• Versionsgeschichte

Religionsunterricht (Weimarer Republik)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Religionsunterricht (Weimarer Republik))
Verordnung über den Besuch des Religionsunterrichts und die Teilnahme der Schüler und Schülerinnen an religiösen Übungen vom 25. Januar 1919. (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1919, 25)
Verordnung, Besuch des Religionsunterrichtes betreffend, vom 6. Mai 1920. (aus: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1920, 260)

von Lydia Großpietsch

Seit der Verabschiedung des Staatsgrundgesetzes der Republik Bayern am 4. Januar 1919 und der daran anknüpfenden administrativen Umsetzung sollte es der Entscheidung der Eltern überlassen bleiben, ob deren Kinder den Religionsunterricht ihres Bekenntnisses besuchen sollten. Von dem Recht, ihr Kind vom Religionsunterricht abzumelden, machten aber nur die allerwenigsten Eltern Gebrauch. Mit der Übernahme der Regierungsverantwortung durch die konservative Regierung Kahr (BVP) im März 1920 änderte sich die Einstellung zum Religionsunterricht jedoch grundlegend. Der Religionsunterricht wurde für alle Schüler wieder obligatorisch.

Religionsunterricht im Königreich

Bis zur Staatsumwälzung 1918 war das Schulwesen im rechtsrheinischen Bayern traditionell nach Konfessionen getrennt. Nur im linksrheinischen Bayern (Pfalz) gab es auch einen nicht geringen Prozentsatz von Simultanschulen. Unabhängig davon war der Religionsunterricht für alle bayerischen Schüler verbindlich. Dieser war in der Regel zwischen Lehrer (Biblische Geschichte) und Pfarrer (Katechismus) aufgeteilt.

Abschaffung des obligatorischen Religionsunterrichts

Das änderte sich mit dem Staatsgrundgesetz der Republik Bayern vom 4. Januar 1919, das die Regierung Eisner verabschiedete. Es schrieb in Art. 15 u. a. fest, dass es Eltern und Lehrern künftig freigestellt sein sollte, die religiöse Erziehung der Kinder und Jugendlichen mitzutragen. Der mit der Umsetzung dieser Bestimmung beauftragte Kultusminister und spätere Ministerpräsident Johannes Hoffmann (SPD, 1867-1930) war der Überzeugung, dass Religion eine private Angelegenheit sei. Mit Verordnung vom 25. Januar 1919 bestimmte er, dass gegen den Willen der Erziehungsberechtigten von Seiten der Schule kein Kind zur Teilnahme am Religionsunterricht oder am Gottesdienst angehalten werden durfte. Zur Entbindung eines Schülers vom Religionsunterricht sollte es lediglich einer Willenserklärung des Erziehungsberechtigten bedürfen.

Reaktion der Kirchen

Hatten die Kirchen die Aufhebung der geistlichen Schulaufsicht vom 1. Januar 1919 noch nahezu klaglos hingenommen, rief dieser "Hoffmannsche Religionserlass" sofort den heftigen Widerspruch beider Kirchen hervor, stellte er doch das Selbstverständnis der christlichen Kirchen grundlegend in Frage, indem er das Elternrecht im Verständnis der Kirchen über göttliches Recht stellte. Die ähnliche Art der Argumentation und die Schärfe des Protests zeigen, wie sehr sich beide Konfessionen durch die Politik des Kultusministers, der am 17. März 1919 auch zum Ministerpräsidenten gewählt wurde, brüskiert fühlten.

Um der drohenden Trennung von Kirche und Staat auf dem Schulsektor entgegenzuwirken, wandten sich beide Kirchen in Ansprachen und Protestnoten an die Erziehungsberechtigten, das Lehrpersonal sowie an verschiedene Interessenverbände. Katholischerseits wurde darüber hinaus versucht, auf jeden einzelnen Gläubigen einzuwirken und den Einfluss der katholischen Kirche auf das Erziehungswesen durch den Aufbau verschiedener Lehrer- und Elternverbände zu stärken. Schließlich machten nur wenige Eltern von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden.

Wiedereinführung des obligatorischen Religionsunterrichts

Mit der Ablösung der Regierung Hoffmann II (SPD, BVP, DDP) durch die konservative Regierung Kahr im März 1920 änderte sich die staatliche Haltung zum Einfluss der Kirchen auf das Schulwesen grundlegend. Bereits sechs Wochen nach Amtsantritt hob der neu ernannte Kultusminister Franz Matt (1860-1929) den Erlass Hoffmanns gleichermaßen auf dem Verwaltungsweg wieder auf; das Fach Religion wurde an allen Schulen (außer den bekenntnisfreien) wieder zum regulären, ordentlichen Lehrfach erklärt. Allerdings sollte es den Erziehungsberechtigten auch weiterhin möglich sein, ihr Kind innerhalb der ersten acht Tage nach Beginn eines Schuljahrs vom Religionsunterricht abzumelden. Während des Schuljahrs sollte ein Austritt, dem beide Elternteile ausdrücklich zustimmen mussten, nur aus wichtigem Grund erfolgen können und der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde bedürfen. Die Erklärung, die jeweils nur ein Jahr gültig sein sollte, war im Übrigen sofort dem Religionslehrer zu übermitteln und musste künftig in jedem Fall in den Schulakten vermerkt werden. Unangetastet blieb jedoch noch das Recht eines jeden Lehrers, die Erteilung des Religionsunterrichts abzulehnen; von diesem Recht machte aber nur ein sehr geringer Anteil der Lehrerschaft Gebrauch.

Im bayerischen Konkordat mit der katholischen Kirche und in den Verträgen mit den evangelischen Landeskirchen (1924/25) sicherte Bayern schließlich entgegen dem Sinn von Art. 149 der Reichsverfassung den Kirchen grundsätzlich zu, dass der Religionsunterricht an allen Schulen ordentliches Lehrfach sein sollte und dass nur Lehrkräfte angestellt würden, die geeignet und bereit seien, in verlässlicher Weise die jeweilige Glaubenslehre zu unterrichten und im Geiste des entsprechenden Bekenntnisses zu erziehen.

Dokumente

Literatur

  • Hubert Buchinger, Die Schule in der Zeit der Weimarer Republik, in: Max Liedtke (Hg.), Handbuch der Geschichte des Bayerischen Bildungswesens. Band 3, Bad Heilbrunn 1997, 15-75.
  • Diethard Hennig, Johannes Hoffmann, Sozialdemokrat und bayerischer Ministerpräsident, München u. a. 1990.
  • Lydia Schmidt, Kultusminister Franz Matt (1920-1926), Schul-, Kirchen- und Kunstpolitik in Bayern nach dem Umbruch von 1918 (Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 126), München 2000.

Quellen

  • Hans Reiner, Das Schulwesen in Bayern nach dem Stande vom 1. April 1922, in: Zeitschrift des Bayerischen Statistischen Landesamtes 55 (1923), 221-274, hier v. a. 238, 250.

Weiterführende Recherche

Moralkunde, Hoffmanscher Schulerlaß

Empfohlene Zitierweise

Lydia Großpietsch, Religionsunterricht (Weimarer Republik), publiziert am 07.05.2007; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Religionsunterricht_(Weimarer_Republik) (20.04.2024)