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Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Verhandlungssaal in der Kaserne der Infanterieschule Blutenburgstraße beim Prozess gegen die Teilnehmer des Hitler-Putsches am 3. März 1924. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-6625)
Aufnahme von der Gerichtsverhandlung in der Kaserne der Infanterieschule in der Blutenburgstraße in München am 3. März 1924. Dargestellte Personen (v. l. n. r.): Richter Georg Neithardt, (1871-1941), Adolf Hitler (1889-1945), Lorenz Roder (1881-1958), Erich Ludendorff (1865-1937), Robert Wagner (1895-1946). (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-6619)
Skizze des Sitzungssaales in der Infanterieschule. (Staatsarchiv München, STAANW 3099)
Aufnahme vom Prozess gegen die Teilnehmer des Hitler-Putsches, 1. April 1924; mit Aufdruck: "Die Angeklagten des Hitler-Prozesses". Von links nach rechts: Heinz Pernet, Friedrich Weber, Wilhelm Frick, Hermann Kriebel, Erich Ludendorff, Adolf Hitler, Wilhelm Brückner, Ernst Röhm, Robert Wagner. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-6622)
Erich Ludendorff während der Gerichtsverhandlung im Hitler-Ludendorff-Prozess. (Bleistiftzeichnung aus dem Gerichtssaal von Otto D. Franz, 1924; Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bildersammlung 1801)
Landgerichtsdirektor Georg Neithardt, Vorsitzender des Volksgerichts München I. Nach der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933 trat Neithardt in die NSDAP ein und wurde Präsident des Oberlandesgerichts München. (Stadtarchiv München, Per-Neithardt-Georg-Dr)
Der Staatsanwalt Ludwig Stenglein erhebt Anklage gegen Hitler. Bleistiftzeichnung aus dem Gerichtssaal von Otto D. Franz (1871-1963). (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bildersammlung 1813)
Die Angeklagten im Hitler-Ludendorff-Prozess bei der Verkündung des Urteils durch den Vorsitzenden Richter Georg Neidhardt. (Aquarellierte Federzeichnung von Otto D. Franz, 1924; Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Bildersammlung 1815)
Prozess gegen die Teilnehmer des Hitler-Putsches in der Kaserne der Infanterieschule; 1. April 1924. Erich Ludendorff verlässt das Gebäude nach der Urteilsverkündung. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-6624)

von Hans-Joachim Hecker

Der Hitler-Ludendorff-Prozess war die strafrechtliche Folge des gescheiterten Hitler-Putsches. Er fand vom 26. Februar bis zum 1. April 1924 vor dem Volksgericht in München statt. Der Prozess, der mit einer unverhältnismäßig milden Verurteilung der meisten Angeklagten endete, geriet aus mehreren Gründen in den Brennpunkt der öffentlichen Kritik.

Durchführung des Strafverfahrens in München oder Leipzig

Nach der Niederschlagung des Putschversuchs vom 8./9. November 1923 und der Verhaftung Adolf Hitlers (NSDAP, 1889-1945) und weiterer Beteiligter war die bayerische Staatsregierung sehr schnell bestrebt, die Beschuldigten in Bayern vor Gericht zu stellen. Das Verfahren sollte somit nicht an den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik beim Reichsgericht in Leipzig abgegeben werden. Die Reichsregierung hatte zunächst den Oberreichsanwalt angewiesen, das Verfahren beim Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik einzuleiten. Der Streit um die Zuständigkeit des bayerischen Volksgerichts gehörte zu den Auseinandersetzungen um die Anwendung des Republikschutzgesetzes in Bayern. Die Durchführung des Strafverfahrens vor dem Volksgericht München geschah letztlich aufgrund politischer Verhandlungen und Kompromissen zwischen Bayern und dem Reich. Die Reichsregierung duldete, dass das Strafverfahren ohne eine förmliche Abgabe des Oberreichsanwalts nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutze der Republik in München stattfand.

Schutz für Kahr, Seyßer und Lossow

Es gab aus bayerischer Sicht aber auch konkrete politische Gründe für München als Gerichtsort. Bei einem in Bayern durchgeführten Strafverfahren war es leichter, die durch ihr mehrdeutiges Verhalten während des Putschversuchs kompromittierten Amtsträger aus dem Verfahren herauszuhalten. Dabei handelte es sich vor allem um Generalstaatskommissar Gustav von Kahr (BVP, 1862-1934), den Chef der Landespolizei Oberst Hans von Seißer (1874-1973) und den von der Reichsregierung abgesetzten Befehlshaber des Wehrkreises VII, Otto von Lossow (1868-1938).

Unklarer rechtlicher Status des Volksgerichts

Strittig blieb dabei aber die grundsätzliche Zulässigkeit des Volksgerichts nach der Weimarer Reichsverfassung. Allerdings hatte das Reichsgericht in einem Beschluss von 1922 die Zuständigkeit der bayerischen Volksgerichte bei Landesverrat nach der Weimarer Reichsverfassung anerkannt, wodurch die bayerische Rechtsauffassung gestärkt wurde. Auch die Reichsregierung und die wohl herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft sahen im Volksgericht kein nach der Weimarer Reichsverfassung verbotenes Ausnahmegericht, sondern ein zulässiges Sondergericht. So hatte z. B. auch der Münchner Staatsrechtslehrer Hans Nawiasky (1880-1961) bezüglich der bayerischen Volksgerichte keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ort und Zeit der Hauptverhandlung in München

Die Hauptverhandlung fand, teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit, an 25 Verhandlungstagen vom 26. Februar bis zum 1. April 1924 (Tag der Urteilsverkündung) gegen die Angeklagten Adolf Hitler, Erich Ludendorff (DVFP, 1865-1937), dessen Stiefsohn Heinz Otto Kurt Pernet (NSDAP, 1896-1973), Ernst Pöhner (NSDAP, 1870-1925), Wilhelm Frick (NSDAP, 1877-1946), Ernst Röhm (NSDAP, 1887-1934), Hermann Kriebel (NSDAP, 1876-1941), Friedrich Weber (NSDAP, 1892-1955), Wilhelm Friedrich Karl Brückner (NSDAP, 1884-1954) und Robert Wagner (NSDAP, 1895-1946) statt. Ursprünglich sollte die Verhandlung im Gerichtsgebäude am Mariahilfplatz im Stadtteil Au durchgeführt werden, dann erwog man aus Sicherheitsgründen die Gefangenenanstalt Landsberg am Lech als Verhandlungsort. Schließlich entschied man sich aber für die Räume der ehemaligen Kriegsschule in der Blutenburgstraße in München.

Prozessverlauf

Den Vorsitz im Volksgericht führte gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts Landgerichtsdirektor Georg Neithardt (1871-1941), der bereits 1920 den Vorsitz im Prozess gegen den Mörder Kurt Eisners (USPD, 1867-1919), Anton Graf von Arco (1897-1945), innegehabt hatte. Die vier weiteren Richter waren der Landgerichtsrat August Leyendecker (1865-1937) sowie die Laienrichter Leonhard Beck (geb. 1867), Christian Zimmermann und Philipp Hermann (1865-1930). Die Staatsanwaltschaft vertraten Ludwig Stenglein (1869-1936) und Hans Ehard (BVP, 1887-1980).

Die Verhandlungsführung durch den Vorsitzenden Neithardt war von besonderem Wohlwollen gegenüber den Angeklagten bestimmt. Hitler selbst erhielt Gelegenheiten für längere Propagandareden. Außerdem waren die Fragen Neithardts häufig so gestellt, dass sich den Angeklagten die entlastenden Aussagen geradezu anboten. Die Nachsichtigkeit gegenüber den Angeklagten führte zu Befremden in der Staatsregierung. Neithardt genoss aber die Unterstützung des rechtskonservativen Justizministers Franz Gürtner (BMP, 1881-1941, bayer. Justizminister 1922-1932, Reichsjustizminister 1932-1941). Das Publikum stand weitgehend auf Seiten der Angeklagten. Entsprechende Meinungsäußerungen im Gerichtssaal wurden vom Vorsitzenden toleriert.

Das Urteil

Hitler wurde wegen Hochverrats nur zur gesetzlichen Mindeststrafe von fünf Jahren Festungshaft und einer Geldstrafe von 200 Goldmark verurteilt, ebenso Kriebel, Weber und Pöhner. Brückner, Röhm, Pernet, Wagner und Frick erhielten wegen Beihilfe jeweils ein Jahr und drei Monate Festungshaft sowie 100 Goldmark als Strafe auferlegt. Ludendorff wurde mit der wenig glaubwürdigen Begründung, dass er keine Kenntnis von den eigentlichen Plänen Hitlers gehabt hätte, freigesprochen. Den Verurteilten Hitler, Pöhner, Weber und Kriebel wurde durch Beschluss des Volksgerichts nach Verbüßung eines weiteren Strafteils von sechs Monaten Bewährung für den Strafrest in Aussicht gestellt. Für Brückner, Röhm, Pernet, Wagner und Frick wurde diese Bewährung sofort bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hatte für Hitler eine Strafe von acht Jahren beantragt. Von der zwingenden Ausweisung Hitlers als Ausländer nach § 9 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutze der Republik sah das Volksgericht ausdrücklich ab. Ebenso berücksichtigte es nicht, dass der 1922 wegen Landfriedensbruch verurteilte Hitler bereits unter Bewährung stand und ihm daher nicht erneut Bewährung gewährt hätte werden dürfen. Die Volksgerichte waren für die ihnen zugewiesenen Fälle in Bayern erste und letzte Instanz, so dass gegen ihre Urteile keine Rechtsmittel statthaft waren. Das Urteil war somit sofort rechtskräftig.

Die Strafe der Festungshaft

Nach § 81 Reichsstrafgesetzbuch wurde Hochverrat mit Zuchthaus oder Festungshaft, jeweils lebenslänglich, bestraft, bei mildernden Umständen mit mindestens fünf Jahren. Die verhängte Festungshaft war außerdem für die Verurteilten eine Strafe ohne entehrende Folgen (sog. custodia honesta). Sie bestand nach § 17 Reichsstrafgesetzbuch in einer Freiheitsentziehung, bei der der Gefangene in seiner Beschäftigung und Lebensweise beaufsichtigt wurde. Sie wurde in Festungen oder in dazu bestimmten Räumen vollzogen. Auf Festungshaft musste nach § 20 Reichsstrafgesetzbuch beim Delikt des Hochverrats erkannt werden, es sei denn, dass dem Angeklagten eine ehrlose Gesinnung nachgewiesen werden konnte. Im Fall Hitlers und seiner Mitangeklagten beließ es das Gericht nicht nur bei der Feststellung, dass ehrlose Gesinnung nicht nachzuweisen war, sondern attestierte den Angeklagten, dass ihr "Tun von rein vaterländischem Geist und dem edelsten selbstlosen Willen geleitet" war.

Strafvollstreckung in Landsberg

Die Verurteilten verbüßten die Festungshaft in der Gefangenenanstalt Landsberg am Lech. Dort war ein Gebäude zur "Festungshaftanstalt Landsberg" deklariert worden. Hitler war in Landsberg bereits seit dem 11. November 1923 in Schutz-, seit dem 14. November 1923 in Untersuchungshaft gewesen. Für die Dauer des Prozesses wurde er nach München verlegt. Der Strafantritt in Landsberg erfolgte am 1. April 1924, dem Tag der Urteilsverkündung. Am 20. Dezember 1924 wurde Hitler aus der Festungshaftanstalt, auch aufgrund der günstigen Prognosen des Anstaltsleiters und gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, auf Bewährung entlassen. Während der Landsberger Haft konnte Hitler zahlreiche Besucher empfangen. Dies stand ihm als Festungshäftling zwar grundsätzlich zu, doch wurde ihm wesentlich mehr als nach der Hausordnung für den Vollzug der Festungshaft zulässig war von der ihm wohlgesonnenen Anstaltsleitung genehmigt. Hitler schrieb in Landsberg den ersten Teil seines Buchs "Mein Kampf".

Juristische Kritik an Prozessverlauf und Urteil

Schon vor dem Prozess wurde von juristischer Seite scharf kritisiert, dass Kahr, Lossow und Seißer nicht mitangeklagt werden sollten. Der Münchner Staatsrechtslehrer Karl Rothenbücher (1880-1932) brandmarkte dies in seiner Anfang Februar 1924 erschienenen Schrift "Der Fall Kahr", deren Verbreitung in Bayern Kahr selber als Generalstaatskommissar sofort verbot.

Kritik an dem Urteil übte in der renommierten Deutschen Juristenzeitung der Heidelberger Strafrechtslehrer Alexander Graf zu Dohna (DVP, 1876-1944), der freilich als positives Ziel des Putsches die Erweckung der Nation sah und den Angeklagten "Lauterkeit der Motive" zubilligte. Graf Dohna sah das Versagen des Gerichts vor allem bei der Strafzumessung. Der Schutz der Staatsordnung hätte hier ein höheres Strafmaß als die Mindeststrafe verlangt. Die Rolle Kahrs sah auch er kritisch; den Freispruch Ludendorffs begrüßte er. Dagegen erschien Graf Dohna der Verzicht auf die rechtlich zwingend vorgeschriebene Ausweisung Hitlers als reine Willkür. Der vom Volksgericht festgestellte Strafnachlass bei Bewährung war für ihn ein Verkennen des Sinns dieses Rechtsinstituts. Da es hier nicht um Besserung, sondern um Sicherung gegangen sei, hätte das Verhalten der Angeklagten sogar als straferschwerend gewertet werden müssen.

Ebenfalls in der Deutschen Juristenzeitung beschrieb der bekannte Mannheimer Wirtschaftsrechtsanwalt Max Hachenburg (1860-1951) in seiner Kolumne "Juristische Rundschau" den Prozessverlauf bis zu den Plädoyers als einen "Schaden Deutschlands". Hart ging Hachenburg dann mit dem Urteil um. Während er beim Freispruch Ludendorffs dem Gericht keinen Vorwurf machte, kritisierte er die Gewährung mildernder Umstände, die Verhängung lediglich der Mindeststrafe, die Aufhebung der Strafe nach sechs Monaten und die Zubilligung der "rein, vaterländischen Gesinnung". Dies widerspreche dem Ziel, den Staat durch strenge Strafdrohungen zu schützen. Konsequent müsse dann auch der kommunistische Hochverrat entsprechend mild abgeurteilt werden, da sonst eine Klassenjustiz herrsche. Für Hachenburg wurden die Putschisten in dem Münchner Prozess lediglich "als irregelaufene Patrioten mit Formalstrafen belegt."

Der Staatsrechtler Hugo Preuß (DDP, 1860-1925), einer der Väter der Weimarer Reichsverfassung, charakterisierte den Prozess in seiner Schrift "Um die Reichsverfassung von Weimar" (1924) als eine "Münchner Justiztravestie", die er in den Rahmen des komplizierten Verhältnisses zwischen Bayern und dem Reich stellte. Arnold Freymuth (SPD, 1872-1933), Senatspräsident am Berliner Kammergericht, prangerte 1924 in der Zeitschrift des Republikanischen Richterbundes "Die Justiz" in dem Beitrag "Die Richter der deutschen Republik" u. a. den nicht nachvollziehbaren Freispruch Ludendorffs an.

Kritisiert wurde auch, dass die straferschwerende Tatsache des Todes von 16 Putschisten und vier Angehörigen der Bayerischen Landespolizei im Urteil nicht erwähnt wurde, ebenso nicht, dass der beim Putsch umgekommene Oberlandesgerichtsrat Theodor von der Pfordten (1873-1923) den Text einer neuen Verfassung bei sich trug.

Kritik in der zeitgenössischen Presse an Prozessverlauf und Urteil

Kritik an Prozess und Urteil äußerte nicht nur die politisch links stehende Presse, wie z. B. die sozialdemokratische Münchener Post, sondern auch liberale Zeitungen. Die "Frankfurter Zeitung", die ausführlich über das Verfahren berichtete, kritisierte sowohl die Verhandlungsführung als auch das Verhalten der Angeklagten. Das Verfahren habe das Ansehen Bayerns untergraben. Die Zeitung charakterisierte das Urteil als "eine Farce" und "Verhöhnung des deutschen Volkes". Den bayerischen Richtern fehle bei diesem Urteil das Verfassungsgefühl. Bayern habe noch nicht den "Weg der Gerechtigkeit und Staatsgesinnung" gefunden. Dem milden Urteil stellte die Zeitung die im Jahr 1919 erfolgten Verurteilungen ohne Bewährung bei Ernst Toller (USPD, 1893-1939) mit fünf Jahren Festungshaft, Erich Mühsam (KPD, 1878-1934) mit 15 Jahren Festungshaft und dem unschuldigen Felix Fechenbach (1894-1933) mit elf Jahren Zuchthaus gegenüber ("Fechenbach-Affäre"). Für den der Bayerischen Volkspartei nahestehenden Bayerischen Kurier, der Kahr unterstützt hatte, war der Prozess eine "Justizkatastrophe" und das Urteil ein Fehlurteil.

Weitere Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Hitlerputsch

Am 12. Mai 1924 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Ermittlungsverfahren gegen Kahr, Seißer und Lossow mit der Begründung ein, dass bei den Beschuldigten ein Vorsatz, sich an dem Putsch zu beteiligen, nicht erwiesen sei. Drei weitere Prozesse gegen an dem Putsch Beteiligte fanden noch bis Mitte Mai 1924 statt wegen der Angriffe auf die Münchener Post, der Beschlagnahme von Banknoten in Druckereien und Waffendiebstahls.

Dokumente

Literatur

  • Alexander Graf zu Dohna, Der Münchener Hochverratsprozeß, in: Deutsche Juristenzeitung 29 (1924), 330-335.
  • Volker Dotterweich, "Hitlerputsch" und Münchner Hochverratsprozess 1923/24. Überlegungen zu einer modifizierten Bewertung, in: Patrick Merziger u. a. (Hg.), Geschichte, Öffentlichkeit und Kommunikation. Festschrift für Bernd Sösemann zum 65. Geburtstag, Stuttgart 2010, 175-188.
  • Volker Dotterweich, Vom "Marsch nach Berlin" zum "Marsch nach Landsberg": Hitlers Wege nach Landsberg, in: Volker Dotterweich/Karl Filser, Landsberg in der Zeitgeschichte. Zeitgeschichte in Landsberg, München 2010, 151-193.
  • Peter Fleischmann (Hg.), Hitler als Häftling in Landsberg am Lech 1923/24, Neustadt an der Aisch 2. Auflage 2018.
  • Klaus Gietinger, Hitler vor Gericht. Der Prozess nach dem Putsch 1923 – Fakten, Hintergründe, Analysen, München 2009.
  • Harold J. Gordon, Hitlerputsch 1923. Machtkampf in Bayern 1923-1924, München 1978, 423-433.
  • Otto Gritschneder, Bewährungsfrist für den Terroristen Adolf H. Der Hitler-Putsch und die bayerische Justiz, München 1990.
  • Otto Gritschneder, Der Hitler-Prozeß und sein Richter Georg Neithardt, München 2001.
  • Lothar Gruchmann, Justiz im Dritten Reich. Anpassung und Widerstand in der Ära Gürtner, München 3. Auflage 2001, 34-48.
  • Max Hachenburg, Juristische Rundschau, in: Deutsche Juristenzeitung 29 (1924), 284-289 (287), 365-370 (366), 444-448 (445).
  • Wilhelm Hoegner, Hitler und Kahr. Die beiden Napoleonsgrößen von 1923, 2 Teile, München 1928.
  • Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte. 7. Band, Stuttgart 1984, 488-493.
  • Eduard Kern, Der gesetzliche Richter, Berlin 1927, 203, 284-301.
  • Hans Nawiasky, Bayerisches Verfassungsrecht, 1923, 213f.
  • Karl Rothenbücher, Der Fall Kahr, Tübingen 1924.

Quellen

  • Wolfgang Benz, Politik in Bayern 1919-1933. Berichte des württembergischen Gesandten Carl Moser von Filseck (Schriftenreihe der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 22/23), München 1971, 144-157.
  • Ernst Deuerlein, Der Aufstieg der NSDAP in Augenzeugenberichten, München 5. Auflage 1982, 203-228.
  • Arnold Freymuth, Die Richter der deutschen Republik, in: Die Justiz I (1925/26), 547-554.
  • Lothar Gruchmann/Reinhard Weber/Otto Gritschneder (Hg.), Der Hitler-Prozess. Wortlaut der Hauptverhandlung vor dem Volksgericht München I, 4 Bände, München 1997-1999. [maßgebliche Quellenedition zum Hitler-Ludendorff-Prozess; zur Überlieferung des Urteils und der Verfahrensakten die Übersicht von Reinhard Weber in Bd. 1, XII–XV]
  • Peter Landau/Rudolf Rieß (Hg.), Recht und Politik in Bayern zwischen Prinzregentenzeit und Nationalsozialismus – Die Erinnerungen von Philipp Loewenfeld, Ebelsbach 2004, 542-553.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Hans-Joachim Hecker, Hitler-Ludendorff-Prozess, 1924, publiziert am 12.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Hitler-Ludendorff-Prozess,_1924> (5.12.2024)