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Landfriede (Spätmittelalter)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Hendrik Baumbach

Ursprünge des spätmittelalterlichen Landfriedens liegen in der Friedensbewegung des Hochmittelalters. Von grundlegender Bedeutung war der Mainzer Reichslandfrieden Friedrichs II. (reg. 1212–1250, Kaiser seit 1220) von 1235, an den die Könige von Rudolf von Habsburg (reg. 1273–1291) bis Ludwig IV. (reg. 1314–1347, Kaiser seit 1328) anknüpften. Durch ständige Wiederholung der Rechtsnormen wurde im Laufe des 13. Jahrhunderts ein unabgeschlossenes Landfriedensrecht geschaffen. Eine Erneuerung des Reichslandfriedens erreichte Friedrich III. (reg. 1440–1493, Kaiser seit 1452) in der Reformatio Friderici 1442. Neben dem Reichslandfrieden entstanden im Laufe des 13. Jahrhunderts ebenfalls regionale, ständeübergreifende Landfrieden zwischen städtischen und/oder fürstlichen Reichsgliedern, die mit der Goldenen Bulle 1356 Bestätigung erfuhren.

Bedeutung und Gebrauch des Begriffs

Im römisch-deutschen Reich wird Landfriede seit dem Hochmittelalter bis in die Frühe Neuzeit als der reichsweit, in einer einzelnen Region oder einem Territorium zeitweise oder dauerhaft bestehende, in der Regel vom König oder von den jeweiligen Herrschaftsträgern eingeforderte und mithin auch kontrollierte Friedenszustand verstanden. Dieser gründete sich zunächst auf beeidete, später überwiegend verkündete Rechtsnormen, welche die Anwendung von Gewalt und den kriegerischen Streitaustrag im Allgemeinen einschränkten oder vollends untersagten. Im Speziellen bezogen sie sich auf den Schutz von Personengruppen (Geistliche, Witwen, Waisen, Arme, Kaufleute etc.), Sachen (Vieh, Mühlen, Ackergeräte etc.) und Orten (Kirchen, Straßen- und Wasserwege etc.). Insbesondere die Fehdeführung wurde sukzessive von formalen Bedingungen (Ansage durch Fehdebrief, Fehdeverbot in der Nacht und an Kirchenfesten etc.) begrenzt und rechtlich enger gefasst. Dazu traten typischerweise Sanktionsdrohungen für den Fall eines Verstoßes. Weiterhin fungierte dieser Terminus in den Quellen als Selbstbezeichnung solcher Rechtsnormenkataloge im Wortfeld von "pax" und "treuga" bis zum Ende des 13. Jahrhunderts bzw. "vride" und "lantvride" während des Spätmittelalters.

Die Landfriedensbewegung bis zum Ende der Stauferherrschaft

Die Landfrieden sind aus der hochmittelalterlichen Friedensbewegung heraus entstanden, zu der auch die Gottesfrieden (pax Dei) gehören, die ihrerseits im späten 11. Jahrhundert aus Frankreich stammend auch in den westlichen Reichsteilen vereinzelt nachweisbar sind. Zu diesem Zeitpunkt hatten einzelne weltliche Herrschaftsträger in Schwaben (1093) und Bayern (1094) sowie der römisch-deutsche König (1103) diese Bewegung bereits aufgegriffen und ein weltliches Pendant zu den Gottesfrieden mit prinzipiell ähnlichen Bestimmungen geschaffen. Fortan dominierten bis in das 13. Jahrhundert die durch den König in Übereinstimmung mit den Großen des Reiches auf gemeinsamen Hoftagen verkündeten und beschworenen, für alle Reichsteile geltenden Landfrieden.

Als Höhepunkt erschien der Mainzer Reichslandfrieden Friedrichs II. (reg. 1212–1250) von 1235, der die gewaltsame Konfliktführung an die vorherige Erlangung eines richterlichen Urteils knüpfte. Hierfür kamen königliche und hofrichterliche Rechtsentscheidungen genauso in Frage wie die der verschiedenen lokalen Gerichte. Der Begriff der Landfriedensgerichtsbarkeit gilt als terminus technicus der Forschung für diejenigen Gerichtsbarkeiten, die in den Landfrieden zur Wahrung der Rechtsnormen Erwähnung fanden.

Die Reichslandfrieden im späten 13. und frühen 14. Jahrhundert

Nach dem Interregnum schloss Rudolf von Habsburg (reg. 1273–1291) an das Mainzer Friedenswerk an, das in einer deutschen Fassung zunächst in Bayern, Franken (beide 1281) und auf dem Würzburger Hoftag 1287 schließlich für das gesamte Reich konfirmiert wurde. Die nachfolgenden Könige erneuerten diesen Reichslandfrieden mit einzelnen Anpassungen und Ergänzungen. Am Ende dieser Kette stand der Landfrieden von Ludwig IV. (reg. 1314–1347) im Jahr 1323. Ihre Legitimation bezogen die Artikel aus den von König und Fürsten gemeinsam bestimmten Entscheidungen der Reichsversammlungen.

Die konsequente Wiederholung der Rechtsnormen schuf im Laufe des 13. Jahrhunderts ein unabgeschlossenes Landfriedensrecht, das zwar nirgends kompakt kodifiziert wurde, dessen Bestimmungen die Grundlage aller weiteren Friedensaufrichtungen bildeten. Im Vordergrund standen dabei die unrechtmäßige Fehdeführung, Totschlag, (Straßen-)Raub, Diebstahl, Brandstiftung, Gefangennahme und Notzucht. In den verschiedenen deutschen Rechtsspiegeln dieser Zeit sind etliche der Normen ebenfalls enthalten. Die Anzahl von Landfriedensartikeln, welche die Verfolgung von Friedensbrechern regelten, die Anwendung der Strafen (Reichsacht und Kirchenbann) festlegten oder generell auf friedliche Verfahren zur Lösung von Konflikten verwiesen, nahm zu. Wirksamkeit erlangten alle diese Rechtsetzungen nur äußerst zögerlich.

Regionale Landfriedenseinungen

Neben den königlichen und reichsweit geltenden Landfrieden waren im 13. Jahrhundert kleinräumigere Zusammenschlüsse städtischer und/oder fürstlicher Reichsglieder entstanden. Das Reichsoberhaupt konnte sich hierbei als Initiator oder Mitglied vielfach behaupten, mindestens aber erfuhren sie langfristig königliche Duldung. Grundsätzlich fußten diese Landfriedenseinungen auf einer genossenschaftlichen Struktur eidlicher bzw. vertraglicher Selbstverpflichtung aller ihrer Teilnehmer auf einen Katalog von Rechtsnormen, der seinerseits auf die älteren Reichslandfrieden zurückging. Ein gemeinsam bestimmter und besoldeter Haupt- oder Obermann war oft mit der Exekution der Bestimmungen beauftragt. Solche Einungen existierten in fast allen Reichsteilen.

Ideell basierten die Zusammenschlüsse auf der Vorstellung der Gleichrangigkeit aller ihrer Mitglieder, die sich in der Bildung von Ausschüssen und Gremien ausdrückte. Diesen oblag die Lösung von Konflikten zwischen den Verbündeten, die Organisation gemeinsamer Hilfe gegen schädliche Leute und die Abhaltung von Landfriedenstagen. Sie waren Friedensgemeinschaft wie in ihren kriegerischen Maßnahmen gegen Friedensbrecher zugleich auch "Fehdegenossenschaft" (Obenaus/Carl).

In den Augen der Fürsten blieb das Recht der Städte, solche Bünde ohne die Billigung des jeweiligen Stadtherrn einzugehen, umstritten. Als Kompromiss setzte sich die ständeübergreifende Form der Einung durch, die in der Goldenen Bulle (1356) Anerkennung fand. Der gemeinsame Zusammenschluss der Fürsten, Herren und Städte einer Region zum Schutz des Landfriedens wurde fortan in den meisten Reichsteilen geradezu stereotypisch. Einzelne, zum Teil großräumige Bünde der Reichsstädte ohne fürstliche Beteiligung wie in Schwaben oder entlang des Rheins ließen sich jedoch realiter nicht mehr auflösen und existierten fort. Sie richteten sich vorrangig auf die Sicherung der ökonomischen Grundlagen städtischer Herrschaft, den Schutz des Handels und der Kaufleute. Die zunehmende Territorialisierung der Landesherrschaft stand diesem Wirken weithin konträr gegenüber.

Der Niedergang der ständeübergreifenden Landfriedenseinungen

Die politischen und ständischen Gegensätze zwischen den Städten und Fürsten verschärften sich im Vorfeld des ersten Städtekrieges (1387–1389). Der schwäbisch-rheinische Städtebund (1381) einerseits und der Nürnberger Herrenbund (1383) andererseits wichen merklich vom ständeübergreifenden Charakter der Landfriedenseinungen ab. Nur mit Mühe konnte König Wenzel (reg. 1376–1400) im Landfrieden von Eger 1389, der Teil der Konfliktlösung des Städtekrieges war, diese Entwicklung retardieren. Vor allem in Franken, in der Wetterau und am Mittelrhein mündete dieser Landfrieden noch einmal in eine Kette standesübergreifender Zusammenschlüsse, die sich bis in das frühe 15. Jahrhundert hielten.

Verteilungskämpfe innerhalb der Einungen insbesondere zur Frage, wie die mit dem Friedensschutz verbundenen Lasten zu erbringen waren, wirkten neben den ständischen Gegensätzen zusätzlich als zentrifugale Kraft. Auf diese Weise verringerte sich schließlich die Dichte von Landfriedensbünden im Reich. Das genossenschaftliche Prinzip blieb dagegen von großer Bedeutung. So schlossen sich nicht nur Ritteradlige während des 15. Jahrhunderts in Rittergesellschaften zusammen, auch in mehrheitlich politisch geprägten Bündnissen und Hilfsverträgen erhielt sich die Einung als Strukturelement. Die Normen des Landfriedensrechts traten darin jedoch zunehmend in den Hintergrund. Im 1488 errichteten Schwäbischen Bund, welcher die Reichsstädte und schließlich auch die Reichsfürsten in Schwaben und dann im gesamten deutschen Südwesten vereinigte, mischte sich das Ziel des Landfriedensschutzes mit den territorialpolitischen Ambitionen der habsburgischen Könige Friedrich III. (reg. 1440–1493, Kaiser seit 1452) und Maximilian I. (reg. 1486–1519, Kaiser seit 1508). Die in den Bundesakten vereinbarten Bestimmungen zum Streitaustrag – zum Bundesgericht und zum Austragsverfahren – sowie zur gegenseitigen Hilfe nahmen mit jeder Erneuerung an Umfang und Komplexität zu. Erst 1534 löste sich der Schwäbische Bund auf.

Landfriede auf der Ebene der territorialen Landesherrschaften und Städte

Innerhalb der Einungen hatten seit dem 14. Jahrhundert die Städte und die Landesherren selbst wesentliche Aufgaben der Landfriedenswahrung übernommen. Ihre lokale Gerichtsbarkeit sowie ihre Amtleute wurden in die Exekution der Friedensbestimmungen zunehmend einbezogen. Voraussetzung dafür war der Übergang des Landfriedensrechts in die Stadt- und Landrechte seit dem 13. Jahrhundert. Dieses territoriale Bewusstsein der Sorge für den Landfrieden setzte sich im Verlauf des Spätmittelalters fort und fand Ausdruck in den Landesordnungen und den Beschlüssen der Landtage.

Die Aufrichtung neuer Reichslandfrieden im 15. Jahrhundert

Mit der Herrschaft König Sigismunds (reg. 1411–1437) mehrten sich die Bemühungen, einen reichsweit geltenden Landfrieden aufzurichten. Jedoch erreichte erst Friedrich III. in der "Reformatio Friderici" auf dem Frankfurter Reichstag 1442 eine Erneuerung zahlreicher tradierter Bestimmungen des Landfriedensrechts zusammen mit einigen Ergänzungen zur Durchführung von Pfändungen. Vollständige, aber noch temporär befristete Fehdeverbote wurden im Zusammenhang mit der Bedrohung des Reiches durch die Türken auf den Reichstagen in Nürnberg (1467), Regensburg (1471) und Frankfurt (1486) erreicht. Dabei reduzierten sich die Beschlüsse zunehmend auf den Kern des älteren Landfriedensrechts, für den ein politischer Konsens leichter herzustellen war. Bestimmungen zu deren Exekution waren zwar Bestandteil der politischen Diskussion, blieben jedoch in den Reichsabschieden unberücksichtigt.

Diesen Zustand überwand erst der Wormser Landfrieden im Jahre 1495, der zunächst einmal die zuvor in Frankfurt verkündeten Artikel einschließlich des Fehdeverbotes für ewig gültig erklärte. Ergänzt wurde dieser nun durch die in einem zweiten Dokument abgefasste "Handhabung Friedens und Rechts", die Festlegungen zur Durchsetzung der Landfriedensbestimmungen traf. Das zeitgleich mit einer neuen Ordnung versehene Reichskammergericht war indes für den Fall des Friedensbruchs ausdrücklich zuständig. Die eigenmächtige gewaltsame Konfliktführung im Reich vermochten diese Maßnahmen weder sofort noch vollständig zu beenden. Gleichwohl waren die Wormser Beschlüsse ein weiterer Schritt in dem Bestreben, mit dem Angebot gerichtlicher Verfahren letztendlich eine Alternative zur Fehdepraxis zu schaffen.

Quellen- und Forschungslage

Die Landfrieden im römisch-deutschen Reich sind bereits seit dem späten 19. Jahrhundert Gegenstand geschichtswissenschaftlicher Forschung. Einzelne Studien in schmalen Monographien oder Aufsätzen liegen für spezifische Regionen und einzelne Königsherrschaften vor. Den nördlichen und östlichen Teilen des Reiches kam dabei längere Zeit kaum Beachtung zu. Die Erschließung der Quellen hat dabei von der am Königtum und der Reichsgeschichte orientierten Forschung profitiert: die Landfrieden und Einungen sind überwiegend – zum Teil in älteren Drucken – ediert.

Seit den 1990er Jahren ist die Forschung dazu übergegangen, verstärkt die Rechtswirklichkeit der Landfriedensbestimmungen in den Blick zu nehmen, wodurch die rechtsnormorientierte Deutung vieler älterer Arbeiten revidiert oder deutlich eingeschränkt werden musste. Das Schriftgut, das Landfriedenszüge, die Bundestage der Einungen oder Gerichtssitzungen widerspiegelt, ist wenig erschlossen. Einzig Gerhard Pfeiffer (1905-1996) hat schon 1975 eine Quellensammlung vorgelegt, die diesen Zugriff für Franken und Bayern im 14. Jahrhundert gestattet.

Dokumente

Egerer Landfrieden von 1389. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Reichsstadt Regensburg Urk. 4083)

Literatur

  • Heinz Angermeier, Königtum und Landfriede im deutschen Spätmittelalter, München 1966.
  • Heinz Angermeier, Städtebünde und Landfriede im 14. Jahrhundert, in: Historisches Jahrbuch 76 (1957), 34–46.
  • Arno Buschmann/Elmar Wadle (Hg.), Landfrieden. Anspruch und Wirklichkeit (Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft N. F. 98), Paderborn 2002.
  • Horst Carl, Der Schwäbische Bund 1488–1534. Landfrieden und Genossenschaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 24), Leinfelden-Echterdingen 2000.
  • Horst Carl, Landfrieden als Konzept und Realität kollektiver Sicherheit im Heiligen Römischen Reich, in: Gisela Naegle (Hg.), Frieden schaffen und sich verteidigen im Spätmittelalter (Pariser historische Studien 98), München 2012, 121–138.
  • Matthias G. Fischer, Reichsreform und "Ewiger Landfrieden". Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495 (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte N. F. 34), Aalen 2007.
  • Alois Gerlich, Studien zur Landfriedenspolitik König Rudolfs von Habsburg, Mainz 1963.
  • Christel M. von Graevenitz, Die Landfriedenspolitik Rudolfs von Habsburg (1273–1291) am Niederrhein und in Westfalen (Rheinisches Archiv. Veröffentlichungen des Instituts für geschichtliche Landeskunde der Rheinlande der Universität Bonn 146), Köln 2003.
  • Götz Landwehr, Königtum und Landfrieden. Gedanken zum Problem der Rechtsbildung im Mittelalter, in: Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre, öffentliches Recht und Verfassungsgeschichte 7 (1968), 84–97.
  • Wolf-Dieter Mohrmann, Der Landfriede im Ostseeraum während des späten Mittelalters (Regensburger Historische Forschungen 2), Kallmünz 1972.
  • Herbert Obenaus, Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben. Untersuchungen über Adel, Einung, Schiedsgericht und Fehde im fünfzehnten Jahrhundert, Göttingen 1961.
  • Martina Stercken, Königtum und Territorialgewalten in den rhein-maasländischen Landfrieden des 14. Jahrhunderts (Rheinisches Archiv. Veröffentlichungen des Instituts für geschichtliche Landeskunde der Rheinlande der Universität Bonn 124), Köln 1989.
  • Elmar Wadle, Landfrieden, Strafe, Recht. Zwölf Studien zum Mittelalter (Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 37), Berlin 2001.

Quellen

  • Deutsche Reichstagsakten, Ältere Reihe, insbesondere Bd. 1–3: Deutsche Reichstagsakten unter König Wenzel, Abt. 1-3, hg. von Julius Weizsäcker, München 1867–1877; Bd. 5: Deutsche Reichstagsakten unter König Ruprecht, Abt. 2, hg. von Julius Weizsäcker, Gotha 1885; Bd. 7–8: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Sigmund, hg. von Dietrich Kerler, München/Gotha 1878/1883; Bd. 22, 2: Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Friedrich III., Abt. 8, Teil 2, hg. von Helmut Wolff, Göttingen 1999.
  • Deutsche Reichstagsakten, Mittlere Reihe, insbesondere Bd. 1: Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I., Reichstag von Frankfurt 1486, Teil 1, bearb. von Heinz Angermeier, Göttingen 1989; Bd. 5: Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I., Reichstag von Worms 1495, Teil 1,1, bearb. von Heinz Angermeier, Göttingen 1981.
  • Die Urkunden und Akten der oberdeutschen Städtebünde vom 13. Jahrhundert bis 1549, bearb. v. Konrad Ruser. 3 Bände, Göttingen 1979-2005.
  • Quellen zur Geschichte der fränkisch-bayerischen Landfriedensorganisation im Spätmittelalter, bearb. v. Gerhard Pfeiffer (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 69, zugl. Veröffentlichungen der Gesellschaft für fränkische Geschichte 2/2), München 1975.

Weiterführende Recherche

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Reichslandfrieden

Empfohlene Zitierweise

Hendrik Baumbach, Landfriede (Spätmittelalter), publiziert am 25.09.2015; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landfriede_(Spätmittelalter) (4.11.2024)