• Versionsgeschichte

Augsburg, Hochstift: Verwaltung

Aus Historisches Lexikon Bayerns

(Weitergeleitet von Augsburg, Hochstift: Verwaltung)

von Felicitas Söhner

Bischöfliches Wappen im Fürstlich Augsburgischen Hof- und Staats-Kalender des Jahres 1798. (Bayerische Staatsbibliothek, Bavar. 1261 s)

Seit dem Spätmittelalter bildete sich im Hochstift Augsburg ein ausdifferenzierter Verwaltungsapparat aus. Die Verhältnisse in den verschiedenen Gebietsteilen blieben aber lange Zeit vor allem auf Ebene der Lokalverwaltung uneinheitlich. Erst ab dem 16. Jahrhundert zentralisierten sich die Kompetenzen der Mittelbehörden zunehmend bei der Regierung in der fürstbischöflichen Residenzstadt Dillingen.

Territorialer Aufbau

Karte des Bistums und des Hochstifts Augsburg um 1500. (aus: Anton Schindling/Walter Ziegler [Hg.], Die Territorien des Reichs im Zeitalter der Reformation und Konfessionalisierung. Land und Konfession 1500-1650. 6. Band: Nachträge, Münster 1996, 8)

Das Hochstift Augsburg ist als Fürstentum zu unterscheiden vom deutlich größeren Bistum Augsburg. Ab dem Spätmittelalter gelang es den Augsburger Bischöfen über eine Vergrößerung des Territoriums und die Etablierung der Administration ihre Landeshoheit aufzubauen. In dieser Zeit entwickelten sich Administrationsbezirke mit einer geordneten Verwaltung und Rechtspflege.

Das Hochstift Augsburg erstreckte sich vom südlichsten Allgäu mit Oberstdorf, Sonthofen (beide Lkr. Oberallgäu) und Füssen über Marktoberdorf, Buchloe (alle Lkr. Ostallgäu), den Schwabmünchener und Augsburger Raum bis an die Donau und nördlich von Dillingen in die Schwäbische Alb hinein. Zum Zeitpunkt der Säkularisation umfasste das Hochstift eine Fläche von etwa 3.000 Quadratkilometern und hatte eine Bevölkerung von rund 100.000 Einwohnern. Die Residenzen der Bischöfe befanden sich in Augsburg und Dillingen, Nebenresidenzen lagen in Marktoberdorf, Füssen und Bad Hindelang (Lkr. Oberallgäu).

Verwaltungsgliederung

Die zerstreute Lage der Besitzungen und die Heterogenität des Territoriums erschwerten eine einheitliche hochstiftische Verwaltung. Aus diesem Grund bildete sich im Hochstift Augsburg anders als in größeren Territorien auch keine umfassende Landesordnung aus. Stattdessen wurden lokale Rechtsgewohnheiten beibehalten. Im Gerichtswesen existierte eine Vielzahl an lokalen Gerichten, Vogtgerichten der Stifte und Klöster sowie Sondergerichten.

Im Bereich des materiellen Rechts war unter den im 15. und frühen 16. Jahrhundert erlassenen Ordnungen keine einzige im gesamten Hochstift verbindlich. Subsidiär wurde auf das gemeine Recht zurückgegriffen. Eine umfassende Gerichtsordnung, die Zivil- und Strafprozesse normierte, wurde erst 1552 in engster Orientierung an der Untergerichtsordnung des Augsburger Domkapitels von 1439 verabschiedet. Aber auch diese konnte nicht in allen Bereichen des Hochstifts durchgesetzt werden; sie stieß insbesondere in Teilen des Allgäus, so in Füssen, Nesselwang und Roßhaupten (beide Lkr. Ostallgäu), auf vehemente Ablehnung.

Untere Verwaltungsebene

Im Hochstift Augsburg lässt sich die Lokalverwaltung im Allgemeinen als "dualistisch" bzw. "polar" beschreiben: Sie war zum einen bäuerliche Selbstverwaltung, zum anderen obrigkeitliche Administration in der ländlichen Gemeinde. Ausnahmen finden sich in Ortschaften, in denen der obrigkeitliche Einfluss äußerst gering war, z. B. Pfronten (Lkr. Ostallgäu) oder das Pflegamt Rettenberg (Lkr. Oberallgäu) mit dem "Tigen" als Selbstverwaltungsorganisation der Untertanen.

Der reguläre Typus war die im Dorf tradierte Lokalverwaltung. Als unterster Amtsträger kümmerte sich ein Ammann (auch: Amtmann) oder örtlicher Vogt um die herrschaftlichen Rechte – wie die Einziehung von Abgaben, Überwachung obrigkeitlicher Erlasse und Verfügungen oder die Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit. Der Ammann konnte von der Herrschaft aus der Reihe der Dorfbewohner (selten auch als Ortsfremder) eingesetzt werden. So befanden sich beispielsweise im Dillinger Sprengel in Fristingen und Weisingen je ein Obervogt, in Gremheim und Wittislingen je ein Ammann; die Dörfer Schretzheim und Donaualtheim teilten sich einen Ammann, der seinen Sitz in Schretzheim hatte (alle Lkr. Dillingen).

Eine wichtige Institution waren die von der Gemeinde gewählten "Vierer". Sie verwalteten das Gemeindevermögen, legten die Anbau- und Erntezeit fest und hatten für den innerdörflichen Frieden zu sorgen. Da die Zuständigkeiten sich oft überschnitten, fanden nicht immer klare Abgrenzungen herrschaftlichen und genossenschaftlichen Handelns statt. So nahmen die Vierer auch Aufgaben der Polizei oder im Dorfgericht wahr.

Die beiden Städte Füssen und Dillingen nahmen eine Sonderstellung ein, da dort die niedere Gerichtsbarkeit, zeitweise auch die hohe Jurisdiktion, von Bürgermeister und Rat wahrgenommen wurden. Von einer städtischen Autonomie kann jedoch nicht gesprochen werden, da die Bürger zwar an Verwaltung, Rechtspflege und Polizei mitwirkten, der Fürstbischof sich die letzte Entscheidung jedoch vorbehielt.

Ein weiterer graduell modifizierter Typus der Lokalverwaltung ist in den hochstiftischen Ortschaften der "Augsburger Straßvogtei" zu beobachten. Das Gebiet zog sich zwischen Lech und Wertach bis ins Ostallgäu hin und war geprägt von den hier durchziehenden bedeutenden Straßen. Eine Besonderheit lag dort in der Institution der "Sechser" und der Doppelfunktion der Richter. So wurden z. B. in Bobingen (Lkr. Augsburg) für das Dorfgericht zwölf Richter von der Gemeinde gewählt und von der Herrschaft bestätigt; sechs von ihnen, die sog. „Sechser“, kümmerten sich um die Verwaltungsaufgaben der Gemeinde, wobei wiederum zwei aus demselben Kreis für zwei Jahre als Bürgermeister amtierten. Selbiges galt auch für Wertingen (Lkr. Dillingen) und etwas abweichend für Schwabmünchen (Lkr. Augsburg) und Straßberg (Gemeinde Bobingen, Lkr. Augsburg). Die heterogene Struktur der niederen Gerichtsbarkeit blieb bis zum Ende des Hochstifts erhalten. Mit der Rezeption des Römischen Rechts im 16. Jahrhundert und dessen Einfließen in Kodifikationen ging die Rolle der Dorfgerichte im Gerichtswesen stark zurück. Einflussreich blieben weiter die Mediatgerichte des Domkapitels und der Klöster mit niedergerichtlichen, im Pflegamt Dinkelscherben (Lkr. Augsburg) sogar hochgerichtlichen Rechten.

Mittlere Verwaltungsebene

Im Hochstift Augsburg hatten sich bis zur Säkularisation über zwanzig Mittelbehörden in Form von Ämtern entwickelt. Diese hohe Zahl ist weniger begründet durch die Größe der Besitzausstattung, sondern vielmehr durch die Zersplitterung des Territoriums. Zu den Ämtern gehörten (in unterschiedlicher zeitlicher Existenz und Rechtsausstattung):

  • Rentamt Augsburg
  • Pflegamt Aislingen (Lkr. Dillingen)
  • Vogtamt Bobingen
  • Pflegamt Buchloe
  • Stadtammanamt Dillingen
  • Rentamt Dillingen
  • Pflegamt Füssen
  • Pflegamt Göggingen-Inningen (Stadt Augsburg)
  • Pflegamt Leeder (Lkr. Landsberg a. Lech)
  • Pflegamt Münsterhausen (Lkr. Günzburg)
  • Pflegamt Nesselwang
  • Pflegamt Marktoberdorf
  • Pflegamt Pfaffenhausen (Lkr. Unterallgäu)
  • Pflegamt Rettenberg-Sonthofen
  • Pflegamt Schönegg (Lkr. Unterallgäu)
  • Pflegamt Schwabmünchen
  • Pflegamt Weisingen
  • Pflegamt Westendorf (Lkr. Augsburg)
  • Pflegamt Wittislingen
  • Pflegamt Zusmarshausen (Lkr. Augsburg)

Das Hochstift Augsburg unterhielt bis 1788 in Dillingen ein Rentamt. Dieses war zuständig für die hochstiftische Niedergerichtsbarkeit und die Verwaltung. Dem Rentamt gehörten 1650 ein Rentmeister, ein Kastner, ein Stadtvogt, der Stadtammann von Dillingen und der Vogt zu Eppisburg (Gemeinde Holzheim, Lkr. Dillingen) an. Es übte die Gerichtsbarkeit aus in Straftaten, die auf hochstiftischem Grund außerhalb des Stadtgebietes verübt wurden sowie in Straftaten, die auf städtischem Grund geschahen und das Rentamt unmittelbar berührten (bzgl. Frondienste, Grund- und Reutezinsen, Strohgelder).

Die Pfleger und Vögte versahen administrative wie jurisdiktionelle Aufgaben. Einblick in die Organisation eines hochstiftischen Pflegamts gibt der Bericht des Marktoberdorfer Vogts Peter Gaisberg der Jahre zwischen 1541 bis 1568. Demnach lagen die Hauptpflichten der Vorstände auf der mittleren Ebene der Verwaltung in der Einziehung der herrschaftlichen Einkünfte in Form von Naturalien- und Geldabgaben sowie zugehöriger Buchführung, in der Überwachung der Rechtsprechung der niederen Gerichte und der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit sowie in der Vergabe der hochstiftischen Güter und der Veranstaltung ordentlicher “Verhörtage”. Als zentrales Instrument mittlerer Verwaltungstätigkeit fanden diese Amtstage der Vogtei in regelmäßigen Abständen statt; an diesen wurden administrative und gerichtliche Entscheidungen getroffen und den Untertanen mitgeteilt.

Die niederen Gerichte hatten als erste Instanz in wichtigeren Angelegenheiten dem Vogt bzw. Pfleger der Mittelbehörde Bericht zu erstatten oder diesen hinzuzuziehen. Das Vogtgericht stand als mittlere Instanz zwischen der lokalen Selbstverwaltung und der fürstbischöflichen Regierung.

Die Amtsvorstände der Mittelbehörden waren ab dem 16. Jahrhundert meist Angehörige des Adels, die ein bestalltes Amt ohne Amtspflichten genossen, während juristisch gebildete bürgerliche Pflegsverwalter die Geschäfte führten. Die Unterhaltskosten des Amtes brachte die Mittelbehörde im Wesentlichen selbst auf. Die Mittel setzten sich zusammen aus den eher bescheidenen Bezügen des Vogts, die er vom Hochstift erhielt, Abgaben und Dienstleistungen (Hand-, Spann- und Frondienste) der Bevölkerung sowie Gebühren für bestimmte Amtshandlungen (Bußgelder, Siegelgebühren, Lehensgebühren).

Mit Etablierung einer funktionierenden Zentralregierung ab dem 16. Jahrhundert wurden der Handlungsspielraum der mittleren Behörden nach und nach eingeschränkt sowie Amtshandlungen zunehmend bürokratisiert. Es wurden Anweisungen formuliert für den Kauf von Gütern, die Ausfertigung von Verträgen, die Form der Buchführung, die Dokumentation der Rechtsprechung, die Kontrolle des Kirchenvermögens und die Verwaltung der Stiftungsvermögen.

Obere Verwaltungsebene

Außenaufnahme des Schlosses Dillingen (Westportal). (Foto von Panoramio lizensiert durch CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons)

Die zentralen Behörden der oberen Verwaltungsebene im Hochstift bildeten der Hofrat (fürstbischöfliche Regierung und Rechtsprechung), die Hofkammer (Finanzverwaltung) und der Lehenhof. Seit dem Spätmittelalter erweiterte sich der Kreis der mit der Regierung befassten Personen beständig, wobei sich deren Kompetenzen zunehmend erweiterten. Hofgericht (1490), Hofrat (1509), Hofzahlamt sowie Geheimer Rat (1636) und Hofkammer (1718) sind über Protokolle und Akten belegt. Als Verwaltungsbehörde war die Regierung den Amtleuten, Vögten und Pflegern auf dem Land übergeordnet. Die Regierungstätigkeit wurde durch das persönliche Regiment des Fürstbischofs ergänzt und korrigiert.

Der fürstbischöfliche Hofstaat setzte sich 1768 zusammen aus dem Oberhofmeisterstab, Oberstallmeisteramt, Marschallamt und Oberjägermeisteramt einschließlich der Leibgarde und umfasste im 18. Jahrhundert mehr als 150 Personen. Das Militärkontingent des Hochstifts, das seine Garnison in Dillingen hatte, stand unter dem Befehl von 16 Offizieren. Einige Hofämter waren als Erbämter an Angehörige schwäbischer Adelsfamilien übertragen (Marschall: Westernach; Kämmerer: Freyberg; Schenk: von Welden; Truchsess: Stadion; Kuchelmeister: Zech).

Der Fürstbischof hatte die Landeshoheit im gesamten Territorium inne. Seine Regierungsgewalt war aber durch das Domkapitel als Verwalter des abgesonderten Kapitelsvermögens sowie durch dessen Mitbestimmungsrechte in wichtigen Regierungsangelegenheiten beschränkt. Der von ihm ernannte Geheime Rat bestand 1801 aus sieben Geheimen Räten, zwei Geheimen Referendaren und einigen Kanzlisten. Der Hofrat mit einem Präsidenten, einem Direktor und einem Kanzler an der Spitze war als Zentralbehörde für innere wie außenpolitische Angelegenheiten des Hochstifts sowie für die Verwaltung und Gerichtsbarkeit zuständig. Der Hofmeister (Hofmarschall) in Augsburg fungierte als bischöflicher Statthalter in Regierungsangelegenheiten und hatte gleichzeitig den Vorsitz am Hofgericht inne. Verwaltung und Rechtsprechung waren institutionell nicht scharf getrennt. Das Ratskollegium war gleichzeitig Hofgericht und überwachte als zentrale oberste Instanz mit ständig beamteten Richtern und festem Sitz die Justizbehörden der mittleren Ebene. Gleichzeitig diente es als Appellationsinstanz für die Amts- und Dorfgerichte. Wurden die Räte noch im 15. Jahrhundert von Termin zu Termin neu bestimmt, wurden deren Stellen als Beamte mit einer 1509 erlassenen Ordnung verstetigt. Die Hofkammer war eng mit den anderen Regierungsbehörden verflochten; hier liefen die Einnahmen aus den Ämtern des Hochstifts zusammen. Ihr oblag die Verwaltung des hochstiftischen Vermögens, der Einkünfte und Besitzungen. Eine detaillierte Kammerordnung legte die Aufgaben der einzelnen Unterbehörden fest. Die Behörde wurde geleitet von einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und einem Direktor, unterstützt von den Vertretern der Kanzlei. Der Vizepräsident hatte gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten im Hofrat und des Stadtammanns in Dillingen. Aus den Einnahmen der Hofkammer wurden der Unterhalt des Fürstbischofs, die Hofhaltung sowie die Besoldung und Pension der Beamten finanziert. Die Kanzlei besorgte die schriftliche Umsetzung der Beschlüsse von Fürstbischof und Hofrat. Der offizielle Schriftverkehr und damit die Hauptlast der schriftlichen Verwaltung waren also Aufgaben der Kanzlei. An deren Spitze stand der Kanzler, der gleichzeitig Mitglied des Hofrates war. Weiter gehörten ihr der Sekretär, zwei oder drei Kanzlisten und mehrere Kanzleidiener mit differenzierten Aufgabengebieten an. Eine juristische Ausbildung der Sekretäre war obligatorisch.

Titelblatt des Fürstlich Augsburgischen Hof- und Staats-Kalenders des Jahres 1798. (Bayerische Staatsbibliothek, Bavar. 1261 s)

Die zunehmende Verbindung administrativer und juristischer Kompetenzen beschleunigte die Homogenisierung des Territoriums zu Lasten der Autonomien von Städten, Ämtern und Dörfern. So verlor die Stadt Dillingen im 16. Jahrhundert ihre Satzungsautonomie, der Tigen Rettenberg seine Selbstverwaltungsrechte und Schwabmünchen das einflussreiche Ammannamt. Eine geradlinig verlaufende Zentralisierung lag aber kaum vor. Administrative und politische Reformansätze, wie die Etablierung hochstiftischer Hof- und Staatskalender oder der Versuch einer systematischen Landesbeschreibung zur verbesserten Reformplanung, lassen sich in der historischen Betrachtung nicht an die Amtszeit einiger weniger Akteure binden. Vielmehr lassen sich diese verstehen als langfristige Entwicklung, die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhundert zu einem gewissen Höhepunkt kam und bis zur Säkularisation andauerte.

Quellenüberlieferung und Forschungsgeschichte

Die zentrale Überlieferung liegt im Staatsarchiv Augsburg. Schriftgut der Behörden, Ämter und Gerichte befindet sich in den Beständen "Augsburger Pflegämter" (AP Nr. 2051-2055, 2111-2114, 2129, 2161-2165, 2341-2342, 7232-7253) und "Hochstift Augsburg Neuburger Abgabe" (NA Nr. 3607). In "Hochstift Augsburg Münchener Bestand" sind verschiedene Urbare des Hochstifts überliefert (MüB 365: 1316; MüB Nr. 363:1366; MüB Nr. 369/I, 412: 1427-1431). Ergänzend sind die Archivbestände des Domkapitels, der Stifte und Klöster heranzuziehen. Die ebenfalls dort überlieferten Hof-, Staats- und Kirchenkalender, Dienerbücher und Hofordnungen bieten eine zuverlässige Grundlage, die Administration des Hochstifts Augsburg nachzuvollziehen. Im Tiroler Landesarchiv in Innsbruck liegt ein Urbar (Urbar Nr. 123/1), das den Besitz des Hochstifts Augsburg in Tirol im Jahr 1445 verzeichnet. Weiter befinden sich dort zwei Jahresberichte des Propstes auf dem St. Afrahof in Bozen aus den Jahren 1784/85 und 1791/92.

Einzelne historische Aspekte des Hochstifts Augsburg sind recht gut erforscht. 1821 widmete sich der Theologe und Historiker Franz Dionys Reithofer (1767-1819) in einer Chronik Aspekten der hochstiftischen Verwaltung und des Personalwesens. 1823 beschrieb der Kirchenhistoriker Placidus Braun (1756-1829) die Geschichte des Bistums und Hochstifts Augsburg aus historisch-topographischer Perspektive.

Das Urbar des Hochstifts von 1316 wurde 1845 erstmals als Ganzes veröffentlicht. 1864 werteten die Kirchenhistoriker Anton von Steichele (1816-1889) und Alfred Schröder (1865-1935) das Urbar für den Anteil des Bischofsbesitzes im heutigen Bayern umfänglich aus. Der Archivar Richard Dertsch (1894-1981) veröffentlichte 1940 und 1954 Teile der Urbare von 1316, 1366 und 1427/31 in den Allgäuer Heimatbüchern. Hermann Vietzen (1902-1984) untersuchte 1939 das zu Beginn der Regierung des Fürstbischofs Petrus von Schaumberg (1388-1469; reg. 1424-1469) angelegte älteste Lehenbuch des Hochstifts. Diese Analysen zum Grundbesitz des Hochstifts um 1424 führte Walter E. Vock (1894-1970) im Jahr 1959 weiter. Gerhart Nebinger (1911-1997) und Friedrich Zoepfl (1885-1973) befassten sich 1952 mit Gericht und Verwaltung des Hochstifts im Landkreis Dillingen. Die Beurteilung fürstbischöflicher Impulse im Hochstift untersuchten in ihren biographischen Beiträgen Placidus Braun 1813/15, Friedrich Zoepfl 1955 und Peter Rummel (1927-2014) 1985. Die Historiker Adolf Sandberger (1907-1979) und Wolfgang Wüst (geb. 1953) befassten sich mit dem Südtiroler Besitz des Hochstifts. Wüst legte 2001 ein Überblickswerk zu frühneuzeitlichen Herrschaftsformen, Administration und Hofhaltung im Augsburger Fürstbistum vor. Mit der politischen Geschichte von Bistum und Hochstift befasste sich (2008, 2012) der Kirchenhistoriker Manfred Weitlauff (geb. 1936). Gemeinsam mit Gerhard Immler (geb. 1961) veröffentlichte der Germanist Thaddäus Steiner (1933-2017) posthum das Urbar des Hochstifts von 1316 in verbesserter Übersetzung und Kontextualisierung (2019).

Literatur

Quellen

Weiterführende Recherche

Verwandte Artikel

Empfohlene Zitierweise

Felicitas Söhner, Augsburg, Hochstift: Verwaltung, publiziert am 16.02.2021, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL: <http://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Augsburg,_Hochstift:_Verwaltung> (19.03.2024)