Villikation(sverfassung)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Villikationsverfassung, auch Betriebsgrundherrschaft, zweigeteilte, bipartite oder klassische Grundherrschaft genannt, war die idealtypische Form der frühmittelalterlichen Grundherrschaft. Sie war gekennzeichnet durch zweigeteilte Villikationen, also durch ein lokales Nebeneinander von Herrenhof/Fronhof mit Salland in herrschaftlicher Eigennutzung sowie den Hofstellen/Hufen abhängiger bäuerlicher Produzenten, die zu Abgaben und Frondiensten verpflichtet waren. Die Villikatonsverfassung ist bereits in den ersten relevanten Quellenbeständen des 8. Jahrhunderts nachweisbar, war spätestens im 9. und 10. Jahrhundert in Bayern weit verbreitet und wurde im Hoch- und Spätmittelalter insbesondere durch reine Abgabenwirtschaft bzw. Rentengrundherrschaft verdrängt.
Villikation(sverfassung): Gegenstand und Quellenlage
Villikationen waren im Früh- und Hochmittelalter lokale Besitzkomplexe mit einem Besitzzentrum, einem Fronhof (curtis, villa, domus) und/oder einer Kirche, wozu Salland (terra dominica/salica) in herrschaftlicher Eigenwirtschaft gehörte. Neben unfreiem Hofpersonal gehörte meist weiteres Zubehör zum Fronhof. Dem Fronhof waren kleinere Höfe, die sog. Hufen (mansi, hobae, coloniae) abhängiger Bauern unterstellt, die dem Grundherrn bzw. dem lokalen Verwalter des Fronhofs, dem Meier, Abgaben zu entrichten sowie Frondienste zu leisten hatten, vor allem auf dem Salland des Fronhofes, aber auch in anderer Form. Dieses Modell der Besitzorganisation gilt als idealtypische Ausprägung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft und damit als die wichtigste Agrarverfassung des Frühmittelalters nördlich der Alpen.
Die Forschung unterscheidet die Villikationsverfassung von zwei weiteren Typen lokaler Besitzorganisation, die ebenfalls der Grundherrschaft zugerechnet werden: Einerseits handelt es sich um die sog. "Gutswirtschaft", also um Herrenhöfe, die ausschließlich von unfreien Hofbewohnern bewirtschaftet wurden, die in der Forschung je nach Vorstellung von der frühmittelalterlichen Unfreiheit als "Hofhörige" oder "Ackersklaven" oder aber mit dem mehrdeutigen Quellenbegriff als "mancipia" bezeichnet werden. Am anderen Ende der grundherrschaftlichen Typologie ist auch in Bayern die reine "Rentengrundherrschaft" nachweisbar, d. h. eine Ansammlung von leistungspflichtigen Höfen bzw. Hufen ohne Fronhof.
Kronzeugen für die bayerische Villikationsverfassung im 8. und frühen 9. Jahrhundert sind das sog. Kolonenstatut der Lex Baiwariorum (Kap. I,13), das Inventar des Haupthofes des Klosters Staffelsee (Lkr. Garmisch-Partenkirchen), welches als Teil einer Güteraufzählung des Bistums Augsburg überliefert ist, das Inventar der "Pfarrkirche" von Bergkirchen (Lkr. Dachau) aus den Freisinger Traditionen sowie die Beschreibung mehrerer Villikationen in (Ober-/Unter-)Lauterbach (Lkr. Landshut) und Umgebung in einer Urkunde aus der Regensburger Überlieferung. Sie zeigen die Elemente der bipartiten Grundherrschaft in einer erfreulichen Detailliertheit. Grundherrschaften mit mehreren Villikationen belegen auch der Breviarius Urolfi für das Kloster Niederalteich, vor allem aber die noch vor 800 zusammengestellten Salzburger Besitzverzeichnisse (Notitia Arnonis, Breves Notitiae).
Fronhöfe als Besitzzentren
Für den Haupthof des Klosters Staffelsee, der das landwirtschaftliche Zentrum des Klosters auf der Insel Wörth im Staffelsee bildete, werden neben Hofstatt und Herrenhaus (curtis et casa indominicata) auch Nebengebäude genannt, Groß- und Kleinvieh, Ackergerät und Vorräte. Ebenso war diesem Fronhof spezielle Infrastruktur angegliedert, ein Frauenarbeitshaus für 24 Arbeiterinnen zur Textilherstellung (genitium), eine Mühle und vermutlich eine Bierbrauerei, wie die Erwähnung von Malz vermuten lässt. Dass neben Landwirtschaft auch Handwerk Teil der grundherrschaftlichen Produktion darstellte, belegt ein Hinweis auf Eisenverarbeitung in Lauterbach durch einen freien Schmied mit seiner Familie und 37 unfreien Arbeitskräften (mancipia). Andere Besitzbeschreibungen zählen zudem Weinberge, Wälder, Weiden, Almen, Wasserläufe und Fischgewässer zum Zubehör von Villikationen.
Zum Fronhof von Staffelsee gehörte vor allem auch Salland in der Größe von 740 Tagwerken (iurnales), also Tagespflugleistungen eines Ochsengespanns. Dazu kamen herrschaftliche Wiesen von 610 Heufuhren (carrata). Die Bearbeitung des Sallands sowie alle weiteren Arbeiten auf dem Fronhof wurden einerseits von 72 am Fronhof lebenden Unfreien ausgeführt, welche in Staffelsee "provendarii", in Lauterbach teilweise "praebendarii" genannt wurden. Andererseits wurde das Salland aber auch mit Hilfe von Frondiensten der Hufenbauern bewirtschaftet. Rechnet man mit Thomas Kohl (2010, 328) und dem Gros der Forschung mit einem Tagwerk von einem Viertel bis einem Drittel Hektar, so hätte Staffelsee grob eine Sallandfläche zwischen 180 und 240 Hektaren besessen. Das wäre drei- bis viermal die Durchschnittsgröße heutiger deutscher Bauernbetriebe gewesen. Allerdings zeigt allein schon die genannte Spannbreite, dass bei der Umrechnung der uneinheitlichen frühmittelalterlichen Größenangaben in moderne Maßeinheiten größte Vorsicht geboten ist.
Ähnlich, aber deutlich bescheidener zeigen sich die Verhältnisse in Bergkirchen. Auch dieser zum Bistum Freising gehörigen "Pfarrkirche" war ein Fronhof angegliedert (curtis cum domo) mit neun hofansässigen Unfreien (mancipia), sechs Männern und drei Frauen, mit Salland von unbekannter Größe, das zum Teil jedoch an drei "coloniae" ausgegeben wurde. Dieser Terminus diente neben "mansi" und "hobae" üblicherweise für die Benennung von Hufen. Möglich, dass es sich hier um einen Beleg für die zunehmende "Verhufung" von Salland handelt. Ob diese drei "coloniae" von jenen "servi dominici" bewohnt waren, die am Ende des Textes erwähnt werden und die ein Pferd und anderes Vieh besessen hatten, ist ungewiss. Sie sind aber wohl von den unmittelbar davor erwähnten zwei "mansi" mit insgesamt zehn "mancipia" zu unterscheiden, die dem Wortlaut nach wohl auf zwei Familien aufgeteilt waren.
Sind bereits bei diesen Beispielen die Formulierungen der Quellen zuweilen mehrdeutig, so zeigt auch ein Vergleich der beiden frühen Salzburger Güterverzeichnisse die Tücken der Überlieferung deutlich: In der älteren, jedoch stärker standardisierten Notitia Arnonis fehlt in der Regel der eindeutige Verweis auf Fronhöfe (curtes) und die herzoglichen Schenkungen scheinen hier ganze Siedlungen umfasst zu haben. Die Formulierungen könnten durchaus als reine "Rentengrundherrschaft" mit abgabenpflichtigen Hufen, aber ohne Fronhof gedeutet werden. Erst die jüngeren, wohl auf den gleichen Quellen beruhenden Breves Notitiae belegen mit ihrem Nebeneinander von "curtes" und "in villa" eindeutig, dass es sich verschiedentlich um herrschaftliche Villikationen innerhalb der genannten Siedlungsverbände handelte. Gleichzeitig führen sie vor Augen, dass es in frühmittelalterlichen Siedlungen Bayerns durchaus Grundbesitz mehrerer Grundherren geben konnte.
Ähnliche Schwierigkeiten bereiten die knappen Zubehörsformeln der Freisinger Urkunden: Vielfach werden hier Gebäude sowie "curtes" in der Mehrzahl und in Verbindung mit "mancipia" genannt. Leider ist in diesen Fällen mit allem zu rechnen: Einerseits könnte es sich um "Gutswirtschaft" handeln, mit zentraler umzäunter Hofstatt, deren Ländereien von den hofansässigen "mancipia" bestellt werden. Da sich hinter den knappen Formulierungen aber oftmals kleinere Streubesitzungen zu verbergen scheinen, könnten die Formeln umgekehrt auf reine "Rentengrundherrschaft“ verweisen, wo behauste "mancipia" in ihren umzäunten Hofstellen lebten. Selbst kleinere Villikationen sind in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich. In diesem Quellenbestand gewinnt man daher nur in wenigen Fällen Gewissheit, wo die Formeln explizit Besitzzentrum und Hufen erwähnen.
Anstelle von Fronhöfen bildeten nicht selten Kirchen Zentren von Villikationen. Oftmals fanden sich in der gleichen Villikation Fronhof und Kirche, wobei das Verhältnis zwischen den beiden Elementen sehr unterschiedlich sein konnte. In Bergkirchen beispielsweise bildete eindeutig die Kirche das Hauptobjekt und war sowohl Zentrum der örtlichen Villikation als auch eines Zehntbezirks mit neun Siedlungen. Andere Quellen zeigen die Kirche als Zubehör des Fronhofes (Fronhofskirchen).
Hufen, deren Bewohner und Leistungen
Den anderen Pol der bipartiten Villikation bildeten die Hufen der abhängigen Bauern, die Abgaben zu leisten und Frondienste zu entrichten hatten. Die bayerischen Quellen zeigen eine beträchtliche Vielfalt von Abhängigen und Leistungen. Das Inventar von Staffelsee nennt Freienhufen ("mansi ingenuiles") und Unfreienhufen ("mansi serviles"). Eine ähnliche Unterscheidung trifft die Lex Baiwariorum zwischen "coloni" und "servi ecclesiastici", also nicht zwischen Hufen, sondern diesmal zwischen deren Bewohnern. Dass die beiden Quellenbelege vergleichbar sind, legen vor allem die ähnlichen Leistungsbemessungen nahe.
So waren die unfreien Hufen bzw. Abhängigen in beiden Fällen mit der harten wöchentlichen Dreitagefron auf dem Salland belegt, welche ihre Arbeitskraft zur Hälfte in Anspruch nahm. Dies ist auch für die von "mancipia" bewohnten Unfreienhufen von Bergkirchen bezeugt. Dazu kamen jeweils zusätzlich Abgaben von den auf den Hufen erwirtschafteten Erträgen.
Die Leistungen der Freienhufen bzw. der "coloni" waren dagegen insbesondere durch Abgaben, jedoch lediglich durch zeitlich begrenzte Frondienste gekennzeichnet. Hier erscheinen interessanterweise auch Dienstleistungen, die außerhalb des Sallandes erbracht wurden, insbesondere Spann- und Transportdienste, in Staffelsee für freie Hufeninhaber sogar Kriegsdienst oder andernfalls Ersatzpflicht. Stefan Esders (2009, 193-205) erkennt in ihnen ehemals öffentliche Leistungen, welche an die spätantike Militär- bzw. Kastellorganisation anknüpften. Dies gilt insbesondere für den "paraveredus", die Pflicht zur Stellung von Pferden, die laut Esders oft mit Fiskalgütern in Verbindung zu bringen ist und noch in karolingischer Zeit vom Königtum organisiert und beansprucht wurde. Die Tatsache, dass diese Pflicht in Staffelsee vor allem auch den Unfreienhufen auferlegt wurde, zeigt allerdings auch die Veränderung bzw. bedarfsbezogene Umorganisation dieser Verpflichtungen innerhalb der kirchlichen Grundherrschaften.
Aber nicht nur der Einbezug ehemals öffentlicher Leistungsstrukturen kompliziert die scheinbar stimmige Modellvorstellung von der Villikationsverfassung. Ein Vergleich der beiden Salzburger Güterverzeichnisse zeigt, dass dort, wo die Notitia Arnonis einheitlich von "mansi" spricht, die wohl quellennäheren Breves Notitiae sehr unterschiedliche Bezeichnungen führen: Während in den Einträgen für die Zeit Herzog Theodos die "colonia" dominiert, wird sie erst danach auch hier durch "mansi" ersetzt. Häufig stehen aber anstelle der Hufen deren Bewohner, wie "coloni" oder "manentes", aber auch "tributales" oder gar "Romani tributales", seltener "servi", die ab und zu explizit von "liberi" unterschieden werden, schließlich die nur aus Bayern bekannten Barschalken sowie "exercitales". Obwohl diese verschiedenen Kategorien von Personen, die - abgesehen von den wenigen "servi" - in der Forschung zu den Minderfreien gezählt werden, verschiedenartigen Status und zweifellos auch sehr unterschiedliche Leistungspflichten hatten, werden sie in der Notitia Arnonis sehr uniform aufgelistet. Das beeinflusst das Bild von der örtlichen Besitzorganisation.
Güterlisten und Urkunden belegen, dass Hufen und deren Bewohner häufig außerhalb der Villikationsverfassung auftraten. So konnten einzelne Hufen aus einer vor Ort vorhandenen Villikation herausgelöst und verschenkt oder aber explizit von Schenkungen ausgenommen werden. Hufen konnten also auch selbstständige Besitzeinheiten sein, die Leistungen ihrer Bewohner unterschiedlich einsetzbar. Ihre zunehmend standardisierte Darstellung in den Quellen, etwa die immer häufigere Verwendung des Begriffs "mansus" muss nicht zwingend auf eine physische Veränderung der Besitzorganisation verweisen, etwa auf eine großräumige "Verhufung“ landwirtschaftlicher Flächen. Sie konnte durchaus der sich wandelnden Schriftlichkeit und den dahinter stehenden Bedürfnissen geschuldet sein, etwa einer möglichst einheitlichen Bemessung der Gesamtleistung von Grundherrschaften durch die karolingischen Herrscher. Dies liegt insbesondere dann nahe, wenn die heute vermehrt geäußerte Vermutung stimmt, dass der karolingerzeitliche "mansus", ev. aber auch seine anderslautenden Vorgänger- und Nachbarbezeichnungen von spätantiken Formen der Leistungsbemessung abstammen könnten. Die bayerischen Quellen legen allerdings nahe, dass der "mansus" weder eine einheitliche Bemessungsgröße für Abgaben und Frondienste war, noch ein Standardmaß für Ackerflächen, wie in der Forschung für andere Quellenbestände teilweise vermutet wird.
Entwicklung und Bedeutung der Villikationsverfassung in Bayern
Zweigeteilte bipartite Villikationen sind für das 9. und 10. Jahrhundert in allen relevanten Quellenbeständen erkennbar und könnten gar die "häufigste Erscheinungsform der bayerischen Grundherrschaft gewesen“ sein (Kohl 2010, 325).
Nach gängiger, in den 1960er Jahren von Adrian Verhulst eingeführter Forschungsmeinung hatte sich die Villikationsverfassung erst seit dem 6. Jahrhundert aus dem kernfränkischen Gebiet zwischen Loire und Rhein ausgebreitet und kaum vor dem 8. Jahrhundert das Herzogtum Bayern erreicht. Da die Forschung diese Ausbreitung einerseits auf die Initiative des fränkischen Königtums und der Kirche zurückführt, Bayern unter seinen agilolfingischen Herzögen andererseits einen hohen Grad an politischer Autonomie zuspricht, wird die flächendeckende Ausbreitung dieser "fränkischen“ Agrarverfassung gerne auf die Zeit nach dem Sturz Herzog Tassilos III. (reg. 748-788) und die Machtübernahme der Karolinger in Bayern verlegt.
Allerdings kann dies nicht erklären, weshalb zweigeteilte Strukturen bereits aus dem sog. Kolonenstatut der Lex Baiwariorum hervorgehen. Das zuweilen geäußerte Argument eines möglichen karolingerzeitlichen Einschubs dieses Kapitels (zuletzt Hammer 2018, 42) wird durch die Tatsache entschärft, dass sowohl die frühen Freisinger Traditionen, als auch die Salzburger Güterlisten Schenkungen von Villikationen durch agilolfingische Herzöge und ebenfalls in vorkarolingischer Zeit selbst durch adelige Grundbesitzer belegen.
Die Villikationsverfassung dürfte also in Bayern älter sein als die gängige Theorie von ihrer Ausbreitung nahelegt. Auch die erwähnten Hinweise auf eine möglicherweise seit spätrömischer Zeit gewachsene Besitzorganisation sind nicht von der Hand zu weisen. Andererseits dürften die herrschaftliche Verdichtung in der späten Agilolfinger- und in der Karolingerzeit in den wachsenden Besitzkomplexen zweifellos zu einem Veränderungsschub geführt und damit vermutlich zur Verbreitung der Villikationsverfassung beigetragen haben - dies insbesondere angesichts der Konsolidierung der Kirchenorganisation sowie der zahllosen Klostergründungen.
Die Forschung betont jedoch die Vielfalt der bayrischen Agrarverhältnisse während des ganzen Frühmittelalters und warnt wohl zu Recht vor einer einseitigen Fokussierung auf das vermeintliche Erfolgsmodell der bipartiten Villikation (z. B. Kohl 2010, 326). Einerseits ist die alte Frage nach der wirtschaftlichen Effizienz dieser Agrarverfassung längst noch nicht gelöst und andererseits gehörte die Zukunft nach der zunehmenden Auflösung der Fronhöfe im Hoch- und Spätmittelalter nicht der Villikationsverfassung, sondern der Rentengrundherrschaft sowie anderen Formen der herrschaftlichen und wirtschaftlichen Durchdringung der ländlichen Gesellschaft.
Literatur
- Philippe Dollinger, Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13. Jahrhundert, München 1982.
- Konrad Elmshäuser, Untersuchungen zum Staffelseer Urbar, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 335-369.
- Stefan Esders, "Öffentliche" Abgaben und Leistungen im Übergang von der Spätantike zum Frühmittelalter: Konzeptionen und Befunde, in: Theo Kölzer/Rudolf Schieffer (Hg.), Von der Spätantike zum frühen Mittelalter. Kontinuitäten und Brüche, Konzeptionen und Befunde (Vorträge und Forschungen 70), Ostfildern 2009, 189-224.
- Sebastian Grüninger, Die Suche nach dem Herrenhof. Zur Entwicklung der Grundherrschaft im frühmittelalterlichen Baiern, in: Jochen Haberstroh/Irmtraut Heitmeier (Hg.), Gründerzeit. Siedlung in Bayern zwischen Spätantike und frühem Mittelalter (Bayerische Landesgeschichte und europäische Regionalgeschichte 3), St. Ottilien 2019, 659-686.
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- Thomas Kohl, Lokale Gesellschaften. Formen der Gemeinschaft in Bayern vom 8. bis zum 10. Jahrhundert (Mittelalter-Forschungen 29), Ostfildern 2010.
- Ludolf Kuchenbuch, Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Historisches Seminar, Neue Folge 1), Idstein 1991 (mit Übersetzungen der Inventare von Staffelsee und Bergkirchen).
- Werner Rösener, Zur Erforschung der frühmittelalterlichen Grundherrschaft, in: Ders. (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 9-28.
- Wilhelm Störmer, Frühmittelalterliche Grundherrschaft bayerischer Kirchen (8.-10. Jahrhundert), in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 370-410.
- Adriaan Verhulst, Die Grundherrschaftsentwicklung im ostfränkischen Raum vom 8. bis 10. Jahrhundert, in: Werner Rösener (Hg.), Strukturen der Grundherrschaft im frühen Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 92), Göttingen 1989, 29-46.
Quellen
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- Fritz Lošek (Hg.), Notiatia Arnonis und Breves Notitiae. Die Salzburger Güterverzeichnisse aus der Zeit um 800: Sprachlich-historische Einleitung, Text und Übersetzung, in: Herwig Wolfram (Hg.), Quellen zur Salzburger Frühgeschichte (Veröffentlichungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung 44), Wien/München 2006, 72-85 (Notitia Arnonis) und 88-119 (Breves Notitiae).
- Ernst von Schwind (Hg.), Lex Baiuvariorum (MGH LL nat. Germ. V/2), Hannover 1926, v.a. cap. I,13 (Kolonenstatut).
- Heinrich Tiefenbach (Hg.), Die Namen des Breviarius Urolfi. Mit einer Textedition und zwei Karten, in: R. Schützeichel (Hg.), Ortsname und Urkunde. Frühmittelalterliche Ortsnamensüberlieferung. Münchener Symposion 10.-12. Oktober 1988 (Beiträge zur Namensforschung, Neue Folge, Beihefte 29), Heidelberg 1990, 60-96.
- Urbar des Klosters Staffelsee, in: Alfred Boretius (Hg.), MGH, Capitularia regum Francorum, Bd. 1, Hannover 1873, 250-252.
- Josef Widemann, Die Traditionen des Hochstifts Regensburg und des Klosters St. Emmeram (Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deutschen Geschichte 8), München 1969, v.a. Nr. 17, 17-22 (Villikation von Ober-/Unterlauterbach).
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Empfohlene Zitierweise
Sebastian Grüninger, Villikation(sverfassung), publiziert am 21.02.2020; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Villikation(sverfassung) (11.10.2024)