühen 1230er Jahren wurden zwar Ämter und Schergämter erwähnt, jedoch findet sich an keiner Stelle der Begriff Mark oder eine sonstige, auf einen Grenzverlauf abhebende Umschreibung. Bemerkenswert ist die Tatsache, dass es entlang der bayerisch-böhmischen Landesgrenze zwischen Furth i.W. (Lkr. Cham) und dem Arber (einer ca. 30 km langen Strecke) im Jahr 1514 nur an zwei Stellen Hoheitszeichen gegeben hat. Das bayerische Wappen war einmal in eine Buche und ein andermal in eine Tanne eingeschnitten, was auf die Tradition besonders gekennzeichneter Grenzbäume (Lachbaum, Lachtanne oder Malbaum) zurückgehen dürfte.
Flur-, Markungs- und Banngrenzen
Im Oberbayerischen Landrecht von 1346 (Art. 75) und dem Wortlaut nach kaum verändert im Bayerischen Landrecht von 1616 (Tit. 25, Art. 3) wurde die Beschädigung von Grenzzeichen unter Strafe gestellt: "Wer dem andern seine Marchbäum, Marchstain, Gräben oder andere March heimlich und gefärlich abhawet, abthut, verruckt, außbricht oder einwirfft und seinen Grundt dardurch sichtiglich erweitert … ein March bewegt oder außgeackert wurde". Derartige Vergehen sollten gemäß der Peinlichen Gerichtsordnung Kaiser Karls V. (reg. 1519-1556) von 1532 noch schwer geahndet werden (Art 114 "peinlich am leib"), doch war im Herzogtum Bayern spätestens 1616 der Wandel zur Geldstrafe üblich (Bayerische Landesfreiheit, Tit. 1, Art. 16).
Ein früher Nachweis von Streitigkeiten um die Lage von Marksteinen ist aus Rothenburg ob der Tauber (Lkr. Ansbach) bekannt, als am 26. Januar 1375 neutrale "scheider" bzw. Schiedsleute innerhalb der Stadt in privatrechtlicher Angelegenheit tätig waren. Als Grenzzeichen dienten markante, natürliche Punkte wie Bäume, Gruben, Gewässer, dann Steine, Pfähle und Säulen, die im Konsens der Anlieger von Grenz-, Land- oder Markscheidern bewusst gesetzt wurden; fehlte eine Partei bei der Festlegung, war der Grenzzug ungültig. Unter manche Mark- oder Grenzsteine waren oft "Zeugen, Merkzeichen, Unterlagen oder Loszeichen" gelegt, deren besondere Lage und Beschaffenheit nur einem kleinen, verschworenen Kreis bekannt war und schriftlich nicht festgehalten werden durfte. Im Fränkischen nannte man diese Geheimnisträger "Feldgeschworene" oder "Siebener", im Schwäbischen "Untergänger" oder "Feldsteußler". Nur sie waren berechtigt, in Feld, Flur, Weinbergen und an Gewässern Grenzermittlungen und Grundstücksteilungen durchzuführen sowie Marksteine zu setzen oder zu erneuern. Zum Evidenthalten wurden in unregelmäßigen Abständen in feierlicher Form Flurgänge oder Markritte abgehalten. Dazu hat man auch junge Personen hinzugezogen, die in späterer Zeit als Zeugen Rechenschaft vom Grenzverlauf ablegen sollten. Erst im Laufe des 17./18. Jahrhunderts ist man mancherorts dazu übergegangen, anhand von Markbeschreibungen Karten anfertigen zu lassen. (Die im Herzogtum Bayern seit 1512 jährlich durchgeführten Umritte der Rentmeister dienten nicht diesem Zweck, sondern der Kontrolle einzelner Ämter.)
Im Herzogtum Niederbayern erstreckte sich die in der Ottonischen Handfeste von 1311 festgelegte niedere Gerichtsbarkeit adeliger und geistlicher Herren über Leute, die "mit tür und mit tor [...] beslozzen" waren. Ähnlich der bayerischen Hofmark waren auch die Dörfer in Schwaben und Franken von einem Etter, Zaun oder Hag aus dichtem, meist dornigem Gestrüpp oder aus Pfählen mit Flechtwerk umfangen. Zugänge sollten nur durch verschließbare Tore möglich sein. Der Etter schützte gegen das Eindringen von Raubtieren und verhinderte das Entlaufen des Viehs, doch hat er als Bezirk der niederen Gerichtsbarkeit zunehmend an Bedeutung verloren.
Umgrenzte Bereiche wie ein Haus oder eine Burg waren besondere Friedensbezirke, worauf die Wörter "Hausfrieden" und "Burgfrieden" zurückgehen. In Städten und Märkten sehr wichtig war der Marktbann, bei dem ein besonderes Friedgebot herrschte. Zu dessen Hervorhebung ließ der Nürnberger Rat im Jahr 1481 insgesamt 50 kleine Täfelchen mit dem Symbol einer Hand anbringen. Auf diese Weise war auch für Ortsfremde die Muntat als ein Bereich mit besonderer Gerichtsbarkeit erkennbar.
Ähnlichen Ursprungs ist der aus dem Norddeutschen stammende Begriff "Weichbild". Er geht auf ein in mehrere Pfähle geschnitztes oder gehauenes Bild zurück, das den "Wik" bzw. die selbständige Siedlung mit seinem Marktrecht kennzeichnete. Die Bannmeile erstreckte sich auf einen definierten Umkreis von ein oder mehreren Meilen, in dem verschiedene Gebote und Verbote (u. a. Bau von Burgen, Abhalten von Märkten) wirksam waren. Für die schwäbischen Reichsstädte Isny (Lkr. Ravensburg, Baden-Württemberg), Kaufbeuren, Kempten und Lindau sind als Grenzzeichen für solche besonderen Rechtsbezirke "Friedsäulen" belegt, die jedoch nicht mit dem Territorium identisch waren. Zwischen der Reichsstadt Regensburg und dem Herzogtum Bayern wurde 1496 ein ähnlicher Bezirk vertraglich festgelegt und ebenso wie in Freising, Landshut, München usw. mit "Burgfriedenssäulen" umgrenzt.
Landwehr und Hege
Vorwiegend in Franken ließen einige kleinere Herrschaften in der Zeit zwischen 1350 und 1550 ihr Gebiet mit Erdwällen und Gräben sichern. Meist handelte es sich um Reichsstädte mit relativ geschlossenem, rundum gelegenem Territorium. Die Befestigungssysteme hatten defensiven Charakter und entsprachen in der Regel den Jurisdiktionsgrenzen. Neben der erstmals 1352 belegten Landheg von Schwäbisch Hall (Baden-Württemberg) war die stellenweise heute noch sichtbare Landwehr von Rothenburg ob der Tauber die bedeutendste. Während des 15. Jahrhunderts mit drei hintereinander gestaffelten Erdwällen errichtet, erstreckte sie sich über eine Länge von 62 km. Entweder verlief zwischen den Erdwällen ein 18 bis 22 m breiter Graben, oder es waren Bachläufe und Teiche integriert. Die mit dichtem, nahezu undurchdringlichem Gebüsch bepflanzten Wälle waren an querenden Handelsstraßen mit neun großen Landtürmen gesichert, wo man Zollstationen errichtete. Als kleinere Durchlässe gab es 14 Riegel und weitere "Schlupfe" für die Bauern. Allerdings verfügte die Reichsstadt auch jenseits der Landwehr über weitere, nicht umschlossene Besitzungen. Auch das bemerkenswerte Gemarkungsprivileg, das Kaiser Friedrich III. (reg. 1440-1493 als römisch-deutscher König, seit 1452 als Kaiser) am 13. Juli 1476 der Reichsstadt Dinkelsbühl erteilte, wurde damit begründet, dass sich die Bürger "dester baß sicherer bewaren".
Während des Ersten Markgrafenkriegs 1449/50 ließ die Reichsstadt Nürnberg in einer Entfernung von 500 bis 1.000 m vor der äußeren Stadtmauer einen Erdwall mit Holzbarrikaden und Graben errichten. Diese sog. Landwehr war aber lediglich Annäherungshindernis ohne Rechtscharakter, bis man sie als Grenzlinie zur Besteuerung von Bier und eingelagertem Wein umfunktionierte. Einem ähnlichen Zweck diente die erstmals 1481 erwähnte, in der Hochrhön heute noch sichtbare Hähl oder Höhl des Hochstifts Würzburg. Dieses Befestigungssystem wurde noch bis 1815 durch Fronzwang unterhalten, doch war es ebenfalls keine Grenzanlage. Es bot den Untertanen Schutz vor mancherlei Übergriffen und ermöglichte der Landesherrschaft an bestimmten Durchlässen Zolleinnahmen.
Landesgrenzen
Das späte Mittelalter kannte keine geschlossenen Territorien, sondern eine oft dichte Gemengelage verschiedener Herrschaftsrechte, wie sie besonders im Südwesten des Reichs anzutreffen war. Die Überschneidung von Gerichts-, Grund- und Leibherrschaft, von Wildbann und Waldrechten erschwerte eine Abgrenzung, weshalb das in historischen Atlanten vermittelte kartographische Bild meist nur idealtypisch verstanden werden darf. Mit der allmählichen Bildung von Gerichten und Ämtern wurde jedoch eine Raumordnung geschaffen, die besonders in Randzonen klare Grenzen hervortreten ließ. Erst der frühneuzeitliche Staat konnte dann die Landeshoheit bzw. superioritas territorialis beanspruchen, wenn alle Regalien, die Hochgerichtsbarkeit und die Kompetenzen der Vogtei in einer Hand vereinigt waren. Vor allem infolge der Glaubensspaltung sind Landesgrenzen mit aller Schärfe hervorgetreten, nachdem im Augsburger Religionsfrieden von 1555 den "Fürstentümern, Ländern und Herrschaften" das ius reformandi (Recht des Fürsten, die Religion seiner Untertanen zu bestimmen) eingeräumt worden war. Nun bestimmten die Reichsstände flächendeckend über die Religion all ihrer Untertanen, denen zumindest das ius emigrandi (Möglichkeit, aus religiösen Gründen mit Hab und Gut auszuwandern) vorbehalten war.
Gerade bei relativ geschlossenen Territorien gewann der räumliche Bezug zu Benachbarten an Bedeutung, was vielfach zu vertraglicher Klärung des gelegentlich nur vage bekannten Grenzverlaufs führte. In wachsendem Maße ist seit dem 16. Jahrhundert zu beobachten, dass einvernehmliche Regulierungen von Landes- und Jagdgrenzen getroffen wurden. Längst war es üblich, nummerierte Grenzsteine mit den jeweiligen Hoheitswappen an zwei, manchmal auch an drei Seiten zu setzen und deren Lage in Beschreibungen und Karten festzuhalten.
Grenzstein-Bozzetto (Entwurfsmodell 2), der die Grenze zwischen Österreich (Tirol), Kurbayern und dem Hochstift Augsburg kennzeichnet, 1774 nach einer Grenzbegehung entstanden. Zu sehen ist das Wappen der Herrschaft Schwangau (Kurbayern). (Holz, 8,5 cm hoch; Staatsarchiv Augsburg, Hochstift Augsburg, MüB 36a)
Grenzstein-Bozzetto (Entwurfsmodell 2), der die Grenze zwischen Österreich (Tirol), Kurbayern und dem Hochstift Augsburg kennzeichnet, 1774 nach einer Grenzbegehung entstanden. Die drei Tannen stehen für den Schwarzenberg und weisen auf die österreichische Gerichtsherrschaft Ehrenberg hin. (Holz, 8,5 cm hoch; Staatsarchiv Augsburg, Hochstift Augsburg, MüB 36a)]]
Für den Reisenden war das Überschreiten einer Landesgrenze unerheblich, überdies auch kaum erkenntlich, weil er als Ziel meist eine Stadt vor Augen hatte. Abgesehen vom Brückenzoll erfolgte erst am Ziel- oder Durchgangsort eine Erhebung des Tor- oder Warenzolls. Dies geht beispielhaft aus der großen Mautkarte des Kurfürstentums Bayern von 1764 hervor, wonach Land- und Flusszoll an festen Stationen, aber fast nie an Landesgrenzen erhoben wurden.
Kartographische Werke aus dem 16. bis 18. Jahrhundert sind hinsichtlich der Landesgrenzen unter großem Vorbehalt zu betrachten. So hat Philipp Apian (1531-1589) auf den epochalen Landtafeln vom "Furstenthumb Obern unnd Nidern Bayrn sambt der Oberen Pfaltz" aus dem Jahr 1563/68 Grenzen wohlweislich nur an wenigen Stellen angedeutet und stattdessen die "anstossenden Herschafften" mit ihren Wappen markiert. Denn die zahlreichen Landkarten niederländischer, Nürnberger und Augsburger Verleger waren in kommerzieller Absicht entstanden und deshalb in der Regel nicht autorisiert. Sie boten immer wieder Anlass zu außenpolitischen Konflikten um den als Anmaßung verstandenen Begriff "territorium" bzw. um dessen staatsrechtliche Abschwächung zu "Obrigkeit und Gebiet". Zum anderen waren einige der auf obrigkeitliche Veranlassung herausgegebenen Darstellungen "Prätentionskarten". Dies gilt insbesondere für die großmaßstäbliche Karte des Markgraftums Brandenburg-Ansbach von Johann Georg Vetter (1681-1745) aus dem Jahr 1719. Streckenweise entsprachen die eingetragenen Grenzziehungen nicht immer der Realität, sondern dokumentierten bloß einen Herrschaftsanspruch.
Trotz alledem sind die wachsende Festlegung von Grenzen sowie deren vermehrte rechtliche Sicherung in der frühen Neuzeit als Ausfluss einer sich verdichtenden Staatlichkeit zu sehen.
Literatur
- Reinhard Bauer, Die ältesten Grenzbeschreibungen in Bayern und ihre Aussagen für Namenkunde und Geschichte (Die Flurnamen Bayerns 8), München 1988.
- Johann Jodokus Beck, Tractatus de jure limitum von Recht der Gränzen und Marcksteine, Nürnberg 1722 (4. Aufl.: Vollständiges Recht der Gräntz- und Marcksteine, Nürnberg 1754).
- Peter Fleischmann (Hg.), Das Pflegamt Hersbruck. Eine Karte des Paul Pfinzing mit Grenzbeschreibung von 1596 (Schriftenreihe der Altnürnberger Landschaft 44), Nürnberg 1996.
- Reinhard Heydenreuter, Zur Rechtsgeschichte der Grenze: Grenzbeschreibungen, Grenzkarten und Grenzsteine als historische Quellen, in: Wolfgang Pledl (Hg.), Forum Heimatforschung. Ziele - Wege - Ergebnisse. 9. Heft: Methoden, Techniken und Hilfsmittel der Heimatforschung, München 2004, 102-124.
- Gerhard Leidel (Bearb.), Von der gemalten Landschaft zum vermessenen Land. Eine Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs zur Geschichte der handgezeichneten Karte in Bayern, München, 6.10.-22.12.2006 (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 48), München 2006.
- Karl Röttel, Das Hochstift Eichstätt. Grenzsteine, Karten, Geschichte, Ingolstadt 1987.
- Wolfgang Schmale/Reinhard Stauber (Hg.), Menschen und Grenzen in der Frühen Neuzeit (Innovationen 2), Berlin 1998 (siehe v. a. Kießling, Kramer, Ziegler)
- Rainer H. Schmeißner, Der Burgfrieden der ehemals freien Reichsstadt Regensburg, Regensburg 1976.
- Ludwig Schnurrer, Das Territorium der Reichsstadt Dinkelsbühl. Ein Beitrag zur Geschichte der reichsstädtischen Erwerbspolitik im späten Mittelalter, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für Mittelfranken 80 (1962/63), 55-86.
- Franz X. Simmerding, Grenzzeichen, Grenzsteinsetzer und Grenzfrevler. Ein Beitrag zur Kultur-, Rechts- und Sozialgeschichte, hg. vom Deutschen Verein für Vermessungswesen, Landesverein Bayern, München 1996.
- Stadt Landshut (Hg.), Historische Bauwerke in Landshut. 2. Band: Die Burgfriedenssäulen, Landshut 1976.
- Herbert Woltering, Die Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber und ihre Herrschaft über die Landwehr, in: Jahrbuch des Vereins Alt-Rothenburg, Rothenburg 1965/71.
Quellen
Weiterführende Recherche
Externe Links
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Empfohlene Zitierweise
Peter Fleischmann, Grenze, Grenzziehung (bis 1800), publiziert am 12.02.2013; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Grenze,_Grenzziehung_(bis_1800) (7.12.2024)