Landtafeln
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Erfassung der bayerischen Landstände und ihrer Güter wird als Landtafel bezeichnet. Die Eintragung in die Landtafel als Inhaber eines landtafelmäßigen Gutes berechtigte, zu Landtagen geladen zu werden. Die ersten Landtafeln entstanden in den Kanzleien der bayerischen Teilherzogtümer im 15. Jahrhundert. Seit ca. 1500 erstellte und führte die Landschaft die Landtafeln auch selbst. Mit den seit Ende des 16. Jahrhunderts seltener werdenden, schließlich nach 1669 ganz wegfallenden Landtagen trat die Ladung als wichtiger Zweck der Landtafeln in den Hintergrund. So blieb auch die Aktualisierung und periodische Neuanlage von Landtafeln im Laufe des 17. Jahrhunderts mehr und mehr auf der Strecke. Dennoch wurden im 18. Jahrhundert erneut Landtafeln angelegt. 1808 wurden die Landschaft und damit auch die Landtafeln schließlich abgeschafft.
Begriff und Abgrenzung
Als Landtafel wird die schriftliche Erfassung der bayerischen Landstände und ihrer Güter bezeichnet. Der Begriff bezeichnet sowohl abstrahierend die Aufzeichnung als solche als auch die einzelnen, in bestimmten Abständen überarbeiteten und neu angelegten Verzeichnisse. Entgegen der überkommenen Bezeichnung und im Unterschied zu anderen Territorien in der Frühen Neuzeit, etwa dem Erzstift Salzburg, handelt es sich dabei nicht um großflächige, repräsentative (Wappen-)Darstellungen, sondern meistens um einfache buchmäßige Namens- und Güterlisten. Mit dem ebenfalls als "Bayerische Landtafeln" bezeichneten Kartenwerk Philipp Apians (1531-1589) haben sie nichts zu tun.
Rechtliche Bedeutung
Der Status der Landstandschaft hing für die Zeit der altständischen Verfassung in Bayern an der Ausübung von herrschaftlichen Rechten der niederen Gerichtsbarkeit. Diese Rechte wiederum waren im Sinne der Edelmannsfreiheit von 1557 ein persönliches Standesvorrecht, hingen aber auch immer als Realgerechtigkeit an einem entsprechend privilegierten Gut. Hofmarken sowie mit entsprechenden Niedergerichtsrechten privilegierte Güter wurden daher auch als landtafelmäßige Güter bzw. Landtafelgüter bezeichnet. Da auch Geistliche (Prälatenstand) sowie Städte und Märkte die Landstandschaft ausüben durften, kam der Landtafelmäßigkeit eine Bedeutung zu, die über das adelige Standesrecht hinausging. Die Eintragung in die Landtafel als jeweiliger Inhaber eines landtafelmäßigen Gutes berechtigte, zu Landtagen geladen zu werden. Da die Landtafeln jedoch über längere Phasen nicht mehr ständig aktualisiert wurden, spielten sie in der Praxis eine weniger wichtige Rolle. Dies war insbesondere ab 1669 der Fall, da seit diesem Jahr keine Landtage mehr einberufen wurden. Als rechtserheblich bzw. rechtssichernd können die einzelnen Landtafeln also nur bedingt bezeichnet werden. Im Unterschied zur Landtafel in Böhmen und Mähren wurden sie in Bayern nicht für weitere Aufzeichnungen rechtssichernder Art benutzt.
Entstehung und frühe Formen bis 1500
Die ersten Landtafeln, die zeitgenössisch noch nicht so bezeichnet wurden, entstanden zunächst nicht bei den Landständen selbst, die zunächst über keine eigenen Verwaltungseinrichtungen verfügten, sondern in den landesherrlichen Kanzleien der bayerischen Teilherzogtümer des 15. Jahrhunderts. In ihrer Anlage und auch bezüglich der Kanzlisten, die als Schreiber identifiziert werden können, ist in den frühen Exemplaren eine enge Verwandtschaft mit Aufzeichnungen über die landesherrlichen Gerichte, Amtleute und Räte zu erkennen, aus denen sich die Landständelisten als eigener Schriftguttyp erst nach und nach emanzipierten. Auch in der Formulierung wird deutlich, dass die Erfassung vom Landesherrn ausging und in seinem Namen und Interesse erfolgte. In der Vorbemerkung zur Bayern-Landshuter Landtafel von 1455 wird etwa vermerkt, "dacz der hochgeborn fürste hertzog Ludwig [...] all sein edellawtte und lanndtsazzen in allem seinem lannde und in yeder herschaft besunder einschreiben hat lassen, als die mit namen hernach verschriben sind."
Auch wurden die Landtafeln mit jeder Neuanlage deutlich umfänglicher, sowohl was die Zahl der erfassten Landsassen, als auch was die Angaben zu jedem Eintrag angeht: In den frühesten Landtafeln werden die adeligen Landsassen teilweise noch ohne ihre Güter genannt. Für Niederbayern-Straubing ist bislang eine, für Bayern-Landshut sind drei und für Bayern-München vier Landtafeln vor 1500 bekannt und untersucht, die der Natur des Aufzeichnungsgegenstandes entsprechend in verschieden aktualisierten Fassungen und Abschriften vorliegen. Die stets aktualisierte Aufzeichnung einer sich durch Tod und Nachfolge innerhalb der Familien ständig verändernden Gruppe von Personen war auch die Hauptherausforderung, die die Kanzleien zu bewältigen hatten. Entsprechend sind die frühen Landtafeln graphisch von Streichungen und Einfügungen geprägt.
Entwicklung vom 16. Jahrhundert bis zum Ende der altständischen Verfassung
Die Landtafeln des 16. bis 18. Jahrhunderts sind noch nicht eingehend untersucht worden. Ihre Entwicklung kann deswegen nur skizziert werden: Ab der Bestallung hauptamtlicher Landschaftskanzler 1522 und der Ausbildung von Kanzleien in München und Landshut war die Landschaft in der Lage, die Zuständigkeit für Erstellung und Führung der Landtafeln, nun seit ca. 1500 so bezeichnet, auch tatsächlich auszuüben. Die nötigen Überarbeitungen und Neufassungen der Landtafeln wurden auf Landtagen beschlossen und es wurden landschaftliche Kommissionen für diese Aufgabe eingesetzt, so 1522 und 1554. Gleichwohl lässt sich aufgrund der archivischen Überlieferung zeigen, dass bis mindestens 1625 auch immer wieder Landtafeln im landesherrlichen Auftrag und von landesherrlichen Schreibern und Archivaren erstellt wurden. Dies läßt sich erschließen, weil bis zu diesem Jahr Landtafelbände auch ins landesherrliche "Äußere Archiv", und nicht nur in das Landschaftsarchiv, eingegangen sind. Die formale Bandbreite der einzelnen Bände, sowohl aus dem landschaftlichen wie dem landesherrlichen Überlieferungsstrang, ist groß: Neben reinschriftlichen Bänden sind auch Entwurfsfassungen überliefert, die wohl der protokollarischen Aufzeichnung der eingetretenen Änderungen bei den Landsassen dienten. Neben annotierten Landtafeln mit umfangreichen Erläuterungen zu Gütern und Familien stehen reine Güterlisten ohne die Namen der Landsassen.
Mit den seit Ende des 16. Jahrhunderts seltener werdenden, schließlich nach 1669 ganz wegfallenden Landtagen trat die Ladung als wichtiger Zweck der Landtafeln in den Hintergrund. Für Besteuerungszwecke wurden bei den Standsteuerämtern eigene Verzeichnisse geführt. So blieben die Aktualisierung und periodische Neuanlage von Landtafeln im 17. und zu Beginn des 18. Jahrhunderts mehr und mehr auf der Strecke. Da dies als Missstand empfunden wurde, beschloss die Landschaftsverordnung 1736 die Anlage einer neuen Gesamtlandtafel für Ober- und Niederbayern. Das Ergebnis ist mit vier voluminösen Bänden und einer ganzen Folioseite an Erläuterungen zu jedem einzelnen Landsassengut das umfangreichste aller Landtafelwerke, mit ergänzenden Einträgen bis in die 1770er Jahre. Trotzdem wurde auch in den folgenden Jahrzehnten immer wieder der zwischen verschiedenen landschaftlichen und landesherrlichen Erfassungen inkonsistente Stand bemängelt, so etwa anlässlich eines erneuten Landtafelprojekts 1770, "aus welchem zu ersehen, wie unvollkommen die landesdocumenta in der gegeneinanderhaltung stehen [...]" (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Altbayerische Landschaft Literalien 126). Dieses Vorhaben richtet sich wiederum ausdrücklich an den Landesherrn, da "de facto von seithen der löbl. landschafft noch nichtes zum vorschein kommen, woraus abzunehmen were, das man einer neuen landtafl nit bedürffen solte. [...]" (Altbayerische Landschaft Literalien 127).
Die Beschäftigung mit den älteren Landtafeln lebte in den letzten Jahren der Landschaft besonders durch die Arbeiten von Franz (1762-1819) und Johann Nepomuk von Krenner (1759-1812) sowie des Landschaftskonsulenten Joseph Elias von Seyfried (1760-1803) wieder auf. Ein neues Landtafelwerk ist aber vor der endgültigen Abschaffung der Landschaft 1808 nicht mehr entstanden.
Literatur
- Gabriele Greindl, Untersuchungen zur bayerischen Ständeversammlung im 16. Jahrhundert. Organisation, Aufgaben und die Rolle der adeligen Korporation (Miscellanea Bavarica Monacensia 121), München 1983, 100-101.
- Julian Holzapfl, Die bayerischen Landtafeln des 15. Jahrhunderts - Untersuchungen zur Entstehung und Entwicklung eines neuen Schriftguttyps, in: Archiv für Diplomatik 49 (2003), 297-391.
- Maximilian Lanzinner, Fürst, Räte und Landstände. Zur Entstehung der Zentralbehörden in Bayern 1511-1598 (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 61), Göttingen 1980.
- Thomas Paringer, Die bayerische Landschaft. Zusammensetzung, Aufgaben und Wirkungskreis der landständischen Vertretung im Kurfürstentum Bayern (1715-1740) (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 27), München 2007, 110-111.
- Wilhelm Volkert, Die älteren bayerischen Landtafeln, in: Archivalische Zeitschrift 75 (1979), 250-262.
Quellen
Bis auf eine Landtafel, die in der Bayerischen Staatsbibliothek verwahrt wird, befindet sich die Überlieferung im Bayerischen Hauptstaatsarchiv (Bayerisches Hauptstaatsarchiv).
Landtafeln des 15. Jahrhunderts:
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Neuburger Kopialbücher 1, fol. 23-26; 87, fol. 272-280; 82/II, fol. 238-262.
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Altbayerische Landschaft Literalien 21- 24.
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Äußeres Archiv, 670.
- Bayerische Staatsbibliothek, Cgm 2497, fol. 1-27.
Landtafeln des 16. bis 18. Jahrhunderts:
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Altbayerische Landschaft Literalien 25-150. Die Landtafel von 1736: 132 bis 135.
- Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Kurbayern Äußeres Archiv 670-684.
Hinweis: Im Zuge der provenienzgemäßen Beständeneuordnung im Bayerischen Hauptstaatsarchiv sind einige Nummern aus Altbayerische Landschaft Literalien entnommen und in Kurbayern Äußeres Archiv eingereiht worden.
Externe Links
Verwandte Artikel
- Amtsbücher
- Bayern-Landshut, Herzogtum (1392-1505)
- Bayern-München, Herzogtum (1392-1505)
- Kanzlei- und Urkundenwesen (Hoch- und Spätmittelalter)
- Landstände des Herzogtums und Kurfürstentums Bayern
- Niederbayern-Straubing-Holland, Herzogtum (1353-1425)
Empfohlene Zitierweise
Julian Holzapfl, Landtafeln, in: Historisches Lexikon Bayerns, publiziert am 18.12.2018, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landtafeln> (16.10.2024)