• Versionsgeschichte

Pfalz-Neuburg, Herzogtum: Territorium und Verwaltung

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Pfalz-Neuburg, Herzogtum: Territorium und Verwaltung)
Die Stadt Neuburg von Süden. Nachzeichnung eines Ölbildes aus der Mitte des 16. Jahrhunderts, 1847. (Graphiksammlung des Historischen Vereins Neuburg a.d.Donau G 109)
Die Stadt Neuburg von Norden gesehen. Stich von Matthäus Merian (1593-1650) in der Topographia Bavariae von 1644. (Bayerische Staatsbibliothek)
Die Besitzkomplexe des Herzogtums Pfalz-Neuburg im Jahr 1789 mit dem ehemals zugehörigen Herzogtum Pfalz-Sulzbach. (aus: Die süddeutschen Territorien 1789, in: Max Spindler/Gertrud Diepolder, Bayerischer Geschichtsatlas, München 1969, 31, (c) 1969 by Bayerischer Schulbuch Verlag, München)

von Markus Nadler

In langjährigen Verhandlungen wurde das 1505 im Kölner Schiedsspruch begründete Fürstentum Pfalz-Neuburg mit Territorien an der Donau, auf dem bayerischen Nordgau, in der Oberpfalz sowie in Franken ausgestattet. Sie stammten größtenteils vom Herzogtum Bayern-Landshut, teils auch vom Herzogtum Bayern-München. Der Kernbestand, das "Oberland" an der Donau, sowie andere Ämter rührten aus der Erbmasse der 1447 erloschenen Ingolstädter Herzogslinie her. Nach der Zersplitterung des Territoriums im 16. Jahrhundert konsolidierten und erweiterten Philipp Ludwig (reg. 1569-1614) und Wolfgang Wilhelm (reg. 1614-1653) das Fürstentum. Lediglich das 1614 abgetrennte Pfalz-Sulzbach entwickelte sich zu einem selbständigen Fürstentum. Die Sulzbacher Linie übernahm das Fürstentum nach dem Ende der Hauptlinie (1742) und gliederte es nach dem Antritt der Herrschaft in Kurbayern 1777/78 in das bayerische Kurfürstentum ein. Bis 1804 spiegelte sich die ehemalige Eigenständigkeit in der Behördenorganisation wider, bis 1808 in der Existenz der Pfalz-Neuburger Landschaft. Regierungsähnliche Funktion war den Ständen beim Staatsbankrott von 1544 zugekommen, als sie die Konkursverwaltung durchführten.

Kölner Spruch – der schwierige Weg der Territorienbildung

König Maximilian I. (reg. 1486-1519, Kaiser ab 1508) begründete das Fürstentum Pfalz-Neuburg durch den Kölner Schiedsspruch von 1505, der den Landshuter Erbfolgekrieg (1503-1505) beendete. Die territoriale Abtrennung vom Herzogtum Bayern erfolgte erst durch eine Reihe weiterer Erklärungen des Königs und durch langwierige Verhandlungen. Im Ingolstädter Vertrag von 1509 verständigten sich die Parteien schließlich auf die wesentlichen Bestandteile der Jungen Pfalz. Grenzstreitigkeiten zwischen Pfalz-Neuburg und Bayern zogen sich aber noch durch die folgenden Jahrhunderte.

Ausgangspunkt des Kölner Spruches war ein Ausgleich für die beiden aus weiblicher Linie stammenden und verwaisten Enkel Herzog Georgs des Reichen von Bayern-Landshut (reg. 1479-1503), dessen Erbe den Münchner Herzögen zugesprochen wurde. Den minderjährigen Prinzen Ottheinrich (geb. 1502, reg. 1522-1557) und Philipp (geb. 1503, reg. 1522-1541) wurden nach und nach Ämter und Gerichte übergeben, um die festgelegte Summe von 24.000 Gulden jährlicher Einnahmen zu erzielen. Es handelte sich vor allem um Ämter an bzw. nördlich der Donau aus den Herzogtümern Bayern-München und Bayern-Landshut. Den Kernbestand des neuen Fürstentums bildeten Besitzungen, welche die Landshuter Herzöge 1447 vom Herzogtum Bayern-Ingolstadt übernommen und als Rentamt "Oberland" verwaltet hatten. Es lag sicher in der Absicht des Königs, dass durch die Abtrennung dieser Gebiete die Position des Herzogtums Bayern an der wichtigen Verkehrsachse der Donau empfindlich geschwächt wurde.

Das Territorium nach dem Ingolstädter Vertrag von 1509

Der Ingolstädter Vertrag von 1509 sprach Pfalz-Neuburg sechs nicht zusammenhängende Landesteile zu, die selbst wiederum keine geschlossenen Flächen bildeten. Der neue Staat erstreckte sich auf ca. 60 Quadratmeilen (3300 qkm) im heutigen Oberbayern, in Schwaben, Franken und der Oberpfalz.

Das Schloss Neuburg a.d.Donau von Norden. (Foto: Bernhard Mahler, Stadt Neuburg a.d.Donau)

Das "Oberland" an der bayerischen und schwäbischen Donau mit der Haupt- und Residenzstadt Neuburg a.d. Donau (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) umfasste die Ämter Neuburg, Graisbach (Lkr. Donau-Ries), Monheim (Lkr. Donau-Ries), Reichertshofen (Lkr. Pfaffenhofen a .d. Ilm), Rennertshofen (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen) und Burgheim (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen), zum anderen zwei Territorialkomplexe, die beide zuvor zum Herzogtum Bayern-Ingolstadt, dann zu Bayern-Landshut gehört hatten: Höchstädt, Gundelfingen, Lauingen, Staufen, Faimingen und Dattenhausen (alle Lkr. Dillingen a.d.Donau). Einen kleineren Teil des ehemals landshutischen Oberlandes bildeten drei Ämter am Rande der fränkischen Alb: Allersberg, Heideck und Hilpoltstein (alle Lkr. Roth). Letzteres war ebenfalls eine Exklave des Ingolstädter Herzogtums gewesen. Auf dem Nordgau erhielt das neue Fürstentum nördlich von Regensburg sein größtes zusammenhängendes Gebiet mit dem Hauptort Burglengenfeld (Lkr. Schwandorf) und den Ämtern Hemau (Lkr. Regensburg), Velburg (Lkr. Neumarkt i. d. Oberpfalz), Schwandorf (Lkr. Schwandorf), Kallmünz, Hainsacker, Regenstauf und Laaber (mit der Exklave Heilsberg; alle Lkr. Regensburg). Bis auf Laaber, das zu Landshut gehört hatte, stammten diese Ämter aus dem Herzogtum Bayern-München.

Von diesem Landesteil getrennt lagen im Norden zwei weitere: das Landgericht Sulzbach (Lkr. Amberg-Sulzbach) und - durch einen Korridor getrennt - die Ämter Parkstein-Weiden (Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab, Lkr. Weiden i. d. Oberpfalz), Flossenbürg und Vohenstrauß (beide Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab). Letztere stammten wiederum vom Ingolstädter Herzogtum und waren über Bayern-Landshut an Pfalz-Neuburg gekommen, während Sulzbach vom Münchener Herzogtum abgetreten wurde.

Auf einen weiteren Landesteil zwischen der Donau und dem Bayerischen Wald, das "Niederland" mit Bärnstein, Ranfels, Dießenstein (alle Lkr. Freyung-Grafenau), Hilgartsberg (Lkr. Passau), Egg und Hengersberg (beide Lkr. Deggendorf), verzichtete Pfalz-Neuburg 1509 gegen Geldzahlung.

Belehnung, Reichsunmittelbarkeit und Bezeichnung

König Maximilian legte schon im Kölner Spruch fest, dass Ottheinrich und Philipp über die ihnen zugestandenen Besitzungen die Landeshoheit ausüben sollten. Zur Festlegung der neuen Landesgrenzen bedurfte es einer Reihe von Einzelverträgen zwischen Pfalz-Neuburg und Bayern, die in den Jahrzehnten nach 1505 abgeschlossen wurden (u. a. 1510, 1522, 1536, 1541 und 1559). König Maximilian belehnte den Pfalzgrafen und späteren Kurfürsten Friedrich II. (reg. 1508-1556, in der Kurpfalz ab 1544) als Vormund seiner Neffen Ottheinrich und Philipp am 23. Mai 1510 in Augsburg mit dem neuen Fürstentum. Es wurde dadurch reichsrechtlich anerkannt. Das gleichzeitig erteilte Evokationsprivileg sicherte die Unabhängigkeit seiner Rechtsprechung, die durch das Appellationsprivileg von 1521 bekräftigt wurde. Am 9. April 1521 stellte Kaiser Karl V. (reg. 1519-1558) für Ottheinrich und Philipp die Belehnungsurkunde aus. Am 2. Juni 1522 wurden sie für mündig erklärt und Pfalzgraf Friedrich übergab ihnen auf dem Landtag zu Burglengenfeld die Regierung des neuen Fürstentums, das noch immer als "Herzogtum in Ober- und Niederbayern" bezeichnet wurde. Neben dieser unspezifischen, die Ansprüche auf das bayerische Erbe betonenden Benennung wurde unter Ottheinrich der Name "Junge Pfalz" gebräuchlich. Unter seinen Nachfolgern setzte sich die Bezeichnung "Pfalz-Neuburg" oder "Fürstentum Neuburg", im 18. Jahrhundert auch (reichsrechtlich fragwürdig) "Herzogtum Neuburg" durch.

Territoriale Veränderungen im 16. und 17. Jahrhundert

Ausschnitt aus der Landesaufnahme des evangelischen Pfarrers Christoph Vogel (1554-1608) und des Zeichners Matthäus Stang (1560-1620), angefertigt um 1600 im Auftrag des Pfalzgrafen Philipp Ludwig (reg. 1569-1614). Hier vor allem Teile der Ämter bzw. Herrschaften Velburg, Parsberg und Lupburg. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Plansammlung 3597)

Unter Pfalzgraf Ottheinrich drohte das ohnehin kleine Pfalz-Neuburger Territorium wegen akuter Geldnot weiter zu schwinden: Allersberg, Heideck und Hilpoltstein mussten verpfändet werden (1542-1578/85) und der Anteil am Gemeinschaftsamt Parkstein-Weiden wurde vorübergehend an die Kurpfalz verkauft (1546-1553). Mit dem Tod seines Nachfolgers Pfalzgraf Wolfgang (reg. 1557-1569) wurde das Fürstentum durch die Aufteilung auf die Erbprinzen weiter zersplittert. Die Teilherrschaften fielen jedoch mangels Erben wieder an den ältesten Sohn Philipp Ludwig (reg. 1569-1614) zurück: Parkstein-Weiden mit Flossenbürg 1597 und Sulzbach, Allersberg, Heideck und Hilpoltstein 1604. Die Landeshoheit war ohnehin bei der Hauptlinie geblieben.

Philipp Ludwig gelang es, das junge Fürstentum zu konsolidieren. Er konnte die verpfändeten bzw. verkauften Ämter zurückerwerben und auch einige Herrschaften hinzugewinnen: die Herrschaften Ehrenfels-Beratzhausen 1567/68 (Lkr. Regensburg) sowie die Hälfte der Herrschaft Lupburg und Breitenegg 1592 (beide Lkr. Neumarkt i. d. Oberpfalz). Sein Nachfolger Wolfgang Wilhelm (reg. 1614-1653) erwarb Pleystein (1626; Lkr. Neustadt a.d.Waldnaab) und die kurpfälzische Hälfte des Gemeinschaftsamtes Parkstein-Weiden (1623/52).

Beim Regierungsantritt 1614 hatte Wolfgang Wilhelm allerdings seinen jüngeren Brüdern August (reg. 1614-1632) und Johann Friedrich (reg. 1614-1644) einige Ämter überlassen. Nur fiel beim Tod Johann Friedrichs 1644 die Teilherrschaft mit Allersberg, Heideck und Hilpoltstein wieder zurück. Sulzbach und Parkstein-Weiden dagegen entwickelten sich zum eigenständigen Fürstentum Pfalz-Sulzbach, dem Philipp Wilhelm (reg. 1653-1690) im Neuburger Hauptvergleich 1656 die Landeshoheit zugestand. Beim Aussterben der Neuburger Hauptlinie mit dem Tod Karl Philipps (1742) erbte die Nebenlinie Pfalz-Sulzbach unter Karl Theodor (reg. 1742-1799) die Neuburger Besitzungen.

Ebenfalls aus dem Pfalz-Neuburger Territorium schied das Kloster Kaisheim (Lkr. Donau-Ries) aus, dem 1656 nach langem Streit die Reichsunmittelbarkeit zugestanden wurde. Umstritten war die Landeshoheit bei der Herrschaft Velburg, solange diese von Pfalz-Neuburg als Lehen an die Ritter von Wispeck vergeben war (1507-1574).

Pfalz-Neuburg als Teil des Länderkomplexes des Kurfürsten Karl Theodor (reg. 1742-1799): "Plan Qui Réüni Les Duchés De Julier, Et De Berg, Le Palatinat Du Rhin, Les Duchés De Baviere Et De Neubourg". (Augsburg [nach 1777]). (bavarikon)(Bayerische Staatsbibliothek, Mapp. XI,39)

Ende der territorialen Eigenständigkeit

Als Kurfürst Karl Theodor 1777/78 das Erbe im Kurfürstentum Bayern antrat, wurde Pfalz-Neuburg mit diesem in Personalunion verbunden. Das Fürstentum bestand jedoch mit seiner Landschaft und seiner Regierung in Neuburg fort. 1791 wurde die Neuburger Regierung nach Amberg verlegt und mit jener für die Oberpfalz und Pfalz-Sulzbach vereinigt. 1795 wurde aber wieder eine separate Regierung in Neuburg eingerichtet, 1797 auch erneut eine Hofkammer. Bei der Reform der bayerischen Zentralregierung 1799 erreichten die Landstände von Pfalz-Neuburg, dass das ehemalige Fürstentum ("Herzogtum") zumindest als eigene Provinz mit Regierung (bis 1802) und Landesdirektion (bis 1804) fortbestand. Die Pfalz-Neuburger Landschaft wurde erst mit der Konstitution von 1808 aufgelöst. Damit war die Neuburger Eigenstaatlichkeit endgültig beendet.

Regierung und Verwaltung

Das erste Jahrhundert nach der Gründung Pfalz-Neuburgs ist geprägt von intensiven Bemühungen der Landesherren, aber auch der Landstände, durch Rechtssetzung und durch den Auf- und Ausbau einer effizienten Landesverwaltung den neuen Staat zu etablieren. Bereits die ersten Pfalz-Neuburger Fürsten Ottheinrich und Philipp beriefen für die Regierungsgeschäfte einen fürstlichen Rat (Hofrat), dem unter anderem der Hofmeister (bzw. Statthalter), der Kanzler, der Kammersekretär und der Marschall angehörten. Ab 1620 kam ein Geheimer Rat hinzu. Eine erste Räteordnung erließ Ottheinrich 1523, weitere Kanzlei- und Räteordnungen in den folgenden Jahrzehnten. Die erste Hofordnung datiert bereits von 1522 (Neufassung 1526).

Nach dem Übertritt zum evangelischen Glauben erließ Ottheinrich 1543 eine reformatorische Kirchenordnung für Pfalz-Neuburg. Zur Aufsicht über deren Einhaltung wurden ab 1552 vier Superintendenturen eingerichtet. Diese waren – bis zur Rekatholisierung 1614 – dem zentralen Kirchenrat (ab 1576 Konsistorium) als oberster kirchlicher Instanz untergeordnet.

Als Vertretung der Gesamtheit des Landes fungierte die Landschaft, die sich in Ständeversammlungen (Landtagen) zumeist in Neuburg traf. Ihre wichtigste Aufgabe war die Genehmigung von Steuern. Besondere Bedeutung kam den Landständen durch den Staatsbankrott 1544 zu, da die Konkursverwaltung durch die Stände praktisch einer Regierungsübernahme gleichkam (bis 1546). Die Rechte der Pfalz-Neuburger Landstände (Landesfreiheiten) standen ganz in der Tradition der bayerischen Freiheitsbriefe. Auch die jüngere bayerische Edelmannsfreiheit von 1557 wurde in Pfalz-Neuburg durch den Grünauer Abschied von 1562 und seine Erweiterung von 1607 gewährt.

Die Unabhängigkeit der Pfalz-Neuburger Rechtsprechung war durch das Evokations- und das Appellationsprivileg (1510/21) garantiert. Appellationsgericht war das Hofgericht in Neuburg.

Weitere oberste Verwaltungsorgane waren das Jäger- und Münzmeisteramt. Andere Regalien wie das Zoll- und Geleitwesen wurden dezentral von den Pflegern und Kastnern verwaltet. Eine mittlere Verwaltungsebene existierte in Pfalz-Neuburg nicht. Die untere Verwaltungsebene bildeten Land- und Pfleggerichte, an deren Spitze jeweils Landrichter bzw. Pfleger standen, die wiederum der Rentmeister als Organ der Zentralverwaltung kontrollierte.

Herkunft der Verwaltungseliten

Die Eliten der Pfalz-Neuburger Verwaltung stammten häufig aus dem Fürstentum selbst, seit 1609/1614 nicht selten aus den zugehörenden niederrheinischen Herzogtümern Jülich und Berg. Aber auch aus den angrenzenden Territorien, vor allem aus dem Herzogtum Bayern, wurden Beamte für den Pfalz-Neuburger Staatsdienst rekrutiert. Zur Ausbildung des Beamtennachwuchses diente in evangelischer Zeit die Landesschule in Lauingen. Nach der Rekatholisierung übernahm diese Funktion das Jesuitengymnasium mit Lyzeum in Neuburg sowie die nahegelegene bayerische Landesuniversität Ingolstadt.

Die Pfalz-Neuburger Ämter und Gerichte

Literatur

  • Susanne Bäumler/Evamaria Brockhoff/Michael Henker (Hg.), Von Kaisers Gnaden. 500 Jahre Pfalz-Neuburg. Katalog zur Bayerischen Landesausstellung 2005 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 50), Neuburg an der Donau, Regensburg 2005.
  • Michael Cramer-Fürtig, Landesherr und Landstände im Fürstentum Pfalz-Neuburg. Staatsbildung und Ständeorganisation in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 100), München 1995.
  • Michael Henker, Zur Prosopographie der Pfalz-Neuburgischen Zentralbehörden im siebzehnten Jahrhundert, Diss. phil. München 1984.
  • Markus Nadler, Neuburg an der Donau. Das Landgericht Neuburg und die Pfleggerichte Burgheim und Reichertshofen (Historischer Atlas von Bayern. Teil Schwaben I/16), München 2004.
  • Gerhart Nebinger, Das Fürstentum Neuburg und sein Territorium, in: Horst H. Stierhof (Hg.)/Max Oppel (Red.), 475 Jahre Fürstentum Pfalz-Neuburg. Ausstellung im Schloß Grünau bei Neuburg an der Donau. 20. Juni 1980-19. Oktober 1980, München 1980, 9-42.
  • Wilhelm Volkert, Das Fürstentum Pfalz-Neuburg und seine Nebenlinien vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Max Spindler/Andreas Kraus (Hg.), Handbuch der bayerischen Geschichte. 3. Band, 3. Teil: Geschichte der Oberpfalz und des bayerischen Reichskreises bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, München 3., neu bearbeitete Auflage 1995, 124-141.

Weiterführende Recherche

Externe Links

Verwandte Artikel

Empfohlene Zitierweise

Markus Nadler, Pfalz-Neuburg, Herzogtum: Territorium und Verwaltung, publiziert am 09.06.2009; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Pfalz-Neuburg,_Herzogtum:_Territorium_und_Verwaltung> (19.03.2024)