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Wiener Konkordat, 1448

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Wiener Konkordat, 1448)
Erste und letzte Seite des Konkordatvertrages, der am 17. Februar 1448 zwischen Kaiser Friedrich III. (reg. 1440-1494) und Kardinallegat Juan de Carvajal (1399-1469) in Wien geschlossen wurde. Abb. aus: Theodor von Sickel/Heinrich von Sybel, Kaiserurkunden in Abbildungen. 2. Band, 2 Tafeln, Berlin 1891, Taf. 19a. (Weitere Informationen) (Universitätsbibliothek München, 0900/ND 4800 S981-2 lizensiert durch CC BY-NC-SA 4.0)
Ansicht Wiens von Norden, 1493. Abb. aus: Hartmann Schedel, Liber Chronicarum, Nürnberg 1493, fol. 88v. u. 89r. (bavarikon) (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Inc.c.a. 2919)
Kaiser Friedrich III. (reg. 1440-1494) nach einem verlorenen Orginal von 1468. Gemälde von Hans Burgkmair d. Ä. (1473-1531). Gemäldegalerie des Kunsthistorischen Museums Wien, ausgestellt in Schloss Ambras, Innsbruck. (©KHM-Museumsverband lizensiert durch CC BY-NC-SA 4.0)
Darstellung von Papst Nikolaus V. (reg. 1447-1455) von 1493. Abb. aus: Hartmann Schedel, Liber Chronicarum, Nürnberg 1493, fol. 296v. u. 89r. (bavarikon) (Bayerische Staatsbibliothek, 2 Inc.c.a. 2919)
Nikolaus von Kues (1401-1464). Kupferstich von 1868 nach einer früheren Zeichnung. (Bayerische Staatsbibliothek, Bildarchiv port-018693)

von Andreas Meyer (†)

1448 abgeschlossenes Konkordat zwischen dem Papst und dem deutschen König, das bis zum Ende der Reichskirche Anfang des 19. Jahrhunderts in Kraft blieb. Das Wiener Konkordat regelte vor allem die Rechte des Papstes bei der Pfründenbesetzung. Für Bistümer und exemte Klöster forderte es die päpstliche Bestätigung von Wahlen. Ferner erlaubte es dem Papst, Koadjutoren zu bestellen und Postulationen vorzunehmen. Bei niederen Pfründen (Pfarreien, Benefizien/Vikarien/Kaplaneien) reservierte das Konkordat dem Papst die Besetzung, wenn die Pfründe in ungeraden Monaten (Januar, März, Mai etc.) frei geworden war.

Vorgeschichte, Abschluss, Bedeutung

Das Wiener Konkordat regelte das Verhältnis zwischen päpstlicher und ordentlicher Verfügungsgewalt über die höheren und niederen kirchlichen Pfründen im Heiligen Römischen Reich und legte die finanziellen Folgen bei päpstlicher Provision fest. Es wurde am 17. Februar 1448 in Wien zwischen Papst Nikolaus V. (reg. 1447-1455), vertreten durch den Kardinallegaten Juan de Carvajal (1399-1469), und König Friedrich III. (reg. 1440-1494), der im Namen der deutschen Nation ("Natio Alamanica") handelte, geschlossen und am 19. März 1448 in Rom von Nikolaus V. bestätigt.

Nach langen Verhandlungen, die bereits 1440 einsetzten und die seitens der Kurie Juan de Carvajal führte, zuletzt tatkräftig von Thomas Parentucelli (später Nikolaus V.) und Nikolaus von Kues (1401-1464) unterstützt, wurde Eugen IV. (reg. 1431-1447) nach dessen Bruch mit dem Basler Konzil (1437) auf dem Reichstag zu Frankfurt (Herbst 1446) wieder als rechtmäßiger Papst anerkannt. Am 5. Februar 1447 versprach Eugen in zwei Schreiben an Friedrich III. und die Kurfürsten von Mainz und Brandenburg, ein neues Konzil einzuberufen, die Rechtmäßigkeit der seit der Mainzer Akzeptation vom 26. März 1439 erfolgten Pfründenbesetzungen zu garantieren und mittels eines Legaten über die zukünftige Geltung der Mainzer Akzeptation zu verhandeln. Sein Tod am 23. Februar 1447 verhinderte die Realisierung dieses sog. Fürstenkonkordats. Bereits am 27. März 1447 ernannte Nikolaus V. Carvajal zu seinem Legaten im Reich. Der Reichstag zu Aschaffenburg (Juli 1447) anerkannte Nikolaus V. als rechtmäßigen Papst, sofern er die Versprechen Eugens IV. halte. Friedrich III. bestätigte den Reichstagsbeschluss Ende August, worauf Carvajal Mitte September aus Rom abreiste und Ende November 1447 in Wien ankam.

Inhaltlich griff man beim Wiener Konkordat weitgehend auf das Konstanzer Konkordat zurück, das Papst Martin V. (reg. 1417-1431) im Jahre 1418 mit der deutschen Konzilsnation abgeschlossen hatte. Die im kanonischen Recht ("Liber Extra", "Liber Sextus") klar geregelten Erhebungsverfahren wie Wahl, Postulation oder Koadjutorien mit Sukzessionsrecht blieben vom Konkordat unberührt. Bei den höheren Benefizien führte das Konkordat die Pflicht ein, die Wahl vom Papst bestätigen zu lassen, während bei den niederen das auf dem Basler Konzil ausgesprochene Verbot der Anwartschaften (eine Art Option auf die nächste freiwerdende Pfründe einer bestimmten Kollatur) wegfiel.

Das Wiener Konkordat galt bis zum Untergang der Reichskirche um 1802/03. Das auf dem Konzil zu Trient erneuerte Verbot der Anwartschaften (Exspektativen) betraf das Wiener Konkordat nicht, da letzteres dem Papst mehrere Möglichkeiten eingeräumt hatte, die ihm zustehenden Pfründen zu besetzen. Bereits um 1471/74 druckten Adam Rot in Rom und 1476 Johann Wiener in Augsburg die päpstliche Bestätigungsbulle vom 19. März 1448 ("Ad sacram Petri sedem"), was seine große Bedeutung bekräftigt.

Vertragsinhalt

Der Papst erhielt bezüglich der Kirchen und sonstigen Pfründen die ausschließliche Vergabe (Reservatrecht) der an der Kurie vakant gewordenen Pfründen ("apud sedem apostolicam vacans") in dem Ausmaß, wie es das kirchliche Rechtsbuch von 1298 (Liber Sextus) und die beiden Konstitutionen "Execrabilis" von 1317 (= Extravag. Jo. XXII 3.1.) und "Ad regimen" von 1335 (= Extravag. Comm. 3.2.13) umschrieben. Dabei sollte die Beschränkung der Anzahl der kurialen Amtsinhaber wie im Konstanzer Konkordat gelten. Damit waren die von Urban V. (reg. 1362-1370) in den Jahren 1362 und 1363 erlassene Reservation aller Patriarchats-, Erzbischofs- und Bischofsstühle (= Kanzleiregeln Urbans V. Nr. 8 und 21) und das Basler Dekret "De reservationibus" von 1436 aufgehoben.

Weiter behielt sich der Papst die Besetzung der auf die Bischofswürde folgenden Dignität an den Kathedralkirchen sowie der vornehmsten Dignität an den Kollegiatkirchen vor. Diese galten seit Clemens VI. (reg. 1342-1352) als reserviert (= Kanzleiregeln Innozenz’ VI. Nr. 6).

Die Domkapitel sollten die nicht direkt dem apostolischen Stuhl unterstellten Erzbistümer und Bistümer durch kanonische Wahl besetzen. Das gleiche Recht besaßen die Konvente der exemten, also direkt dem Heiligen Stuhl unterstellten Abteien für ihre Vorsteher. Die Wahl musste jeweils dem Papst innerhalb der Fristen, welche die Konstitution "Cupientes" (= Liber Sextus 1.6.16) setzte, angezeigt werden, worauf er sie bestätigte, sofern sie gemäß den Normen erfolgt war. Andernfalls durfte der Papst im Konsistorium einen eigenen Kandidaten als Abt, Bischof oder Erzbischof einsetzen. In den nicht exemten Männerklöstern war es den Gewählten freigestellt, ob sie ihre Wahl durch den Papst bestätigen lassen wollten oder nicht. Die Besetzung der Nonnenklöster sollte den dafür zuständigen Instanzen obliegen. Waren sie exemt, durfte der Papst durch die Bestellung eines delegierten Richters vor Ort ("Commissio in partibus") eingreifen.

Der Papst und diejenigen Instanzen, denen die Vergabe der anderen Dignitäten und Benefizien traditionell zustand, d.h. die ordentlichen Kollatoren (Bischöfe, Dom- und Stiftskapitel, Äbte und Konvente u. a. m.), teilten sich die Vergabe dieser Pfründen auf. Fortan verfügte der Papst über die in den ungeraden Monaten Januar, März, Mai, Juli, September und November erledigten Benefizien; der ordentliche Kollator war für die Erledigungsfälle in den geraden Monaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember zuständig. Analog zur Reservation "apud sedem apostolicam vacans" blieb die Verleihung einer in einem ungeraden Monat erledigten Pfründe dem Papst drei Monate lang vorbehalten. Meldete sich innerhalb dieser Frist beim ordentlichen Kollator kein Provisus, durfte ersterer über das Benefiz verfügen. Die "Alternativa mensium", die gegenüber dem seit 1425 geltenden Recht ("Reservatio octo mensium") für die ordentlichen Instanzen eine Verbesserung um zwei Monate darstellte, sollte vom 1. Juni 1448 an gelten, bis ein zukünftiges Konzil mit Zustimmung der deutschen Nation anders bestimmte. Obwohl den interessierten Kreisen die Annahme der "Alternativa mensium" und damit auch eine etwaige Ablehnung eingeräumt wurde, bestand letztere Möglichkeit nur theoretisch, weil sich die päpstliche Kurie und damit auch das höchste kirchliche Gericht an sie hielten.

Bei päpstlicher Provision fiel bei Kathedralkirchen und Männerklöstern das "Servitium" in dem Umfang an, wie es die Bücher der apostolischen Kammer verzeichneten. Sollte sich dieser Betrag als überhöht erweisen, sollte eine Neueinschätzung erfolgen - ebenso bei Pfründen in kriegsversehrten Gebieten. Der Bischof oder Abt hatte das "Servitium" in den beiden ersten Jahren nach Inbesitznahme seines Amtes je hälftig zu bezahlen. Traten im gleichen Jahr zwei oder mehr Vakanzen ein, war das "Servitium" nur einmal fällig. Der Nachfolger haftete, anders als zuvor, nicht mehr für die Schulden seines Vorgängers.

Bei den niederen Pfründen (Kanonikate, Pfarreien, Vikarien, Kaplaneien etc.) musste der Inhaber innerhalb des ersten Jahres nach Inbesitznahme die Annaten zahlen, wenn er sie durch päpstliche Provision erlangt hatte. Ausgenommen von dieser Regelung waren alle Benefizien mit jährlichen Einkünften von weniger als 24 Kammergulden, was etwa fünf Mark Silber entsprach, und solche, die durch Tausch oder durch eine päpstliche Exspektative erlangt worden waren. Nur ein künftiges Konzil konnte diese Bestimmungen ändern.

Schließlich sollten die Dekrete des Basler Konzils, soweit in der Mainzer Akzeptation enthalten, gemäß den Versprechen Eugens IV. an die deutschen Fürsten vom 5. Februar 1447 gültig bleiben, außer wenn sie dem Wiener Konkordat explizit widersprachen.

Unmittelbare Auswirkungen

Das Wiener Konkordat darf innerhalb den spätmittelalterlichen Bemühungen um die Kirchenreform als großer Erfolg betrachtet werden, weil es in vielen Fällen die Zuständigkeit abschließend festlegte und den bisherigen Interessengegensatz zwischen Kurie und Ortskirchen ausglich. Seit dem frühen 14. Jahrhundert hatte nämlich die Zahl der päpstlichen Provisionen, die als Antworten auf eingereichte Bitten um Pfründen zu verstehen sind und als Reskripte den päpstlichen Gestaltungswillen nur indirekt ausdrücken, sehr stark zugenommen und alte Gewohnheiten und Rechte beeinträchtigt.

Die Reservation "apud sedem apostolicam vacans" verlor für Deutschland schon bald an Bedeutung, weil die im ausgehenden 15. Jahrhundert an der Kurie um sich greifende Ämterkäuflichkeit die Zahl der deutschen Kurialen stark verminderte. Wer dennoch in Rom blieb, griff wegen des höheren Geldbedarfs systematisch Pfründen in der Heimat an, um sie anschließend gegen eine Pension zu resignieren, und wurde deshalb als "Pfründenjäger" verschrien. Dies wurde besonders in den vorreformatorischen "Gravamina" der deutschen Nation beklagt.

Für die Besetzung der Bistümer und Männerabteien sah das geschriebene Recht ("Liber Extra", "Liber Sextus") mehrere Wege vor, die das Wahlrecht der Kapitel bzw. Konvente einschränkten oder fallweise aufhoben. Der Wahlkörper konnte etwa auf die Postulation ausweichen, wenn der Wunschkandidat die Bedingungen für eine kanonische Wahl nicht erfüllte, weil er zu jung war oder bereits einer anderen Diözese vorstand. Er konnte ferner dem Bischof einen Koadjutor beistellen, falls der Amtsinhaber den Pflichten des Amtes nicht mehr gewachsen war. Postulation und Koadjutorien mit Sukzessionsrecht waren päpstliche Reservatrechte. In der Frühen Neuzeit waren diese beiden Möglichkeiten bei den Wahlkörpern selbst und bei den politischen Machthabern sehr beliebt, weil sie systemstabilisierend wirkten, da jede Wahl unwägbare Risiken trug. Dass dabei das verbriefte Wahlrecht missachtet wurde, erschien als das geringere Übel.

Der monatliche Wechsel machte bei den niederen Benefizien den Todestag des bisherigen Pfründeninhabers, also ein neutrales und unbestreitbares Faktum, zum Kriterium, das über die Zuständigkeit der ordentlichen oder außerordentlichen Kollatur entschied. Zusätzliche bürokratische Maßnahmen, wie sie das im Konstanzer Konkordat vorgeschriebene, von Mal zu Mal zwischen Papst und ordentlichen Kollatoren wechselnde Besetzungsrecht erfordert hatte, entfielen, da Nekrologe sowieso schon geführt wurden und das hohe Ansehen, das man dem Totengedächtnis entgegenbrachte, Verstöße zuverlässig verhinderte. Dank der "Alternativa mensium" verfügten die ordentlichen Kollatoren nun wieder über mindestens die Hälfte der freiwerdenden niederen Pfründen. Nicht selten erhielten politische Mächte vom Papst das Recht, über die in den ungeraden Monaten freiwerdenden Pfründen zu verfügen, was die Tendenz zu einer Landeskirche verstärkte. Zu den derart Begünstigten gehörten von der Reformationszeit bis 1924/25 auch die Herzöge (bzw. Kurfürsten und Könige) von Bayern.

Mittels einer Resignation "in favorem", die meist an der päpstlichen Kurie erfolgte, konnte die entsprechende Pfründe unter Umgehung des wieder üblich gewordenen Nominationsverfahrens einem jüngeren Verwandten zugehalten werden.

Seit Alexander IV. (reg. 1254-1261) gehörten Entscheide über strittige Bischofserhebungen zu den "Causae maiores" und fielen somit in die ausschließliche Kompetenz der Päpste. Das Wiener Konkordat führte nun für alle deutschen Bischofserhebungen die Konfirmationspflicht ein. Damit war klar, dass die Wahl eines Bischofs durch das Domkapitel in keinem Fall ein abschließendes Recht an der Sache ("Ius in re"), sondern nur ein "Ius ad rem", eine Art Anwartschaft, darstellt. Diese Rechtsvereinheitlichung ist ein entscheidendes neues Moment im Wiener Konkordat. Als eine selbstverständlich willkommene Nebenwirkung garantierte die Wahlprüfung der Kurie die bisherigen Einnahmen.

Weitere Wirkung in der Frühen Neuzeit

Die polemische Verkürzung der Tatsachen und die starke Betonung der finanziellen Aspekte in den vorreformatorischen "Gravamina" entwickelte in einer Zeit zunehmender Regionalisierung der Kirche eine ungeheure Sprengkraft gegen Rom. Dies zeigte sich besonders im 16. Jahrhundert. Eine als unfreundliche Geste der Kurie angesehene päpstliche Provision hätte leicht dazu führen können, dass ein ganzes Domkapitel oder eine bedeutende Minderheit zum Protestantismus übertrat, was wegen der Rolle der deutschen Bistümer als große Territorialherrschaften reichspolitisch unerwünscht war. Dies führte zu einer gewissen Zurückhaltung der Kurie.

Mit der Gegenreformation gewann die Vorbereitung der Bischofswahl an Bedeutung. Da bei Wahlen im Gegensatz zur Postulation eine einfache Mehrheit genügte, konnte mit dem neuen Element des päpstlichen "Breve eligibilitatis", der Dispens von Wahlhindernissen im Voraus, der kuriale Einfluss auf die Bischofserhebung neu belebt werden. Den ständigen Nuntiaturen, die im Reich seit 1513 errichtet wurden, oblag unter anderem die Überwachung der Bischofswahlen, was den Spielraum für politisch motivierte Rücksichtnahmen einengte und deshalb immer wieder zu Streit mit Rom führte.

In der Frühen Neuzeit akzeptierten einige deutsche Domstifte, darunter Würzburg, keine päpstlichen Provisionen mehr.

Im 17. und 18. Jahrhundert führte die Ausbildung der Souveränitätsidee und moderner katholischer Staaten zu wachsender Opposition gegen die Kurie. Während in anderen Staaten die aus dem 15. und 16. Jahrhundert stammenden Konkordate mit dem Heiligen Stuhl modifiziert wurden, fand im Reich nur eine heftige wissenschaftliche und publizistische Diskussion statt, die sich immer wieder am – falsch verstandenen – Wiener Konkordat entzündete, das angeblich die Herausbildung einer deutschen Nationalkirche verhinderte. Mit dem Zusammenbruch der Reichskirche um 1802/03 verstummte auch der Streit um das Wiener Konkordat.

Dokumente

Literatur

  • Lino Gomez Canedo, Un español al servicio de la santa sede. Don Juan de Carvajal, cardenal de Sant’Angelo, legado en Alemania y Hungria (1399?-1469), Madrid 1947.
  • Peter Hersche, Die deutschen Domkapitel im 17. und 18. Jahrhundert. 3 Bände, Bern 1984.
  • Andreas Meyer, Bischofswahl und päpstliche Provision nach dem Wiener Konkordat, in: Römische Quartalschrift für christliche Altertumskunde und für Kirchengeschichte 87 (1992), 124-135.
  • Andreas Meyer, Das Wiener Konkordat von 1448. Eine erfolgreiche Reform des Spätmittelalters, in: Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken 66 (1986), 108-152.
  • Heribert Raab, Die Concordata nationis Germanicae in der kanonistischen Diskussion des 17. und 18. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Geschichte der episkopalischen Theorie in Deutschland (Beiträge zur Geschichte der Reichskirche in der Neuzeit 1), Wiesbaden 1956.

Quellen

  • Quellen zur Kirchenreform im Zeitalter der großen Konzilien des 15. Jahrhunderts. 2. Teil: Die Konzilien von Pavia/Siena (1423/24), Basel (1431-1449) und Ferrara/Florenz (1438-1445), ausgewählt und übersetzt von Jürgen Miethke und Lorenz Weinrich (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 38 b), Darmstadt 2002. (Mainzer Akzeptation = Nr. 27, Fürstenkonkordat = Nr. 30)
  • Quellen zur Verfassungsgeschichte des römisch-deutschen Reiches im Spätmittelalter (1250-1500), ausgewählt und übersetzt von Lorenz Weinrich (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters. Freiherr vom Stein-Gedächtnisausgabe 33), Darmstadt 1983. (Wiener Konkordat = Nr. 127)

Weiterführende Recherche

Externe Links

Empfohlene Zitierweise

Andreas Meyer, Wiener Konkordat, 1448, publiziert am 19.04.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Wiener_Konkordat,_1448> (15.10.2024)