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Patronatsrecht (19./20. Jahrhundert)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Patronatsrecht (19./20. Jahrhundert))

von Ansgar Hense und Florian Sepp

Recht an einer kirchlichen Pfründe, in der Regel mit dem Besetzungsrecht verbunden. Nach der Säkularisation beanspruchte der bayerische Kurfürst bzw. König ein umfassendes landesherrliches Patronat und besetzte 1803-1817 alle Pfarreien und Benefizien, bei denen kein privates Patronat bestand. Das Konkordat von 1817 ordnete die Besetzungsrechte unter Rückgriff auf die Verhältnisse vor 1803 neu, wobei der bayerische König die Patronatsrechte der aufgehobenen Klöster und Stifte behielt. Auch zwischen Bischöfen und Landesherrn wechselnde Besetzungsrechte (Monats- oder Wechselpfarreien) wurden wiederhergestellt. Mit dem Konkordat von 1924 verzichtete der Freistaat Bayern auf die Besetzung ehemaliger Klosterpfarreien und der Wechselpfarreien; die verbleibenden staatlichen Patronatsrechte wurden in der Folgezeit weitgehend abgelöst. Für die evangelische Kirche gilt analog, dass Bayern 1925 die große Anzahl ehemaliger königlicher Besetzungsrechte aufgab.

Begriff und Inhalt des Patronatsrechts

Das Patronatsrecht ist seit dem 12. Jahrhundert der Inbegriff von Befugnissen und Pflichten, die eine (natürliche oder juristische) Person in Bezug auf eine Kirche oder ein kirchliches Amt besitzt. Das Patronatsrecht oder der (auch: das) Patronat sind Oberbegriffe für eine Mehrheit von sehr unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Die einzelnen Befugnisse sind insbesondere das Präsentationsrecht (ius praesentandi), Ehrenrechte (iura honorafica oder honores) des Patrons oder auch nutzbringende Rechte (iura commodi), die dem Patron pekuniäre Vorteile bieten können. Obwohl die wichtigste Befugnis das Recht des Patrons ist, der kirchlichen Obrigkeit für eine erledigte Stelle einen geeigneten Kandidaten vorzuschlagen, ist dieser Aspekt nicht konstitutiv für das Patronatsrecht. Das Patronat kann auch ohne das Präsentationsrecht bestehen (ius patronatus minus plenum). Sind mit dem Patronat nur Rechte verbunden, wird es als lastenfreies Patronat bezeichnet; trifft den Rechtsinhaber aber etwa eine Bau- und Unterhaltungsverpflichtung an dem Kirchengut, handelt es sich um ein Lastenpatronat. Der Inhaber des Patronatsrechts kann auch – als Ausfluss seiner cura beneficii - dazu verpflichtet sein, Aufsichts-, Kontrollrechte u. ä. bei der Verwaltung des Kirchenvermögens wahrzunehmen. Ehrenrechte des Patrons sind z. B. Ehrenplatz in der Kirche (Kirchstuhlrecht; honor sedis) oder bei einer Prozession (honor processionis), Ehrenbegräbnisstätte (honor sepulturae), Recht auf Fürbitte und Kirchengebet (ius precum), Trauergeläut.

Die Funktion des auf einem kanonischen Rechtstitel beruhenden Patronatsrechts (so genanntes echtes Patronat) lag kirchlich darin, Laien zu finanziellen Förderungen zu animieren. Als "Gegenleistung" wurde den Spendern oder Stiftern beim Bau von Kirchengebäuden oder der Dotation eines Benefiziums das Patronatsrecht als Erkenntlichkeit (kirchenrechtliches Privileg) zugestanden, ohne dass den Laien als Ausübung ihrer eigentumsrechtlichen Stellung am gestifteten Vermögen eine zu weit reichende Mitwirkung auf die kirchliche Ämterverteilung zukommen sollte. Das Rechtsinstitut des Patronatsrechts sollte demzufolge die kirchliche Autonomie sichern und die Laienrechte in der Kirche rechtlich kanalisieren. Hierbei beschränkte das Präsentationsrecht zu (i. d. R. niederen) Kirchenämtern als häufiger Bestandteil des Patronatsrechts das freie Besetzungsrecht des Bischofs (collatio libera). Soweit das Patronatsrecht auf einem kanonischen Rechtstitel (bischöfliches oder päpstliches Privileg) beruhte, war darin kein übermäßiger Eingriff in die kirchliche Ämterautonomie zu sehen. Nicht selten lassen sich bei einzelnen Patronaten aber keine kanonischen Rechtstitel angeben. Diese Patronatsrechte entstammten vielmehr dem frühmittelalterlichen Eigenkirchenwesen, wurden seit jeher ausgeübt und nicht wesentlich in Frage gestellt.

Privatpatronate und so genanntes landesherrliches Patronat

Es werden im Weiteren zwei Arten von Patronaten unterschieden: das Privatpatronat und das landesherrliche Patronat (später auch als Staatspatronat/staatliches Patronat bezeichnet). Das dingliche Privatpatronat ist dabei dauernd mit dem Eigentum an einem Gut/Grundstück (z. B. Schloss oder Hofmark) als Reallast verbunden, so dass der jeweilige Eigentümer der Patron ist. Beim persönlichen Patronat steht die Rechtsposition einer konkreten Person/Familie (auch juristischen Person wie z. B. einer Universität oder einem Kloster) zu und beruht auf einem persönlichen Erwerbsgrund. Das Patronatsrecht ist in diesen Fällen grundsätzlich vererbbar bzw. geht auf den Rechtsnachfolger über.

Das "landesherrliche Patronat" ähnelt zwar den herkömmlichen Patronaten, beruht aber nicht auf einem kanonischen Rechtstitel, sondern ist Ausprägung der mit der Territorialgewalt des Landesherrn verbundenen Befugnisse. Es handelt sich um eine "neu erfundene Bezeichnung" (P. Hinschius). Landesherrliche Patronate werden deshalb auch als unechte Patronate tituliert, weil sie eine systemwidrige Abweichung von dem Konzept des kanonischen Patronats waren. Sie sind keine Erkenntlichkeit der Kirche, sondern Recht (bzw. Rechtsusurpation) des Landesherrn aus seiner Landeshoheit.

Landesherrliches Patronat in Bayern 1803-1817

Nach der Säkularisation 1803 und vor Abschluss des Bayerischen Konkordats von 1817 nahm der bayerische Kurfürst bzw. König landesherrliche Patronatsrechte – wie auch in anderen mittel- und süddeutschen Staaten – extensiv in Anspruch. Der Landesherr beanspruchte laut einer Entschließung vom 11. Oktober 1803 das Patronatsrecht an allen Pfarreien und Benefizien, die nicht mit einem Privatpatronat belastet waren. Betroffen waren damit alle Pfarreien und Benefizien, die vorher entweder der Bischof frei besetzt hatte oder bei denen das Besetzungsrecht bei den aufgehobenen Klöstern, Stiften und Domkapiteln gelegen hatte. Auch Patronatsrechte von Pfarrern an anderen Pfarreien und an Benefizien unterlagen nun dem landesherrlichen Patronat. Kommunale Besetzungsrechte wurden zwischen 1808 und 1819, als die Gemeinden lediglich als unterste Ebene des Staates galten (vgl. Beitrag Gemeindeverfassung), ebenfalls vom König ausgeübt.

Seit dem 16. Jahrhundert, verankert im Konkordat von 1583, hatten die bayerischen Landesherren das Recht, frei gewordene Pfarrstellen, bei denen dem Bischof die libera collatio zustand, in den päpstlichen (ungeraden) Monaten zu besetzen ("Monatspfarreien"). Auch bei diesen Pfarreien beanspruchte Bayern zwischen 1803 und 1817 ein umfassendes landesherrliches Patronat. Damit waren die Bischöfe vollständig ausgeschaltet; alle ihre bisherigen Besetzungsrechte nahm der Staat wahr.

Das Bayerische Konkordat 1817 und die Patronatsrechte

Das tief in das Besetzungsrecht der bayerischen Diözesanbischöfe eingreifende landesherrliche Patronatsrecht war Gegenstand von Kontroversen bei den Verhandlungen über das Konkordat. Die Kurie forderte 1806, dass über die Frage, ob eine Pfarrei der libera collatio oder dem landesherrlichen Patronat unterliege, der Besitzstand des Jahres 1802 entscheiden sollte. Die bayerische Regierung widersetzte sich diesem Vorschlag. Die Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Konkordat 1817 insoweit reguliert, als Art. XI Abs. 2 dem Landesherren das Präsentationsrecht zusprach, das vor der Säkularisation den geistlichen Korporationen (z. B. Klöstern) gebührte. Im Übrigen gewährte es dem König das Präsentationsrecht auch auf alle Pfarreien, Kuratien und einfachen Benefizien, soweit dies schon seinen Vorfahren zukam; hierzu wurden auch die Patronate der ehemaligen Fürstbischöfe gezählt.

Art. XI Abs. 3 gewährleistete die Patronatsrechte der Untertanen (Privatpatronate). Soweit kein Patronatsrecht bestand, konnten die bayerischen Bischöfe die Kirchenämter frei vergeben (Art. XI Abs. 6). Konkret bedeutete dies, dass der bayerische König die Besetzungsrechte der aufgehobenen Stifte und Klöster übernahm, während die bis 1803 bestehenden bischöflichen Besetzungsrechte (libera collatio, Monatspfarreien) wiederhergestellt wurden. Im Ergebnis sanktionierte das Konkordat von 1817 damit die extensive Handhabung der landesherrlichen Mitwirkung bei der Vergabe von Kirchenämtern nur teilweise.

Dennoch entstanden nach Konkordatsschluss Streitigkeiten über das landesherrliche Patronatsrecht. In vielen Fällen war nämlich unklar, ob vor 1803 Besetzungsrechte vom Bischof in seiner Funktion als Landesherr oder qua Amt (libera collatio) ausgeübt worden waren. Im ersteren Fall wäre das Patronat beim König verblieben, im zweiten hätte es dem Bischof zugestanden. Eine Entschließung vom 20. Dezember 1821 hielt daher fest, dass die libera collatio des Bischofs die Regel sei und das landesherrliche Patronatsrecht die Ausnahme, die im Einzelfall des Nachweises bedürfe.

Später wurde für Streitfälle geregelt, dass bis zur Klärung über Bestehen oder Nichtbestehen eines landesherrlichen Patronates der König bei der Ausübung seines Präsentationsrechtes an einen Dreier-Vorschlag des Bischofs gebunden sein sollte. Nachdem dies in einzelnen Diözesen schon früher geschehen war, wurden die Monatspfarreien am 26. Juli 1830 in "Wechselpfarreien" umgewandelt. Die Besetzung dieser Pfarreien richtete sich nicht mehr nach dem Monat, in dem die Stelle frei wurde, sondern wechselte nach Erledigungsfällen: Dem bischöflichen Kollationsrecht folgte alternierend das landesherrliche Besetzungsrecht und umgekehrt.

Nach den Vorstößen der deutschen Bischöfe im Oktober 1848 in Würzburg gegen staatliche Einmischung in kirchliche Angelegenheiten und einer Denkschrift der bayerischen Bischöfe vom Oktober 1850 gestand die bayerische Regierung zu, dass vor jeglicher Präsentation ein bischöfliches Gutachten über den zu präsentierenden Kandidaten für das Kirchenamt einzuholen sei. Mitte des 19. Jahrhunderts war durch Kompromisse ein Rechtszustand eingetreten, der im Wesentlichen bis 1919 Bestand hatte.

Sonderfall Bistum Speyer

Eine Sonderentwicklung kennzeichnete das Bistum Speyer, das aus den linksrheinischen Gebieten, die 1816 zu Bayern kamen, gebildet wurde (Rheinkreis, ab 1838 Pfalz). Im Bayerischen Konkordat 1817 als Suffraganbistum von Bamberg wiedererrichtet, entstand in der Diözese Speyer das Problem, dass während der französischen Zeit nach 1802 bei Pfarrneuorganisation sämtliche Patronate weggefallen waren. Die bayerische Regierung versuchte unter Berufung auf das Bayerische Konkordat von 1817 die Patronatsverhältnisse wiederherzustellen. Nach langen Auseinandersetzungen verständigte sie sich 1851 mit dem Bischof von Speyer darauf, dass ein Großteil der Pfarreien dem landesherrlichen Patronat, ein geringerer dem bischöflichen Ernennungsrecht unterstehen und andere Pfarreien alternierend vom Bischof oder Landesherrn besetzt werden sollten.

Patronatsrechte und Weimarer Reichsverfassung

In den Beratungen der verfassungsgebenden Versammlung bestand Einigkeit über die Frage, dass echte, d. h. auf kanonischen Titeln beruhende Privat- oder Staatspatronate nicht durch die neuen Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung tangiert werden sollten. Die auf unechte Patronatsrechte zurückzuführenden landesherrlichen Präsentationsrechte oder die kirchenregimentlichen Besetzungsrechte wurden durch den bis heute gültigen Art. 137 Abs. 3 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung aufgehoben. Jede Religionsgemeinschaft verleiht seitdem "ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde". Lastenpatronate, die vermögensrechtlicher Natur und häufig Rechtstitel für Bau- und Unterhaltungsverpflichtungen sind, blieben bestehen und sind als – grundsätzlich ablösbare – Rechtsposition zugunsten der Kirche durch die kirchliche Vermögensgarantie Art. 138 Weimarer Reichsverfassung geschützt.

Regelungen in Bayern

Der Sturz der Monarchie 1918 machte eine umfassende Neuregelung nötig, da sich die Regelungen des Konkordats von 1817 auf den König bezogen hatten. In der Übergangsphase bis zum Abschluss des Konkordats und der Kirchenverträge 1924/25 nahm diese Besetzungsrechte das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wahr.

Das Konkordat von 1924/25 ließ mit Art. 14 § 3 Satz 2 die bestehenden staatlichen Präsentations- und Patronatsrechte, soweit sie auf kanonischen Rechtstiteln beruhen, unberührt. § 15 § 2 des Konkordats setze das Bayerische Konkordat von 1817 ausdrücklich außer Kraft. Damit wurde für den bayerischen Rechtskreis das bischöfliche Kollationsrecht als Regelfall und das staatliche Präsentationsrecht als die Ausnahme normiert. Der Freistaat Bayern verzichtete auf viele rechtliche Mitwirkungsmöglichkeiten bei der Besetzung kirchlicher Ämter. Der Vollzug des staatlichen Präsentationsrechts wurde durch eine spezielle Vollzugsanordnung dergestalt geregelt, dass die kirchliche Oberbehörde der Regierung drei Kandidaten für eine patronatspflichtige Pfarrstelle benennt, von denen das Kultusministerium dann dem Ortsbischof einen präsentiert. Mit dem Bayerischen Konkordat von 1924 und der nachfolgenden Vollzugsanordnung entfielen die staatlichen Präsentationsrechte hinsichtlich der Wechselpfarreien. Ebenso unterstehen seitdem die Pfarreien der um 1803 säkularisierten Stifte und Klöster der "libera collatio".

Damit war ein Rechtszustand erreicht, der die Kirchenautonomie im Patronatswesen weitestgehend realisierte. Soweit staatliche Rechte weiter bestanden, wurde ihre Wahrnehmungsform kirchenautonomieschonend modifiziert. Ende der 1920er Jahre fielen 2.551 kirchliche Amtsstellen in bayerischen (Erz-) Diözesen unter die "libera collatio"; 321 waren dem staatlichen Präsentationsrecht vorbehalten, wobei das Besetzungsrecht zum Teil im Wechsel mit dem bischöflichen Ernennungsrecht ausgeübt wurde. An 635 Stellen bestand ein Privatpatronatsrecht. Seitdem ist die Zahl der Patronatsrechte beständig zurückgegangen. Ebenso wurden und werden Patronatsverpflichtungen durch Vereinbarungen abgelöst.

Innerkirchliche Regelungen zum Patronatswesen

Sowohl das katholische als auch das evangelische Kirchenrecht waren und sind bestrebt, das Patronatswesen zurückzudrängen. Im CIC 1917 wurde kirchenrechtlich die Begründung neuer Patronate ausdrücklich ausgeschlossen, das Patronatswesen im Weiteren aber noch recht ausführlich in den cc. 1448-1471 CIC 1917 normiert. Der CIC 1983 verzichtet gänzlich auf die universalkirchenrechtliche Regelung dieser Materie und verschiebt sie ins Partikularrecht. Der Status quo bestehender Patronatsrechte wird gesamtkirchlich aber nicht angetastet.

Entwicklung im Bereich der evangelischen Kirche

Das Besetzungsrecht für evangelische Kirchenämter galt nach dem so genannten Protestantenedikt vom 26. Mai 1818 als landesherrliches Reservatrecht, das dem König eo ipso kraft seines landesherrlichen Kirchenregiments und des Summepiskopats zustand und nicht als Ausprägung eines landesherrlichen Patronatsrechts. Der König besetzte die Pfarreien nach gutachtlichem Vernehmen des Oberkonsistoriums in München bzw. ab 1849 auch des Konsistoriums in Speyer.

Bestehende Patronatsrechte des Adels blieben erhalten, kommunale (im Regelfall städtische) Patronatsrechte wurden ab 1818 wiederhergestellt - hier allerdings nur bei den Stadtpfarreien, nicht mehr bei auf dem Lande gelegenen Pfarreien. 1830 gab es im rechtsrheinischen Bayern 985 Pfarreien. Von diesen besetzte der König 697; bei den übrigen 288 bestanden private Patronatsrechte (Zahlen nach: K. Fuchs, Bayerns protestantische Kirche bei der Säkularfeier 1830, Ansbach 1830).

In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Bayern wurden in Art. 15 des Einführungsgesetzes zur bayerischen Kirchenverfassung (1921) die lastenfreien Patronatsrechte aufgehoben; im Übrigen blieben die Lastenpatronate mit der Maßgabe der Ablösung oder Freistellung bestehen. Gemäß der Regelungen in Artikel 10 der Kirchenverfassung (1. Januar 1921) werden Pfarrstellen ausgeschrieben und im Benehmen mit dem Kreisdekanen und Dekanen durch den Landeskirchenrat besetzt. 1937 wurden von den insgesamt 1.066 Pfarreien noch rund 200 durch private Patronate besetzt (Auskunft des Landeskirchlichen Archivs der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern).

Die pfälzische Landeskirche fand dagegen in ihrer ebenfalls am 1. Januar 1921 in Kraft getretenen Verfassung eine andere, bis heute gültige Regelung. § 27 der Kirchenverfassung sieht vor, dass Pfarrstellen abwechselnd durch Gemeindewahl und Ernennung durch die Kirchenregierung besetzt werden.

Übersicht der Besetzungsrechte in den bayerischen Bistümern und den evangelischen Landeskirchen

Genaue Angaben über die Zahl der jeweiligen Besetzungsrechte sind weder für Bayern noch für die einzelnen Bistümer und Landeskirchen bekannt. Auch die Diözesanschematismen und -beschreibungen bringen nur in seltenen Fällen Statistiken der Besetzungsrechte. Nachstehende Daten konnten ermittelt werden.

Erzbistum Bamberg

1866 1938
Libera collatio 101 208
König/Staat 61 15
Private Patronate 13 3
Im Wechsel 5 4
Gesamt 180 230

Erwin Gatz, Bamberg, in: Erwin Gatz (Hg.), Die Bistümer und ihre Pfarreien (Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die katholische Kirche 1), Freiburg/Basel/Wien 1991, 176-184, hier 183.

Erzbistum München und Freising

1925
Libera collatio 408
König/Staat 19
Private Patronate 0
Im Wechsel 17
Gesamt 444

Erwin Gatz, München und Freising, in: Erwin Gatz (Hg.), Die Bistümer und ihre Pfarreien (Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die katholische Kirche 1), Freiburg/Basel/Wien 1991, 474-485, hier 484 (1925).

Bistum Regensburg

1915
Libera collatio 24
König/Staat 332
Private Patronate 75
Im Wechsel 41
Strittig 2
Gesamt 474

Matrikel der Diözese Regensburg, Regensburg 1916, 54, 688-690.

Bistum Speyer

1818 1851 1927
Libera collatio ordinarii 205 53 211
König/Staat 0 93 4
Im Wechsel 0 53 6
Gesamt 205 199 221

Quelle: Hans Ammerich, Speyer, in: Erwin Gatz (Hg.), Die Bistümer und ihre Pfarreien (Geschichte des kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des 18. Jahrhunderts. Die katholische Kirche 1), Freiburg/Basel/Wien 1991, 588-595, hier 594.

Bistum Augsburg

1893
Libera collatio ordinarii 108
König/Staat 551
Private Patronate 203
Domkapitel 1
Im Wechsel 18
Kombinierte Präsentationen (Adel und König) 4
Nominationsrechte 9
Gesamt 894

Quelle: Jakob Hopp, Pfründe-Statistik der Diözese Augsburg. 2 Bände, Augsburg 1893, hier II, S. 391-393: Übersicht der Patrone der Pfarrpfründen. Kombinierte Präsentationen entstanden bei der Vereinigung mehrerer Pfarreien zu einer. Die Nominationsrechte von Privaten bestanden sowohl in Patronatspfarreien als auch Pfarreien der libera collatio ordinarii.

Literatur

  • Jürgen Harder, Die katholischen und evangelischen Staatspatronate in Deutschland, in: Archiv für Katholisches Kirchenrecht 127 (1955), 6-68, 313-396.
  • Paul Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten. Band III, Berlin 1883, §§ 136-140 (S. 6-98); § 151 (S. 175-189).
  • Paul Hinschius, Das landesherrliche Patronatsrecht gegenüber der katholischen Kirche, Berlin 1856.
  • Peter Landau, "Patronat", in: Theologische Realenzyklopädie. Band XXVI, Berlin/New York 1996, 106-114.
  • Peter Landau, Ius Patronatus: Studien zur Entwicklung des Patronats im Dekretalenrecht und der Kanonistik des 12. und 13. Jahrhunderts (Forschungen zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zum Kirchenrecht 12), Köln 1975.
  • Winfried Müller, Zwischen Säkularisation und Konkordat. Die Neuordnung des Verhältnisses von Staat und Kirche 1803-1821, in: Walter Brandmüller (Hg.), Handbuch der bayerischen Kirchengeschichte. Dritter Band: Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zum Zweiten Vatikanischen Konzil. Sankt Ottilien 1991, 85-129, hier 90-94.
  • Patronatsrecht, in: Eduard Girisch (Hg.), Handwörterbuch des bayerischen Staatskirchenrechts, München 2. Auflage 1914, 349-357.
  • Franz Josef Pfister, Der Patronat nach geltendem staatlichen und kirchlichen Recht, insbesondere im bayerischen Staatskirchenrecht, Kallmünz 1931.
  • Anton Scharnagl, Bayerisches Staatskirchenrecht, Mönchengladbach 1915.
  • Florian Sepp, Die Gestaltung der pfarrlichen und schulischen Verhältnisse in Bayern nach 1803, dargestellt am Beispiel der Augustiner-Chorherrenstifte der Diözese Freising, in: Winfried Müller (Hg.), Reform - Sequestration - Säkularisation (Publikationen der Akademie der Augustiner-Chorherren von Windesheim 6), Paring 2005, 221-264.

Weiterführende Recherche

Pfarreibesetzung

Empfohlene Zitierweise

Ansgar Hense/Florian Sepp, Patronatsrecht (19./20. Jahrhundert), publiziert am 31.08.2006; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Patronatsrecht_(19./20._Jahrhundert)> (29.03.2024)