Wildbann und Forsthoheit
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Räumliche Begriffe für die Hoheit über die Jagd und die damit verbundenen Eigenschaften eines Gebiets. Wildbänne waren ursprünglich nicht zwingend auf Wald beschränkt. Im Raum des heutigen Bayern verlieh das Reichsoberhaupt im Hochmittelalter zahlreiche Wildbann-Privilegien an Herrschaften. Die Auswirkungen sind in den Quellen nur schwer greifbar. Mit Sicherheit war die Wildbann- und Forsthoheit im Spätmittelalter ein Bestandteil der Herrschaftsausübung, auch ohne königliche Verleihung. Wie etwa im Falle der Reichsstadt Nürnberg konnte die Bedeutung der Forsthoheit auch in der Nutzung des Waldes als Rohstoffressource liegen. Inwieweit Wildbann und Forsthoheit ursächlich im Zusammenhang mit der Ausbildung der Territorial- und Landesherrschaft im späten Mittelalter stehen, ist in der Forschung umstritten.
Begriffsbestimmung: Wildbann als Gebot über die Jagd
Forst und Wildbann sind topographische Verabredungsgrößen. Sie standen in einer besonderen Beziehung zur Jagdausübung. Das ist im Fall des Wildbanns offensichtlicher als beim Forst. Ausgehend vom Althochdeutschen muss der erste Bestandteil des Kompositums "Wildbann" als "Wild" im Sinn von wilden Tieren verstanden werden. Dahin deutet auch die Überlieferungsgeschichte des Wildbannbegriffs. Die Bezeichnung "Wildbann" ist zuerst in Verleihungsurkunden der hochmittelalterlichen deutschen Könige belegt. Diese Privilegien machten in erster Linie die Jagd in einem bestimmten Gebiet von der Zustimmung des Privilegieninhabers abhängig. Ein Wildbann ist folglich ein Gebot oder Verbot im Hinblick auf Jagdwild. Keinen Rückhalt in den Quellen hat die ältere These, wonach der Wildbann ein Bann über alles "wilde", landwirtschaftlich nicht genutzte Land gewesen sei. Vertreten wurde diese Ansicht namentlich von Heinrich Kaspers (1912-1961).
Wildbannbezirke sind eine von mehreren Erscheinungsformen des Forstes. Die Einordnung als Forst ergibt sich aus dem Sprachgebrauch der Quellen. In manchen Fällen wird das Wildbanngebiet "forestum" (oder ähnlich) genannt. Daneben wird die Einrichtung des Wildbanns mit dem Verb "einforsten" ("[in-]forestare") bezeichnet.
Begriffsbestimmung: Forst als Raumvorstellung
Anders als heute waren Forste im Mittelalter nicht unbedingt reine Waldstücke. Vielmehr konnten sie künstlich festgelegte Bereiche sein, die von der eingeschlossenen Landschaftsform unabhängig waren und Kulturland und Gewässer in sich vereinigten. Wildbanngebiete verkörpern diese Tatsache in reinster Form. Neben dem Wald ist dort regelmäßig Kulturland anzutreffen, das sich häufig im Besitz verschiedener Grundherren befand, keineswegs nur in der Hand des Wildbanninhabers.
Die Unabhängigkeit von der Landschaftsform war wohl bereits bei den frühesten bekannten Forsten gegeben; Nachweise aus dem 7. Jahrhundert betreffen Forste des fränkischen Königs in den Ardennen. Ebenfalls wesensbestimmend war möglicherweise bereits für diese frühen Forste, dass in ihnen günstige Bedingungen für die Jagd geschaffen werden sollten. In der mittelalterlichen Adelsgesellschaft besaß diese Tätigkeit eine überragende Bedeutung. Um den Jagderfolg des Forstinhabers sicherzustellen, sollten im Forst bestimmte Verrichtungen unterbleiben, die sich von Fall zu Fall unterscheiden. In erster Linie waren Jagd und Tierfang durch nicht autorisierte Personen ausgeschlossen, außerdem unterlagen die Waldnutzung und die Rodung Einschränkungen. Daraus resultierte eine Schutzwirkung für den Waldbestand, auf die heute der gute Erhaltungszustand bzw. überhaupt der Fortbestand mancher Waldgebiete zurückgeführt wird. In Bayern trifft dies etwa auf den Ebersberger Forst zu. Besitzer und Nutznießer war neben dem Kloster Ebersberg im Ostteil der bayerische Herzog im Westteil. Der Forst ist heute der "bei weitem größte von keiner Siedlung durchbrochene Waldkomplex" Mitteleuropas (Mayr, Ebersberg). Derartige Befunde widersprechen der Auffassung, dass Forste in erster Linie wegen der Rodung interessant gewesen seien.
Etymologie des Begriffs "Forst"
Die Forschung befasste sich in früheren Jahren intensiv mit der Herkunft des Wortes "Forst". An der Diskussion (letztlich wohl mit offenem Ausgang) waren zahlreiche Autoren beteiligt (eine Zusammenfassung bei Dasler, Forst und Wildbann). Schon im frühen Mittelalter begann sich der Begriff auf den Wald einzuengen, ohne dass Forste aber seitdem ausschließlich Wälder waren. Diese Entwicklung setzte sich kontinuierlich fort, so dass aus den Quellen im Einzelfall nicht mit Sicherheit ersichtlich ist, welche Bedeutungsvariante gemeint ist.
Weitere Waldnutzungen und der Wandel des Forstbegriffs
Durch seine Nähe zum Wald wurde der Forstbegriff schließlich auch verwendet, um (herrschaftliche) Nutzwälder im weiteren Sinne zu bezeichnen. Diverse Waldnutzungen spielten im Rahmen des vorindustriellen Wirtschaftens neben der Jagd eine wichtige Rolle. Der Wald lieferte Nutzholz und war ein integraler Bestandteil der Landwirtschaft bzw. Viehhaltung, da er der Waldmast sowie der Gewinnung von Laubheu und Streu diente. Weitere Güter aus der Waldwirtschaft waren Wachs und Honig. Ferner konnte der Wald durch Rodung in neue Anbaufläche umgewandelt werden.
Forst kann somit entweder Wald im generellen Sinn bezeichnen oder die Existenz von räumlich definierten Nutzungseinschränkungen, die herrschaftliche Interessen im Bereich der Jagd oder anderer Waldnutzungsformen schützen sollten. Wildbann- und Forsthoheit waren im Spätmittelalter typischer Bestandteil der von den geistlichen und weltlichen Gewalten ausgeübten oder beanspruchten Herrschaft - mit oder ohne königliche Verleihung. Ein Beispiel sind die Forste der Grafen von Ebersberg.
Forst und Wildbann im heutigen Bayern
Die verschiedenen Arten von Forst - d. h. hochmittelalterliche Wildbannverleihungen, herrschaftliche Wälder sowie spätmittelalterliche Wildbannforste - sind auch in Bayern zahlreich vertreten. Für zahlreiche reichskirchliche Institutionen gehörten im hohen Mittelalter Wildbänne zur Grundausstattung mit königlichen Privilegien. Eigenständige Wildbannverleihungen sind für folgende Empfänger bekannt:
- Augsburg (Hochstift): Wildbann am Lech (MGH DD Heinrich IV 47) (1059)
- Bamberg (Hochstift): Wildbann an der Regnitz (MGH DD Heinrich IV 229) (1069)
- Eichstätt (Hochstift): Wildbann im Ries- und Sualafeldgau (MGH DD Heinrich III 303) (1053)
- Eichstätt (Hochstift): unvollzogenes Wildbanndiplom von 1080 (u. a. Sulzgau) (MGH DD Heinrich IV 323)
- Passau (Hochstift): Wildbann an der Donau (MGH DD Heinrich III 237) (1049)
- Salzburg (Hochstift): Wildbann am Inn (MGH DD Konrad II 149) (1030)
- Salzburg (Hochstift): Wildbann an der Traun (MGH DD Heinrich III 213) (1048)
- Würzburg (Hochstift): Wildbann bei Würzburg (MGH DD Heinrich II 326) (1014)
- Würzburg (Hochstift): Wildbann im Steigerwald (MGH DD Heinrich II 496) (1023)
- Würzburg (Hochstift): Wildbann um das Kloster Murrhardt (MGH DD Konrad II 107) (1027)
- Würzburg (Hochstift): Wildbann bei Mellrichstadt (MGH DD Konrad II 173) (1031)
- Würzburg (Hochstift): Wildbann am Main (MGH DD Heinrich IV 66) (1060)
- Würzburg (Hochstift): Wildbann in den Haßbergen (MGH DD Friedrich I 590) (1172)
Forst- und Wildbannverleihungen an weltliche Herren sind aus der gleichen Zeit nur dünn überliefert. So verlieh Heinrich II. (reg. 1002-1024) im Jahr 1003 den Wildbann zwischen Isar und Loisach an Graf Adalbero.
Alle diese Wildbanngebiete schlossen neben anderen Geländeformen Kulturland und Siedlungen ein. Kaum ein Wildbann hatte den Charakter einer geschlossenen Waldung. Der Waldanteil war von unterschiedlicher Ausdehnung, im Fall des Steigerwalds beispielsweise von größerer. Für den Salzburger Wildbann an der Traun war sogar eine Grenze angesetzt, die durch den Waginger See verlief, so dass ein Teil des Gewässers zum Wildbann gehörte. Vermutlich sollte also auch der Fischfang in die Bestimmungen des Privilegs einbezogen sein.
Wirksamkeit von Wildbannverleihungen
Die Langzeitwirkung der hochmittelalterlichen Wildbannverleihungen ist schwierig zu bestimmen. Sie muss aber zurückhaltend beurteilt werden. In den meisten Fällen ist die Verleihungsurkunde selbst das einzige Zeugnis für den Wildbann. Beispielsweise legte Bischof Andreas von Würzburg (reg. 1303-1313) einerseits zwar Wert auf eine besondere Begründung für seinen Anspruch auf den Wildbann in ganz Franken. Zu diesem Zweck verwies er im Jahr 1312 auf seine Eigenschaft als Gerichtsherr. Dagegen wurden aber die zahlreichen und umfänglichen Wildbannverleihungen an seine hochmittelalterlichen Vorgänger mit keinem Wort mehr erwähnt.
In Einzelfällen wurden die hochmittelalterlichen Verleihungsurkunden im Spätmittelalter als Argumentationsgrundlage herangezogen, um Ansprüche auf den Wildbann zu rechtfertigen. So ließ sich der Augsburger Bischof den unter König Heinrich IV. (reg. 1056-1105) 1059 verliehenen Wildbann in den Jahren 1350 und 1434 bestätigen. Die jüngere Bestätigung erfolgte im Zusammenhang mit langwierigen Auseinandersetzungen um den Wildbann, in deren Verlauf der Bischof die Jagd im betreffenden Gebiet seinen Gegnern, darunter verschiedenen adligen Herrschaften wie dem Herzog von Bayern-München, vielfach zugestehen musste.
Wildbann als herrschaftlicher Besitz
Im Spätmittelalter zählte der Wildbann zum herrschaftlichen Besitz. Er war folglich herrschaftlichen Zentren oder anderen Besitzungen zugeordnet und wurde zusammen mit diesen oder separat veräußert, vererbt, verlehnt oder vergabt. Es treten die unterschiedlichsten Formen der Verfügung auf, etwa Ausnahmeregelungen für bestimmte Personen bei der Jagd oder die Loslösung des Wildbanns aus Besitzkomplexen, über die anderweitig verfügt wurde (eine Übersicht für Franken bei Morsel, Jagd und Raum, 263-269). Der Wildbann war beispielsweise ausgenommen, als die Hohenzollern die Burggrafenburg zu Nürnberg 1427 an den städtischen Rat verkauften, einen langjährigen Antipoden (Erster Markgrafenkrieg 1449-1453).
Forstbesitz im Sinn von Waldeigentum bzw. Waldnutzung stellten die Nürnberger Reichswälder dar (Lorenzer und Sebalder Reichswald). Sie gingen bis zum 15. Jahrhundert vom Reich schrittweise in die Verfügung der Stadt Nürnberg über. Die Stadt nutzte sie zur Versorgung der städtischen Bevölkerung und Gewerbe. Bekannt sind neben dem Ebersberger Forst auch die Forste der Regensburger Kirche. Aus königlichem Besitz stammte der Donaustaufer Forst (Kloster St. Emmeram, später Hochstift), möglicherweise auch der Besitz um Wörth a. d. Donau (Lkr. Regensburg).
Forsthoheit und Landeshoheit
In der Forschung ist die Vorstellung verbreitet, dass Forst und Wildbann an der Ausbildung der Landes- oder Territorialherrschaft beteiligt gewesen seien (zahlreiche Autoren, für Bayern etwa: Karl Bosl, 1908-1993). Aus Theorien der Geistes- bzw. Verfassungsgeschichte (und ohne direkte Quellenzeugnisse) wird abgeleitet, dass in Forst und Wildbann eine zusätzliche Bedeutung liege. Vernachlässigt werden demgegenüber die Umwelt-, Wirtschafts- und Kulturgeschichte sowie die Realienkunde, die zur Klärung dieser Frage eigentlich einschlägig wären.
Als ein Autor unter vielen bezog beispielsweise Karl Bosl am Beispiel des Stiftes Berchtesgaden die verschiedensten Phänomene aufeinander (Forst, Rodung, Jagd, Gerichtshoheit, Landeshoheit) und führte die Gerichtsherrschaft auf die Rodung zurück. Berchtesgaden hatte von seinen Stiftern einen Wald erhalten, der in einer Bestätigungsurkunde Kaiser Friedrichs I. Barbarossas (reg. 1152-1190, als Kaiser ab 1155) (MGH DD F I 140) als Forst bezeichnet wird. Diesen Erklärungsansatz hat die neuere Forschung verworfen. Heinz Dopsch (1942-2014) wies darauf hin, dass die Gerichtsherrschaft (d. h. das Hochgericht) dem Stift durch Kaiser Heinrich VI. (reg. 1169-1197, als Kaiser seit 1191) neben dem Forst separat und ausdrücklich zugesichert wurde.
Auch neuere Autoren (z. B. Johannes Merz) sprechen davon, dass sich Fürsten bei ihrer territorialen Expansion im 15. Jahrhundert unter anderem auf den Wildbann als flächenhaftes Regal stützten. Grundsätzlich ist jedoch zu fragen, ob - über die geographische Komponente hinaus - in der Praxis eine inhaltliche Erweiterung der Forsthoheit stattfand. Im Falle einer inhaltlichen Herrschaftserweiterung ist schwer nachzuweisen, dass diese originär auf der Forsthoheit fußte, da die Forstinhaber geistliche oder weltliche Herren waren und daher auch ohne Forst bereits Herrschaft ausübten.
Herrschaft und Jagdausübung
Eine Verbindung wird in der Forschung auch zwischen Herrschaft und Jagd hergestellt. Der Raumbezug der Jagd dient als Hauptstütze der Ansicht, das Ziel der Jagd sei die "Raumbeherrschung" gewesen (Joseph Morsel). Angesichts der notwendigerweise gegebenen Raumausdehnung der Jagd ist allerdings fraglich, inwieweit ihr tatsächlich ein weitergehendes Interesse oder Ziel zugrundelag.
Wie auch anderswo lässt sich im Spätmittelalter in Bayern das Gegenteil der angenommenen Wirkungsrichtung beobachten. Gebote, die sonst mit dem Wildbann in Verbindung stehen, richteten sich nun an die Gesamtheit der Untertanen einer Herrschaft. So sollten im Herzogtum Niederbayern Abwehrmaßnahmen gegen das Wild unterbleiben (diese waren ein Anliegen der bäuerlichen Bevölkerung, um Ernteschäden vorzubeugen). Darüber beschwerten sich die Stände im Jahr 1499. Nicht immer beharrte die Herrschaft auf ihren Forderungen. Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (reg. 1465-1508) hatte entsprechende Maßnahmen bereits 1493 gestattet. Dennoch zählte zu den Begehren der Bauern im Zusammenhang mit den Unruhen von 1525 auch im Herzogtum Bayern der Wunsch, die Felder vor dem Wild schützen zu dürfen.
Literatur
- Karl Bosl, Forsthoheit als Grundlage der Landeshoheit in Bayern, in: Zur Geschichte der Bayern (Wege der Forschung), Darmstadt 1965, 443-509.
- Walter Brugger/Heinz Dopsch/Peter F. Kramml (Hg.), Geschichte von Berchtesgaden: Stift - Markt - Land. 1. Band: Zwischen Salzburg und Bayern (bis 1594), Berchtesgaden 1991.
- Clemens Dasler, Forst und Wildbann im frühen deutschen Reich. Die königlichen Privilegien für die Reichskirche vom 9. bis zum 12. Jahrhundert (Dissertationen zur mittelalterlichen Geschichte 10), Köln 2001.
- Heinrich Kaspers, Comitatus nemoris. Die Waldgrafschaft zwischen Maas und Rhein (Beiträge zur Geschichte des Dürener Landes 2/Zeitschrift des Dürener Geschichtsvereins, Beiheft 2), Düren/Aachen 1957.
- Kurt Mantel, Der Nürnberger Reichswald als Beispiel mittelalterlicher deutscher Forstgeschichte, in: Der Forst- und Holzwirt 23 (1968), 341-345.
- Gottfried Mayr, Ebersberg. Gericht Schwaben (Historischer Atlas von Bayern. Teil Altbayern I 48), München 1989.
- Johannes Merz, Fürst und Herrschaft. Der Herzog von Franken und seine Nachbarn 1470-1519, München 2000.
- Joseph Morsel, Jagd und Raum. Überlegungen über den sozialen Sinn der Jagdpraxis am Beispiel des spätmittelalterlichen Franken, in: Werner Rösener (Hg.), Jagd und höfische Kultur im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 135), Göttingen 1997, 255-287.
- Wilhelm Störmer, Hofjagd der Könige und der Herzöge im mittelalterlichen Bayern, in: Werner Rösener (Hg.), Jagd und höfische Kultur im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 135), Göttingen 1997, 289-324.
Quellen
- Monumenta Germaniae Historica, Diplomata regum et imperatorum Germaniae.
- Salzburger Urkundenbuch. 4 Bände, Salzburg 1910-28. 2. Band, 198-200, Nr. 130 (Waldschenkung an das Stift Berchtesgaden, 1125).
Weiterführende Recherche
Externe Links
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Forstbann, Forst- und Wildbann, ius venandi et forestale, bannum bestiarum
Empfohlene Zitierweise
Clemens Dasler, Wildbann und Forsthoheit, publiziert am 23.11.2009; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wildbann und Forsthoheit> (7.12.2024)