Landstände der Markgraftümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Bayreuth
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Monika Schaupp und Stefan Schnupp
Die Landstände der Markgraftümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach/-Bayreuth bildeten sich relativ spät aus, da eine fortschrittliche Finanzverwaltung die Erhebung neuer Steuern erst zu Beginn des 16. Jahrhunderts nötig machte. Auf dem Baiersdorfer Landtag von 1515 legitimierten die Landstände den Sturz Friedrichs des Älteren (reg. 1486/1495-1515) und konnten Zugeständnisse des neuen Markgrafen zur Sanierung der Staatsfinanzen erreichen. Während der Regierungszeit Markgraf Georgs (reg. 1527-1541/1543) begannen sowohl die Prälaten als auch die Ritterschaft allmählich als Landstände auszuscheiden, lediglich die Vertreter der Städte, Märkte und der in Ämter gegliederten Bauernschaft kamen weiterhin zu den Landtagen. 1603 tagten die Landstände beider Markgraftümer ein letztes Mal gemeinsam. Im Ansbacher Fürstentum konnten die Landstände in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts noch eine aktive Rolle spielen, bevor diese allmählich zurückging und sie nach 1701 nicht mehr einberufen wurden. Im Bayreuther Markgraftum wirkten sie bis 1771 bei der Erhebung von Steuern mit, wobei ihren Appellen zur Senkung der Ausgaben keine Beachtung geschenkt wurde. Während der Zeit der französischen Besatzung traten sie letztmalig zusammen, um die Geldforderungen Kaiser Napoleons (reg. 1802-1814/15) erfüllen zu können.
Vorbemerkung
Die Entwicklung der landständischen Verfassung verlief in den beiden zollerischen Markgraftümern sehr ähnlich, da beide Territorien bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts über weite Strecken von einem Markgrafen gemeinsam regiert wurden. Eigenständiger entwickelten sie sich erst nach dem Tod Markgraf Georg Friedrichs (reg. 1543/1557-1603) 1603 und der erneuten Aufteilung der fränkischen Markgraftümer unter der jüngeren Linie der fränkischen Hohenzollern.
Die Anfänge landständischer Partizipation
In den fränkischen Markgraftümern bildeten sich erst spät Landstände als politisch wirksame Kraft heraus. Hier fehlten die Ursachen, die während des Spätmittelalters andernorts zu einer Beteiligung von Landständen an der Verwaltung und Regierung des Landes und damit zur Herausbildung von landständischen Verfassungen führten: Finanzprobleme, Landesteilungen mit Zwistigkeiten innerhalb des Herrscherhauses und Kriege mit anderen Territorien.
Die Anfänge der Landstände in den Markgraftümern sind noch nicht ausreichend untersucht worden. Einige Formulierungen deuten bereits in Urkunden des 14. Jahrhunderts auf die Formierung von Ständen hin. 1436 durften die Stände erstmals am Friedensvertrag zwischen Bayern und Brandenburg mitwirken. Für das Jahr 1470 lässt sich die Bezeichnung "Landtag" erstmals nachweisen. Markgraf Albrecht Achilles (reg. 1440/1464-1486) baute eine fortschrittliche Finanzverwaltung auf, die es ihm ermöglichte, seine Einnahmen ohne Steuererhebungen zu steigern und die Ausgaben zu regulieren. Erst unter seinen Nachfolgern führte eine verschwenderische Haushaltsführung, ein hohes Engagement für Kaiser und Reich, Kriegszüge sowie Investitionen in Gebietserweiterungen zu einer hohen Verschuldung des Landes, die ohne Mitwirkung der Stände nicht mehr zu beheben war.
Ab 1499 fanden regelmäßig Landtage statt, die sich vor allem mit der Tilgung der Schulden von Markgraf Friedrich dem Älteren durch Sonderabgaben auseinandersetzen mussten. Im Verlauf des 16. Jahrhunderts vollzog sich dann eine rasante Entwicklung der landständischen Verfassung: Mit erstaunlicher Dynamik spannte sich der Bogen von der zunehmenden Beteiligung über eine effektive Mitarbeit, dann langsames Hinausdrängen bis hin zur faktischen Nichtbeachtung ureigenster landständischer Rechte. Dramatische Auseinandersetzungen und schwere Konflikte zwischen den beiden Partnern Markgraf und Landstände blieben dabei allerdings aus.
Die Landtage unter dem Markgrafen Kasimir: Politischer Faktor in den Markgraftümern
Ab der Wende zum 16. Jahrhundert forderten die Markgrafen von den Landständen immer häufiger Sonderabgaben. Über das ständische Steuerbewilligungsrecht erreichten die Landstände ab 1507 zunehmend auch politische Mitsprache, etwa im Bereich der Herrschaftsnachfolge und bei der Behebung von Missständen in der Staatsverwaltung. Bereits von Anfang an scheinen dabei die üblichen landständischen Gruppen einbezogen gewesen zu sein: landsässige Ritterschaft, Prälaten sowie Städte und Ämter.
Eine wichtige Zäsur stellte der Baiersdorfer Landtag des Jahres 1515 dar: Nachdem Markgraf Friedrich der Ältere (reg. als Markgraf von Brandenburg-Ansbach 1486-1515, als Markgraf von Brandenburg-Kulmbach 1495-1515) von seinen Söhnen Kasimir (reg. als Markgraf von Brandenburg-Kulmbach 1515-1527) und Georg (reg. als Markgraf von Brandenburg-Ansbach 1515-43) gewaltsam zur Abdankung gezwungen worden war, legitimierten die Landstände beider Territorien auf dem Baiersdorfer Landtag diese Absetzung. Im Gegenzug mussten die Markgrafen zur Sanierung der Staatsfinanzen für drei Jahre mit einem festen Deputat außer Landes gehen, während die Landesverwaltung von einer Statthalterschaft geführt wurde. Für wichtige politische Fragen wurden ihr Mitstatthalter aus dem Kreis der Prälaten und Amtsleute (Ritterschaft) beigeordnet; für Streitfälle wurde ein landständisches Schiedsgericht eingerichtet aus zehn Rittern, vier Prälaten und zehn landschaftlichen Vertretern. Die Landstände waren damit endgültig als politisch bedeutsamer Faktor anerkannt.
Die Verträge der folgenden Jahre zwischen den markgräflichen Brüdern bezeugen nicht nur die Suche nach der besten Regierungsform, sondern auch eine starke Einbeziehung der Landstände auf mehreren Land- und Ausschusstagen. Behandelt wurden insbesondere drängende politische Fragen der Zeit wie die Reformation, die Verlängerung des Schwäbischen Bundes und der Bauernkrieg. Markgraf Kasimir zeigte hier stets eine lavierende Haltung. Ein weiteres Thema waren finanzielle Unterstützungen, seien sie für den Markgrafen selbst oder für den Kriegszug des Schwäbischen Bundes gegen den Herzog von Württemberg.
Veränderte Zusammensetzung durch Reformation und Aufstieg des Adels in die Reichsritterschaft
Nach Kasimirs plötzlichem Tod 1527 übernahm auf Bitten der Statthalter sein Bruder Georg, der sich in den letzten Jahren überwiegend in Schlesien aufgehalten hatte, die Regierung in beiden Markgraftümern. In den Folgejahren hielt Georg häufig Landtage ab. Im Mittelpunkt stand zuerst die Religionsfrage, dann vor allem die prekäre Finanzlage der Fürstentümer. Die wohl erste Vermögenssteuer bewilligten die Landstände im Januar 1530 (über drei Jahre je ein Prozent).
Auf den beiden großen Landtagen 1534 und 1539 stand die hohe Verschuldung im Zentrum. Hier zeigt sich allerdings bereits eine weitere bedeutsame Entwicklung: die Reduzierung der landständischen Gruppen allein auf die Landschaft, da die Prälaten durch Säkularisation wegfielen und die Ritterschaft zunehmend ihre Landsässigkeit bestritt. Trotzdem bewilligte die Ritterschaft 1534 zunächst die Belegung ihrer Untertanen mit dem "Neuen Ungeld" (Getränkesteuer), verweigerte diese jedoch in der Folgezeit. 1539 wurden die Verhandlungen ergebnislos abgebrochen. Letztlich waren die Adligen hier und in der Folgezeit nur zur Leistung ihrer Lehensdienste bereit, nicht jedoch zu deren materialisierter Form, der Geldhilfe. Letztmalig erschienen 1560 Adlige auf dem Landtag.
Somit verblieb ab den 1540er Jahren auf landständischer Seite allein die 'Landschaft' genannte dritte Kurie, welche aus Vertretern von Städten und Märkten sowie den Vertretern der zu Ämtern zusammengefassten markgräflichen Bauernschaft bestand. Ihr lag an einer effektiven Mitwirkung an der Landesregierung und -verwaltung, nicht an der Durchsetzung persönlicher Interessen.
Herausbildung des Ausschusswesens mit akzeptiertem Repräsentationsprinzip
Die Landschaft bildete in der Folgezeit ein funktionierendes Ausschusswesen aus, das immer häufiger die Aufgaben der Landtage wahrnahm. Am Anfang stand der 1534 eingesetzte Rechnungsausschuss zur Abrechnung der von den Landständen übernommenen markgräflichen Schulden, die durch eine Vermögenssteuer und das "Neue Ungeld" getilgt werden sollten. Zunehmend wurde der Ausschuss auch mit anderen Themen befasst, etwa den Ausgleichsverhandlungen zwischen den Markgrafen Albrecht Alcibiades (reg. 1541-1557) und Georg Friedrich 1545 in Naumburg oder den Truppendurchzügen während des Schmalkaldischen Krieges. Beratende und verwaltende Aufgaben konnte ein Ausschuss effektiver erledigen. Die Landschaft widersetzte sich dem nicht und verordnete geeignete, kompetente und in der Ausschussarbeit erfahrene Personen. Das mit der Entsendung bevollmächtigter Verordneter in jeder Stadt akzeptierte Repräsentationsprinzip übertrug sich auf die übrige Landschaft, die Beschlüsse der Hauptstädte als verbindlich akzeptierte.
Die sich allmählich vollziehende Aufgabenverlagerung vom Landtag auf einen Ausschuss erreichte schließlich auch den letzten, eigentlich unbestritten dem Landtag verbliebenen Bereich: die Steuerbewilligung. Die Umlegung der Reichstürkenhilfen 1576 und 1582 auf die Bevölkerung bewilligte lediglich ein Ausschuss.
Der letzte gemeinsame Landtag 1603
Nach 1589 berief der durchsetzungsstarke und reichsweit bedeutende Markgraf Georg Friedrich keine ständische Versammlung mehr ein. Die Steuern von 1594 und 1596 wurden ohne vorherige Einberufung der Landstände erhoben, was wiederum zu Beschwerden seitens der Stände führte.
Mit dem Tod Markgraf Georg Friedrichs 1603 und damit dem Aussterben der älteren Linie der fränkischen Hohenzollern gingen die fränkischen Markgraftümer an die nachgeborenen Söhne des Kurfürsten von Brandenburg über: Joachim Ernst (Brandenburg-Ansbach, reg. 1603-1625) und Christian (Brandenburg-Kulmbach/-Bayreuth, reg. 1603-1655). Anlässlich der Beerdingung Georg Friedrichs am 10. Juni 1603 in Ansbach fand ein letzter gemeinsamer Landtag in Anwesenheit der beiden Nachfolger statt. Dort trugen die Landstände jeweils für ihr Territorium die Gravamina (Beschwerden) vor. Den Markgrafen wurde das Versprechen abgenommen, die Markgraftümer bei der Augsburger Konfession zu belassen und die von den Landständen vorgetragenen Beschwerden abzustellen.
Die Entwicklung bis 1806 im Markgraftum Brandenburg-Ansbach
In Brandenburg-Ansbach brachte die Landschaft in den Folgejahren ihre Gravamina vor. Jedoch wurden erst ab 1608 Verhandlungen darüber geführt, die mit den Landschaftsrezessen von 1608 und 1616 zur organisatorischen Neuordnung der Landschaft führten. Es wurde ein dreigliedriges Ausschusswesen institutionalisiert, das aus einem großen Ausschuss, der die ganze Landschaft repräsentieren sollte, einem mittleren und einem engerem Ausschuss bestand. Die Hauptarbeit trug im 17. Jahrhundert der engere Ausschuss aus den vier Hauptstädten, insbesondere zur Steuerbewilligung. Die Abrechnung der landschaftlichen Kasse erfolgte in der sogenannten Obereinnehmerei, die sich mit der Zeit zu einem fürstlichen Finanzinstitut wandelte.
Daneben wurde 1616 als ständig in Ansbach tagendes Beratungs- und Exekutivgremium das sog. Landschaftsdirektorium eingerichtet. Es war besetzt mit markgräflichen und landschaftlichen Beamten. Ab den 1660er Jahren richtete es sich immer mehr auf den Herrscher aus und war ab 1694 eine landesherrliche Behörde.
Insgesamt gesehen spielte die ständische Vertretung bis zum Ende des 17. Jahrhunderts eine durchaus aktive Rolle. Durch steigende Ausgaben mussten wiederholt Landtage einberufen werden, um die Steuern zu erhöhen. Gleichzeitig wurde das Einziehen der Steuern weitestgehend dem Einfluss der Stände entzogen; Regierungsvorlagen wurden meist ohne große Änderungen bewilligt. Ab 1668 wurde der Einfluss der Stände verstärkt zurückgedrängt. Letztmalig versammelte sich vom 4. bis 7. September 1701 ein Landtag in Ansbach.
Die nachgeordneten Behörden der Landschaft, wie Rentei und Obereinnehmerei, bleiben bis zum Ende des Markgraftums bestehen. 1752 wurde die Hofkammer mit der Landschaft zusammengelegt und einem gemeinsamen Präsidium unterstellt; die beiden Kassen blieben aber getrennt. Gleichzeitig wurde genau geregelt, welche Kosten die Kammer und welche die Landschaft zu bestreiten hatte. So musste die Landschaft u. a. die Kosten für die Reichstagsgesandtschaft und das Reichskammergericht alleine zahlen. Auch spätere Überlegungen zu einer Zusammenlegung der Kassen unterblieben.
Die Entwicklung bis 1791 im Markgraftum Brandenburg-Kulmbach/-Bayreuth
Auch im Markgraftum Kulmbach-Bayreuth stellten die Landstände ihre Gravamina auf und überreichten sie 1603 dem neuen Markgrafen Christian (reg. 1603-1655). Eine Lösung der strittigen Rechts- und Organisationsfragen für die Landstände wurde jedoch erst auf den Landtagen 1608 bis 1610 gefunden.
1614 richtete man erstmals ein Landschaftsdirektorium ein, das die Eintreibung der bewilligten Steuern und deren Abrechnung durchführen sollte. Wegen seiner mangelnden Effektivität und der während des Dreißigjährigen Krieges zeitweilig völlig zum Erliegen kommenden Landesverwaltung brauchte es noch mehrere Anläufe, bevor diese Behörde dauerhaft etabliert werden konnte. Sie wurde als einzige im Fürstentum zur Hälfte vom Markgrafen und zur Hälfte von den Landständen besetzt.
Unter Markgraf Christian wurden zum Teil harte Verhandlungen um die Bewilligung der Steuern geführt. Einerseits versuchten die Stände, die Steuerlast oder zumindest die neuen Forderungen immer wieder zu mindern; andererseits waren der Markgraf und seine Regierung bestrebt, den Einfluss der Stände zurückzudrängen.
Die Landstände übernahmen zwar die Schulden während der Regierungszeit Christian Ernsts (reg. 1655-1712), aber die Bemühungen um Tilgung wurden durch die stetig steigenden Ausgaben für Militär, Hof und Türkenhilfe quasi unmöglich gemacht. Auf dem Landtag von 1709 prangerten die Landstände deshalb die immer wieder nicht eingehaltenen Zusagen zur Ausgabenminderung an und verweigerten eine neue Steuerbewilligung. Die letzten Regierungsjahre des Markgrafen waren daher von finanziellen Engpässen begleitet.
Auch unter Markgraf Friedrich (reg. 1735-1763) wurden regelmäßig Landtage abgehalten, die vor allem zur Übernahme der Kammeralschulden und der Bewilligung neuer Gelder genutzt wurden. Zusagen des Markgrafen an die Landstände zu Sparmaßnahmen wurden dagegen nicht eingehalten, weshalb am Ende seiner Regierungszeit das Markgraftum faktisch bankrott war.
1769 ging das Markgraftum Brandenburg-Kulmbach an Markgraf Karl Alexander von Brandenburg-Ansbach (reg. 1757/1769-1791). Unter ihm konnte begonnen werden, die angehäuften Schulden zu tilgen. 1771 tagte der Landtag zum letzten Mal. Per Rezess wurde den Ständen nur noch die Bewilligung neuer Steuern erlaubt. Die Erhöhung der bestehenden Steuern durfte seitdem die Regierung allein vornehmen.
Die Landstände in der preußischen und französischen Zeit (1791-1810)
Nach dem Rücktritt des Markgrafen 1791 erbte entsprechend der Hausverträge Friedrich Wilhelm II. von Preußen (reg. 1786-1797) die beiden Markgraftümer. Der mit der Regierung beauftragte Minister Karl August von Hardenberg (1750-1822) betrieb die Mediatisierung der benachbarten Reichsritterschaft und reformierte die Verwaltung. So wurde von ihm die Trennung der Kammer und Landschaftskassen abgeschafft, ohne die Landstände dazu zu konsultieren. Die Forderung nach einer Einberufung des Landtages wurde von Hardenberg und dem König 1793 abgelehnt. Erst im Zuge der fortschreitenden Mediatisierung der Ritterschaft wurden Überlegungen angestellt, die Landschaftsverfassung wieder aufleben zu lassen. 1796 waren Vorbereitungen zu einem geplanten Landtag weit vorangeschritten. Die Einberufung jedoch unterblieb.
Durch den Frieden von Preßburg 1805 wurde das Markgraftum Ansbach an Bayern abgetreten. Das Markgraftum Bayreuth wurde 1806 von französischen Truppen besetzt und schließlich von Frankreich annektiert. Um die von der französischen Regierung geforderten hohen Kontributionen zahlen zu können, wurde im November 1806 ein Landtag im Alten Schloss von Bayreuth einberufen. Die Verhandlungen mit der französischen Regierung um eine Verminderung der Forderung von 2,5 Mio. Franc scheiterten jedoch. 1808 und 1809 mussten deshalb erneut Landtage einberufen werden, um die Gelder aufzutreiben. An diesen letzten Landtagen nahmen nun erstmals wieder Vertreter des Adels teil. Die Grafen von Giech erstritten dieses Privileg mit Verweis auf Verträge zur Mediatisierung von 1796. Zeitgenossen beurteilten diese letzten Landtage überaus positiv. Sie konnten zwar die Ausbeutung des Landes durch die Franzosen nur wenig abmildern, gleichzeitig übernahmen die Landstände aber Verantwortung für das Land.
1810 wurde auch das Markgraftum Bayreuth an Bayern verkauft und die Landstände aufgelöst.
Zusammensetzung der Landstände
Die Landstände setzten sich in der Anfangszeit aus drei Kurien zusammen: den Prälaten, der Ritterschaft und den als 'Landschaft' bezeichneten Vertretern der Städte und Ämter.
Die Äbte und Pröpste der in den Markgraftümern befindlichen Klöster und Stifte bildeten die erste Kurie. Sie verschwanden durch die Säkularisation nach dem Übertritt der Markgrafen zum lutherischen Glauben allmählich von den Landtagen. Im Markgraftum Ansbach beteiligten sich die Klöster allerdings durch ihre weltlichen Verwalter weiterhin an den Landtagen. Letztmalig nahmen sie am Landtag von 1563 als Gruppe teil.
Die Ritterschaft bildete die zweite Kurie. Sie schied ebenfalls in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts aus den Landtagen aus. Der niedere Adel wollte mit seinem Aufstieg in die Reichsritterschaft, der zum späten Zeitpunkt der Herausbildung der landständischen Verfassung zu weit fortgeschritten war, um eine gemeinsame ritterschaftliche Politik als Gegenpol zur markgräflichen entstehen zu lassen, keine Landsässigkeit anerkennen. Eine Zusammenstellung der gesamten Ritterschaft (Landtafel) gab es nicht; jeder Ritter repräsentierte nur sich und seine Familie. Hatten sie 1534 noch Abgaben bewilligt, so weigerten sie sich 1539, neue Steuern zu genehmigen. Sie wurden von der Teilnahme an Landtagen befreit, wenngleich sie bis 1560 noch an einigen teilnahmen. Erst durch die Mediatisierung der fränkischen Reichsritterschaft in der Ära Hardenberg wurde die Voraussetzung für eine erneute Beteiligung des Adels an den Landtagsverhandlungen geschaffen. So nahmen an den letzten Landtagen von 1806, 1808 und 1809 wieder einige Vertreter teil.
Eine Besonderheit bildete die Vogtländische Ritterschaft, die von den Markgrafen von Bayreuth-Kulmbach im 17. Jahrhundert wieder in die Landsässigkeit gezwungen wurde. Sie erhielt aber durch den Markgrafen die formale Anerkennung als Organisation und nahm nicht an Landtagen teil, sondern bewilligte Gelder auf eigenen Rittertagen.
Die dritte und schließlich alleinig verbleibene Kurie bildete die sogenannte Landschaft. Sie setzte sich aus den Vertretern der Hauptstädte und wichtigen Märkten zusammen. Darüber hinaus war auch die Bauernschaft auf den Landtagen vertreten. Die Ämter, die aus den markgräflich bäuerlichen Genossenschaften gebildet wurden, hatten das Recht, Vertreter auf die Landtage zu entsenden.
Es kristallisierte sich schon früh im 16. Jahrhundert eine Gruppe heraus, die zu fast jeder ständischen Versammlung berufen wurde, dort die Verhandlungen führte und so zunehmend die Interessen der gesamten Landschaft vertrat, die sogenannten Hauptstädte (Brandenburg-Ansbach: Ansbach, Kitzingen, Schwabach, Crailsheim; Brandenburg-Kulmbach: Kulmbach, Bayreuth, Hof, Wunsiedel). Neben den Hauptstädten wurden auch Vertreter von bedeutenden Märkten und Vertreter der Bauernschaft in die größeren Ausschüsse geladen. Diese Vertreter wurden von den jeweiligen Kasten- und Vogtämtern gestellt.
In beiden Markgraftümern bildete sich die Aufteilung in verschieden große Ausschüsse heraus, die alle befugt waren, für die gesamte 'Landschaft' Beschlüsse zu fassen. Die großen Ausschüsse umfassten jeweils alle Vertreter. Häufiger wurden allerdings nur mittlere und engere Ausschüsse zu Landtagen eingeladen. Die engeren Ausschüsse bestanden in beiden Territorien nur aus den Vertretern der Hauptstädte.
Tagungsorte
Während die ersten Landtage noch an wechselnden Orten stattfanden, kristallisierte sich im Laufe des 16. Jahrhunderts vor allem Ansbach als Tagungsort für das Markgraftum Brandenburg-Ansbach heraus, wohingegen man im Markgraftum Kulmbach ursprünglich in der Residenzstadt Kulmbach, ab 1656 meist in der neuen Residenzstadt Bayreuth, tagte. Als Tagungsort für gemeinsame Landtage sollte ursprünglich Baiersdorf gewählt werden, da es verkehrstechnisch von beiden Markgraftümern gut zu erreichen war. Allerdings wurden die meisten Gesamtlandtage in Ansbach einberufen.
Neben den jeweiligen Residenzen und markgräflichen Schlössern dienten auch andere Gebäude als Versammlungsräume. In Baiersdorf trat der Landtag im dortigen markgräflichen Schloss Scharfeneck zusammen. In Ansbach kristallisierte sich im 17. Jahrhundert das kaiserliche Landhaus heraus, das Gebäude des kaiserlichen Landgerichts. In Kulmbach tagte der Landtag auf der Plassenburg selbst. Nach der Verlegung der Residenz nach Bayreuth wurden die landständischen Behörden ab 1656 auch nach Bayreuth verlegt und der Landtag fand sich meist im markgräflichen Kanzleigebäude ein.
Quellen- und Forschungslage
Die Quellensituation ist äußerst disparat. Für das 16. Jahrhundert schildert diese ausführlich Monika Schaupp (geb. 1968) (2004). Darin wird auch auf die Archive der Städte eingegangen, die z. T. ergiebiges Material enthalten. Die staatliche Überlieferung befindet sich in den Staatsarchiven Nürnberg (Landtagsakten 1447–1768: 108 Akten, 7,8 lfd.m) und Bamberg (wichtigster Bestand Markgraftum Brandenburg-Bayreuth, Landschaft: 608 Akten).
Neuere Forschungsarbeiten beschäftigten sich vor allem mit den Landständen im 16. Jahrhundert. Die Entstehung im 15. Jahrhundert und auch die Entwicklung nach 1603 ist nur durch ältere Arbeiten erforscht, die insbesondere das Ausschusswesen noch herkömmlich darstellen und bewerten. Zudem decken sie nicht beide Territorien und den gesamten Zeitraum bis zum Ende des Alten Reiches gleichermaßen ab. Die einzige Überblicksdarstellung von August Jegel (1880-1971) ist zum Teil veraltet und enthält einige Fehler.
Dokumente
- Auflistung der Landtage in den Markgraftümern Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Kulmbach bis 1514. (nach A. Jegel, 1912/13)
- Auflistung aller Landtage des 16. Jahrhunderts. Auszug aus: Schaupp, Landstände, 2004, 48-58. (Monika Schaupp)
- Auflistung der Landtage in Brandenburg-Ansbach von 1604 bis 1703. (nach A. Jegel, 1912/13)
- Auflistung der Landtage in Brandenburg-Kulmbach/ -Bayreuth von 1604 bis 1809. (nach A. Jegel, 1912/13)
- Besiegelung des Baiersdorfer Vertrages durch die Landstände am 18.1.1516. (Staatsarchiv Nürnberg, LTA 1, fol. 85)
- Landtagsabschied von 1534 (Staatsarchiv Nürnberg, Fürstentum Ansbach Landtagsakten Nr. 5)
Literatur
- Helmut Caselmann, Das Finanzwesen der Markgrafschaft Bayreuth unter Markgraf Christian (1603-1655), Diss. Erlangen 1955.
- Eduard Deuerling, Das Fürstentum Bayreuth unter französischer Herrschaft und sein Übergang an Bayern 1806-1810 (Erlanger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 9), Erlangen 1932.
- Roland-Götz Foerster, Herrschaftsverständnis und Regierungsstruktur in Brandenburg-Ansbach 1648-1703. Ein Beitrag zur Geschichte des Territorialstaates im Zeitalter des Absolutismus (Mittelfränkische Studien 2), Ansbach 1975.
- Fritz Hartung, Hardenberg und die preußische Verwaltung in Ansbach-Bayreuth, Tübingen 1906.
- Hans-Jörg Herold, Markgraf Joachim Ernst von Brandenburg-Ansbach als Reichsfürst (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 10), Göttingen 1973.
- August Jegel, Die landständische Verfassung in den ehemaligen Fürstentümern Ansbach-Bayreuth, Bayreuth 1912/13.
- Uwe Müller, Die ständische Vertretung in den fränkischen Markgraftümern in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Schriften des Zentralinstituts für Fränkische Landeskunde und Allgemeine Regionalforschung an der Universität Erlangen-Nürnberg 24), Neustadt an der Aisch 1984.
- Michael Puchta, Mediatisierung »mit Haut und Haar, Leib und Leben«. Die Unterwerfung der Reichsritter durch Ansbach-Bayreuth (1792-1798) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 85), Göttingen 2015.
- August Reich, Finanzwesen und Landstände unter Markgraf Friedrich von Bayreuth 1735-1763, dem Gründer der Universität Erlangen und Gemahl der Lieblingsschwester Friedrich des Grossen, Diss. Würzburg 1923.
- Monika Schaupp, Die Landstände in den zollerischen Fürstentümern Ansbach und Kulmbach im 16. Jahrhundert (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 21), München 2004.
- Friedrich Schuh, Der Markgraf Christian Ernst (1655-1712) und die landständische Verfassung des Fürstentums Bayreuth, Borna-Leipzig 1929.
- Arno Störkel, Christian Friedrich Carl Alexander. Der letzte Markgraf von Ansbach-Bayreuth, Ansbach 1995.
- Otto Veh, Die Bayreuther Landstände unter dem Markgrafen Christian 1603-1655, in: Archiv für Geschichte und Altertumskunde von Oberfranken 33/3 (1938), 1-64, und 34/1 (1939), 1-53.
- Dieter Werzinger, Die zollerischen Markgrafen von Ansbach. Ihr Staat, ihre Finanzen und ihre Politik zur Zeit des Absolutismus (Schriften des Zentralinstituts für fränkische Landeskunde und allgemeine Regionalforschung an der Universität Erlangen-Nürnberg 31), Neustadt an der Aisch 1993.
Weiterführende Recherche
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Empfohlene Zitierweise
Monika Schaupp/Stefan Schnupp, Landstände der Markgraftümer Brandenburg-Ansbach und Brandenburg-Bayreuth, publiziert am 18.04.2017, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landstände_der_Markgraftümer_Brandenburg-Ansbach_und_Brandenburg-Bayreuth (03.11.2024)