• Versionsgeschichte

Rechtsbücher Kaiser Ludwigs des Bayern von 1334/36 und 1346

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Rechtsbücher Kaiser Ludwigs des Bayern von 1334/36 und 1346)
Initiale zum Oberbayerischen Landrecht, 3. Viertel 14. Jahrhundert, Raum München. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 2150)
Titelseite zum Oberbayerischen Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern mit Deckfarbeninitiale, um 1346. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1506)

von Wilhelm Volkert (†)

Die Rechtsbücher enthalten eine Sammlung von Rechtsnormen, die 1334 bis 1336 unter Ludwig dem Bayern (reg. 1314-1347, als Kaiser seit 1328) entstand und in einer 1346 erweiterten Version überliefert ist. Geltung erlangte sie nur in Teilen des heutigen Oberbayern, in Niederbayern, wo die Rechtsfindung weiterhin nach Frage und Folge vonstatten ging, dagegen nicht. In Oberbayern wurde das "Buch" 1518 reformiert; eine einheitliche Rechtsprechung für ganz Bayern erfolgte erst Anfang des 17. Jahrhunderts unter Maximilian I. (reg. 1597-1651 als Herzog von Bayern, 1623-1651 als Kurfürst). In den ursprünglich oberbayerischen, 1505 an Tirol abgetretenen Gerichten Kufstein, Rattenberg und Kitzbühel galt das Rechtsbuch noch bis zum Anbruch des 19. Jahrhunderts.

Ausgangslage

In der bewegten Regierungszeit Ludwigs des Bayern (reg. 1314-1347, als Kaiser seit 1328) stellen die 1330er Jahre eine Phase der Herrschaftskonsoli­dierung im Reich nördlich der Alpen dar. Mit den benachbar­ten Fürsten, besonders den Habsburgern, bestanden gute Be­ziehungen; die Reichsstädte im Südwesten und Westen standen auf Seiten des Kaisers, ebenso die Schweizer Urkantone; Fürsten, Grafen und Herren, Fürstbischöfe und Reichsäbte hielten zum Kaiser in Nord- und Mitteldeutschland, am Rhein und an der Mosel. In der eigenen Dynastie des Hauses Bayern hatte Lud­wig noch auf dem Italienzug (1329 in Pavia) das Einvernehmen mit den Rheinpfalzgrafen durch die Zuweisung eines eigenen Fürstentums am Rhein und in der Oberpfalz verstärkt. Der Ober­bayern-Linie der Familie stand der Kaiser selbst vor; für die Nachfolge gab es um 1335 schon vier Söhne: Zwei aus der ersten Ehe Ludwigs mit Beatrix von Glogau (1290-1322), Ludwig V. (reg. als Herzog von Bayern 1347-1361, Markgraf von Brandenburg 1322-1351, Graf von Tirol 1342-1361) und Stephan II. (reg. als Herzog von Niederbayern 1347-1375), und zwei aus der Ehe mit Margarete von Holland (1310-1356), Ludwig VI. (reg. als Herzog von Oberbayern 1347-1365, als Markgraf von Brandenburg 1351-1365) und Wilhelm (reg. als Herzog von Bayern-Straubing 1347-1358, Graf von Holland 1354-1358, Graf von Hennegau 1356-1389). Da die Zeit das ausschließende Erstgeburts-Erbrecht noch nicht kannte, stand für die Nachfolge Ludwigs eine Gesamthandserbschaft zu erwarten. Diese trug stets die Möglichkeit der Herrschaftsteilung in sich, womit die un­erwünschte Folge der Macht- und Einflussminderung nach außen hin verbunden war.

Entstehung

Der Kaiser sah sich daher 1334 veranlasst, seine vier Söhne auf eine Gesamthandherrschaft zu verpflichten und ihnen gemeinsam die Reichslehen der Dynastie zu verleihen. In den Rahmen dieser Herrschaftspolitik gehört auch die Sammlung der Rechtsnormen, auf die alle Richter in Stadt und Land verpflichtet wurden. "Veröffentlicht" wurde das Ge­setzeswerk unter dem Namen der vier Kaisersöhne, die sich dabei auf den Rat ihres Herrn und Vaters, Kaiser Ludwigs, be­riefen. Tatsächlich stand die Autorität des kaiser­lichen Vaters hinter dem Rechtsbuch, das stets auch als des "Kaisers Buch" bezeichnet wurde. Der Einführungstext enthält kein Datum. Das Buch muss aber spätestens im Lauf des Jahres 1336 verbreitet gewesen sein, denn im Dezember jenen Jahres ist erstmals beurkundet, dass ein bayerischer Land- und Stadtrichter, Heinrich Gürttler von Landsberg, ein Urteil "nach des rechtbuechs sag" verkündete.

Überlieferung und Inhalt des älteren Rechtsbuchs

Es ist keine Handschrift des Rechtsbuchs aus der Zeit um 1334/36 überliefert. Sein Text kann aus drei jüngeren Handschriften rekonstruiert werden, die ihrerseits auf unterschied­liche Fassungen des alten Buches zurückgehen. Ein wichtiger Überlieferungsträger ist dazu das "Versiegelte Buch" für die Stadt München (Stadtarchiv München), das um 1340 die vier Kaisersöhne im Namen ihres Vaters der Hauptstadt des oberbayerischen Herzogtums er­teilten und in das über 100 Artikel aus dem ersten Rechts­buch übernommen wurden.

Der im Rechtsbuch gebotene Stoff ist in Artikel unter eige­nen Überschriften gegliedert. Die Folge der Überschriften lässt das Bemühen der Bearbeiter um eine sachliche Gliederung des Stoffes erkennen. Das Buch enthält Bestimmungen über materielles Recht und über das Prozessrecht. Das Strafrecht steht in Verbindung mit dem überlieferten Recht der Land­frieden. Deren Vollzug in das Rechtssystem der fürstlichen Territorialgerichtsbarkeit einzubauen, war ein wichtiges rechtspolitisches Anliegen Ludwigs des Bayern, was über das Rechtsbuch in beispielhafter Weise für das oberbayerische Herzogtum bewirkt wurde. Privatrechtssachen, wie Eigentums-, Besitz- und Grundleihefragen, die Rechtsverhältnisse an Pfändern und bei Bürgschaften sowie im ehelichen Güterrecht und im Nachlasswesen werden geregelt, oft kasuistisch, aber auch schon mit dogmatischer Abstraktionskraft. Zahl­reiche Bestimmungen regeln das Verfahren in Straf- wie in Zivilsachen. Trotz der Fülle der Normen, die auch verwal­tungsrechtliche Sachen von Handwerk, Gewerbe und Verkehrs­wesen regeln, war im älteren Rechtsbuch zudem der Fall vor­gesehen, dass Rechtsfragen vor Gericht aufgeworfen werden, die "daz puech niht hat". Hier sollte der Richter fünf Bei­sitzer um die Lösung des Falles befragen.

Das Rechtsbuch von 1346 und seine Neuerungen

"Nach des Buches Sag" wurde im oberbayerischen Herzogtum südlich der Donau an den Gerichten in Stadt und Land Recht gesprochen. Viele Urteile sind in Gerichtsbriefen dokumentiert. Schon nach einigen Jahren zeigten sich Mängel am Rechtsbuch, insbesondere Lücken im Gesetz, die zu schließen wünschenswert erschien. Spätestens 1344/45 muss der Kaiser eine Kommission zur Neuredaktion und Erweiterung des Rechtsbuchs eingesetzt haben. Deren erhaltener Ent­wurf ist ein höchst wichtiges Dokument in der Reihe der bayerischen Rechtsquellen und ein Unikum in der deutschen Rechtsgeschichte. Der von den Bearbeitern in vielfacher Kor­respondenz mit dem kaiserlichen Gesetzgeber selbst formulier­te Text des neuen Buches vermerkt bei jedem der nun auf 350 Artikel angewachsenen Rechtsbuchabschnitte, ob diese aus dem alten Buch unverändert oder verbessert übernommen oder neu formuliert wurden.

Das ergänzte Veröffentlichungsedikt ("Promulgatio") gibt das Veröffentlichungsdatum des 7. Januar 1346 an und betont, dass das Rechtsbuch auf des Kaisers Geheiß aus alten, verbesser­ten und neuen Artikeln, gesammelt aus allen Gerichten im Land, zusammengestellt worden sei. Die alsbald, wohl in Münchner Schreibmeisterwerkstätten hergestellten ersten Exemp­lare wurden den größeren und bedeutenderen Land- und Stadt­gerichten zugewiesen; nachgewiesen ist dies für München und Ingolstadt. Weitere Ausfertigungen folgten bald. Aus dem 14. Jahrhundert sind ca. 20 Handschriften, bis zum Anbruch des 16. Jahrhunderts weitere 130 Kodizes mit dem Rechtsbuch­text erhalten. Die einschlägigen modernen Editionen (Schlosser/Schwab, Volkert/Jaroschka/Lieberich) beruhen auf einer weiteren im Stadtarchiv München verwahrten Handschrift. Erstmalig gedruckt wurde das Buch 1484 in Augsburg.

Neu ist im Rechtsbuch von 1346 der lateinische Vorspruch vor dem Register mit dem Bezug auf die Rechtsquellenlehre Isidors von Sevilla (560-636), vermittelt wohl durch das Decretum Gratiani (um 1140). Neu ist ebenso das in 28 mit lateinischen Überschriften versehe­nen Titeln gegliederte Register der 350 Artikel, der Datierungseinschub in der Promulagatio und der Vorspruch, der die Zusammensetzung des Buches aus den alten, verbesserten und neuen Artikeln, gesammelt nach kaiserlichem Befehl aus den Gerichten in Stadt und Land, legitimiert. Neu ist weiter die verbesserte Formulierung von circa 80 überlieferten Artikeln und die Aufnahme von 162 Artikeln mit neuen Anordnungen. Zum Teil gehen sie auf ausdrücklichen Gesetzgeberbefehl zu­rück. Das neue Buch geht von der Vollständigkeit seiner Kodifikation aus. Deshalb fiel die in der alten Fassung vor­gesehene Möglichkeit zur Klärung offener Rechtsfragen weg. Die wichtigste Neuerung ist die ausdrückliche Verpflichtung des allein urteilenden Richters auf das Rechtsbuch, das der obligatorisch zur Gerichtsbesetzung gehörende Gerichts­schreiber stets zu den Terminen mitbringen musste.

Der Geltungsbereich der Rechtsbücher

1335 waren Ludwig der Bayer und seine Söhne Herren in dem Teil des Herzogtums in Bayern, der 1255 dem Herzog Ludwig II. (reg. 1253-1294) zugefallen war. Ein Teilgebiet davon auf dem Nordgau hatte 1329 die pfalzgräfliche Linie des Hauses erhalten. Dort galt das oberbayerische Recht nicht, ebenso wenig in dem oberbayerisch gebliebenen Landesteil nördlich der Donau und in einigen Herrschaften im schwäbischen Grenzbereich. Ob daran gedacht war, das Buch auch in Niederbayern nach dem Erbanfall von 1340 einzuführen, ist nicht bekannt. Es blieb jedenfalls bei dem getrennten Rechtsprechungssystem: Dem Richten nach der "Buchsag" in Oberbayern und dem Urteilen nach "Folg, Frag und Recht" in Niederbayern. Der Versuch, ein überarbei­tetes Rechtsbuch in allen Gerichten von Ober- und Nieder­bayern einzuführen, scheiterte in den 1480er Jahren. Auf der Grundlage des Kaiser-Ludwig-Buches von 1346 kam es schließlich 1518 zur Neubearbeitung der Landrechtsreformation. In Niederbayern galt sie nicht; erst durch die 1616 abgeschlossene Gesetzgebung Maximilians I. von Bayern (reg. 1597-1651 als Herzog von Bayern, 1623-1651 als Kurfürst) wurde im bayerischen Herzogtum die Rechtseinheit herbeige­führt.

In den drei ursprünglich oberbayerischen Gerichten Kufstein, Rattenberg und Kitzbühel, die 1505 an die habsburgische Grafschaft Tirol abgetreten werden mussten, galt das Rechts­buch Ludwigs des Bayern, die "Buchsag", bis zum Anbruch des 19. Jahrhunderts weiter.

Bedeutung

Das Rechtsbuch Ludwigs des Bayern für sein Herzogtum Ober­bayern ist das bedeutendste Gesetzgebungswerk eines landes­fürstlichen Territoriums im deutschen Reich des Spätmittel­alters. Es spiegelte das an den Gerichten des Landes ange­wendete Recht wider und verband damit Gesetzgebungsimpulse der Landesherrschaft. Deren Exponent war zur Zeit des Erlasses Kaiser Ludwig der Bayer. Sein Rang hat dem Werk zeit seiner Geltung besondere Autorität verliehen.

Literatur

  • Walter Jaroschka, Das oberbayerische Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern, in: Hubert Glaser (Hg.), Wittelsbach und Bayern. 1. Band, 1. Teil, München 1980, 379-387.
  • Heinz Lieberich, Kaiser Ludwig der Bayer als Gesetzgeber, in: Zeitschrift für Rechtsgeschichte 76 (1959), 173-245.
  • Heinz Lieberich, Oberbayerisches Landrecht, in: Adalbert Erler u. a. (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. 3. Band, Berlin 1984, 1129-1133.
  • Maria Rita Sagstetter, Hoch- und Niedergerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 120), München 2000, 182-232.
  • Wilhelm Volkert, Die Gesetzgebung, in: Max Spindler (Begr.)/ Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. Das alte Bayern. Der Territorialstaat vom Ausgang des 12. Jahrhunderts bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 2. Auflage 1988, 592-598.
  • Wilhelm Volkert, Das Lehenrecht im Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 76 (2013), 97-132.

Quellen

  • Wilhelm Volkert (Hg.), unter Verwendung der Vorarbeiten von Walter Jaroschka und Heinz Lieberich, Das Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346 (Bayerische Rechtsquellen 4), München 2010.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Empfohlene Zitierweise

Wilhelm Volkert, Rechtsbücher Kaiser Ludwigs des Bayern von 1334/36 und 1346, publiziert am 26.03.2012; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Rechtsbücher_Kaiser_Ludwigs_des_Bayern_von_1334/36_und_1346 (28.03.2024)