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Versailler Vertrag, 1919/20

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Versailler Vertrag, 1919/20)
Deutschland nach dem Vertrag von Versailles 1920: Gebietsabtretungen, Abstimmungsgebiete, Saargebiet und besetztes Rheinland. Abb. aus: Max Lohan, Der Vertrag von Versailles, Berlin 1920. (Bayerische Staatsbibliothek, H.un.app. 979 n#Kt.-Beil.)
Kundgebung gegen den Vertrag von Versailles am 6. Januar 1921 auf dem Münchner Odeonsplatz. (Bayerische Staatsbibliothek, Fotoarchiv Hoffmann)

von Patrick Henßler

Der seit 18. Januar 1919 verhandelte Friedensvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Alliierten wurde am 28. Juni 1919 unterzeichnet und trat am 10. Januar 1920 in Kraft. Der Vertrag sah unter anderem Gebietsabtretungen und Reparationszahlungen, die Auslieferung von Kriegsverbrechern und die Reduzierung der Truppenstärke vor. Der Friedensvertrag erwies sich als schwere Hypothek für die Weimarer Republik, da ihn nationale Kräfte gegen die demokratische Staatsform instrumentalisierten. Die Bestimmungen des Friedensvertrags betrafen auch Bayern und vor allem die Rheinpfalz.

Militärische Niederlage 1918 und Waffenstillstandsgesuch

Im August 1918 schätzte die Oberste Heeresleitung die militärische Lage als aussichtslos ein. Im September 1918 entschloss sich der Kaiser zu einer "Revolution von oben": Eine neue, auf das Parlament gestützte Reichsregierung sollte an die Stelle der vom Kaiser ernannten Reichsleitung treten. In der Hoffnung, einen ehrenvollen Verständigungsfrieden abschließen zu können, sollten Waffenstillstandsverhandlungen eingeleitet werden.

Unter dem Druck der Obersten Heeresleitung, die den militärischen Zusammenbruch als unmittelbar bevorstehend ansah, unterbreitete die erste parlamentarische Regierung des Kaiserreichs unter Prinz Max von Baden (1867-1929) am 3. Oktober 1918 den Alliierten ein Waffenstillstandsgesuch. Als Grundlage für Friedensverhandlungen betrachtete man von deutscher Seite das 14-Punkte-Programm des amerikanischen Präsidenten Woodrow Wilson (1856-1924). Dieser hatte in einer Kongressbotschaft am 8. Januar 1918 die Grundzüge für eine Friedensordnung in Europa entworfen und dabei u. a. die Forderung nach einem Selbstbestimmungsrecht der Völker und einer Freiheit des Handels entworfen. Solange man noch an einen Sieg im Westen glaubte, hatte die Oberste Heeresleitung dem Programm Wilsons keine Beachtung geschenkt. Nun schien es eine Möglichkeit zu sein, zu einem gemäßigten Friedensschluss zu gelangen. Dabei verkannte man jedoch die politische Wirklichkeit. Die Erwartungen Großbritanniens und Frankreichs an einen Friedensschluss mussten über das von Wilson vorgelegte Programm hinausgehen. Am 11. November 1918 wurde der Waffenstillstand im Wald von Compiègne unterzeichnet.

Der Friedensvertrag von Versailles

Deutsche Delegation auf dem Friedenskongress von Versailles 1919 (Bundesarchiv, Bild 146-1971-037-34 / Scherl, August / CC-BY-SA 3.0)
Die Vertragsunterzeichnung des Friedensvertrages von Versailles fand am 28. Juni 1919 im Spiegelsaal statt. (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)

Ab dem 18. Januar 1919 tagten die Siegermächte des Ersten Weltkrieges unter Ausschluss der Besiegten in Paris. Am 7. Mai 1919 wurde den sechs Hauptvertretern der deutschen Delegation bei den Friedensverhandlungen ein erster Entwurf des Vertrages überreicht, der das Werk der großen Drei auf Seiten der Alliierten war: des US-Präsidenten Wilson, des britischen Premierministers David Lloyd George (1863-1945) und des französischen Ministerpräsidenten Georges Clemenceau (1841-1929). Da mündliche Verhandlungen von den Alliierten abgelehnt wurden, konnten Einwendungen nur schriftlich vorgebracht werden. Sämtliche Änderungswünsche der deutschen Delegation wurden jedoch als Anmaßung abgewiesen.

Der deutschen Gesamtdelegation in Versailles gehörte als "nichtpolitischer Vertreter süddeutscher Wirtschaftsinteressen" der bayerische Vertreter beim Reichswirtschaftsministerium, Staatsrat im bayerischen Handelsministerium und späteren Handelsminister Wilhelm von Meinel (1865-1927) an. Hinzu kamen aus Bayern als Sachverständige einige Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft: der BASF-Vorstandsvorsitzende Professor Carl Bosch (1874-1940), der MAN-Direktor und französische Vorkriegskonsul in Augsburg Dr. Emil Guggenheimer (1860-1925), der Direktor der städtischen Münchner Handelshochschule Professor Moritz Julius Bonn (1873-1965), der Volkswirt Professor Lujo Brentano (1844-1931) (dann ersetzt durch Max Weber [1864-1920]) und als bayerischer Sachverständiger für die Kriegsschuldfrage General Max Graf von Montgelas (1860-1938).

Unter dem Sanktionsdruck der Alliierten – man hatte der deutschen Seite nach der Übergabe der endgültigen Version des Vertrages eine Annahmefrist von zunächst 5, dann 7 Tagen eingeräumt – nahm die Verfassunggebende Nationalversammlung in Weimar am 23. Juni 1919 den Friedensvertrag an (237 zu 138 Stimmen, 5 Enthaltungen).

Versuche der bayerischen Regierung unter Ministerpräsident Kurt Eisner (USPD, 1867-1919), im Rahmen einer eigenständigen Außenpolitik durch Vermittlung bei der französischen bzw. amerikanischen Regierung im Vorfeld der Verhandlungen günstigere Bedingungen für einen Friedensvertrag zu erlangen, scheiterten. Die Veröffentlichung bayerischer diplomatischer Geheimakten seitens der bayerischen Regierung in der Presse sollte ein "offenes Bekenntnis der Schuld" darstellen und gleichzeitig eine Distanzierung vom Handeln der Reichsregierung in Berlin ermöglichen. Die veröffentlichten Dokumente schienen die Kriegstreiberei der kaiserlichen Regierung im Sommer 1914 zu belegen. Die Folge war ein Sturm der Entrüstung über das Vorgehen der bayerischen Regierung in ganz Deutschland.

Am 28. Juni 1919 unterzeichneten die 26 alliierten und assoziierten Mächten sowie das Deutsche Reich den Vertrag. Er trat am 10. Januar 1920 in Kraft.

Die Bestimmungen des Friedensvertrages

Der Versailler Vertrag wies dem Deutschen Reich und seinen Verbündeten in Artikel 231 die Alleinschuld am Ausbruch des Ersten Weltkriegs zu. Er sah große Gebietsabtretungen Deutschlands bzw. zeitweilige Gebietsbesetzungen, die Internationalisierung wichtiger deutscher Flüsse und den Verzicht auf alle Kolonien vor. Das Reich verlor auf diese Weise dauerhaft 13% seines vorherigen Gebietes und 10% seiner Bevölkerung. Die Gebietsverluste bedeuteten gleichermaßen eine Schwächung der deutschen Wirtschaft, denn wesentliche Rohstoffvorkommen und Produktionsstätten gingen verloren.

Weiterhin sah der Versailler Vertrag die Auslieferung von Kriegsverbrechern, die Auslieferung von Kriegsgefangenen und die temporäre Entmilitarisierung einiger deutscher Gebiete (z. B. Rheinland) vor. Die Stärke des deutschen Heeres wurde auf 100.000 Mann festgesetzt. Schwere Waffen waren den Truppen verboten.

Darüber hinaus belegte der Versailler Vertrag das Deutsche Reich mit enormen Reparationszahlungen, die zum großen Teil auch durch Sachleistungen zu begleichen waren. Er enthielt ferner die Satzung für den Völkerbund, ohne jedoch Deutschland in den Kreis der Mitglieder aufzunehmen.

Die bayerische Pfalz

Karte der besetzten Pfalz. Die grün markierten Gebiete wurden an das Saarland abgetreten. Farblich veränderter Auschnitt aus: Besetzte Gebiete. Nach dem Stande vom 1.Juli.1923, Berlin 1923. (Staatsbibliothek Berlin, Kart. V 79056, lizensiert als Public Domain)

Bereits nach der Unterzeichnung des Waffenstillstandes am 11. November 1918 hatten die unmittelbaren Maßnahmen der Alliierten auch Bayern betroffen. Die Ablieferung von Eisenbahnmaterial schloss anteilig die bayerische Staatsbahn, die Ablieferung von Handelsschiffen die bayerische Flussschifffahrt mit ein. Das Rheinland wurde von den Alliierten besetzt, französische Truppen besetzten die bayerische Pfalz. Erst nach 15 Jahren sollte der Besatzungszustand nach der Erfüllung aller Bestimmungen des Friedensvertrages enden und das Gebiet anschließend entmilitarisiert werden. Die Besatzer verboten in der Pfalz sofort sämtliche politische Versammlungen und Vereinigungen. Der bayerische Regierungspräsident Theodor von Winterstein (1861-1945) wurde im Amt belassen, ohne jedoch weiterhin Weisungen aus München annehmen zu dürfen. Als man sich den von französischer Seite unterstützten und geförderten Versuchen widersetzte, die Pfalz als eigenständigen Staat aus Deutschland herauszulösen, wurden hohe bayerische Beamte, zu denen auch Winterstein zählte, aus der Pfalz ausgewiesen. Um sich für die Belange und Interessen der Pfalz einsetzen zu können, war Bayern in der Folge auf eine enge Zusammenarbeit mit der Reichsregierung angewiesen.

Mit dem "Young-Plan" (benannt nach dem Wirtschaftsberater des amerikanischen Präsidenten, Owen Young [1874-1962]), der die Regelung der Reparationsfrage in einem neuen, auf einen längeren Zeitraum angelegten Tilgungsplan vorsah und im Gegenzug die vorzeitige Räumung des besetzten Rheinlandes zum 30. Juni 1930 anbot, kehrte die Pfalz wieder zu Bayern zurück. Bereits in der Nacht zum 1. Juli 1930 wurde das Ereignis freudig begrüßt. Noch am selben Tag zog die bayerische Landespolizei in Ludwigshafen und Speyer ein. Erst mit der Proklamation der Gründung von Rheinland-Pfalz nach dem Zweiten Weltkrieg durch die französische Militäradministration schied die Pfalz am 30. August 1946 endgültig aus dem bayerischen Staatsverband aus.

Bayern und der Friedensvertrag

Kronprinz Rupprecht von Bayern (1869-1955). Postkarte von 1916. Als Generalfeldmarschall der bayerischen Armee sollte ihm nach Bestimmungen des Versailler Vertrages als Kriegsverbrecher der Prozess gemacht werden. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv hoff-70590)
Admiral Franz von Hipper (1863-1932). Der gebürtige Weilheimer wurde 1918 zum Chef der kaiserlichen Hochseeflotte ernannt und sollte laut Bestimmungen des Versialler Vertrages wegen Kriegsverbrechen verurteilt werden. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-017871)

In Bayern war wie im gesamten Reich das Entsetzen über die alliierten Friedensbedingungen groß. Die Forderungen galten zunächst allgemein als unannehmbar. Insbesondere in den von Besetzung und geplanter Abtrennung betroffenen Gebieten kam es zu Protestbewegungen. Auf politischer Ebene kehrte rasch der Sinn für die machtpolitische Realität zurück. Die bayerische Regierung unter Johannes Hoffmann (SPD, 1867-1930) stimmte bei einer Sitzung der Ministerpräsidenten des Reiches und des Staatsausschusses mit der Reichsregierung am 19. Juni 1919 in Weimar für die Unterzeichnung des Vertrages. Auch die in Bayern zu diesem Thema abgehaltenen öffentlichen Versammlungen sprachen sich mehrheitlich für eine Annahme aus. Bei der Abstimmung in der Nationalversammlung stimmten nur zwei der bayerischen Abgeordneten aus der Fraktion Zentrum/BVP gegen die Unterzeichnung.

Mit Inkrafttreten des Friedensvertrages ergaben sich für Bayern zahlreiche Änderungen. Die bayerische Pfalz blieb von französischen Truppen besetzt.

St. Ingbert, Blieskastel und Homburg ("Saarpfalz"), ein Territorium von mehr als 400 qkm mit ca. 80.000 Einwohnern, wurde dem neu entstandenen Saargebiet zugeschlagen und verblieb dauerhaft dort. Mit diesen Gebietsabtretungen verlor Bayern gleichzeitig einen großen Teil seiner Kohlevorkommen und seiner Eisen- und Stahlproduktion. Für das sonst weitgehend agrarisch geprägte Bayern wurden diese Verluste zu einer großen Belastung. Die Internationalisierung der deutschen Flüsse, d.h. die Verwaltung der größeren Flüsse durch internationale Gremien, erschwerte Bayerns Zugang zu den wichtigen Handelswegen Rhein und Donau erheblich.

Ein geringes Maß an territorialer Kompensation entstand Bayern durch den Anschluss des Freistaates Coburg am 1. Juli 1920.

Auch die Auslieferung von Kriegsverbrechern betraf Bayern. Kronprinz Rupprecht von Bayern (1869-1955), ehemaliger Armeebefehlshaber in Frankreich, Admiral Franz von Hipper (1863-1932) und weitere bayerische Generäle und Regimentskommandeure sollten wegen Kriegsverbrechen angeklagt werden. Durch Verhandlungen konnte man jedoch eine Verlegung der Verfahren an das Reichsgericht erreichen. Alle Fälle verliefen letztlich im Sande.

Versailler Vertrag und Weimarer Republik

Der Versailler Vertrag, insbesondere die in Artikel 231 eigentlich zur völkerrechtlichen Absicherung der Reparationsverpflichtung formulierte Schuldzuweisung, erweckte in Deutschland den Eindruck einer moralischen Diffamierung des deutschen Volkes. Vertreter aller politischen Parteien und gesellschaftlichen Gruppierungen betrachteten das Vertragswerk als ungerecht. Die Modalitäten seines Zustandekommens und die konkreten Bestimmungen führten in der Weimarer Republik zu außerordentlichen politischen Spannungen, die insbesondere von Nationalisten, Nationalsozialisten, Rechtskonservativen und den Militärs geschürt wurden. Ihr Ziel war es, die junge demokratische Republik in ihren Grundfesten zu erschüttern. Den republikanischen Kräften wurde vorgeworfen, mit der Unterzeichnung des Vertrages die Erniedrigung des Deutschen Reiches und die Verweigerung des Selbstbestimmungsrechts Deutschlands ermöglicht zu haben. Der "Schmachfriede" von Versailles wurde gerade in diesen Kreisen mit der Existenz der Weimarer Republik gleichgesetzt.

In diesem Zusammenhang gewann auch die die historischen Tatsachen leugnende "Dolchstoßlegende" an Popularität. Die Heimat – gemeint war in erster Linie die politische Linke, Pazifisten und Juden – sei den kämpfenden Truppe in den Rücken gefallen und habe ein Weiterführen des Krieges unmöglich gemacht. Die "Legende" erwies sich als wirksame Waffe in den Händen der Republikgegner.

Obwohl infolge der deutschen Verständigungspolitik (1923-1925) unter Außenminister Gustav Stresemann (DVP, 1878-1929) nicht alle Vertragsbedingungen umgesetzt werden mussten und die Reparationszahlungen gemindert bzw. 1932 faktisch ganz eingestellt wurden, gilt der Versailler Vertrag als schwierigste wirtschaftliche und politische Belastung der ersten deutschen Demokratie.

Bewertung des Friedensvertrages in der historischen Forschung

Der Friedensvertrag von Versailles wird in der heutigen Forschung gleichermaßen als zu hart und zu milde bewertet. Das Vertragswerk erwies sich ohne Zweifel als eine schwere Bürde für die junge deutsche Demokratie. Gleichzeitig waren die Bedingungen des Friedensvertrages aber weniger rigoros ausgefallen, als dies aufgrund der Gegebenheiten möglich gewesen wäre. Der Vertrag besaß durchaus einen Kompromisscharakter, wenn er auch nicht den deutschen, realitätsfernen Hoffnungen auf einen milden "Wilson-Frieden" entsprach. Das Deutsche Reich konnte trotz des Vertrages seinen Status als europäische Großmacht behalten und man hätte, bei geduldigem Vorgehen, auf längere Sicht wieder eine aktive Rolle in der europäischen Politik spielen können. Die außenpolitische Bewegungsfreiheit hatte sich durch die Abdrängung Russlands aus Mitteleuropa und durch die anhaltende Fokussierung auf innenpolitische Probleme in Russland sogar vergrößert.

Bewertung einer deutschen Alleinschuld

Die Kriegsschuldfrage erregte die Gemüter in der Weimarer Republik. Der Kampf gegen die Schuldzuweisung löste einen "Weltkrieg der Dokumente" aus. Immer mehr sahen sich die Regierungen der ehemaligen Kriegsteilnehmer in erster Linie aus apologetischen Motiven genötigt, zentrale politische Dokumente der Jahre bis 1914 in Akteneditionen zu publizieren. Auch die Geschichtswissenschaft wurde von den Auseinandersetzungen politisiert, ehemalige Kriegsgegner standen sich auch in diesem Bereich mehr oder minder unversöhnlich gegenüber und übten sich in gegenseitigen Schuldzuweisungen. Durch die nationalsozialistische Herrschaft erfuhr die Auseinandersetzung in den Jahren 1933-1945 eine Zäsur.

Nach 1945 herrschte in der Geschichtswissenschaft zunächst ein Konsens dahingehend, dass es nicht möglich sei, sich auf eine eindeutige Schuldzuweisung an eine der beteiligten Parteien festzulegen. Mit dem Buch "Griff nach der Weltmacht" des Historikers Fritz Fischer (1908-1999) aus dem Jahr 1961 wurde der Konsens aufgebrochen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war die Frage nach den deutschen Kriegszielen. Diese berücksichtigend gelangte er zu der These, im Bemühen um eine Hegemonie auf dem europäischen Kontinent habe das Deutsche Reich einen großen Krieg bewusst ins Kalkül gezogen und durchaus beabsichtigt. Die nachfolgende Diskussion um die Fischer-Kontroverse entwickelte sich zu einer "Schlüsseldebatte" der westdeutschen Zeitgeschichtsforschung. Fischers im Laufe der Debatte immer weiter verschärfte These fand im Ausland eher Zustimmung, während sie im Inland weitgehend auf Ablehnung stieß. Unbestritten sind die Impulse für die Erforschung des Wilhelminischen Zeitalters.

Die Kriegsschuldfrage ist bis heute Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion, wenn sie auch nicht mehr im Mittelpunkt der Forschungsbemühungen steht. Konsens herrscht darüber, dass der jeweilige Anteil an der Herbeiführung des Krieges für die einzelnen beteiligten Mächte unterschiedlich gewichtet werden muss. Von einer alleinigen Kriegsschuld des Deutschen Reiches ist jedoch keine Rede mehr.

Literatur

  • Helmut Gembries, Die Pfalz und Bayern in der Weimarer Zeit, in: Hans Fenske (Hg.), Die Pfalz und Bayern 1816-1956, Speyer 1998, 189–211.
  • Peter Grupp, Vom Waffenstillstand zum Versailler Vertrag. Die außen- und friedenspolitischen Zielvorstellungen der deutschen Reichsführung, in: Karl Dietrich Bracher u. a. (Hg.), Die Weimarer Republik 1918-1933. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft. Bonn 3. Auflage 1998, 285-302.
  • Eberhard Kolb, Der Frieden von Versailles, München 2005.
  • Wolfgang Michalka, Deutsche Außenpolitik 1920-1933, in: Karl Dietrich Bracher u. a. (Hg.), Die Weimarer Republik 1918-1933. Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Bonn 3. Auflage 1998, 303-326.
  • Fritz Fischer, Griff nach der Weltmacht. Die Kriegszielpolitik des kaiserlichen Deutschland 1914/18, Düsseldorf 1961.
  • Fritz Fischer, Krieg der Illusionen. Die deutsche Politik von 1911 bis 1914, Düsseldorf 1969.
  • Wolfgang Zorn, Bayerns Geschichte im 20. Jahrhundert. Von der Monarchie zum Bundesland, München 1986, 210-232.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Vertrag von Versailles, Friedensvertrag von Versailles

Empfohlene Zitierweise

Patrick Henßler, Versailler Vertrag, 1919/20, publiziert am 04.09.2007; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Versailler_Vertrag,_1919/20> (19.03.2024)