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Landstände des Hochstifts Bamberg

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Titelblatt des Landtagsprotokolls 1637. (Staatsarchiv Bamberg B 28, Bamberger Ritter- und Landtagsakten, Nr. 8, fol. 162r)
Erste Seite der fürstbischöflichen Propositio des Landtags 1637. (Staatsarchiv Bamberg B 28, Bamberger Ritter- und Landtagsakten, Nr. 8, fol. 166r)
Erste Seite des Landtagsabschieds vom 10. Mai 1612. (Staatsarchiv Bamberg B 28, Bamberger Ritter- und Landtagsakten, Nr. 17, prod. 3a)
Titelseite der Abhandlung von Anton Grau, Geschichte der Bamberger Landstände von 1588 bis 1654, Bamberg 1787. (Staatsbibliothek Bamberg, HV Msc. 715)

von Johannes Staudenmaier

Die Entwicklung der Landstände im Hochstift Bamberg begann mit den Auseinandersetzungen des Bamberger Immunitätenstreits 1435-1440. Während des so genannten Fürstenkriegs trat 1461/62 erstmals ein Landtag zusammen. Die Bamberger Landstände bestanden aus drei Kurien: den Prälaten, der Ritterschaft und der "Landschaft", die Städte und Märkte umfasste. Im Zuge der Reformation und der Formierung der Reichsritterschaft schied die Ritterschaft aus dem Hochstiftsverband aus und besuchte 1560 letztmalig einen Landtag. 1588 wurde die "Obereinnahme" als landständische Steuerbehörde und als Kontrollgremium gegründet, die sich mit dem wachsenden Bedeutungsverlust der Landstände zu einer landesfürstlichen Behörde entwickelte. 1654 trat letztmalig ein Landtag zusammen. Die Obereinnahme bestand bis zur Säkularisation 1802/03.

Ursprünge im 15. Jahrhundert

Die landständische Versammlung des Hochstifts Bamberg hatte ihre vergleichsweise späten Wurzeln in den Nachwirkungen des Bamberger Immunitätenstreits (1435–1440/43), in dessen Folge das Hochstift eine hohe Schuldenlast angehäuft hatte. Zur Kontrolle der zukünftigen bischöflichen Finanzpolitik wurde zwischen Bischof, Domkapitel sowie Vertretern der Prälaten und der Ritterschaft im Jahr 1440 ein Vertrag geschlossen, der die Verpfändung hochstiftischen Besitzes nur noch in Ausnahmefällen gestattete. Voraussetzung sollte die Genehmigung durch eine paritätische Versammlung von Domkapitel, Prälaten und Ritterschaft sein.

Obwohl diese Bestimmung in der Praxis nie zur Anwendung kam und auch die Städte vorerst nicht involviert waren, hatte sich die Idee einer Beteiligung der Stände an der Finanzpolitik erstmals offiziell niedergeschlagen. In der Folge entwickelte sich die Idee ständischer Beteiligung zunehmend zu einem Mittel bischöflicher Politik in Auseinandersetzungen mit dem Domkapitel, wobei seit der Mitte des 15. Jahrhunderts neben den Klöstern und der Ritterschaft auch die Städte einbezogen wurden.

Als sich während des so genannten Fürstenkriegs das Domkapitel im Winter 1461/62 gegen eine Ratifizierung des Friedensvertrags mit Kulmbach-Bayreuth stellte, berief Bischof Georg I. von Schaumberg (reg. 1459-1475) die Stände nach Bamberg und versicherte sich ihrer Unterstützung. Diese Versammlung "war die rechtliche anerkannte Vertretung des Landes" (Bachmann, Landstände, 92) und kann daher als erster Landtag des Hochstifts gelten.

Die Landtage

Die Beratungen auf den Landtagen erfolgten zunächst in strikter Trennung der drei Kurien. Als würdevollste nahm die Kurie des Prälatenstandes, die nominell durch die Äbte der Klöster Michelsberg (krfr. Stadt Bamberg), Langheim (Klosterlangheim, Lkr. Lichtenfels), Banz (Stadt Bad Staffelstein, Lkr. Lichtenfels) und Theres (Obertheres, Lkr. Haßberge) gebildet wurde, den ersten Rang ein. Die zweite Kurie war die der hochstiftischen Ritterschaft, die ca. 60 niederadelige Familien umfasste. An 18 Städte und 15 Märkte richteten sich hingegen die Landtagsausschreiben als Angehörige des dritten Standes. Die drei Hauptstädte Bamberg, Forchheim und Kronach nahmen hierbei eine herausragende Stellung ein und übten während des 16. Jahrhunderts in fortschreitendem Maße die Vertretung auch für die anderen Mitglieder ihrer Bank aus. Galt der zeitgenössische Begriff der "Landschaft" zunächst für die Gesamtheit der Landstände, so verengte er sich im Laufe der Zeit zunehmend auf die Städte und Märkte.

Die innerhalb der einzelnen Kurien gefassten Beschlüsse wurden bei Bedarf in Verhandlungsausschüssen aufeinander abgestimmt, um Bischof und Regierung eine gemeinsame Antwort auf ihre zu Beginn der Versammlung vorgelegte Propositio geben zu können. Typisches Merkmal landständischer Versammlungen war dabei die in den Antworten verankerte Einbringung von Beschwerden. Eine Erfüllung bischöflicher Forderungen wurde somit von dessen Entgegenkommen auf die ständischen Klagen abhängig gemacht. Die Beschwerden der Bamberger Stände, so genannte Gravamina, richteten sich dabei oftmals gegen ökonomische Missstände wie eigene finanzielle Nöte, Kriegsfolgen, Wildschäden. Auch Minderheiten und soziale Randgruppen wie "welsche Kremer" oder Juden standen als vermeintliche Verursacher wirtschaftlicher Miseren im Fokus ständischer Beschwerden.

Neben dem Bischof und den Ständen muss als weiterer, ganz maßgeblicher Faktor das aus Angehörigen der fränkischen und schwäbischen Ritterschaft bestehende Domkapitel genannt werden. Es beteiligte sich nicht nur an der Formulierung der Ausschreiben und der Proposition, sondern es war daneben auf dem Landtag selbst mit mehreren Kapitularen vertreten.

Das Ausscheiden der Ritterschaft seit 1560

Die Landstände verloren während des 16. Jahrhunderts zunehmend an Bedeutung. Dies lag vor allem darin begründet, dass sich die Vertreter der nach Reichsunmittelbarkeit strebenden und zudem meist protestantischen Ritterschaft des Hochstifts, deren Besitzungen ebenso wie Enklaven benachbarter Herrschaften das Gebiet des Hochstifts durchzogen und somit die Bildung eines territorium clausum verhinderten, zunehmend zurückzogen. Sie nahmen 1560 zum letzten Mal an einem Landtag teil (Bachmann, Landstände, 101-105). Durch diesen Schritt machten sie ihren Wunsch nach Loslösung von der bischöflichen Herrschaft auch öffentlich sichtbar. Somit verzichteten sie andererseits auch auf die Möglichkeit, über die Plattform der Landstände Einfluss auf die bischöfliche Politik zu nehmen. Infolgedessen ist von Aktionen ständisch-korporativen Widerstands, z. B. gegen die Konfessionalisierungspolitik des Bischofs, nichts bekannt.

Die Landtagsausschreiben des Bischofs ergingen zwar in der Folge weiterhin an "Prälaten, Ritter und Landschaft", die Ritterschaft versammelte sich aber wie z. B. 1578 höchstens auf eigenen, parallel zum Landtag stattfindenden Rittertagen.

Als maßgeblicher Gegenpol zum Landesherrn blieb das Domkapitel. Über dessen Partizipationsrechte an den Landtagen bot sich den Rittern weiterhin die Möglichkeit, auf die Politik des Bischofs einzuwirken. So wurde beispielsweise 1573 das Vorhaben des Bischofs, den Landtag einzuberufen, durch das Domkapitel blockiert, indem sich dieses weigerte, das (als Einladung dienende) Ausschreiben zu unterzeichnen. Erst fünf Jahre später konnten die Landstände schließlich zusammentreten. Da der Adel generell als "Wortführer der Stände" gelten kann, war nach dessen Ausscheiden "schließlich die Bedeutungslosigkeit und das Verschwinden des Landtags vorprogrammiert" (Press, Formen, 284 und 287). Für die schwindende Bedeutung der Landstände ist aber nicht nur der Rückzug des zweiten Standes verantwortlich zu machen, auch die Errichtung der Obereinnahme ist zu nennen.

Die Errichtung der Obereinnahme 1588

Nach dem Ausscheiden der Ritterschaft dominierten die 18 Städte die Ständevertretung nicht nur quantitativ, auch politisch gaben in erster Linie die drei Hauptstädte Bamberg, Forchheim und Kronach den Ton an (Press, Formen, 105-110). Der eigentlich erste Stand der Prälaten der Klöster Michelsberg, Banz, Langheim und Theres erklärte mehrmals sein Einverständnis mit jedem Beschluss, sofern seine eigenen Privilegien unangetastet blieben (Press, Formen, 128).

Auf dem Landtag von 1588 wurde das von der Zustimmung der Stände abhängige Steuerwesen institutionell von den fürstbischöflichen Dominialeinkünften getrennt, indem neben der schon existierenden Hofkammer das Obereinnahmekollegium gegründet wurde. Als ständisches Organ zur Kontrolle der Steuererhebung und -verwendung war die Obereinnahme als Kollegium organisiert, das sich aus jeweils zwei Vertretern des Bischofs, zwei Vertretern des Domkapitels sowie zwei Vertreten der Stände bildete. Das Gremium sollte ursprünglich die Rechte der Stände stärken; aufgrund ihrer nach dem Ausscheiden der Ritterschaft schwindenden Bedeutung gelang es den übriggebliebenen Landständen jedoch nicht, ihre Kontrollfunktion auch nur mittelfristig aufrechtzuerhalten. Die Obereinnahme wurde vielmehr recht schnell als reguläre Steuerbehörde in die fürstbischöfliche Zentralverwaltung eingegliedert. Bis zur Säkularisation des Hochstifts 1802/03 diente sie als Instrument des Fürstbischofs, Steuererhebungen ohne größere Schwierigkeiten, d. h. ohne auf die von den Ständen vorgebrachten Gravamina eingehen zu müssen, durchsetzen zu können (Press, Formen, 148-154).

Die Obereinnahme verwaltete in erster Linie die direkten (Vermögens-)Steuern wie die sog. Kontributionen sowie Sondersteuern wie die Türkensteuer. Die hier eingenommenen Gelder dienten vor allem der Finanzierung der Militärausgaben und der Gesandtschaftskosten. Zunächst waren die Obereinnahme und die ihr unterstehenden Steuerämter auch für indirekte Steuern wie das Ungeld und die Akzise zuständig; 1652 mussten sie diese Kompetenz jedoch an die Hofkammer und die Kastenämter abgeben.

Im Prozess der Ablösung ständischer Rechte war auch der zur Rechnungsprüfung der Obereinnahme errichtete Engere Ausschuss von Bedeutung, dem Vertreter der drei Hauptstädte, später auch von Vilseck (Lkr. Amberg-Sulzbach) und Lichtenfels, angehörten. Ursprünglich als reines Kontrollgremium konzipiert, bewilligte er der Hofkammer erstmals 1605 eine größere Summe und diente dem Bischof in der Folgezeit als willkommene Möglichkeit, auf eine Einberufung der Landtage zu verzichten.

Bedeutung in Steuerangelegenheiten

Der Hauptgrund für die Einberufung der Landtage, für ihre Existenz überhaupt, war - wie auch in anderen Territorien - die Erhebung von Steuern. Eine beinahe fortwährende Schuldenlast des Hochstifts verband sich während des 16. Jahrhunderts mit dem Erfordernis von Kriegsfinanzierungen. Deutliches Beispiel für die Bewilligung von Steuern bietet der Landtag von 1588, der u. a. der Finanzierung der Feldzüge Kaiser Rudolfs II. (reg. 1576-1612) gegen das Osmanische Reich diente. Ursprünglich auf 12 Jahre festgelegt, wurde die Bewilligung 1600 durch einen Landesausschusstag verlängert. Weitere Kompetenzen wie ein Mitspracherecht bei der Besetzung von Ämtern sind nicht oder nur in geringem Maße festzustellen.

Mitsprache in der Gesetzgebung

Die Landstände des Hochstifts Bamberg besaßen auch an der Gesetzgebung kein formales Partizipationsrecht; sie scheinen jedoch zu größeren Gesetzgebungsvorhaben zumindest in beratender Weise hinzugezogen worden zu sein. So wurde im Vorfeld der Bamberger Policeyordnung seitens der bischöflichen Verwaltung die Bitte an den Landtag von 1612 herangetragen, Maßnahmen zur Abstellung von Missständen im Bereich von Aufwand und Luxus vorzuschlagen. Da die Antwort der Stände sich jedoch auf Allgemeinplätze beschränkte, wurde während des weiteren Verfahrens auf ihre Partizipation verzichtet und die Ordnung 1616 ohne ihre Beteiligung verabschiedet. Die obligatorische Heranziehung der Landstände könnte als Grund dafür genannt werden, dass im Hochstift Bamberg nur wenige Policeyordnungen und keine umfassende Landesordnung erlassen wurde.

Die Landstände bis 1654

Während des Dreißigjährigen Kriegs war ein aktiver Widerstand gegen die jetzt ständige und regelmäßige Forderung nach Steuerbewilligungen aufgrund der Notwendigkeit zu Truppenaushebungen nur schwer aufrechtzuerhalten. Die Bedeutungslosigkeit der Ständevertretung manifestierend, verzichtete der Fürstbischof seit 1654 schließlich völlig auf die Einberufung von Landtagen. Der Obereinnahme gehörten nun neben dem Syndikus des Domkapitels und einem Hofrat lediglich der Abt von Michelsberg und ein Bamberger Ratsherr an – "ein letzter, fossiler, seines ursprünglichen Sinnes beraubter Rest und Nachklang landständischer Wirksamkeit" (Bachmann, Landstände, 163).

Wie in anderen Territorien (Brandenburg, Hessen) auch diente die vermeintliche Notwendigkeit einer fortwährenden militärischen Verteidigung als Begründung, die Steuern fortan ohne ständische Bewilligung zu erheben. Durch den Jüngsten Reichsabschied von 1654 wurde diese Praxis reichsrechtlich sanktioniert und die Landstände verpflichtet, zur Finanzierung militärischer Ausgaben "ihren Lands-Fürsten, Herrschafften und Obern mit hüfflichem Beytrag gehorsamlich an Hand zu gehen" (JRA 1654, § 180).

Konflikt oder Kooperation?

Resümierend könnte man für das Verhältnis zwischen Bischof und Landständen des Hochstifts Bamberg die Frage aufwerfen, ob sich dieses als immerwährender Konflikt oder als integratives Miteinander bezeichnen lässt (Freist, Absolutismus, 38). Aufgrund der kurzen Wirkungsgeschichte, des frühen Ausscheidens des Adels sowie der Beschneidung ständischer Kompetenzen im Zuge der Obereinnahme-Gründung geht diese Frage aber im Grunde an den tatsächlichen Begebenheiten vorbei. Die Bedeutung der Landstände blieb bis zum letzten Landtag 1654 rudimentär und erreichte nie den Grad wie in anderen Territorien. Eine grundsätzliche Beteiligung der Stände an der Landesherrschaft ist ebenso wenig festzustellen wie ein fundamentaler Antagonismus zum Bischof. Der Adel verlor auch durch seinen Rückzug nicht an Einfluss, sondern stärkte eher seine Stellung. Möglichkeiten zur Machtausübung besaß er weiterhin über das Domkapitel, das auch in Zeiten der Herrschaftsintensivierung nach dem Dreißigjährigen Krieg als eigentlicher Gegenpol des Bischofs angesehen werden muss.

Quellen

Die Quellen zu den insgesamt 55 Landtagen und 47 Ausschusssitzungen, engeren Landtagen und Rittertagen, die zwischen 1460 und 1654 stattfanden, sowie zu den Verhandlungen und Schriftwechseln in sitzungsfreien Zeiten hat Siegfried Bachmann im Anhang zu seiner Untersuchung detailliert aufgeschlüsselt. Im Wesentlichen ist dabei auf die im Staatsarchiv Bamberg verwahrte Überlieferung des Hochstiftsarchivs zu den "Verhandlungen mit den Landständen" zu verweisen (bisher: Rep. 28, Bamberger Ritter und Landtagsakten), ferner auf die Rezessbücher des Domkapitels. Ergänzt durch die Akten des Hofrats sowie die von Bachmann identifizierte Überlieferung in den Stadtarchiven Bamberg, Forchheim, Herzogenaurach und Kronach ist die Quellenlage durchaus als ergiebig zu bezeichnen.

Anhang: Die Mitglieder im Einzelnen

Dauerhafte Mitglieder:

Literatur

  • Siegfried Bachmann, Die Landstände des Hochstifts Bamberg. Ein Beitrag zur territorialen Verfassungsgeschichte, in: Bericht des Historischen Vereins für die Pflege der Geschichte des ehemaligen Fürstbistums Bamberg 98 (1962), 1-337.
  • Hermann Caspary, Staat, Finanzen, Wirtschaft und Heerwesen im Hochstift Bamberg (1672-1693) (Bericht des Historischen Vereins Bamberg. Beiheft 7), Bamberg 1976.
  • Günter Christ, Bamberg, in: Anton Schindling/Walter Ziegler (Hg.), Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 4. Band (Katholisches Leben und Kirchenreform im Zeitalter der Glaubensspaltung 52), Münster 1992, 147-165.
  • Günter Christ, Bischof, Domkapitel und Landstände in den deutschen geistlichen Territorien der frühen Neuzeit, in: Zapiski historyczne 57 (1992), 283-318.
  • Dagmar Freist, Absolutismus (Kontroversen um die Geschichte), Darmstadt 2008.
  • Horst Gehringer, Das Hochstift Bamberg während der Regierungszeit Karls V., in: Stephan Diller (Hg.), Kaiser Karl V. und seine Zeit. Katalog zu den Ausstellungen der Bibliothek Otto Schäfer, Schweinfurt, des Stadtarchivs Schweinfurt sowie des Fördervereins und der Forschungsstiftung für vergleichende Europäische Überseegeschichte, Bamberg (Veröffentlichungen des Stadtarchivs Schweinfurt 14), Bamberg 2000, 79-85 (v. a. 80).
  • Georg Heilingsetzer, Politische Partizipation im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit - Die Landstände im Vergleich, in: Österreich in Geschichte und Literatur 50 (2006), 194-209.
  • Johann Looshorn, Die Geschichte des Bisthums Bamberg. Nach den Quellen bearbeitet. 3.-6. Band, München 1891-1906.
  • Volker Press, Formen des Ständewesens in den deutschen Territorialstaaten des 16. und 17. Jahrhunderts, in: Peter Baumgart (Hg.), Ständetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen. Ergebnisse einer internationalen Fachtagung (Veröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 55), Berlin/New York 1983, 280-318.
  • Johannes Staudenmaier, Gute Policey im Hochstift Bamberg. Normgebung, Herrschaftspraxis und Machtbeziehungen vor dem Dreißigjährigen Krieg (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt 2012.
  • Dieter J. Weiß, Das Bistum Bamberg. 1. Teil: Das Hochstift Bamberg (Germania Sacra II/2), Berlin/New York 2000.
  • Dieter J. Weiß, Reform und Modernisierung. Die Verwaltung des Bistums Bamberg in der Frühen Neuzeit, in: Berichte des Historischen Vereins Bamberg 134 (1998), 165–187.

Quellen

  • Anton Grau, Actenmäßige Nachrichten zur Geschichte einer hochfürstlich bambergischen Obereinnahme. Bamberg 1788 (Staatsbibliothek Bamberg HV Msc. 73).
  • Anton Grau, Geschichte der Bamberger Landstände von 1588 bis 1654. Bamberg 1787 (Staatsbibliothek Bamberg, HV Msc. 715).
  • Anton Grau, Summarische Geschichte des Steuerwesens im Hochstift Bamberg vom Ursprung der Obereinnahme an bis 1765 (Staatsbibliothek Bamberg HV Msc. 72a).
  • Staatsarchiv Bamberg, B 26c, 126 Bamberger Policeyordnungen.
  • Staatsarchiv Bamberg, B 28 Hochstift Bamberg, Ritter- und Landtagsakten.
  • Staatsarchiv Bamberg, B 86 Copeybücher des Domkapitels.

Weiterführende Recherche

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Empfohlene Zitierweise

Johannes Staudenmaier, Landstände des Hochstifts Bamberg, publiziert am 14.07.2014; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Landstände_des_Hochstifts_Bamberg (6.12.2024)