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Marktrecht (Altbayern)

Aus Historisches Lexikon Bayerns

von Wilhelm Liebhart

Die Marktrechtsverleihung war ursprünglich ein königliches Regal, das im 13. Jahrhundert in die Verfügungsgewalt der Territorialherren gelangte. Im Herzogtum Bayern gab es kein einheitliches Marktrecht, sondern nur Einzelprivilegien. Marktrechte sind von Stadtrechten nur schwer abzugrenzen.

Begriff

Das mittelhochdeutsche "mark(e)t" (ahdt. markat/merkat) leitet sich vom lat. "mercatus" (zu mercari: Handel treiben; merx: Ware) in der Bedeutung von "Handel, Jahrmarkt, Messe" ab. Unter "Markt" ist ursprünglich eine regelmäßige Verkaufsveranstaltung an einem bestimmten Ort und auf einem Platz zu verstehen. Dieser Platz wurde als "Marktplatz" (mercatum, forum) bezeichnet, der in einer Stadt (civitas), in einer Marktsiedlung (forum, villa fori), seltener auch in einem Dorf (de foro in villa) zu finden war.

Von der bloßen Verkaufsveranstaltung wie Jahr-, Wochen- und Spezialmarkt zu unterscheiden ist die Marktsiedlung, der Marktort oder Marktflecken als Siedlungstyp zwischen Dorf und Stadt, wie er sich seit dem 13./14. Jahrhundert herausbildete. Aus den gewachsenen Fernhandelsmärkten des Früh- und Hochmittelalters älterer Ordnung entstanden im Spätmittelalter meist Städte.

Marktrechtsverleihung als königliches Regal

Der Wirtschaftsverkehr unterlag schon im Früh- und Hochmittelalter rechtlichen Regelungen, die im Einzelnen nicht überliefert sind. Die Gewährung eines Marktprivilegs gehörte seit der Karolingerzeit zu den Regalien des Königs.

996 verlieh beispielsweise Otto III. (reg. 983-1002, ab 996 Kaiser) dem Bischof von Freising einen Tagesmarkt (mercatum omni die legitimum) im Ort Freising. Der Besuch des Marktes, genauer die An- und Abreise, standen unter kaiserlichem Schutz. Der Kaiser garantierte den Marktfrieden. 999 erhielt auch der Bischof von Passau ein entsprechendes Marktrecht. Marktrechte konnten vom König auch transferiert werden, wenn es darum ging, günstigere Standorte zu begründen. 1158 entschied Friedrich I. (reg. 1152-1190, ab 1155 Kaiser) zugunsten des bayerischen Herzogs Heinrich (reg. 1156-1180), dass der bisher zu Oberföhring bestehende Markt (forum) des Bischofs von Freising, die Zollbrücke und die Münzstätte dort nicht weiter bestehen, sondern in das dem Herzog von Bayern gehörige München verlegt werden sollten. Das dort geltende Marktrecht als solches ist nicht überliefert. Die Marktorte des Früh- und Hochmittelalters wie Freising, Passau oder auch noch München waren Fernhandelsmärkte.

Usurpation des Marktrechts durch Territorialfürsten

Im Laufe des 13. Jahrhunderts gelangte jedoch das Marktrecht, d. h. die Anlage einer Marktsiedlung und ihre rechtliche Ausgestaltung, in die Hände der Territorialherren wie die Wittelsbacher und Fürstbischöfe. Sie gründeten neben den befestigten Städten auch unbefestigte Märkte bzw. Marktflecken jüngerer Art als Nahmärkte. Aber auch den Territorialfürsten untertane, adelige oder geistliche Landsassen konnten mittels Privilegien Märkte (Patrimonialmärkte) gründen (z.B. Pöttmes, Lkr. Aichach-Friedberg, durch die Herren von Gumppenberg oder Holzkirchen, Lkr. Miesbach, durch das Kloster Tegernsee).

Vom Recht der Territorialherren, städtische Siedlungen anlegen zu dürfen, ist im "Statutum in favorem principum" Friedrichs II. (reg. 1212-1250, ab 1220 Kaiser) von 1231 die Rede. Diese "jüngeren" Gründungsmärkte sind von den älteren Fernhandelsmärkten des Früh- und Hochmittelalters zu unterscheiden.

Marktrecht im spätmittelalterlichen Herzogtum Bayern

Siegel von Reichertshofen mit der Umschrift: „+ S . civium . in . reicherczhofen“ und zwei voneinander abgewendeten Vogelköpfen. Vermutlich wurde das Wappen um 1449 (Verleihung der Marktrechte) geschnitten. (Bayerisches Hauptstaatsarchiv, Originalsiegelsammlung S 159)

Im spätmittelalterlichen Territorialherzogtum der Wittelsbacher gab es kein einheitliches Stadt- und Marktrecht. Der Unterschied zwischen Stadt- und Marktrecht bestand im Wesentlichen darin, dass der Stadt das Befestigungsrecht zustand. Ansonsten waren Stadt- und Marktrechte in Altbayern in weiten Teilen identisch. Sowohl Städte als auch Märkte waren selbständige Rechtspersönlichkeiten (Siegelrecht) mit einheitlicher Steuerleistung und in der Regel mit der Vertretungsbefugnis auf den Landtagen. Stadt- und Marktrechte wurden als Einzelprivilegien verliehen.

Sie konnten konkrete Einzelrechte, aber auch nur Pauschalrechte ohne Inhalt umfassen. So verliehen 1412 die Münchner Herzöge pauschal Dachau "alle die Recht, Gnad, Freyhait, und guet Gewonhait, wie die genant mügen sein (…) als die von München und ander unser Stett und Märckht zu obern Bayrn habendt". Als Einzelrecht erhielt der Markt Dachau zum Beispiel 1431 das Eichrecht wie die anderen Städte und Märkte in Oberbayern. Konkret kam aber der "Münchner Eimer" als Flüssigkeitsmaß zur Einführung.

Ansicht von Inchenhofen, 1812. (Bayerische Vermessungsverwaltung, Inc 1812 I13, lizenziert durch CC BY-ND 4.0)

Das "Marktrecht" des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit bestand in Bayern aus dem pauschalen Verweis auf die Rechte der Residenzstädte wie München, Landshut oder Ingolstadt und Einzelprivilegierungen. Die Masse der Märkte durfte sich ihr Recht bei den Residenzstädten "holen", das heißt, sie baten um Rechtsauskunft in Konfliktfällen oder fragten an, ob dieses oder jenes Recht der Residenzstadt auch bei ihnen gelten würde. Wurden dadurch Kompetenzen des zuständigen Landrichters beeinträchtigt, kam es in der Regel zum Streit. 1406 gewährte Herzog Stephan III. von Bayern-Ingolstadt (reg. 1375-1413) den Bürgern von Inchenhofen (Lkr. Aichach-Friedberg) das Recht, durch ihren Marktrichter das Rechtsbuch der Stadt Ingolstadt anwenden zu lassen. Der Herzog verwies ausdrücklich auf die Freiheiten nicht nur von Ingolstadt, sondern auch auf die des nahen Aichachs, das seit 1347 Münchner Stadtrecht besaß. Es entstanden quasi "Stadtrechtsfamilien". Kleinere Märkte wurden im 15. Jahrhundert vielfach in ihrer Rechtsausstattung nur noch auf die nächste Landgerichtsstadt verwiesen.

In der Praxis wurde in Oberbayern bis 1516 (Landesordnung) bzw. 1616 (Codex Maximilianeus) nach dem Landrechtsbuch Ludwigs IV. des Bayern (reg. 1314-1347, ab 1328 Kaiser) von 1346 Gericht gehalten, während man sich in Niederbayern bis zur Wiederherstellung der Landeseinheit (1505) nach der Landshuter Landesordnung von 1474 und ihren Vorläufern richtete. Die Mitglieder des Stadt- bzw. Marktrates wirkten dabei als Beisitzer und Schöffen mit. Die tatsächlichen Gerichtskompetenzen, vor allem im Bereich des Strafrechts, blieben von Markt zu Markt unterschiedlich je nachdem, welche Privilegien der Markt erhalten hatte. Besonders im Zuge der genaueren Vermessung des Burgfriedens (Grenze zum Landgerichtsbezirk) im 15./16. Jahrhundert empfingen die städtischen Siedlungen detaillierte Privilegien. Die Beweislast über den Umfang der Kompetenzen hatte also der jeweilige Marktort selbst.

Im 15. Jahrhundert kristallisierten sich als Inhalte des "Marktrechtes" für einen Marktflecken heraus:

  • Ratsverfassung mit dem Bürgermeisteramt
  • Siegel- und Wappenrecht
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit (Notariat)
  • Niedergerichtsbarkeit über Bürger und Gäste, wobei der Landrichter in Personalunion auch immer der Marktrichter war
  • Pfändungsrecht
  • Zum Teil die Durchführung des Gantprozesses
  • Musterungsrecht
  • Grundsätzliches Besteuerungsrecht (Bürgersteuer)
  • Satzungsrecht in Sachen der Gewerbepolizei sowie die Gewerbepolizei als solche selbst

Marktrecht in der frühen Neuzeit

Trotz aller rechtlichen Unterschiede innerhalb der Marktflecken blieb dieser Kanon bis 1808 gültig. Fürsorge, Bevormundung und Kontrolle bestimmten im Absolutismus das Verhältnis von Staat und Kommunen. Die Landesherrschaft erließ 1670 und 1748 zwei inhaltlich identische "Instruktionen" für die Magistrate der Städte und Märkte. Es handelte sich um Ausführungsbestimmungen zu bestehenden Polizeiordnungen und Mandaten.

Am Ende des Alten Reiches unterschied der Statistiker Joseph von Hazzi (1768-1845) drei "Klassen" von Marktflecken:

  1. Bloße Märkte, worunter er die Patrimonialmärkte des Adels und der Kirche subsumierte
  2. Landesherrliche Bannmärkte mit eigener Gerichtsbarkeit
  3. Sonstige landesherrliche gefreite, d.h. mit der Landstandschaft ausgestattete Märkte mit im Vergleich zu den "Bannmärkten" reduzierter Rechtsausstattung.

Die Märkte der Klasse zwei und drei gehörten aufgrund ihrer gemeinsamen Landstandschaft zusammen. "Bannmärkten" und "gefreiten Märkten" fehlten nach Auffassung des Staatsrechtlers Wiguläus von Kreittmayr (1705-1790) "nichts als der Nam von Städten“. Es bestünde zu den Landstädten "kein reeler Unterschied", denn die Märkte "seynd so gut Landstände, als gedachte Städte, haben (…) ausgezeigten Burgfrieden, und eine gewise, obschon meistentheils nur limitierte Jurisdiction".

Dokumente

Literatur

Quellen

  • Wiguläus Xaverius Aloysius Freiherr von Kreittmayr, Anmerkungen über den Codicem Maximilaneum Bavaricum Civilem, München 1759-1768.
  • Carl A. Hoffmann, Die kurfürstlichen Instruktionen für die Magistrate der bayerischen Städte und Märkte aus den Jahren 1670 und 1748, in: Elisabeth Lukas-Götz/Ferdinand Kramer/Johannes Merz (Hg.), Quellen zur Verfassungs-, Sozial- und Wirtschaftsgeschichte bayerischer Städte im Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Festgabe für Wilhelm Störmer zum 65. Geburtstag (Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 11), München 1993, 271-320.
  • Heinz Lieberich, Übersicht über die Gerichtsprotokolle der oberbayerischen Städte und Märkte, in: Mitteilungen für die Archivpflege in Oberbayern 1 (1940), 1-40.
  • Klaus von Adrian-Werburg, Urkunden der Stadt- und Marktarchive des Landkreises Erding (Bayerische Archivinventare 20), München 1963.

Weiterführende Recherche

Marktrechtsverleihungen, Marktrechtsverleihung, Marktprivileg

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Empfohlene Zitierweise

Wilhelm Liebhart, Marktrecht (Altbayern), publiziert am 24.02.2020; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Marktrecht_(Altbayern)> (5.12.2024)