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Zwölf Artikel

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von David von Mayenburg

Die Zwölf Artikel der Allgäuer Bauern (Originaltitel: Dye Grundtlichen Vnd rechten haupt Artickel, aller Baurschafft vnnd Hyndersessen der Gaistlichen vn Weltlichen oberkayten, von wölchen sy sich beschwert vermainen) entstanden Anfang März 1525 im Kontext des Deutschen Bauernkriegs. Der Beschwerdekatalog wurde anonym als Flugschrift verbreitet. Er gilt als wichtigstes Manifest der Untertanen im Bauernkrieg.

Besonderheiten der Zwölf Artikel

Die Zwölf Artikel entstanden im Kontext des Bauernkriegs von 1524/25, als die Untertanen zunächst im Schwarzwald, später auch im Allgäu und weiteren Regionen Süd- und Ostdeutschlands aus Unzufriedenheit über ihre wirtschaftliche und rechtliche Schlechterstellung Abgaben und Dienste verweigerten und sich in politischen und militärischen Bündnissen überregional vernetzten. Struktur und Zielrichtung der Zwölf Artikel ähneln den zahlreichen Supplikationen Oberallgäuer Dörfer vom Frühjahr 1525. Sie unterscheiden sich aber in vier wesentlichen Punkten: Erstens wurden die Zwölf Artikel, anders als die übrigen Beschwerdeschriften, gedruckt und in großer Zahl vervielfältigt. Zweitens erhoben sie den Anspruch, für alle Untertanen und Hintersassen zu sprechen, nicht nur für eine Gemeinde, Region oder soziale Schicht. Drittens stützten sich ihre Forderungen nicht nur auf weltliches Recht und Billigkeit, sondern auch auf die Bibel. Viertens zeichnen sich die Zwölf Artikel nicht nur durch eine besondere rhetorische Qualität aus, sondern auch sowohl theologisch als auch rechtlich durch ein hohes Maß an konzeptioneller Tiefe. Aus all diesen Gründen werden sie nicht nur als wichtigstes Manifest der bäuerlichen Bewegung von 1525, sondern als ein erstes wichtiges Zeugnis einer spezifisch deutschen Forderung nach universellen Freiheitsrechten angesehen.

Quellenlage und Überlieferung

Die Quellenlage ist dürftig. Ein Originalmanuskript ist nicht überliefert. Fest steht nur, dass die erste Druckfassung in der Augsburger Druckerei des Melchior Ramminger (gest. 1543) angefertigt und ab dem 19. März 1525 von Ulm aus in den Verkauf ging. Bereits eine Woche später wurde der Vertrieb in München untersagt. Insgesamt 25 zeitgenössische Drucke in deutscher Sprache sind überliefert, die fast alle im Aufstandsgebiet des Bauernkrieges erschienen und inhaltlich weitgehend identisch sind. Neben Augsburg lagen auch die Druckorte Nürnberg, Würzburg und Forchheim auf dem Gebiet des heutigen Bayern. Die Gesamtauflage wird auf etwa 25.000 Stück geschätzt. Eine moderne kritische Edition fehlt, die Textfassung von Alfred Götze (1876-1946) von 1902 entspricht nicht mehr dem Forschungsstand.

Ursprünge im Oberallgäu

Die Wurzeln der Zwölf Artikel liegen sehr wahrscheinlich nicht, wie bis ins 20. Jahrhundert vermutet wurde, in der Schwarzwaldregion, sondern im Oberallgäu um Memmingen. Auch wenn die genauen Zusammenhänge streitig sind, bestehen deutliche Bezüge zwischen den Zwölf Artikeln und den Beschwerdeschriften der Dörfer des sog. Baltringer Haufens. Im Kontext von Friedensverhandlungen hatten etwa 300 Gemeinden am 17. Februar 1525 die Beschwerden gegen ihre Herren den Verhandlungsführern des Schwäbischen Bundes übergeben.

Diese Form der Verschriftlichung von Beschwerden in knapp gefassten, oft nummerierten Absätzen (Artikeln) war seit Ende des 15. Jahrhunderts in Süddeutschland üblich geworden. Bauernartikel sind eine besondere Form der Supplik, die einerseits Gnadenbitte an die Obrigkeit waren, andererseits aber auch der Vorbereitung einer formellen Klage dienen konnten. Die Gliederung des Sachvortrags in Artikel war ein Erfordernis des gemeinrechtlichen Gerichtsverfahrens (sog. Artikelprozess). Entsprechend ließen sich auch die artikulierten Beschwerden der Bauern vor Gericht verwenden (z.B. im Verfahren der Untertanen von Fürstenberg vor dem Reichskammergericht im Frühjahr 1525).

In zwei Aspekten zeigen die Baltringer Artikel eine besondere Nähe zu den Zwölf Artikeln:

Erstens entsprechen die in den Zwölf Artikeln aufgeführten Missstände auffällig stark den wichtigsten Baltringer Beschwerden: Autonome Organisation der Seelsorge, Abschaffung der Leibeigenschaft und die Rückgewinnung bäuerlicher Herrschaftsrechte über Wälder, Allmenden und Gewässer dominierten hier wie dort.

Ähnliche Forderungen wurden allerdings auch anderenorts erhoben. Deutlicher zeigt sich die innere Verbindung an einem zweiten Aspekt, nämlich der Legitimation einiger der Baltringer Forderungen nicht nur unter Rückgriff auf Rechtsurkunden oder die Billigkeit, sondern auch auf die Bibel. So begründete das Dorf Äpfingen (Baden-Württemberg) seine Forderung nach Befreiung aus der Leibeigenschaft mit der Behauptung, die Bauern gehörten nur einem Herrn, nämlich Jesus Christus, der alle Menschen mit seinem Leiden "erkauft" habe (vgl. 1 Kor. 7, 23). Auffällig viele dieser biblisch begründeten Beschwerden stammen aus der Region um Biberach (Baden-Württemberg). Der Einfluss reformatorischer Kreise liegt nahe, eventuell war der Biberacher Prediger Bartholomäus Müller (ca. 1484-1553) beteiligt.

Die kausalen Zusammenhänge zwischen den Baltringer Beschwerden und den Zwölf Artikeln sind allerdings unklar. Möglicherweise war bereits im Februar 1525 eine Verdichtung der Beschwerden auf wenige zentrale Punkte entstanden und dabei als Fundament die Bibel herangezogen worden, um die Verhandlungen mit dem Schwäbischen Bund zu erleichtern und die eigenen Forderungen zu legitimieren. Ob diese Vorlage existierte und inwieweit sie bereits identisch mit den Zwölf Artikeln war, ist umstritten.

Die zehn Artikel der Memminger Dörfer

Zentral für die Entstehung der Zwölf Artikel ist die Reichsstadt Memmingen. Mit den im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang entstandenen zehn Artikeln von Memmingen liegt ein Text vor, der als unmittelbare Vorlage der Zwölf Artikel in Betracht kommt.

Auch Memmingen wurde in den Untertanenkonflikt hineingezogen, denn die Reichsstadt und einige städtische Einrichtungen übten selbst Herrschaftsrechte über 27 Dörfer der Umgebung aus, die im Kontext des Bauernkriegs ebenfalls unruhig geworden waren. Nachdem sich der Rat bereitgefunden hatte, die Bibel als Beurteilungsmaßstab zu akzeptieren, entstand ein aus zehn Punkten bestehender und mit biblischem Recht begründeter Forderungskatalog der Memminger Dörfer. Zwischen dem 24. Februar und dem 3. März 1525 wurde diese Schrift beim Rat eingereicht. Für die Vorgeschichte der Zwölf Artikel ist sie unmittelbar relevant, da beide Dokumente sprachlich und inhaltlich große Übereinstimmungen aufweisen.

Wahrscheinlich ist, dass die Memminger Artikel nicht von einer Person verfasst wurden, sondern im Dialog zwischen den Bauernführern der Dörfer und einer schreib- und bibelkundigen Persönlichkeit aus dem reformatorischen Umfeld entstanden. Möglicherweise waren den Verfassern dabei auch die Baltringer Beschwerden oder ein mögliches Kondensat dieser Forderungen bekannt.

Die Verfasserfrage

Angesichts der ungünstigen Quellenlage ist die Person des oder der Verfasser der Zwölf Artikel seit vielen Jahrzehnten umstritten. Ältere Zuschreibungen an Thomas Müntzer (ca. 1489-1525), Johann Hüglin (geb. vor 1490, gest. 1527), Friedrich Weygandt, Keller von Miltenberg (gest. wohl 1525) oder Balthasar Hubmaier (1485-1528) gelten als überholt. Häufig genannt wird außerdem der als Advokat des Gemeinen Mannes auftretende Memminger Prediger Christoph Schappeler (ca. 1472-1551), ein Weggefährte des Zürcher Reformators Huldrych Zwingli (1484-1531). Er scheidet allerdings als (Mit-)Autor sehr wahrscheinlich aus, denn er wurde später als Gutachter über die zehn Artikel tätig – ein Amt, das er wohl nicht angetreten hätte, wenn er selbst der Verfasser gewesen wäre. Zudem verweisen die theologischen Bezüge in den Zwölf Artikeln eher auf Martin Luther (1483-1546) als auf Huldrych Zwingli.

Sehr viel wahrscheinlicher ist daher eine zentrale Rolle des oft fälschlich als Kürschnergeselle bezeichneten Memminger Bürgers Sebastian Lotzer (geb. ca. 1490, gest. nach 1525). Der aus Horb am Neckar (Baden-Württemberg) stammende Lotzer hatte in das Memminger Bürgertum eingeheiratet und gehörte der Kramerzunft an. Als Laienprediger fühlte er sich dem Luthertum verbunden. Lotzer bildet auch ein greifbares Verbindungsglied zum Baltringer Haufen, dem er als Feldschreiber diente. Dass Lotzer bei der Redaktion sowohl der Memminger als auch der Zwölf Artikel eine entscheidende Rolle spielte, ist in der Forschung inzwischen nahezu unumstritten.

Die Entstehung der Zwölf Artikel wird man sich wohl arbeitsteilig vorstellen müssen, indem die von den dörflichen Eliten formulierten Beschwerden durch akademisch gebildete Sympathisanten sprachlich und inhaltlich verdichtet und mit theologischen und juristischen Begründungen versehen wurden. Thomas Kaufmann (geb. 1962) vertritt dagegen die Auffassung, die Zwölf Artikel seien überhaupt kein Produkt bäuerlichen, sondern ausschließlich reformatorischen Denkens; erst ihre Rezeption durch die Untertanen hätten sie zum Pamphlet der Bewegung gemacht. Damit bleibt allerdings unbeachtet, dass die in Memmingen entstandenen Artikel sich nicht nur als Beitrag zur theologischen Diskussion verstanden, sondern vor allem sehr praktische Vorschläge zur Reform der Agrarrechtsordnung machten. Die juristische Tiefe der Artikel und die gegenüber den anderen Bauernbeschwerden besonders differenzierte Problemlösungsstrategie lassen es sogar möglich erscheinen, dass auch juristische Expertise beigezogen wurde.

Verabschiedung der Zwölf Artikel in Memmingen?

Umstritten ist, ob die Zwölf Artikel anlässlich einer Bauernversammlung in der Kramerzunftstube zu Memmingen formell beschlossen wurden. Ab dem 6. März 1525 trafen sich 50 Vertreter der drei im Oberallgäu liegenden Bauernhaufen dort, beschlossen nachweislich eine aus zwölf Artikeln bestehende Bundesordnung als Gründungsdokument ihrer "Christlichen Vereinigung" und ließen sie in den Druck gehen. In der Literatur hat man die gleichzeitige Verabschiedung der Zwölf Artikel daraus ableiten wollen, dass die am Ende angefügte Liste von Theologen, die als Gutachter aufgeboten werden sollten, sich nicht auf die Bundesordnung, sondern die Zwölf Artikel bezogen hätte, was einen gemeinsamen Entstehungszusammenhang nahelege. Dagegen spricht allerdings, dass die Zwölf Artikel im abschließenden Artikel 12 gerade nicht bestimmte Theologen, sondern alle Christen zu Schiedsrichtern bestimmen.

Inhalt der Zwölf Artikel

Die Flugschrift im Quartformat umfasst im Erstdruck neun recht eng bedruckte Seiten. Der Text selbst gliedert sich in eine etwa 1 ½ Seiten lange Vorrede mit der hervorgehobenen Anrede "Dem christlichen Leser Frieden und Gnade Gottes durch Christum". Auf den anschließenden sieben Seiten folgen die zwölf Artikel, wobei der abschließende zwölfte nicht als "Artickel" bezeichnet wird, sondern die Überschrift "Beschluss" trägt.

In der theologisch geprägten Vorrede wendet sich der Autor an seine Gegner, die er als "Widerchristen" und "Feinde des Evangeliums" anspricht. Er meinte damit offensichtlich alle diejenigen, die in der Reformation und ihren Predigern die Ursache für den Bauernaufstand sahen und mit den Verfechtern des Evangeliums die Heilige Schrift selbst angriffen. Die Zwölf Artikel sollten die bäuerlichen Forderungen christlich begründen und zeigen, dass das Evangelium nicht der Grund für die bäuerliche Unzufriedenheit sei. Der Text lässt offen, auf welche Vorgeschichte sich die Schrift konkret bezieht. Als unmittelbare Reaktion auf eine andere Flugschrift, etwa aus dem altgläubigen Lager, lassen sich die Zwölf Artikel nicht identifizieren. Allerdings war die Vorstellung, die Schriften Luthers seien die Ursache der bäuerlichen Unruhen, sowohl unter Theologen als auch unter den Obrigkeiten weit verbreitet.

Die weiteren elf Artikel sprechen unterschiedliche Themenbereiche an, die sich wie folgt systematisieren lassen:

In den Artikeln 1 und 2 geht es um die Organisation der Seelsorge und den Umfang, sowie die Verwendung der Zehnteinnahmen. Die Wahl des Pfarrers solle Gemeindeaufgabe sein, er solle das Evangelium "lauter und klar" predigen. Zur Finanzierung der Seelsorge sollte der auf Korn erhobene Großzehnt dienen. Der für Fleisch, Obst und Gemüse üblich gewordene Kleinzehnt wurde als unbiblisch abgelehnt. Artikel 2 legt fest, dass die Zehnteinkünfte allein dem Pfarrer und der Armenfürsorge dienen durften, Überschüsse sollten für mögliche Kriegssteuern bereitgehalten werden.

Die Artikel 3 und 11 betreffen Aspekte der persönlichen Freiheit. Besonders eindrücklich fordert Artikel 3 die Abschaffung der Leibherrschaft: Es sei beklagenswert, dass man die Bauern als Leibeigene halte, da doch Christus mit seinem Blut alle Menschen erlöst habe. Daher ergebe sich aus der Schrift, dass die Bauern frei seien und das wollten sie auch sein. Allerdings sei diese Freiheit nicht so zu verstehen, dass man ohne Obrigkeit allein nach eigener Willkür leben wolle. Denn die Bibel lehre auch, dass man Gottes Gebot folgen und der Obrigkeit gehorsam sein solle. Als besonders verhasste Ausprägung der Leibherrschaft greift Artikel 11 das Besthaupt heraus. Dieses im deutschen Südwesten weit verbreitete Recht des Leibherrn, beim Tod eines Bauern das beste Stück Vieh aus dessen Stall zu nehmen, solle abgeschafft werden.

Die Artikel 4, 5 und 10 betreffen gemeindliche Rechte an den Naturschätzen, also Jagd und Fischerei (Art. 4), Holzungsrechte (Art. 5) und Allmenden (Art. 10). Es wird beklagt, dass die Herren in der Vergangenheit rechtswidrig in entsprechende dörfliche Befugnisse eingegriffen hätten. Man werde diese Rechte wieder in Besitz nehmen, sofern nicht urkundlich bewiesen würde, dass die Bauern sie freiwillig abgegeben hätten. Sofern sie zuvor von Dritten gutgläubig erworben worden seien, werde man sich friedlich einigen.

Die Artikel 6, 7 und 8 wenden sich gegen die grundherrschaftlichen Belastungen der Bauerngüter durch Frondienste (Art. 6 und 7) und Pachtzinsen (Art. 8). Gefordert wird eine Zurückführung der zuletzt stark angewachsenen Fronforderungen auf das Niveau der Vergangenheit. Willkürliche (sog. ungemessene) Frondienste außerhalb vertraglicher Absprachen wolle man nicht mehr leisten. Zu den ebenfalls als überzogen empfundenen Grundsteuern (Gülten) verlangte man eine unabhängige Neubewertung der Güter und, daraus abgeleitet, eine gerechte und billige Festlegung der Zinsen.

Artikel 9 setzt sich für ein gerechteres Strafrecht ein. Kritisiert wird die Praxis der sog. großen Frevel, also von Delikten mittlerer Schwere, die häufig nicht nach Recht und Gesetz, sondern nach der Willkür der Gerichtsherren bestraft würden. Hier verlangten die Verfasser die Rückkehr zur "alten, geschriebenen Ordnung".

Der Schlussartikel enthält eine salvatorische Klausel: Sollte jemand nachweisen, dass einzelne Forderungen nicht mit der Heiligen Schrift vereinbar seien, würde man sich diesem Urteil beugen. Umgekehrt behielt man sich vor, weitere Forderungen zu erheben, sofern sie sich aus der Bibel ableiten ließen.

Einordnung in den theologischen und juristischen Kontext

Formal und inhaltlich fallen zunächst theologische Bezüge auf. Dies gilt für die ausführliche Vorrede, die eine theologische Rechtfertigung sowohl der nachfolgenden Forderungen als auch der Bauernbewegung insgesamt versucht. Auffällig sind auch die 60 Bibelzitate am Rand des Texts. Derartige Marginalbelege (21 aus dem Alten und 39 aus dem Neuen Testament) verweisen in den universitären Bereich, sind aber auch aus anderen Flugschriften der Bauernkriegszeit geläufig. Die Bezüge der Bibelstellen zum jeweiligen Textinhalt sind oft nur sehr locker, teilweise sogar rätselhaft, woraus zu schließen ist, dass die Belege ohne tiefere theologische Vorbildung oder jedenfalls in großer Eile zusammengestellt wurden. Gerade Artikel 3 scheint von Luthers Schrift "Von der „Freiheit eines Christenmenschen" (1520) inspiriert zu sein und möchte aus ihr die These ableiten, dass durch den Befreiungsakt des Todes Christi auch die Leibeigenschaft abgeschafft sein soll.

Ebenso bedeutsam ist die rechtliche Dimension der Zwölf Artikel. Im Unterschied zu den Oberallgäuer Beschwerdebriefen bieten die Zwölf Artikel ein durchdachtes Problemlösungskonzept an. Durchaus differenziert und rechtlich anspruchsvoll ist beispielsweise die Regelung zum Umgang mit entfremdeten Wäldern und Allmenden, vor allem in Fällen gutgläubigen Erwerbs. Auffällig ist weiter, dass die Verfasser durchgehend auf Schriftlichkeit und vertragliche Gestaltung der agrarischen Verhältnisse setzen. Damit stellen sie sich gegen die spätmittelalterliche Praxis der praescriptio: Wer sich für einen längeren Zeitraum nicht gegen die Usurpation eigener Herrschaftsrechte wehrte, konnte sein Recht oder Eigentum durch Verjährung einbüßen. Indem die Verfasser der Zwölf Artikel diese Praxis abschaffen wollten und Instrumente der Rechtssicherheit forderten, zeigten sie durchaus modernes Rechtsdenken.

Bedeutung für die Zeitgenossen

Die zeitgenössische Wirkung der Zwölf Artikel kann man insofern als paradox beschreiben, als sie zwar einerseits von der reformatorischen Elite, auf deren Unterstützung die Verfasser gehofft hatten, einhellig abgewiesen wurden, aber andererseits auf der praktischen Ebene nicht nur als Zeugnis der bäuerlichen Selbstvergewisserung, sondern auch als Grundlage konkreter Friedensschlüsse durchaus erfolgreich waren.

Die reformatorischen Theologen sahen sich durch die Zwölf Artikel zu einer Antwort herausgefordert. Teilweise aus eigenem Antrieb, teilweise im Auftrag ihrer Obrigkeiten befassten sich die Reformatoren Martin Luther, Philipp Melanchthon (1497-1560), Johannes Brenz (1499-1570) und Urbanus Rhegius (1489-1541) mit den Zwölf Artikeln, wobei Letztgenannter die zehn Memminger Artikel begutachtete. Mit gewissen Nuancen in der Schärfe und Begründung ihrer Argumentation lehnten sie die Forderungen der Untertanen ganz überwiegend ab. Besonders schroff urteilte Luther, der zunächst Ende April 1525 in seiner "Ermahnung zum Frieden auf die zwölf Artikel der Bauernschaft zu Schwaben" zumindest noch Verständnis für die bäuerliche Not erkennen ließ. Unter dem Eindruck der "Bluttat von Weinsberg" vom 16. April 1525 (Hinrichtung mehrerer Adeliger um Graf Ludwig von Helfenstein) forderte er dann aber in seiner Hetzschrift "Wider die mordischen und reubischen Rotten der Bauern" die Obrigkeiten auf, den Aufstand mit Gewalt niederzuwerfen. Luther weist die These zurück, mit dem Kreuzestod Christi sei auch die Leibeigenschaft beendet. Dies hieße "christliche Freiheit ganz fleischlich" zu machen. Stattdessen empfahl er den Bauern, die für das weltliche Reich charakteristische Ungerechtigkeit standhaft zu ertragen und auf Trost im Himmel zu warten.

Trotz der fehlenden Unterstützung durch die Reformatoren blieben die Zwölf Artikel wichtig. Im unmittelbaren Kriegsgeschehen dienten sie nach innen der Stabilisierung des Bündnisses und nach außen zur Demonstration der Legitimität des eigenen Handelns. Sowohl die bäuerlichen Schwureinungen als auch die durch Zwang angeschlossenen Obrigkeiten leisteten den Eid auf die Zwölf Artikel. Selbst in solchen Aufstandsgebieten, in denen zentrale Aspekte ihres Inhalts unbedeutend waren, wie in Thüringen, stützte man sich auf die Zwölf Artikel.

Die Qualität der Zwölf Artikel als Angebot einer ausgewogenen Streitschlichtung zeigte sich am 22. Mai 1525, als unter Mitwirkung des Juristen Hieronymus Vehus (1484-1544) der Ortenauer Vertrag ausgehandelt wurde, in dem die Obrigkeiten der Ortenau (Baden Württemberg) einen Großteil der Forderungen aus den Zwölf Artikeln erfüllten. Bereits dieser Umstand stellt die in der Literatur verbreitete These in Frage, die Zwölf Artikel seien revolutionär gewesen, weil sie die Grundfesten der Agrarrechtsordnung in Zweifel gezogen hätten. Dass selbst die Leibeigenschaft letztlich durchaus Verhandlungsmasse sein konnte, zeigt deren Abschaffung durch den Memminger Rat als Reaktion auf die Memminger Artikel. Im Spektrum der wenigen überlieferten Programmschriften der aufständischen Untertanen gehören die Zwölf Artikel daher – im Gegensatz etwa zu der radikaleren zeitgleichen Schrift "An die Versammlung gemeiner Bauernschaft" – zu den moderateren Entwürfen.

Bedeutung für Verfassungsgeschichte und Geschichtskultur

Während die Rolle der Zwölf Artikel als Zentraldokument des Bauernkriegs außer Zweifel steht, ist ihre Bedeutung für die deutsche Verfassungsgeschichte umstritten. Gerade der Freiheitsartikel (Art. 3) wurde von Historikern wie Peter Blickle (1938-2017), aber auch von Teilen der Rechtsgeschichte und der Erinnerungskultur der Bundesrepublik als frühe Menschenrechtserklärung gedeutet. Dabei ist zu bedenken, dass die Zwölf Artikel ganz überwiegend nicht Rechte der Person, sondern gemeindliche Rechte reklamierten und dass ihre Vorstellung von Freiheit mittelalterlichem Denken näher stand als dem von der Aufklärung geprägten Freiheitsbegriff der Gegenwart.

Literatur

  • Franz Ludwig Baumann, Die Oberschwäbischen Bauern im März 1525 und die zwölf Artikel, Kempten 1871.
  • Franz Ludwig Baumann, Die zwölf Artikel der oberschwäbischen Bauern 1525, Kempten 1896.
  • Peter Blickle, Nochmals zur Entstehung der Zwölf Artikel im Bauernkrieg, in: Ders. (Hg.), Bauer, Reich und Reformation. Festschrift für Günther Franz zum 80. Geburtstag am 23. Mai 1982, Stuttgart 1982, 286–308.
  • Peter Blickle, Die Revolution von 1525, München 4. Auflage 2004.
  • Martin Brecht, Der theologische Hintergrund der Zwölf Artikel der Bauernschaft in Schwaben von 1525. Christoph Schappelers und Sebastian Lotzers Beitrag zum Bauernkrieg, in: Zeitschrift für Kirchengeschichte 85 (1974), 174–208.
  • Helmut Claus, Der deutsche Bauernkrieg im Druckschaffen der Jahre 1524–1526. Verzeichnis der Flugschriften und Dichtungen (Veröffentlichungen der Forschungsbibliothek Gotha 16), Gotha 1975.
  • Günther Franz, Die Entstehung der „Zwölf Artikel“ der deutschen Bauernschaft, in: Archiv für Reformationsgeschichte 36 (1939), 195–213.
  • Alfred Götze, Zur Überlieferung der Zwölf Artikel, in: Historische Vierteljahresschrift 7 (1904), 53–58.
  • Frédéric Hartweg, Die Drucker der „Zwölf Artikel“ der Bauern 1525, in: Max Steinmetz (Hg.), Der deutsche Bauernkrieg und Thomas Müntzer, Leipzig 1976, 37–42.
  • Görge K. Hasselhoff/David von Mayenburg (Hg.), Die Zwölf Artikel von 1525 und das „Göttliche Recht“ der Bauern – rechtshistorische und theologische Dimensionen (Studien des Bonner Zentrums für Religion und Gesellschaft 8), Würzburg 2012.
  • Bernd Kannowski, Geschichte der Menschenrechte (Wege zur Rechtsgeschichte), Köln 2025.
  • Thomas Kaufmann, Der Bauernkrieg. Ein Medienereignis, Freiburg/Br. 2024.
  • Karl Lehnert, Studien zur Geschichte der zwölf Artikel vom Jahre 1525, Halle/Saale 1904.
  • David von Mayenburg, Gemeiner Mann und Gemeines Recht. Die Zwölf Artikel und das Recht des ländlichen Raums im Zeitalter des Bauernkriegs (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 311), Frankfurt am Main 2018.
  • David von Mayenburg, Rechtsgeschichten des Bauernkriegs. Agrarische Revolten zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit, Köln 2025.
  • Peter Oestmann, Artikelprozess, in: Albrecht Cordes u.a. (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. 1. Band, Berlin 2. Auflage 2008, Sp. 313–314.
  • Lyndal Roper, Für die Freiheit. Der Bauernkrieg 1525, Frankfurt am Main 2024.
  • Bernhard Rüth, Der Prediger Bartholomäus Müller und die Biberacher Reformation, in: BC - Heimatkundliche Blätter für den Kreis Biberach 5 (1982) Nr. 1, 15–20.
  • Heide Ruszat-Ewig, Die 12 Bauernartikel. Flugschrift aus dem Frühjahr 1525 (Memminger Geschichtsblätter, Sonderheft), Memmingen 2018.
  • Heide Ruszat-Ewig: Was geschah im März 1525 in der Kramerzunftstube in Memmingen? (Memminger Geschichtsblätter, Sonderheft), Memmingen 2022.
  • Gerd Schwerhoff, Der Bauernkrieg. Eine wilde Handlung, München 2024.
  • Alfred Stern, Die Streitfrage über den Ursprung des Artikelbriefs und der zwölf Artikel der Bauern, in: Forschungen zur deutschen Geschichte 12 (1872), 475–520.
  • Wilhelm Stolze, Die Zwölf Artikel von 1525 und ihr Verfasser, in: Historische Zeitschrift 91 (1903), 1–42.
  • Wilhelm Stolze, Zur Geschichte der Zwölf Artikel von 1525, in: Historische Vierteljahresschrift 8 (1905), 1–16.
  • Günter Vogler, Der revolutionäre Gehalt und die räumliche Verbreitung der oberschwäbischen Zwölf Artikel, in: Peter Blickle (Hg.): Revolte und Revolution in Europa, München 1975, 206–231.
  • Ernst Walder, Der politische Gehalt der Zwölf Artikel der deutschen Bauernschaft von 1525, in: Schweizer Beiträge zur Allgemeinen Geschichte 12 (1954), 5–22.
  • Andreas Würgler, Bitten und Begehren. Suppliken und Gravamina in der deutschsprachigen Frühneuzeitforschung, in: Cecilia Nubola / Andreas Würgler (Hg.), Bittschriften und Gravamina. Politik, Verwaltung und Justiz in Europa (14.-18. Jahrhundert) (Schriften des Italienisch-Deutschen Historischen Instituts in Trient 19), Berlin 2005, 17–52.

Quellen

Weiterführende Recherche

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Empfohlene Zitierweise

David von Mayenburg, Zwölf Artikel, publiziert am 27.03.2026; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Zwölf_Artikel> (27.03.2026)