Bergämter
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Der Bergbau und seine Einrichtungen unterliegen einer staatlichen Aufsicht (Bergaufsicht), deren Entstehung in Bayern bereits im 15. Jahrhundert einsetzte. Bergämter sind untere staatliche Verwaltungsbehörden. In Bergordnungen wurden sie im 17. (Brandenburg-Bayreuth) bzw. 18. (Kurbayern) Jahrhundert festgeschrieben. Nachdem 1806 mit Schwaben und Franken neue Landesteile zu Bayern hinzugekommen waren, wurde das Land 1822 in 14 Bergreviere mit jeweils einem Bergamt eingeteilt. Dem Bergamt stand jeweils ein Bergmeister vor. Durch Aufhebungen, Verlegungen und Zusammenschlüsse wurde die Zahl der Bergreviere bzw. Bergämter 1867 auf sieben reduziert. Mit dem Berggesetz von 1869 wurden alle Bergreviere bis auf München und Bayreuth aufgelöst; letztere wurden in Bezirksbergämter (die späteren Berginspektionen) umgewandelt. Für die Pfalz entstand das Bezirksbergamt Zweibrücken. Die Bezirksbergämter waren Aufsichts- und Genehmigungsbehörden für alle bergmännischen Tätigkeiten, ab 1900 zudem für bergpolizeiliche Aufgaben zuständig (z. B. Arbeitsschutz). Bergämter existierten in Bayern als selbständige Behörden bis zum 31. Dezember 1994; ab dem 1. Januar 1995 wurden sie als eigenständige Organisationseinheiten (Sachgebiete) mit der neuen Bezeichnung "Bergamt Südbayern" und "Bergamt Nordbayern" in die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken eingegliedert.
Anfänge einer Bergaufsicht
Seit dem 15. Jahrhundert wurden in den bedeutenderen Bergrevieren der damaligen Zeit - so im Chiemgau (Eisen am Kressenberg, Galmei am Rauschberg), im Bayerischen Wald (Eisen und Buntmetalle bei Bodenmais [Lkr. Regen]) oder im südlichen Fichtelgebirge (Eisen bei Wunsiedel und Arzberg) - Amtleute als Vertreter der Regalherren bestellt. Nach dem Vorbild in den alpinen Erzrevieren (das Amt des Bergrichters ist erstmals in der "Gossensasser Bergordnung von 1427" erwähnt) waren dies zunächst einzelne Bergrichter. Für das heutige Bayern sind beispielsweise ein Hanns Schaffer als "Bergrichter vor dem Gebürg" 1478, ein Hyronimus Aigner 1511 und ein Hanns Planer 1525 als "Bergrichter in Ober- und Niederbayern" sowie ein Veiten von Kurzenwarten als "Verwalter und Bergrichter am Fichtelberg" 1627 genannt.
Im Laufe der Zeit kam weiteres fachkundiges Personal hinzu, so dass neben dem Bergrichter die Berggeschworenen, und für den technischen Betrieb und die Verwaltung der Bergmeister, der Bergschreiber, der Berggegenschreiber, der Zehnter und der Markscheider tätig waren. Sie leiteten als untere Verwaltungseinheiten im Sinne des Direktionsprinzips alle technischen und finanziellen Bergwerksangelegenheiten, übten die niedere Gerichtsbarkeit über die Bergleute, verwalteten das landesherrliche Berg- und Salzregal, führten die polizeiliche, technische und wirtschaftliche Aufsicht über sämtliche in ihrem Bereich betriebenen Bergwerksunternehmungen (auch der privat betriebenen, meist gewerkschaftlich organisierten Unternehmungen) und leiteten die auf Rechnung des Landesherrn arbeitenden Betriebe. Mit der Größe und Bedeutung dieser Einrichtungen und der Benennung von Bergrichtern für ganze Landschaften mag es zusammenhängen, dass diese Einrichtungen schließlich nur noch als "Bergämter" bezeichnet wurden.
Regelungen in einzelnen Regionen
Die Markgräflich Brandenburg-Bayreuther Bergordnungen von 1539 und 1619 sprechen vom "Berghauptmann als unser Bergamtsverwalter". 1717 wurden die drei Bergämter Goldkronach (Lkr. Bayreuth), Wunsiedel und Naila (Lkr. Hof) geschaffen. Seit 1796 war der gesamte Bergbau in dem ab 1791 zur Krone Preußens gehörenden Fürstentum Bayreuth den Bergämtern Wunsiedel/Goldkronach mit Sitz in Wunsiedel und Lichtenberg/Kaulsdorf mit Sitz in Untersteben (heute: Bad Steben [Lkr. Hof]) untergeordnet. Zuvor war um 1790 das Bergamt Naila nach Steben verlegt worden unter dem Namen "combiniertes Bergamt Lichtenberg und Lauenstein". Das Bergamt Wunsiedel wurde zum 1. Oktober 1864 vom bisherigen Sitz in Brandholz (Lkr. Bayreuth) nach Bayreuth verlegt und erhielt die neue Bezeichnung "K. Bergamt Bayreuth".
Im Hochstift Bamberg wurden die Bergbauinteressen durch die Hofkammer in Bamberg geregelt, insbesondere Abbauberechtigungen erteilt. Die ihr bis zur Säkularisation nachgeordneten Bergämter in Stadtsteinach (Lkr. Kulmbach) und Kronach waren für die Beaufsichtigung der Erz- und Kohleabbaubetriebe zuständig, allenfalls untergeordnet als Ansprechpartner für Mutungen (Als Mutung oder Muthung wird der Antrag eines Muters bei einer Bergbaubehörde zum Bergbau bezeichnet. Der Muter ist der Erstfinder eines Minerals oder Erzes.). Im Königreich Bayern war das Bergamt Kronach als "Königliches Bergamt des Mainkreises" bis zur Neueinteilung der Bergreviere im Jahre 1822 ausschließlich fiskalisch für den Bergbau im genannten Bereich verantwortlich.
In dem bis 1619 zur Kurpfalz gehörenden Fürstentum der Oberpfalz erfolgte der bedeutendste Eisenerzbergbau dieser Zeit aufgrund eines Erbrechtsbriefes von 1464 (Lehensherr war Pfalzgraf Otto I. von Mosbach/Rheinpfalz) auf privater Basis von Amberger und Sulzbacher Bürgern (Hammereinigungen). Kurfürst Maximilian I. (1573-1651, ab 1597 Herzog, ab 1623 Kurfürst) erwarb das Gebiet 1628 durch Kauf. Es kam damit mit allen Berggerechtigkeiten zu Kurbayern. Die Einnahmen daraus waren von größter Bedeutung für die Finanzen des Fürsten. Die Verwaltung oblag dem "Geheimen Centralbureau für das Berg und Hüttenwesen". Mit kurfürstlichem Befehl von 1695 wurde das Bodenwöhrer Berg- und Hüttenwerk zum kurfürstlichen Bergamt mit eigener Niedergerichtsbarkeit erhoben. 1723 findet sich in Kurbayern die Bezeichnung Bergamt in einem Befehl von Kurfürst Maximilian II. Emanuel (1662-1726, Kurfürst seit 1679), wo es heißt, "dass von dem Landgericht Traunstein den Bergämtern die Genaralmandata communiziert werden sollen". Die "Bergordnung des Churfürstlichen Herzogtums Baiern" von 1784 nennt dann die unteren Bergbehörden Bergämter. 1794 wurde Kurbayern und die Oberpfalz in je drei Bergreviere als "untere Verwaltungseinheit" eingeteilt mit den dazugehörigen Verwaltungen in München, Bergen (Lkr. Traunstein), Bodenmais sowie Bodenwöhr (Lkr. Schwandorf), Fichtelberg (Lkr. Bayreuth) und Amberg, die jeweils die Bezeichnung Bergämter führten.
Bergaufsicht im Königreich Bayern
Durch den Gebietszuwachs Bayerns am Anfang des 19. Jahrhunderts und einer Verwaltungsmodernisierung gab es Veränderungen. Es kommen hinzu das "Bergrevier für Neuburg, Leuchtenberg und baierisch Schwaben" (verwaltet vom Revierbergamt München), zeitweise von 1808-1816 das Bergrevier für die tirolischen Gebiete mit dem Salzoberamt Hall (Österreich), das Revierbergamt Imst (Österreich) sowie das Bergrevier/Revierbergamt Obernzell (Österreich). Ab dem Jahre 1822 war das Königreich Bayern schließlich in 14 Bergreviere mit jeweils einem Bergamt, welchem ein Bergmeister vorstand, eingeteilt.
- Amberg
- Bergen (Lkr. Traunstein)
- Bodenmais (Lkr. Regen)
- Bodenwöhr (Lkr. Schwandorf)
- Fichtelberg (Lkr. Bayreuth)
- Kahl (Lkr. Aschaffenburg)
- Kissingen (Lkr. Bad Kissingen)
- Königshütte (Lkr. Tirschenreuth)
- München
- Sonthofen (Lkr. Oberallgäu)
- Stadtsteinach (Lkr. Kulmbach)
- Bad Steben (Lkr. Hof)
- Wunsiedel (Lkr. Wunsiedel i.Fichtelgebirge)
- Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz)
Es fanden dann entsprechend der Entwicklung des Bergbaus Aufhebungen, Verlegungen und Zusammenschlüsse statt, so dass es 1867 nur noch sieben Bergreviere mit den königlichen Bergrevierämtern gab:
- Amberg
- Bayreuth
- Bodenwöhr (Lkr. Schwandorf)
- St. Ingbert (Saarland)
- Kissingen
- München
- Bad Steben (Lkr. Hof)
Mandat durch den König
Zur Klarstellung, welche Aufgaben die Bergämter der neu geschaffenen Bergreviere haben, ist in der "K. Allerhöchsten Entschließung" von König Max I. Joseph (1756-1825, ab 1799 Kurfürst, ab 1806 König) von 1822 der folgende Passus enthalten:
"An die erwähnten Bergämter haben sich unsere Unterthanen in allen Angelegenheiten zu wenden, welche nach den allgemeinen und besonderen Bergordnungen zu dem Wirkungskreise der Bergämter gehören, so wie anderer Seits Unsere Bergämter angewiesen sind, ihre in genannten Bergordnungen festgesetzten Obliegenheiten pünctlich zu erfüllen, besonders in allen Fällen, wo die Gewerke ihrer Hülfe bedürfen, dieselben mit Rath und That zu unterstützen und zu sorgen, dass deren Nutzen möglichst befördert und alles was ihnen Schaden drohet, bey Zeiten abgewendet werde."
Sonderstellung der staatlichen Betriebe
Im Königreich Bayern waren bis zur Aufhebung des Bergregals durch das Berggesetz vom 20. März 1869 die landesherrlichen Bergbau- und Hüttenbetriebe sowie die Salzwerke, die 1804 in allgemeines Staatseigentum übergegangen waren, infolge ihrer Vorrangstellung und der dadurch bedingten Einflussnahme die zentrale Führungsstelle für das gesamte Berg-, Hütten- und Salinenwesen des Landes, also auch für die Aufsicht über den Privatbergbau. Eine strenge organisatorische Trennung zwischen den Aufgaben von Verwaltung und Betrieb der Staatsbetriebe - sie wurden ab 1869 bis 1927 weiterhin als "Ämter" geführt (z. B. Bergamt, Berg- und Hüttenamt) - und den "Berghoheitlichen Aufgaben", wie sie etwa "die in den Bergordnungen festgesetzten Obliegenheiten der Bergämter" gegenüber den übrigen privaten Bergbautreibenden darstellten, war bis zum Jahr 1869 nicht gegeben. Die nachfolgende Übersicht zeigt diese "zentrale Führungsstelle", wie sie sich nach der von Herzog Albrecht V. (1528-1579, reg. seit 1550) im Jahre 1550 eingeleiteten Verwaltungsreform entwickelt hat.
15. Jahrhundert | Hofrath zuständig für alle bergbaulichen Aktivitäten |
1550 | Hofkammer (hofkammerliche Domänenverwaltung) übernimmt die Aufsicht |
1603 | Geheimes Centralbüreau für das Berg- und Hüttenwesen, wobei weiterhin das Salinenwesen der Hofkammer unterstellt blieb, bis 1799/1807, als die General-Salinen-Administration geschaffen wurde |
1751 | Kurfürstliches Münz- und Bergwerkscollegium, Leiter Sigmund Graf von Haimhausen (1708-1793) |
1794 | Oberst-Münz- und Bergmeisteramt für Baiern und die Oberpfalz |
1799 | IV. Deputation in Salinen-, Salz-, Münz- und Bergsachen bei der General Landesdirektion |
1804 | General-Bureau des Berg- und Hüttenwesens |
1807 | Kgl. General-Administration der Salinen |
Kgl. Oberstes Bergamt | |
1808 | Kgl. General-Bergwerks-Administration, im Rahmen der Einteilung des Königreiches in nach Flüssen benannten Kreisen, wurden zur Überwachung der fiskalischen Bergwerksbetriebe drei "Haupt-Bergdistrikte" geschaffen, mit je einem Ober-Bergkommissär an der Spitze. Dieser war verpflichtet, sämtliche Berg- und Hüttenwerke seines Distrikts "technisch und ökonomisch" zu überwachen und der übergeordneten General-Bergwerks-Administration zu berichten. Dabei wird noch ein "Kgl. Bergamt Kronach" für den Main-Kreis genannt (Steinkohlebergbau bei Stockheim). |
Kgl. General-Salinen-Administration | |
1820 | Kgl. General-Bergwerks-Salinen- und Münzadministration |
1823 | General-Bergwerks- und Salinen-Administration |
1869 | Abspaltung des Oberbergamtes als zukünftige zweite Verwaltungsebene der Bergaufsicht |
1908 | Generaldirektion der Berg-, Hütten- und Salzwerke |
1927 | Gründung der Bayerischen Berg-, Hütten- und Salzwerke AG |
1994 | Auflösung des Bayerischen Oberbergamtes und Übernahme dessen Aufgaben durch das damalige Bay. Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie |
Generelle Neuordnung der Bergaufsicht
Mit dem "Berggesetz von 1869" erfolgte die Ausgliederung der eigentlichen bergbehördlichen Aufsicht (Bergrevieramtsgeschäfte) aus der Leitung der staatlichen Bergwerks-, Hütten- und Salinenbetriebe. Die einstige Einteilung des Königreiches in sieben Bergreviere wurde aufgehoben; die Bergrevierämter München und Bayreuth wurden als echte Verwaltungsbehörden als rein hoheitlich tätige Behörden erster Instanz in "Bezirksbergämter" umgewandelt; die restlichen Bergrevierämter wurden aufgelöst. Für den Regierungsbezirk der Pfalz wurde das Bezirksbergamt Zweibrücken neu geschaffen. Von 1872 bis 1900 bestand zeitweise ein 4. Bezirksbergamt mit Sitz in Regensburg. 1900 wurden im Rahmen einer Berggesetzänderung die Bergrevierämter in Berginspektionen umbenannt. 1909 erhielt die "Berginspektion Bayreuth" einen "exponierten Bergamtsassessor" mit Sitz in Schwandorf als Außenstelle, die ab 1. April 1924 als selbständige "Berginspektion Amberg" dorthin verlegt wurde. Ein Oberbergamt mit Sitz in München wurde als zweite Verwaltungsebene geschaffen. Mit der Abkehr vom "Direktionsprinzip" der Bergverwaltung hin zum reinen "Inspektionsprinzip" konnte sich auch der private Bergbau in Bayern besser entwickeln. Besonders galt dies für die an Bedeutung gewinnenden Betriebe der Kohlengewinnung (Pechkohle in Oberbayern oder Braunkohle in der Oberpfalz) und des Eisenerzbergbaus in der Oberpfalz.
Mit der "Königlichen Allerhöchsten Verordnung" von 1869 wurde die Organisation der Bergbehörden in drei Ebenen gegliedert: Erste Instanz waren die Bezirksbergämter und zweite und letzte Instanz ein Oberbergamt. Die oberste Aufsicht über die Berghoheitsverwaltung lag nach 1869 zunächst beim Staatsministerium des Handels und der öffentlichen Arbeiten und wechselte in der Folgezeit mehrfach, 1872 auf das Staatsministerium des Innern, 1905 auf das Staatsministerium des Äußeren und des Königlichen Hauses, 1919 auf das Staatsministerium für Handel, Industrie und Gewerbe, 1928 auf das Staatsministerium des Äußern, 1933 auf das Staatsministerium für Wirtschaft, das 1942 die Zuständigkeit an das Reichswirtschaftsministerium abgeben musste, aber nach Kriegsende zurückerhielt.
Regelung in der Pfalz
1816 kam die neue "Rheinpfalz", die nur zum Teil mit der alten Kurpfalz der Zeit Karl Theodors (1724-1799, ab 1742 Pfalzgraf und Kurfürst der Pfalz, ab 1777 Kurfürst von Bayern) identisch war, an das Königreich Bayern. Im Gebiet von St. Ingbert (Saarland) standen die Kohlengruben, ehemals von Franz Ferdinand Graf von der Leyen (1709-1760) begründet, in Förderung, seit 1793 unter französischer Verwaltung. Ab 1810 war der "Code des Mines" gültiges Bergrecht, übrigens noch bis 1869. Am 1. Mai 1816 übernahm das Königreich Bayern die Steinkohlengruben St. Ingbert, zu denen noch die später begründeten Staatsbergwerke in Mittelbexbach und Odenbach/Roth (Rheinland-Pfalz) hinzukamen. Die Betriebsaufsicht hatte das "königliche Bergamt für die Pfalz" in Kusel (Rheinland-Pfalz), später in Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz) angesiedelt. 1840 wurde dann das Bergamt nach St. Ingbert (Schnappach) verlegt. Die vorgesetzte Behörde war die Finanzkammer der Bezirksregierung in Speyer. Diese "Speyrer Kompetenz" ging erst 1874 an die General-Bergwerks- und Salinen-Administration in München (später "Generaldirektion für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen") über. Als 1869 das Bayerische Berggesetz in Kraft trat, wurde ein neues Bezirksbergamt Zweibrücken (Rheinland-Pfalz) geschaffen, ab Oktober 1900 in Berginspektion umbenannt. 1920 kamen die Gruben zur "Administration des Mines" an Frankreich, um dann 1935 wieder ans Deutsche Reich zu fallen. Ende März 1943 wurde die Berginspektion Zweibrücken aufgelöst und deren Aufgaben an das Bergamt Saarbrücken-Ost übertragen.
Aufgaben der neuen Bezirksbergämter
Die Bezirksbergämter im Jahre 1869 waren Aufsichts- und Genehmigungsbehörde im Sinne einer hoheitlichen Tätigkeit, als präventive und repressive Hoheitsverwaltung für alle bergmännischen Tätigkeiten. Darunter zählten alle "unterirdischen Baue" (einschließlich Bohrungen) der Mineralgewinnung einschließlich der unterirdischen Steinbrüche und Gräbereien. Sie waren mit einem Bergamtmann als Leiter, einem Bergamtsassessor und einem Markscheider besetzt. Das zusätzliche "unständige Aushilfs- und Dienstpersonal" wurde vom Vorstand des Oberbergamtes im Rahmen der "im Etat hierfür genehmigten Regiemittel" zugewiesen. Das wichtigste Mittel zur Durchsetzung der Interessen des Staates, Schäden durch den Bergbau zu vermeiden, war durch die Betriebsplanpflicht gegeben. In allen Berggesetzen - seit 1869 bis zur Novellierung 1967 - wurde normiert, dass der Bergbau unter der Aufsicht der Bergbehörden stand, worunter der Gesetzgeber im Einzelnen verstand:
- die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstandes durch die Einrichtung des Betriebes
- die tunlichste Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter
- die möglichste Sicherheit der Baue und Gruben
- den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs
- den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaus
Zum Vollzug "bergpolizeilicher" Aufgaben durch die Bergämter erließ das Oberbergamt besondere "bergpolizeiliche Vorschriften". Eine seit jeher wichtige Aufgabe des Bergamtes war mit den Bestimmungen über die Aufsichtspersonen und die Verantwortlichkeit im Bergbaubetrieb gegeben. In der Zeit von 1869 bis 1900 waren die Bezirksbergämter daneben in allen Angelegenheiten in erster Instanz tätig, damit auch zuständig für die Verleihung von "Bergwerkseigentum" im Rahmen des Mutungsverfahrens und die Erteilung von "Konzessionen" für die dem Staat vorbehaltenen Mineralien (bergbehördliche Tätigkeiten).
Neue Aufgabenschwerpunkte und damit verbundene Umbenennung
Mit dem 1900 neugefassten Berggesetz wurden die Aufgaben neu geregelt. Es traten insbesondere die Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes und der Schutz der Grubenbaue in den Vordergrund, also in erster Linie bergpolizeiliche Aufgaben. Alle Angelegenheiten, die durch die "Rechtsverhältnisse geschaffen" wurden, waren nunmehr solche des Oberbergamtes. Der ihr nachgeordneten "unteren Behörde" blieben auf diesem Gebiet lediglich die "vorbereitenden Aufgaben der Fundesbesichtigung". Die bergpolizeilichen Tätigkeiten führten auch zu der neuen Bezeichnung "Berginspektionen" der vorhandenen drei Ämter, wobei diesen nunmehr auch "nichtpragmatische Assistenten mit dem Rang und dem Gehalt der Assistenten der Fabriken- und Gewerbeinspektoren" zugeteilt wurden.
Neue Aufgabenzuteilung
Ein Aufgabenzuwachs für die Berginspektionen erfolgte 1931 mit der Unterstellung der "Tunnelbauten, Wasserstollen und Arbeiten in natürlichen Höhlen sowie der Salinen" unter die Bergaufsicht nach Maßgabe der "allgemeinen Arbeiterschutzbestimmungen". Damit wurde als "Verwaltungsvereinfachung" die bisher z. B. beim Bau der Zugspitzbahn herrschende Doppelfunktion von Gewerbebehörde und der eingeschalteten Bergbehörde zugunsten der Bergbehörde für weitere derartige Bauwerke entschieden. Die "Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze" von 1942 unterstellte bestimmte "Steine und Erden" der Bergaufsicht wegen der "Kriegswichtigkeit" dieser Mineralien. 1966 folgten dann die Anlagen zur unterirdischen Speicherung von Gas.
Betroffen waren folgende Mineralien:
Ton (soweit er sich eignete zur Herstellung von feuer- und säurefesten Erzeugnissen, keramischen Erzeugnissen mit Ausnahme von Ziegeleierzeugnissen, Tonerde, Emaille als Emaillierton); Bleicherde und Bentonit; Kaolin; Feldspat und Pegmatitsand; Glimmer; Quarzit und Quarzsand (soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eigneten); Magnesit; Bauxit; Flußspat; Schwerspat; Talkum und Speckstein; Kieselgur.
Neuere Verwaltungsstrukturen im "Dritten Reich"
Die Verwaltungsstruktur erfuhr durch die Zentralisierungspolitik seit 1933 erhebliche Veränderungen. Das Bergwesen wurde zur "Reichsangelegenheit" erklärt. Den Länderbergbehörden blieb zunächst nur die "Auftragsverwaltung". Kurz vor Ende des Zweiten Weltkriegs wurden in der "Verreichlichung von 1942" die historisch gewachsenen Länderbergverwaltungen aufgelöst und eine neue Reichs-Bergverwaltung geschaffen. Diese Umstrukturierung kam nicht mehr zur vollen Geltung, jedoch stammt aus dieser Zeit die Umbenennung der Berginspektionen nach preußischem Vorbild in "Bergämter" - ein Name, den diese bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts als Verwaltungsbehörden geführt hatten.
Bergaufsicht heute (Stand: 2017)
An der Rechtslage der Beaufsichtigung der Bergbaubetriebe auf "bergfreie und grundeigene Bodenschätze" durch die Bergämter hat sich grundsätzlich auch nach Inkrafttreten des "Bundesberggesetzes" (BBergG) 1980 nichts geändert. Die Betriebsplanpflicht für alle Tätigkeiten der unter Bergaufsicht stehenden Betriebe (ausgenommen die "unterirdichen Bauwerke") gilt nach wie vor. Beim Vollzug haben die Bergämter auch Zuständigkeiten aus Rechtsgebieten der "Inneren Verwaltung" (z. B. Wasser-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-Recht) mit zu berücksichtigen. Die Bergämter beteiligen im Rahmen der bestehenden Gesetze betroffene andere Behörden, entscheiden aber in der Regel weitgehend selbständig (Bündelung von Zuständigkeiten auf eine Behörde für einen Betrieb).
Die Bergämter bestanden als untere Verwaltungsbehörden in der dreistufigen Bergverwaltung bis zum 31. Dezember 1994. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 19. Juli 1994 wurden das Bayerische Oberbergamt als Mittelinstanz (zweite Stufe) und die Bergämter als selbständige Behörden aufgelöst. Die Bergämter behielten jedoch ihre Funktionen als untere Verwaltungsbehörden sowie die Amtsbezirke, wobei die Amtsbezirke Amberg und Bayreuth zusammengelegt wurden. Ab dem 1. Januar 1995 wurden sie als eigenständige Organisationseinheiten (Sachgebiete) mit der neuen Bezeichnung "Bergamt Südbayern" und "Bergamt Nordbayern", unter der Fachaufsicht des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie und unter Beibehaltung der örtlichen Zuständigkeiten, in die Regierungen von Oberbayern und Oberfranken eingegliedert. Aus der dreigliedrigen Bergverwaltung ist im Wege der Verwaltungsvereinfachung eine Stufe weggefallen.
Die Bergämter Nord- und Südbayern sind seit 2013 auch für die Abwehr von Gefahren aus bergbaulichen Anlagen zuständig, welche nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen.
Literatur
- Wilhelm Blab, Aus der Geschichte des BHS-Hüttenwerkes Bodenwöhr, Bodenwöhr 1964.
- Werner Fichtl, Das Bayerische Oberbergamt und der Bayerische Bergbau, Brilon-Basel 1960.
- Konrad Fünfgelder, Das Bayerische Oberbergamt, Berlin-West 1980.
- Konrad Fünfgelder, Das Bergamt München und seine Beziehung zum staatlichen Kohlebergbau am Hohen Peißenberg, unveröffentl. Manuskript Peißenberg 2013.
- Heimatkundlicher Arbeitskreis (Hg.), Steinkohlen-Bergbau um Stockheim, Stockheim 1989.
- Oskar Köhl, Zur Geschichte des Bergbaus im vormaligen Fürstentume Kulmbach-Bayreuth, Naila 1913.
- Hans-Werner Krick, Grubenstandort Saarpfalz - das übersehene Saarrevier (Beiträge zur Regionalgeschichte. Sonderheft), Sankt Ingbert 1995.
- NN, Der Bayerische Staatsbergwerks-, Hütten- und Salinenbesitz und seine Verwaltung bis zur Übertragung auf die Bayerische Berg-, Hütten- und Salzwerke Aktiengesellschaft, o.O. [München] 1967.
- Wilfried Rosenberger, Beschreibung rheinland-pfälzischer Bergamtsbezirke. 3. Band, Bad Kreuznach 1971.
- Hans Eckart Rübesamen, 100 Jahre Bayerisches Oberbergamt 1869-1969, Schongau 1969.
- Ernst Schmidtill, Zur Geschichte des Eisenerzbergbaus im südlichen Fichtelgebirge, Kulmbach 1963.
- Eckart Schremmer, Die Wirtschaft Bayerns, München 1970.
- Wilhelm Volkert, Handbuch der bayerischen Ämter, Gemeinden und Gerichte. 1799-1980, München 1983.
Quellen
Weiterführende Recherche
Externe Links
Bergamt, Bayerische Bergämter, Bergaufsicht
Empfohlene Zitierweise
Konrad Fünfgelder, Bergämter, publiziert am 27.07.2015; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bergämter (5.12.2024)