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Judenschutz

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Judenschutz)

von Sabine Ullmann

Der Judenschutz war ein Rechtsprinzip, das vor der Emanzipationsgetzgebung im 19. Jahrhundert die Rahmenbedingungen jüdischer Existenz im Reichsgebiet bestimmte. Verbunden war damit das Recht zur Aufnahme, zur Besteuerung, aber auch zur Vertreibung von Juden. Die Grundlage bildeten zeitgebundene theologische Vorstellungen, welche Juden als prinzipiell minderberechtigt sowie schutzbedürftig einstuften. Kirchliches und weltliches Recht beinhalteten jeweils eigene Schutzbefugnisse, in denen die Ansprüche der mittelalterlichen Gewalten des Papsttums und des Kaisertums wurzelten. Davon ausgehend erlangten im Spätmittelalter die geistlichen und weltlichen Fürsten sowie der Niederadel das Recht zur Ausübung des Judenschutzes. Die verschiedenen Herrschaftsträger, die in der Vormoderne innerhalb der Grenzen des heutigen Landes Bayern Judenschutzrechte innehatten, handhabten diese in sehr unterschiedlicher Weise. Daraus erwuchs ein spezifisches Verteilungsmuster jüdischer Siedlungen in den verschiedenen Landesteilen (Altbayern, Franken, Oberpfalz, Schwaben).

Theologische Begründungen

Im Gegensatz zu Häretikern, denen die mittelalterliche Kirche ein Lebensrecht absprach, waren die Juden als Anhänger des Alten Testaments ein Bestandteil der göttlichen Ordnung. Nach den Lehren von Augustinus (354-430) und später insbesondere von Thomas von Aquin (um 1225-1274) war ihr Diasporaschicksal Gottes Strafe für ihre Schuld an der Kreuzigung Christi. Als quasi lebendiges Zeugnis standen sie kraft göttlicher Entscheidung für den Wahrheitsgehalt der Evangelien. Nach dieser theologischen Deutung war ihr minderer Status gottgewollt und folglich schutzbedürftig. Das mittelalterliche Kirchenrecht verbot daher Tötung, Verfolgung sowie Zwangstaufen und stellte sie unter päpstlichen Schutz ("Sicut-Iudaeis"-Bullen, 1120 bis 1432).

Diese Kirchenlehren wurden popularisiert durch judenfeindliche Legenden, wie den Vorwurf des Hostienfrevels und des Ritualmords. Weil Juden die auf Christus bezogene Deutung der alttestamentlichen Prophetie ablehnten, standen sie unter dem generellen Verdacht der Gotteslästerung. Dies legitimierte Beschränkungen auf ein Leben am Rande der Gesellschaft. In der Folge wurde der Judenschutz immer stärker zu einem Rechtsinstitut, das als Grundlage für Vertreibungen und für restriktive Maßnahmen wie Handels- und Durchzugsverbote, Kennzeichnungspflichten, Leibzollforderungen u. a. herangezogen wurde.

Rechtsinhalte

Der Inhalt des Judenschutzes umfasste ein ganzes Bündel an verschiedenen Rechten: die Ansiedlung, die Kontrolle über Steuerleistungen, die Gewährleistung von Rechtsschutz, den Erlass von Geboten und Verboten sowie die Befugnis, eine Vertreibung zuzulassen oder zu verbieten. Dabei handelte es sich zunächst um eine personale Rechtsbeziehung auf der Basis von Schutzverträgen, die zu Beginn der Frühen Neuzeit im Zuge der Territorialisierung des Judenschutzes immer stärker kollektiven Charakter gewann. Der Rechtsakt vollzog sich über die Erteilung sogenannter Schutzbriefe an einzelne Juden, die auch deren Familien und das Gesinde umfasste. Geregelt wurden darin neben einer prinzipiellen Schutzerteilung die gewerbliche Betätigung, die Höhe des Schutzgeldes sowie die jüdische Religionspraxis. In den meisten Territorien wurden die Aufnahmebedingungen seit dem 16. Jahrhundert in Judenordnungen festgeschrieben. Von der Gruppe der Schutzjuden trennten sich einerseits die sogenannten Betteljuden ab, die ohne Schutzstatus meist ein Dasein als Vaganten fristeten, sowie die Elite der Hofjuden, die mit Sonderprivilegien einzelner Fürstenhöfe ausgestattet waren. Letztere bildeten in der jüdischen Bevölkerung eine Minderheit gegenüber der Zahl an Familien, die mit regulären Schutzbriefen ausgestattet waren. Zu den Größenordnungen der Betteljuden sind freilich keine Angaben möglich, denn nur sporadisch hat sich ihre Existenz in den Quellen, etwa den Gerichtsakten, niedergeschlagen.

Der Kaiser als Schutzherr in Schwaben und Franken

Die Wahrnehmung des Judenschutzes konnte durch verschiedene Schutzherren erfolgen. Der Kaiser fungierte dabei nominell als oberster Schutzherr. Maßgebend für die kaiserliche Schutzfunktion war das Institut der kaiserlichen Kammerknechtschaft, das unter Friedrich II. (reg. 1212-1250, Kaiser ab 1220) erstmals zur Begründung seiner Herrschaftsrechte über die Juden rechtlich ausgeformt wurde. Betont wurde damit einerseits die Zugehörigkeit der Juden zum kaiserlichen Fiskus, andererseits ihr Status als 'Knechte', denen man Schutz gewährte. Damit knüpfte die kaiserliche Kanzlei an die theologisch legitimierte Knechtschaft an und stellte diese in einen herrschafts- und vermögensrechtlichen Zusammenhang. In der Folge wurden die Schutzjuden des Reiches als Sondergruppe kategorisiert und wahrgenommen, die reichsrechtlichen Normen und Pflichten unterlagen.

Im Zuge der Territorialisierungsprozesse gewann die Regalität des Judenschutzes immer mehr an Bedeutung. Dabei ging das Judenregal, wie andere Herrschaftsrechte auch, mit der Goldenen Bulle von 1356 an die Kurfürsten sowie sukzessive an die Landesfürsten über. Trotzdem blieb aber die Rechtsvorstellung einer übergeordneten Schutzbeziehung der Juden des Reiches gegenüber dem Kaiser relevant. Diese realisierte sich insbesondere in einem bevorzugten Gerichtsstand vor den beiden obersten Reichsgerichten und in der Erteilung von kaiserlichen Schutzprivilegien (Speyerer Privileg 1544).

In der Frühen Neuzeit wirkte der kaiserliche Judenschutz regional sehr verschieden: Während in den altbayerischen Gebieten die territoriale Judenpolitik der Wittelsbacher Fürsten maßgeblich war, blieb in Schwaben und in Franken der Bezug über die habsburgischen Besitzungen, über die mindermächtigen Reichsstände sowie über die Reichsnähe dieser politischen Landschaften bestimmend. So traten die Schutzjuden aus den fränkischen und schwäbischen Siedlungen vergleichsweise häufig als Kläger am Reichskammergericht auf, und der Kaiser bot fallweise immer wieder Schutz vor Ausweisungen, wie z. B. 1618 in der Markgrafschaft Burgau, oder vor restriktiven Maßnahmen, wie im Hochstift Würzburg in den 1560er und 70er Jahren.

Der Judenschutz in den Reichsstädten

In den Reichsstädten waren die Judenschutzrechte zwischen Kaiser und Rat geteilt. Die Rechte des Reichsoberhaupts realisierten sich in Besteuerungen sowie in Befehlen zur Aufnahme von Juden an den Rat. Auf städtischer Seite waren die Juden in das Bürgerrecht mit aufgenommen, woraus ein Regelungsanspruch des Rates erwuchs, der sich in einer Reihe an Verordnungen niederschlug. Die Basis des sogenannten Judenbürgerrechts bildete meist, wie etwa in Augsburg, ein verbriefter Rechtsstatus, der ein zeitlich befristetes Schutzverhältnis begründete und Steuer- sowie Wehrdienstleistungen mit einschloss. Hinzu kam eine Reihe an Einschränkungen, wie das Verbot Ämter zu bekleiden oder an der Gemeindeversammlung teilzunehmen. Jüdischen Bürgern blieb auch der Zutritt zum Zunftgewerbe verboten.

Unter diesem doppelten Schutz konnten sich in allen Reichsstädten innerhalb des heutigen Bayerns nach den Pestpogromen 1348/49 wieder bzw. erstmals Judengemeinden etablieren. Der Stellenwert des kaiserlichen Judenschutzes zeigte sich dann besonders bei den Vertreibungen während des 15. und zu Beginn des 16. Jahrhunderts. In dieser Phase kündigten die Städte - nach einer zunehmenden Marginalisierung und fiskalischen Erschöpfung - den Judengemeinden ihren Schutz auf. So erfolgten etwa Ausweisungen aus Augsburg 1438/40, Nürnberg 1498, Nördlingen 1507, Donauwörth 1518, Regensburg 1519 oder Weißenburg 1520 – aus jeweils unterschiedlichen Motiven, die auch unter den Zeitgenossen umstritten waren. Diese meist langfristig geplanten Aktionen bedurften der kaiserlichen Rückversicherung durch entsprechende Privilegien. Wo sich der Rat über die kaiserlichen Befugnisse hinwegsetzte, wie im Falle Augsburgs, konnte dies zu langwierigen Konflikten führen.

Aufhebungen des Judenschutzes durch Vertreibungen

Neben den Reichsstädten spielten die geistlichen und weltlichen Fürsten als Schutzherren eine zentrale Rolle, von denen einige im 15. Jahrhundert einen ähnlich restriktiven Kurs wie die Reichsstädte verfolgten. Für die altbayerischen Landesteile war dabei die Politik der Wittelsbacher Herzöge bestimmend. 1442 erfolgte die Vertreibung der Juden aus dem Teilherzogtum Bayern-München und 1450 aus Bayern-Landshut. Unter dem Einfluss der Landstände kam es auch im wiedervereinigten bayerischen Herzogtum noch mehrfach zu Schutzaufkündigungen (1551, 1553, 1616). Dabei kamen u. a. die Einflüsse der Gegenreformation zum Tragen. Auch in Bayern wurden die antijüdischen Erlasse der Papstkirche, welche seit dem Trienter Konzil auf eine zunehmende Dogmatisierung des katholischen Standpunkts gegenüber den Juden zielten, rezipiert und umgesetzt. Da sich der Judenschutz der Wittelsbacher Fürsten grundsätzlich auf das ganze Territorium erstreckte, konnten sich in Altbayern in der Frühen Neuzeit keine Judensiedlungen entwickeln.

Auch die geistlichen Fürsten erließen im Zuge der tridentinischen Reformpolitik eine Reihe an restriktiven Erlassen. Sie folgten damit dem sich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts verschärfenden Kurs der päpstlichen Judenpolitik (Bulle "Cum nimis absurdum" 1555). In Würzburg verfügte Friedrich von Wirsberg (reg. 1558-1573) 1560/61 und nochmals 1567 Ausweisungsbefehle, die sein Nachfolger Julius Echter von Mespelbrunn (reg. 1573-1617) 1574/75 bekräftigte. Bischof Johann Eglof von Knöringen (reg. 1573-1575) erließ 1574 für das Hochstift Augsburg einen Vertreibungsbeschluss. Im Hochstift Bamberg ergingen ebenfalls mehrere Ausweisungsdekrete im 16. Jahrhundert, und die Eichstätter Bischöfe verfolgten bereits seit der Ausweisung der Juden um 1450 durch Bischof Johann von Eych (reg. 1445-1464) eine vergleichbare restriktive Politik.

Durchgeführt wurden diese Vertreibungen allerdings mit unterschiedlicher Intensität und Konsequenz. Wie wechselhaft sich die Handhabung des Judenschutzes gestalten konnte, zeigt sich etwa im Fürstentum Pfalz-Neuburg. Nach einzelnen Schutzaufnahmen unter Ottheinrich (reg. 1522-1559) in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts kam es 1552/53 zur Austreibung. Unter dem Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm (reg. 1614-1653) wurden ihnen erneut Schutzbriefe gewährt, die sein Nachfolger Philipp Wilhelm (reg. 1653-1690) wieder aufkündigte. Die sich daran anschließende, zunächst wieder aktive Schutzpolitik des Kurfürsten Johann Wilhelm (reg. 1679-1716) mündete schließlich 1741 unter Kurfürst Karl Philipp (reg. 1716-1742) in eine der späten Ausweisungen im Reichsgebiet.

Territoriale Schutzherrschaft

In Franken und in Schwaben finden sich weltliche Herrschaftsträger, die eine aktive Schutz- und Ansiedlungspolitik betrieben. Die brandenburgischen Markgrafen der Linien Ansbach und Bayreuth räumten Juden in zahlreichen Orten Wohnrechte ein. Auf dieser Basis konnten sich große und stabile Judengemeinden, z. B. in Baiersdorf (Lkr. Erlangen-Höchstadt) oder in Neustadt a.d.Aisch, entwickeln. Nachdem die Handhabung des Judenschutzes im 16. Jahrhundert auch hier zwischen Ausweisungsmandaten und Schutzaufnahmen abwechselte, finden sich seit dem Beginn des 18. Jahrhunderts umfassende Schutzbriefe, wie der sogenannte Freiheitsbrief des Markgrafen Christian Ernst von Bayreuth (reg. 1655-1712) aus dem Jahre 1709. In Fürthkonnte sich nach einer ersten Schutzgewährung durch Markgraf Georg von Brandenburg-Ansbach (reg. 1515-1543) 1528, der sich hier das Judenregal mit der Dompropstei Bamberg und der Reichsstadt Nürnberg teilte, eine der größten Gemeinden auf dem Gebiet des heutigen Bayerns entwickeln.

In Schwaben war insbesondere der territoriale Judenschutz der Habsburger maßgebend. Seit Ferdinand I.(reg. 1531-1564, Kaiser ab 1558) 1559 die Markgrafschaft Burgau aus der Pfandschaft gelöst und seinem Sohn Erzherzog Ferdinand II. (reg. 1564-1595) übertragen hatte, lässt sich eine aktive Nutzung des Judenregals für steuerliche und territorialpolitische Zwecke beobachten. Weil der Judenschutz zu den verfassungsrechtlichen Merkmalen der Landeshoheit zählte, bildete dieser einen permanenten Streitpunkt im Territorialkonflikt zwischen den Adelsherrschaften und der vorderösterreichischen Regierung in Innsbruck. Die Judengemeinden profitierten offensichtlich von dieser Auseinandersetzung, denn im beanspruchten Herrschaftsraum der Markgrafschaft Burgau konnten sich mehrere große Siedlungen behaupten, z. B. in Binswangen (Lkr. Dillingen), Fischach (Lkr. Augsburg) oder in Ichenhausen (Lkr. Günzburg).

In der Oberpfalz finden sich einzelne Siedlungsinseln unter der Schutzherrschaft der pfälzischen Linien der Wittelsbacher, z. B. im Fürstentum Sulzbach im 17. Jahrhundert unter Pfalzgraf Christian August (reg. 1656-1708) (Sulzbach [Lkr. Amberg-Sulzbach] und Floß [Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab]), sowie in einzelnen Adelsherrschaften, wie z. B. in Rothenberg oder Leuchtenberg.

Charakteristisch für die Ausübung des territorialen Judenschutzes der Frühen Neuzeit war eine intensivierte Inanspruchnahme seit der Mitte des 17. Jahrhunderts im Zuge einer merkantil-fiskalischen Bevölkerungspolitik, die eine zunehmende Stabilisierung der bereits bestehenden Judengemeinden zur Folge hatte. Zugleich wurde der Judenschutz von zeitgenössischen Staatsjuristen als rechtliches Argument zur Beanspruchung territorialer Gewalt angeführt. In Gebieten mit geringer territorialer Integrität, wie in Teilen der Oberpfalz sowie insbesondere in Franken und in Schwaben, stand der Judenschutz daher oft im Fokus hoheitsrechtlicher Konflikte.

Der Judenschutz der Reichsgrafen und der Reichsritterschaft

Auch die reichsunmittelbaren Ritter, Herren und Grafen waren am Judenschutz beteiligt. Insbesondere in Franken, etwas weniger in Schwaben spielte diese Herrschaftsgruppe eine wichtige Rolle. Dazu gehören etwa die Grafen von Castell, von Ebrach, von Hohenlohe, von Wertheim oder von Oettingen. Während sich die Rechte der fürstlichen Dynasten an den Juden seit dem Spätmittelalter aus ihren landeshoheitlichen Befugnissen von selbst verstanden, bedurfte der Judenschutz für den Adel besonderer Bestätigungen. Das Recht ließ sich nicht ohne Weiteres von der Landesherrschaft ableiten, da ihre Herrschaftsgebiete meist aus einer Gemengelage fürstlicher Lehen und Allodien bestanden und ihre Stellung im territorialen Verfassungsrecht hierfür nicht stark genug war. Daher suchten einige Adelige um eine Privilegienerteilung beim Kaiser nach.

Von der Reichsritterschaft wurde der Judenschutz aus reichsrechtlichen Bestimmungen, u. a. den Reichspolizeiordnungen von 1548 und 1577, abgeleitet. Im Zuge ihrer korporativen Verfestigung seit der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts forderten die Reichsritter ein eigenständiges Judenschutzrecht (ius recipiendi iudeaos) unter Verweis auf ihre verfassungsrechtliche Sonderstellung. In vielen Fällen konkurrierte der adelige Judenschutz aber in der Praxis auf der Ebene der ortsherrschaftlichen Rechte mit territorial-fürstlichen Ansprüchen, wie z.B. zwischen dem immediaten Adel und der Markgrafschaft Burgau in Schwaben oder den mainfränkischen Reichsritterschaften und den Würzburger Fürstbischöfen. Dessen ungeachtet spielte der Adel Frankens, Schwabens und der Oberpfalz eine wichtige Rolle als Schutzherr der Judenschaften. Dabei entwickelten sich die Adelsbesitzungen zu Rückzugsrefugien infolge der Ausweisungspolitik der größeren Territorien: Als die Würzburger Bischöfe 1560/61 die Juden auswiesen, fanden diese z. B. Aufnahme bei den Freiherren von Thüngen oder den Grafen von Wertheim. Nach der Vertreibung im Hochstift Eichstätt wurden die Judenschutzrechte durch Angehörige des Ritterkantons Altmühl wahrgenommen, etwa in den Rittergütern Dennenlohe (Lkr. Ansbach) oder Altenmuhr (heute Muhr am See, Lkr. Weißenburg-Gunzenhausen).

Das Ende des Judenschutzes

Mit dem Ende des Alten Reiches setzte im neuen Königreich Bayern die Emanzipationsgesetzgebung ein, welche das Rechtsinstitut des Judenschutzes ablöste. Der Vorgang der rechtlichen Gleichstellung zog sich bis zum Erlass des Reichsgesetzes 1871 hin. Den Anfang machte, nach dem Religionsedikt von 1809, das bayerische Judenedikt von 1813, das mit dem Matrikelparagraphen die Wohnrechte allerdings noch ähnlich restriktiv handhabte wie der frühere territoriale Judenschutz. Erst 1861/68 fielen diese Beschränkungen der Einwanderung weg. Die Gebietsveränderungen zwischen 1803 und 1815 lösten das durch den vormodernden Judenschutz entstandene Verteilungsmuster der jüdischen Siedlungen auf. Mit der Angliederung der Herrschaftsgebiete Frankens und Schwabens kamen nun auch zahlreiche ehemalige Schutzjuden in den neu geschaffenen bayerischen Staat.

Literatur

  • Friedrich J. Battenberg, Das Europäische Zeitalter der Juden. Zur Entwicklung einer Minderheit in der nichtjüdischen Umwelt Europas, 2 Bände, Darmstadt 1990.
  • Friedrich J. Battenberg, Rechtliche Rahmenbedingungen jüdischer Existenz in der Frühneuzeit zwischen Reich und Territorium, in: Rolf Kießling (Hg.), Judengemeinden in Schwaben im Kontext des Alten Reiches (Colloquia Augustana 2), Berlin 1995, 53-79.
  • Rudolf Endres, Zur Geschichte der Juden in Franken, in: Archiv für Geschichte von Oberfranken 69 (1989), 49-61.
  • Arye Maimon/Mordechai Breuer/Yacov Guggenheim (Hg.), Germania Judaica. 3. Band, 1.-3. Teilband, Tübingen 1987, 1995, 2003.
  • Johannes Mordstein, Selbstbewusste Untertänigkeit. Obrigkeit und Judengemeinden im Spiegel der Judenschutzbriefe der Grafschaft Oettingen 1637-1806 (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft 11/2), Epfendorf 2005.
  • Monika Müller, Judenschutz vor Ort. Jüdische Gemeinden im Fürstentum Pfalz-Neuburg (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft 11/5), Augsburg 2016.
  • Stefan Schwarz, Die Juden in Bayern im Wandel der Zeiten, München 1963.
  • Torben Stretz, Juden in Franken zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit. Die Grafschaften Castell und Wertheim im regionalen Kontext (Forschungen zur Geschichte der Juden A 25), Wiesbaden 2017.
  • Till Strobel, Jüdisches Leben unter dem Schutz der Reichserbmarschälle von Pappenheim 1650-1806 (Beiträge zu Kultur und Geschichte von Stadt, Haus und ehemaliger Herrschaft Pappenheim 7), Epfendorf 2009.
  • Manfred Treml/Josef Kirmeier (Hg.), Geschichte und Kultur der Juden in Bayern. Aufsätze (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 17), München 1988.
  • Sabine Ullmann, Nachbarschaft und Konkurrenz. Juden und Christen in den Dörfern der Markgrafschaft Burgau 1650 bis 1750 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 151), Göttingen 1999.

Weiterführende Recherche

Externe Links

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Empfohlene Zitierweise

Sabine Ullmann, Judenschutz, publiziert am 21.08.2017; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Judenschutz> (7.12.2024)