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Dachauer Kriegsverbrecherprozesse

Aus Historisches Lexikon Bayerns

Blick in den Gerichtssaal, in dem die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse stattfanden. Aufnahme November/Dezember 1945. (United States Holocaust Memorial Museum, Bild-Nr. 61096)

von Robert Sigel

Der Begriff "Dachauer Kriegsverbrecherprozesse" bezeichnet US-Militärgerichtsprozesse, die in den Jahren 1945 bis 1948 in der amerikanischen Besatzungszone stattfanden und in denen solche NS-Verbrechen aus dem Zweiten Weltkrieg verhandelt wurden, die nicht die sogenannten Hauptkriegsverbrecher betrafen und die nicht unter das Kontrollratsgesetz Nr. 10 fielen. Diese Prozesse, in denen Kriegsverbrechen verhandelt wurden, fanden mehrheitlich in Dachau statt; daher werden sie auch "Dachauer Prozesse" genannt. Zu ihnen zählen Konzentrationslager- und Fliegerprozesse sowie eine Reihe weiterer Prozesse wie der sog. Malmedy-Prozess oder der Hadamar-Prozess. In den Dachauer Kriegsverbrecherprozessen mussten sich in 489 Verfahren 1.672 Angeklagte verantworten. Den 256 Freisprüchen stehen 1.416 Verurteilungen, darunter 426 Todesstrafen, gegenüber.


Vorbedingungen und Beschlussfassung der Alliierten

Hauptquartier der US-amerikanischen "War Crimes Group" zur Ahndung deutscher Kriegsverbrechen in Dachau (März 1946). (United States Holocaust Memorial Museum, Bild-Nr. 66485)
US-amerikanische Soldaten bewachen das Gefängnis auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers in Dachau, in dem Angehörige der Waffen-SS auf ihre Prozesse warten (März 1946). (United States Holocaust Memorial Museum, Bild-Nr. 66484)

Der Entschluss einer strafrechtlichen Verfolgung der nationalsozialistischen Verbrechen war nicht erst das Ergebnis des alliierten Sieges, sondern ein bereits während des Krieges mehrfach formuliertes Ziel. Entscheidend war in diesem Zusammenhang vor allem die "Declaration of German Atrocities" (auch: "Declaration Concerning Atrocities") vom 30. Oktober 1943 in der sog. Moskauer Erklärung (benannt nach der Moskauer Konferenz, 19. Oktober bis 1. November 1943) der damaligen alliierten Mächte USA, Sowjetunion und Großbritannien, in der diese ihren Vorsatz einer justiziellen Ahndung bekräftigten und einen gemeinsamen Rahmen einer solchen festlegten: Kriegsverbrecher - "those ... who have been responsible for or have taken a consenting part in" - sollten in eben den Ländern vor Gericht gestellt werden, in denen sie ihre Verbrechen begangen hatten. Ausgenommen davon war ausdrücklich die Gruppe der Hauptkriegsverbrecher ("the major war criminals, whose offences have no particular geographical localisation"), deren Bestrafung sich die Alliierten selbst vorbehielten (Zitiert nach: Report of Robert H. Jackson, United States Representative to the International Conference on Military Trials, London 1945, 11 f.). Offen blieb in dieser Erklärung, die auf den Konferenzen in Jalta (4.–11. Februar 1945) und Potsdam (17. Juli – 2. August 1945) bestätigt wurde, wie gegen jene strafrechtlich vorgegangen werden sollte, die ihre Verbrechen in Deutschland begangen hatten, etwa in den in Deutschland errichteten Konzentrationslagern (KZ).

Prozessebenen

Neben Prozessen im Ausland und vor deutschen Gerichten fanden somit Kriegsverbrecherprozesse vor alliierten Gerichten auf drei unterschiedlichen Ebenen statt:

  • Das Verfahren gegen 24 Hauptkriegsverbrecher vor dem von den vier Alliierten gebildeten Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg.
  • Prozesse auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes No. 10 (20. Dezember 1945), welches unter Bezug auf die Moskauer Erklärung die Oberbefehlshaber der vier Besatzungszonen ermächtigte, vor Militärgerichten Verfahren gegen Personen durchzuführen, die – wie im Hauptkriegsverbrecherprozess – Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtig waren. Die bekanntesten dieser Verfahren sind die sogenannten "Nürnberger Nachfolgeprozesse" (insgesamt zwölf Prozesse, 1946–1949).
  • Verfahren vor amerikanischen Militärgerichten, in denen sämtliche sonstigen Kriegsverbrechen verhandelt werden konnten. Grundlage hierfür war die "Joint Chiefs of Staff Directive 1023/10" vom 8. Juli 1945. In der US-Besatzungszone fanden diese Verfahren in ihrer übergroßen Mehrheit in Dachau statt, weshalb diese Gruppe von Prozessen den Namen "Dachauer Prozesse" trägt.

Die Dachauer Prozesse im Detail

Diesen Dachauer Prozessen gehören Verfahren folgender Kategorien an:

  1. Konzentrationslagerprozesse;
  2. Fliegerprozesse;
  3. Eine kleine Gruppe von weiteren, unterschiedlichen Prozessen, bspw. Hadamar-Prozess, Malmedy-Prozess usw.

Der Anklagepunkt "Kriegsverbrechen" schloss Verbrechen an deutschen Staatsangehörigen aus, ebenso an Angehörigen solcher Staaten, die nicht Kriegsgegner, sondern Verbündete Deutschlands gewesen waren; er bedeutete ferner, dass nur Verbrechen, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 begangen worden waren, geahndet werden konnten. Zunächst hatte sich die Strafverfolgung der amerikanischen Behörden auf den Zeitraum vom Eintritt der USA in den Krieg bis Kriegsende beschränkt.

Die Frage, ob ein Verbrechen ein Kriegsverbrechen sei, wurde an drei Kriterien gemessen:

  1. Das Verbrechen musste eine Verletzung internationalen Rechts sein (nach der Haager Landkriegsordnung von 1907 und der Genfer Konvention von 1929),
  2. Täter und Opfer mussten unterschiedlicher Nationalität sein,
  3. Das Verbrechen musste als Tat im Zusammenhang mit dem Krieg stehen.

Verfahrens- und Prozessgrundlagen

Aufbau und Kompetenzen der zuständigen Militärgerichte waren in der vom Oberkommandierenden Dwight D. Eisenhower (1890–1969, Präsident der USA 1953–1961) erlassenen Verordnung Nr. 2 vom 18. September 1944 geregelt. Es gab drei Typen von Militärgerichten: "General Military Courts", "Intermediate Military Courts" und "Summary Military Courts". Nur die oberste Kategorie, die "General Military Courts", konnten jede Strafe einschließlich der Todesstrafe verhängen. Die Verfahren fanden nach angelsächsischem Prozessrecht statt.

Sowohl in den Konzentrationslager- als auch den Fliegerprozessen beruhte die Anklageschrift wesentlich auf dem Vorwurf des "common design", d. h. der gemeinsamen Verfolgung einer unrechtmäßigen Tat; in diesem Falle des Betriebes eines Konzentrationslagers. Indem somit der Betrieb z. B. des Konzentrationslagers Dachau als Unrecht bewiesen werden konnte, waren all jene schuldig, die daran - in welcher Funktion auch immer - mitgewirkt hatten. Lediglich das Strafmaß war vom Ausmaß der jeweiligen individuellen Schuld abhängig. Mit der Deliktkonstruktion des "common design" entgingen die Strafverfolger den immensen Schwierigkeiten, einzelnen Angeklagten einzelne Verbrechen konkret nachweisen zu müssen.

Die Verurteilten hatten das Recht, ihre Urteile überprüfen zu lassen. Diese Überprüfungsinstanz war jedoch keine gerichtliche, sondern bestand aus Überprüfungsabteilungen, den "Review Boards", die lediglich Empfehlungen aussprachen. Entscheidungen konnte nur der US-Oberbefehlshaber in Europa bzw. ein von ihm beauftragter Offizier treffen. Todesurteile mussten vom Oberbefehlshaber selbst bestätigt werden. Das gesamte "US-War Crimes Program" endete schließlich am 30. Juni 1948.

Einzelne Verfahren

Besucherpass, der den Prozessbeobachtern Pfc. (Private First Class) Neimeister und Lt. Col. (Lieutenant colonel) Albert Barkin am 16. Juli 1946 den Zutritt zum Mauthausen-Prozess gewährte. (United States Holocaust Memorial Museum, Bild-Nr. 11737)

Konzentrationslagerprozesse

Im Bereich der Konzentrationslagerverfahren wurden sechs sogenannte Hauptprozesse durchgeführt, und zwar zu den Konzentrationslagern Dachau, Mauthausen (Österreich), Flossenbürg (Lkr. Neustadt an der Waldnaab), Mühldorf, Buchenwald (Thüringen) und Mittelbau-Dora (Thüringen). Zu jedem dieser Hauptprozesse ("parent cases") gab es eine unterschiedlich große Anzahl sog. Nachfolgeprozesse ("subsequent cases"). So waren es zum Buchenwald-Prozess 24 Nachfolgeverfahren, zum Dachau-Prozess 123. Die in einem Hauptprozess vom Gericht als erwiesen angesehenen Verbrechen konnten in den entsprechenden Nachfolgeprozessen gegen andere Angeklagte ohne erneute Beweisführung als gültig übernommen werden, was die Prozessdauer teilweise erheblich verkürzte. Die Anklageschrift, die sich in den Grundzügen in allen diesen Verfahren glich, macht deutlich, was der Vorwurf des "common design" beinhaltete: die Angeklagten wurden beschuldigt, dass sie "in Verfolgung eines gemeinschaftlichen Vorhabens handelten, um die Taten, die hiernach behauptet werden, zu begehen und als Mitglieder der Verwaltung des Konzentrationslagers Dachau und dazugehöriger Außenlager in oder in der Umgebung von Dachau und Landsberg, Deutschland, zwischen ungefähr dem 1. Januar 1942 und ungefähr dem 29. April 1945 [Tag der Befreiung des Lagers Dachau durch die US-Armee], absichtlich, vorsätzlich und rechtswidrig dabei geholfen, darin unterstützt und daran teilgenommen haben, dass zivile Staatsangehörige von Staaten, die sich zu dieser Zeit mit dem damaligen Deutschen Reich im Kriegszustand befanden, Grausamkeiten, Misshandlungen einschließlich Tötung, Prügeleien, Folterungen, Verhungerungen, tätlichen Übergriffen und Erniedrigungen ausgesetzt wurden. Die genauen Namen und die Zahl dieser zivilen Staatsanghörigen ist nicht bekannt, aber sie erreicht insgesamt viele Tausende derjenigen, die sich zu dieser Zeit und an diesem Ort in Gewahrsam des Deutschen Reiches befanden, das sie unter dem Rechtstitel kriegsführender Überwachung festhielt." (Charge Sheet, USA vs. Martin Gottfried Weiß et al., Nov. 15, 1945 – Dec. 13, 1945, Pretrial Records, Roll 2, Target 2, Nr. 000024-000027, OMGUS Dachauer Kriegsverbrecherprozesse, Microfilm1/2, BayHStA München).

Fliegerprozesse

Neben den Konzentrationslagerprozessen ("mass atrocity cases") wurden über 200 sog. Fliegerprozesse durchgeführt, bei denen es um die Misshandlung und Tötung alliierter Flugzeugbesatzungen ging, die in deutsche Gefangenschaft geraten waren. Der bekannteste war das Verfahren gegen den SS-Gruppenführer Jürgen Stroop (1895–1952). Stroop wurde am 21. März 1947 zum Tode verurteilt, jedoch nicht hingerichtet, sondern nach Polen ausgeliefert. Dort wurde er erneut vor Gericht gestellt und schließlich am 23. Juli 1951 wegen anderer Verbrechen (u. a. Niederschlagung des Warschauer Ghetto-Aufstands) ebenfalls zum Tode verurteilt und 1952 in Warschau hingerichtet.

Weitere Prozesse

Während der sog. Hadamar-Prozess die Ermordung von kranken, arbeitsunfähigen KZ-Häftlingen in der Landesheil- und Pflegeanstalt Hadamar (Hessen) verhandelte (sog. Tötungsanstalt Hadamar), wurden im sog. Malmedy-Prozess 73 angeklagte SS-Angehörige, unter ihnen der SS-General Josef "Sepp" Dietrich (1892–1966), wegen der Ermordung von über 300 amerikanischen Kriegsgefangenen in Malmedy (Belgien) verurteilt (sog. Malmedy-Massaker).

Widerstand in der Öffentlichkeit gegen die Prozesse

Ausgehend vom Malmedy-Prozess entwickelte sich in Deutschland eine Kampagne, die nicht nur den Malmedy-Prozess selbst kritisierte, sondern das gesamte amerikanische "War Crimes Program" (auch: War Crimes Trial Program). Seine Legitimität und seine Ergebnisse wurden angezweifelt und zu diskreditieren versucht. Die Kritik wurde von zahlreichen Institutionen getragen oder unterstützt, so der katholischen und protestantischen Kirche in Deutschland, der (West)deutschen Rektorenkonferenz, einem organisierten Netzwerk deutscher Juristen und zahlreichen Politikern in den neu- bzw. wiedergegründeten politischen Parteien. Diese gesellschaftliche Kritik widerspiegelte die bald nach 1945 einsetzende Unwilligkeit und Unfähigkeit der deutschen Gesellschaft, sich mit ihrer eigenen Vergangenheit auseinanderzusetzen. Der amerikanische Militärgouverneur in Deutschland, General Lucius D. Clay (1898–1978, Militärgouverneur der US-Besatzungszone 1947–1949), verteidigte die Prozesse und das War Crimes Program in einem Schreiben an Josef Kardinal Frings (1887–1978, Erzbischof von Köln 1942–1969, Vorsitzender der Fuldaer Bischofskonferenz 1945–1965), den Vorsitzenden der Fuldaer Bischofskonferenz (Vorgängerorganisation der Deutschen Bischofskonferenz) am 23. September 1948: "Infolgedessen möchte ich erklären, dass die Kriegsverbrechertribunale in Interesse der hohen Justiz [im englischen Original: "in the interest of high justice"] und in der Hoffnung errichtet wurden, dass die Welt ihren Beitrag zum Frieden anerkennen würde und dass sie ein Abschreckungsmittel für künftige Angreifer darstellen möchten." (Schreiben Clays an Kardinal Frings, MF 260, Dokument 5/344–1/26, englischer Text Dokument 17/53–3/12, Prov. LD, OMGUS, Archiv Institut für Zeitgeschichte).

Dimensionen der Dachauer Prozesse

Auch wenn sich die exakten Zahlen nicht eindeutig bestimmen lassen, so war die Anzahl der in den Dachauer Prozessen verhandelten Fälle doch enorm (zu den Schwierigkeiten einer exakten Zahlenbestimmung sowohl der Prozesse als auch der Angeklagten und der verhängten Urteile siehe: Sigel, Gerechtigkeit, 37-39; Form, Kriegsverbrecherprozesse, 55.). Insgesamt waren zunächst 3.887 Verfahren eingeleitet worden, allerdings wurden nur 489 Verfahren durchgeführt, in denen sich 1.672 Angeklagte zu verantworten hatten. In 256 Fällen erfolgte ein Freispruch, gegen 426 Angeklagte wurde die Todesstrafe verhängt, von denen 268 vollstreckt wurden. Die zu Haftstrafen Verurteilten mussten ihre Haft im "War Criminal Prison No. 1" in Landsberg am Lech abbüßen. Der Druck der deutschen Öffentlichkeit, Kirchen, Presse, Parlamente, Regierungen, führte über ein System von Amnestien, Strafmilderungen und Gnadenerlässen dazu, dass 1958 die letzten Gefangenen in Landsberg entlassen wurden.

Literatur

  • Ludwig Eiber/Robert Sigel (Hg.), Dachauer Prozesse – NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945–1948 (Dachauer Symposien zur Zeitgeschichte 7), Göttingen 2007.
  • Wolfgang Form, Justizpolitische Aspekte west-alliierter Kriegsverbrecherprozesse 1942–1950, in: Ludwig Eiber/Robert Sigel (Hg.), Dachauer Prozesse. NS-Verbrechen vor amerikanischen Militärgerichten in Dachau 1945-1948, Göttingen 2007, 41–66.
  • Joshua Greene, Justice at Dachau: The Trials of an American Prosecutor, New York 2003.
  • Martin Gruner, Verurteilt in Dachau. Der Prozess gegen den KZ-Kommandanten Alex Piorkowski vor einem US-Militärgericht, Augsburg 2008.
  • Holger Lessing, Der erste Dachauer Prozeß (1945/46) (Fundamenta Juridica. Hannoversche Beiträge zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 21), Baden-Baden 1993.
  • Michael Löffelsender, "A particularly unique role among concentration camps". Der Dachauer Dora-Prozess 1947, in: Helmut Kramer (Hg.), Zwangsarbeit im Nationalsozialismus und die Rolle der Justiz, Nordhausen 2007, 152–168.
  • Fern Overbey Hilton, The Dachau Defendants: Life Stories from Testimony and Documents of the War Crimes Prosecutions, Jefferson (North Carolina) 2004.
  • Thomas Raithel, Die Strafanstalt Landsberg am Lech und der Spöttinger Friedhof (1944–1958). Eine Dokumentation im Auftrag des Instituts für Zeitgeschichte München-Berlin, München 2009.
  • Robert Sigel, Die Dachauer Prozesse in der Öffentlichkeit: Prozesskritik, Kampagne, politischer Druck, in: Jörg Osterloh/Clemens Vollnhals (Hg.), NS-Prozesse und deutsche Öffentlichkeit. Besatzungszeit, frühe Bundesrepublik und DDR (Schriften des Hannah-Arendt-Instituts 45), Göttingen 2011, 131-148 .
  • Robert Sigel, Im Interesse der Gerechtigkeit. Die Dachauer Kriegsverbrecherprozesse 1945–1948, Frankfurt am Main 1992.
  • Ute Stiepani, Die Dachauer Prozesse und ihre Bedeutung im Rahmen der alliierten Strafverfolgung von NS-Verbrechen, in: Gerd R. Ueberschär (Hg.), Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952, Frankfurt am Main 1999, 227–239.
  • Lisa Yavnai, U.S. Army War Crimes Trials in Germany 1945–1947, in: Patricia Heberer/Jürgen Matthäus (Hg.), Atrocities on trial. Historical perspectives on the politics of prosecuting war crimes, Lincoln (Nebraska)/London 2008, 49–74.

Quellen

Weiterführende Recherche

Externe Links

Verwandte Artikel

Dachau Trials (Germany) Dachau Military Tribunal Dachauer Prozesse

Empfohlene Zitierweise

Robert Sigel, Dachauer Kriegsverbrecherprozesse, publiziert am 07.08.2019; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Dachauer_Kriegsverbrecherprozesse> (26.04.2024)