Adelsprobe
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Nachweis adliger Abstammung, der zur gesellschaftlichen Grenzziehung diente. Einrichtungen wie Stifte, Orden und Klöster benutzten die Adelsprobe, um Exklusivität zu wahren. Auch in Fragen von Besitz, Karriere und Ehre des Adels spielte sie eine Rolle. Die Adelsprobe legitimierte sinnbildlich die geburtsständische Gesellschaft. Meist verschärften sich die Kriterien im Laufe der Jahrhunderte; schließlich wurden Nachweise bis in die vierte Ahnengeneration eingefordert. Zugleich gab es auch gegenläufige Tendenzen, etwa die Öffnung von Klöstern im Zug der Ordensreformen und die Aufnahme akademisch gebildeter Bürgerlicher in die Domkapitel.
Allgemeine Bedeutung
Mit der Adelsprobe (Ahnenprobe) verfügte die vormoderne Gesellschaft über ein wirkmächtiges Instrument zur sozialen Selektion und ständischen Grenzziehung. Die Adelsprobe bestand aus dem Nachweis des adligen Geburtsstandes sowie der Bescheinigung der Abstammung (Filiationsprobe). Als Mindestanforderung der Adelsprobe wurde die Abstammung von vier standesgemäßen Ahnen verlangt (Vierer-Probe). Im Laufe der Jahrhunderte fand zumeist eine Verschärfung der Bedingungen statt. Gefordert wurden später auch Achter-, 16er- oder - vereinzelt - 32er-Proben (dem Nachweis der adligen Abstammung bis in die Generation der Ur-Ur-Urgroßeltern). In der Regel präsentierte der Proband dazu auf einer Ahnentafel in aufsteigender Reihe die Wappen seiner Vorfahren. Als Beweismittel diente zunächst allein die eidliche Beglaubigung durch ausgewählte Zeugen. Diese bestätigten den Geburtsstand des männlichen oder weiblichen Probanden und beschworen in der feierlichen Aufschwörung die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Ahnentafel.
Ursprung und Übertragung auf das Turnierwesen
Die Anforderung, mittels der Adelsprobe einen auf Abstammung begründeten Geburtsstand nachweisen zu können, findet sich zuerst im hochmittelalterlichen Recht. Der Sachsenspiegel schrieb in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts fest, dass sich die Schoffenbarfreiheit aus der ständischen Position der vier Großeltern ergab. Eine solche geburtsständische Qualität war insbesondere bei der Herausforderung zum Zweikampf entscheidend. Dieses im mittelalterlichen Recht beschriebene Qualitätsmerkmal wurde bald auf das Turnierwesen übertragen. Im Zuge sozialer Abgrenzungsbemühungen rückte der Nachweis der turnierfähigen Abstammung, die durch Wappentafeln in feierlichen Ausstellungen oder Umzügen zur Schau gestellt wurde, zur entscheidenden Teilnahmebedingung auf.
Institutionen und Privilegien
Im Laufe des Spätmittelalters führten in zunehmendem Maße Stifte, Orden und Klöster die Adelsprobe ein. Auch bei der Vergabe von Ämtern, dem Erwerb von Rittergütern oder der Erbfolge konnte der Nachweis einer adligen Herkunft mittels Adelsprobe verlangt werden.
Domkapitel
Wie in den übrigen geistlichen Fürstentümern der Germania Sacra geht die ständische Exklusivität der bayerischen Domkapitel auf päpstliche Adelsprivilege zurück, die den adligen Stiften im Spätmittelalter das Recht der Vierer-, später der Achter- oder 16er-Probe als Selektionsverfahren für Zutrittswillige einräumten. Für das Domstift zu Bamberg findet sich eine Bestimmung aus dem Jahre 1399, derzufolge nur Ritterbürtige in das Kapitel aufgenommen werden sollten. Die Domherren zu Eichstätt wurden 1477 zunächst zur Durchführung einer Vierer-Probe befugt; 1703 erhielt dort die 16er-Probe durch eine bischöfliche Konfirmation Rechtskraft. Im Jahr 1500 wurde für die gesamte Kirchenprovinz Mainz die Viererprobe gestattet. Das Würzburger Kapitel führte 1594 die Achterprobe ein. Freisinger Bewerber hatten den Statuten nach seit 1687 ihre Abstammung bis zu den Urgroßeltern zu belegen. In Passau wurde seit 1708 die Achter-Probe verlangt, wobei adlige Probanden in der Praxis häufig freiwillig auch mehr Ahnenwappen vorlegten als die Statuten einer Institution verlangten. Dies war u. a. auch in Regensburg und Würzburg die gängige Praxis.
Ritterorden
Die Adelsprobe als Selektionsverfahren fand ferner Anwendung bei den geistlichen Ritterorden, denen ebenso wie den Domkapiteln eine Vorreiterrolle bei der Adelsprobenpraxis zukam. Im Malteserorden wurde seit dem 14. Jahrhundert die Vierer-Probe zur Regel. 1631 verankerte die deutsche Provinz (Deutsche Zunge) die 16er-Probe als Zulassungsvoraussetzung, wobei in der Praxis auch bereits früher solche Proben angenommen wurden. Die Probe, zu der ein Bewerber ein Adelsattest, später eine vollständige Ahnentafel vorzulegen hatte, nahmen die Mitglieder des Provinzialkapitels bzw. zwei zu diesem Zweck abgeordnete Kommissare vor. Ein Duplikat der Tafel wurde in der Regel nach Malta versandt. Das Aufschwörungsgeld eines Novizen betrug 320 Taler, Minderjährige zahlten 600 Taler; zusätzlich waren üblicherweise noch Bewirtungskosten für die mit der Probe verbundenen Festlichkeiten aufzubringen. Aus dem Datum der Aufschwörung errechnete sich der Anspruch auf die Pfründen und die Verantwortung für eine Niederlassung (Kommende) des Ordens.
Auch der Deutsche Orden, der in Bayern mit diversen Kommenden bzw. Häusern vertreten war, verlangte im 16. Jahrhundert eine Vierer-Probe. Kaiser Maximilian II. (reg. 1564-1576) bestätigte sie dem Ordensmeister Georg Hund von Wenkheim (gest. 1572) im Jahr 1567. Das Kapitel beschloss 1671, die 16er-Probe einzufordern. Beim Deutschen Orden wurden Antragsgesuche zunächst im betroffenen Balleikapitel verhandelt und später vor die Deutschordensregierung in Mergentheim (Main-Tauber-Kreis, Baden-Württemberg) gebracht. Die Kosten beliefen sich auf rund 1000 Reichstaler (ohne das Festmahl).
Geistliche und freiweltliche Stifte
In der Fürstabtei Kempten, deren Entwicklung stellvertretend für viele andere geistliche Adelskonvente stehen kann, wurde die Probe seit 1678 gefordert. Die Einführung der Adelsprobe markiert dort den Endpunkt eines seit dem 16. Jahrhundert andauernden, letztlich erfolgreich geführten Existenzkampfes des adligen Stiftskapitels gegenüber monastischen Reformvorhaben. Diese hatten eine Öffnung des Klosters gegenüber Nichtadligen zum Ziel gehabt. 1678 schrieben die Statuten jedoch fest, dass sich jeder Aspirant durch eine Achter-Probe zu qualifizieren habe, womit die Exklusivität des Stiftskapitels endgültig verankert wurde. An der Probe waren zwei Mitglieder der Reichsritterschaft beteiligt. Aus handschriftlichen Kemptener Kommentaren zur Regel des heiligen Benedikts geht hervor, dass im 18. Jahrhundert der Adel die Idee der Adelsprobe reibungslos in die Ordensregeln integrieren konnte. Das Einführungsritual eines Novizen, womit dieser auf das regeltreue Leben eingeschworen wurde, diente laut Aussage eines Textinterpreten gleichermaßen dazu, die als legitim erachtete adlige Standesprivilegierung zu sichern.
In dem 1714 vom Fürstbischof zu Würzburg, Johann Philipp von Greiffenclau (reg. 1699-1719), entsprechend einer Bestimmung der Gräfin Anna von Dernbach (gest. 1690) eingerichteten Kanonissenstift St. Anna zu Würzburg verlangte man eine Achter-Probe. Aufgenommen wurden ausschließlich Mitglieder reichsunmittelbarer Familien. Bemerkenswert an dem dort betriebenen Inkorporationsverfahren ist der geleistete Zeugeneid. Bei der Einschwörung eines neuen Fräuleins legten die vier zu diesem Zweck ernannten männlichen Aufschwörer einen Schwur auf den adligen Geburtsstand der vier Urgroßmütter, der zwei Großmütter und der Mutter. Von den männlichen Vorfahren der Probandin spielte im Sprechakt einzig der Vater explizit eine Rolle. In der Ausgestaltung dieser Adelsprobe fand somit nicht nur das exklusive Selbstverständnis der sozialen Gruppe seinen sinnfälligen Ausdruck, es wurden gleichzeitig auch Geschlechterunterschiede markiert und perpetuiert. Andernorts ist allerdings bezeugt, dass auch die Frauen an der eigentlichen Probe beteiligt wurden, wie etwa im Kanonissenstift Lindau, wo sich das weibliche Stiftskapitel bei der Aufschwörung traditionell zu einer Beratung zurückzog, bevor die Ahnentafel eines neuen Mitglieds angenommen wurde.
Dass die Adelsprobe auch als ein Instrument des landesherrlichen Adelsschutzes galt, belegt die Praxis im Kurfürstentum Bayern. 1783 stiftete die Kurfürstinwitwe Maria Anna (1728-1797) das St. Anna-Damenstift zu München. Von dieser Stiftung sollten nur solche Damen profitieren, die ihre 16 adligen Ahnen durch schriftliches Belegmaterial nachgewiesen hatten, wie eine eigens zu diesem Zweck erstellte Probenanleitung erläutert.
Ritterschaften
Reichsritterschaftliche Vereinigungen schlossen sich seit dem 17. Jahrhundert mittels der Adelsprobe ab. Nachdem unterschiedliche Kantone und Kreise jeweils eigene Beschlüsse hinsichtlich ihres Inkorporationsverfahrens erlassen hatten, beschlossen die Reichsritter aller Kreise im Jahre 1750 die Adelsprobe als Zulassungsvoraussetzung für die volle Mitgliedschaft. Für die Reichsritterschaft ist auch bezeugt, dass die Aufnahme durch eine Adelsprobe zu besonderem Zeremoniell berechtigen konnte. Bei der fränkischen Ritterschaft durfte ein mit vier Ahnen aufgeschworener Ritter die Anrede "Vetter, Schwager und Oheim" einfordern.
Der landsässige Ritteradel des Herzogtums Bayern beförderte indirekt die Praxis der Adelsprobe. Unter Heranziehung der bei der Landschaft verwahrten Landtafeln erstellte der landtagsfähige Adel Standesgutachten für Probanden und diverse Korporationen. Zudem bestätigte er bei anstehenden Adelsproben gegebenenfalls die adlige Herkunft bayerischer Standesgenossen.
Hoforden und Hofämter
Auch die Hoforden praktizierten die Adelsprobe. Unter diesen findet sich die wohl exklusivste Adelsprobenpraxis des gesamtbayerischen Raums. Neben einer ordentlichen 16er-Probe verlangte man seit 1729 im kurbayerischen Georgsorden als Zulassungsvoraussetzung auch einen zusätzlichen Nachweis über die Standesqualität von vier Ur-Ur-Urgroßeltern. Der Proband musste belegen, dass die Eltern seines Ur-Urgroßvaters väterlicherseits ebenso adlig waren wie diejenigen väterlicherseits seiner Mutter. Insgesamt wurde somit die Standesqualität von 20 Vorfahren geprüft.
Am kurbayerischen Hof wurde laut eines Dekrets von 1763 der Zugang zu Hofämtern durch die Adelsprobe geregelt. Kämmerer mussten acht, Truchsessen hingegen nur vier adlige Vorfahren nachweisen.
Unterschiede in der Praxis und gegenläufige Tendenzen
Die Verbreitung der Adelsprobe, der Stellenwert, den sie für die Beteiligten hatte, sowie das Prüfmaß, das man anlegte, variierten je nach Territorium, Kontext und Zeit.
Neben der adligen Standesqualität konnten auch andere Qualifikationsmerkmale bei der Vergabe von prestigereichen Mitgliedschaften und Pfründen eine Rolle spielen, so etwa die Doktorwürde. Als gegenläufige Entwicklung zur Verschärfung der ständischen Exklusivität im Spätmittelalter zeigt sich beispielsweise bei einigen Domkapiteln, dass dort vereinzelt Domherrenstellen exklusiv für (bürgerliche) Gelehrte reserviert wurden, so etwa seit 1420 im Domkapitel Augsburg. Die Besetzung dieser Stellen ging somit auch ohne die Durchführung einer Adelsprobe vonstatten.
In Bayern hatten offensichtlich die Klöster als Versorgungsstätten für den Adel insgesamt eine geringere Bedeutung als anderswo. Mit den Ordensreformen des 15. Jahrhunderts endete in einigen Konventen das Adelsreservat, so dass nun auch in vorher ausschließlich von Adeligen besetzten Klöstern Bürgerliche aufgenommen wurden, etwa im Augustinerchorherrenstift Baumburg oder in der Benediktinerabtei Tegernsee. Ob und inwiefern dies folgenreich für die Verbreitung der Adelsprobe in diesem Territorium gewesen ist, bleibt in der Gesamtschau noch zu untersuchen. Unbeantwortet ist auch die Frage, ob die Einführung der Edelmannsfreiheit durch Herzog Albrecht V. (reg. 1550-1579) im Jahr 1557 die relative Offenheit der bayerischen Landstände bedingte. Ungeachtet dieser strukturellen Besonderheiten war die Adelsprobe dennoch auch im Herzogtum bzw. Kurfürstentum Bayern nicht unbekannt, wenngleich Entwicklungskurven berücksichtigt werden müssen.
Wo die Adelsprobe regelmäßig zur Anwendung kam, sind ebenfalls Unterschiede festzumachen. Für die Domkapitel gilt, dass je weiter sie im Osten oder Süden lagen, desto leichter vermochte sich ein Bewerber Zutritt zur Korporation verschaffen. Weniger streng als die Domherren in Franken, Schwaben oder am Rhein, die im Zweifel weiteres Belegmaterial forderten und ihren Probanden etliche Hindernisse in den Weg legen konnten, waren die reichsritterlichen Kantone. Diese milderten mancherorts die Voraussetzungen zur Aufnahme ab. Insbesondere gegenüber kaiserlichen Günstlingen machten die Reichsritter Zugeständnisse bei Mitgliedschaftsanträgen. Grund hierfür war offensichtlich das Bemühen des reichsfreien Niederadels, sich den kaiserlichen Rückhalt zu sichern und dadurch den Mediatisierungsversuchen benachbarter Landesfürsten zu entgehen.
Die Kritik, die an der Adelsprobe und insbesondere an der mit ihr verbundenen Privilegierung des Adels geübt wurde, ist vermutlich so alt wie die Praxis der Adelsprobe selbst. Sie erlebte ihre Hochphase im Zeitalter der Aufklärung, das zwar nicht unmittelbar das Ende der adligen Selektionspraxis zeitigte, jedoch mancherorts eine Reduzierung der im Rahmen einer Adelsprobe von den Beteiligten begangenen Feierlichkeiten zur Folge hatte.
Das Ende adliger Exklusivität
Mit der Säkularisation und insbesondere der Einebnung der geburtsständisch begründeten Privilegierung des Adels in geistlichen Korporationen wurde die Adelsprobe als Selektionsverfahren weitgehend aufgegeben. Noch im 19. Jahrhundert finden sich allerdings vereinzelt exklusive Gemeinschaften, welche die Adelsprobe praktizierten.
Die Adelsprobe als Forschungsgegenstand
Als Ursache für die Abschließungsbemühungen vormoderner Korporationen können ökonomisch-funktionale Gründe angeführt werden. Vor allem jene Gruppen, die über Pfründen wachten, haben mittels der Adelsprobe den Zugang zu einträglichen Stellen abzuschirmen und den sozialen Aufstieg bürgerlicher Familien zu unterbinden gesucht. Neben den wirtschaftlichen Motiven vormoderner Eliten fragt die Forschung inzwischen vermehrt nach weiteren Gründen für die sukzessive Verschärfung der Aufnahmebedingungen. Der Fokus wird dabei vermehrt auf die Symbolik der Ahnentafeln, die kommunikative Praxis der Prüfverfahren und die feierliche Aufschwörung gerichtet. Dadurch erscheint die Adelsprobe, die sich als mittelalterliche und frühneuzeitliche Repräsentation von Abstammung u. a. auch auf Grabmälern, Gemälden und Gebrauchsgegenständen findet, überdies als ein Mittel zur Demonstration und Legitimation geburtsständischer Privilegierung.
Literatur
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Quellen
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Weiterführende Recherche
Externe Links
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Ahnenprobe, Aufschwörung
Empfohlene Zitierweise
Elizabeth Harding, Adelsprobe, publiziert am 25.01.2010; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Adelsprobe> (12.12.2024)