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Pfälzische Teilungen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Bayern und die Pfalz nach der Teilung durch Ludwig den Bayern (reg. 1294-1347 als Herzog von Bayern, 1294-1329 als Pfalzgraf bei Rhein, ab 1314 als römisch-deutscher König, ab 1328 als Kaiser) im Hausvertrag von Pavia 1329. (in: Suzanne Bäumler/Evamaria Brockhoff/Michael Henker, Von Kaisers Gnaden. 500 Jahre Pfalz-Neuburg. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung 2005, Neuburg an der Donau [Veröffentlichungen zur bayerischen Geschichte und Kultur], Augsburg 2005, 30)
Die Kurpfalz vor der Landesteilung 1410. Rot sind die kurpfälzischen Herrschaftsgebiete dargestellt, gelb die Reichspfandschaften, schraffiert die Kondominia (gemeinsamer Besitz) mit anderen Territorien/Landesherren. (Karte von Sir Iain lizensiert durch CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)
Vereinfachte Stammtafel der pfälzischen Linien des Hauses Wittelsbach. Die jeweiligen Vertreter einer Linie sind farblich markiert. Abb. aus: Philipp Heintz, Das ehemalige Fürstenthum Pfalz-Zweybrücken und seine Herzoge …, Erster Theil, München 1833, 22. (Bayerische Staatsbibliothek, 4 Bavar. 944 c-1)
Pfälzische Landesteilung von 1410. (Gestaltung Stefan Schnupp, Angaben nach Schaab, Geschichte der Kurpfalz. 1. Band, 147)
Die Karte zeigt das Territorium von Pfalz-Neumarkt (dunkelgrün), welches Pfalzgraf Johann 1410 erhalten hatte. Das Gebiet, welches bei Kurfürst Ludwig III. verblieb, ist hellgrün umrandet. (Karte aus: Spindler/Diepolder, Bayerischer Geschichtsatlas, München 1969, 21; Gestaltung Stefan Schnupp)
Teilungsurkunde der von König Ruprecht zwei Tage vor seinem Tod bestimmten sieben königlichen Räte Raban von Helmstatt, Bischof von Speyer (reg. 1396-1436), Wiprecht (II.) von Helmstatt, Hans (V.) von Hirschhorn (1368-1426), Johann (X.) Kämmerer, genannt von Dalberg, Tham Knebel von Katzenelnbogen, Hermann (II.) von Rodenstein und Schwarz Reinhard von Sickingen. Ausstellungsort und -datum: Heidelberg, den 3. Oktober 1410. (Staatsarchiv Amberg, Fürstentum Obere Pfalz, Regierung Urkunden 358)
Stammtafel der Nachfahren König Rupprechts III. und der Linie Pfalz-Mosbach.
Territorium des Herzogtums Zweibrücken und anderer pfälzischer Nebenlinien um 1700. (Karte von Sir Iain lizensiert durch CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

von Benjamin Müsegades

Die Geschichte der Pfalzgrafen bei Rhein ist im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit durch eine Vielzahl von Landesteilungen geprägt. Die Grundlage hierfür bildete der Hausvertrag von Pavia 1329, der die pfälzischen und bayerischen Besitzungen der Wittelsbacher trennte. Erst 1777 kam es zu einer Wiedervereinigung der beiden Linien. Ausgangspunkt für die zahlreichen folgenden pfälzischen Teilungen waren die auf Wunsch König Ruprechts (reg. 1400-1410, 1398-1410 als pfälzischer Kurfürst) 1410 von seinen Räten getroffenen Bestimmungen. Insbesondere im Verlauf des 15. und im frühen 16. Jahrhundert sind innerhalb der einzelnen pfälzischen Linien Tendenzen erkennbar, nur einem Sohn die Herrschaft zu ermöglichen. Zumeist handelte es sich dabei um den Erstgeborenen. Nachgeborene Söhne sollten bis zur Durchsetzung der Reformation häufig als Domherr oder Bischof in den geistlichen Stand treten, um weitere Teilungen zu verhindern. Dieses Vorgehen änderte sich im Verlauf der Frühen Neuzeit in fast allen Linien. Meist wurde nun allen Söhnen eine Teilhabe an der Herrschaft ermöglicht, die häufig mit weiteren Teilungen der reichsunmittelbaren Fürstentümer einhergingen. Die gemeinsame Abstammung der Mitglieder aller Linien drückte sich im Führen des Titels eines Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs von Bayern aus.

Die pfälzische Landesteilung von 1338

Nach dem Tod Pfalzgraf Rudolfs (reg. 1294-1317/19) 1319 regierten seine Söhne Ruprecht I. (reg. 1329-1390) und Rudolf II. (reg. 1329-1353) zuerst gemeinsam. Bereits am 3. Januar 1333 trafen die beiden Brüder allerdings Bestimmungen, die zwar nach wie vor eine gemeinsame Herrschaftsausübung vorsahen, jedoch die Einkünfte der Pfalzgrafschaft unter ihnen aufteilten. Als zumindest mitgestaltende Kräfte hinter diesem Vorgang wie auch der folgenden Teilung dürften die Räte der beiden Wittelsbacher gelten. Möglicherweise bedingt durch Konflikte innerhalb der Familie folgte der nächste Schritt. In einer am 18. Februar 1338 von Rudolf II. besiegelten Urkunde erklärte der Pfalzgraf die Untertanen mehrerer Herrschaftsbereiche ihrer Eide gegen ihn für ledig und verwies sie an Ruprecht I. und ihren gemeinsamen Neffen Ruprecht II. (reg. 1390-1398). Anders als in der älteren Forschung vermutet, ist dies keinesfalls der zentrale dispositive Vertrag, der am Ende des schlecht fassbaren Aushandlungsprozesses steht. Eine solche Urkunde dürfte ohnehin nicht existiert haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass "die Teilung selbst in einer Fortschreibung bereits bestehender Verhältnisse etabliert wurde" (Heimann, Hausordnung, 134).

Zentrale Bestimmungen waren, dass die wirtschaftlich bedeutenden Rheinzölle Rudolf II., Ruprecht I. und Ruprecht II. gemeinsam gehören sollten, während das restliche Gebiet der Pfalzgrafschaft geteilt wurde. Rudolf II. erhielt Neustadt, Wachenheim und Oggersheim (alle Rheinland-Pfalz) sowie Mosbach und Sinsheim (beide Baden-Württemberg). Er führte zudem die Kurstimme. Heidelberg und der Großteil der rechtsrheinischen Besitzungen gingen an Ruprecht I., während Ruprecht II. Lindenfels (Hessen), Alzey, Stromberg, Bacharach (beide Rheinland-Pfalz) und Gebiete im Hunsrück erhalten sollte. Die Durchführung des Teilungsprozesses oblag den pfälzischen Vitztumen. Rekonstruieren lassen sich die Ereignisse vor allem aus Urkunden des Jahres 1353, in denen mehrere an den Vorgängen von 1338 Beteiligte Auskünfte über das damalige Vorgehen geben.

Die pfälzische Landesteilung von 1410

Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (reg. 1346-1378, Kaiser seit 1355) von 1356 legte für die weltlichen Kurfürstentümer die Primogenitur und die Unteilbarkeit der jeweiligen Territorien fest. Damit einhergehend einigten sich die Pfalzgrafen bei Rhein in mehreren Hausverträgen darauf, dass nur der erstgeborene Sohn des regierenden Kurfürsten die Herrschaft über das Gebiet der Kurpfalz ausüben sollte. Inhalt der Verträge war allerdings nicht, nachgeborene Söhne von der Möglichkeit eigener Herrschaftsausübung auszuschließen. Die Bestimmungen der nicht besiegelten Constitutio Rupertina von 1395, die die Möglichkeit zur Abschichtung von Söhnen in den geistlichen Stand explizit vorsah, wurde in späteren Teilungsprozessen nur punktuell umgesetzt.

Ausgangspunkt des in den Teilungen von 1410 kulminierenden Prozesses war eine Urkunde der ältesten lebenden Söhne Pfalzgraf Ruprechts III. (reg. 1398-1410, als König Ruprecht I. 1400-1410), Johann (reg. 1404/10-1443) und Ludwig III. (reg. 1410-1436), aus dem Jahr 1401, in der sie die Erbfolgeregelungen in der Pfalzgrafschaft anerkannten. In seinem Testament vom 16. Mai 1410 bestimmte Ruprecht, dass sieben seiner Räte eine Nachfolgeordnung für seine Söhne ausarbeiten sollten. In der Urkunde vom 3. Oktober wurde Ruprechts ältester überlebender Sohn Ludwig III. zwar entsprechend den Bestimmungen der Goldenen Bulle zum Kurfürsten bestimmt, war jedoch nicht alleiniger Erbe des Gebiets der Pfalzgrafschaft. Ludwig erhielt Gebiete um Heidelberg (Baden-Württemberg), Neustadt an der Weinstraße, Alzey, Bacharach (alles Rheinland-Pfalz) sowie Teile der Oberpfalz um Amberg. Hierbei handelte es sich um das sogenannte Kurpräcipuum, d. h. jene Gebiete, die nach den Vereinbarungen zwischen Ruprecht I. und Ruprecht II. aus den Jahren 1368 und 1378 unveräußerliche Bestandteile der Kurpfalz waren.

Die Bestätigung des Kurrechts der durch Ludwig III. begründeten pfälzischen Linie erfolgte durch eine Urkunde König Sigismunds (reg. 1411-1437, Kaiser seit 1433) im Jahr 1414. Dem Zweitgeborenen Johann wurden nach den Bestimmungen von 1410 Teile der Oberpfalz mit den Residenzen Neumarkt in der Oberpfalz und Neunburg vorm Wald (Lkr. Schwandorf) zugesprochen (Neumarkter Linie). Pfalzgraf Stephan (reg. 1410-1459) wurde vor allem mit Gebieten im Hunsrück und den Herrschaftszentren Simmern und Zweibrücken (beide Rheinland-Pfalz) bedacht (Simmerner Linie). Der jüngste Sohn Otto (reg. 1410-1448 als Herzog von Pfalz-Mosbach, 1448-1461 als Herzog von Pfalz-Neumarkt-Mosbach) erhielt Gebiete im Kraichgau und im Odenwald, aber auch kleinere Besitzungen an Nagold und Tauber (Mosbacher Linie). Das Neumarkter Fürstentum fiel nach dem erbenlosen Tod von Johanns Sohn Christoph (reg. 1440-1448 als König von Dänemark und Schweden, seit 1441 als König von Norwegen) an die Mosbacher Linie. Nachdem diese 1499 im Mannesstamm ausstarb, ging ihr Besitz an die Kurlinie.

Mit der Teilung von 1410 ging eine semantische Ausdifferenzierung des Begriffs "Pfalz" einher. Wurde hierunter bis zu diesem Zeitpunkt das gesamte, das heißt zum Teil auch gemeinsam beherrschte Gebiet der Pfalzgrafen verstanden, bezog er sich nach dem Erlass der Ordnung nur noch auf das sich im Besitz des jeweiligen Kurfürsten befindliche Territorium.

Teilung Simmern-Zweibrücken 1459

Am 16. September 1444 beurkundete Pfalzgraf Stephan von Simmern, dass sein Fürstentum sowie die Grafschaft seines söhnelosen Schwiegervaters Friedrich III. von Veldenz (1396–1444) unter seine beiden Söhne Ludwig I. (reg. 1453-1489 als Herzog von Pfalz-Zweibrücken) und Friedrich (reg. 1459-1480 als Herzog von Pfalz-Simmern) aufgeteilt werden sollte. Die Bestimmungen des Erbvertrags spezifizierten nicht, ob dies erst nach Stephans Tod geschehen sollte. Er gab die Regierung bereits 1453 an Ludwig weiter. Nach Pfalzgraf Stephans Tod 1459 wurde der Besitz der Simmerner Linie unter den beiden Brüdern aufgeteilt. Friedrich erhielt das Gebiet um Zweibrücken und Veldenz und Ludwig das Territorium im Hunsrück um Simmern.

Zweibrücker Teilungen 1543/69

Teilung Zweibrücken-Veldenz 1543

Seit dem Ableben seines Vaters Ludwig II. (reg. 1514-1532) stand Pfalzgraf Wolfgang von Zweibrücken-Veldenz (reg. 1532-1569 als Herzog von Pfalz-Zweibrücken, ab 1557 als Herzog von Pfalz-Neuburg) unter der Vormundschaft seines Onkels Ruprecht (1506-1544), eines in den weltlichen Stand zurückgetretenen ehemaligen Domherrn. Beide einigten sich im Marburger Vertrag von 1543 darauf, dass Ruprecht die Ämter Veldenz und Lauterecken sowie Remigiusberg und das Jettenbacher Gericht (alle Rheinland-Pfalz) erhielt. Er begründete die Veldenzer Linie der Wittelsbacher. Pfalzgraf Wolfgang blieb der Zweibrückener Landesteil.

Teilung Zweibrücken-Neuburg-Sulzbach-Parkstein-Birkenfeld 1569

In seinem Testament bestimmte der Zweibrückener Pfalzgraf Wolfgang 1568 seine beiden ältesten Söhne zu Erben der größeren Teile des Herzogtums, zu dem seit 1559 auch das Fürstentum Pfalz-Neuburg gehörte. Philipp Ludwig (reg. 1569-1614 als Herzog von Pfalz-Neuburg) erhielt den Neuburger und Johann (reg. 1569-1604) den Zweibrückener Landesteil. Ihr Bruder Ottheinrich II. (reg. 1565-1604 als Pfalzgraf von Sulzbach) wurde mit Gebieten um Sulzbach (Sulzbach-Rosenberg, Lkr. Amberg-Sulzbach) ausgestattet. Ein weiterer Bruder, Friedrich (reg. 1569-1597 als Herzog von Pfalz-Parkstein), erhielt ein kleines Gebiet um das oberpfälzische Parkstein (Lkr. Neustadt a. d. Waldnaab). Der jüngste Sohn Karl (reg. 1569-1600 als Herzog von Pfalz-Birkenfeld) begründete die Birkenfelder Linie des Hauses. Nach dem söhnelosen Tod Friedrichs fiel das Parksteiner Gebiet ebenso an Philipp Ludwig wie nach dem Ableben Ottheinrichs die Ländereien um Sulzbach.

Teilung Simmern-Lautern 1577

In seinem Testament von 1575 bestimmte Kurfürst Friedrich III. (reg. 1559-1576) aus der Simmerner Linie der pfälzischen Wittelsbacher, dass sein ältester Sohn Ludwig VI. (reg. 1577-1583) ihm in der Kurwürde nachfolgen sollte. Nach Friedrichs Tod einigten sich dieser und sein jüngerer Bruder Johann Casimir (1543-1592) auf eine Teilung des Landes. Ludwig erhielt 1577 die Kurwürde und den Großteil des Territoriums, während für Johann Casimir ein Fürstentum aus den Ämtern Kaiserslautern, Neustadt und Böckelheim an der Nahe gebildet wurde. Residenz des jüngeren Pfalzgrafen war Kaiserslautern. Mittelpunkt des kulturellen Lebens in Pfalz-Lautern war jedoch Neustadt an der Weinstraße. Durch den söhnelosen Tod Johann Casimirs starb die Seitenlinie bereits 1592 aus.

Teilung Veldenz-Lützelstein-Guttenberg 1598/1611

Pfalzgraf Johann Georg von Veldenz (reg. 1544-1592) hinterließ bei seinem Tod ein stark mit Schulden belastetes Territorium. Aus diesem Grund und da von seinen vier Söhnen 1592 erst der älteste volljährig war, zog sich die endgültige Einigung über die Teilung des Fürstentums bis 1598 hin. Georg Gustav (reg. 1592-1634) erhielt den Hauptteil des Territoriums mit den Ämtern Veldenz, Lauterecken und Remigiusberg. Der Zweitgeborene Johann August (1575-1611) wurde mit Lützelstein bedacht. Den beiden nachgeborenen Brüdern Philipp Ludwig (1577-1601) und Johann Georg II. (1586-1654) sollte der Anteil der Veldenzer Linie am Amt Guttenberg zugesprochen werden. Durch den frühzeitigen Tod Philipp Ludwigs und Johann Augusts erhielt Johann Georg allerdings bei Antritt seiner Herrschaft 1611 nicht nur den Guttenberger, sondern auch den Lützelsteiner Teil des Fürstentums.

Teilung Zweibrücken-Landsberg-Neukastel (Kleeburg) 1605

Die Söhne Johanns I. von Zweibrücken wurden nach dem Tod ihres Vaters mit verschiedenen Gebieten der pfälzischen Nebenlinie ausgestattet. Der älteste Sohn Johann II. (1584-1635) übernahm nach den Primogeniturregelungen des Fürstentums, zuerst unter Vormundschaft, die Regentschaft. Friedrich Casimir (1585-1645) erhielt das Amt Landsberg und Johann Casimir (1589-1652) das Amt Neukastel (Kleeburger Linie).

Teilung Neuburg-Sulzbach-Hilpoltstein 1614/1656

Nach dem Tod Philipp Ludwigs von Pfalz-Neuburg 1614 fand dessen ältester Sohn Wolfgang Wilhelm (reg. 1614-1653) seine beiden jüngeren Brüder mit kleineren Gebieten ab. Pfalzgraf August (1582-1632) erhielt ein Territorium um Sulzbach und einen Teil von Parkstein-Weiden. Der jüngste Sohn Johann Friedrich (1587-1644) wurde mit Hilpoltstein (Lkr. Roth) bedacht. Sein Gebiet fiel nach seinem Tod 1644 wieder an die Neuburger Linie zurück. Beide Gebiete blieben unter der Landeshoheit Wolfgang Wilhelms, der dort gegen den Widerstand seiner Brüder 1627/28 die Gegenreformation durchsetzte. Erst nach dem Übertritt von Augusts Sohn Christian August (1622-1708) zum Katholizismus erklärte sich der Erbe Wolfgang Wilhelms, Pfalzgraf Philipp Wilhelm (reg. 1653-1690), im Neuburger Hauptvergleich von 1656 dazu bereit, die vollständige Unabhängigkeit Pfalz-Sulzbachs von der Neuburger Linie zu akzeptieren.

Teilung Kurpfalz-Simmern-Lautern 1620

Das Testament Kurfürst Friedrichs IV. (reg. 1583-1610) sah die Teilung des Gebiets der Kurpfalz vor. Mit Volljährigkeit seines jüngeren Sohns Ludwig Philipp (1602-1655) traten diese Bestimmungen in Kraft. Der älteste Sohn Friedrich V. (reg. 1610-1623, 1619-1620 König von Böhmen) führte die Kurwürde und übernahm die Herrschaft über den Großteil des kurpfälzischen Territoriums. Ludwig Philipp wurde mit Gebieten um Simmern und Kaiserslautern bedacht. Die von ihm begründete Nebenlinie starb mit dem Tod seines Sohns Ludwig Heinrich Moritz (1640-1674) im Mannesstamm aus.

"Einheit" der Pfalz

Trotz der starken Fragmentierung des pfalzgräflichen Gebiets, die vor allem in der Teilung von 1410 ihren Anfang nahm, blieben auch die einzelnen neu entstandenen Fürstentümer noch weiter untereinander verbunden. Zum einen manifestierte sich dies im Titel eines Pfalzgrafen bei Rhein und Herzogs von Bayern, den alle Wittelsbacher führten. Zum anderen bildeten die unterschiedlichen Linien untereinander jeweils die dynastische Reserve für den Fall des söhnelosen Absterbens anderer Familienzweige. So fiel etwa 1448 das Neumarkter Fürstentum an die Mosbacher Linie. Im Jahr 1499 kam das Mosbacher Gebiet nach dem Tod Ottos II. (reg. 1461-1499) wiederum an die Kurlinie. Wiederholt sicherten die Seitenlinien zudem den Verbleib der Kurwürde bei den pfälzischen Wittelsbachern. So folgten die Pfalzgrafen aus der Linie Simmern 1559 als Kurfürsten nach, der Neuburger Philipp Wilhelm 1685.

Die entscheidenden Kräfte hinter den einzelnen Teilungen lassen sich aufgrund der disparaten Quellen- und Literaturlage nur schwierig ausmachen. Es ist wahrscheinlich, dass die einzelnen Wittelsbacher selbst meist ein Interesse daran hatten, ein standesgemäßes Auskommen in Form eines eigenen Fürstentums zu erhalten. Nicht unwahrscheinlich ist, wie etwa beim Abfassen des Testaments Wolfgangs von Zweibrücken nachweisbar, eine Beteiligung der jeweiligen Räte. Bedingt dürfte die besonders seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wieder verstärkt auftretende Praxis der Teilung vor allem dadurch sein, dass die Möglichkeit, nachgeborene Söhne in den geistlichen Stand abzuschichten, für die lutherischen und reformierten Linien nicht mehr in Frage kam.

Forschungsgeschichte und historische Bewertung

In der Forschung hat bisher vor allem die Pfälzische Teilung von 1410 Interesse erfahren. In neueren Untersuchungen haben Karl-Heinz Spieß und Heinz-Dieter Heimann die Verortung der Nachfolgeordnung in den Kontext der vorausgegangenen hausrechtlichen Vereinbarungen seit der Goldenen Bullle von 1356 betont. Durch die Vereinbarungen zwischen Pfalzgraf Ruprecht I. und seinem Neffen Ruprecht II. wurde 1357 die Primogenitur in der Kurpfalz festgelegt. Allerdings hätte diese noch die Nachfolge potentieller zukünftiger Söhne des bis dahin ohne legitime Nachkommen gebliebenen Ruprecht I. ermöglicht. Dies galt auch für die 1368 zwischen den beiden Wittelsbachern getroffene Vereinbarung (Heimann). Eine weitere Übereinkunft 1378 ging bereits von der Nachfolge der Söhne Ruprechts II. aus. Allerdings hebelte diese Regelung faktisch das Teilungsverbot der Goldenen Bulle aus, da sie durch "die Variabilität des Herrschaftsgebiets des Ältesten [die] Möglichkeit der Kanalisierung individualrechtlicher Ansprüche weiterer männlicher Hausmitglieder an der Herrschaft begründet[e]" (Heimann, Hausordnung, 238). Eine weitreichendere Ordnung der zukünftigen Erbfolge in der Kurpfalz durch die Constitutio Rupertina von 1395 gelang nicht, da die entsprechende Urkunde nie Rechtskraft erlangte.

Die weiteren Landesteilungen haben sowohl in der älteren als auch in der neueren Forschung vor allem als Prolegomena zu Gesamtdarstellungen der Geschichten einzelner Linien gedient (z. B. Gümbel, Lehmann, Rösel und Warmbrunn). Die Kurzlebigkeit vieler dynastischer Verästelungen hat dazu geführt, dass ihre Geschichte und insbesondere die Teilungsprozesse selbst vor allem das Interesse der lokal- und regionalgeschichtlichen Forschung gefunden haben. Eine Ausnahme bildet hier die Veldenzer und von ihr ausgehend die Birkenfelder Linie, deren Mitglieder als Vorfahren der Könige von Bayern gerade im 19. und frühen 20. Jahrhundert von der Forschung in den Blick genommen wurden.

Vor allem vor dem Hintergrund der territorialen Fragmentierung stellt sich die Frage nach den politischen und kulturellen Konsequenzen der Teilungen. Gerade die ältere Forschung sah in ihnen die Wurzel für die Verminderung des machtspezifischen Gewichts des pfälzischen Gesamthauses. In neueren Untersuchung wurde hingegen häufig die Bedeutung der verschiedenen Linien für die Förderung von Kunst und Kultur hervorgehoben. Eine Gesamtbewertung der pfälzischen Teilungen, die diesen Ansätzen gleichermaßen gerecht wird, steht allerdings noch aus.

Literatur

  • Theodor Gümbel, Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz, Kaiserslautern 1900.
  • Walther Koch, Die Entstehung des Testaments Herzog Wolfgangs von Pfalz-Zweibrücken und sein Entwurf von Kanzler Dr. Ulrich Sitzinger, in: Mitteilungen des Historischen Vereins der Pfalz 63 (1965), 95-129.
  • Jochen Rösel, Fürstentum Pfalz-Sulzbach. Die Geschichte der Staatsgewalt, in: Stadt Sulzbach/Staatsarchiv Amberg (Hg.), "Die Mitten im Winter grünende Pfaltz". 350 Jahre Wittelsbacher Fürstentum Pfalz Sulzbach. Aufsatzteil und Katalog zur Sonderausstellung des Stadtmuseums Sulzbach-Rosenberg und des Staatsarchivs Amberg vom 2. Juni – 16. September 2006 in Sulzbach-Rosenberg (Schriftenreihe des Stadtmuseums und Stadtarchivs Sulzbach-Rosenberg 22), Amberg 2006, 19-40.
  • Meinrad Schaab, Geschichte der Kurpfalz, 2 Bde., 1988-1992 (Bd. 1 in 2. Auflage von 1999).
  • Karl-Heinz Spieß, Erbteilung, dynastische Räson und transpersonale Herrschaftsvorstellung. Die Pfalzgrafen bei Rhein und die Pfalz im späten Mittelalter, in: Franz Staab (Hg.), Die Pfalz. Probleme einer Begriffsgeschichte vom Kaiserpalast auf dem Palatin bis zum heutigen Regierungsbezirk (Veröffentlichungen der Pfälzischen Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften in Speyer 81), Speyer 1990, 159-181.
  • Wilhelm Volkert, Pfälzische Zersplitterung, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 3 Band, 3. Teil: Geschichte der Oberpfalz und des bayerischen Reichskreises bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 3. Auflage 1995, 72-141.
  • Paul Warmbrunn, Pfalz-Lautern: Grundzüge der Territorial-, Konfessions- und Geistesgeschichte, in: Wilhelm Kreutz/Wilhelm Kühlmann/Hermann Wiegang (Hg.), Die Wittelsbacher und die Kurpfalz in der Neuzeit. Zwischen Reformation und Revolution, Regensburg 2013, 63-79.

Quellen

  • Edition der Nachfolgeordnung von 1410: Hans Rall (Hg.), Wittelsbacher Hausverträge des späten Mittelalters. Die haus- und staatsrechtlichen Urkunden der Wittelsbacher von 1310, 1329, 1392/93, 1410 und 1472 (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 71), München 1987, 219-281.
  • Edition der Teilungsbestimmungen von 1338: Meinrad Schaab (Hg.), Ausgewählte Urkunden zur Territorialgeschichte der Kurpfalz 1156-1505 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg 4), Stuttgart 1998, Nr. 54, 77-78.
  • Lothar Schilling (Hg.), Repertorium der Policeyordnungen der Frühen Neuzeit. 3. Band: Wittelsbachische Territorien, 2. Teilband: Pfalz-Neuburg, Pfalz-Sulzbach, Jülich-Berg, Pfalz-Zweibrücken, Frankfurt am Main 1999 (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 116, Halbbd. 2).

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Benjamin Müsegades, Pfälzische Teilungen, publiziert am 13.04.2016; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Pfälzische_Teilungen> (19.03.2024)