Bischofsernennung (Mittelalter/Frühe Neuzeit)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Grundsätzlich wählten seit Anfang des 13. Jahrhunderts die jeweiligen Domkapitel ihre Bischöfe. Die Wahl durch Klerus und Volk (Gemeinde) oder eine Auswahl durch den Herrscher waren vorher zurückgedrängt worden, weltliche Mitwirkungsrechte blieben allerdings bestehen. Bis 1806 hatte ein vierstufiges Verfahren Bestand: Auf die Wahl folgte die päpstliche Bestätigung (Konfirmation), dann die Weihe entweder durch den Papst oder den zuständigen Metropoliten, abschließend die Inthronisation. In Bayern nahmen die wittelsbachischen Herrscher im 15. Jahrhundert und während der Katholischen Reform (16./17. Jahrhundert) massiven Einfluss auf die Personalentscheidungen. Gleichzeitig kam es zu einer Art von Symbiose der Wittelsbacher mit der Reichskirche, da sie das bedeutende Erzbistum Köln über fast zwei Jahrhunderte hinweg sowie phasenweise weitere außerbayerische Bistümer als dynastische Sekundogenituren besetzen konnten.
Die rechtlichen Grundlagen
Im frühmittelalterlichen Frankenreich wurden die Bischöfe entweder durch den König eingesetzt (Laieninvestitur) oder durch das Volk gewählt (so etwa die Bestimmungen in der Lex Baiuvariorum). Im Hochmittelalter geriet dieser im sog. ottonisch-salischen Reichskirchensystem zugunsten des römisch-deutschen Königs weiter ausgebaute Rechtszustand in eine tiefe Krise. Die auf "libertas ecclesiae" (Kirchenfreiheit) pochende Kirchenreformbewegung des 11. Jahrhunderts lehnte derart tief in das "sacerdotium" (geistliche Gewalt) eingreifende Rechte weltlicher Herrscher ab. In einem langen, zwischen Kaiser und Papst heftig umstrittenen Prozess prägte sich für die Reichskirche daher ein neuer Wahlmodus aus. Konkret regelten zwei Dokumente, die Konkordate von Worms (1122) und Wien (1448), die Verhältnisse. Sie blieben bis zum Ende des Alten Reichs (1806) in Kraft.
Auch für die Bischofserhebung in den acht (heute) bayerischen Fürstbistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, Freising, Passau, Regensburg, Salzburg und Würzburg galten die hier getroffenen Vereinbarungen. Lediglich das Salzburger Eigenbistum Chiemsee stellte einen Sonderfall dar.
Die Bischofswahl durch die Domkapitel
Grundsätzlich war die Bischofserhebung eine innerkirchliche, "staatsfreie" Angelegenheit. Unter dem Einfluss der Gregorianischen Kirchenreform (Papst Gregor VII., reg. 1073-1085) bildete sich das Prinzip der freien kanonischen Wahl (electio canonica libera) durch die Gemeinde ("Klerus und Volk") als maßgebliche kirchenrechtliche Norm aus. Im Hoch- und Spätmittelalter - insbesondere mit den konkordatären Vereinbarungen des 12. und 15. Jahrhunderts, aber auch in der kirchenrechtlichen Entwicklung (etwa auf dem IV. Laterankonzil von 1215) - gestaltete sich das Verfahren weiter aus. Die Domkapitel sicherten sich - bei Zurückdrängung von Klerus und Volk - das alleinige Bischofswahlrecht (eligendi potestas).
Die Bischofserhebung nahm nun eine vierstufige, bis 1806 bestehende Form an: Am Beginn stand die Wahl durch das Domkapitel. Auf diese folgte die päpstliche Bestätigung des Elekten (Konfirmation). Darauf folgte die Weihe entweder durch den Papst oder den zuständigen Metropoliten (in Bayern: Mainz oder Salzburg) und die Nachbarbischöfe. Im exemten Bistum Bamberg vollzogen in der Regel die Bischöfe und/oder Weihbischöfe von Augsburg, Eichstätt und Würzburg die Konsekration. Abgeschlossen wurde der Vorgang durch die Inthronisation des Geweihten.
Freilich blieben weltliche Mitwirkungsrechte bestehen: So sollte die freie Bischofswahl immer in Gegenwart des Königs (in praesentia regis) erfolgen. Die lehnsrechtlich nach wie vor erforderliche Einweisung (Investitur) in die Temporalien, also in die reichsfürstlich-landesherrlichen Rechte des Elekten, nahm weiterhin der König vor. Im Unterschied zum frühen Mittelalter verzichtete der Herrscher allerdings auf die Einweisung mit Ring und Stab. Stattdessen wählte man die symbolpolitisch unbelastetere Form der Belehnung mit dem Szepter (per sceptrum).
Die päpstliche Ernennung
Dieser die Domkapitel begünstigende Rechtsstand war kirchlicherseits nicht unumstritten. Insbesondere der Bedeutungszuwachs des päpstlichen Provisionswesens im Spätmittelalter höhlte zeitweise das korporative Wahlprinzip aus. Mit dem Instrument der Pfründenverleihung versuchte die Kurie ein Nominationsrecht zu erlangen. Ein spektakuläres süddeutsches Beispiel für diese Entwicklung ist der Passauer Bischof Georg Heßler (reg. 1480-1482). Um die Aussichten seines ehemaligen Kurienmitarbeiters auf die Mitra zu erhöhen, hob Papst Sixtus IV. (reg. 1471-1484) 1478 das freie Wahlrecht zugunsten päpstlicher Ernennung auf. Freilich scheiterte dieser Zentralisierungsversuch am Beharrungsvermögen des Domkapitels. Heßler erhielt zwar 1480 das Bistum Passau aufgrund päpstlicher Nomination; die Domherren akzeptierten den Kandidaten jedoch erst nach der Zusicherung, dass in allen künftigen Fällen das freie Wahlrecht zu gelten habe.
Auf das Ganze gesehen, machte der Heilige Stuhl von seinem Provisionsrecht sehr sparsam Gebrauch. Dies gilt insbesondere für die Frühe Neuzeit: Von den 271 Neubesetzungen in der Reichskirche zwischen 1648 und 1803 erfolgten nur sieben auf dem Weg der päpstlichen Provision. In der süddeutschen Kirche wurde nur in Würzburg ein Bischof providiert, nämlich Johann Gottfried von Guttenberg (reg. 1686-1698).
Das Wahlverfahren
Seit dem 4. Laterankonzil (1215) sah das Kirchenrecht drei Möglichkeiten der Bischofswahl vor: die geheime Mehrheitswahl (electio per scrutinium), die Wahl durch Vertrauensmänner aus dem Domkapitel (electio per compromissum) und die einmütige Akklamation (electio quasi per inspirationem) ohne formellen Wahlakt. Der Kandidat musste sich einer vorherigen Überprüfung unterziehen. Die Wählbarkeit (Eligibilität) hing von seiner Eignung (Idoneität) ab. Pastorale Fähigkeiten, akademische Qualifikationen, ethische und soziale Kompetenzen bildeten entscheidende Auswahlkriterien.
Mit den Reformen des Trienter Konzils (1545-1563) wurden diese Ausleseverfahren weiter systematisiert. In den seit dem frühen 17. Jahrhundert regelmäßig von der Kurie durchgeführten Informativprozessen wurden die Kandidaten anhand eines detaillierten Kriterienkatalogs überprüft. Auf diese indirekte Weise war dem Papst die Möglichkeit gegeben, die Bischofserhebung in seinem Sinn zu steuern.
Postulation und Koadjutorie
Die Postulation bezeichnete eine Sonderform der Bischofserhebung. Die Domkapitel konnten objektiv geeignete Bewerber trotz Vorliegens von Einzelmängeln, entweder bei zu geringem Alter des Kandidaten (defectus aetatis) oder bei Besitz von anderen Bischofsämtern, zur Ernennung durch den Papst vorschlagen.
Die Koadjutorie mit Nachfolgerecht (ius succedendi) bildete eine weitere Variante der außerordentlichen Bischofserhebung. Bereits seit dem Frühmittelalter konnte ein ständiger Stellvertreter des Amtsinhabers bestellt werden, wenn dieser nachweislich wegen Krankheit oder Alter an der praktischen Ausführung seiner Dienstpflichten gehindert war. Die Ernennung des nachfolgeberechtigten Koadjutors lag grundsätzlich bei der römischen Kurie. Auch war das Domkapitel zur Ernennung eines Koadjutors berechtigt, wenn sich dafür im Wahlgremium eine 2/3-Mehrheit fand. Ursprünglich war dieses domkapitelische Koadjutor-Wahlrecht jedoch nur als Notrecht gedacht, etwa für den Fall, dass dem Bistum aufgrund von erwiesener Amtsunfähigkeit seines Bischofs unmittelbare Gefahr drohte.
Tatsächlich wurden Postulation und Koadjutorie im 17. und 18. Jahrhundert zunehmend als probate Möglichkeit betrachtet, noch zu eigenen Lebzeiten den Wunschnachfolger zu installieren. Gerade in der fränkischen Reichskirche lassen sich in der Frühen Neuzeit zahlreiche Vorgänge dieser Art beobachten.
Die Wahlkapitulation
Das Kapitelwahlrecht bestimmte nicht nur den Charakter der Fürstbistümer als geistliche Wahlmonarchien (sie stellten insofern den Gegentypus zu den rein dynastisch geprägten weltlichen Territorien dar), es kennzeichnete auch eine Verfassungssituation, in der Bischof und Domkapitel als tendenziell gleichberechtigte Autoritäten in Diözese und Hochstift auftraten. Ausdruck fand diese Machtteilung in den Wahlkapitulationen, die im Raum des heutigen Bayern erstmals in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts bezeugt sind. In diesen vor der Wahl zwischen Domkapitel und Kandidat ausgehandelten Verträgen wurde das spätere Regierungsprogramm festgelegt. Die Domkapitel überwachten dessen Einhaltung. Bei Missachtung der Vereinbarungen waren sie dazu berechtigt, eine Amtsenthebung des Bischofs einzuleiten.
Der Sonderfall im Bistum Chiemsee
Im 1215/1216 gegründeten Bistum Chiemsee übte der Erzbischof von Salzburg – wie teilweise auch in den drei österreichischen Eigenbistümern der Salzburger Kirche (Gurk, Lavant, Seckau) – ein unbeschränktes Ernennungsrecht aus, das in der päpstlichen Errichtungsurkunde der Bistümer garantiert war. Der Grund für diese Besonderheit lag in der engen funktionalen Verbindung zwischen der Chiemseer und der Salzburger Kirche. Der Vorsteher des kleinen Inselbistums unterstützte den Erzbischof in der geistlichen Verwaltung seines ausgedehnten Sprengels. Häufig fungierten die Chiemseer Oberhirten zugleich als Offiziale und Generalvikare in der großen Nachbardiözese.
Die Weihbischöfe
Die im Kirchenrecht eigentlich nicht vorgesehenen Weih- oder Hilfsbischöfe (auxiliarii, vicarii in pontificalibus) standen in einem Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zum "ordentlichen" Bischof (ordinarius). Dieser ernannte sie und finanzierte ihren Unterhalt. Im Gegenzug übernahmen sie stellvertretend für den meist mit landesherrlichen Aufgaben belasteten ordinarius Funktionen in der Diözesanseelsorge (Visitationen, Firmreisen, Spende des Weihesakraments, Kirchweihen).
Die landesherrliche Kirchenhoheit als äußerer Faktor der Bischofswahl
Trotz aller Bemühungen, das "Wahlgeschehen" (Zürcher) auf einen binnenkirchlichen Rechtsakt zu beschränken, unterlag es vielfältigen externen Einflüssen. Insbesondere der frühmoderne "Staat" hatte ein starkes Interesse an der Bistumsbesetzung. Der Versuch, das Bischofsamt durch Personalpolitik zu einem Instrument inner- wie außerkirchlicher Absichten zu machen, beherrschte die Entwicklung. Die Vorstellung von einer das Seelenheil der Untertanen erfassenden Zuständigkeit der Obrigkeit lieferte dabei das Motiv. In der landesherrlichen Kirchenhoheit, also der "staatlichen" Steuerung und Überwachung des geistlichen Lebens, fand diese Tendenz im 15. Jahrhundert und noch einmal während der katholischen Reform ihren Höhepunkt. In Süddeutschland von Wittelsbach und Habsburg getragen, zielte diese Form der Einflussnahme auf die Domkapitel. Dort versuchten die beiden Territorialmächte über Wahlkommissare Personalentscheidungen im eigenen Sinn herbeizuführen.
Besonders wirksam war diese Strategie in den altbayerischen Bistümern. Sie lassen sich eindeutigen Einflusssphären zuordnen: Passau konnte als sichere Position pro-habsburgischer Bewerber gelten. In Freising und Regensburg kamen häufig Anhänger der Wittelsbacher zum Zug.
Hingegen war der territorialstaatliche Einfluss in den fränkischen Bistümern begrenzt. Vor allem Würzburg und Bamberg widersetzten sich entsprechenden Erwartungen: Hier sorgten die von der fränkischen Reichsritterschaft dominierten Domkapitel dafür, dass die Kandidaten dem eigenen sozialen Umfeld entstammten.
Die Schönborn in Franken
In dieser Hinsicht besonders erfolgreich war das Haus Schönborn. Im späten 17. und frühen 18. Jahrhundert erlangten sechs Angehörige des reichsritterlichen Geschlechts das Bischofsamt. Dieses kulturgeschichtliche Signifikanz gewinnende "Bischofsreich" der Schönborn reichte weit über Franken hinaus. Auch in den rheinischen Bistümern konnte das Geschlecht Fuß fassen, so mit dem Würzburger Bischof Johann Philipp von Schönborn (reg. 1642-1673) in Mainz (reg. 1649-1673) und Worms (reg. 1663-1673) oder mit dem Bamberger Bischof Lothar Franz von Schönborn (reg. 1694-1729) in Mainz. Trier, Speyer und Konstanz bildeten weitere Schwerpunkte der reichskirchlichen Präsenz. Die Koadjutorie bot den Ansatzpunkt für eine geradezu "dynastische" Kontinuität im Bischofsamt. Häufig zog ein bischöflicher Onkel einen geistlichen Neffen nach. Allerdings blieb dieser Fall einer "Quasi-Erblichkeit" im Bischofsamt im reichskirchlichen Gesamtzusammenhang doch die Ausnahme.
Die geistliche Sekundogenitur
Im Spätmittelalter gerieten die Bischofssitze zunehmend in die unmittelbare Abhängigkeit der Dynastenhäuser. Es prägte sich das System der geistlichen Sekundogenitur heraus: In Altbayern waren vor allem die Wittelsbacher bestrebt, bei den Bischofswahlen nicht mehr nur Gefolgsleute, sondern auch eigene Familienmitglieder (die nachgeborenen, von der Erbfolge ausgeschlossenen Söhne) durchzusetzen. In Regensburg und Freising wurde dieser Versuch schon früh wirksam; an der Donau hatten die Wittelsbacher (pfälzische Linien) seit 1457, an der Isar seit 1496 das Bischofsamt bis in das frühe 17. Jahrhundert fast durchgehend inne. Die Anfänge der Entwicklung lagen jedoch im Fürstbistum Lüttich. Dort erlangte mit Johann von Bayern/Jean de Bavière (reg. 1389-1418) aus dem niederländischen Familienzweig zum ersten Mal ein Wittelsbacher die Mitra.
Wittelsbachische Reichskirchenpolitik in der Frühen Neuzeit
Die Tendenz zur dynastischen Sekundogenitur verstärkte sich mit der Reformation. Denn in der Wahl konfessionell zuverlässiger Kandidaten mit solider Machtbasis sah man nun eine Überlebensgarantie für die existentiell gefährdete Reichskirche. Für diese Rolle boten sich als entschiedene Verfechter des Katholizismus vor allem die Münchner Wittelsbacher an. In Köln etwa wurde 1583 nach der Amtsenthebung des zum Protestantismus übergetretenen Erzbischofs Gebhard Truchseß von Waldburg (reg. 1580-1583) Ernst von Bayern (reg. 1583-1612), zu diesem Zeitpunkt bereits Bischof von Freising, Hildesheim und Lüttich, zum Leiter der Erzdiözese bestimmt. Das Domkapitel reagierte damit auf den Versuch von Waldburg, in Kurköln die Reformation gewaltsam einzuführen und das Erzstift zu seinen Gunsten in ein weltliches Fürstentum umzuwandeln.
Der Kölner Vorgang hatte Signalwirkung. Zwischen 1583 und 1761 besetzten nacheinander fünf Wittelsbacher das rheinische Erzbistum. Daneben verwalteten sie häufig weitere süd- und nordwestdeutsche Bistümer in Personalunion. Besonders markant zeigen sich die Kumulationstendenzen bei Clemens August von Bayern (reg. 1722-1761). Von den Zeitgenossen als "Monsieur de Cinq Eglises"/"Herr Fünfkirchen" bezeichnet, vereinigte er die Bistümer Köln, Münster, Paderborn, Hildesheim und Osnabrück in einer Hand.
Die enge Symbiose mit der Reichskirche erweiterte die Handlungsspielräume der Wittelsbacher. Sie stärkte deren reichspolitisches Gewicht, vor allem gegenüber den Habsburgern: Mit Bayern und Köln konnte die Münchner Linie dauerhaft zwei Kurstimmen an sich binden. Zwar widersprach die Verquickung von dynastischen und kirchlichen Interessen wie überhaupt die damit einhergehende Kumulationspraxis dem geistlichen Sinn des Bischofsamts. Aus konfessionspolitischen Gründen (Erhaltung des Katholizismus im Reich) tolerierte die Kurie jedoch diese dem Kirchenrecht entgegenstehenden Entwicklungen.
Vielfalt der sozialen und kulturellen Herkunftsprofile
Auch wenn die geistlich-weltliche Doppelgestalt des Bischofsamts die Tendenz zur Adelskirche begünstigte, bleibt dieses Etikett doch zu pauschal, um der Vielfalt der Phänomene gerecht zu werden. Der adelige Bischof dominierte das Sozialprofil. Allerdings ist für Süddeutschland zwischen den einzelnen Adelstypen stark zu unterscheiden. Neben dem Dynastenadel (Habsburg, Wittelsbach) und der Reichsritterschaft (in den fränkischen Hochstiften) spielte der Mediat- und Niederadel eine herausragende Rolle für die Rekrutierung des Episkopats. Dies lässt sich vor allem für Salzburg erkennen, wo meist aus Innerösterreich, Tirol und dem Trentino stammender Adel vorherrschte. Familien wie die Kuenburg, Lodron, Thun und Firmian konnten sich bei den Salzburger Bischofswahlen immer wieder durchsetzen, häufig in Koppelung mit anderen Bistümern (Brixen, Passau, Trient und Gurk).
Daneben hatten freilich, gefördert durch das Wahlprinzip, auch bürgerliche Kandidaten Aufstiegschancen. Am deutlichsten zeigt sich dies für das 15. und frühe 16. Jahrhundert. Aufgrund ihrer akademischen Bildung und professionellen Erfahrung gelangten hier Bürgerliche in das Bischofsamt. Besonders häufig geschah dies in Passau, wo aufgrund der Hofnähe zu den Habsburgern der Bedarf an juristischen und theologischen Experten hoch war. Unter den Weihbischöfen und bei den Bischöfen von Chiemsee herrschte überhaupt das bürgerliche Element vor. Es verband sich hier mit dem Moment intensivierter Intellektualität: mit bedeutenden Frühhumanisten wie Bernhard Kramer von Kraiburg (reg. 1467-1477) oder dem Ingolstädter Professor Christoph Mendel von Steinfels (reg. 1502-1508) sowie mit ausgewiesenen Theologen wie Berthold Pürstinger (reg. 1508-1526) kann gerade das Kleinbistum Chiemsee als einer der bedeutendsten Gelehrtenpole der süddeutschen Kirche gelten.
Auch Katholische Reform und Gegenreformation sorgten für soziale und interkulturelle Mobilität. In Passau wurden während des 17. Jahrhunderts kroatische, spanische und italienische Geistliche zu Weihbischöfen berufen. In Salzburg setzte man ebenfalls auf Weihbischöfe aus Italien (Lorenzo Mongiò, reg. 1600-1602, Francesco Bennio, reg. 1600-1602), aber auch aus dem Trentino (Johann Paul Ciurletta, reg. 1617-1640) und sogar aus Zypern (Claudius Sozomenus, reg. 1605-1611).
Plurale Bildungsprofile
Entgegen der älteren Auffassung von der "Bildungsferne" insbesondere des vorreformatorischen Episkopats ist festzuhalten, dass die reichskirchlichen Führungsschichten zur intellektuellen Avantgarde ihrer jeweiligen Epoche gehörten. Sie unterschieden sich darin nicht von den kirchlichen Verhältnissen im übrigen Europa. Dabei konnte das Bildungsprofil - je nach geographischer und sozialer Herkunft, professionellem und kirchlichem Wirkungskreis - unterschiedliche Ausprägungen annehmen. Insgesamt gesehen lassen sich für die bayerischen und fränkischen Bistümer drei große Muster bischöflicher Intellektualität ausmachen: erstens das Modell des Juristen (Kirchenrecht), zweitens der Typus des Theologen und drittens die Figur des humanistisch gebildeten, dabei jedoch auch juristisch versierten Intellektuellen. Man kann diese Typologie nicht unmittelbar mit historischen Epochen gleichsetzen. Dennoch kann man für das hohe und späte Mittelalter - parallel zum Aufstieg der italienischen Juristenuniversitäten - von einer Dominanz der Kirchenrechtler auf Bischofsstühlen ausgehen. Im 15. und 16. Jahrhundert gewannen diese Juristen humanistische Identitäten dazu. Mit dem 17. Jahrhundert erweiterte sich das Bildungsideal - in Reaktion auf das tridentinisch erneuerte Bischofsideal des "pastor bonus" - um programmatisch (pastoral-)theologische Kompetenzen.
Die bayerischen und fränkischen Bischöfe profitierten dabei stets von der geographischen Nähe zu den italienischen Universitäten. Bologna, Padua, Pavia, Perugia und Siena waren bevorzugte Anlaufpunkte der "peregrinatio academica". Deutlich seltener fiel die Wahl auf Frankreich, auch wenn die Rechtsschulen von Bourges und Orléans einen größeren Zulauf an süddeutschen Klerikerstudenten zu verzeichnen hatten. Im 16. Jahrhundert trat das von den Jesuiten gegründete Collegio Romano (verbunden mit dem Ausländerseminar des Germanicum et Hungaricum) in Rom hinzu. Zwischen 1648 und 1803 hatte nahezu jeder zweite Bischof in der Papstkapitale studiert. Die "romanità" war unter den süddeutschen Amtsträgern der Frühen Neuzeit besonders stark ausgeprägt.
Literatur
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- Sylvia Schraut, Das Haus Schönborn. Eine Familienbiographie. Katholischer Reichsadel 1640-1840, Paderborn u. a. 2005.
- Manfred Weitlauff, Die Reichskirchenpolitik des Hauses Bayern unter Kurfürst Max Emanuel 1679-1726. Vom Regierungsantritt Max Emanuels bis zum Beginn des Spanischen Erbfolgekrieges (1769-1701) (Münchener Theologische Studien I. Historische Abteilung 24), Sankt Ottilien 1985.
- Peter Zürcher, Die Bischofswahlen im Fürstbistum Eichstätt von 1636 bis 1790. Wahlgeschehen im Spiegel domkapitelscher, dynastischer und kaiserlicher Landes- und Reichskirchenpolitik (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 155), München 2008.
Weiterführende Recherche
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Bistumsbesetzung, Bischofswahl, Bischofserhebung
Empfohlene Zitierweise
Rainald Becker, Bischofsernennung (Mittelalter/Frühe Neuzeit), publiziert am 26.02.2013; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Bischofsernennung_(Mittelalter/Frühe_Neuzeit)> (16.10.2024)