Laienspiegel
Aus Historisches Lexikon Bayerns
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Der 1509 erstmals gedruckte "Laienspiegel" des Höchstädter Landvogts Ulrich Tengler (um 1445-um 1522) gilt als eines der bedeutendsten Rechtsbücher der frühen Neuzeit. Rezipiertes römisch-kanonisches Recht wird darin mit einheimischen Rechtsinhalten kombiniert und in möglichst allgemeinverständlicher deutscher Sprache den zu dieser Zeit häufig nicht-studierten Rechtspraktikern vermittelt. In vielen Druckausgaben, auch zahlreichen Raubdrucken erschienen, prägte der "Laienspiegel" zusammen mit dem um 1436 verfassten "Klagspiegel" die "populäre Rechtsliteratur" der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Über das rein Rechtliche hinausgehend enthält der Laienspiegel auch zahlreiche eher literarische Passagen, so etwa ein "Weltgerichtsspiel" und (verstärkt in der erweiterten Ausgabe von 1511) mehrere zum Teil gereimte Vor- und Beschlussreden. Der zu seiner Zeit namhafte Augsburger Verleger Johann Rynmann (gest. 1522) veranstaltete die aufwendigen beiden Originalausgaben von 1509 ("Layen Spiegel") und 1511 ("Neü Layenspiegel"), zu denen die Humanisten Sebastian Brant (1457-1521) und Jacobus Locher Philomusus (1471-1528) Vorworte beisteuerten. Berühmt sind die über dreißig Holzschnitte, geschaffen vom Monogrammisten HF und von Hans Schäufelein (um 1480-um 1540).
Laienspiegel (1509): Inhalt und Quellen
Teils Lehrbuch, teils Handbuch versuchte der Laienspiegel, alle relevanten Bereiche des Rechts in seiner Zeit abzudecken. Das in drei "Bücher" (Hauptkapitel) aufgeteilte Werk beginnt im ersten Buch mit Ausführungen zu den Personen, die vor Gericht auftreten. Es folgt ein langer Abschnitt, der nach heutigen Kriterien primär dem öffentlichen Recht zuzuordnen wäre, mit Erläuterungen zu Ratsverfassung und Bürgerschaft sowie Bestimmungen zu städtischem Handel und Gewerbe, wie sie für eine Polizeyordnung typisch sind. Zum Ende des ersten Buchs erläutert Ulrich Tengler (um 1445-1522) Erb- und Vormundschaftsrecht und – im Anschluss an eigentumsrechtliche Fragen – den Wucher.
Das zweite Buch enthält Ausführungen zum Zivilprozess, in welche die dem römischen Recht entlehnten einzelnen zivilrechtlichen Klagen (etwa "um betrüglich verkauffen" oder "von zugefügten schmahungen") eingebettet sind. Im Abschnitt zu den Gerichtszuständigkeiten findet sich u. a. ein Exkurs zur Westfälischen Feme (Veme). Der am Ende des zweiten Buchs abgedruckte, in der Art eines Theaterstücks ausgestaltete Prozess des Teufels um die Herrschaft über das menschliche Geschlecht verdient nicht zuletzt aus literaturwissenschaftlicher und theologiehistorischer Sicht Beachtung.]
Das dritte Buch schließlich ist dem Strafprozess und darin eingebettet dem materiellen Strafrecht gewidmet. Im Zentrum steht das Inquisitionsverfahren, das anders als der ältere, im Laienspiegel ebenfalls dargestellte Akkusationsprozess eine Verfolgung schwerwiegender Straftaten von Amts wegen vorsieht, zur Überführung des Täters nötigenfalls freilich ein durch Folter erzwungenes Geständnis verlangt. Ähnlich wie schon der "Klagspiegel" und die "Bambergensis" knüpft der Laienspiegel die Anwendung der Folter aber an strenge Voraussetzungen. Hinsichtlich des materiellen Strafrechts sind die zum Teil vorbildlich klaren Definitionen der Straftatbestände bemerkenswert.
Idee und Konzept eines derartigen "populären" juristischen Lehrbuchs lehnen sich deutlich an den gut siebzig Jahre älteren "Klagspiegel" des Schwäbisch Haller Stadtschreibers Conrad Heyden (gest. 1444) an. Tengler nimmt selbst Bezug auf den "Klagspiegel", indem er seinen Lesern jenes "besonder teutschs püchlin auß den kaiserlichen rechten von mangerley clagformen gemacht" empfiehlt. Die Aufteilung des Laienspiegels in "Personen" – "Zivilprozess" – "Strafprozess" erinnert zugleich an die Gliederung der ersten drei Bücher des um 1270 verfassten "Speculum iuris" des Guilelmus Durantis (1237-1297). Zweifellos war dieses damals vielleicht bekannteste Werk der italienischen Jurisprudenz auch inhaltlich eine der wichtigsten Vorlagen für den Laienspiegel, was sich auch an den zahlreichen Allegationen (Randbemerkungen mit verkürzten Quellenverweisen) ermessen lässt, in denen auf den "Speculator" verwiesen wird.
Allerdings ist nicht gesagt, dass Tengler die Werke aller in den Allegationen genannten Autoren (z. B. Johannes Andreae [gest. 1348], Bartolus [1314-1357], Johannes Petrus de Ferrariis) selbst in der Hand gehabt hat; ebenso könnte er die Quellenangaben aus Werken Dritter übernommen haben. In einigen Fällen hat Tengler nachweislich auf (deutschsprachige) Bearbeitungen zurückgegriffen. So begegnen gewisse Ähnlichkeiten zur 1490 in Heidelberg gedruckten deutschen Fassung des "Ordo iudicarius" des Johannes Andreae. Insbesondere im zweiten und dritten Buch sind größere Passagen an den "Klagspiegel" angelehnt. In Bezug auf das Straf- und Strafprozessrecht kann aber die Bambergische Halsgerichtsordnung (1507) als wichtigste Vorlage des Laienspiegels gelten. Allerdings hat Tengler den vorgefundenen Stoff selbständig bearbeitet und zum Teil - inhaltlich wie sprachlich - verbessert.
Sicherlich hat Tengler ferner auf einige der zu seiner Zeit verbreiteten Formelbücher zurückgegriffen. Ob er den Schwabenspiegel verwendet hat, ist nach neuester Forschung zweifelhaft. Die seit Roderich von Stintzing (1825-1883) herrschende Meinung, Tengler habe sich die "Magdeburger Fragen" (eine private Sammlung Magdeburger Oberhofsprüche) zum Vorbild gemacht, kann nach neuesten Erkenntnissen als widerlegt gelten.
Der Neue Laienspiegel (1511): Inhalt und Quellen
Für den Druck von 1511 wurde der Laienspiegel nochmals erheblich erweitert, weshalb diese Ausgabe im Allgemeinen als maßgeblich betrachtet wird. Allerdings entstand ein großer Teil des erhöhten Volumens durch den Abdruck von Reichsgesetzen, so namentlich einer deutschen Fassung der Goldenen Bulle (1356, Bl. 80ff.), der Reformation Kaiser Friedrichs III. (1442, Bl. 149ff.) sowie des Wormser und des Augsburger Reichslandfriedens (1495, 1500, Bl. 153ff.). Weitere Ergänzungen sind vielfach wörtlich von anderen Autoren übernommen. So beruht der auf Bl. 42 eingeschobene "Paum der Siptschafften" auf dem "Arbor consanguinitatis" des Johannes Andreae. Der ab Bl. 56 eingefügte Abschnitt zur Verjährung ist eine Übersetzung aus dem "Tractatus praescriptionum" des Dinus (gest. ca. 1299/1303). Die Ausführungen zu den Beweisvermutungen (Bl. 134f.) sind aus einem anonymen "Tractatus praesumtionum" übersetzt. Inhaltlich wichtige Ergänzungen finden sich insbesondere zu Vormundschaft, Regalien, Testamenten, Exzeptionen und – im strafrechtlichen Teil – zur Appellation.
Dem stehen einige Passagen gegenüber, die aufgrund ihrer emotionalen Aufgeladenheit deutlich aus dem Rahmen fallen – so namentlich die in weiten Teilen gehässigen Ausführungen zum Wucher der Juden (Bl. 54ff.) und die zum Teil fanatisch anmutenden Einschübe zur "Hexengefahr". Bei den Bestimmungen zu "kätzerey warsagen, schwartzer kunst, zaubery, unholden etc." (Bl. 190ff.) handelt es sich allerdings nicht - wie von der Forschung bislang vermutet - lediglich um deutschsprachige Auszüge aus dem dritten Buch des "Malleus maleficarum" (Hexenhammer) des Dominikaners Heinrich Kramer (um 1430-um 1505). Zwar bezieht sich Tengler ausdrücklich auf die Erstausgabe dieses Werkes von 1486, die er zweifellos auch verwendet hat. In Teilen ist die Darstellung des Hexenprozesses im Laienspiegel jedoch zu eigenständig, als dass sie allein aus dem Hexenhammer geschöpft sein könnte. Aufgrund der großen Beliebtheit des Laienspiegels gerade unter Rechtspraktikern dürfte er erheblich zur Verbreitung des Hexereigedankens beigetragen haben – mit möglicherweise nachhaltiger Wirkung auf die Praxis der Hexenverfolgung späterer Jahrzehnte.
Ebenfalls wie ein Fremdkörper in einem juristischen Lehrbuch wirken die – von Tengler selbst verfassten – ausführlichen Gedichte am Ende des Werks, u. a. ein zweiter, diesmal gereimter "Prozess vor dem Jüngsten Gericht" ("Weltgerichtsspiel").
Der Verfasser des Laienspiegels
Ulrich Tengler (oft auch Tenngler) wird zwar nicht als Autor auf dem Titelblatt des Rechtsbuchs angeführt, aber in allen Vorreden und auch in den das Buch abschließenden "Laienspiegel-Sprüch" als solcher benannt. Wie Tengler selbst schildert, hat er sein Werk als Ergebnis jahrelanger Sammeltätigkeit in verschiedenen juristisch geprägten Berufen selbständig verfasst. Der Laienspiegel ist somit das Werk eines Praktikers. Tengler verfügte zwar über gute Lateinkenntnisse, hat jedoch kein Hochschulstudium absolviert.
Schon als junger Mann Gerichtsschreiber im damals zu Bayern-Landshut gehörigen Heidenheim an der Brenz (Lkr. Heidenheim, Baden-Württemberg), begegnete er dort 1475 als Kastenschreiber. 1479-1483 war er Stadtschreiber der Reichsstadt Nördlingen (Lkr. Donau-Ries), um dann das Amt des Kastners in Heidenheim anzutreten. Um 1495 zum Landvogt in Graisbach (bei Donauwörth; Gde. Marxheim, Lkr. Donau-Ries) aufgestiegen, wechselte er 1500 an die Spitze der wichtigen Landvogtei Höchstädt a. d. Donau (Lkr. Dillingen a. d. Donau). Tengler war somit - sieht man von seiner Zeit als Stadtschreiber in Nördlingen ab - zeitlebens in bayerischen Diensten, zunächst im Herzogtum Bayern-Landshut, bis Höchstädt an das in der Folge des Kölner Schiedsspruchs (1505) neu gegründete Herzogtum Pfalz-Neuburg fiel. Entgegen der Darstellung in der älteren Literatur verstarb Tengler nicht bereits 1511, sondern erst um das Jahr 1522.
Weitere Beteiligte
Wie Tengler selbst schildert, wandte er sich nach Fertigstellung seines Manuskripts 1509 an Johann Rynmann von Öhringen (gest. 1522), den damals berühmtesten Verleger im für seine Druckkunst bekannten Augsburg. Rynmann entschied, dem Buch über 30 kunstvolle Holzschnitte und Graphiken beizugeben, die er exklusiv für das Werk bei dem Monogrammisten HF anfertigen ließ. Dieser noch ganz der Spätgotik verpflichtete Künstler ist nicht mit den ebenfalls als "Monogrammist HF" bekannten Formschneidern Hans Lützelburger (auch Hans Franck, gest. 1526) identisch. Mit dem Druck beauftragte Rynmann den für seine sauberen Lettern bekannten Augsburger Drucker Johann Otmar (gest. 1514).
Tengler pflegte freundschaftlichen Kontakt zu dem bekannten Ingolstädter Humanisten Jacobus Locher (1471-1528), genannt Philomusus, der sich zu einem lateinischen Vorwort für den Laienspiegel und einem ebenfalls lateinischen Lobgedicht bereit fand. Wichtiger noch für die Bekanntheit und Beliebtheit des Werks dürfte freilich die teils gereimte deutschsprachige Vorrede von Lochers einstigem Lehrer Sebastian Brant (1457-1521) gewesen sein. Es spricht vieles dafür, dass der Narrenschiff-Verfasser diese Zeilen als reine Auftragsarbeit verfertigte, ohne Tengler oder den Laienspiegel näher zu kennen.
Die Initiative für den "Neuen Laienspiegel" (1511) dürfte von Rynmann ausgegangen sein. Wie weit Tenglers Sohn, der Ingolstädter Geistliche, Rechtsprofessor und zeitweilige Universitätsrektor Christoph Tengler (gest. 1538), daran beteiligt war, ist umstritten. Der hohe Wert dieser zum Teil auch koloriert verbreiteten Ausgabe liegt nicht zuletzt in einigen zusätzlichen Holzschnitten begründet, die von dem berühmten, aus Nürnberg stammenden Maler und Buchillustrator Hans Schäufelein (auch Schäufelin, gest. ca. 1538/40) vermutlich in Augsburg geschaffen wurden.
Verbreitung des Laienspiegels
Wenige Monate nach der Augsburger Erstausgabe (29. November 1509) erschien bei Matthias Hüpfuff (gest. 1520) in Straßburg ein erster Nachdruck (22. August 1510). Die wesentlich engeren Drucklettern, v. a. aber die erheblich einfacher gehaltenen, zumeist kleineren Holzschnitte zeigen, dass es sich hierbei um einen "Raubdruck" handelt, der zweifellos deutlich billiger angeboten werden konnte als das aufwendige Original. Dieser Konkurrenz suchte Rynmann mit dem noch kunstvoller gestalteten "Der neü Layenspiegel" (18. Juni 1511) zu begegnen. Keine 14 Tage später druckte Hüpfuff seine Straßburger Ausgabe unverändert ein zweites Mal (30. Juni 1511). Vielleicht scheute er den Nachdruck des "Neuen Laienspiegels" wegen eines (vermutlich gar nicht bestehenden) kaiserlichen Privilegs gegen Nachdruck, auf das sich Rynmann in der Titelei seiner Editionen von 1511 und 1512 berief. Ab 1514 druckte aber auch Hüpfuff den "Neü Leyenspiegel" – zunächst freilich anonym. Während in Augsburg keine weiteren Ausgaben mehr erschienen, folgten in Straßburg 1515 (?), 1518, 1527, 1530, 1532, 1536, 1538, 1544, 1550 und 1560 weitere Drucke.
War der Laienspiegel ursprünglich an den "Klagspiegel" (um 1436) angelehnt, so gab der Erfolg des Laienspiegels für Sebastian Brant 1516 Anlass, den damals fast vergessenen Klagspiegel neu herauszugeben, nicht ohne dem Leser zu empfehlen, stets beide Bücher zusammen zu gebrauchen ("Was dort gebrist, das find er hie"). In dieser Kombination prägten die beiden Bücher die "populäre Rechtsliteratur" bis weit in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts hinein, nicht ohne vielfach nachgeahmt zu werden, so etwa durch die Rechtsbücher des Justin Gobler (1503-1567). Einige Passagen des Laienspiegels wurden wörtlich in die "Rethorica und Formulare teütsch" (Erstdruck 1528) des Alexander Hugen (gest. 1529?) übernommen.
Die enorme Verbreitung des Laienspiegels, der bis heute in den meisten bedeutenden historischen Bibliotheken gleich in mehreren Exemplaren verfügbar ist, spricht eine klare Sprache: Aufgrund einer geschickten Mischung von römisch-italienischem und einheimischem Recht und der schlichten Darstellung der komplizierten rechtlichen Sachverhalte in einfachen deutschen Sätzen war der aus der Praxis heraus verfasste Laienspiegel für die tägliche Arbeit der Rechtspraktiker des 16. Jahrhunderts bestens geeignet und dementsprechend sehr beliebt. Die Bedeutung des Laienspiegels für die Rezeption des römisch-kanonischen Rechts in der Fläche (d. h. durch die große Masse der Rechtsanwender, die niemals Jura studiert haben) kann daher kaum hoch genug eingeschätzt werden.
Literatur
- Gianna Burret, Der Inquisitionsprozess im Laienspiegel des Ulrich Tengler. Rezeption des gelehrten Rechts in der städtischen Rechtspraxis, Köln/Weimar/Wien 2010.
- Andreas Deutsch, Der Klagspiegel und sein Autor Conrad Heyden. Ein Rechtsbuch des 15. Jahrhunderts als Wegbereiter der Rezeption, Köln/Weimar/Wien 2004, insb. 430ff.
- Andreas Deutsch, Die "Rethorica und Formulare teütsch" des Pforzheimer Stadtschreibers Alexander Hugen – ein juristischer Bestseller des 16. Jahrhunderts, in: Neue Beiträge zur Pforzheimer Geschichte 2 (2008), 31-75.
- Andreas Deutsch, Klagspiegel und Laienspiegel: Sebastian Brants Beitrag zum Ruhm zweier Rechtsbücher, in: Klaus Bergdolt u. a. (Hg.), Sebastian Brant und die Kommunikationskultur um 1500, Wiesbaden 2010, 75-98.
- Andreas Deutsch (Hg.), Ulrich Tenglers Laienspiegel - ein Rechtsbuch zwischen Humanismus und Hexenwahn (Akademiekonferenzen 11), Heidelberg 2011.
- Günter Hägele, Eine Prunkausgabe von Ulrich Tennglers Laienspiegel (Augsburg 1511) für Kaiser Maximilian I. in der Sammlung Oettingen-Wallerstein, in: Codices manuscripti & impressi 99/100 (2015), 31-48.
- Kurt Hannemann, "Ten(n)gler, Ulrich", in: Wolfgang Stammler/Karl Langosch (Hg.), Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon. 4. Band, Berlin 1953, Sp. 386-399.
- Erich Kleinschmidt, Das "Epitaphium Ulrici Tenngler". Ein unbekannter Nachruf auf den Verfasser des "Laienspiegels" von 1511, in: Daphnis 6 (1977), 41-64.
- Erich Kleinschmidt, "Tenngler, Ulrich", in: Wolfgang Stammler/Karl Langosch (Begr.), Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon. 9. Band, Berlin/New York 2. Auflage 1995, Sp. 690-696.
- Bernhard Koehler, "Laienspiegel", in: Adalbert Erler/Ekkehard Kaufmann/Dieter Werkmüller (Hg.), Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte. Unter philologischer Mitarbeit von Ruth Schmidt-Wiegand. 2. Band, Berlin 1978, Sp. 1357-1361.
- Bernhard Pahlmann, "Ulrich Tengler", in: Gerd Kleinheyer/Jan Schröder (Hg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, Heidelberg 4. Auflage 1996, 418-420.
- Sigmund Riezler, Geschichte der Hexenprozesse in Bayern, im Lichte der allgemeinen Entwickelung dargestellt, Stuttgart 1896, 130-139.
- Wolfgang Schmitz, Einleitung zu: Der Teufelsprozess vor dem Weltgericht – nach Ulrich Tennglers "Neuer Layenspiegel" von 1511, Köln 1980.
- Ursula Schulze, Des Jungsten Gerichts Einbildungen nutzlich sein. Zur Adaption eines Weltgerichtsspiels in Ulrich Tenglers Laienspiegel, in: Daphnis 23 (1994), 236-286.
Quellen
- Daniel Frauendorf (Hg.), Neuedition und neuhochdeutsche Übertragung des Neuen Laienspiegels (1511) (in Vorbereitung).
- Joseph Hansen (Hg.), Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenverfolgung im Mittelalter, Bonn 1901, 296-306. (Ausschnitt zur "Hexerei")
- Wolfgang Schmitz (Hg.), Der Teufelsprozess vor dem Weltgericht – nach Ulrich Tennglers "Neuer Layenspiegel" von 1511 (Ausgabe von 1512), Köln 1980.
- Thomas Wilhelmi (Hg.), Sebastian Brant – kleine Texte, Arbeiten und Editionen zur mittleren deutschen Literatur. Neue Folge 3, Stuttgart 1998, Nr. 424f. (Vorreden von Brant)
Weiterführende Recherche
Externe Links
Empfohlene Zitierweise
Andreas Deutsch, Laienspiegel, publiziert am 15.04.2011; in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Laienspiegel> (5.11.2024)