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Reichsritterschaft, Kanton Donau

Aus Historisches Lexikon Bayerns

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Kleines Kantonssiegel/Petschaft, 1692. Abb. aus: Ludwig Ohngemach, Ehingen als Sitz des Ritterkantons Donau, in: Hengerer u. a., Adel im Wandel. Bd. 2, 573. (Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 573 Bü 398, 313)

von Michael Puchta

Reichsritterschaftlicher Kanton im Raum zwischen Iller, Donau und Lech. Einige Rittergüter lagen auch bereits westlich der Iller. Vorläufer des Kantons, der sich zwischen 1532 und etwa 1550 formierte, waren Rittergesellschaften des 15. Jahrhunderts. Die Mitglieder des Kantons blieben bis zu seiner Auflösung katholisch. Die Kanzlei des Kantons hatte ihren Sitz zunächst in Ulm, um 1692 nach Ehingen (Alb-Donau-Kreis, Baden-Württemberg) verlegt zu werden. 1805/06 wurden die Ritterherrschaften von Württemberg, Baden und Bayern mediatisiert.

Politische Geschichte - Entstehung und Auflösung

Wappen der wichtigsten Mitgliederfamilien des Kanton Donau. Abbildungen aus verschiedenen Wappenbüchern. (Bayerische Staatsbibliothek)
Wappen der wichtigsten Mitgliederfamilien des Kanton Donau. Abbildungen aus verschiedenen Wappenbüchern. (Bayerische Staatsbibliothek)
Verzeichnis des Ortsvorstandes des Kantons Donau im Jahr 1792. Abb. aus: Neues Genealogisches Reichs- und Staats-Handbuch, 2. Band, Frankfurt am Main 1792, 409. (Bayerische Staatsbibliothek, Geneal. 85-1792,2)

Die sich im 15. und 16. Jahrhundert im später als Kanton bezeichneten Ort Donau (auch Viertel oder Ritterort genannte Gliederung der reichsritterschaftlichen Korporation) genossenschaftlich organisierenden Geschlechter wurzelten im sogenannten Niederadel oder Ritterstand des Spätmittelalters. Eine Kontinuität zwischen diesen Gründungsfamilien des Ritterorts Donau und dessen Mitgliedern im 17. und 18. Jahrhundert war jedoch nur in Teilen gegeben. Stattdessen herrschte auch unter den Donauer Realisten (Reichsritter im Besitz eines zum Kanton steuernden reichsunmittelbaren Guts) und Personalisten (nur in Persona beim Kanton immatrikulierte Reichsritter ohne ein diesem steuerpflichtigen Rittergut) in Folge des Aussterbens von Geschlechtern bzw. ihrer traditionell bei Donau immatrikulierten Zweige sowie durch den Verlust der beim Ritterort inkorporierten Güter ein hohes Maß an Fluktuation.

Zum stabilen Kern des Ritterorts gehörten vom 16. bis zum 18. Jahrhundert als Realisten, die in Persona zugleich bei Donau oder einem anderen Kanton immatrikuliert waren, u. a.:

Besonders hervorzuheben ist für die Mitgliedsfamilien des Kantons Donau ihre vielfache Verbindung mit Geschlechtern aus dem reichsstädtischen Patriziat.

Während die Ritter aus dem Straubinger Land, die sich 1489 in der Gesellschaft zum Löwen (Löwlerbund) zusammenschlossen, in der Auseinandersetzung mit dem bayerischen Herzog Albrecht IV. (reg. 1465-1508) von 1488/89 bis 1492/1494 unterlagen und damit landsässig blieben, war die Situation für die Gründungsgeschlechter und Güter des späteren Kantons Donau lange Zeit historisch offen: Sowohl ihre Eingliederung in den sich verdichtenden frühmodernen Staat als auch ihr endgültiger Ausbruch aus den fürstlichen Territorialherrschaften war grundsätzlich denkbar. Dass am Ende dieser Entwicklung die Reichsunmittelbarkeit der Ritteradligen und nicht deren bevorrechtete Stellung als landsässiger Landstand stand, hatte nicht zuletzt seine Ursache im macht- und territorialpolitischen Patt in Schwaben.

Bereits die zwischen 1406/07 und 1482 begründeten und noch nicht auf den Niederadel beschränkten älteren Einungen unter dem immer wiederkehrenden Namen der "Gesellschaft (mit) St. Jörgenschild" wiesen einen eigenen geografischen Schwerpunkt zwischen Iller, oberer Donau und Lech auf. Dieser trat zeitweise auch organisatorisch als separate Teilgesellschaft "Oberschwaben an der Donau" in Erscheinung. Die neuere "gemeine" Georgenschild-Gesellschaft, unter deren Dach sich der ritterbürtige Adel 1488 dem Schwäbischen Bund anschloss, kannte ebenfalls "Donau" als separaten Bezirk oder Teilgesellschaft mit eigenen Räten und Hauptmann. Nach dem Erlöschen beider Organisationen 1499/1534 erscheint Donau als eigenes Viertel ritterschaftlicher Organisation sporadisch in den Quellen.

Diese älteren genossenschaftlichen Ansätze erfuhren anlässlich der dem Ritteradel angesonnenen Beiträge zu den Türkenhilfen der Jahre 1532 bis 1545, der Beratungen im Vorfeld des Schmalkaldischen Krieges 1546/47 sowie der Verhandlungen über die Bundespläne Kaiser Karls V. (reg. 1519-1555/58) eine entscheidende Reaktivierung, Intensivierung und Verstetigung bis hin zum reichsritterschaftlichen Ort an der Donau.

1805/06 wurden die Rittergüter und -genossen des Kantons Donau von den süddeutschen Verbündeten Napoleons (Bonaparte, 1769-1821) - Württemberg, Baden und Bayern - mediatisiert.

Organisation und Verwaltung

Organisation und Verwaltung des Ritterkantons Donau. (Gestaltung: Stefan Schnupp)
Das ehemalige Ritterhaus und spätere Oberamtsgebäude in Ehingen. Aufriss und Plan aus dem Jahre 1819. (Museum Ehingen (Donau), Inv. Nr. 8131)

Der Kanton bildete den "Grundverband" (Bader, 169 f.) der in ihm organisierten Reichsritter. Er nahm all jene Aufgaben wahr, für die der politische Einfluss und vor allem das ökonomische Potenzial des einzelnen Rittergenossen nicht ausreichte. Daher spielte sich das genossenschaftliche Leben in erster Linie auf der Ebene des Kantons ab, der zugleich als unmittelbare Interessenvertretung seiner Mitglieder fungierte. Dazu amtierte an der Spitze des Ritterorts das Kantons- oder Ortsdirektorium. Dieses auch als Orts- oder Viertelvorstand bezeichnete Gremium umfasste einen im 18. Jahrhundert vielfach als (übergeordneten) Direktor bezeichneten Ritterhauptmann, der als "primus inter pares" (Mauchenheim gen. Bechtolsheim, Des Heiligen Römischen Reichs unmittelbar-freie Ritterschaft zu Franken Ort Steigerwald, 154) mehreren Ritterräten oder Ritterdirektoren vorstand. Diese wurden wie Ersterer auf Lebenszeit bestellt.

Hinzu kamen noch Ausschüsse(r), als ursprüngliches Kontrollelement der Ortsmitglieder, das aber faktisch in den Ortsvorstand hineingewachsen war. Für das späte 18. Jahrhundert werden vier Ritterräte und Ausschüsse(r) im Donauer Ortsdirektorium bezeugt.

Zwar hatten die mit "sessio et votum decisivum" (Stetten, Kanton Odenwald, 81) ausgestatteten einzelnen Rittergenossen des Kantons auf den Viertelstagen, Ritter-, Orts- und Plenarkonventen ein Mitspracherecht in wichtigen, die Genossenschaft und ihre Rechte berührenden Angelegenheiten, aber die täglichen Entscheidungen wurden vom Kantonsdirektorium getroffen, das von den stimmberechtigten, sogenannten ordentlichen Mitgliedern des Ritterorts gewählt wurde. Dieses Gremium trat mit zeitweiser Hinzuziehung ausgewählter, weiterer Reichsritter für förmliche Beschlussfassungen zu Engen bzw. Partikularkonventen oder Direktorialtagen zusammen. Der Ortsvorstand nahm eine Fülle administrativer und jurisdiktioneller Funktionen war, hielt den Kontakt zu den übrigen Kantonen aufrecht und vertrat seinen Ritterort sowie bei Bedarf auch einzelne Mitglieder in Verhandlungen nach außen.

Unterstützt wurde der Ortsvorstand von einigen gelehrten Räten, die zusammen mit untergeordnetem Personal für Donau eine eigene Ritterkanzlei bildeten. Im Gegensatz zum Fränkischen und Rheinischen Ritterkreis rollierte das Spezialdirektorium des Schwäbischen Ritterkreises nicht in unregelmäßigen Abständen zwischen den Kantonen, sondern stand dauerhaft beim Viertel Donau. Daher war ein Teil derjenigen Chargen, die in der Kanzlei von Donau die Geschäfte des eigenen Ritterorts besorgten, in Personalunion mit den gemeinsamen Angelegenheiten des Schwäbischen Ritterkreises betraut und auf dessen Kantone verpflichtet. An der Spitze dieses Direktorialpersonals bildete sich ein dauerhaftes Direktorialsyndikat heraus, nachdem bereits 1559 ein erster gelehrter Rat des Schwäbischen Ritterkreises bezeugt ist. Zum Direktorialsyndikus kamen zur Erfüllung der Direktorialaufgaben bis zum Ende des 18. Jahrhunderts noch ein Kassier, ein Registrator sowie ein Kanzlist.

Für die Erledigung der Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten des Kantons Donau sind im 18. Jahrhundert ein Ortssyndikus, der in Personalunion das Direktorialsyndikat wahrnahm, sowie zwei Ortskonsulenten, ein Ortssekretär, ein Kassier bzw. Rechnungsleger, zeitweise ein Marschkommissar sowie drei Kanzlisten bezeugt. Dieser überschaubare Personenkreis bildete das eigentliche juristische und administrative Rückgrat des Kantons. Hinzu kamen das Amt des Registrators sowie untergeordnetes Personal wie Ritterbote und Hausmeister. Ihren Sitz hatte die funktional in Archiv, Registratur und Orts- bzw. Direktorialkasse gegliederte Ritterkanzlei zuerst in Ulm. Nach einer vertraglichen Einigung mit dem Ehinger Magistrat 1692 wurde die Kantonskanzlei mit Ausnahme der weiter in Ulm verbleibenden Kasse nach Ehingen (Alb-Donau-Kreis, Baden-Württemberg) verlegt. Ehingen war erste Direktorialstadt in der Markgrafschaft Burgau (als Teil der österreichischen Vorlande des Hauses Habsburg).

Reichs- und territorialstaatsrechtliche Stellung

Besitzungen der zum Kanton Donau gehörigen immatrikulierten Reichsritter. (Gestaltung: Stefan Schnupp)

Der Ritterort Donau - der Begriff des "Cantons" kommt erst seit der Mitte des 17. Jahrhunderts sporadisch in den Quellen vor - war einer der fünf Orte oder Viertel des Schwäbischen Ritterkreises. Geographisch lagen die zur Donauer Rittertruhe steuernden Gerechtsame und Güter in einem unförmigen Dreieck beiderseits der Donau: Dieses reichte im Osten zwischen den Herrschaften Hohenfreyberg mit Eisenberg, Hopferau und Waizern (Weizern, Gde. Eisenberg, alle Lkr. Ostallgäu) einerseits und Allmanshofen (Lkr. Augsburg) mit Druisheim (Lkr. Donau-Ries), Osterbuch (Lkr. Dillingen a. d. Donau) und Heretsried (Lkr. Augsburg) andererseits bis in die Nähe des Lechs. Im Nordwesten streuten die zum Kanton Donau steuernden Rittergüter bis zu einer durch die Herrschaften Allmanshofen, Donaualtheim, Bissingen bzw. Burgberg (alle Lkr. Dillingen a. d. Donau), Ennabeuren, Dottingen und Bronnen respektive Gammertingen (alle Baden-Württemberg) gebildeten Grenzlinie. Im Südwesten markierten die Herrschaften Hohenfreyberg, Wagegg (Gde. Haldenwang, Lkr. Oberallgäu), Grönenbach (Bad Grönebach), Kronburg (beide Lkr. Unterallgäu), Hummertsried, Oggelshausen, Schatzberg, Hornstein und Bronnen bzw. Gammertingen (alle Baden-Württemberg) die Ausläufer des Ritterorts. Versprengt vom restlichen Güterbestand des Kantons Donau lag Billafingen (Baden-Württemberg) im äußersten Südwesten.

Die lehen-, territorial- und staatsrechtliche Sonderstellung der im Kanton Donau immatrikulierten Reichsritter und ihrer Güter kann nur vor dem Hintergrund eines im späten Mittelalter und in der beginnenden frühen Neuzeit "steckengebliebenen" (Hofmann, Adlige Herrschaft, 68f.) Territorialisierungsprozesses in Schwaben verstanden werden. Hier gelang es bis ins ausgehende 18. Jahrhundert keinem der größeren weltlichen und geistlichen Reichsstände, unter Ausnutzung der ihm über fremdes Gebiet zustehenden obrigkeitlichen Rechte die benachbarten, Reichsunmittelbarkeit beanspruchenden Herrschaftsträger seiner Territorialgewalt bzw. Landeshoheit oder -herrlichkeit zu unterwerfen. Das "ius publicum" hat diese Verhältnisse seit dem 17. Jahrhundert retrospektiv unter dem Rechtstheorem des "territorium mixtum" oder "inclausum" (ungeschlossenes Territorium) zu fassen versucht.

Kernstück der reichsritterschaftlichen Rechtsstellung im Kanton Donau war die Reichsunmittelbarkeit, also die direkte Unterstellung unter Kaiser und Reich. Diese erstreckte sich sowohl auf das in der Rittermatrikel des Kantons verzeichnete Gut als auch auf die Person des in den Ritterort Donau rezipierten Reichsritters. Trotz zeitweiser Versuche, die Reichs- und Kreisstandschaft zu erlangen, verfügten weder die Reichsritterschaft als Ganzes noch der Kanton Donau als deren Teil über Sitz und Stimme auf der Regensburger Reichsversammlung oder den Konventen der einzelnen Reichskreise. Sie galten daher nicht als "status", sondern nur als "membr[um] imperii" (Pfeiffer, Fränkische Reichsritterschaft, 185) – eine verfassungsrechtliche Stellung, die keineswegs singulär war.

Die von den Donauer Reichsrittern ausgeübten landesherrlichen Gerechtsame und Regalien standen teils dem Kaiser, teils der reichsritterschaftlichen Korporation und teils dem einzelnen Rittergenossen zu. Ihre davon zu trennende Exekution oblag entweder dem einzelnen Reichsritter als autonomem Herrschaftsträger oder das Spezialdirektorium des Schwäbischen Ritterkreises bzw. der personell identische kantonale Ortsvorstand übten die Regalien und Vorrechte allein oder durch das einzelne Mitglied der Korporation aus.

Einzig die letztinstanzliche Gerichtsbarkeit wurde vom Kaiser und den obersten Reichsgerichten ausgeübt, da die Reichsritterschaft keine "privilegia de non evocando" bzw. "non appellando" besaß. Angesichts dieser Gemengelage obrigkeitlicher Rechte war die genaue Bezeichnung der von der Reichsritterschaft ausgeübten öffentlichen Gewalt in der zeitgenössischen Reichspublizistik genauso umstritten wie unter späteren Historikern. Daher wurde die Summe der von Rittergut zu Rittergut unterschiedlich ausgestalteten obrigkeitlichen Befugnisse der Reichsritterschaft und ihrer Mitglieder vielfach nur als Landesherrlichkeit bezeichnet. Diese kam aber der Landeshoheit im Sinne des reichsständischen "ius territorii et superioritatis" (Landeshoheit) des Westfälischen Friedens (Instrumentum Pacis Osnaburgensis, Art.V § 30) zumindest sehr nahe.

Innerhalb des Alten Reichs als "politische[n] System[s]" (Press, Römisch-deutsches Reich, 23-24) gehörten auch die Reichsritter des Kantons Donau zur kaiserlichen Klientel, die zugleich durch die geografische Lage ihrer Güter, Dienstverpflichtungen und vielfach auch das Lehensband eine besonders enge Bindung an das Haus Habsburg hatten. Vor diesem Hintergrund machte das ständige Spezialdirektorium im Schwäbischen Ritterkreis das Viertel Donau zum Katalysator des Wiener Einflusses auf die gesamte Reichsritterschaft. Auf der einen Seite dieses gegenseitigen Verhältnisses standen der Schutz der reichsritterschaftlichen Unmittelbarkeit durch den Kaiser, auf der andere Seite die Rekrutenstellungen und -werbungen zugunsten der k. und k. Armee sowie die Donative (hauptsächlich in Geld bestehende Geschenke der Reichsritterschaft bei besonderen Familienereignissen im Kaiserhaus, insbesondere aber anlässlich der Kaiserwahl) und vor allem die Charitativsubsidien (auf kaiserliche Aufforderung entrichtete, aber formalrechtlich freiwillige und insbesondere in Kriegszeiten geleistete Abgabe der Ritterkreise) an die kaiserliche Kammer. Dies schloss aber trotz der Standschaft von Realisten und wichtiger Güterbesitzer des Kantons Donau auf den Ehinger Landtagen Schwäbisch-Österreichs erhebliche und im späten 18. Jahrhundert deutlich zunehmende Belastungen im Verhältnis mit der österreichischen Hausmacht (z. B. Burgauer Insassenstreit) keineswegs aus.

Säkulare Entwicklungen

Im Gegensatz zu anderen schwäbischen und vor allem fränkischen Ritterorten, in denen die Reformation eingeführt wurde, blieben die Rittergenossen des Viertels Donau weitestgehend katholisch. Entsprechend groß war die Bedeutung der Reichskirche des deutschen Südwestens als reichsritterschaftlich dominierter Adelskirche für die stiftsfähigen Geschlechter des Kantons Donau: Neben dem in den Ritterort selbst inkorporierten freiweltlichen Fräuleinstift Edelstetten (Gde. Neuburg a.d.Kammel, Lkr. Günzburg) spielten vor allem die Domkapitel, Abt- und Bischofsstühle der Fürststifter Augsburg und Kempten eine wichtige Rolle zur standesgemäßen Versorgung der Angehörigen der reichsritterschaftlichen Familien des Kantons und zur politischen Einflussnahme.

Archivische Überlieferung

Das Kantonsarchiv Donau deckt den Zeitraum von den Anfängen im 16. bis zur Mediatisierung im frühen 19. Jahrhundert ab, zählt aber dennoch nicht zu den am besten überlieferten reichsritterschaftlichen Ortsarchiven. Allerdings hat sich die Überlieferungssituation durch die Abgabe der zuvor im Bayerischen Hauptstaatsarchiv und im Staatsarchiv Augsburg verwahrten Archivalien an das heutige Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart im Rahmen des bayerisch-baden-württembergischen Beständeausgleichs von 1997 deutlich verbessert: Neben der Überlieferung des Ritterorts Donau an sich (B 573, B 573 Au) ist in Stuttgart auch umfangreiches Archivgut aus der Ehinger Kantonskanzlei zur Tätigkeit des Donauer Ortsvorstandes als Schwäbisches Spezialdirektorium konzentriert (B 572, B 572 Au, B 572 M) - Unterlagen, die aber noch nicht ganz provenienzrein sind. Ergänzend sind die Familienarchive der Mitgliedsfamilien des Kantons Donau heranzuziehen.

Dokumente

Literatur

  • Karl Siegfried Bader, Der deutsche Südwesten in seiner territorialstaatlichen Entwicklung, Stuttgart 1949, ND Sigmaringen 1978.
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  • Erwin Hölzle, Der deutsche Südwesten am Ende des alten Reiches. Geschichtliche Karte des reichsdeutschen und benachbarten Gebiets. Beiwort, hg. vom Württ. Statistischen Landesamt, Stuttgart 1938.
  • Hanns Hubert Hofmann, Adelige Herrschaft und souveräner Staat. Studien über Staat und Gesellschaft in Franken und Bayern im 18. und 19. Jahrhundert (Studien zur Bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 2), München 1962.
  • Hermann Mau, Die Rittergesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben. Ein Beitrag zur Geschichte der deutschen Einungsbewegung im 15. Jahrhundert. 1. Band: Politische Geschichte 1406-1437 (Darstellungen aus der Württembergischen Geschichte 33), Stuttgart 1941.
  • Hartmann Frhr. von Mauchenheim gen. Bechtolsheim, Des Heiligen Römischen Reichs unmittelbar-freie Ritterschaft zu Franken Ort Steigerwald im 17. und 18. Jahrhundert. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Gesellschaftsgeschichte des reichsunmittelbaren Adels. 1. Band (Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische Geschichte IX 31/1), Würzburg 1972.
  • Herbert Obenaus, Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben. Untersuchungen über Adel, Einung, Schiedsgericht und Fehde im fünfzehnten Jahrhundert (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 7), Göttingen 1961.
  • Ludwig Ohngemach, Ehingen als Sitz des Ritterkantons Donau. Reichsunmittelbare Adelskorporation und österreichische Landstadt, in: Mark Hengerer/Elmar L. Kuhn/Peter Blickle (Hg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart. 2. Band, Ostfildern 2006, 572-590.
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  • Volker Press, Das römisch-deutsche Reich - ein politisches System in verfassungs- und sozialgeschichtlicher Fragestellung, in: Johannes Kunisch u. a. (Hg.), Das Alte Reich. Ausgewählte Aufsätze von Volker Press, Berlin 1997, 8-41.
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  • Volker Press, Kaiser Karl V., König Ferdinand und die Entstehung der Reichsritterschaft (Institut für Europäische Geschichte Mainz. Vorträge 60), Wiesbaden 2. Auflage 1980.
  • Volker Press, Reichsritterschaft, in: Meinrad Schaab u. a. (Hg.), Die Territorien im Alten Reich (Handbuch der baden-württembergischen Geschichte 2), Stuttgart 1995, 771-813.
  • Wolfgang von Stetten, Die Rechtstellung der unmittelbaren freien Reichsritterschaft, ihre Mediatisierung und ihre Stellung in den neuen Landen. Dargestellt am fränkischen Kanton Odenwald (Forschungen aus Württembergisch Franken 8), o. O. [Schwäbisch Hall] 1973.
  • Berthold Sutter, Kaisertreue oder rationale Überlebensstrategie? Die Reichsritterschaft als habsburgische Klientel im Reich, in: Heinz Duchhardt/Matthias Schnettger (Hg.), Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz. Abt. Universalgeschichte 48), Mainz 1999, 257-307.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Michael Puchta, Reichsritterschaft, Kanton Donau, publiziert am 27.04.2015; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsritterschaft,_Kanton_Donau (19.03.2024)