• Versionsgeschichte

Urbare

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Urbare)
Den heute verschollenen Güterrotulus von St. Emmeram aus dem Jahr 1031 führten wahrscheinlich die Klosterbeamten auf Rundreisen durch den Klosterbesitz als Revisionsgrundlage mit sich. Aus: Verhandlungen des Historischen Vereins für Oberpfalz und Regensburg 106 (1966), zwischen 88/89. (Foto: Bayerisches Hauptstaatsarchiv)

von Matthias Bader

Urbare verzeichnen Besitzungen, Rechte sowie zu erwartende Einkünfte und Dienste weltlicher oder geistlicher Grundherrschaften. Als ihre Vorläufer gelten die Traditionsbücher. In ihrer konkreten Ausformung können Urbare, die aus archiv- oder hilfswissenschaftlicher Perspektive den Amtsbüchern zuzurechnen sind, sehr vielgestaltig und unter verschiedenen Namen (Salbuch, Rödel, Lagerbuch, Gültbuch etc.) auftreten. In Altbayern setzt die Überlieferung im 11. und 12. Jahrhundert ein, in nennenswerter Zahl ab dem 13. Jahrhundert. In Franken beginnt eine dichtere Überlieferung in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts, in Schwaben erst im 15. Jahrhundert. Urbare waren bis zur Abschaffung der Grundherrschaft im 19. Jahrhundert in Gebrauch.

Begrifflichkeit und Definition

Der Begriff "Urbar" oder "Urbarbuch" ist die heute gebräuchliche Sammelbezeichnung für eng miteinander verwandte, aber vielgestaltige Quellen- bzw. Schriftguttypen. Eine allgemeingültige Definition existiert nicht, da Urbarbücher im Hinblick auf ihren Inhalt und ihre formale Gestaltung in vielgestaltigen Ausprägungen überliefert sein können.

Forschungskonsens besteht darin, dass es sich um Aufzeichnungen von Besitzungen bzw. liegenden Gütern und ihren Inhabern, von Rechten und von zu erwartenden Einkünften und Diensten handelt. Urbare erwuchsen aus einer Grundherrschaft oder Villikation; sie wurden von Grundherren zu administrativen, ökonomischen und rechtlichen Zwecken angelegt.

Während sich eine solche Definition nur nach dem Inhalt richtet, sind Urbare aus einer an äußeren Merkmalen und innerer Struktur orientierten archiv- oder hilfswissenschaftlichen Perspektive als Amtsbücher, also buchförmiges Geschäftsschriftgut, zu bezeichnen.

Das Wort "urbar" leitet sich vom althochdeutschen "urberan" und vom mittelhochdeutschen "erbern" ab. Beide begriffliche Wurzeln bedeuten soviel wie "Ertrag", "Ertrag bringen", "hervorbringen" oder "ertragbringendes Grundstück". Der Begriff taucht erstmals im 13. Jahrhundert auf. Vorher waren lateinische Bezeichnungen wie "breve", "polypticum" oder einfach "codex" bzw. "liber" in Gebrauch. Auch im Spätmittelalter herrschte eine terminologische Vielfalt: So erscheinen neben "Urbar" außerhalb Bayerns Bezeichnungen wie "Berain", "Rödel" oder "Lagerbuch". Urbarbücher aus Territorien des heutigen Bayern wurden seit dem Spätmittelalter meist als "Urbarbuch", "Salbuch", "Zinsbuch" oder "Gültbuch" bezeichnet. Im Bereich geistlicher Grundherrschaften waren auch lateinische Begriffe wie "liber predialis" oder "liber censualis" in Gebrauch.

Überlieferung

Das Inventar der Besitztümer, Abgaben und Dienste von Bergkirchen (Lkr. Dachau) im sogenannten Cozroh-Codex aus dem 8./9. Jahrhundert zählt zu einer der frühesten Vorformen der Urbare. (BayHStA HL Freising 3a, lizensiert via CC BY-NC-SA 4.0)

Für den gesamten deutschsprachigen Bereich gilt, dass für das Früh- und Hochmittelalter die Überlieferungsdichte äußerst gering ist. Im heutigen Bayern sind aus dem Frühmittelalter Vorläufer von Urbaren überliefert, die vor allem im Zusammenhang mit der Anlage von Traditionsbüchern entstanden sind. Traditionsbücher gelten deshalb als Wurzel der Urbare. Unter den frühen Stücken befindet sich ein Inventar von Besitztümern und daran hängenden Abgaben und Diensten in Bergkirchen (Lkr. Dachau) im so genannten Cozroh-Kodex, dem ältesten Freisinger Traditionsbuch, ein dem Traditionscodex des Klosters Niederaltaich (Lkr. Deggendorf) vorangestelltes Güterverzeichnis von ca. 788 und ein Verzeichnis der Villikation auf der Insel Wörth im Staffelsee von um 810 (so genanntes Staffelseer Urbar oder Staffelseer Inventar). Zu erwähnen sind auch die Salzburger Güterverzeichnisse von 788/90 und etwa 800 ("Notitia Arnonis", "Breves Notitae").

Im Codex Falkensteinensis findet sich eines der ältesten Urbare weltlicher Herrschaft in Bayern, auf den Seiten fol. 4-6v u. 8-16v. (BayHStA KL Weyarn 1, lizensiert via CC BY-NC-SA 4.0)

Aus dem 11. und 12. Jahrhundert sind bereits vereinzelt Urbare überliefert. Der heute nicht mehr im Original erhaltene Güterrotulus von St. Emmeram aus dem Jahr 1031 gilt als das älteste Urbar einer geistlichen Grundherrschaft in Altbayern. Aus der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts liegt ein Urbar des Klosters Kitzingen

Älteste Freisinger urbarielle Aufzeichnungen (um 1160), angehängt an ein Freisinger Kopialbuch. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, HL Freising 4, fol. 53v/54r)

vor, das in einer Handschrift des Bamberger Domkapitels enthalten ist. Ein frühes Beispiel aus dem schwäbischen Raum ist das Urbar des Augsburger Klosters St. Ulrich und Afra von etwa 1100. Singulär für eine weltliche Grundherrschaft im heutigen Bayern ist der 1166 angelegte Falkensteiner Codex: Er ist zugleich Lehen-, Urbar- und Traditionsbuch.

Eine nennenswerte Überlieferung setzt in Altbayern im 13. Jahrhundert ein. Von über 30 altbayerischen Klöstern und Hochstiften sind seit dieser Zeit Urbare erhalten. Das älteste erhaltene bayerische Herzogsurbar stammt von ca. 1231/34. Aufgrund seiner routiniert erscheinenden Form und Struktur wird jedoch vermutet, dass es bereits vorher landesherrliche Urbare gegeben hat. Seit dieser Zeit sind herzogliche Urbare kontinuierlich überliefert. Urbarserien sind vereinzelt seit dem 15. Jahrhundert nachweisbar, so etwa im Herzogtum Bayern-Ingolstadt um 1415/1420 und in Bayern-Landshut 1435.

In Franken setzt im Unterschied zu Altbayern eine nennenswerte Überlieferung weltlicher Grundherrschaften erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts ein, während von geistlichen Grundherren allein aus dem Bereich des Hochstifts Würzburg bis 1350 bereits über 40 Urbare erhalten sind. Das älteste bekannte Stück einer weltlichen Herrschaft ist das Urbar der Reichsmarschälle von Pappenheim aus dem Jahr 1214.

Beginn des Salbuches des Amtes Homburg am Main (Gde. Triefenstein, Lkr. Main-Spessart), 1594. (Staatsarchiv Würzburg, Würzburger Salbücher 66, fol. 2r)

Im Raum des heutigen Bayerisch-Schwaben sind nach dem Urbar von St. Ulrich und Afra Jahrhunderte lang keine weiteren Exemplare mehr überliefert. Für geistliche Grundherrschaften setzt erst im 14. Jahrhundert wieder eine Überlieferung ein (Hochstift Augsburg, 1316; Reichsstift Kaisheim [Lkr. Donau-Ries], 1319; Deutschordenskommende Oettingen 1347/47). Von weltlichen Grundherrschaften sind Urbare dagegen erst seit dem zweiten Drittel des 14. Jahrhunderts erhalten (Grafschaft Oettingen, um 1370). Bis in das 15. Jahrhundert bleibt die Überlieferung spärlich.

Urbar des Klosters Altenhohenau (Lkr. Rosenheim), Ende des 15. Jahrhunderts. (Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 1521)

In der Frühen Neuzeit nimmt vor dem Hintergrund einer intensivierten Schriftlichkeit und Ausdifferenzierung der Verwaltung die Überlieferungsdichte der Urbare enorm zu. Urbare und Urbarserien sind seit dem 16., spätestens aber seit dem 17. Jahrhundert sowohl für geistliche als auch für weltliche Grundherrschaften im gesamten heutigen Bayern in überaus großer Zahl nachweisbar.

Anlage und Benutzung

Ein Urbar konnte aus zwei Verfahrensweisen entstehen, die sicher auch miteinander kombiniert wurden: zum einen auf Grundlage bereits existierender Schriftstücke wie älterer Urbare, Rechnungen oder Urkunden, zum anderen aus der Befragung der Hintersassen des Grundherrn (der Grundholden). Die Erneuerung bzw. erneute Anlage eines Urbars wird als Renovation bezeichnet. Aufgrund der Befragung der Hintersassen ergibt sich eine enge Verwandtschaft mit den Weistümern (mündliche Auskünfte von Rechtskundigen über das geltende Recht). Die Hintersassen waren verpflichtet, ihrem Grundherrn die Besitz- und Rechtsverhältnisse zu "weisen". Aufgrund dessen handelte es sich bei einem Urbar nicht um eine einseitige Parteiaufzeichnung, sondern um Recht, das sowohl für den Grundherrn als auch für die Grundholden verbindlich war. Urbare waren deshalb von öffentlicher Glaubwürdigkeit und hatten vor Gericht den Status eines Beweismittels.

Urbarielle Aufzeichnungen aus dem Früh- und Hochmittelalter sind meist auf einfache Besitzlisten oder Abgabenverzeichnisse beschränkt, die noch kein eigenes Amtsbuch bilden. Seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts wurden bereits eigenständige Handschriften mit umfangreicheren und komplexeren Beschreibungen zusammengestellt. Herzoglich-bayerische Urbarbücher des 15. Jahrhunderts beginnen etwa mit einer Schilderung der Grenzen des jeweiligen Gerichts und Wildbanns und der Zuständigkeiten des Amtmanns. Gelegentlich finden sich auch kurze Einleitungen (so genannte Prooemien) und eine Datierung. Darauf folgen meist listenartig angeordnete Angaben zum Güterbesitz und zu den Einkünften sowie zu den Grundholden, ihren Gütern und den zu leistenden Abgaben und Diensten. In den Text können Abschriften von Urkunden eingefügt sein, z. B. über den Kauf und Tausch von Gütern, über Schenkungen oder Gerichtsurteile. Urbare wurden über einen gewissen Zeitraum aktualisiert, indem etwa die Namen der Grundholden oder die Abgabenmenge auf den neuesten Stand gebracht wurden.

Die Gliederung von Urbaren größerer Territorien richtet sich meist nach den Ämterbezirken, im Herzogtum Bayern etwa nach den Land- und Pfleggerichten und den Kastenämtern. Exemplare kleinerer (geistlicher) Grundherrschaften wurden dagegen auch nach den verschiedenen Abgabenarten oder den verschiedenen Gruppen von Besitztümern angelegt.

Prunkurbar Heinrichs des Reichen von Bayern-Landshut (reg. 1393-1450), 1435. Neben diesem für die herrscherliche Zentrale gedachten Buch, in dem das gesamte Landshuter Territorium (mit Ausnahme des Hofkastenamts Landshut) erfasst wurde, wurde für jedes Kastenamt ein eigenes Urbarbuch angelegt. (aus: Albrecht Liess, Aus 1200 Jahren [Ausstellungskataloge der staatlichen Archive Bayerns 11], 149)

Urbare wurden häufig eher schmucklos als Verwaltungshandschriften angelegt. Grundherren ließen allerdings auch repräsentative Prunkhandschriften anlegen, die als Demonstrationsobjekte grundherrlicher oder landesherrlicher Macht gelten können (z. B. Bayern-Landshut, 1435).

Die im 16. Jahrhundert einsetzende, immer komplexer werdende Erfassung, Beschreibung und Vermessung von Territorien schlug sich auch in der Anlage der Urbare nieder. Sie entwickelten sich vielerorts zu Verzeichnissen, in denen sämtliche herrschaftlichen Rechtsverhältnisse dokumentiert wurden. Um eine einheitliche Aufnahme zu gewährleisten, wurden seit Ende des 16. Jahrhunderts genaue schriftliche Instruktionen an die Amtleute ausgegeben (Hochstift Würzburg, um 1581). Ein seltener, einfacher gehaltener Vorläufer davon ist eine Anweisung der herzoglichen Kanzlei an die Amtleute Bayern-Ingolstadts von 1415. Urbarserien wurden nun häufig auch doppelt angelegt, etwa im Hochstift Bamberg: Anlässlich einer Urbarrenovation war es dort im 17./18. Jahrhundert üblich, jeweils ein Urbar für die einzelnen Ämter und gleichzeitig von jedem Exemplar ein Duplikat zur Führung bei der Hofkammer anzulegen.

Die Notwendigkeit, Urbare zu erstellen und zu benutzen, bestand letztlich bis zur Abschaffung der Grundherrschaft seit Anfang des 19. Jahrhunderts bzw. 1848. Eine Verwandtschaft besteht mit den im 19. Jahrhundert eingeführten Katastern und Grundbüchern, als deren Vorläufer Urbare neben anderen Amtsbuchtypen wie vor allem den Steuerbüchern gelten.

Quellenwert - Auswertungsmöglichkeiten

Urbare sind insbesondere Forschungsgegenstand der Agrar-, Siedlungs-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte sowie der Orts- und Hausgeschichte. Sie werden herangezogen, um grundherrschaftliche Strukturen und ihren Wandel, Agrarkrisen und Wüstungsperioden oder auch die Ursachen des Bauernkriegs (v. a. in Franken) zu untersuchen. Im Hinblick auf die Bedeutung mündlich gewiesenen Rechts, auf ihre rechtliche Funktion für Grundherr und Hintersassen und auf die Erforschung von Verwaltungsabläufen und –strukturen sind sie für die Herrschafts-, Rechts- und Verwaltungsgeschichte relevant. An den frühen Herzogsurbaren des 13. Jahrhunderts lässt sich z. B. der rasant voranschreitende Ausbau der wittelsbachischen Landesherrschaft in Altbayern ablesen.

Neuere Arbeiten, die vor allem im Zuge der Erforschung "pragmatischer Schriftlichkeit" entstanden sind, zeigen auf, dass mit der Anlage von Urbaren Herrschaft legitimiert und Traditionen geschaffen wurden (Egloff, Sablonier). Es wird nun verstärkt darauf hingewiesen, dass in den Urbaren nicht die tatsächlich geleisteten Abgaben, sondern das Abgabensoll verzeichnet wurde - so sind im Herzogtum Bayern seit dem Spätmittelalter die geleisteten Abgaben in den so genannten Stiftbüchern vermerkt worden. In der neueren Forschung wird herausgestellt, dass die Abgaben oftmals erst zwischen dem Grundherren und seinen Hintersassen ausgehandelt werden mussten.

Literatur

  • Matthias Bader, Die Urbare Herzog Ludwigs des Gebarteten von Bayern-Ingolstadt. Eine hilfswissenschaftliche Untersuchung zu Ausbau und Modernisierung einer Landesherrschaft am Anfang des 15. Jahrhunderts, in: Archiv für Diplomatik 54 (2008), 147-203.
  • Enno Bünz u. a. (Bearb.), Fränkische Urbare. Verzeichnis der mittelalterlichen urbariellen Quellen im Bereich des Hochstifts Würzburg (Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte X/13), Neustadt an der Aisch 1998.
  • Enno Bünz, Probleme der hochmittelalterlichen Urbarüberlieferung, in: Werner Rösener (Hg.), Grundherrschaft und bäuerliche Gesellschaft im Hochmittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 115), Göttingen 1995, 31-75.
  • Enno Bünz, Urbare und verwandte Quellen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, in: Michael Maurer (Hg.), Aufriss der historischen Wissenschaften. 4. Band: Quellen, Stuttgart 2002, 168-189.
  • Gregor Egloff, Das Urbar als Werkzeug historischer Erinnerung und Legitimation. Güterverzeichnisse des Kollegiatstifts St. Michael in Beromünster vom 14. bis ins 17. Jahrhundert, in: Thomas Meier/Roger Sablonier (Hg.), Wirtschaft und Herrschaft. Beiträge zur ländlichen Gesellschaft in der östlichen Schweiz (1200-1800), Zürich 1999, 371-396.
  • Johann Gruber, Spätmittelalterliche Rechnungen, Register und Urbare im Bischöflichen Zentralarchiv Regensburg, in: Peter Schmid (Hg.), Regensburg im Spätmittelalter, Regensburg 2007, 75-83.
  • Dieter Hägermann, Quellenkritische Bemerkungen zu den karolingerzeitlichen Urbaren und Güterverzeichnissen, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 47-73.
  • Gregor Richter, Lagerbücher- oder Urbarlehre. Hilfswissenschaftliche Grundzüge nach württembergischen Quellen (Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 36), Stuttgart 1979.
  • Wilhelm Volkert, Die älteren bayerischen Herzogsurbare, in: Blätter für oberdeutsche Namenforschung 7 (1966), 1-32.
  • Johannes Wetzel, Die Urbare der bayerischen Klöster und Hochstifte vom Anfang des 11. Jahrhunderts bis 1350, Diss masch. von 1976, München 1995.
  • Joachim Wild u. a., Die Fürstenkanzlei des Mittelalters. Anfänge weltlicher und geistlicher Zentralverwaltung in Bayern (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 16), Neustadt an der Aisch 1983 (Abschnitt "Schriftgut der Grundherrschaft", 135-146).

Quellen

  • Urbare schwäbischer, fränkischer und altbayerischer Provenienz sind vor allem in den staatlichen Archiven Bayerns überliefert.

Editionen erfolgen im Wesentlichen in folgenden Reihen:

Weitere Urbare in Auswahl:

Weiterführende Recherche

Externe Links

Verwandte Artikel

Salbuch, Lagerbücher, Zinsrodel, Zinsrödel, Gültbuch, Einheberegister, Urbarien, Urbarbuch, Urbarbücher

Empfohlene Zitierweise

Matthias Bader, Urbare, publiziert am 19.11.2014; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Urbare> (19.03.2024)