Frondienste/Scharwerk in Altbayern: Unterschied zwischen den Versionen
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Körperliche Arbeit, die im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit aufgrund des (Not-)Bedarfs der öffentlichen Gewalt erbracht werden musste. Man unterscheidet verschiedene Formen der Scharwerk, v. a. die landsgebräuchige, niedere Scharwerk und die landesfürstliche, hohe Scharwerk. Die niedere Scharwerk betraf Bauern und Gerichtsuntertanen auf dem Land. Zur höheren Scharwerk waren hingegen bei Bedarf alle Untertanen verpflichtet, auch Adelige und Prälaten. Die Scharwerk war im Herzog- und Kurfürstentum Bayern der mit Abstand häufigste Anlass zu (juristischen) Auseinandersetzungen zwischen Untertanen und Obrigkeiten. Auch deshalb wurde die niedere Scharwerk des Landesherren 1665/66 durch Geldzahlungen ersetzt. Erst mit der Verfassung vom 4. Juni 1848 wurde die Scharwerk in Altbayern abgeschafft. | Körperliche Arbeit, die im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit aufgrund des (Not-)Bedarfs der öffentlichen Gewalt erbracht werden musste. Man unterscheidet verschiedene Formen der Scharwerk, v. a. die landsgebräuchige, niedere Scharwerk und die landesfürstliche, hohe Scharwerk. Die niedere Scharwerk betraf Bauern und Gerichtsuntertanen auf dem Land. Zur höheren Scharwerk waren hingegen bei Bedarf alle Untertanen verpflichtet, auch Adelige und Prälaten. Die Scharwerk war im Herzog- und Kurfürstentum Bayern der mit Abstand häufigste Anlass zu (juristischen) Auseinandersetzungen zwischen Untertanen und Obrigkeiten. Auch deshalb wurde die niedere Scharwerk des Landesherren 1665/66 durch Geldzahlungen ersetzt. Erst mit der Verfassung vom 4. Juni 1848 wurde die Scharwerk in Altbayern abgeschafft. | ||
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Version vom 17. Oktober 2019, 09:09 Uhr
Körperliche Arbeit, die im Spätmittelalter und der Frühen Neuzeit aufgrund des (Not-)Bedarfs der öffentlichen Gewalt erbracht werden musste. Man unterscheidet verschiedene Formen der Scharwerk, v. a. die landsgebräuchige, niedere Scharwerk und die landesfürstliche, hohe Scharwerk. Die niedere Scharwerk betraf Bauern und Gerichtsuntertanen auf dem Land. Zur höheren Scharwerk waren hingegen bei Bedarf alle Untertanen verpflichtet, auch Adelige und Prälaten. Die Scharwerk war im Herzog- und Kurfürstentum Bayern der mit Abstand häufigste Anlass zu (juristischen) Auseinandersetzungen zwischen Untertanen und Obrigkeiten. Auch deshalb wurde die niedere Scharwerk des Landesherren 1665/66 durch Geldzahlungen ersetzt. Erst mit der Verfassung vom 4. Juni 1848 wurde die Scharwerk in Altbayern abgeschafft.
Definition
Scharwerk hieß im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Altbayern körperliche Arbeit, die aufgrund des (Not-)Bedarfs der öffentlichen Gewalt erbracht werden musste (operae publicae). Die gemeinschaftliche Verpflichtung dazu lag auf den Haushalten der Untertanen. Anspruchsberechtigte waren die Obrigkeiten (Landes- sowie Gerichts-/Vogteiherrschaft) und die Gemeinden.
Scharwerk meinte die Arbeit einer Gruppe, einer Schar. Die Begriffe "Fronen" und "Scharwerk" (zuerst um 1280) werden seit etwa 1300 zunächst vereinzelt überliefert. Der Begriff "Fronen" blieb in Bayern bis ins 18. Jahrhundert ungebräuchlich – anders als im benachbarten Schwaben und Franken. Noch seltener wurde der in den österreichischen Ländern verbreitete Ausdruck Robot gebraucht.
Entwicklung im Spätmittelalter
Die "wirtschaftliche Revolution" des 12. Jahrhunderts hatte die Auflösung der früh- und hochmittelalterlichen Villikationsverfassung zur Folge. Unter deren Regie hatte man vor allem drei Formen des Arbeitsdienstes unterschieden: den täglichen Dienst auf dem Salland, den dreitätigen Wochendienst und den saisonalen (Mai, Herbst) Arbeitsdienst. Diese Dienste (lat. opus oder angaria, dt. werchart oder dienst) wurden nun – so die herrschende Lehre – weitgehend überflüssig. Die primäre Aneignung bäuerlicher Arbeit verlagerte sich von der direkten auf die mittelbare Nutzung. Doch blieb dabei die prinzipielle Verpflichtung, auf Anforderung dem Herrn mit Arbeit zu dienen, etwa Wein-, Holz-, Heu-, Baufuhren zu übernehmen, vielerorts erhalten.
Auch die spätmittelalterlichen Scharwerk gehörten zum großen Bereich der Dienste. Sie wurzelten in so unterschiedlichen Verpflichtungen wie:
- den Arbeiten, die ein Grundherr für seinen eigenen Betrieb (Hofbau) verlangte
- den Forderungen, die ein Graf bzw. Vogt als Schutzherr erhob – zur Nacheile wie die Landfrieden 1244, 1255 gebieten, im Übermaß zum Burgenbau, wie Berthold von Regensburg tadelt – oder
- der Beihilfe zu den herrschaftlichen Jagden
- der Nothilfe zum Kriegswesen und zur Landesverteidigung (Hussiteneinfälle, Türkenbedrohung)
Das Rechtsbuch Ludwigs des Bayern (reg. 1314-1347, Kaiser seit 1328) von 1346 spricht noch unspezifisch von "aribeit oder tagwerch...waz diu herschaft anghört", die Richter oder Amtleute anstelle des Gerichtsherrn fordern dürfen (Art. 268), und untersagt, Herberge und Futter zu verlangen, "ez sey dann dez landes not" erzwinge dies (Art. 267).
Um die Mitte des 15. Jahrhunderts hatte sich Scharwerk als stabiler Begriff im Rechtsvokabular etabliert, nicht geklärt war jedoch, wer diese Dienste auf Grund welchen Rechts verlangen durfte. Die Ansprüche kollidierten vor allem dann, wenn die Pflichtigen zu mehreren Herren in Beziehung standen. Als Ergebnis einer langwierigen Kontroverse zwischen den Landesfürsten und den Landständen schälte sich heraus: Vogtei und Gerichtsherrschaft sollte ein Vorrang eingeräumt werden, Grundherrschaft dahinter zurücktreten, Leibherrschaft als Rechtsbasis ganz entfallen. Die Leute sollten, so ein Landgebot 1468, gegenüber demjenigen, "dessen eigen sie sind, [...] aller scharwerk frey und unbekümmert bleiben" (v. Krenner, Landtagshandlungen, V, 339). Das bedeutete, Scharwerk stand den Inhabern geschlossener Vogtei- bzw. Gerichtsbezirke zu, den Hofmarksherren, und in den Landgerichten dem Landesherrn in seiner Funktion als Vogt und Niedergerichtsgerichtsherr. Scharwerk stieg zu einem Attribut adeliger Obrigkeit auf, ähnlich Steuer und Musterung. Nur Edelleute sollten berechtigt sein, auch außerhalb der Hofmarken von ihren Untertanen Scharwerksarbeit zu verlangen. Erwarben Bürger, Bauern, Geistliche oder Prälaten ein Gut, ging das Scharwerksrecht an den Landesherrn. Den Herzögen gelang es im Verlauf der Auseinandersetzungen durchzusetzen, dass fortan zwischen hoher und niederer Scharwerk parallel zur Differenzierung von hoher und niederer Obrigkeit unterschieden werden musste. Das Recht der hohen Scharwerk stand allein dem Landesfürsten zu.
Die Bestimmungen der Landesfreiheitserklärung von 1508 (Art. 29 bis 36) bezeugen in etwa diesen Stand der Dinge, allerdings wurden die Regelungen in den späteren Ausgaben (1514, 1516, 1553) mehrmals abgeändert. Zum Abschluss kam die Entwicklung erst mit dem 60. landständischen Freibrief 1557, als dem Adel und der Ritterschaft auf allen ihren einschichtigen Gütern die "hofmarchsfreyhait und oberkait" (v. Lerchenfeld, Freibriefe, 158) und also auch die Scharwerk eingeräumt wurden (Edelmannsfreiheit).
Frühe Neuzeit
Die landsgebräuchige Scharwerk – operae jurisdictionales
Eine erste relativ umfassende Umschreibung dessen, was im Herzogtum Bayern als Scharwerk gelten sollte, enthält der 22. Titel des Landrechts von 1616. Es geht dabei um die "landsgebräuchige" (niedere) Scharwerk. Das Landrecht definiert sie als Arbeit, die ein Untertan zur "Leibs- vnd Haußnotturfft", d. h. für den angemessenen Bedarf seines Gerichts- oder Vogtherrn zu erbringen hat (Art. 1). Durch diese Verpflichtung durfte die "Nahrung" des Untertanen, also dessen angemessener Bedarf, nicht gefährdet werden (Art. 13). Dieser Grundsatz hatte sich an einer gesellschaftlichen Konfliktfront profiliert: Während der zahlreichen Auseinandersetzungen und Prozesse, die Untertanen und Obrigkeiten in den vorausgegangenen zwei Jahrhunderten vor Herzog und Rat ausgetragen hatten, war er zum Richtmaß geworden.
Die Einzelbestimmungen im Landrecht unterscheiden durchwegs zwischen Rossscharwerk und Handscharwerk. Beide werden als "ungemessen" bezeichnet, im Unterschied zu "gemessenen", nach Art und Umfang fixierten Diensten. Ungemessen ist nicht gleichzusetzen mit ungeregelt. Der häufige Verweis auf das lokale Herkommen relativiert die Allgemeingültigkeit.
Rossscharwerk – Spanndienste
Rossscharwerk bestand vornehmlich in Arbeiten für den obrigkeitlichen Eigenbetrieb (pflügen, eggen, einfahren) und in Transportleistungen (Getreide, Holz, Heu, Dung, Baumaterial). Ihr Maß war die Größe des pflichtigen Untertanenhofs, nicht die des Herrenhofs. Die Obergrenze der Arbeitspflicht eines Haushalts auf einem ganzen Bauernhof mit vier Pferden lag bei der Bestellung von vier Joch herrschaftlichen Ackers innerhalb einer Meile Wegs. Getreidefuhren zum Markt waren mit Erzeugnissen des Hofbaus sowie mit Gült- und Zehntkorn bis zu einer Entfernung von sechs bis sieben Meilen zu übernehmen.
Handscharwerk – Handdienste
Handscharwerk leistete ein Haushalt ohne Zugtiere. Es handelte sich dabei um vielerlei unterschiedliche Tätigkeiten mit reichlich Interpretations- und Konfliktpotential. Die detaillierten Ausführungen zur "unlandtsgebräuchige(r)n Handtscharwerch" im umfangreichen Artikel sechs des Landrechts nähern sich dem Problem über die Negation an. Als eine generelle, zudem sinnfällige Grenze wirkte dabei die Schwelle des Herrenhauses: Arbeiten im Haus, die landläufig von häuslichen Dienstboten (Ehehalten) erledigt wurden, wie Brotbacken, Waschen, Feuerholztragen, Stallsäubern etc., waren keine Scharwerksarbeiten. Dagegen fielen Feldarbeiten wie Korn schneiden, Gras mähen, aber auch Holzhacken und Botengänge sehr wohl darunter. Scharwerker hatten das nötige Arbeitsgerät mitzubringen; der Herr hatte die Leute mit Brot oder Speisen zu versorgen.
Unter den Handscharwerkern dürfte es viele Frauen gegeben haben. Darüber ist allerdings wenig bekannt. Jedenfalls arbeiteten Frauen auf dem Feld als Schnitterinnen bei der Getreideernte, als Recherinnen bei der Heuernte, luden Dung auf die Wägen und breiteten ihn auf Äckern und Wiesen aus, halfen im Gemüsegarten und bei den Flachsarbeiten. Das Spinnen, als häusliche Arbeit laut Landrecht unlandsgebräuchig, war eine der umstrittensten Scharwerksarten überhaupt und Frauenpflicht.
Mögliche Arbeiten des Grundholden (Untereigentümer) für den Grundherrn (Obereigentümer) beruhten auf individuellem Leihevertrag und waren Teil der Gülten.
Weg und Steg
Nicht das Landrecht, sondern die ebenfalls 1616 publizierte Polizeiordnung und die Forstordnung (Art. 43) regelten die Verpflichtungen der Untertanen zur Instandhaltung von Landstraßen und Wegen, Brücken und Stegen. Diese Arbeitsforderungen wurden mit des "gemaines Nutz Notturfft" (Polizeiordnung 3. Buch, 12. Tit., 1. Art.) begründet und standen unter Aufsicht der jeweils zuständigen Amtleute – bei Gemeindegründen sollte die ganze nutznießende Gemeinde mitwirken.
Codex Civilis
Der Codex Civilis von 1756 (Teil 2, Kap. 11) übernahm weitgehend die Bestimmungen des Landrechts von 1616. Scharwerk wurde unter den Dienstbarkeiten verortet und ausdrücklich konstatiert, dass nur Bauern und Gerichtsuntertanen auf dem Land scharwerkspflichtig seien (Art. 5). Neu waren Bemerkungen zur landesfürstlichen Scharwerk, diese falle nicht unter die Maßgaben des Gesetzes (Art. 17).
Praktische Geltung hatte das Gesetz allein für die Untertanen der Prälaten und des Adels, und seit der Säkularisation nur mehr für letztere. Die landesherrlichen Niedergerichtsuntertanen, nach 1803 fast drei Viertel aller Untertanen auf dem Land, leisteten keine Arbeit, sie zahlten Scharwerksgeld. Weder die Konstitution 1808 noch die Verfassung von 1818 (Tit. IV, §17: Ablösbarkeit der Fronen; Edict vom 26. Mai §8: Umwandlung ungemessener Dienste in gemessene) brachten die gänzliche Abschaffung der Scharwerk. Erst mit Artikel zwei über die Aufhebung der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit in der Verfassung vom 4. Juni 1848 wurden alle Naturalfrondienste entschädigungslos beseitigt.
Die landesfürstliche Scharwerk – operae territoriales
Die hohe landesfürstliche oder Territorial-Scharwerk war gesetzlich nicht geregelt. Sie war ungemessen und bei Bedarf von allen Untertanen zu erbringen. Auch Adel, Prälaten und Stadtbürger waren verpflichtet zu scharwerken, wenn die "Landesnotdurft" (1488) es erforderte. "Jeder Innwohner unseres Landes (ist) Hilfe zu thun schuldig", konstatierte Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut (reg. 1479-1503) bereits 1489 (v. Krenner, Landtagshandlungen, XII, 276, 279).
Zur Territorialscharwerk zählten die Nacheile, d. h. die Verfolgung und das Streifen auf landschädliche Leute (Polizeiordnung 1616, Buch 5, Tit. X, Art. 1, 2, 4), die Jagd auf schädliche Tiere (Wölfe), der Bau von Festungen, der Grenzschutz, im Grunde alle Maßnahmen, "welche in Behuf des Militärs, oder sonst von gemeiner Landts Noth wegen zu verrichten" waren (Codex Civilis 1756, Teil 2, Art. 17). Die Territorialscharwerk hatte daher Vorrang vor allen anderen Dienstverpflichtungen. Sie galt als außerordentliche Scharwerk, was nicht verhinderte, dass etliche dieser Leistungen im 18. Jahrhundert in Geldabgaben, den sog. Hofanlagen (u. a. Vorspann-, Fourageanlage) überführt und dann flächendeckend und periodisch verlangt wurden.
Das Militärwesen ist einer der Bereiche, in denen die Dienstpflichten der Untertanen und der Staatsbürger auf gewisse Weise fortdauerten. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 verpflichtete alle Staatsbürger, nach Maßgabe der Gesetze persönliche Dienste für den Staat oder die Gemeinde zu leisten (Art. 133). Das Grundgesetz von 1949 bindet eine für alle gleiche öffentliche Dienstleistungspflicht, etwa gemeindliche Hand- und Spanndienste, an das Herkommen und an strenge Auflagen (Art. 12,2).
Jagdscharwerk
Es ist heute und war wohl auch in der Frühen Neuzeit nicht geklärt, ob und inwieweit die Jagdscharwerk als ein Effekt der landesfürstlichen Obrigkeit, als Regal oder als Zubehör zur Hofmarksobrigkeit zu verstehen seien. Sie können jedenfalls weder mit dem Bedarf noch mit einer Notlage und allenfalls mit dem Herkommen begründet werden. Die Jagd-Ordnung von 1616 (Kap. 7) ermahnt dazu, beim Einsatz der Landgerichts- und der Hofmarksuntertanen Maß zu halten. Allgemein verhasst war die Pflicht zur Fütterung und Haltung von Jagdhunden und das Hundeführen während der Jagd. Die aufgebotenen Scharwerker wurden als Treiber oder Klopfer eingesetzt, hatten Netze zu spannen und zu versorgen, und waren mit Pferd und Wagen für Transporte zuständig. Welche Dimensionen die Jagden der Landesfürsten annehmen konnten, wird deutlich, wenn zu einer Jagd über 1.000 Männer und etwa 400 Pferde aus über 20 Gerichten zusammengezogen wurden. Die Jagdscharwerk des Landesfürsten wurden 1733 in eine Geldanlage umgewandelt; ein ganzer Hof sollte jährlich 2 Gulden entrichten, 1738 wurde der Betrag auf einen Gulden vermindert. Die Ablösung erbrachte jährlich etwa 18.000 bis 19.000 Gulden; der Oberstjägermeister entlohnte damit fortan gedingte Jagdhelfer.
Scharwerksablösungen – Geld statt Arbeit
Die Möglichkeit, Arbeit mit Geld abzulösen, wurde schon im Mittelalter vielfach wahrgenommen. Auch Scharwerkspflichtige und –berechtigte trafen häufiger Vereinbarungen, wonach Geld die Arbeit ersetzen sollte. So kamen 1531 im Gericht Ammergau alle, "so fur sich selbs aygn prott und rauch haben" mit dem Kloster Ettal überein, statt wie bisher eine Wiese abzumähen, jährlich fünf Kreuzer zu zahlen (BayHStA, KU Ettal 1531 V. 25). Oft waren die Abkommen zeitlich begrenzt, was die Möglichkeit bot, über den Ablösebetrag jeweils neu zu verhandeln oder zur Scharwerksarbeit zurückzukehren – auf diese Weise verfuhr man durch Jahrhunderte in der Hofmark Niederarnbach (Lkr. Neuburg-Schrobenhausen). Nicht selten waren Teilablösungen, wobei neben Geld bestimmte Naturalarbeiten ausbedungen wurden. Man konnte seine Arbeitspflicht auch individuell und fallweise insoweit ablösen, als man einen Tagelöhner oder Fuhrmann entlohnte, der stellvertretend die Arbeit übernahm.
In großem Stil erfolgte der Wechsel von Arbeit zu Geld in den Jahren 1665/66 durch die Ablösung der Scharwerk aller niedergerichtlichen Untertanen des Landesfürsten – ohne Zweifel ein "wichtiger Schritt auf dem langen Weg zur Auflösung feudaler Strukturen" (Rankl). Etwa die Hälfte aller Haushalte auf dem Land war davon betroffen. Beauftragte kurfürstliche Kommissare hatten die etwa 80 Landgerichte bereist, die Zustimmung der lokalen Bauernvertreter eingeworben und mit ihnen die Höhe der Ablösebeträge ausgehandelt. Jährlich sollten von einem ganzen Hof etwa sechs bis zehn Gulden entrichtet werden, von kleineren Anwesen proportionale Beträge. In die Scharwerkskasse flossen jährlich rund 200.000 Gulden. Mit gut der Hälfte des Geldes wurde die notwendig gewordene Lohnarbeit beglichen, der Rest blieb dem Staat.
Kauf und Verkauf – Scharwerk als Ware?
Das Recht, Scharwerksarbeit zu fordern, war an sich nicht käuflich. Es hing als Appendix der Vogtei oder der Niedergerichtsherrschaft an (Landrecht 1616, Tit. 22, Art. 9; Codex Civilis 1756, Teil 2, § 6). Von der Pflicht, Scharwerk zu leisten, konnte man sich hingegen unter Umständen freikaufen. So bot der Landesfürst den Pflichtigen 1595/96 zum Missfallen der Landstände an, die Scharwerk auf Wiederkauf zu erwerben. Ein ganzer Hof hatte 100 Gulden zu zahlen. Als Ende des 17. Jahrhunderts niedergerichtliche landesfürstliche Scharwerk nicht mehr Arbeit, sondern Geld war, verkaufte die Hofkammer auf Wiederkauf in großem Umfang dieses Scharwerksgeld mit und ohne Niedergericht an Prälaten und Adel (1694-97). Die jährlichen Einnahmen der Scharwerkskasse sanken auf 42.000 Gulden. Bemühungen um Rücklösung der verkauften Gelder setzten in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts ein.
Maß und Menge
Daten und Aussagen zur Verbreitung der tatsächlich geleisteten Scharwerk sind nicht widerspruchsfrei. Verbreitet wird die Ansicht vertreten, es habe weder im 15. noch im 18. Jahrhundert einen Bauern gegeben, der keine Scharwerk leistete. Andererseits weiß man, in welchem Umfang Arbeit durch Geld abgelöst worden war.
Die Menge der Scharwerk wurde in Arbeitstagen oder nach Arbeitseinheiten, etwa Acker- und Wiesenflächen oder Transportfuhren bemessen. Sie war sehr unterschiedlich. Man hat errechnet, dass etwa 40 bis 50 Tage Fronarbeit im Jahr von einem Bauernhaushalt ohne zusätzliche Arbeitsgeräte und Arbeitskräfte bewältigt werden können. Es mag sich tatsächlich um ein bekanntes älteres Maß handeln, denn es wurde bereits in den Gutachten zum Entwurf des Landrechts von 1616 diskutiert, dessen späterer Kommentator hielt es für "menschlich". Hier kommt die Vier-Joch-Ackerpflicht des Landrechts zum Tragen, für sie werden 30 bis 40 Arbeitstage veranschlagt. Die Marge blieb in Bayern eine Obergrenze und wurde nur in Einzelfällen kurzzeitig überschritten. Viel verbreiteter waren Forderungen von einigen wenigen bis zu 15 Tagen im Jahr. Das sind Arbeitsverpflichtungen, wie man sie auch aus Südwestdeutschland, Oberösterreich oder Frankreich kennt.
Um 1700 belief sich der Wert der Scharwerk im Normalanschlag einer Musterhofmark auf 8 % des Gesamtwertes. Die Belastung des Bauern wurde bei 40 bis 50 Scharwerkstagen mit einem Viertel seiner Gesamtbelastung angesetzt.
Die begrenzten Rossscharwerk verhinderten in der Praxis den Ausbau der herrschaftlichen Eigenbetriebe. Deren Erweiterung hätte die Bewirtschaftung mit Tagelöhnern und/oder (Zwangs-)Gesinde erfordert. Das aber wäre ohne völlige Umorganisation und massive Aufstockung des Geräte- und Zugviehbestandes nicht möglich gewesen. Auch die großen Gutsbetriebe östlich der Elbe sind nicht diesen Weg gegangen; sie hatten freien Zugriff auf die Bauernfronen.
Gesindezwangsdienste
Gesindezwangsdienst war keine Scharwerk. Zwar war auch dieser Dienst Zwangsarbeit für die niedergerichtliche Obrigkeit, mancherorts auch für den Leibherrnaber, aber die Gesindedienstpflicht oblag einem Einzelnen, nicht einer Gruppe, einer Person, nicht dem Haushalt mit einer Nahrungsstelle; sie war nicht verdinglicht. Die Dienste, im 18. Jahrhundert gelegentlich Waiseljahre genannt, wurden von unverheirateten, nicht selbst wirtschaftenden, jungen Leuten gefordert. Wie das gedingte Gesinde (Ehehalten) lebten und arbeiteten die Zwangsdienstleistenden (meist) gegen ortsüblichen Lohn eine befristete Zeit im Haushalt des Dienstherrn. Sie waren dort nicht aus freiem Willen, sondern gezwungenermaßen. Junge Männer und Frauen mussten ihre Arbeitskraft der Obrigkeit anbieten, wenn sie außerhalb des Elternhauses arbeiten wollten (Landesordnung 1516, 1553, 1616). Diese sog. Vormiete bot zu allen Zeiten Gelegenheit zu Missbrauch. Tür und Tor war dem Missbrauch geöffnet, nachdem im Codex civilis von 1756 (Teil IV, Kap. 6, §2.5) der hergebrachte Vorrang des elterlichen Anspruchs auf die Arbeitskraft der Kinder entfallen war. Praktisch bedeutete das einen Freischein für die Obrigkeiten, Bauernkinder nach Gutdünken zum Dienst zu zwingen. Der Gesindezwangsdienst wurde 1808 zusammen mit der Leibeigenschaft abgeschafft (Konstitution von 1808, Tit. 1, § 3; Edict vom 31. Aug. 1808, § 10).
Konflikt und Wahrnehmung
Die Scharwerk waren im Herzog- und Kurfürstentum Bayern der mit Abstand häufigste Anlass zu Auseinandersetzungen zwischen Untertanen und Obrigkeiten. Im Landrecht von 1616 wurde darauf Bezug genommen; Kurfürst Ferdinand Maria (reg. 1651-1679) erklärte 1665 in der Instruktion für die Ablösungskommissare, den Problemen im Scharwerkswesen könne "one immerwehrendes Kriegen [...] nit abgeholfen werden" (BayHStA, GR Fasz. 1273, Nr. 7), er wolle daher die Scharwerk in Geld ablösen. Aber auch am Ende des 17. Jahrhunderts sahen die Juristen die Gerichte mit Fronprozessen überhäuft, und Mitte des 18. Jahrhunderts war es nicht anders, wie Gutachten aller hohen Regierungskollegien beklagen. Zahlen gibt es für das Rentamt Landshut: von etwa 400 Untertanenprozessen waren hier 40 % Scharwerkskonflikte, bei den meisten anderen Fronen eine Begleiterscheinung.
Den stabilen Kern einer solchen, nicht selten Jahrzehnte dauernden Auseinandersetzung, bildete gewöhnlich ein schriftlich geführtes, summarisches Rechtsverfahren vor dem Münchener Hofrat oder einer der Regierungen. Dabei standen sich in der Regel eine Gemeinde ("Nachbarschaft") und deren adelige oder geistliche Hofmarksherrschaft gegenüber. Begleitet wurden die Konflikte immer auch von Tathandlungen (u. a. Schwureinungen, Boykotte, Demonstrationen auf der einen, Gefangenlegungen, militärische Einquartierungen, Abstiftungen auf der anderen Seite).
Den Untertanen war die Scharwerk ein Ärgernis: Sie störte die eigene Arbeitsorganisation und sie aktualisierte mit jedem Arbeitsgebot das Gewaltverhältnis, spürbar am eigenen Leib. Dieses Zwangsmoment war es, das die Scharwerk so besonders verhasst machte. Noch bis ins 18. Jahrhundert versuchten die Untertanen immer wieder, Fronen als "Bittarbeit" (als Nachbarschaftshilfe) zu deklarieren.
Forschung
Scharwerk/Fronen sind kein prominentes Thema der Forschung. Größere Aufmerksamkeit wird den Arbeitsdiensten jedoch als einem konstitutiven Element der ostmitteleuropäischen Gutsherrschaft entgegengebracht. Was Altbayern anlangt, so sind Aussagen über die Scharwerk gewöhnlich integriert in großangelegte Untersuchungen zu den politischen und sozialen Verhältnissen des Landes (zuletzt Helmut Rankl) und in Abhandlungen zu einzelnen Hofmarken, Adelsgeschlechtern oder Klöstern (beispielhaft etwa Beate Spiegels Arbeit zu Tutzing). Hinzu kommen einige neuere Aufsätze, die sich dem Thema speziell widmen. Dabei lässt sich beobachten, wie die rechtliche Grundlage der Arbeitspflicht offenbar nicht immer klar erkannt werden kann. Schon im 18. Jahrhundert hatte der Zwangscharakter der Fronen häufig dazu geführt, sie als Ausdruck der Leibeigenschaft zu bezeichnen.
Literatur
- Renate Blickle, Opus publicum – Dienst und Strafe. Anmerkungen zur Zwangsarbeit im Bayern der frühen Neuzeit, in: M. Erdem Kabadayi/Tobias Reichardt (Hg.), Unfreie Arbeit. Ökonomische und kulturgeschichtliche Perspektiven, Hildesheim/Zürich/New York 2007, 166-199.
- Renate Blickle, Scharwerk in Bayern. Fronarbeit und Untertänigkeit in der Frühen Neuzeit, in: Geschichte und Gesellschaft 17 (1991), 407-433.
- Philippe Dollinger, Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13. Jahrhundert, München 1982.
- Franz M. Huber, Altbayerische Frondienste. Eine Geschichte des Scharwerks, in: Bayerisches Landwirtschaftliches Jahrbuch 68 (1991), 823-907.
- Stephan Kellner, "Dass wir bei uraltem herkommen gelassen werden...". Frondienste als Konfliktfeld zwischen Adel und Untertanen im frühneuzeitlichen Bayern, in: Walter Demel/Ferdinand Kramer (Hg.), Adel und Adelskultur in Bayern (Beiheft der Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 32), München 2008, 189-211.
- Stephan Kellner, Die Hofmarken Jettenbach und Aschau in der Frühen Neuzeit (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 10), München 1986. [Zur Scharwerk allgemein 82-94; Fallstudie zu den (Scharwerks-)Konflikten der Untertanen in der Hofmark Aschau mit der Jettenbacher Gerichtsherrschaft 1580-1813 vgl. 135-181]
- Martin Knoll, Umwelt – Herrschaft – Gesellschaft. Die landesherrliche Jagd Kurbayerns im 18. Jahrhundert, St. Katharinen 2004. [Zu Jagdscharwerk, Hundehaltung, Widersetzlichkeit, 201-227]
- Helmut Rankl, Landvolk und Frühmoderner Staat in Bayern 1400-1800 (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 17/I u. II) München 1999. [Große Linien und Details zur konkreten Handhabung und rechtlichen Lage der Scharwerk lassen sich über das informative Register rasch erschließen.]
- Beate Spiegel, Adliger Alltag auf dem Land. Eine Hofmarksherrin, ihre Familie und ihre Untertanen in Tutzing um 1740 (Münchner Beiträge zur Volkskunde 18), München u. a. 1997.
Quellen
- Peter Blickle (Hg.)/André Holenstein (Bearb.), Agrarverfassungsverträge. Eine Dokumentation zum Wandel in den Beziehungen zwischen Herrschaften und Bauern am Ende des Mittelalters, Stuttgart 1996.
- Gustav Freiherr von Lerchenfeld (Hg.), Die altbaierischen landständischen Freibriefe mit den Landesfreiheitserklärungen, München 1853.
Weiterführende Recherche
Robot
Empfohlene Zitierweise
Renate Blickle, Frondienste/Scharwerk in Altbayern, publiziert am 21.02.2014; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Frondienste/Scharwerk_in_Altbayern> (31.10.2024)