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Reichsstifte in Schwaben

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Reichsstifte in Schwaben)
Kirche der ehemaligen Reichsabtei Elchingen - Kupferstich, 1817 (BSB Portrait- und Ansichtensammlung)
Ansicht der Reichsabtei Elchingen im 18. Jahrhundert - Zeichnung von K.A. Koch nach einem Gemälde im Ulmer Museum (aus: Franz Josef Hagel, Kloster Elchingen, Augsburg 1928, Bild 1).
Ansicht der Reichsabtei Elchingen, Zustand um 1619 - Zeichnung von K.A. Koch (aus: Franz Josef Hagel, Kloster Elchingen, Augsburg 1928, Bild 4).
Plan der Reichsabtei Elchingen, Zustand um 1700-nachgezeichnet im frühen 20. Jahrhundert (aus: Franz Josef Hagel, Kloster Elchingen, Augsburg 1928, Bild 2).
Ansicht der Reichsabtei Elchingen mit Stifterfamilie - Gemälde von 1685 (aus: Franz Josef Hagel, Kloster Elchingen, Augsburg 1928, Tafel 1).

von Sarah Hadry

Stift oder Kloster, welches den Status der Reichsunmittelbarkeit erlangt hatte und somit außer dem Reichsoberhaupt keiner weiteren zwischengeordneten obrigkeitlichen Instanz unterstand – so zumindest die Theorie, die sich allerdings mit der komplexen Verfassungswirklichkeit im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Oberschwaben häufig nicht ganz deckte. Dem zumeist in den Jahrzehnten nach 1500 erfolgenden Aufstieg in die Reichsunmittelbarkeit gingen in der Regel die Abschüttelung der Vogteiherrschaft und besondere Beziehungen der Klosterleitung zu König bzw. Kaiser voraus. Der Aufbau eines eigenen klösterlichen Territoriums und der Erwerb von Sitz und Stimme in Kreis- und Reichstag gelang vielen, aber nicht allen schwäbischen Reichsstiften. Ein Phänomen, das reichsweit keine Parallele hatte, war die hohe Dichte an Reichsstiften, wie sie in Oberschwaben vorherrschte.

Merkmale und Charakteristika von Reichsstiften

Als wichtiges Kriterium gilt ein eigenes klösterliches "Territorium", dessen Steuern nicht an einen Landesherrn, sondern direkt ans Reich entrichtet wurden. Allerdings war die verfassungsmäßige Situation um 1500 noch recht offen: Nicht alle zu diesem Zeitpunkt bereits in den Reichsmatrikeln genannten oder sich auf Vogtfreiheit berufenden schwäbischen Klöster und Stifte konnten sich in der Folgezeit in die anerkannte Gruppe der Reichsstifte einreihen. Die tatsächliche Zementierung des reichsunmittelbaren Status' erfolgte durch eine Reihe königlicher und kaiserlicher Privilegien erst während der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Wichtig waren hierbei Bestätigungen aller früherer Privilegien (z. B. Verleihung von Niedergerichtsrechten) und die Befreiung von fremdem Gerichtsstand, vor allem aber die Aufnahme des Stiftes in den besonderen Schutz von König/Kaiser und Reich.

Reichs- und Kreisstandschaft erreichten einige Reichsstifte niemals und andere wiederum erst sehr spät, nämlich nach 1750. Hieraus ergibt sich, dass scharfe verfassungsgeschichtliche Kriterien nur bedingt zur Charakterisierung von Reichsstiften dienlich sind. Auch landsässige Klöster wurden im 15. Jahrhundert mit Reichsanlagen belastet, stellten kaiserliche Räte, entwickelten ein Territorium oder kauften und übten Hochgerichtsrechte. Eine allzu schematische Trennung zwischen reichsunmittelbaren und landsässigen Klöstern ist daher problematisch.

Typisch für die schwäbischen Reichsstifte war außerdem eine Zugehörigkeit zu den alten Orden (Benediktiner, Prämonstratenser, Zisterzienser, Augustiner-Chorherren). Man kann sogar sagen, dass die Mehrheit der alten Klöster Oberschwabens zu Reichsstiften wurde (mit Ausnahme der Frauenklöster). Kollegiatstiften, Bettelordensklöstern oder Niederlassungen von neuen Orden der Barockzeit gelang der Aufstieg in die Reichsunmittelbarkeit hingegen nicht. Hier besteht eine Analogie zu den ständischen Klöstern des Herzogtums Bayern. Sonderfälle waren die Kartäuser in Buxheim und die Klarissen zu Söflingen - beide erhielten ihre Reichsunmittelbarkeit nicht als Folge eines längeren Prozesses, sondern durch obrigkeitliche Akte.

Zur Terminologie

Während "Kloster" sich vom Lateinischen "claustrum" (geschlossener Ort) ableitet, weist der Begriff "Stift" auf die Versorgung seiner Angehörigen aus einem Stiftungsvermögen hin. Im engeren kirchenrechtlichen Sinne bezieht sich "Stift" auf Klerikergemeinschaften sowie Frauenkommunitäten, die nicht nach einer Ordensregel leben (Kollegiatstifte, Damenstifte, Domkapitel). Im allgemeinen Sprachgebrauch und besonders in der Handbuchliteratur werden aber auch die Klöster der Prälatenorden gerne als Stifte bezeichnet.

Letztlich hat sich in der Literatur für diejenigen Klöster und Stifte, die seit dem 16. Jahrhundert auf der Reichsprälatenbank vertreten waren, die Bezeichung "Reichsstift" gegenüber den Begriffen "Reichskloster", "Reichsabtei" oder auch "Reichsprälatur" durchgesetzt - gleichwie auch letztere Verwendung finden. Die in den Quellen oft gebrauchte Eigenbezeichnung als "Reichsgotteshaus" wird hingegen in der Forschung kaum verwendet.

Die Bevorzugung des Begriffs "Reichsstift" und dessen Verwendung auch für Mönchs- und Nonnenklöster mag damit zusammenhängen, dass sich in der Forschung eingebürgert hat, unter "Reichskloster"/"Reichsabtei" vor allem früh- und hochmittelalterliche königliche Eigenklöster zu subsummieren.

Oberschwaben als Kernlandschaft der Reichsstifte

Die historische Landschaft Oberschwaben, begrenzt durch Donau, Bodensee und Lech, wies eine einmalige Konzentration an Reichsstiften auf. Dieses heute auf die modernen Länder Bayern und Baden-Württemberg verteilte Gebiet unterlag vor 1806 keiner politischen, wohl aber einer kirchlichen Grenze, da die Iller die Bistümer Augsburg und Konstanz voneinander schied. Innerhalb dieser reichsprälatischen Kernlandschaft wiederum befand sich die Mehrheit der Reichsstifte im heute württembergischen Teil von Oberschwaben, also links der Iller. Hauptursache dafür, dass im Südwesten des Reiches eine so hohe Anzahl kleiner und kleinster Herrschaften, darunter die Reichsstifte, entstehen konnte, war das Fehlen einer starken landesherrlichen Zentralgewalt nach dem Aussterben des schwäbischen Herzogshauses der Staufer 1268.

Reichsstifte im bayerischen Schwaben: Gründung und Gründer
Reichsstift Orden / Typ Lage (heutige Landkreis-Zugehörigkeit) Zeitpunkt der Gründung Bemerkung
Ottobeuren Benediktiner-Abtei Unterallgäu spätes 8. Jahrhundert Laut Klostertradition im Jahr 764 durch einen Grafen Silach (unbelegt) gestiftet
St. Ulrich und Afra, Augsburg Benediktiner-Abtei Augsburg vor 1029 Umwandlung einer wohl seit dem Frühmittelalter bestehenden Klerikergemeinschaft in ein Benediktinerkloster unter dem Augsburger Bischof Bruno (1006-1029)
Elchingen Benediktiner-Abtei Neu-Ulm vor 1124 Laut Klostertradition ein Albert von Ravenstein; vermutet wird eine Abstammung aus dem Hause Stubersheim und ein enger genealogischer Zusammenhang mit den schwäbischen Pfalzgrafen
Irsee Benediktiner-Abtei Ostallgäu nach 1180 Gründer die Markgrafen von Ursin-Ronsberg; Gründungsjahr laut Haustradition: 1182
Kaisheim Zisterzienser-Abtei Donau-Ries vor 1135 Grafen von Lechsgemünd
Roggenburg Prämonstratenser-Stift Neu-Ulm um 1130 Herren von Biberegg-Roggenburg; Gründerfamilie bereits um 1160 ausgestorben
Ursberg Prämonstratenser-Stift Günzburg um 1125 Herren von Schwabegg-Balzhausen
Wettenhausen Augustinerchorherren-Stift Günzburg um 1130 In Betracht kommt ein Gründer aus dem verwandtschaftlichen Umfeld der Herren von Eberstall
Buxheim Kartause Unterallgäu 1402 1402: Ansiedlung von Kartäusern in einem seit 1238 in Buxheim bezeugten Kollegiatstift
Die ehemalige Reichsabtei Ottobeuren - Reprint nach einen Holzstich, 1893 (BSB Portrait- und Ansichtensammlung)
Klosterkirche der Reichsabtei St. Ulrich und Afra in Augsburg - Stahlstich, 1779 (BSB, Portrait- und Ansichtensammlung
Ansicht der Reichsabtei Kaisheim - nach einem Kupferstich des Joh. Müller von Nördlingen von 1790 (aus: P. Marian Gloning, Konrad Reuter. Abt von Kaisheim 1509-1590, in: Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige 33 [1912])
Ansicht der Kaisheimer Klosterkirche, ca. 1850 (aus: Martin Scheidler, Chronik des ehemaligen Reichsstiftes Kaisersheim nebst einer Beschreibung der Kirche, Nördlingen 1867, Tafel 6).
Ansicht des Reichsstifts Roggenburg nach einem Stich von 1788 - Künstler: Martin Kuen (aus: Ludoph Weiler, Versuch einer topographischen Geschichte der Pfarrei Roggenburg ..., Augsburg 1828).
Ansicht des Reichsstifts Wettenhausen, um 1658 (aus: Franz Mayer, Geschichtsbilder vom ehemaligen Reichsgotteshaus Wettenhausen, Illertissen 1928, S. 78).
Ansicht des Reichsstifts Wettenhausen, um 1760 (aus: Franz Mayer, Geschichtsbilder vom ehemaligen Reichsgotteshaus Wettenhausen, Illertissen 1928, S. 100).

Grenzfälle: Kempten, Edelstetten und Lindau

Kempten zählte im frühen 16. Jahrhundert noch zu den Reichsstiften; 1548 erhielt die Benediktinerabtei eine eigene Virilstimme im Reichstag und wurde somit zum Fürststift. Das Damenstift Edelstetten wird wegen seiner Vogtfreiheit und der im 18. Jahrhundert erlangten Hochgerichtsrechte gelegentlich ebenfalls unter die schwäbischen Reichsstifte gerechnet. Andererseits bezahlte das Stift seine Steuern an die Reichsritterschaft, weshalb es formal dem schwäbischen Ritterkanton Donau zugehörte. Die Äbtissinen des Damenstiftes Lindau galten zwar ebenfalls als mit fürstlichen Würden begabt, jedoch führten sie den Titel ohne Erlaubnis der kaiserlichen Kanzlei. Auch hatte Lindau kein Stimmrecht im Reichstag. Ähnlich wie beim Damenstift Buchau ist daher die fürstliche Würde als persönliches Attribut der Äbtissin und nicht als realer Rechtstitel anzusehen. Da Lindau weder über ein reichsunmittelbares Territorium noch über Reichsstandschaft verfügte, gilt es in der Literatur in der Regel nicht als Reichsstift.

Zur sozialen Zusammensetzung der Reichsstifte

Die Reichsstifte Schwabens waren im Gegensatz zu Fürststiften wie Kempten nicht dem Adel vorbehalten. Sie rekrutierten ihre Mönche und Konventualen seit dem 14. Jahrhundert nicht mehr aus ritteradligen und patrizischen Familien, sondern zunehmend (und seit dem späten 15. Jahrhundert ausschließlich) aus dem stadtbürgerlichen und bäuerlichen Milieu. Selbst die Äbte entstammten nichtadligen Kreisen: Zum Beispiel regierte in der Zisterze Salem mit Jodokus Senner bereits 1395-1417 ein nichtpatrizischer Ravensburger Bürgersohn. Unter dessen Nachfolgern ist eine unterbürgerliche Herkunft erstmals für Johannes Scharpfer (reg. 1494-1510) belegt, der das Kind eines klösterlichen Kleinbauern war.

Zwar galten gerade die Zisterzienserklöster als für Nichtadlige besonders leicht zugänglich, jedoch kamen auch die Benediktiner vor dem Hintergrund der spätmittelalterlichen Reformbewegungen (u. a. Kastler, Melker und Bursfelder Reform) von ihrer - hauptsächlich infolge von Gewohnheitsrecht entwickelten – Adels-Exklusivität ab. Auch für Prämonstratenserstifte wie Roggenburg oder Weißenau läßt sich diese Entwicklung belegen.

Die Mehrheit der schwäbischen Reichsstifte war auf dem Schwäbischen Kreis vertreten und hatte Anteil an der Kuriatstimme der Reichsprälaten auf dem Reichstag. Für nichtadlige Personen eröffneten sich durch eine Abtskarriere also politische Betätigungsfelder, die ihnen aufgrund ihrer Herkunft sonst verschlossen geblieben wären.

Kreis- und Reichsstandschaft im Rahmen des schwäbischen Reichsprälatenkollegiums

Nicht alle als reichsunmittelbar geltenden Klöster und Stifte des heute bayerischen Schwaben besaßen neben der Reichsunmittelbarkeit auch die Reichsstandschaft (Sitz und Stimme im Reichstag) und Kreisstandschaft (Sitz und Stimme im Kreistag). Ottobeuren und Buxheim waren weder auf dem Reichs- noch auf dem schwäbischen Kreistag vertreten, und auch das Damenstift Edelstetten hatte keine Standschaft. Allerdings scheinen gelegentlich auch Stifte und Klöster mit umstrittener oder nicht vorhandener Standschaft an Sitzungen des Kreistags teilgenommen zu haben, so zum Beispiel Buchau und Lindau.

Wege in die Reichsunmittelbarkeit

Der Aufstieg eines Stiftes oder Klosters in die Reichsunmittelbarkeit ergab sich vor allem aus einer kaiserlichen Würdigung und Bezeichnung als solches und lässt sich bis auf wenige Ausnahmen bzw. Nachzügler nicht an einem einzelnen Rechtsakt oder Quellenbeleg festmachen. Ausschlaggebend war es letztlich, ob das betreffende Kloster in den Jahrzehnten um 1500 einem Einbau in ein landesherrliches Territorium entgehen konnte oder nicht. Ein relativ deutliches Kennzeichen einer nichtvollzogenen Integration in ein solches landesherrliches Territorium stellt die Nennung in der Reichsmatrikel von 1521 dar. Vorausgegangen war meist eine Mitgliedschaft im Schwäbischen Bund.

Sehr hilfreich für die Erlangung von Reichsunmittelbarkeit war eine frühe Abnabelung von vogteilichen Bindungen - ermöglichte doch der Titel der Vogtei (Schutzherrschaft) seinem Inhaber Eingriffe in innere und vor allem gerichtliche Angelegenheiten von Klöstern. Seit dem 15. Jahrhundert machte sich unter Abkehr von den alten personenbezogenen Traditionen (Lehensbindungen, Grundherrschaft, Hörigkeit) eine neue, flächenbezogene Auffassung von Herrschaft breit. Klöster, die infolge überkommener vogteilicher Bindungen in den Einflussbereich der sich herausbildenden Gerichtsherrschaften ihrer Schutz- und Schirmherren gerieten, wurden somit Teil von deren fürstlichen oder reichsstädtischen Territorien.

Abteien wie Kempten oder Ochsenhausen war es gelungen, diese Vogteirechte im Laufe des Spätmittelalters käuflich zu erwerben. Bei einer anderen Gruppe von Klöstern hatten sich die Vogteibindungen infolge besonderer Privilegien vor allem des 12. und 13. Jahrhunderts gar nicht erst bis ins Spätmittelalter erhalten. Hierzu zählten vor allem die unter den Staufern besonders protektionierten Zisterzen (Salem), aber auch einige linksillerische Prämonstratenserstifte (u. a. Weißenau) sowie die Benediktinerabtei Weingarten.

Allerdings konnten auch Klöster mit fortbestehenden Vogteien den Aufstieg in die Reichsunmittelbarkeit schaffen, wenn eine entsprechende kaiserliche Unterstützung vorlag. So wurde Roggenburg schon seit den 1480er Jahren als ein Kaiser und Reich unmittelbar unterstelltes Gotteshaus bezeichnet – obwohl das Prämonstratenserstift in jenen Jahren vom Herzog von Niederbayern bzw. der Reichsstadt Ulm bevogtet wurde. Als Hintergrund kann neben den guten Kontakten des Roggenburger Abts zum Kaiser vor allem die antiwittelsbachisch ausgerichtete Schwabenpolitik Friedrichs III. (1415-1493, Regierungszeit 1440-1493) und seine damit verbundene Absicht zur Stärkung der ihm loyalen Klöster angesehen werden. Auch waren so manche Vogteiverhältnisse schon seit dem Spätmittelalter durch häufige Besitzwechsel oder sogar Teilungen relativ instabil und deshalb für die Klöster mit der Zeit aushöhlbar bzw. aufkaufbar. Bei Elchingen, Marchthal, Isny, Irsee und Ottobeuren konnten die das Mittelalter überlebenden Bindungen an die Reichsstädte Ulm und Biberach, an die Truchsessen von Waldburg, das Fürststift Kempten und das Hochstift Augsburg die Erlangung von Reichsunmittelbarkeit letztlich nicht verhindern. Allerdings konnte sich unter solchen Umständen der Weg in die Reichsunmittelbarkeit bis ins späte 18. Jahrhundert hinziehen.

Als verfestigend für den besonderen Status der reichsunmittelbaren Klöster erwies sich die Reformation, da diese den besonderen kaiserlichen Schutz für die Reichsstifte erst recht forcierte. Gerade der Schmalkaldische Krieg (1546/47) bewirkte bei mehreren Klöstern den "Durchbruch" bzw. im Falle Buxheim sogar erst die Konstituierung als Reichsstift: Im Zuge der anfänglichen protestantischen Überlegenheit war es zu mehreren, von reichsstädtischen Magistraten ausgehenden Mediatisierungs- und Reformationsversuchen gegenüber städtischen Schutzklöstern gekommen. Zur Strafe wurden die Vogteirechte der betreffenden Reichsstädte vom Kaiser kassiert. Daher gingen nach 1546 die Schutzherrschaften über die Klöster Roggenburg, Elchingen, Ochsenhausen (jeweils Ulm), Petershausen (Konstanz), Weißenau (Ravensburg), Heggbach (Biberach) und Buxheim (Memmingen) auf die Landvogtei Schwaben bzw. die Markgrafschaft Burgau über. Als Folge häuften sich insbesondere im 18. Jahrhundert die Konflikte zwischen der Landvogtei bzw. der Markgrafschaft und einzelnen Klöstern, die sich dem landesherrlichen Obrigkeitsanspruch ihrer Vogteimächte entgegenzustemmen hatten. Habsburgische Hausmachtspolitik im schwäbischen Österreich und kaiserliche Klosterschutzpolitik waren demnach häufig nur schwer miteinander zu vereinen.

Reichsunmittelbarkeit und Landeshoheit

Letztlich muss man sagen, dass kaum ein Reichsstift unzweifelhafte landeshoheitliche Rechte erreichen konnte. Zum Beispiel standen Roggenburg und Ursberg bis zum Jahr 1719 unter der Schirmherrschaft der Markgrafschaft Burgau, während die Hochgerichtsbarkeit über einen guten Teil ihrer klösterlichen Herrschaftsgebiete sogar bis zum Ende des Alten Reichs bei der Markgrafschaft und damit bei Vorderösterreich lag.

In der Handbuchliteratur wird die Erlangung landeshoheitlicher Rechte gerne mit dem Kauf oder der Pfandschaft von Hochgerichtsrechten gleichgesetzt. Betrachtet man jedoch den genauen Wortlaut solcher Kaufverträge, so stellt man fest, dass bei den vorderösterreichischen Verkäufen die Landeshoheit ausgenommen war. Zudem bezogen sich die verkauften Hochgerichtsrechte nicht selten lediglich auf die Bereiche innerhalb der Dorfzäune, während die Gemeindefluren weiterhin unter vorderösterreichischer Hochgerichtsbarkeit verblieben. Bezeichnenderweise fällt die große Mehrheit der klösterlichen Blutbannerwerbungen ins späte 18. Jahrhundert. Voraussetzung hierfür war die seit dem späten 17. Jahrhundert in der staatsrechtlichen Lehre verstärkt aufkommende Trennung zwischen Hochgerichtsbarkeit und Landeshoheit. Auch Geleits- und Zollrechte blieben nicht selten bei solchen Verkäufen ganz oder in wichtigen Teilen außen vor.

Reichsstifte als Kleinstaaten

Im Laufe vor allem des 13. und 14. Jahrhunderts vergrößerten und arrondierten viele südwestdeutsche Klöster ihren aus der Gründungsausstattung und späteren Zustiftungen stammenden Grundbesitz durch eine systematische Erwerbspolitik. Möglich war dies nicht zuletzt durch die finanziellen Schwierigkeiten des Adels in Folge von Erbteilungen, teuren Mitgiften und der spätmittelalterlichen Agrarkrise. Allerdings geriet manches Reichsstift durch die Güterkäufe selbst in finanzielle Schwierigkeiten - gerade im ausgehenden 16. Jahrhundert kam es zu vielen Besitzveräußerungen durch Klöster.

Jedoch brachte die Anhäufung von Grund und Boden noch nicht automatisch auch die Herrschaft über Land und Leute mit sich. Um neben grundherrlichen auch weitreichendere Verfügungsrechte über die Bewirtschafter der klösterlichen Bauernhöfe in die Hände zu bekommen, gingen viele südwestdeutsche Klöster im 15. Jahrhundert verstärkt daran, den Status der Hörigkeit auf einen möglichst großen Kreis der auf klösterlichen Besitzungen lebenden Menschen auszudehnen. Mittel hierzu war unter anderem die Gepflogenheit, Bauerngüter nur dann auszugeben, wenn die Interessenten sich vorher in die Leibeigenschaft ergeben hatten.

Zu den grund- und leibherrlichen Rechten traten in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zunehmend Niedergerichtsrechte hinzu. Solche Gerichtsrechte konnten einem Kloster per Privileg verliehen werden; möglich waren aber auch der gezielte Erwerb von Pfand- bzw. Eigentumsrechten. Der Ausbau von – mehr oder weniger geschlossenen, das heißt mit der Grundherrschaft deckungsgleichen – Niedergerichtsherrschaften war in Schwaben in der Regel sowohl bei kleinen geistlichen als auch bei kleinen weltlichen Herrschaften am Ausgang des 15. Jahrhunderts abgeschlossen.

Diese "innere Territorialisierung" (Hans-Martin Maurer, geb. 1929) der "Klosterstaaten" verlief oftmals eher stockend, denn die bäuerliche Bevölkerung wollte sich ihre gewohnten Rechte - wie etwa die Mitwirkung an der Dorfgerichtsbarkeit - nicht widerstandslos schmälern lassen. Zudem hatten die immer stärker nach Herrschaftsausübung strebenden Klöster, deren Aufgabe eigentlich vor allem im Gebet und in der Seelsorge bestand, mit Legitimationsdefiziten zu kämpfen: Schließlich war der ihnen einst zugedachte Grundbesitz doch ursprünglich lediglich zur materiellen Versorgung der Mönche und Kleriker gedacht. Die Gerichtsrechte hingegen wurden durch die adligen und somit zur Herrschaftsausübung befähigten Klostervögte gehandhabt. Als Folge solcher Konflikte zwischen herrschaftswilligen Klosterleitungen und ihrer Untertanenschaft entstanden im Südwesten des Reiches vor allem im ausgehenden 15. Jahrhundert zahlreiche "Agrarverfassungsverträge" (Peter Blickle). In ihnen wurden, meist unter schiedsrichterlicher Vermittlung, strittige Fragen wie z. B. die bäuerlichen Erb- und Besitzrechte, das Problem der Leibeigenschaft und anderes mehr geregelt. Dass die Klöster und Stifte dabei trotz ihrer inzwischen zumeist schon bestehenden Niedergerichtsrechte zu Kompromissen und Zugeständnissen gezwungen waren, bezeugt die Langsamkeit des klösterlichen Territorienaufbaus "von unten".

Zwar gilt die Ausbildung eigener Territorien als ein wichtiges Merkmal der Reichsstifte, jedoch sollte nicht übersehen werden, dass auch landsässige Klöster eigene Herrschaftsgebiete aufbauten und verwalteten (z. B. Oberschönenfeld, Lkr. Augsburg oder Wiblingen, OT Ulm). Umgekehrt verfügten nicht alle Reichsstifte über zusammenhängende Territorien - so besaßen Buxheim und St. Ulrich und Afra nur relativ wenig bzw. weit verstreuten Splitterbesitz.

Die "Klosterstaaten" des bayerischen Schwaben: Größe und Einwohnerzahlen um 1803 (Angaben nach Dotterweich, Herrschafts- und Vermögenssäkularisation, 126)
Reichsstift Größe des Herrschaftsgebietes (ca.) Seelenzahl (ca.) Bemerkung
Buxheim 28 Quadratkilometer* 1.000 kein geschlossenes Herrschaftsgebiet; Grundbesitz in 8 Dörfern und Weilern
Elchingen 112 Quadratkilometer 4.000-4.200
Irsee 112 Quadratkilometer 3.200-4.200
Kaisheim 136 Quadratkilometer 9.500-10.000
Ottobeuren 266 Quadratkilometer 10.000
Roggenburg 112 Quadratkilometer 3.300-5.000
Ursberg 101 Quadratkilometer 3.000-3.600
St. Ulrich und Afra, Augsburg* 112 Quadratkilometer 5.000 kein geschlossenes Herrschaftsgebiet
Wettenhausen 56 Quadratkilometer* 5.400
* Schätzungswerte, erstellt durch Dotterweich in Relation zu bekannten Daten vergleichbarer Klöster
Leichenpredigt für die Äbtissin des Reichsstifts Edelstetten ( gedruckt in Dillingen 1682) - Titelblatt

Zur Historiographie

Monographien und Aufsätze territorial-, wirtschafts-, kirchen- und mitunter auch sozial- und kulturgeschichtlicher Art liegen in mehr oder weniger großer Anzahl sowohl zu den bayerischen als auch zu den württembergischen Reichsstiften vor. Als Einstieg empfehlen sich die entsprechenden Artikel im Handbuch der bayerischen bzw. baden-württembergischen Geschichte sowie die online verfügbaren Klosterdatenbanken beider Länder (siehe Linkliste unten). Vergleichende Zusammenschauen fehlen bislang. Erste Auswertungen und Typologien vor allem zu herrschaftsgeschichtlichen Fragen bieten - jedoch auf das jeweilige moderne Land beschränkt - die Aufsätze von Pankraz Fried und Hans-Martin Maurer sowie der Forschungsbericht Armgard von Reden-Dohnas im Sammelband "Suevia Sacra". "Grenzübergreifend" hat man sich bislang lediglich mit dem Reichsprälatenkollegium beschäftigt.

Während sich die Forschung lange Zeit vor allem auf Fragen der Herrschafts- und Territorialgeschichte konzentrierte, werden seit den 1990er Jahren Ansätze zu einer positiven Neubewertung der lange Zeit als rückständig geltenden geistlichen Staaten unternommen (Stichworte: Leibeigenschaft, hohe Frondienste, agrarische Wirtschaftsweise, Kleinstaaterei). In diesem Zusammenhang wurde besonders die Rolle der schwäbischen Prälaturen als bedeutende kulturelle Zentren gewürdigt (hierzu zusammenfassend Peter Hersche). Die alte Frage, ob es sich "unterm Krummstab" besser leben ließ als unter einem weltlichen Herrschaftsträger, ist angesichts des derzeitigen Forschungsstandes für eine Beantwortung noch nicht ganz reif.

Vergleichende Bewertung

Die Einzigartigkeit der schwäbischen Reichsstifte und der sie beherbergenden Landschaft wird man daher nicht nur in ihrer "Klosterstaatlichkeit" und einer Beteiligung bäuerlich-bürgerlich geprägter geistlicher Gemeinschaften an der reichsprälatischen Kuriatstimme im Reichstag sehen dürfen. In stärkerem Maße sind zukünftig wohl auch das reichsstiftische Selbstverständnis (Aspekte des Zeremoniells, Kaisersäle u. a.), eine besondere Einbettung in Kommunikations- und Informationsströme (z. B. Tätigkeit der Prälaten als kaiserliche Kommissare) und vor allem die – freilich schwer erforschbare – emotionale Bindung an Kaiser und Reich zu berücksichtigen.

Vergleicht man die schwäbische mit der fränkischen, altbayerischen und reichsweiten Klosterlandschaft, so ist sicherlich die hohe Dichte an Reichsstiften sowie deren hochentwickelte Vernetzung im Rahmen des schwäbischen Reichskreises und der schwäbischen Reichsprälatenbank als ein für den Südwesten spezifisches Phänomen herauszustellen.

Dokumente

Literatur

  • Norbert Backmund, Geschichte des Prämonstratenserordens, Grafenau 1986.
  • Peter Blickle/Renate Blickle, Die Reichsklöster, in: ders./dies. (Bearb.), Schwaben von 1268 bis 1803 (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern II/4), München 1979, 50-69.
  • Irene Crusius, Stift, in: Gerhard Müller u. a. (Hg.), Theologische Realenzyklopädie. 32. Band, Berlin/New York 2001, 160-167.
  • Volker Dotterweich, Herrschafts- und Vermögenssäkularisation in Bayerisch-Schwaben. Politische, soziale und wirtschaftliche Aspekte, in: Pankraz Fried (Hg.), Probleme der Integration Ostschwabens in den bayerischen Staat. Bayern und Wittelsbach in Ostschwaben (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 2 = Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte, Reihe 7), Sigmaringen 1982, 114-153.
  • Ulrich Faust, Prälatenorden, in: Walter Brandmüller (Hg.), Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte. 2. Band: Von der Glaubensspaltung bis zur Säkularisation, Sankt Ottilien 1993, 641-705.
  • Pankraz Fried, Zur Ausbildung der reichsunmittelbaren Klosterstaatlichkeit in Oberschwaben, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 40 (1981), 418-435.
  • Josef Hemmerle (Bearb.), Die Benediktinerklöster in Bayern (Germania Benedictina 2), Augsburg 1970. (in Teilen überholt)
  • Peter Hersche, Die südwestdeutschen Klosterterritorien am Ende des 18. Jahrhunderts. Versuch einer Bilanz, in: Wolfgang Wüst (Hg.), Geistliche Staaten in Oberdeutschland im Rahmen der Reichsverfassung (Oberschwaben. Geschichte und Kultur 10), Epfendorf 2002, 53-65.
  • André Holenstein, Äbte und Bauern. Vom Regiment der Klöster im Spätmittelalter, in: Peter Blickle (Hg.), Politische Kultur in Oberschwaben, Tübingen 1993, 243-269.
  • Kloster, in: Preußische Akademie der Wissenschaften (Hg.)/Richard Schröder/Eberhard von Künßberg (Bearb.), Deutsches Rechtswörterbuch. 7. Band, 1983, Sp. 1090-1092.
  • Adolf Layer u. a., Die Reichsstifte, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 3. Band, 2. Teil: Geschichte Schwabens bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, 318-338.
  • Doris Pfister/Wilhelm Liebhart/Ulrich Faust (Hg.), Suevia Sacra. Zur Geschichte der ostschwäbischen Reichsstifte im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit. Pankraz Fried zum 70. Geburtstag. Tagung der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft und der Forschungsstelle Augsburg der Kommission für bayerische Landesgeschichte in Verbindung mit der Historischen Sektion der Bayerischen Benediktinerakademie in Ottobeuren vom 5. bis 7. Mai 2000 (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte 7 = Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 8), Stuttgart 2001.
  • Armgard von Reden-Dohna, Weingarten und die schwäbischen Reichsklöster, in: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 5. Band: Der Südwesten (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 53), Münster 1993, 232-254.
  • Werner Schiedermair (Hg.), Klosterland Bayerisch Schwaben. Zur Erinnerung an die Säkularisation der Jahre 1802/1803, Lindenberg 2003.
  • Klaus Schreiner, Spätmittelalterliches Zisterziensertum im deutschen Südwesten. Spiritualität, gesellschaftliche Rekrutierungsfelder, soziale Verhaltensmuster, in: Peter Rückert/Dieter Planck (Hg.), Anfänge der Zisterzienser in Südwestdeutschland. Politik, Kunst und Liturgie im Umfeld des Klosters Maulbronn (Oberrheinische Studien 16), Stuttgart 1999, 43-77.
  • Hans-Martin Schwarzmaier, Reichsprälatenklöster, in: ders./Meinrad Schaab (Hg.), Handbuch der baden-württembergischen Geschichte. 2. Band: Die Territorien im Alten Reich, Stuttgart 1995, 546-609.
  • Dieter Stievermann, Landesherrschaft und Klosterwesen im spätmittelalterlichen Württemberg, Sigmaringen 1989.
  • Wolfgang Wüst, Geistliche und weltliche Staatlichkeit in Ostschwaben. Ergebnisse der historischen Atlasforschung, in: Andreas Kraus (Hg.), Land und Reich - Stamm und Nation. Probleme und Perspektiven bayerischer Geschichte. Festgabe für Max Spindler zum 90. Geburtstag. 1. Band (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 78), München 1984, 55-68.

Quellen

  • Peter Blickle/Renate Blickle (Bearb.), Schwaben von 1268 bis 1803 (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern II/4), München 1979.
  • Peter Blickle/André Holenstein (Hg.), Agrarverfassungsverträge. Eine Dokumentation zum Wandel in den Beziehungen zwischen Herrschaften und Bauern am Ende des Mittelalters (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 42), Stuttgart 1996.
  • Elisabeth Groll, Ein schwäbisches Reichsstift richtet sein Hochgericht auf, in: Analecta Praemonstratensia 14 (1938), 95-107. (Edition einer zeitgenössischen Beschreibung der Feierlichkeiten anlässlich der Errichtung des Roggenburger Galgens)
  • Sarah Hadry, Roggenburg (Neu-Ulm), in: Wolfgang Wüst (Hg.), Die "gute" Policey im Reichskreis. 4. Band: Normensetzung und Ordnungspolitik auf dem Lande. Ein Quellenwerk, Berlin 2008, 81-119. (Edition der Roggenburger Dorf- und Gerichtsordnung von 1573 - infolge redaktioneller Eingriffe nicht ganz fehlerfrei)
  • Richard Hipper (Bearb.), Die Urkunden des Reichsstifts St. Ulrich und Afra in Augsburg 1023-1440 (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte IIa/4), Augsburg 1956.
  • Hermann Hoffmann (Bearb.), Die ältesten Urbare des Reichsstiftes Kaisheim 1319-1352 (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte V/1), Augsburg 1959.
  • Hermann Hoffmann (Bearb.), Die Urkunden des Reichsstiftes Kaisheim 1135-1287 (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte IIa/11), Augsburg 1972.
  • Hermann Hoffmann/Aegidius Kolb (Bearb.), Die Urkunden des Reichsstifts Ottobeuren 764-1460 (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft bei der Kommission für bayerische Landesgeschichte IIa/13), Augsburg 1991.
  • Claudia Kalesse (Bearb.), Staatsarchiv Augsburg. Reichsstift Kaisheim. Zentrale und unterbehördliche Überlieferung. Amtsbücher und Akten (Bayerische Archivinventare 56), München 2007.
  • Ulrich Gottfried Leinsle, Das Tagesordnungsbuch (Diurnus) und die Schulordnung der Reichsabtei Roggenburg: 1785-1801, in: Analecta Praemonstratensia 78 (2002), 5-227.
  • Barbara Mathys, Das Baudingbuch der Klosterherrschaft Ottobeuren von 1551: Einleitung und Edition, in: Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktinerordens und seiner Zweige 116 (2005), 333-435.
  • Robert Müntefering (Bearb.), Die Traditionen und das älteste Urbar des Klosters St. Ulrich und Afra in Augsburg, München 1986.
  • Wolfgang Wüst (Hg.), Die "gute" Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. 1. Band: Der schwäbische Reichskreis, Berlin 2001. (einschlägig für Ursberg, Elchingen und Edelstetten)

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Verwandte Artikel

Reichsprälaten, Reichsgotteshäuser, Reichsabteien, Reichsabtei, Reichsprälatur, Reichszisterzen, Reichszisterze, Reichskartause, Reichskloster, reichsfreies Kloster

Empfohlene Zitierweise

Sarah Hadry, Reichsstifte in Schwaben, publiziert am 13.11.2008; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsstifte in Schwaben> (19.03.2024)