Bamberg, Hochstift: Verwaltung
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Kristallisationspunkt der institutionalisierten Verwaltung des Hochstifts Bamberg war der Hof des Bischofs. Die klassischen Hofämter sind bereits im 11. Jahrhundert belegt. Spezialisiertere Ämter, wie Hofmeister und Kammermeister, sowie ein Ratsgremium erscheinen erstmals im 14. Jahrhundert, aus dem auch die ersten Besitzverzeichnisse überliefert sind. Im Zuge der Rezeption des gelehrten Rechts und einer größeren Verschriftlichung entstanden im 15. und 16. Jahrhundert feste Zentralbehörden (Kanzlei, Hofrat, Hofgericht, Hofkammer, Obereinnahme). Hochstifts- und Bistumsverwaltung wurden nun organisatorisch getrennt. Im 17. Jahrhundert ergänzten noch Hofkriegsrat und Geheimer Rat die "Weltliche Regierung" des Hochstifts. Dazu trat im 17. und 18. Jahrhundert eine wachsende Zahl von Spezialkommissionen. Unterbehörden (Ämter) sind seit dem 14. Jahrhundert nachweisbar, doch erlebte die Ämterorganisation bis zur Säkularisation 1802/03 große Wandlungen. Das territorial ohnehin nicht geschlossene Hochstiftsgebiet war zudem von Mediatherrschaften des Domkapitels und der Klöster Banz, Langheim und Michelsberg durchsetzt.
Der Hof des Bischofs
Für das Mittelalter wie für die Frühe Neuzeit lässt sich eine Trennung von Hof- und Landesverwaltung nicht durchführen, doch reduzierte sich die Verwaltungsfunktion des Hofes zunehmend darauf, dass ihm auch die höchsten Landesbeamten angehörten. Mehrere Ämter und Stellen dienten seiner Organisation und Wirtschaftsführung.
Bereits das Bamberger Dienstmannenrecht aus der Zeit Bischof Günthers (reg. 1057-1065) erwähnt Hofbeamte aus der Ministerialität, die neben Kriegsdienst dem Bischof als Truchsess, Schenk, Kämmerer, Marschall und Jägermeister dienen. Die Hofämter verloren bereits im Mittelalter ihre ursprüngliche Bedeutung. Die vornehmsten Bamberger Lehensträger waren als Inhaber der vier Oberhofämter die weltlichen Kurfürsten: Der Kurfürst von der Pfalz fungierte als Obertruchsess, der Kurfürst von Sachsen als Obermarschall, der Kurfürst von Brandenburg als Oberkämmerer und der König von Böhmen als Oberschenk. Die Bamberger Überlieferung führt dies auf Kaiser Heinrich II. (reg. im Reich 1002-1024) zurück, doch sind diese Fürsten erst ab dem 13./14. Jahrhundert in dieser Funktion nachweisbar. Diese Ämter waren teilweise mit dinglichen Lehen verbunden, doch handelt es sich dabei wohl um Rechtsfiktionen. An die Funktion der Hofämter erinnert bis ins 18. Jahrhundert nur noch die Belehnung, die ihre Inhaber mit dem Hofamt und dem zugehörigen Besitztum vom Bamberger Bischof empfangen. Die tatsächliche Ausübung der Hofämter, die auf wenige zeremonielle Akte beschränkt war, wurde von den Inhabern der Unterämter aus der Ritterschaft erfüllt.
Der in Bamberg seit 1334 nachweisbare Hofmeister begegnet als Vorsitzender des Sal-, Lehen- oder Hofgerichts und tritt als Zeuge bei wichtigen Regierungsakten, als Obmann bei Einungs- und Austraggerichten und als Schlichtungsinstanz auf.
Die Ausbildung des Hofrates
Geschworene Räte des Bischofs begegnen erstmals 1331, ein Rat aus Mitgliedern des Domkapitels und des Stiftsadels ist seit 1405 nachweisbar. Die adeligen Räte gehörten meist der Stiftsritterschaft an und waren zu Waffendiensten verpflichtet. Als "Räte von Haus aus" mussten sie den täglichen Hofrat nicht besuchen. Die "täglichen Räte" hielten sich dagegen ständig bei Hofe auf. Zu ihrem Kreis gehörten der Hofmeister, der Hofmarschall, der Oberschultheiß von Bamberg und der Landrichter. Daneben unterscheiden die Quellen zwischen weltlichen und gelehrten Räten, die zu getrennten Beratungen einberufen werden konnten. Letztere verfügten über ein juristisches Studium und waren in der Regel Kleriker.
In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts bildete sich das Hofratsgremium als Zentralorgan. Seine Bedeutung wird durch die Forderung des Domkapitels in den Wahlkapitulationen nach Aufnahme seiner Mitglieder in den Hofrat unterstrichen.
Die grundlegende Behördenorganisation mit dem Hofrat als zentraler Stelle der weltlichen Verwaltung und der Justizpflege erfolgte nach 1500. Seine Zusammensetzung und Umfang können nur deskriptiv erfaßt werden. Zu Beginn der Regierung Bischof Weigand von Redwitz (reg. 1522-1556) leisteten ihm zwei Domherren, der Generalvikar, drei adelige Beamte und drei weitere Adelige sowie fünf gelehrte bürgerliche Räte Ratspflicht. Später vermehrte sich die Anzahl der fest besoldeten bürgerlichen, juristisch gebildeten Beamten.
Die Leitung der eigentlichen geistlichen Aufgaben oblag dem Vikariat unter der Leitung des Generalvikars, der gleichzeitig dem Hofrat angehörte. Nachdem erstmals 1564 geistliche Räte genannt worden waren, verfestigte sich die Institution des Geistlichen Rates gegen den Widerstand des Domkapitels seit dem ausgehenden 16. Jahrhundert. Generalvikar Dr. Friedrich Förner (um 1570-1630) entwarf für ihn 1611 eine Geschäftsordnung (vgl. den Beitrag über die Diözesanverwaltung).
Bei längerer Abwesenheit des Bischofs wurde die Behördenstruktur den veränderten Bedürfnissen angepasst. Die Wahl Johann Gottfried von Aschhausens (reg. 1609-1622) zusätzlich zum Bischof von Würzburg 1617 beschleunigte die Entwicklung des Hofrates zu einem selbständigen Regierungsorgan, das seit 1653 unter der Leitung des Hofratspräsidenten stand. Fürstbischof Peter Philipp von Dernbach (reg. 1672-1683) erließ 1675 eine später mehrfach überarbeitete Hofratsordung, welche die Arbeitszeiten, den Geschäftsgang und die Ressorts (1. Vizekanzler: Beziehungen zum Kaiser und zu Brandenburg-Kulmbach-Ansbach; 2. Würzburg; 3. Nürnberg; 4. Lehenpropst, Pfalz; 5. Coburg; 6. Prälaten des Hochstifts; 7. Adel; 8. Prozesse vor dem Reichshofrat; 9. vor dem Reichskammergericht) regelte.
Das Hofgericht
Aus dem unbeschränkten Zuständigkeitsbereich der Hofräte wuchsen ihnen schiedsrichterliche und gerichtliche Kompetenzen zu. Bis um 1475 bildete sich das von den Hofräten besetzte Hofgericht, welches das ältere, von der Ritterschaft dominierte Salgericht verdrängte. Die Hofgerichtsordnung von 1497 regelt das Appellationsverfahren.
Das Hofgericht entwickelte sich zum obersten weltlichen Gericht im Hochstift. Es fungierte nach der Halsgerichtsordnung von 1507 als Rechtsauskunftsinstanz für die Halsgerichte, bildete die Appellationsinstanz für die Zentgerichte, das Landgericht und die Ämter. Der wachsende Einfluss gelehrter Räte führte zur stärkeren Rezeption des römischen Rechts. Das Lehensgericht bildete ein Sondergericht für Lehensstreitigkeiten.
Der Geheimrat
Nur unvollkommen war die geheime Sphäre für die persönlichen Entscheidungen des Fürstbischofs ausgebildet. Ansätze zum persönlichen Regiment sind seit dem ausgehenden 17. Jahrhundert mit der Nennung von Geheimen Räten greifbar. 1692 und 1707 wird ein Geheimrat als Kollegium erwähnt, 1717 sollen Sachen von "großer Wichtigkeit" von Statthaltern und Geheimen Räten besprochen werden. Im Laufe des 18. Jahrhunderts verflachte das Attribut Geheim zum Titelzusatz der Hofräte.
Erst Fürstbischof Christoph Franz von Buseck (reg. 1795-1802/1805) versuchte 1796, ein engeres Beratergremium als Geheime Staatskonferenz zu institutionalisieren. Ihr gehörten unter der Leitung des Domdekans als Präsidenten die Leiter der Dikasterien (Zentralbehörden), der Hofkanzler und ausgewählte Räte an.
Die Kanzlei
Die schriftliche Umsetzung der Beschlüsse von Fürstbischof und Hofrat besorgte die Kanzlei. Alle Verwaltungstätigkeiten außer Finanzangelegenheiten fielen in ihre Zuständigkeit. An ihrer Spitze stand der erstmals 1433 belegte Kanzler, der meist Mitglied des Hofrates war. Er war dem Bischof wie dem Domkapitel zur Treue verpflichtet. Im 16. Jahrhundert wurde das Personal wegen Verstärkung des Geschäftsanfalls ausgebaut. 1561 umfasste die Kanzlei elf Schreiber mit differenzierten Aufgabenbereichen, später wurde das Personal weiter vermehrt.
Ab 1660 führte der Leiter der Kanzleigeschäfte meist nur den Titel Vizekanzler, um zu den seit 1653 belegten Hofratspräsidenten einen Abstand zu markieren. Fürstbischof Lothar Franz von Schönborn (reg. 1693-1729) ernannte 1714 seinen Vizekanzler zum Hofkanzler, welchen Titel der Leiter der Kanzlei künftig zeitweilig führte. Er beaufsichtigte und prüfte die Beamten und Advokaten vor ihrer Anstellung.
Lothar Franz beschäftigte für die Erledigung seiner Korrespondenz geheime Kanzlisten. Wenn er sich in Mainz aufhielt, war ein geheimer Sekretär dort für die Bamberger Angelegenheiten zuständig. Daraus erwuchs die Geheime Hofkanzlei, die im späteren Hof- und Staatskalender (ab 1764) die erste Stelle der Weltlichen Regierung einnimmt.
Die Weltliche Regierung und Spezialkommissionen
Aus dem Hofrat und der Hofkanzlei entwickelte sich die Weltliche Regierung unter der Leitung des Regierungspräsidenten. Schematischer als es der Realität entsprach, schildert Fürstbischof Marquard Sebastian Schenk von Stauffenberg (reg. 1683-1693) im Ad-Limina-Bericht 1692 die Struktur der Weltlichen Regierung mit den Kollegialorganen Geheimrat, Hofrat, Lehenkolleg, Provinzialrat, Wirtschaftsrat, Kriminalgericht und Kriegsrat. Seit 1764 kann die Bamberger Behördenstruktur dem "Fürstlichen Hochstifts Bamberg Hof- Stands- und Staats-Kalender" entnommen werden.
Da die Regierungsaufgaben während des 18. Jahrhunderts zunahmen, entstanden zeitweise Hofrats-Kommissionen mit Spezialaufgaben (Jagd, Kommerz, Münzen, Polizei, Schulen, Arme, Bauten, Krankenhaus).
Die Hofkammer
Die Position des Erbkämmerers bildete ein Ehrenamt, die Leitung der Geschäfte oblag seit der Mitte des 14. Jahrhunderts dem bürgerlichen Kammermeister, der jährlich Rechnung legen mußte. Die Bischöfe Johann von Schlackenwerth (reg. 1322-1323) und Heinrich II. Sternberg (reg. 1324-1328) ließen die bischöflichen Einkünfte im 1323 angelegten ältesten Bischofsurbar aufzeichnen (Urbar A). Das Urbar von 1328 nennt 27 Ämter, die sich um bischöfliche Burgen und später Städte entwickelt hatten. Bischof Friedrich I. (reg. 1344-1352) ließ 1348 den liber possesionum (Urbar B) anlegen.
Die aus dem Amt des Kammermeisters hervorgegangene Hofkammer fungierte ursprünglich als einzige oberste Finanzbehörde. Sie kontrollierte die Einnahmen und führte Aufsicht über die territorialen Ämter. Sie bestritt die Ausgaben für die Hofhaltung, die Beamtenbesoldung, die Schuldentilgung, für eventuelle Bundesbeiträge und für Soldzahlungen. Daneben existierte eine eigenständige Privatschatulle des Fürstbischofs.
Bischof Veit II. von Würtzburg (reg. 1561-1577) erließ 1570 eine Hofkammerordnung, um die Effizienz zu steigern und die Ausgaben der Hofhaltung zu regulieren. 1638 grenzte Bischof Franz von Hatzfeld (reg. 1633-1642) die Geschäftsbereiche von Hofrat und -kammer ab. 1683 wurde das Amt des Hofkammerpräsidenten eingerichtet, der Consulenten, Kammerräten und der Hofkammer-Kanzlei vorstand. Der Rentmeister beaufsichtigte den Kammerbesitz außerhalb Bambergs, die Forstämter und die Hofbaumeisterei.
Die Einnahmequellen bildeten die Erträge des Grundbesitzes, die Naturaleinnahmen aus dem Kammer- und Domänengut (Hofkastenamt) und die Zölle. Daneben zog die Hofkammer im 16. Jahrhundert die direkten Steuern, darunter die Reichsabgaben und die allgemeine Landsteuer, ein. Das Domkapitel, die Prälaten und die Stiftsritterschaft erhoben die Steuern bei ihren Untertanen selbst.
Die Obereinnahme
Die meisten Steuern wurden bis in die Mitte des 17. Jahrhunderts nur im Bedarfsfall mit Zustimmung der Landstände erhoben. Bischof Ernst von Mengersdorf (reg. 1583-1591) organisierte wegen der Schuldenlast das Finanzwesen neu. Mit Zustimmung des Domkapitels errichtete die Landschaft 1588 eine aus Vertretern des Fürstbischofs, des Domkapitels und der Stände zusammengesetzte Steuerbehörde, das Bambergische Obereinnahme- oder Landschaftskollegium. Damit verlor die Hofkammer alle ständischen Steuern wie die Vermögenssteuern und das Ungeld. Dafür übernahm die neue Behörde die Stiftsschulden.
Mit dem Wegfall der Landtage ab 1654 verlor die Obereinnahme ihre relative Selbständigkeit, auch wenn das Obereinnahmekollegium weiterhin von Vertretern der Stände beschickt wurde. Sie entwickelte sich zu einer zweiten fürstbischöflichen Finanzbehörde, zu der das Zahlamt, das Revisionsamt, das Steuer-Inquisitionsamt und eine Kanzlei gehörten. Der Titel des Obereinnahmepräsidenten wurde 1683 bestätigt.
Der Hofkriegsrat
Als Folge der Wiener Allianz mit dem Kaiser von 1675 stellte Bischof Peter Philipp ein stehendes Heer auf. Zur Leitung der damit verbundenen Aufgaben - Truppenwerbung, Einquartierung, Aufrechterhaltung der Disziplin und Koordinierung zwischen den Hochstiften Bamberg und Würzburg - errichtete er am 30. Juni 1676 den Hofkriegsrat unter dem Präsidenten der Obereinnahme.
Das Kollegium setzte sich aus einer Militär- und einer Zivilbank zusammen. 1764 umfasste der Hofkriegsrat einen Präsidenten und 15 Räte. Ihm unterstanden das Kriegskommissariat, das Marschkommissariat, das Kaserne-Inspektions-Amt und eine Kanzlei.
Die Unterbehörden
Die Stadt Bamberg
Die Verwaltung der Stadt Bamberg kontrollierte der adelige Schultheiß (spätestens seit 1529 Oberschultheiß), der häufig dem Hofrat angehörte. Er wurde vom Fürstbischof mit Zustimmung des Domkapitels eingesetzt. Er war für die Polizeiaufgaben und die Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Die bischöfliche Stadtherrschaft beschränkte sich auf das Stadtgericht, sie wurde durchbrochen von den Immunitäten des Domstifts, der Nebenstifte und des Klosters Michelsberg. Erst als 1748 das Domkapitel die Immunitäten abtrat, bildete die Stadt Bamberg einen einheitlichen Rechtsbezirk.
Die Außenbehörden
Das Hochstift war in Ämter eingeteilt, die der Hofkammer unterstanden. Im Laufe des 16. Jahrhunderts entwickelten sich die Ämter älterer Ordnung als Oberämter zu Sinekuren für Adelige, während die Geschäfte durch Bürgerliche geführt wurden. Am Ende des 18. Jahrhunderts existierten noch 18 von adeligen Oberamtmännern geleitete Oberämter.
Daneben bestanden Kasten-, Vogtei- und Forstämter sowie Guts- und Klosterverwaltungen, deren Kompetenzen und Grenzen nicht klar geschieden waren. Die Amtmänner, Vögte oder Richter waren für die allgemeine Verwaltung zuständig, sowie für die Steuererhebung, die Reis, das Gericht außer den vier Zentfällen und das Geleit. Die von einem meist bürgerlichen Kastner geleiteten Kastenämter verwalteten die Kammergüter und Lehen. Die Vogteiämter übten die ursprünglich grundherrliche Niedergerichtsbarkeit aus. Die Zentgerichte waren für die Hochgerichtsbarkeit zuständig. Steuerämter entstanden in Anlehnung an die Vogteiämter für die Erhebung der direkten Steuern und die Organisation des Militärwesens.
Anzahl und Benennung der Ämter schwankten stark. Für das 14. Jahrhundert sind in Urbaren die Namen von bis zu 37 Ämtern überliefert. Beim Übergang an Bayern im Jahr 1802 bestanden 54 Vogtei-, 46 Steuer-, 24 Kasten- und 29 Zentämter. 27 Zentämter unterstanden direkt dem Landesherren, das zu Staffelstein dem Domkapitel und das zu Rattelsdorf dem Kloster Michelsberg. Von den 54 Vogteiämtern unterstanden 42 dem Bischof, fünf dem Dompropst (Büchenbach, Burgellern, Döringstadt, Fürth, Maineck), eines dem Domkapitel (Staffelstein) und je zwei den Klöstern Banz (Banz, Gleusdorf), Langheim (Langheim, Tambach) und Michelsberg (Rattelsdorf, Gremsdorf). Die Landesfestungen und Städte Forchheim und Kronach leiteten Hauptleute, die Zivilverwaltung und Militärgewalt in einer Hand vereinten.
Archivsituation und Forschungsstand
Seit der Rückführung der Bamberger Urkunden aus dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv München ist die Überlieferung des Hochstifts im Staatsarchiv Bamberg konzentriert. Besonders für die Neuzeit bedarf die Zentralverwaltung weiterer Forschungen.
Das Archiv des Bistums wurde zunächst zusammen mit dem Domschatz verwahrt. Es blieb unter Aufsicht des Domkapitels, während das Archiv des Fürstbischofs aus der Kanzleiregistratur erwuchs. Neben den Registerbüchern der Bischöfe fanden hier die Urbare, die Lehenbücher und die politischen Differenz-, Gerichts- und Verwaltungsakten sowie die Reichs- und Kreiskorrespondenz Aufnahme. Beide Archive wurden wegen kriegerischer Ereignisse öfter auf die Altenburg, nach Forchheim oder nach Kärnten geflüchtet. 1690 wurde das fürstbischöfliche Archiv räumlich von der Kanzleiregistratur getrennt.
Literatur
- Hermann Caspary, Staat, Finanzen, Wirtschaft und Heerwesen im Hochstift Bamberg (1672-1693) (Berichte des Historischen Vereins Bamberg, Beiheft 7), Bamberg 1976.
- Ansgar Frenken, Bischof und Domkapitel als tragende Pfeiler der hochstiftischen Verfassung und Verwaltung. Bausteine zu einer Verfassungsgeschichte des Hochstifts Bamberg im Spätmittelalter, in: Berichte des Historischen Vereins Bamberg 143 (2007), 233-279.
- Friedrich Grünbeck, Die weltlichen Kurfürsten als Träger der obersten Erbämter des Hochstifts Bamberg, Diss. phil. Erlangen 1924 (zugleich Berichte des Historischen Vereins Bamberg 78, 1922-24).
- Wilhelm Neukam, Territorium und Staat der Bischöfe von Bamberg und seine Außenbehörden (Justiz-, Verwaltungs-, Finanzbehörden), in: Berichte des Historischen Vereins Bamberg 89 (1949) 1-35.
- Hans Friedel Ott, Die weltliche Rechtsprechung des Bischofs im Hochstift Bamberg von den Anfängen bis in die erste Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts (Historischer Verein Bamberg Beiheft 11), Bamberg 1980.
- Klaus Rupprecht, Die geheime Kanzlei des Hochstifts Bamberg zur Zeit des Fürstbischofs Lothar Franz von Schönborn, in: Berichte des Historischen Vereins Bamberg 143 (2007), 439-453.
- Andreas Otto Weber, Das politische Personal im Hochstift Bamberg im 16. Jahrhundert, in: Christof Paulus (Hg.), Perspektiven einer europäischen Regionengeschichte: Festschrift für Wolfgang Wüst zum 60. Geburtstag (Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 106), Augsburg 2014, 23-35.
- Dieter J. Weiß, Reform und Modernisierung: Die Verwaltung des Bistums Bamberg in der Frühen Neuzeit, in: Berichte des Historischen Vereins Bamberg 134 (1998), 165-187.
- Dieter J. Weiß, Das exemte Bistum Bamberg 3/1. Die Bischofsreihe von 1522 bis 1693 (Germania Sacra Neue Folge 38), Berlin/New York 2000.
Quellen
- Erich Freiherr von und zu Guttenberg (Bearb.), Urbare und Wirtschaftsordnungen des Domstiftes zu Bamberg. Band I (Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte. X. Reihe: Quellen zur Wirtschafts- und Rechtsgeschichte Frankens 7,1), Würzburg 1969.
- Stephan Nöth (Bearb.), Urbare und Wirtschaftsordnungen des Domstiftes zu Bamberg. Band II (Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte. X. Reihe: Quellen zur Wirtschafts- und Rechtsgeschichte Frankens 7,2), Neustadt an der Aisch 1986.
Weiterführende Recherche
Externe Links
Empfohlene Zitierweise
Dieter J. Weiß, Bamberg, Hochstift: Verwaltung, publiziert am 08.03.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bamberg,_Hochstift:_Verwaltung (5.12.2024)