Jagd, Jagdwesen (Mittelalter)
Aus Historisches Lexikon Bayerns
Die Jagd auf wilde Tiere, die mit den damaligen Wurf- und Stichwaffen nicht ungefährlich war, hat dem Adel das ganze Mittelalter hindurch zur körperlichen Ertüchtigung und als Mutprobe gedient. Dies gilt sowohl für Niederadelige wie für Könige und hochadelige Landesherren, die mit ihrem Gefolge große Jagden veranstalteten, um den Untertanen einen Beweis ihrer persönlichen Tüchtigkeit wie ihrer Macht vor Augen zu führen.
Voraussetzungen in der antiken Kultur
Sowohl in den antiken Hochkulturen des Orients wie in den aristokratisch verfassten Stadtstaaten in der frühen Phase des antiken Griechenland vom Einsetzen der mykenischen Kultur (um 1680/1600 v. Chr.) bis ins 6. Jahrhundert vor Christus inszenierten sich die Könige bzw. die adelige Oberschicht gerne als Jäger, um sich der Masse der Bevölkerung als Beschützer vor den durch wilde Tiere drohenden Gefahren zu präsentieren. Im Römischen Reich dagegen spielte die Jagd für die Selbstdarstellung der Führungsschicht der Republik wie anschließend der Kaiser kaum eine Rolle; in der bildenden Kunst wurden sie in der Regel als Redner oder Heerführer, nicht als Jäger abgebildet. Nach römischem Recht war die Jagd kein Privileg der gesellschaftlichen Oberschicht, sondern jedermann erlaubt, der die erforderliche Ausrüstung besaß. Ähnlich waren die rechtlichen Voraussetzungen bei den germanischen Völkerschaften, doch stand bei diesen die Jagd in hohem Ansehen. Sie wurde darum mit Vorliebe vom Adel ausgeübt, der durch diese körperlich anstrengende und gefährliche Betätigung seine Tüchtigkeit unter Beweis stellen konnte.
Die Jagd im Frühmittelalter
Die Herrscher der Dynastien, die am Ende der Völkerwanderungszeit allmählich aus lockeren Stammesverbänden Königreiche und Herzogtümer formten, benötigten, wenn sie mit ihrem zahlreichen Gefolge von Ort zu Ort zogen, große Mengen an Fleisch. Diese wurden neben der hierfür vorrangigen Viehhaltung auf Königs- und Herzogshöfen auch durch die Jagd beschafft. Gleichzeitig bot diese den Herrschern eine Gelegenheit, ihren Völkern die eigene körperliche Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, die als wesentlicher Teil der Regierungsfähigkeit galt. Schon die merowingischen und karolingischen Könige der Franken wie auch die bayerischen Herzöge aus dem Hause der Agilolfinger wiesen daher seit dem 7. Jahrhundert Wälder in der Nähe ihrer Pfalzen als "Forste" aus und behielten sich darin neben dem Holzschlag auch das Jagdrecht selbst vor. Unter den ostfränkischen Karolingern begegnen in Bayern Amtsträger mit Titeln wie "princeps super omnes forestes" (erster unter allen Forstleuten) oder "regis summus venator" (Oberster Jäger des Königs) als Verwalter dieser Königsforste.
Der vom König oder Herzog gebannte Forst unterschied sich damit vom Wald, in dem gemäß den germanischen Volksrechten jeder Freie zur Jagd gehen durfte. Ihre Ausübung war jedoch wegen der Pferde- und Hundehaltung kostspielig und setzte bei den damaligen Jagdwaffen (Spieße, Lanzen, Armbrust, Pfeil und Bogen) ein erhebliches Maß an Geschicklichkeit und somit Übung voraus. Daher dürfte der Bevölkerungsanteil, der sich mit der Hetzjagd abgab, schon damals klein gewesen sein. Bauern werden sich in der Regel mit der gelegentlichen Fallen- und Schlingenjagd auf Kleinwild begnügt haben. Der Anteil von Wildbret an ihrer Ernährung war anders als beim Adel marginal.
Die Entwicklung der Jagd zum Adelsprivileg im Hoch- und Spätmittelalter
Seit Beginn des Hochmittelalters, in Bayern nachweisbar seit Beginn des 11. Jahrhunderts, erteilten die Kaiser und Könige zunächst vor allem Bischöfen und Klöstern Privilegien, durch die denselben in bestimmten Bezirken der Wildbann zuerkannt wurde. Dieser beinhaltete das Recht, selbst zu jagen und die Jagdausübung durch andere zu regeln. Um Schmälerungen dieses Rechts fernzuhalten, konnte damit die Befugnis verbunden sein, Rodungen durch andere Herrschaftsträger zu untersagen. Wildbannprivilegien definierten notwendigerweise Bezirke, innerhalb derer sie gelten sollten, und enthielten damit Grenzbeschreibungen. Nicht wie sonst im Früh- und Hochmittelalter vage definierte Grenzsäume, sondern fixierte Linien umfingen das Gebiet, in dem ein Herrschaftsträger die "Forstliche Obrigkeit" ausübte. Dabei musste man mit einer gewissen Großzügigkeit verfahren, denn für die Abgrenzung von Jagdrevieren sind in der Landschaft leicht erkennbare Merkmale notwendig, da bei der Verfolgung des Wildes keine Zeit bleibt, Grenzsteine aufzusuchen. Kleinteiligkeit verbot sich damit von selbst. Wildbanngrenzen waren darum bestens geeignet, entlang leicht erkennbarer und weithin sichtbarer Landmarken (Flußläufe, Gebirgskämme und Höhenzüge, von Weitem sichtbare natürliche Erhebungen und Gebäude) den Raum abzustecken, innerhalb dessen einer der geistlichen und weltlichen Großen des Reiches nach territorialer Herrschaft strebte und diesen Anspruch durch Jagdausübung augenfällig machen konnte. Diese fand stets mit zahlreichem Gefolge, darunter Berufsjäger und Hundemeute, statt und war somit für jedermann leicht wahrnehmbar. So entwickelte sich die 1059 in einem Privileg Heinrichs IV. (reg. 1053/56-1105, Kaiser ab 1084) festgelegte Grenze des Wildbanns der Augsburger Bischöfe bis zum Ende des Spätmittelalters auf weiten Strecken zur Außengrenze von deren Territorium. Bezeichnenderweise mussten die Bischöfe lediglich im Osten und Südosten gegen konkurrierende Ansprüche der mächtigeren Fürsten von Bayern und Tirol Abstriche an der beanspruchten Grenze entlang des Lechs hinnehmen.
Als in der Zeit von der Mitte des 12. bis zum Ende des 13. Jahrhunderts die Herrschaftskomplexe des hohen Adels und der Institutionen der Reichskirche zu Territorialfürstentümern wurden, entwickelte sich der Wildbann zu einem landesherrlichen Regal. Als Ausfluss des fürstlichen Ranges wurde dieses auch dort in Anspruch genommen, wo, wie meist bei den weltlichen Fürsten, eine königliche Privilegierung nicht nachweisbar ist. In Franken sicherten sich seit dem Ende des 13. Jahrhunderts Grafenhäuser in Konkurrenz zu den großen Territorialherren kleinere Wildbannbezirke als Reichslehen. Herzog Ludwig VII. von Bayern-Ingolstadt (reg. 1413-1447) beanspruchte 1435 in einem Streit mit dem Bischof von Passau um Wildbannrechte erstmals das Jagdrecht in seinem ganzen Territorium für sich als Ausfluss seiner Landeshoheit ("wie der wildpann ein solche herlichkeit wer, die in als einem lanndfürsten billich zugehört in seinem lannd", Monumenta Boica 31/2, 280).
Die Hauptkonfliktlinie verlief jedoch nicht zwischen benachbarten Territorialherren, sondern zwischen den jeweiligen Landesherren und den ihnen unterworfenen kleineren adeligen und kirchlichen Grundherren, die das Jagdrecht als Ausfluss ihres Geburtsstandes oder ihres Eigentums an Wäldern ansahen. Diese Streitigkeiten fanden ihre Lösung vereinzelt durch fürstliche Wildbannbelehnungen oder Einräumungen eines "Mitjagens", d. h. der Befugnis zur Ausübung der Jagd mit und neben dem Wildbanninhaber, hauptsächlich aber durch die einsetzende Differenzierung nach jagdbaren Tieren. Dabei wurde die Jagd auf Rot- und Schwarzwild als "hohe Jagd" für den Wildbanninhaber reserviert, während die Grundherren sich mit der "niederen Jagd" auf Füchse, Hasen, Federwild und andere Kleintiere begnügen mussten. In landesherrlichen Einzelprivilegien und allgemeinen Vereinbarungen der Fürsten mit ihren Landständen fanden solche Regeln ihre rechtliche Fixierung.
Die Bauern dagegen gingen mit wenigen Ausnahmen im Zuge dieser Einpassung des Jagdwesens in die Ständegesellschaft des Rechts auf Jagdausübung gänzlich verlustig. Eingesetzt hatte dies schon in der Zeit der späten Karolinger, als immer mehr freie Bauern sich unter dem Druck der auf ihnen lastenden Kriegsdienstpflicht davon freikauften, indem sie ihren eigenen Status minderten und sich als Halbfreie in den Schutz eines adeligen oder kirchlichen Großen begaben. Mehr noch als diese Minderung des persönlichen Standes wirkte sich die immer weiter getriebene Ausweisung ehedem herrenloser Wälder als königliche und insbesondere fürstliche Bannforste aus. Als dritter Faktor kam gegen Ende des Mittelalters die einsetzende landesherrliche Polizeigesetzgebung dazu, die das Recht, in der Öffentlichkeit Waffen zu führen - oft in ständisch abgestufter Weise - beschränkte.
Zu einer Belastung entwickelten sich zudem für die Bauern die Verpflichtung zur Beherbergung der Jäger sowie die Jagdfronen (d. h. die unentgeltliche Unterstützung der Herrschaft bei der Jagd). Besonders stark scheint dies, wie Beschwerdeartikel im Umkreis des Bauernkriegs von 1525 zeigen, in Franken und Schwaben mit ihren vielen kleinen Territorialherrschaften der Fall gewesen zu sein. Klösterliche Grundherren, bei denen das Jagdrecht meist auf den Vogt übergegangen war, suchten mitunter ihre Bauern durch königliche oder landesherrliche Privilegien gegen eine übermäßige Beanspruchung dieser Rechte durch die adeligen Vögte zu schützen.
Die Formen der Jagdausübung
Die im Mittelalter vorherrschende Jagdform war die Pirschjagd, besonders bei geistlichen Jagdrechtsinhabern, denen die persönliche Teilnahme an Treib- oder Hetzjagden vom Kirchenrecht verboten war. Auch die Pirsch wurde jedoch in der Regel nicht von einem einzelnen Jäger, sondern in Gruppen ausgeübt. Als Waffen wurden auf Hirsche die Armbrust sowie Pfeil und Bogen, bei Wildschweinen der Sauspieß eingesetzt, wobei die Hunde das Wild zu hetzen und zu stellen hatten. Vögel wurden mit Netzen und Röhren gefangen. Die Jagd auf Bären oder Wölfe wird in Franken niemals als Bestandteil der Hofjagd erwähnt. Im dünner besiedelten Herzogtum Bayern scheint sie eine gewisse Rolle gespielt zu haben: Ludwig der Bayer (reg. 1314-1347, Kaiser ab 1328) verstarb 1347 während der Bärenjagd bei Fürstenfeld (Stadt Fürstenfeldbruck). Der Starnberger See, dessen Umkreis neben den Forsten nahe München (Ebersberger Forst, Perlacher Forst, Forstenrieder Forst) das bevorzugte Jagdgebiet der Münchner Herzöge war, wurde auch zur Jagd auf Wasservögel genutzt. Eine Sonderform war die Beizjagd mit Hilfe von Greifvögeln. An ihr beteiligten sich auch Frauen.
Die landesherrliche Jagdverwaltung in Bayern
Das fürstliche Jagdpersonal war dem Hofstaat zugeordnet. So sind in der niederbayerischen Hofordnung von 1294 ein Jägermeister mit acht Jägern und einem Falkner erwähnt (Rosenthal, Geschichte, 356f.; Störmer, Hofjagd, 307).
Erstmals führte Herzog Georg der Reiche von Bayern-Landshut (reg. 1479-1503) 1490 in Bayern eine regional gegliederte Jagd- und Forstverwaltung ein: Das Jägermeisteramt in Landshut benannte er in "Forstmeisteramt" um, wobei der bisherige Jägermeister den Titel "Oberster Forstmeister" erhielt und mit der Oberaufsicht über alle herzoglichen Forste im Viztumamt Landshut betraut wurde. In Burghausen (Lkr. Altötting) fasste er die beiden dort ansässigen Forstmeisterämter für den Öttinger Forst (Lkr. Altötting) und den Weilhartforst (Österreich) ebenfalls zum Amtsbereich eines "Obersten Forstmeisters" zusammen. In Ingolstadt blieb es zwar bei der Bezeichnung "Jägermeister", doch scheint auch mit diesem Amt nunmehr die Oberaufsicht über das gesamte Forstwesen im Viztumamt Ingolstadt verbunden worden zu sein. (Ziegler, Staatshaushalt, 97, 128, 195).
Quellenlage
Schon antike Autoren verfassten Lehrbücher zur Jagdausübung. In den frühmittelalterlichen Stammesrechten wird sie mitunter erwähnt; so enthält die Lex Baiuvariorum rechtliche Regelungen über die Jagd mit Hunden und Habichten sowie über den Wert von Jagdhunden. Zwar erst im Hochmittelalter entstanden, aber sicher die frühmittelalterlichen Verhältnisse einigermaßen richtig wiedergebend sind Schilderungen der Jagdausübung durch die agilolfingischen Herzöge von Bayern in den Gründungslegenden der Klöster Kremsmünster (Österreich), Polling und Wessobrunn (beide Lkr. Weilheim-Schongau). Auch Chroniken und Lebensbeschreibunegn von Herrschern erzählen mitunter von großen, von diesen veranstalteten Jagden. Die wittelsbachischen Herzogurbare seit dem 13. Jahrhundert - das älteste stammt von 1230 - lassen zwar die Jagdgerechtigkeiten unerwähnt - was darauf hindeutet, dass ihr wirtschaftlich-finanzieller Ertrag für die fürstliche Kammer bedeutungslos war -, doch wird man davon ausgehen dürfen, dass die darin genannten Forste auch als Jagdgebiete dienten.
Seit dem 13. Jahrhundert entstanden auch wieder, besonders im französischen Sprachraum, hand- und lehrbuchartige Darstellungen der Jagdausübung. Berühmt ist das von Friedrich II. (reg. 1212-1250, Kaiser seit 1220) verfasste Werk über die Falknerei "De arte venandi cum avibus".
Literatur
- Daniel Burger, Das Jagdrecht im Weißenburger Wald vom Mittelalter bis 1850, in: Christof Paulus (Hg.), Perspektiven einer europäischen Regionengeschichte. Festschrift für Wolfgang Wüst zum 60. Geburtstag (Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 106), Augsburg 2014, 145-160.
- Bernd Ergert, Die Jagd in Bayern. Von der Vorzeit bis zur Gegenwart, Rosenheim 1984.
- Friedrich-Wilhelm Gülsdorff, Die Entwicklung des bayerischen Jagdrechts bis 1850 unter besonderer Beachtung der Diskussion um die Regalität, Diss. masch. Würzburg 1975.
- Arnulf Häffner, Forst- und Jagdgeschichte der fürstlichen Standesherrschaft Oettingen-Wallerstein, in: Jahrbuch Historischer Verein für Nördlingen und Umgebung 16 (1932), 1-112 und 17 (1933), 1-120.
- Albert Hübsch, Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth. Mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts, Bayreuth 1909.
- Gerhard Immler, Die Jagd als Objekt herrschaftlicher Normsetzung und als repräsentativer Zeitvertreib, in: WaldGeschichten. Forst und Jagd in Bayern 811-2011 (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 54), München 2011, 37-53.
- Martin Knoll, Umwelt, Herrschaft, Gesellschaft. Die landesherrliche Jagd Kurbayerns im 18. Jahrhundert (Studien zur neueren Geschichte 4), Sankt Katharinen 2004.
- Fritz Marchwart, Die Jagd und das Jagdrecht im ehemaligen Markgrafentum Ansbach, Diss. masch. Erlangen 1914.
- Joseph Morsel, Jagd und Raum. Überlegungen über den sozialen Sinn der Jagdpraxis am Beispiel des spätmittelalterlichen Franken, in: Werner Rösener (Hg.), Jagd und höfische Kultur im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 135), Göttingen 1997, 255-287.
- Werner Rösener, Adel und Jagd. Die Bedeutung der Jagd im Kontext der adligen Mentalität, in: Agostino Paravicini Bagliani/Baudouin van den Abeele (Hg.), La chasse au moyen âge. Société, traités,symboles (Micrologus' library 5), Sismel 2000, 129-150.
- Werner Rösener, Jagd und Tiere, in: Werner Paravicini (Hg.), Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich (Residenzenforschung 15/II,1), bearb. von Jan Hirschbiegel/Jörg Wettlaufer, Ostfildern 2005, 326-332.
- Lothar Saupe/Reinhard Menzel/Christoph Bachmann, Jagen und Wildern, in: WaldGeschichten. Forst und Jagd in Bayern 811-2011 (Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 54), München 2011, 144-170.
- Julius Sax, Forst- und Jagdwesen im Hochstift Eichstätt bis 1803 respektive 1855, in: Forstwissenschaftliches Centralblatt, zugleich Zeitschrift für d. Veröffentlichungen aus d. Forstlichen Forschungsanstalt München 11 (1889), 329-352.
- Karl-Heinz Spieß, Herrschaftliche Jagd und bäuerliche Bevölkerung im Mittelalter, in: Werner Rösener (Hg.), Jagd und höfische Kultur im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 135), Göttingen 1997, 231-254.
- Wilhelm Störmer, Hofjagd der Könige und der Herzöge im mittelalterlichen Bayern, in: Werner Rösener (Hg.), Jagd und höfische Kultur im Mittelalter (Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 135), Göttingen 1997, 289-324 .
- Walter Ziegler, Studien zum Staatshaushalt Bayerns in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts. Die regulären Kammereinkünfte des Herzogtums Niederbayern 1450-1500, München 1981.
Weiterführende Recherche
Externe Links
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Empfohlene Zitierweise
Gerhard Immler, Jagd, Jagdwesen (Mittelalter), publiziert am 20.02.2017; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Jagd,_Jagdwesen_(Mittelalter)> (11.10.2024)