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Fehdewesen

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Illustration in der Würzburger Bischofschronik des Lorenz Fries (1489-1550): In seinem Bemühen, neue Geldquellen zu erschließen, hatte der Würzburger Bischof Johann II. (reg. 1411-1440) von Johann von Hirschhorn ein Darlehen aufgenommen. Als keine Tilgung erfolgte, wurde ihm Fehde angesagt. Nach Fries befand sich der Bischof auf dem Weg von Schlüsselfeld (Lkr. Bamberg) nach Höchstadt a.d.Aisch, als er 1438 von Hirschhorn überfallen wurde. Das bischöfliche Gefolge flüchtete, der Bischof wurde gefangengenommen und erst nach Zahlung von Darlehen und Zins wieder freigelassen. (UB Würzburg, M.ch.f. 760, fol. 412v)
Illustration in der Würzburger Bischofschronik des Lorenz Fries (1489-1550): Fries berichtet, daß ein sächsischer Rat die Stadt Haßfurt überfiel. Darüber gerieten Herzog Wilhelm III. von Sachsen (reg. 1445-1482) und Bischof Gottfried IV. (reg. 1443-1455) schließlich in Fehde; im Bild rücken von rechts die sächsischen Truppen an. Das Geschehen gehört in den größeren Zusammenhang der Auseinandersetzung zwischen Markgraf Albrecht Achilles (reg. 1440-1486), mit dem Herzog Wilhelm verbündet war, und der Stadt Nürnberg, auf deren Seite Gottfried stand. (UB Würzburg, M.ch.f. 760, fol. 467r)
Illustration in der Würzburger Bischofschronik des Lorenz Fries (1489-1550): Bischof Rudolf (reg. 1466-1495) ging in der sog. Rosenberger Fehde gegen die Herren von Rosenberg vor, die als "Raubritter" den Odenwald unsicher machten. Als nun der herzoglich-bayerische Rat Johann von Ditzelau mit würzburgischem Geleit unterwegs war, wurde er überfallen und erst gegen Lösegeldzahlung wieder freigelassen; aus Rache nahm Herzog Albrecht IV. von Bayern (reg. 1465-1508) dann drei Würzburger Chorherren gefangen. (UB Würzburg, M.ch.f. 760, fol. 515v)
Graf Gerhard von Aarberg-Valangin sendet Bern den Fehdebrief, 1339. Hintergrund war die Auseinandersetzung zwischen der Stadt Bern und den Habsburgern. Gerhard selbst stand auf Seiten der Habsburger. (Spiezer Chronik des Diebold Schilling, Bern, Burgerbibliothek)
Die Brüder Antonius und Peter von Witztat sagen der Stadt Nürnberg Fehde an, 18. August 1437. (Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Losungsamt, 35 neue Laden,Urkunden 2176)
Anthonius und Peter von Wikstat schwören die Fehde gegen die Stadt Nürnberg ab, 16. Dezember 1437. (Staatsarchiv Nürnberg, Reichsstadt Nürnberg, Losungsamt, 35 neue Laden, Urkunden 2178)

von Christine Reinle

Die Fehde stellte im römisch-deutschen Reich ein Mittel dar, das eigene Recht durchzusetzen. Vom Früh- bis zum Spätmittelalter durchlief das Fehdewesen zahlreiche Veränderungen. Dem Königtum gelang es lange Zeit nicht, Fehdeführung ganz zu unterbinden und legitime Gewaltanwendung auf der Ebene des princeps (bzw. der principes) zu konzentrieren. Im Spätmittelalter traten der weit verbreiteten Fehdepraxis nicht nur die römisch-deutschen Könige, sondern auch die Landesherren und Städte durch Gesetze und Bündnisse entgegen, die den Frieden innerhalb der werdenden Territorien und zwischen diesen zu sichern suchten (Landfrieden, Landgebote und Landesordnungen in Bayern). Zugleich ging aber auch von ihnen ein erhebliches Maß an Fehdetätigkeit und Gewalthandeln aus. Neben den Initiativen der Könige, Fürsten und Städte trugen die sich verändernden sozialen und politischen Strukturen, inneradlige Zusammenschlüsse sowie Theologen und Juristen zur Delegitimierung der Fehde bei. Der auf dem Wormser Reichstag von 1495 verkündete "Ewige Landfriede" verbot die Fehde generell; faktisch bestand sie jedoch noch bis ins 16. Jahrhundert hinein fort.

Annäherung an den Begriff "Fehde"

Fehde bezeichnet nach Christoph H. F. Meyer (geb. 1966) "einen Zustand von Feindschaft zwischen zwei Parteien, die innerhalb derselben politischen Einheit oder Gesellschaft leben" (Meyer, 215). So setzt der "Edictus Rothari", eine 643 in Kraft gesetzte Sammlung langobardischer Rechtsgewohnheiten, in Kap. 45 und 74 Fehde ("faida") mit "inimicitia" (Feindschaft) gleich (in: Leges Langobardorum 643-866, bearb. von F. Beyerle [Germanenrechte N. F. Westgermanisches Recht 8], Witzenhausen 1962, 25, 28). Auch in späterer Zeit werden Fehde und Feindschaft bis hin zur Paarformel "vehde und veintschaft" aufeinander bezogen. Als "faidosi" wurden Personen bezeichnet, die Feindschaft ausübten oder sich Feindschaft zugezogen hatten. Feindschaft wiederum äußerte sich in erster Linie in Akten von Rache und Schädigung bis hin zum Totschlag. Bemühungen des frühmittelalterlichen Königtums, derartige "Fehden" durch Bußen, Strafen oder den Zwang zur Annahme von Bußen durch die Geschädigten einzudämmen, konnten das Handeln in den Kategorien der Eigenmacht jedoch nicht nachhaltig außer Kraft setzen.

Die Entwicklung des Fehdewesens im ostfränkischen bzw. römisch-deutschen Reich

Rechtliche und soziale Normen

Trotz der konstant engen Beziehung zwischen Fehde und Feindschaft ist von einer umstandslosen Gleichsetzung frühmittelalterlicher "Fehde" mit der hochmittelalterlichen oder spätmittelalterlichen Fehde zu warnen, denn das Fehdewesen durchlief zahlreiche Veränderungen. Fehde folgte in nachkarolingischer Zeit einem mündlich tradierten Regelwerk, das - soweit es aus "Schilderungen konkreter Ereignisse und Vorgänge" erschlossen werden kann (Althoff, Demonstration, 233) - Gewaltanwendung begrenzte und Konfliktbeilegung durch Rituale strukturierte. Die Gottes- und Landfriedensbewegung des Hochmittelalters ging dagegen zur Formulierung fehdebegrenzender Tatbestände wie örtlicher, personeller ("pax") und zeitlicher Sonderfrieden ("treuga") und deren Absicherung durch Exekutionsmechanismen sowie zu geistlichen und strafrechtlichen Sanktionen über. Fehde, die als "pro werra propria, pro amico, pro parente" (als eigene Fehde, Fehde für einen Freund, für einen Verwandten) oder aus einem anderen Grund geführt wurde (vgl. Landfriedensgesetz gegen die Brandstifter von 1186/88, MGH DD F I, Nr. 988, S. 275, Z. 18f.), sollte zeitweise suspendiert, in ihren Austragungsformen kanalisiert und eingedämmt werden. Gewaltanwendung "traditioneller Herrschaftsträger" (Wadle, Delegitimierung, 82) in Ausübung ihrer Amtsfunktion, aber auch die Strafaktionen von Schwurgenossen gegen Friedensbrecher wurden hingegen nicht unter Verdikt gestellt.

Bezeichnend für die Situation im römisch-deutschen Reich der Stauferzeit ist aber, dass das Königtum daran scheiterte, Fehdeführung ganz zu unterbinden und legitime Gewaltanwendung beim Königtum zu konzentrieren oder zumindest die kirchenrechtlich hoch sanktionierte Brandstiftung auch im Rahmen von Fehden dauerhaft mit Verbot zu belegen. Die Einflüsse des gelehrten Rechts auf die Landfriedensgesetzgebung nördlich der Alpen blieben in der Zeit Friedrichs I. (reg. 1152-1190) und Friedrichs II. (reg. 1212-1250) in ihrer Reichweite beschränkt. Konzessionen an die "consuetudinibus antiquitus traditis" (überlieferte althergebrachte Gewohnheiten; MHG Const. 2, Nr. 196, S. 241, Z. 33f.), die eine gänzliche Abschaffung der Fehde unmöglich machten, prägen selbst den Mainzer Reichsfrieden Friedrichs II. von 1235 mit seinem prinzipiell sehr viel weiter reichenden, auf Abstellung der Fehde zielenden Anspruch. Fehdeführung, die noch im Hochmittelalter zu "Gericht und Rechtsgang" im Verhältnis der "Komplementarität" stand (vgl. Wadle, Delegitimierung, 83), wurde in der Folge in die Subsidiarität abgedrängt (vgl. den Landfrieden für das Fürstbistum Brixen von 1229 [MGH Const. 2, Nr. 426, § 7, S. 569]; ferner den Mainzer Reichsfrieden von 1235).

Gerade weil die Gottes- und Landfrieden Fehde nicht abschafften, sondern lediglich partiell aufhoben oder einschränkten, trugen sie maßgeblich zu einer allmählich fortschreitenden Formalisierung und Verrechtlichung der Fehde sowie zu deren Verortung im Rechtssystem des römisch-deutschen Reichs bei. Nach Fischer bezweckten die staufischen Landfrieden, "die ursprünglich wohl ungeregelte Selbsthilfe in eine formalisierte Gewaltanwendung umzuformen" (Fischer, Reichsreform, 29). Zu erinnern ist etwa an die im Landfriedensgesetz gegen die Brandstifter von 1186/1188 festgeschriebene Absagefrist von drei Tagen. Andere Versuche der Gewalteindämmung wie das Beschränken feindlicher Handlungen auf die Person des Gegners, wofern man diese außerhalb besonders geschützter Orte oder Zeiten antraf (vgl. z. B. den Mainzer Frieden von 1103, MGH Const. 1, Nr. 74, S. 126), und das Verbot der "reisa"/"reysa", eines der Heimsuchung verwandten Kriegszugs (z. B. Sächsischer Landfriede von 1221, MGH Const. 2, Nr. 280, S. 395 [17], S. 395), wurden dagegen nicht in das etablierte Handlungsschema aufgenommen. Stattdessen dominierte spätestens seit dem Mainzer Reichsfrieden von 1235 nach Gernhuber wieder das "Schadentrachten", durch das Besitz und Herrschaftsunterworfene des Gegners schädigenden Handlungen ausgesetzt wurden, während der Gegner selbst in der Regel verschont blieb.

Im Spätmittelalter war Fehde nach noch immer herrschender, letztlich auf Otto Brunner (1898-1982) zurückgehender Meinung ein subsidiäres Mittel "der Rechtsdurchsetzung", ja "der eigenmächtige(n) Rechtsverfolgung im umfassenden Sinn" (Fischer, Reichsreform, 13), wenn ein gerechter Grund vorlag, definierte Formen – insbesondere die fristgerechte Absage – eingehalten wurden und Fehdefähigkeit des Fehdeführers gegeben war. In den Fehderegeln der Goldenen Bulle Karls IV. (reg. 1346-1378) 1356 wurde auf die Formulierung des Subsidiaritätsprinzips sogar ganz verzichtet. Die etwa in spätmittelalterlichen Belehnungsurkunden immer wieder begegnende Formulierung, jemand dürfe sich im Fall von Rechtsverweigerung von der ihm verliehenen Burg aus "selbst helfen", belegt ebenfalls die Zulässigkeit von Eigenmacht. Eigenmacht in Form der Fehde entspricht demnach einem Selbsthilfegedanken, der über den eng gefassten Selbsthilfebegriff des heutigen BGB (§ 229ff., § 859f.) hinausgeht. Die Kriterien für eine zulässige Fehde deckten sich somit nur partiell mit jenen, die die in gelehrten Kreisen rezipierte Lehre vom "Gerechten Krieg" für ein "bellum iustum" formulierte ("auctoritas principis", "causa iusta", "recta intentio").

Praxis der Fehde

Fehdeführer gewannen ihre Helfer auf der Basis von Lehens- und Dienstbeziehungen, durch Aktivieren sozialer Netzwerke unter Einschluss der Verwandtschaft und durch freie Anwerbung. Die Fehdegruppen unterschieden sich je nach Stand des Fehdeführers erheblich in ihrer Größe. Beigelegt wurden Fehden durch Sühnen, in denen die gegenseitigen Beziehungen auf eine neue, nun vertraglich festgehaltene Basis gestellt wurden.

In der Praxis war Fehdeführung eine Handlungsoption, die vom Adligen über die Institutionen mit obrigkeitlichem Charakter bis zum Fürsten in Anspruch genommen werden konnte und – ohne rechtliche Legitimation – auch von nichtadligen Schichten in Anspruch genommen wurde. Solange gerichtliche Zuständigkeiten nicht eindeutig feststanden, die Unparteilichkeit der Gerichte bezweifelt werden konnte, Rechtsprechung ein Herrschaftsinstrument und Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit ein Kriterium für Unterordnung war, solange weiterhin erhebliche rechtliche Vollzugsdefizite bestanden, behielt Fehdeführung ihre soziale Akzeptanz. Auch eine politische Nutzung von Fehdeführung durch Landesherren und König – etwa im Zuge von Territorialisierungspolitik – wird von der Forschung thematisiert, wobei auch in solchen Fällen eine postulierte Rechtsverletzung den Begründungszusammenhang für die Fehdeführung geliefert haben dürfte. Bis ins Spätmittelalter ging so nicht nur vom Niederadel, sondern auch von Königtum, Fürsten und Städten eine erhebliche Fehdetätigkeit aus.

Entscheidend bei der politisch-militärischen Nutzung der Fehde ist jedoch nicht nur das durch Gewalteinsatz erzielte Ergebnis, sondern die Verschriftlichung dieses Ergebnisses durch Sühnen, die die Beziehungen beider Seiten für die Folgezeit regelten. Fehdeführung und Sühneabschluss trugen so nicht weniger zur Ausbildung von Landesherrschaften bei wie die Bestrebungen der werdenden Landesherren nach innerer Befriedung. Fehdeführung war aber keineswegs nur ein Machtinstrument gesellschaftlich höher stehender Akteure, sie wurde vielmehr bis in untere Bevölkerungsschichten hinein praktiziert.

Der weit verbreiteten Fehdepraxis traten im Spätmittelalter nicht nur die römisch-deutschen Könige, sondern auch die Landesherren durch Gesetze und Bündnisse entgegen, die in den oben genannten Grenzen den Frieden innerhalb der werdenden Territorien und zwischen diesen zu sichern versuchten. Für die bayerischen Herzogtümer ist auf die Landfrieden des 13. und 14. Jahrhunderts sowie auf die Landgebote und Landesordnungen des 15. Jahrhunderts zu verweisen. Wie Fürstenbündnisse wiesen aber auch inneradlige Zusammenschlüsse Elemente der Friedenswahrung, etwa den Verzicht auf fehdeförmlichen Konfliktaustrag zwischen Mitgliedern, auf. Auch Städte gingen gegen tatsächliche oder angebliche Friedensbrecher vor. Dennoch war Fehdeführung von Fürsten, Niederadel und Städten nicht nur im herrschaftlich zersplitterten Franken oder in Schwaben und der Oberpfalz, sondern auch in den bayerischen Herzogtümern bis ins 15. Jahrhundert hinein verbreitet. Als eine der letzten größeren Auseinandersetzungen kann auf die 1491/92 ausgetragene Auseinandersetzung des Löwlerbundes mit Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (reg. 1465-1508) hingewiesen werden.

Zur Delegitimierung und zuletzt zur Abschaffung der Fehde trugen ferner gelehrte Juristen und Theologen bei; veränderte soziale und politische Strukturen – nicht zuletzt die allmähliche Verfestigung der Landesherrschaft – boten außerdem den unabdingbaren Rahmen. Der auf dem Wormser Reichstag von 1495 verkündete "Ewige Landfriede" bildete jedoch nur aus der Rückschau die entscheidende Zäsur; faktisch bestand die Praxis der Fehde bis ins 16. Jahrhundert hinein.

Forschungsprobleme

Eine methodische Herausforderung geht von der begrifflichen Unschärfe der Quellen aus. Während im Deutschen der Begriff "Fehde" das Begriffsspektrum von "inimicitia" abdeckt, also auch "Feindschaft" bedeutet, kann der ebenfalls sachlich einschlägige Begriff "urliuge" neben "Fehde" auch "Krieg" meinen. Häufig wird das Phänomen "Fehde" durch eine Kombination von Begriffen (criege, urleuge, misshelunge, vfleufe) umschrieben. Auch der Begriffsgebrauch im Lateinischen ist unspezifisch; hier finden sich etwa guerra, bellum, rixa, inimicitia und im früheren Mittelalter auch faida. Ob die möglichen deutschen Begriffe bzw. die Art ihrer Kombination immer für unterschiedliche Eskalationsstufen von Konflikten steht, wie für das Kurtrier des 14. Jahrhunderts angenommen (Eulenstein), bleibt zu untersuchen. Es gilt also, zunächst ein Konzept von "Fehde" zu entwickeln, um entscheiden zu können, welche Quellenbegriffe relevante Bausteine liefern. Als Forschungsbegriff erscheint die Verwendung des Begriffs "Fehde" gleichwohl sinnvoll, da der Begriff des "Krieges" viel zu weit ist. Auch der Begriff "Privatkrieg", der etwa von Kortüm in Anlehnung an die englisch- und französischsprachige Forschung verwendet wird, erscheint problematisch, da er implizit ein Gewaltmonopol des Staates und eindeutige Untertanenverhältnisse voraussetzt, was beides im Spätmittelalter noch nicht gegeben war.

Seit den 1990er Jahren ist außerdem die Brunner'sche Fehdedeutung teilweise in die Kritik geraten. Die aktuellen Forschungskontroversen beruhen zum einen auf einem eingeforderten Paradigmenwechsel; sie sind zum anderen aber stärker als bisweilen reflektiert, auch von der Auswahl der herangezogenen Quellen und ihrer begrifflichen Unschärfe mit bedingt. In Bezug auf die forschungsleitenden Annahmen wird von Teilen der Forschung die Frage nach der sozialen Logik der Fehde und den gesellschaftlichen Auswirkungen der Fehdeführung für zentral erachtet und die zeitbedingte Prägung der Thesen Otto Brunners problematisiert (vgl. z. B. Algazi, Morsel, Zmora, Kortüm). Auch die von Brunner postulierte und in der Forschung vielfach übernommene Nichtunterscheidbarkeit von Krieg und Fehde wird teilweise bestritten (vgl. v. a. Kortüm) und Brunners Umgang mit den Quellen kritisiert. Zu wenig bedacht wird jedoch bisweilen, dass die Quellen Fehdeführung und Fehdewesen gattungsbedingt aus verschiedenen Perspektiven thematisieren. Die Gattungsabhängigkeit der Quellenperspektive verbietet es, die Diskurse zu vermischen und z. B. den Rechtscharakter von Fehde vermittels Klagen über das Leid der Opfer in historiographischen Quellen bestreiten zu wollen. Umso wichtiger bleibt die Forderung Grafs, zeitgenössische Diskurse wie etwa den Ehrdiskurs in die Betrachtung miteinzubeziehen. Was die rechtsgeschichtliche Würdigung der Fehdepraxis betrifft, müssen die regionalen Besonderheiten des Landfriedens- und folglich des Fehderechts noch stärker als bisher in den Blick genommen werden.

Literatur

  • Gadi Algazi, Herrengewalt und Gewalt der Herren im späten Mittelalter. Herrschaft, Gegenseitigkeit und Sprachgebrauch (Historische Studien 17), Frankfurt 1996.
  • Gerd Althoff, Demonstration und Inszenierung. Spielregeln der Kommunikation in mittelalterlicher Öffentlichkeit, in: ders., Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde, Darmstadt 1997, 229-257.
  • Gerd Althoff, Schranken der Gewalt. Wie gewalttätig war das "finstere Mittelalter"? in: Horst Brunner (Hg.), Der Krieg im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Gründe, Begründungen, Bilder, Bräuche, Recht (Imagines medii Aevi 3), Wiesbaden 1999, 1-23.
  • Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter, Darmstadt 1984. (unveränd. reprograf. ND der 5. Auflage, Wien 1965)
  • Arno Buschmann, Der Mainzer Reichslandfriede von 1235 – Anfänge einer geschriebenen Verfassung im Heiligen Römischen Reich, in: Juristische Schulung 31 (1991), 453-460.
  • Julia Eulenstein, Territorialisierung mit dem Schwert? Die Fehdeführung des Trierer Erzbischofs Balduin von Luxemburg (1307/08-1354) im Erzstift Trier (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 115), Koblenz 2012.
  • Mattias G. Fischer, Reichsreform und "Ewiger Landfrieden". Über die Entwicklung des Fehderechts im 15. Jahrhundert bis zum absoluten Fehdeverbot von 1495 (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte. Neue Folge 34), Aalen 2007.
  • Joachim Gernhuber, Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden von 1235 (Bonner rechtswissenschaftliche Abhandlungen 44), Bonn 1952.
  • Hans-Henning Kortüm, Kriege und Krieger 500-1500, Stuttgart 2010.
  • Hans-Henning Kortüm, "Wissenschaft im Doppelpaß"? Carl Schmitt, Otto Brunner und die Konstruktion der Fehde, in: Historische Zeitschrift 282 (2006), 585-617.
  • Christoph Meyer, Freunde, Feinde, Fehde: Funktionen kollektiver Gewalt im Frühmittelalter, in: Jürgen Weitzel (Hg.), Hoheitliches Strafen in der Spätantike und im frühen Mittelalter (Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Geschichte Alteuropas. Symposien und Synthesen 7), Köln u. a. 2002, 211-266.
  • Joseph Morsel, "Das sy sich mitt der besstenn gewarsamig schicken, das sy durch die widerwertigenn Franckenn nitt nidergeworffen werdenn." Überlegungen zum sozialen Sinn der Fehdepraxis am Beispiel des spätmittelalterlichen Franken, in: Dieter Rödel/Joachim Schneider (Hg.), Strukturen der Gesellschaft im Mittelalter. Interdisziplinäre Mediävistik in Würzburg, Wiesbaden 1996, 140-167.
  • Elsbet Orth, Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spätmittelalter. Fehderecht und Fehdepraxis im 14. und 15. Jahrhundert (Frankfurter Historische Abhandlungen 6), Wiesbaden 1973.
  • Christine Reinle, Legitimation und Delegitimierung von Fehden in juristischen und theologischen Diskursen des Spätmittelalters, in: Gisela Naegle (Hg.), Frieden schaffen und sich verteidigen im Spätmittelalter. Faire la paix et se défendre à la fin du Moyen Âge (Pariser Historische Studien 98), München 2012, 83-120.
  • Regina Schäfer, Fehdeführer und ihre Helfer. Versuch zur sozialen Schichtung von Fehdenden, in: Julia Eulenstein u. a. (Hg.), Fehdeführung im spätmittelalterlichen Reich. Zwischen adliger Handlungslogik und territorialer Verdichtung (Studien und Texte zur Geistes- und Sozialgeschichte des Mittelalters 7), Affalterbach 2013, 203-220.
  • Wolfgang Schnelbögl, Die innere Entwicklung der bayerischen Landfrieden des 13. Jahrhunderts (Deutschrechtliche Beiträge 13/2), Heidelberg 1932.
  • Thomas Vogel, Fehderecht und Fehdepraxis im Spätmittelalter am Beispiel der Reichsstadt Nürnberg (1404-1438) (Freiburger Beiträge zur Mittelalterlichen Geschichte 11), Frankfurt u. a. 1998.
  • Elmar Wadle, Der Nürnberger Friedebrief Kaiser Friedrich Barbarossas und das gelehrte Recht, in: Gerhard Köbler (Hg.), Wege europäischer Rechtsgeschichte. Karl Kroeschell zum 60. Geburtstag, Frankfurt u. a. 1987, 548-572, ND in: Landfrieden, Strafe, Recht. Zwölf Studien zum Mittelalter (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 37), Berlin 2001, 153-181.
  • Elmar Wadle, Zur Delegitimierung der Fehde durch die mittelalterliche Friedensbewegung, in: Horst Brunner (Hg.), Der Krieg im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit. Gründe, Begründungen, Bilder, Bräuche, Recht (Imagines Medii Aevi 3), Wiesbaden 1999, 73-91; ND in: ders., Landfrieden, Strafe, Recht. Zwölf Studien zum Mittelalter (Schriften zur Europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 37), Berlin 2001, 103-122.
  • Joachim Wild, Der Fehdebrief. Zur Diplomatik des Fehdewesens im Herzogtum Bayern, in: Hans-Joachim Hecker u. a. (Hg.), Rechtssetzung und Rechtswirklichkeit in der bayerischen Geschichte (Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte. Beiheft 30. Reihe B), München 2006, 99-122.
  • Hillay Zmora, State and Nobility in Early Modern Germany. The Knightly Feud in Franconia. 1440-1567, Cambridge 1997.
  • Hillay Zmora, The Feud in Early Modern Germany, Cambridge 2011.

Quellen

  • Klaus Peter Follak, Die Bedeutung der "Landshuter Landesordnung" von 1474 für die Niederbayerische Gerichtsorganisation (Miscellanea Bavarica Monacensia 74), München 1977, 142-157.
  • Monika Ruth Franz, Die Landesordnung von 1516/1520. Landesherrliche Gesetzgebung im Herzogtum Bayern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Bayerische Rechtsquellen 5), München 2003.

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Empfohlene Zitierweise

Christine Reinle, Fehdewesen, publiziert am 16.10.2013; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Fehdewesen (19.03.2024)