Bayerisches Oberstes Landesgericht
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Nach den beiden Vorläufern, dem Revisorium von 1625 und dem Oberappellationsgericht von 1809, übernahm 1879 das Bayerische Oberste Landesgericht die Aufgaben des obersten bayerischen Gerichts für Zivil- und Strafsachen. Die nationalsozialistische Reichsregierung löste das Gericht 1934 auf. Mit der Wiedererrichtung 1948 schloss Bayern den Neuaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab. Bis zur Abschaffung 2006 war das Bayerische Oberste Landesgericht letzte Instanz für zivile und strafrechtliche Angelegenheiten. Seine Zuständigkeit umfasste auch Vergabesachen und weitere Spezialgebiete. 2006 gingen die Zivilprozesse auf den Bundesgerichtshof, die übrigen Aufgaben auf die bayerischen Oberlandesgerichte über.
Vorläufer: Revisorium ab 1625
Die Geschichte des Bayerischen Obersten Landesgerichts beginnt am 17. April 1625 mit der Gründung des Revisoriums durch Kurfürst Maximilian I. (reg. 1597-1651 als Herzog von Bayern, seit 1623 als Kurfürst). Bayern hatte am 16. Mai 1620 mit dem "privilegium de non appellando illimitatum" die alleinige Rechtsprechungsgewalt für sein Gebiet erhalten. Zuständig für Entscheidungen über das neu geschaffene Rechtsmittel des "beneficium revisionis", für Appellationen in Strafsachen und weitere Entscheidungen in letzter Instanz trat das Revisorium als oberstes Gericht an die Stelle des Reichskammergerichts.
Vorläufer: Oberappellationsgericht ab 1809
Das Königreich Bayern ersetzte das Revisorium mit Wirkung vom 1. Januar 1809 durch ein Oberappellationsgericht, das die Aufgaben des Revisoriums als letzte Instanz für Zivil- und Strafsachen übernahm (Organisches Edikt über die Gerichtsverfassung vom 24. Juli 1808, I. Titel § 3).
Im Jahre 1832 wurde der Cassationshof für die Pfalz dem Oberappellationsgericht zugeordnet und am 8. März 1851 durch "Allerhöchste Entschließung" des Königs die Generalstaatsanwaltschaft beim Oberappellationsgericht errichtet.
Gründung des Obersten Landesgerichts 1879
Nach der Gründung des Deutschen Reiches 1871 konnte Bayern in langwierigen, intensiven Verhandlungen erreichen, dass die Reichsjustizgesetze von 1877 Ländern mit mehreren Oberlandesgerichten das Recht vorbehielten, bestimmte Aufgaben einem obersten Landesgericht zu übertragen ("clausula bavarica"). Am 1. Oktober 1879 trat deshalb an die Stelle des Oberappellationsgerichts das neu gegründete Bayerische Oberste Landesgericht, das nun anstelle des Reichsgerichts über Revisionen in Zivilsachen und anstelle der nach Reichsrecht zuständigen Oberlandesgerichte über die weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hatte (Art. 42 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Februar 1879). Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) am 1. Januar 1900 ging die Zuständigkeit für einen großen Teil der Zivilsachen auf das Reichsgericht über. Beim Bayerischen Obersten Landesgericht wurden die Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte in Strafsachen konzentriert.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung hatte das Gericht je einen Großen Senat für Zivilsachen und Strafsachen sowie die Vereinigten Großen Senate. Über Revisionen in Zivilsachen entschied das Gericht durch einen mit fünf Richtern besetzten Senat (§ 10 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz). Diese Struktur entsprach dem Aufbau des Bundesgerichtshofs. Eine im Vergleich zu den Oberlandesgerichten höhere Besoldung ermöglichte die Gewinnung besonders qualifizierter Richter.
Seinen Sitz hatte das Oberste Landesgericht in München. Anfangs war es im Alten Akademiegebäude in der Münchner Neuhauser Straße und ab 1905 dann im Justizgebäude an der Prielmayerstraße untergebracht.
Aufhebung im NS-Staat
Der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten 1933 und der Übernahme der Justiz durch das Reich 1934 folgte die Aufhebung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Verordnung vom 19. März 1935). Die Zuständigkeit für landesrechtlich geprägte Revisionen in Zivilsachen ging auf das Reichsgericht, die Zuständigkeit in Strafsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf das Oberlandesgericht München über.
Wiedererrichtung 1948
Im Zuge der Neuordnung der Rechtspflege nach dem Kriegsende 1945 hat der Bayerische Landtag mit dem einstimmig verabschiedeten Gesetz vom 28. Mai 1948 das Bayerische Oberste Landesgericht und die Generalstaatsanwaltschaft wieder errichtet. Die Initiative dazu ging von der Bayerischen Staatsregierung aus, vor allem von Justizminister Wilhelm Hoegner (SPD, 1887-1980) und von Ministerpräsident Hans Ehard (CSU, 1887–1980). Formalrechtliche Bedenken aufgrund des zoneneinheitlichen Strafgerichtsverfassungsgesetzes wurden durch ein Gesetz des für die US-Besatzungszone zuständigen Länderrats ausgeräumt.
Die bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland und des Bundesgerichtshofs umfangreichen Zuständigkeiten des Obersten Landesgerichts umfassten seit 1950 wieder die bis 1935 wahrgenommenen Aufgaben. Seinen Sitz hatte das Gericht zunächst im Justizgebäude an der Maria-Theresia-Straße in Bogenhausen, ab 1956 im Justizgebäude am Lenbachplatz (Maxburg) und schließlich seit 1973 im Justizgebäude an der Schleißheimer Straße.
Im Jahre 1969 beantragte die Landtagsfraktion der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), das Oberste Landesgericht aufzuheben, weil es diese Instanz nur in Bayern gebe und die ganz überwiegende Zahl der Revisionen in Zivilsachen ohnehin an den Bundesgerichtshof abgegeben werden müsse. Der Bayerische Landtag lehnte den Antrag mit Beschluss vom 11. Juni 1969 mit den Stimmen aller nicht der NPD angehörenden Abgeordneten ab.
Regierungsprogramm 2003
In der Regierungserklärung vom 6. November 2003 überraschte der Bayerische Ministerpräsident Edmund Stoiber (geb. 1941) die Öffentlichkeit mit der Ankündigung: "Abgeschafft wird das Bayerische Oberste Landesgericht. Seine Aufgaben werden auf die Oberlandesgerichte verlagert."
Seit 1993 hatte der Ministerpräsident wiederholt – zuletzt im Juli 2000 – die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsprechung für Bayern ebenso wie die richtungweisende Bedeutung der Entscheidungen des Gerichts für ganz Deutschland betont und gleichzeitig die Beseitigung des Gerichts durch das NS-Regime verurteilt. Laut dem Text der Regierungserklärung vom November 2003 sollte es bei der Abschaffung darum gehen, "unseren Rechtswegestaat auf einen schlanken Rechtsstaat zurückzuschneiden".
Dieser abrupte Kurswechsel wurde unter bewusster Ausschaltung des Justizministeriums, der Richterschaft, der Anwaltschaft und aller anderen Betroffenen vollzogen. Ohne die sonst bei wichtigen Gesetzesvorhaben übliche Sachdiskussion legte der Regierungschef bereits im Januar 2004 und erneut Anfang März 2004 die damals über eine Zweidrittelmehrheit verfügende Regierungsfraktion auf das Vorhaben fest. Schließlich wurde die Abschaffung dann im Gesetzentwurf vom 17. März 2004 mit der schwierigen Haushaltslage, mit der Notwendigkeit des Verzichts auf nicht zwingend erforderliche Einrichtungen und mit den auf längere Sicht erwarteten Einsparungen von ca. 1,48 Mio. € pro Jahr begründet. Aus zahlreichen öffentlichen Äußerungen maßgebender Politiker ergab sich allerdings, dass das entscheidende Motiv nicht in den verhältnismäßig bescheidenen Einsparungen (ca. 0,9 Promille des Justizhaushalts 2003), sondern in der Signalwirkung für umstrittene Reformen in anderen, justizfremden Bereichen lag.
Widerstand gegen die Abschaffungspläne
Das Vorhaben stieß weit über Bayern hinaus auf Unverständnis und auf nahezu einhellige Ablehnung. Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Rechtsanwälte, Notare und ihre Berufsvertretungen, aber auch prominente Wissenschaftler, Unternehmer und Politiker aus ganz Deutschland wandten sich in zahlreichen Entschließungen und in einer Vielzahl von Einzelpetitionen gegen das Vorhaben. Persönlichkeiten aus allen juristischen Berufsgruppen gründeten am 15. Dezember 2003 in der Rechtsanwaltskammer München den Verein "Freunde des Bayerischen Obersten Landesgerichts" mit dem Ziel der "Erhaltung und zeitgemäßen Weiterentwicklung eines Bayerischen Obersten Landesgerichts". Innerhalb weniger Wochen konnte der Verein aus allen Teilen Deutschlands mehr als 600 Mitglieder gewinnen, von denen viele aktiv für die Erhaltung des Gerichts kämpften. In einer Petition an den Bayerischen Landtag setzten sich 22 ehemalige Präsidenten von außerbayerischen Oberlandesgerichten, darunter der Präsident des Deutschen Juristentages, für den Fortbestand des Gerichts ein. Am 6. Mai 2004 veranstaltete der Landtagsausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen eine Anhörung, in der sich fast alle Experten entschieden für den Fortbestand des Obersten Landesgerichts aussprachen.
Eine Popularklage zweier Rechtsanwälte, eines Universitätsprofessors und des "Vereins Freunde des Bayerischen Obersten Landesgerichts" sowie ein Normenkontrollantrag der SPD-Fraktion auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Auflösungsgesetzes hatten beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof keinen Erfolg, weil es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch der betroffenen Praxis auf Beteiligung an politischen Vorüberlegungen für ein Gesetzesvorhaben gebe und die Auflösung des Obersten Landesgerichts weder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch das Willkürverbot der Bayerischen Verfassung verletze. Vorgänge im Vorfeld eines Gesetzgebungsverfahrens seien nicht Gegenstand der Normenkontrolle. Das Gesetz sei im üblichen parlamentarischen Verfahren beschlossen worden. Eine "Vorfestlegung" der Abgeordneten habe rechtlich nicht bestehen können. Die Zustimmung der Abgeordneten zur Gerichtsauflösung habe in ihrer freien Entscheidung gelegen.
Auflösung und Neuerrichtung
Bei vielen Landtagsabgeordneten der Regierungspartei blieben die Gegenargumente und auch alternative Einsparungsvorschläge der Richterschaft nicht ohne Eindruck. Sie scheiterten aber letztlich an der Vorentscheidung vom März 2003, von der man nicht mehr abweichen wollte. Mit Gesetz vom 20. Oktober 2004 beschloss der Bayerische Landtag die Auflösung des Gerichts mit Wirkung zum 1. Juli 2006. Seine Aufgaben wurden, soweit sie nicht auf den Bundesgerichtshof übergingen, auf die Oberlandesgerichte München, Nürnberg und Bamberg übertragen. Das bereits während des Gesetzgebungsverfahrens reduzierte Personal wurde (mit den bisherigen, höheren Bezügen) im Wesentlichen vom Oberlandesgericht München übernommen. Einige Richterstellen wurden auf die Oberlandesgerichte Nürnberg und Bamberg übertragen. Zuverlässige Zahlen über die tatsächlich erzielten Einsparungen sind nicht bekannt; fest steht lediglich, dass Einsparungen durch die niedrigere Besoldung bei der Neubesetzung von Richterstellen erst sehr langfristig möglich sind.
Mit Gesetz vom 12. Juli 2018 (GVBl. S. 545) ist das Bayerische Oberste Landesgericht neu errichtet worden. Der Aufbau ist allerdings noch nicht abgeschlossen (Stand: Januar 2020).
Zuständigkeiten
Zivilprozesse
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte anstelle des Bundesgerichtshofs in dritter und letzter Instanz über Revisionen gegen Urteile der bayerischen Oberlandesgerichte zu entscheiden, wenn in erster Linie Landesrecht maßgebend war.
Beispiele: Schadensersatzansprüche wegen vermeidbarer Hochwasserschäden, Entschädigungsansprüche nach einer Enteignung, Streupflicht auf öffentlichen Straßen, Schadensersatz wegen Verzögerung einer Baugenehmigung oder wegen Nichtbeachtung von Bauvorschriften, Rechtsgrundlagen der Gebühren für das Kabelfernsehen.
Strafsachen
Das Oberste Landesgericht war zuständig für Entscheidungen über Revisionen gegen Berufungsurteile der Landgerichte, hatte also die letzte Entscheidung in Fällen der kleinen und mittleren Kriminalität vom Diebstahl bis zum Betrug, von der Körperverletzung bis zur Steuerhinterziehung. Als Gericht erster Instanz war das Oberste Landesgericht zuständig für Staatsschutzsachen, für terroristische Straftaten und für Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. In schwerwiegenden Fällen war dabei die Anklage vom Generalbundesanwalt vertreten.
Beispiele: Landesverrat durch Bürger der ehemaligen DDR, Anwendung der Kronzeugenregelung in einem RAF-Prozess, Kriegsverbrechen im Jugoslawienkonflikt, Geiselnahme im türkischen Generalkonsulat, Planung eines Anschlags auf das neue jüdische Gemeindezentrum in München.
Bußgeldsachen
Das Gericht hatte als letzte Instanz über Rechtsbeschwerden zu entscheiden. Die Mehrzahl dieser Verfahren betraf Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, die neben einem Bußgeld auch mit Fahrverbot geahndet werden können.
Nichtstreitige Gerichtsbarkeit
Die meisten Bürger führen niemals einen Zivilprozess und sie müssen sich auch nie vor dem Strafrichter verantworten. Aber fast jeder Bürger wird mindestens einmal im Leben mit Rechtsangelegenheiten konfrontiert, die sich unmittelbar auf seine Lebensverhältnisse auswirken, und für die das Oberste Landesgericht als Rechtsbeschwerdegericht in dritter und letzter Instanz zuständig war. Die Klärung dieser Rechtsfragen geschieht nicht im Zivilprozess, sondern im Verfahren der "Freiwilligen Gerichtsbarkeit", in dem Rechtspfleger und Richter ohne Bindung an das manchmal unvollständige Vorbringen der Beteiligten für die Klärung der Sach- und Rechtslage sorgen.
Beispiele: Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und dem Standesamt bei der Namenswahl für ein Kind, Zulässigkeit einer Adoption, wenn die leiblichen Eltern die notwendige Einwilligung zum Nachteil des Kindes verweigern, Einweisung eines psychisch kranken Menschen in eine Klinik, Entscheidung über die Notwendigkeit einer Betreuung infolge von Krankheit, Alter oder Gebrechlichkeit, Auslegung von Testamenten und Klärung der Erbfolge. Dazu kamen Handels- und Vereinsregistersachen, Grundbuchsachen, Meinungsverschiedenheiten bei der Verwaltung und Nutzung einer Eigentumswohnung und sonstige Wohnungseigentumssachen, die erst 2007 in den Zivilprozess übergeleitet wurden.
Vergabesachen
Das Oberste Landesgericht war in erster und letzter Instanz zuständig für Verfahren über die ordnungsgemäße Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand, z. B. Abfallbeseitigung, Videoüberwachungssystem für U-Bahnhöfe, sechsspuriger Ausbau einer Autobahn, Bau eines Zentrums für Stammzellentransplantation.
Weitere zentrale Aufgaben
Beim Obersten Landesgericht waren die Landesberufsgerichte für Ärzte, Zahnärzte, Architekten und Bauingenieure, der Richterdienstgerichtshof, der Präsidialrat und der Hauptrichterrat gebildet.
Personal, Sachmittel, Geschäftsanfall
Im Jahr 2003 als die Abschaffung durch den Bayerischen Ministerpräsidenten angekündigt wurde, waren am Obersten Landesgericht der Präsident, ein Vizepräsident, fünf Vorsitzende Richter, 28 Richter und 30 nichtrichterliche Mitarbeiter tätig.
Präsident und Vizepräsident leiteten neben ihren Verwaltungsaufgaben jeweils einen vollen Senat mit vier Beisitzern. Die Staatsanwaltschaft war mit dem Generalstaatsanwalt, fünf Oberstaatsanwälten und sechs weiteren Mitarbeitern besetzt.
Das Gericht verfügte über eine eigene umfangreiche Bibliothek und war mit neuester EDV-Technik ausgerüstet. Alle Entscheidungen waren in einer Datenbank abrufbar; der für Grundbuchsachen zuständige Richter konnte von seinem Schreibtisch aus jedes bayerische Grundbuch einsehen.
Der Geschäftsanfall im Jahr 2003 belief sich auf 191 Zivilsachen (einschließlich Zuständigkeitsentscheidungen und Schiedssachen), 820 Strafverfahren, 1263 Bußgeldsachen, 683 nichtstreitige Zivilsachen, 26 Vergabesachen. Bei den Landesberufsgerichten und dem Richterdienstgerichtshof waren 14 Verfahren, beim Präsidialrat ca. 100 Beteiligungsverfahren zu bearbeiten.
Bedeutung
Das Oberste Landesgericht war als Symbol bayerischer Eigenständigkeit und traditioneller bayerischer Rechtskultur, aber auch als ein wichtiger Garant einer unabhängigen Justiz weit über Bayern hinaus allgemein anerkannt, weil es den heutigen Anforderungen an eine überzeugende, bürgernahe und zügige Rechtsprechung in hohem Maße gerecht wurde.
Die Aufgaben des Obersten Landesgerichts umfassten Rechtsgebiete, für die eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in beschränktem Umfang vorliegt. Durch die Konzentration dieser Aufgaben im größten Flächenstaat Deutschlands mit über 12 Mio. Einwohnern war das Oberste Landesgericht für diese Rechtsgebiete das führende Gericht in Deutschland geworden. Seine Entscheidungen wurden – wie die des Bundesgerichtshofs – in einer eigenen amtlichen Entscheidungssammlung und in allen Fachzeitschriften veröffentlicht.
Literatur
- Werner Biebl/Roland Helgerth, Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht, München 4. Auflage 2004.
- Gerhard Herbst (Hg.), Das Bayerische Oberste Landesgericht. Geschichte und Gegenwart, München 1993.
- Friedrich Hettler, Symbol der Eigenstaatlichkeit: Das Bayerische Oberste Landesgericht- Chronik einer Auflösung, in: Konrad Amann u. a. (Hg.), Bayern und Europa. Festschrift für Peter Claus Hartmann zum 65. Geburtstag, Frankfurt am Main u. a., 377-406.
- Martin W. Huff/Hartwig Sprau, Die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gericht, in: Neue Juristische Wochenschrift. Sonderheft Bayerisches Oberstes Landesgericht, 2005, 5-11.
- Konrad Kruis, Das Bayerische Oberste Landesgericht und die föderale Gliederung der Rechtspflege, in: Neue Juristische Wochenschrift 57 (2004), 640.
- Paul Nappenbach, Die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, in: Horst Böhm (Hg.), 100 Jahre Bayerischer Richterverein, Augsburg 2006, 75-93.
- Herbert Roth, Das Gerichtsorganisationsrecht in der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes, in: Bayerische Verwaltungsblätter 142 (2011), 97-102.
Quellen
- Anhörung zum Thema "Zukunft des Bayerischen Obersten Landesgerichts" – Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode - Wortprotokoll der 9. Sitzung des Ausschusses für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen am 6. Mai 2004 (mit 4 Anlagen).
- Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des Auflösungsgesetzes vom 29.9.2005, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs 58, 212; auch in: Neue Juristische Wochenschrift 58 (2005), 36-99.
- Entwurf eines Gesetzes über die Wiedererrichtung des Obersten Landesgerichts – Bayerischer Landtag 1. Wahlperiode - Beilagen 701 und 815.
- Protokoll Nr. 33 TOP II, in: Karl-Ulrich Gelberg (Bearb.), Das Kabinett Ehard I vom 21. Dezember 1946 bis 20. September 1947 (Die Protokolle des Bayerischen Ministerrats 1945-1954 3/1), München 2000.
- Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber – Bayerischer Landtag 15. Wahlperiode - Plenarprotokoll 15/5 vom 6. November 2003, 52-54.
Weiterführende Recherche
Externe Links
BayObLG
Empfohlene Zitierweise
Gerhard Herbst, Bayerisches Oberstes Landesgericht, publiziert am 29.07.2011 (aktualisierte Version 29.01.2020); in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bayerisches_Oberstes_Landesgericht> (05.11.2024)