
Der Hauptschluss der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803 (RDH), wurde durch Annahme vom Reichstag am 24. März und Ratifikation des Kaisers am 27. April 1803 zum letzten Reichsgrundgesetz des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Als Folge der Niederlagen gegen das revolutionäre Frankreich und den linksrheinischen Gebietsverlusten wurden die größeren weltlichen Territorien, vor allem die Teilnehmer der Reichsdeputation, durch die durch Mediatisierung fast aller Reichstädte, kleinerer Grafschaften und Herrschaften und die Säkularisation nahezu aller geistlichen Territorien entschädigt. Es war die größte Gebiets- und Besitzübertragung zwischen 1648 und 1945 und veränderte die Struktur des Alten Reiches. In der Folge mussten viele versorgungsrechtliche Bestimmungen (insb. für die Kirchen) getroffen werden, die bis ins 21. Jahrhundert fortwirken. Gleichzeitig förderte der RDH religiöse Toleranz zwischen den Konfessionen. Pfalzbayern wurde durch die Territorien der benachbarten Hochstifte (Augsburg, Bamberg, Eichstätt, Freising und Regensburg) sowie dem Gebiet mehrerer Reichstädte entschädigt und konnte seine Gebietsverluste im Pfälzischen kompensieren. Es musste aber viele Versorgungen und Pensionen für die Beamten aus den neuen Gebieten übernehmen.
Definition
Als Reichsschluss, bzw. Reichsgutachten, werden Beschlüsse des Reichstages des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation bezeichnet, welche durch die Ratifikation des Kaisers als Gesetz in Kraft gesetzt wurden. Sie traten in der Zeit des Immerwährenden Reichstages (1663–1806) an die Stelle der bis dahin üblichen Reichsabschiede. Diese fassten am Ende, zum Abschied, der nur bei Bedarf zusammentretenden Reichstage die Beschlüsse der Reichsstände, der Mitglieder des Reichstages, zusammen. Reichsabschiede und Reichsschlüsse kamen in der Regel durch getrennte Beratungen der drei Kurien des Reichstages, Kurfürstenrat, Reichsfürstenrat und das Kollegium der Reichsstädte, zustande. Die Beschlüsse der drei Kurien wurden dann im Verfahren der Re- und Korrelation zu einem gemeinsamen Beschluss (Conclusum Trium Collegiorum) abgeglichen. Zuweilen wurde dabei die abweichende Meinung der Reichsstädte übergangen.
Häufiger wurden solche Reichsschlüsse durch Deputationen, Ausschüsse des Reichstages, aus Vertretern aller drei Kurien vorbereitet. Die einzelnen Ergebnisse der Reichsdeputation wurden in einem Abschlussbericht, dem sogenannten Hauptschluss zusammengefasst. Indem der Reichstag dem Ergebnis der Deputationsverhandlungen zustimmte, wurde es zum Reichsgutachten und durch Ratifizierung des Kaisers zum gültigen Gesetz.
Vorgeschichte
Der Erste Koalitionskrieg und die Folgen
Die Revolutionskriege begannen mit der Invasion Österreichs und Preußens in Frankreich im April 1792. Dauerregen und Krankheiten hemmten die Invasion. Nach der unentschiedenen Kanonade von Valmy (20. September 1792) zogen sich die Preußen zurück. Mit dem Frieden von Basel am 5. April 1795 schied Preußen aus der Koalition aus. Seine Truppen wurden für die neuerliche Teilung Polens benötigt. Preußen überlies Frankreich seine linksrheinischen Besitzungen und erhielt dafür in einem Geheimartikel das Versprechen, dass es rechtsrheinisch entschädigt werde, wenn es zu einem allgemeinen Frieden kommen würde.
Gleichzeitig führte Preußen fast alle nord- und ostdeutschen Reichsstände in die Neutralität. Der Kaiser und die südwestdeutschen Reichsstände trugen die Last des Krieges fortan allein. Nach schweren Niederlagen sah sich auch Kaiser Franz II. (1768-1835, Erzherzog von Österreich, 1792–1806 als Franz II. röm.-dt. Kaiser, ab 1804 als Franz I. Kaiser von Österreich) genötigt, am 17. Oktober 1797 den Frieden von Campo Formio zu schließen, der ebenfalls in einem geheimen Zusatzartikel die Abtretung des linken Rheinufers vorsah. Wie die weltlichen Reichsstände, die dadurch Verluste erlitten, entschädigt werden, sollte auf einem Kongress in Rastatt entschieden werden.
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Darstellung der Schlacht von Valmy, 1792. Gemälde von Horace Vernet (1789-1863), 1826. (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
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Karte des Heiligen Römischen Reiches 1789. (Gestaltung: Stefan Schnupp; Kartengrundlage: Friedrich Wilhelm Putzger, Historischer Schulatlas, Bielefeld 1900, Karte 24)
Von den pfalzbayerischen Gebieten waren seit 1793 die linksrheinische Pfalz (ungefähr zwei Drittel der Kurpfalz), die Reichsterritorien Jülich und Zweibrücken, sowie kleinere Besitzungen besetzt. Dadurch bestand auch in München ein großes Interesse an Entschädigungen. 1798 hatte Kurfürst Karl Theodor (reg. 1742-1799) von Papst Pius VI. (reg. 1775-1799) angesichts der gewaltigen Kriegskosten die Erlaubnis erhalten, die bayerischen Klöster, welche eigentlich weitgehend von Steuern befreit waren, mit 15 Millionen Gulden zu besteuern. Dieses Projekt, das bis 1803 nicht vollständig umgesetzt wurde, gilt als wichtiger Schritt hin zum RDH, insbesondere zur Aufhebung der landständischen Klöster.
Kongress von Rastatt (1797 bis 1799), der Zweite Koalitionskrieg und der Frieden von Lunéville (9. Februar 1801)
Der Kongress tagte vom 9. Dezember 1797 bis 23. April 1799 und sollte die Vereinbarungen von Basel und Campo Formio in einen Frieden zwischen dem Deutschen Reich und Frankreich überführen. Für die Entschädigung der betroffenen Reichsfürsten einigte man sich letztlich auf zwei Möglichkeiten:
- durch Mediatisierung von Reichsstädten (Unterstellung unter die Oberhoheit von Reichsfürsten);
- durch Säkularisation von geistlichen Territorien (Übergabe der Territorien an weltliche Fürsten).
Etwa 20 Prozent des Alten Reiches bestand bis zum Ausbruch der Revolutionskriege aus geistlichen Territorien, in denen Fürsterzbischöfe, Fürstbischöfe, Fürstäbte, Fürstäbtissinnen und geistliche Orden auch die weltliche Herrschaft ausübten. Dies betraf ungefähr 100.000 km². Darüber hinaus besaß die Kirche auch in den weltlichen Fürstentümern umfangreichen Besitz, der seit der Spätantike zusammengetragen wurde. In Altbayern befand sich ein Drittel des Gebietes und über 50 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe im Besitz kirchlicher Institutionen. Durch die Aufklärung gelangte der Besitz und die in dieser Art fast nur auf deutschem Reichsgebiet bestehende weltliche Herrschaft von geistlichen Würdenträgern immer mehr in die Kritik und wurde durch gezielte Publizistik immer mehr angegriffen.
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Karte der geistlichen Fürstentümer im Römisch-Deutschen Reich, 2. Hälfte 18. Jahrhundert, nach 1764. (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Mapp. 96 m)
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Philipp Anton Siegmund von Bibra (1750-1803). Der Regierungspräsident des Fürstbistums Fulda veröffentliche 1786 eine Preisfrage, die sich auf angebliche Mängel in der Verfassung der geistlichen Territorien einging und Möglichkeiten zur Behebung erfahren wollte. Die Mehrheit der Einsender war der Auffassung, dass die Erbmonarchie dem Zeitalter der Aufklärung angemessener sei als die Wahl des Regierungsoberhauptes. Gravur von Egid Verhelst (1733–1804), 1790. (Gemeinfrei via Wikimedia Commons)
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Der Schriftsteller Johann Kaspar Risbeck (1754-1786) übte in seinem 1783 in Zürich erschienenen Werk "Briefes eines reisenden Franzosen über Deutschland" Kritik an den geistlichen Staaten als Orte von wirtschaftlicher Trägheit und Bigotterie. (Staatliche Bibliothek Regensburg, 999/Hist.pol.780(1)
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Das Bild eines feisten, schlafenden Mönchs war vor 1800 ein beliebtes Spottbild der antimonastischen Propaganda. Kupferstich nach einer Zeichnung von Joseph Franz von Goez (1754-1815), 1784. (Staatliche Graphische Sammlung München, 159920 D)
Ihr Fortbestehen stand deshalb bereits zur Deposition. Die Verhandlungsführer einigten sich in Rastatt daher auf umfangreiche Säkularisationen von Hochstiften und Reichsabteien. Lediglich die drei geistlichen Kurfürsten (Mainz, Köln, Trier) sollten erhalten und sogar selbst entschädigt werden. Doch der Kongress scheiterte, nachdem Frankreich Österreich am 12. März 1799 erneut den Krieg erklärte.
Der Kriegsverlauf und die hohen Kosten beflügelten auch die Säkularisationsdebatten. Nach erneuten schweren Niederlagen im Zweiten Koalitionskrieg schloss Kaiser Franz II. am 9. Februar 1801 für Österreich und das Reich den Frieden von Lunéville. Erneut musste auf das linke Rheinufer verzichtet werden. Im Artikel 7 des Vertrages wurde die Entschädigung durch Säkularisation erstmals öffentlich bekannt. Die Kompensationen für die rechtsrheinischen Verluste sollte eine Reichsdeputation unter Vermittlung Frankreichs und Russlands am Sitz des Reichstages in Regensburg verhandeln. Zudem wurde festgesetzt, dass der Großherzog von Toskana, ein Bruder des Kaisers, für seine Staaten in Italien eine vollkommene Entschädigung im Reich erhalten werde.
Einsetzung der Reichsdeputation, ihre Mitglieder und Verhandlungen
Bereits am 2. Oktober 1801 billigte Kaiser Franz II. den Reichstagsbeschluss zur Einsetzung eines Ausschusses, einer Reichsdeputation, zur Regelung des Entschädigungswerkes. Die Deputation bestand aus den Reichstagsgesandten der Kurfürsten von Mainz, Sachsen, Brandenburg, Böhmen und Bayern sowie des Herzogs von Württemberg, des Landgrafen von Hessen-Kassel und des Hochmeisters des Deutschen Ordens. Der Deutsche Orden wurde von Erzherzog Karl, dem jüngeren Bruder von Kaiser Franz II., geleitet. Seine Aufnahme in die Reichsdeputation war ein Entgegenkommen an den Kaiser. Die Beteiligung des Erzbischofs und Kurfürsten von Mainz und des Deutschen Ordens war entscheidend dafür, dass sie die einzigen geistlichen Reichsstände waren, welche den RDH zunächst überlebten. Grundlage der Verhandlungen bildete ein französisch-russischer Entschädigungsplan vom 3. Juni 1802. Russland bemühte sich um die Unterstützung seiner dynastischen Verbindungen im Reich.
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Kaiser Franz II. (1768-1835), Kupferstich von Paul Wolfgang Schwarz (1766-1826), 1797. (Bayerische Staatsbibliothek, ana-003809)
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Tagungsort des Reichsdeputationshauptschlusses waren die Räume des Reichstages im Alten Rathaus in Regensburg. Stich von Emil Höfer (1815-1880), 1832. (Bayerische Staatsbibliothek, port-001130)
Herzog Friedrich von Württemberg (1732-1797) hatte lang in russischen Diensten gestanden und war mit dem Zarenhaus mehrfach verschwägert. Bayern, Württemberg und Baden strebten nach französischem Schutz vor Bedrückungen durch die deutschen Großmächte, insbesondere Österreich, das seine Truppen in ihren Landen stationiert hatte. Hessen-Kassel kam als bedeutendster Alliierter Preußens in die Deputation. Preußen war durch seine und seiner Verbündeten im Reich seit 1795 geübten Neutralität ein Quasiverbündeter Frankreichs. Die Leitung der Deputation oblag dem kaiserlichen Konkommissar am Reichstag Johann Alois Josef Freiherr von Hügel (1753-1825). Der Kurfürst von Mainz führte als Reichserzkanzler durch seinen Gesandten Franz Joseph Martin Freiherr von Albini (1748-1816) das Direktorium der Reichsdeputation. Der Kaiser, Mainz, Böhmen und der Deutsche Orden strebten danach die Entschädigungen möglichst zu begrenzen, verfügten aber nicht über die militärischen Mittel, dem Nachdruck zu verleihen. In den letzten Sitzungen kam man Mainz mit Bestimmungen zur Versorgung der Geistlichen und der Staatsdiener der untergehenden Territorien und säkularisierten Klöster entgegen. Der Kaiser war bestrebt, die hierarchische Struktur des Reiches und möglichst viele seiner loyalsten Unterstützer, also geistliche Territorien und Reichsstädte zu erhalten. Kurbrandenburg, Kurbayern, Württemberg und Hessen-Kassel strebten nach möglichst umfangreichen, über die Verluste hinausgehenden, Kompensationen. Sachsen war relativ neutral. Viele der gefürsteten Äbtissinnen, Äbte, Bischöfe und Erzbischöfe konnten sich auf verwandtschaftliche Bindungen an mächtige Reichstände bzw. Deputationsmitglieder stützen. Die Äbtissin des Stifts Essen und der Kurfürst-Erzbischof von Trier, der zugleich auch Fürstbischof von Augsburg und Probst von Ellwangen war, gehörten zum Haus Wettin. Kurmainz sicherte die relative Versorgung auch der niederen kirchlichen Chargen. Letztlich dominierten Russland und insbesondere Frankreich, die offiziell nicht an den Verhandlungen beteiligt waren, das Geschehen.
| Vertretenes Territorium/Institution | Vertreter | Lebensdaten | Bemerkung | |
|---|---|---|---|---|
| Kaiser | Johann Alois Josef Freiherr von Hügel | 1753-1825 | Kaiserliche Plenipotenz; kaiserlicher Konkommissar |
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| Kurmainz | Franz Joseph Martin von Albini | 1748-1816 | Direktorium | |
| Kurböhmen | Franz Alban von Schraut | 1745-1825 | ||
| Kursachsen | Hans Ernst von Globig | 1755-1826 | ||
| Kurbrandenburg | Johann Eustach Graf von Görz | 1737-1821 | ||
| Kurbayern | Aloys Franz Xaver Maximilian von Rechberg |
1766-1849 | ||
| Hoch- und Deutschmeister | Karl Philipp Ernst von Nordeck zu Rabenau |
1752-1835 | ||
| Württemberg | Karl von Bühler | 1749-1811 | Gesandter des Zaren am Reichstag | |
| Hessen-Kassel | Philipp Maximilian von Günderrode | 1745-1814 | ||
| Nicht zur Deputation gehörte Antoine René Charles Mathurin Laforêt (1756-1846), der französische Gesandte am Reichstag, spielte bei der Aushandlung und Durchsetzung des Reichsdeputationshauptschlusses jedoch eine wichtige Rolle. |
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An die französische Seite flossen hohe Bestechungsgelder, insbesondere an den französischen Außenminister Charles Maurice de Talleyrand (1754-1838), ohne, dass sie jedoch immer ihr Ziel erreichten. Auch Bayern zahlte hohe Bestechungssummen an Vermittler und Entscheidungsträger in Paris. Es wünschte insbesondere, dass in Altbayern sowie in den neu zu erwerbenden Gebieten in Schwaben und Franken keine unabhängigen Reichsstände übrigblieben. Zudem strebte es die Enteignung des umfangreichen kirchlichen Besitzes innerhalb seines Territoriums an. Nach der Eröffnung am 24. August 1802 fanden bis zum 10. Mai 1803 insgesamt 50 Beratungen statt. Der Reichstag musste dem Hauptschluss seiner Deputation förmlich zustimmen, um ihn in eine Gesetzesvorlage, einem Reichsgutachten, zu überführen. Die zu verteilenden geistlichen Reichsstände und Reichsstädte wurden in der Abstimmung hierüber am 24. März 1803 für abwesend erklärt und nahmen nicht an den Beratungen teil. So konnte ein einstimmiger Beschluss gefasst und dem Kaiser zur Ratifikation vorgelegt werden. Bereits seit Beginn des Jahres 1802 hatten die neuen weltlichen Landesherren in Vorwegnahme der Ergebnisse damit begonnen, die ihnen zugewiesenen Gebiete zu besetzen.
Die wichtigsten Ergebnisse und Auswirkungen des Reichsdeputationshauptschlusses

Infolge des Reichsdeputationshauptschlusses wurden 2 Kurfürstentümer, 22 Hochstifte, 44 Reichsabteien und 45 Reichsstädte an neue Landesherren verteilt, insgesamt 45.000 km² und fast 5 Millionen Einwohner. Die wichtigste Folge war die Schwächung der tradierten hierarchischen Struktur mit der Reichskirche und den Reichsstädten als Stützen des Kaisers in der Reichspolitik. Dafür wurde die moderne Staatlichkeit mit territorial geschlossenen, weltlichen Fürstentümern gestärkt und die föderalen Strukturen in Deutschland gefestigt. Der Kaiser verweigerte in seinem Ratifikationsdekret vom 27. April 1803 seine Zustimmung dazu, dass die protestantischen Fürsten die Reichstagsstimmen der von ihnen mediatisierten katholischen Territorien übernahmen. Dies hätte seinen Einfluss auf dem Reichstag massiv geschwächt. Dieses Problem blieb bis zum Ende des Reiches ungelöst.
In den Verhandlungen drängten die Vertreter des Erzkanzlers erfolgreich auf die weitere finanzielle Sicherung der Seelsorge. Paragraph 51 bestimmte, dass, je nach vorherigen Einnahmen, für Fürstbischöfe eine Entschädigung zwischen 20.000 bis 60.000 Gulden Jahresgehalt festzusetzen sei. Der Kurfürst von Trier, zugleich auch Fürstbischof von Augsburg, erhielt 100.000 Gulden. Der Fürstbischof von Würzburg erhielt eine jährliche Pension von 60.000 Gulden und überdies 30.000 Gulden als Koadjutor des Bistums Bamberg. Die folgenden Paragraphen legten die genauen Summen für die einzelnen Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte sowie Funktionsträger fest. Weitere Paragraphen verpflichteten die neuen Landesherren zum Unterhalt der Domkirchen und kirchlicher Amtsträger.
Die Säkularisierung hat Mönche, Nonnen, Chorherren und Ordensritter um ihre Lebensplanung gebracht. Mit der Aufhebung der Klöster brach zudem in weiten Teilen des katholischen Deutschland wie auch in Bayern das ländliche Schul- und Kreditwesen sowie die medizinische Versorgung zusammen.
Der bisherige Großherzog Ferdinand III. von Toskana (1769-1824, reg. seit 1790) erhielt als Entschädigung das Erzstift Salzburg, die Fürstpropstei Berchtesgaden, das Hochstift Eichstätt und Teile des Hochstifts Passau und wurde zum Kurfürsten erhoben. In München hatte man selbst auf diese im Bayerischen Reichskreis gelegenen Gebiete gehofft.
Gleichzeitig wurden die protestantischen Herrscher von Baden, Hessen und Württemberg ins Kurkollegium aufgenommen. Da die katholischen Stimmen von Köln und Trier entfielen und Sachsen zwar seit 1697 eine katholische Dynastie hatte, auf dem Reichstag als Vorsitzender des Corpus Evangelicorum mit diesem stimmte, hätten bei einer künftigen Kaiserwahl den vier katholischen Stimmen Mainz, Böhmen, Bayern, Salzburg, fünf protestantische entgegengestanden: Sachsen, Brandenburg, Hannover, Württemberg und Baden. Die erneute Wahl eines katholischen österreichischen Erzherzogs zum Kaiser wäre damit äußerst unwahrscheinlich gewesen, zumal Bayern und das nach Regensburg transferierte Mainz dem französischen Lager zuzurechnen waren.
Mit dem RDH und der daraus resultierenden Säkularisation kam es zu einer weitreichenden Umverteilungen und Verlust von Kulturgütern. In Bayern fand nur ein kleiner Teil der Klosterbibliotheken wie auch die Kirchenkunst den Weg in die staatlichen Bibliotheken und Sammlungen. Teilweise wurden sie als Brennmaterial verkauft oder versteigert. Die kirchlichen Gebäude wurden oft zum Materialwert auf Abriss verkauft. Ähnliches gilt auch für die 1803 mediatisierten Reichstädte. Ratsbibliotheken und reichsstädtische Archive gingen in weiten Teilen verloren. Die Steuerlast erhöhte sich dramatisch. Militärische Dienstpflichten für die Untertanen wurden erstmals eingeführt oder verschärft.
Die mit Hilfe des napoleonischen Frankreich durchgesetzten Veränderungen beseitigte die hergebrachten landständischen Vertretungen. In Mittel-, Süd- und Westdeutschland wurden aber auch die Grundlagen für die relativ modernen konstitutionellen Verfassungen gelegt. Die Verfassungen dienten auch der Integration der neuen Landesteile und der Sicherung der Kreditfähigkeit. Die schulden- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Reichsdeputationshauptschlusses wurden in der Bundesakte 1815, den Landesverfassungen des 19. Jahrhunderts (für Bayern durch das Konkordat von 1817), der Weimarer Verfassung und dem Grundgesetz von 1949 fortgeschrieben.
Da infolge des Reichsdeputationshauptschluss nun alle größeren deutschen Territorien gemischtkonfessionell waren, trug dies erheblich zur staatlichen Toleranz gegenüber den verschiedenen christlichen Glaubensbekenntnissen bei. In den überwiegend protestantischen vormaligen Reichsstädten ging durch den Zuzug bayerischer, katholischer Verwaltungsbeamter und Soldaten die konfessionelle Homogenität verloren. Von den 15 Reichsstädten, die Bayern infolge des Reichsdeputationshauptschluss erlangte, waren Buchhorn und Wangen katholisch, Dinkelsbühl und Ravensburg bikonfessionell und wurden paritätisch regiert, die übrigen waren protestantisch. Umgekehrt zogen auch vermehrt Protestanten an den Regierungssitz nach München. Von der neuen obrigkeitlichen Toleranz ausgenommen blieben jedoch die Juden.
In Bayern regelte das Edikt über die Religionsfreiheit vom 10. Januar 1803 die neuen Bestimmungen über die christlichen Konfessionen. Die katholische, evangelisch-lutherische und reformierte Konfession wurden gleichberechtigt. Insbesondere intensivierte sich nach 1803 die staatliche Kontrolle über die katholische Kirche.
Da die katholische Kirche 1803 ihre Funktion als Versorgungsanstalt für die nachgeborenen Kinder des Adels weitgehend verloren hatte, konzentrierte sie sich nun stärker auf ihre seelsorgerischen Aufgaben. Durch die Zerschlagung der Domkapitel und anderer Wahlkollegien kam es zu einer gravierenden Desorganisation der katholischen Hierarchie in Deutschland. 1814 gab es nur noch 5 katholische Bischöfe, 1817 nur noch drei. Erst in der Folge verbesserte sich die Lage durch den Abschluss von Konkordaten (u. a. in Bayern 1817). Das Nominierungsrecht lag nun bis 1918 in der Regel bei den Monarchen.
Die 1803 eingerichtete "Subdelegationskommission für das transrhenanische Sustentationswesen" sorgte für den Unterhalt der linksrheinischen Geistlichkeit und Staatsdiener, deren Versorgung Frankreich ablehnte, das diese Gebiete annektiert hatte. Dafür erhob die Kommission von sämtlichen rechtsrheinischen Domherrn von Freising bis Lübeck Anteile von deren Pensionen. Daher dokumentieren ihre Akten die Abwicklung der gesamten Reichskirche. Die Subdelegationskommission arbeitete bis zum Juni 1824 und war vom Untergang des Reiches bis zum Zusammentritt des deutschen Bundestages die einzige Institution mit einer anerkannten gesamtdeutschen Kompetenz
Bayerns Anteil am Reichsdeputationshauptschluss

Das Kurfürstentum Pfalzbayern musste auf seine linksrheinischen Gebiete verzichten, war aber nach Preußen und Baden einer der größten Gewinner der territorialen Neuordnung. Der RDH markiert das offizielle Ende der Kurpfalz als eigenständiges Territorium. Nachdem die linksrheinischen Gebiete bereits 1801 im Frieden von Lunéville an Frankreich gefallen waren, wurden 1803 auch die rechtsrheinischen Kernlande aufgeteilt: Das neue Kurfürstentum Baden erhielt den größten Teil der rechtsrheinischen Gebiete, darunter die Residenzstädte Mannheim und Heidelberg sowie die Ämter Ladenburg und Bretten, Hessen-Darmstadt erhielt das Oberamt Lindenfels, Otzberg und Anteile von Umstadt fielen an die Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, der Fürst von Leiningen-Hardenburg erhielt das Oberamt Mosbach als Entschädigung für verlorene linksrheinische Güter, das Fürstentum Nassau-Usingen bekam das Unteramt Kaub.
Durch die Einverleibung der in Paragraph 2 aufgelisteten Hochstiften (Augsburg, Bamberg, Freising, Würzburg und Teile von Passau) und Reichstifte in Schwaben (u. a. Kempten und Ottobeuren) konnte es seine linksrheinischen Verluste mehr als ausgleichen. Die bayerischen Vertreter verhandelten sehr erfolgreich. Zudem mediatisierte Bayern 15 Reichsstädte. Wie die anderen Territorien des Reiches war Bayern durch die seit 1792 fortwährenden Kriege hochverschuldet. Die Annexion benachbarter Gebiete versprach langfristig eine Erhöhung des Steueraufkommens, bedeutete zunächst aber auch einen höheren Verwaltungsaufwand. Vor allem mussten, um die eigene Kreditfähigkeit nicht zu gefährden, die, teils erheblichen Schulden, der annektierten Gebiete gemäß den Paragraphen 77 bis 86 anteilig übernommen werden.
Insbesondere Bayern bemühte sich daher in den Verhandlungen auf Drängen des leitenden Ministers Maximilian von Montgelas (1759-1838) erfolgreich neben der Herrschaftssäkularisation bzw. der Mediatisierung um die Erschließung weiterer Ressourcen. Es gelang ihm die Aufhebung der landständischen Klöster und die Vermögenssäkularisation reichsrechtlich abzusichern. Paragraph 35 bestimmte "Alle Güter der fundirten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, […], deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, […]."
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Karikatur auf die Klostersäkularisation in Bayern. Mönche verschiedener Orden bringen das Klostervermögen einem Aufhebungskommissar. Der Reichsadler auf dem Sockel wird durch den bayerischen Löwen verdrängt. Federzeichnung um 1803. (Museen der Stadt Nürnberg, Kunstsammlungen)
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Maximilian von Montgelas (1759-1838) war von 1799 bis 1817 leitender Minister der bayerischen Regierung unter König Max I. Joseph (reg. 1806-1825). Kupferstich von Joseph Rauschmayr (1758-1815), 1810. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildachriv port 007272)
In Paragraph 59 hieß es zudem "Sollte der neue Landesherr einen oder den andern Diener gar nicht in Diensten zu behalten gedenken, so verbleibt demselben seine genossene Besoldung lebenslänglich." Das war der Beginn der staatlichen Ruhestandsregelungen für Beamte. Da die eigenen Staatsdiener nicht schlechter gestellt sein sollten als jene der untergegangenen Territorien wurde am 13. Februar 1805 die Bayerischen "Staatsdienerpragmatik" erlassen, die erste in Deutschland und darüber hinaus vorbildliche Kodifizierung des Beamtenrechts. Sie umfasste erstmals ein Anrecht auf Pension und Hinterbliebenenversorgung bis zum Tod.
Infolge der Aufhebung der Klöster und kirchlichen Liegenschaften wurden die Bauten entweder durch den Staat für andere Zwecke genutzt oder verkauft. Es kam es jedoch zu einem Verfall der Immobilienpreise. Die Käufer verdienten durch den Abriss und Verkauf als Baumaterial, insbesondere der Kupferdächer und Inventare oft mehr, als sie für die Liegenschaften bezahlt hatten. Wer zur richtigen Zeit investierte, konnte umfangreiche Vermögen erwirtschaften. In größerer Perspektive lassen sich die Vorgänge rund um die Vermögenssäkularisation nur mit den Privatisierungen nach dem Zusammenbruch des Ostblocks vergleichen
| Name | Konfession | Anmerkung |
|---|---|---|
| Augsburg | Bikonfessionell | 1805 durch den Frieden von Pressburg an Bayern |
| Bofingen | Protestantisch | 1810 durch Gebietsaustausch an Württemberg |
| Buchhorn | Katholisch | 1810 durch Gebietsaustausch an Württemberg |
| Dinkelsbühl | Bikonfessionell | |
| Kaufbeuren | Protestantisch | |
| Kempten | Protestantisch | |
| Leutkirch | Protestantisch | 1810 durch Gebietsaustausch an Württemberg |
| Lindau | Protestantisch | 1806 durch Gründung des Rheinbundes an Bayern |
| Memmingen | Protestantisch | |
| Nördlingen | Protestantisch | |
| Nürnberg | Protestantisch | 1806 durch Gründung des Rheinbundes an Bayern |
| Ravensburg | Protestantisch | 1810 durch Gebietsaustausch an Württemberg |
| Regensburg | Protestantisch | 1810 an Bayern |
| Rothenburg ob der Tauber | Protestantisch | |
| Schweinfurt | Protestantisch | |
| Ulm | Protestantisch | 1810 bis auf die Teile rechts der Donau an Württemberg |
| Wangen | Katholisch | 1810 durch Gebietsaustausch an Württemberg |
| Weißenburg im Nordgau | Protestantisch | |
| Windsheim | Protestantisch |
Die zeitgenössische Wahrnehmung des Reichsdeputationshauptschlusses
Die Ereignisse seit Beginn der Koalitionskriege, insbesondere die Friedensschlüsse von Basel und Campo Formio sowie die Verhandlungen des Rastatter Kongresses wurden von einer intensiven öffentlichen Diskussion begleitet. So wurde z. B. diskutiert, ob die Säkularisationsbestimmung des Artikel 7 des Lunéviller Vertrages und die Regelungen des Reichsdeputationshauptschlusses mit der Reichsverfassung vereinbar seien. Fast alle Friedensschlüsse, die Gebietsabtretungen beinhalten, sind wie Revolutionen verfassungswidrig. Die normative Macht des Faktischen schafft jedoch neue Legitimität, gerechtfertigt durch Staatsnotstand. Der revolutionäre Akt, der Rechtswirksamkeit schuf, wurde daher auch als "Fürstenrevolution" bezeichnet (Gärtner/Koppetsch [Hg.], Klostersturm und Fürstenrevolution). Die "Gothaische gelehrte Zeitungen" (S. 162) führten für die bevorstehenden Veränderungen bereits am 12. März 1796 den Begriff "Revolution von oben" ein. In der Literatur wird der Reichsdeputationshauptschluss häufig als wesentlicher Schritt zur Reichsauflösung gesehen, viele Zeitgenossen sahen in ihm jedoch eine Konzentration und Kräftigung der Reichsverfassung und des Reiches. Diese Auffassung vertraten insbesondere Funktionäre der gewinnenden Fürsten, aber auch Publizisten und Juristen wie Johann Friedrich Reitemeier (1755-1839).
Forschungsgeschichte
Die für die Betroffenen teilweise traumatischen Erfahrungen wurden in der Geschichtsschreibung unmittelbar nach den Ereignissen tabuisiert. Die verbliebenen deutschen Staaten konstruierten ihre eigenen Geschichten und die ab Mitte des 19. Jahrhunderts dominierende neue nationale Meistererzählung begann mit dem siegreichen Kampf gegen Napoleon (1769-1821, 1799 bis 1804 Erster Konsul der Franz. Republik, 1804-1814/15 Kaiser der Franzosen). Der Untergang des Reiches und der Germania Sacra (Geistliche Territorien) sowie einer Vielzahl kleinerer weltlicher Territorien und fast aller Reichsstädte kam darin nicht vor. Anders als nach 1945 war nach 1806 nicht die zerbrochene, sondern die neue Ordnung vielfach moralisch diskreditiert. Hier liegt einer der Gründe für die unmittelbar nach 1806 einsetzende Reichssehnsucht. Diese richtete sich bald auf das Mittelalter, da die Zeitgeschichte nur äußert selektiv aufgegriffen werden konnte, denn die meisten überlebenden deutschen Fürstenstaaten hatten zeitweise mit Napoleon kollaboriert, hatten ihm nicht nur ihr Überleben, sondern auch ihre teilweise drastische Vergrößerung zu verdanken. Säkularisation und Mediatisierungen blieben lange Zeit eine Domäne der Lokalgeschichte, bzw. der Landes- und Territorialgeschichte. Dies änderte sich erst mit dem 200jährigen Jubiläum des RDH 2003, welches eine Vielzahl von Ausstellungen und Publikationen mit sich brachte (Harm Klueting, Zweihundert Jahre). Die Flut dieser Veröffentlichungen zeigt: Die große Säkularisation geistlicher Institutionen und die Mediatisierung zu Beginn des 19. Jahrhunderts war eine der radikalsten Veränderungen in der Geschichte Bayerns und markiert mit ihren massiven religiösen, politischen und sozialen Umbrüchen wie die Reformation in anderen Teilen Deutschlands eine deutliche Zeitenwende.
Literatur
- Rainer Braun/Joachim Wild (Hg.), Bayern ohne Klöster? Die Säkularisation 1802/03 und die Folgen (Ausstellungskatalog der Staatlichen Archive Bayerns, 45), München 2003.
- Wolfgang Burgdorf, Der Untergang der Reichskirche und die Subdelegationskommission für das transrhenanische Sustentationswesen, in: Bernhard Diestelkamp (Hg.), Das Reichskammergericht am Ende des Alten Reiches und sein Fortwirken im 19. Jahrhundert, Wien 2002, 143-188.
- Ulrike Gärtner/Judith Koppetsch (Hg.), Klostersturm und Fürstenrevolution: Staat und Kirche zwischen Rhein und Weser 1794/1803, Dortmund 2003.
- Josef Kirmeier/Manfred Treml (Hg.), Glanz und Ende der alten Klöster. Säkularisation im bayerischen Oberland 1803 (Veröffentlichungen zur bayerischen Geschichte und Kultur, 21), München 1991.
- Harm Klueting, Zweihundert Jahre Reichsdeputationshauptschluss. Säkularisation und Mediatisierung 1802/03 in der Literatur um das Gedenkjahr 2003, in: Historische Zeitung 286 (2008), 403-417.
- Anton Scharnagl, Zur Geschichte des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803, in: Historisches Jahrbuch, 70 (1950), 238-250.
- Alphons Maria Scheglmann: Geschichte der Säkularisation im rechtsrheinischen Bayern. Bd. 1: Vorgeschichte der Säkularisation, Regensburg 1903.
- Alois Schmid (Hg.), Die Säkularisation in Bayern 1803. Kulturbruch oder Modernisierung? (Zeitschrift für Bayerische Landesgeschichte, Beiheft, B 23), München 2003.
- Klaus-Peter Schroeder, Das Alte Reich und seine Städte. Untergang und Neubeginn: Die Mediatisierung der oberdeutschen Reichsstädte im Gefolge des Reichsdeputationshauptschlusses 1802/1803, München 1991.
- Eberhard Weis, Die Säkularisation der bayerischen Klöster 1802/03. Neue Forschungen zu Vorgeschichte und Ergebnissen, München1983.
- Ausführliche Literaturliste
Quellen
- Adam Christian Gaspari, Der Deputations-Receß, mit historisch-geographischen und statistischen Erläuterungen und einer Vergleichungstafel, Hamburg 1803. 2 Bde, Nachdruck mit einem Vorwort von Hans-Jürgen Becker, Hildesheim 2003.
- Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, Regensburg 1803.
Weiterführende Recherche
- Schlagwortsuche im Online-Katalog des Bibliotheksverbundes Bayern
- Stichwortsuche in bavarikon
- Suche in der Bayerischen Bibliographie
Externe Links
- Haus der Bayerischen Geschichte - Portal Königreich Bayern: Reichsdeputationshauptschluss vom 25. Februar 1803
- Universität Würzburg: Transkription des RDH
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Wolfgang Burgdorf, Reichsdeputationshauptschluss (1803), publiziert am 30.07.2026; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsdeputationshauptschluss_(1803)> (6.08.2026)
